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Document 32009D0598

    2009/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4597) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 203 vom 5.8.2009, p. 65–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2014; Aufgehoben durch 32014D0391

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/598/oj

    5.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 203/65


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 9. Juli 2009

    zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4597)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2009/598/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

    nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zur Verbesserung wichtiger Umweltaspekte beitragen können.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt.

    (3)

    Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.

    (4)

    Die Umweltkriterien sowie die in der Entscheidung 2002/740/EG der Kommission vom 3. September 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (2) festgelegten Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig einer Überprüfung unterzogen. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. März 2010.

    (5)

    In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts und der Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien aufzustellen.

    (6)

    Die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieser Entscheidung gelten.

    (7)

    Die Entscheidung 2002/740/EG sollte daher ersetzt werden.

    (8)

    Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Bettmatratzen auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2002/740/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Solange die Entscheidung 2002/740/EG noch gültig ist, sollte es den Herstellern erlaubt sein, Anträge sowohl nach den darin festgelegten Kriterien als auch nach den Kriterien der vorliegenden Entscheidung zu stellen.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Produktgruppe „Bettmatratzen“ umfasst:

    a)

    Bettmatratzen, d. h. Produkte, die als Unterlage zum Schlafen oder Ruhen in Innenräumen dienen. Sie bestehen aus einem mit Füllmaterial gefüllten Überzug aus festem Stoff, und können auf ein Bettgestell gelegt werden;

    b)

    Füllmaterial für Bettmatratzen wie Latexschaum, Polyurethanschaum und Sprungfedern;

    c)

    Bettroste aus Holz, die als Matratzenunterlage dienen.

    (2)   Dies schließt auch Federkernmatratzen ein, d. h. gepolsterte Bettauflagen mit von Füllmaterial umgebenen Sprungfedern, sowie Matratzen mit abnehmbaren und/oder waschbaren Überzügen.

    (3)   Aufblasbare Matratzen und Wassermatratzen sowie gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates (3) klassifizierte Matratzen sind ausgenommen.

    Artikel 2

    Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Erzeugnis aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung entsprechen.

    Artikel 3

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe „Bettmatratzen“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieser Entscheidung.

    Artikel 4

    Zu Verwaltungswecken erhalten „Bettmatratzen“ den Produktgruppenschlüssel „014“.

    Artikel 5

    Die Entscheidung 2002/740/EG wird aufgehoben.

    Artikel 6

    (1)   Wurde das Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung beantragt, so wird der Antrag nach den Bestimmungen der Entscheidung 2002/740/EG beurteilt.

    (2)   Wird das Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung, jedoch spätestens bis 31. März 2010 beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2002/740/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.

    Jeder Antrag wird nach den ihm zugrunde liegenden Kriterien beurteilt.

    (3)   Wird das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben, der nach den Kriterien der Entscheidung 2002/740/EG bewertet wurde, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieser Entscheidung verwendet werden.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. Juli 2009

    Für die Kommission

    Stavros DIMAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

    (2)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

    (3)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.


    ANHANG

    RAHMENBEDINGUNGEN

    Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

    Mit diesen Kriterien soll insbesondere erreicht werden,

    dass auf nachhaltigere Weise produziertes Material verwendet wird (unter Zugrundelegung einer Lebenszyklusanalyse);

    dass die Verwendung ökotoxischer Verbindungen begrenzt wird;

    dass die Gehalte an toxischen Rückständen begrenzt werden;

    dass die von Bettmatratzen ausgehende Luftverschmutzung in Innenräumen begrenzt wird;

    dass ein dauerhaftes Produkt gefördert wird, bei dem die sechs „RE-Prinzipien“ (UNEP 2007) eingehalten werden:

    „RE-think“ — das Produkt und seine Funktionen überdenken; beispielsweise könnte das Produkt effizienter eingesetzt werden;

    „RE-duce“ — den Energieverbrauch, den Materialeinsatz und die sozioökonomischen Folgen während des gesamten Lebenszyklus des Produkts reduzieren;

    „RE-use“ — das Produkt zerlegbar gestalten, damit einzelne Teile wieder verwendet werden können;

    „RE-cycle“ — Materialien auswählen, die recycelbar sind;

    „RE-pair“ — das Produkt leicht reparierbar machen, z. B. durch problemlos auswechselbare Module;

    „RE-place“ — gefährliche Stoffe durch sichere Alternativen ersetzen.

    Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Bettmatratzen, die mit geringen Umweltauswirkungen hergestellt werden, gefördert wird.

    Beurteilungs- und Prüfanforderungen

    Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien angegeben.

    Sofern der Antragsteller Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

    Wenn möglich, sollten die Prüfungen durch ordnungsgemäß akkreditierte Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Norm EN ISO 17025 entsprechen.

    Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen.

    Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Einhaltung der Kriterien auf die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder nach ISO 14001 und auf Umweltzertifizierungen zu achten. (Anmerkung: Die Anwendung solcher Zertifizierungen und Systeme ist nicht zwingend vorgeschrieben.)

    UMWELTKRITERIEN

    Hinweis: Für folgende Stoffe werden spezifische Kriterien festgelegt: Latexschaum und Polyurethanschaum, Drähte und Sprungfedern, Kokosfasern, Holz, Textilfasern und Gewebe. Die Verwendung anderer Stoffe, für die keine materialspezifischen Kriterien festgelegt wurden, ist zulässig. Die Kriterien für Latexschaum, Polyurethanschaum und Kokosfasern müssen nur eingehalten werden, wenn der Anteil des jeweiligen Stoffs mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Angaben zur Materialzusammensetzung der Matratzen machen.

    1.   Latexschaum

    Hinweis: Die folgenden Kriterien müssen nur eingehalten werden, wenn der Latexschaumanteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

    1.1.   Extrahierbare Schwermetalle

    Die Konzentration der nachstehend aufgeführten Metalle darf folgende Werte nicht überschreiten:

    Antimon

    0,5 ppm

    Arsen

    0,5 ppm

    Blei

    0,5 ppm

    Cadmium

    0,1 ppm

    Chrom (gesamt)

    1,0 ppm

    Kobalt

    0,5 ppm

    Kupfer

    2,0 ppm

    Nickel

    1,0 ppm

    Quecksilber

    0,02 ppm

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Extraktion einer gemahlenen Probe nach DIN 38414-S4, L/S = 10. Filtration mit einem 0,45-μm-Membranfilter; Analyse mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) bzw. mittels Hydrid- oder Kaltdampftechnik.

    1.2.   Formaldehyd

    Die Formaldehydkonzentration darf bei Messung nach EN ISO 14184-1 20 ppm nicht übersteigen. Alternativ darf sie bei Bestimmung mittels Kammerprüfung nicht mehr als 0,005 mg/m3 betragen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: EN ISO 14184-1. Eine Probemenge von 1 g wird mit 100 g Wasser eine Stunde lang auf 40 °C erwärmt. Der Formaldehyd in dem Extrakt wird fotometrisch mit Hilfe von Acetylaceton bestimmt.

    Alternativ kann die Emissionskammerprüfung nach ENV 13419-1 mit Luftprobeaufnahme und Analyse nach EN ISO 16000-3 oder VDI 3484-1 zum Einsatz kommen. Die Probenahme muss innerhalb eines Zeitraums von weniger als einer Woche nach Herstellung des Schaums erfolgen. Verpackung der Probe: einzeln luftdicht in Aluminiumfolie und PE-Folie verpackt. Konditionierung: Die verpackte Probe muss bei Zimmertemperatur mindestens 24 Stunden gelagert werden, anschließend wird die Probe ausgepackt und sofort in die Versuchskammer überführt. Prüfbedingungen: Die Probe wird so in einen Probenhalter eingesetzt, dass sie von allen Seiten von Luft umströmt wird; Klimafaktoren wie in ENV 13419-1 angegeben; zum Erhalt vergleichbarer Prüfergebnisse muss die flächenspezifische Luftwechselzahl (q = n/l) 1 betragen, die Luftwechselzahl muss zwischen 0,5 und 1 liegen; mit der Luftprobenahme wird 24 Stunden nach der Beschickung der Kammer begonnen, sie wird spätestens 30 Stunden nach der Beschickung abgeschlossen.

    1.3.   Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

    Die VOC-Konzentration darf nicht mehr als 0,5 mg/m3 betragen. In diesem Zusammenhang gelten alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder darüber bzw. unter den jeweiligen Einsatzbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen, als flüchtige organische Verbindungen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Kammerprüfung (unter den gleichen Bedingungen, die unter Ziffer 1.2 für Formaldehyd angegeben sind), wobei die Luftprobenahme und Analyse nach DIN ISO 16000-6 erfolgen müssen.

    1.4.   Farbstoffe, Pigmente, Flammschutzmittel und Hilfschemikalien

    Bei allen eingesetzten Farbstoffen, Pigmenten, Flammschutzmitteln und Hilfschemikalien müssen die entsprechenden (nachstehend aufgeführten) Kriterien eingehalten werden:

    a)   Verunreinigungen in Farbstoffen: faseraffine färbende Stoffe (löslich oder unlöslich)

    Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen darf folgende Werte nicht überschreiten: Ag 100 ppm, As 50 ppm, Ba 100 ppm, Cd 20 ppm, Co 500 ppm, Cr 100 ppm, Cu 250 ppm, Fe 2 500 ppm, Hg 4 ppm, Mn 1 000 ppm, Ni 200 ppm, Pb 100 ppm, Se 20 ppm, Sb 50 ppm, Sn 250 ppm, Zn 1 500 ppm.

    Metalle, die fester Bestandteil des Farbstoffmoleküls sind (z. B. Metallkomplexfarbstoffe, bestimmte reaktive Farbstoffe), werden bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Werte nicht berücksichtigt, da die angegebenen Werte nur für Verunreinigungen gelten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung einreichen.

    b)   Verunreinigungen in Pigmenten: Unlösliche nicht faseraffine färbende Stoffe

    Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Pigmenten darf folgende Werte nicht überschreiten: As 50 ppm, Ba 100 ppm, Cd 50 ppm, Cr 100 ppm, Hg 25 ppm, Pb 100 ppm, Se 100 ppm, Sb 250 ppm, Zn 1 000 ppm.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung einreichen.

    c)   Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen

    Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen dürfen nicht verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden.

    d)   Azofarbstoffe

    Es dürfen keine Azofarbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abspalten können:

    4-Aminodiphenyl

    (92-67-1)

    Benzidin

    (92-87-5)

    4-Chlor-o-toluidin

    (95-69-2)

    2-Naphtylamin

    (91-59-8)

    o-Aminoazotoluol

    (97-56-3)

    2-Amino-4-Nitrotoluol

    (99-55-8)

    p-Chloranilin

    (106-47-8)

    2,4-Diaminoanisol

    (615-05-4)

    4,4’-Diaminodiphenylmethan

    (101-77-9)

    3,3’-Dichlorbenzidin

    (91-94-1)

    3,3’-Dimethoxybenzidin

    (119-90-4)

    3,3’-Dimethylbenzidin

    (119-93-7)

    3,3’-Dimethyl-4,4’-Diaminodiphenylmethan

    (838-88-0)

    p-Cresidin

    (120-71-8)

    4,4’-Oxidianilin

    (101-80-4)

    4,4’-Thiodianilin

    (139-65-1)

    o-Toluidin

    (95-53-4)

    2,4-Diaminotoluol

    (95-80-7)

    2,4,5-Trimethylanilin

    (137-17-7)

    4-Aminoazobenzol

    (60-09-3)

    o-Anisidin

    (90-04-0)

    2,4-Xylidin

     

    2,6-Xylidin

     

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden. Wenn diese Erklärung überprüft werden muss, sind die Normen EN 14 362-1 und EN 14 362-2 anzuwenden. (Hinweis: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben; daher wird eine Bestätigung empfohlen.)

    e)   Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

    Folgende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden:

    C.I. Basic Red 9,

    C.I. Disperse Blue 1,

    C.I. Acid Red 26,

    C.I. Basic Violet 14,

    C.I. Disperse Orange 11,

    C. I. Direct Black 38,

    C. I. Direct Blue 6,

    C. I. Direct Red 28,

    C. I. Disperse Yellow 3.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden.

    Es dürfen keine Farbstoffe oder Farbstoffzubereitungen verwendet werden, in denen mehr als 0,1 Gew.-% von Stoffen enthalten sind, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung einer (oder mehrere) der folgenden R-Sätze nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (1) gelten:

    R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),

    R45 (kann Krebs erzeugen),

    R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

    R49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen),

    R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

    R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

    R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

    R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

    R68 (irreversibler Schaden möglich).

    Alternativ dazu kann die Klassifikation aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (2) zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass den Ausgangsmaterialien keine Stoffe oder Zubereitungen zugesetzt werden dürfen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem (oder mehreren) der folgenden Gefahrenhinweise versehen sind oder sein könnten: H351, H350, H340, H350i, H360F, H360D, H361f, H361d, H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden.

    f)   Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

    Folgende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden:

    C.I. Disperse Blue 3

    C.I. 61 505

    C.I. Disperse Blue 7

    C.I. 62 500

    C.I. Disperse Blue 26

    C.I. 63 305

    C.I. Disperse Blue 35

     

    C.I. Disperse Blue 102

     

    C.I. Disperse Blue 106

     

    C.I. Disperse Blue 124

     

    C.I. Disperse Brown 1

     

    C.I. Disperse Orange 1

    C.I. 11 080

    C.I. Disperse Orange 3

    C.I. 11 005

    C.I. Disperse Orange 37

     

    C.I. Disperse Orange 76

    (frühere Bezeichnung: Orange 37)

     

    C.I. Disperse Red 1

    C.I. 11 110

    C.I. Disperse Red 11

    C.I. 62 015

    C.I. Disperse Red 17

    C.I. 11 210

    C.I. Disperse Yellow 1

    C.I. 10 345

    C.I. Disperse Yellow 9

    C.I. 10 375

    C.I. Disperse Yellow 39

     

    C.I. Disperse Yellow 49

     

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden.

    1.5.   Metallkomplexfarbstoffe

    Metallkomplexfarbstoffe auf Kupfer-, Blei-, Chrom- oder Nickelbasis dürfen nicht verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden.

    1.6.   Chlorphenole

    Chlorphenole (Salze und Ester) dürfen nicht in Konzentrationen von mehr als 0,1 ppm vorhanden sein; eine Ausnahme bilden mono- und dichlorierte Phenole (Salze und Ester), bei denen die höchstzulässige Konzentration 1 ppm nicht überschreiten darf.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Mahlen einer Probemenge von 5 g, Extraktion des Chlorphenol- oder Natriumsalzes. Analyse mittels Gaschromatografie (GC), Nachweis mit Massenspektrometer oder ECD.

    1.7.   Butadien

    Die Butadienkonzentration darf 1 ppm nicht übersteigen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Mahlen und Wiegen der Probe. Probenahme mit einem Headspace-Probengeber. Analyse mittels Gaschromatografie, Nachweis mit Flammenionisationsdetektor.

    1.8.   Nitrosamine

    Die bei der Kammerprüfung gemessene N-Nitrosamin-Konzentration darf 0,0005 mg/m3 nicht überschreiten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgendem Verfahren durchgeführte Prüfung vorlegen: Kammerprüfung (unter den für Formaldehyd unter Ziffer 1.2 angegebenen Bedingungen) mit Luftprobeaufnahme und Analyse entsprechend den Regeln des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften ZH 1/120.23 (oder einer gleichwertigen Vorschrift).

    2.   Polyurethanschaum (PUR)

    Hinweis: Die folgenden Kriterien müssen nur eingehalten werden, wenn der PUR-Schaum-Anteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

    2.1.   Extrahierbare Schwermetalle

    Die Konzentration der unter Ziffer 1.1 aufgeführten Metalle muss die unter der Ziffer genannten Anforderungen an Latexschaum erfüllen.

    Beurteilung und Prüfung: Die gleichen Anforderungen wie unter Ziffer 1.1.

    2.2.   Formaldehyd

    Die Formaldehydkonzentration muss die unter Ziffer 1.2 genannten Anforderungen an Latexschaum erfüllen.

    Beurteilung und Prüfung: Die gleichen Anforderungen wie unter Ziffer 1.2.

    2.3.   Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

    Der PUR-Schaum muss die unter Ziffer 1.3 angegebenen Anforderungen an Latexschaum erfüllen.

    Beurteilung und Prüfung: Die gleichen Anforderungen wie unter Ziffer 1.3.

    2.4.   Farbstoffe, Pigmente, Flammschutzmittel und Hilfschemikalien

    Der PUR-Schaum muss die unter Ziffer 1.4 angegebenen Anforderungen an Latexschaum erfüllen.

    Beurteilung und Prüfung: Die gleichen Anforderungen wie unter Ziffer 1.4.

    2.5.   Metallkomplexfarbstoffe

    Der PUR-Schaum muss die unter Ziffer 1.5 angegebenen Anforderungen an Latexschaum erfüllen.

    Beurteilung und Prüfung: Die gleichen Anforderungen wie unter Ziffer 1.5.

    2.6.   Organisches Zinn

    Mono-, di- und triorganische Zinnverbindungen dürfen nicht verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass kein organisches Zinn verwendet wurde. Eine Prüfung wird nicht verlangt. Sollte jedoch (z. B. zu Überprüfungs- bzw. Überwachungszwecken) eine Prüfung vorgenommen werden, ist folgendes Prüfverfahren anzuwenden: jedes Verfahren zur spezifischen Bestimmung einer organischen Zinnverbindung, ohne dass möglicherweise vorhandene anorganische Zinnverbindungen wie Zinnoktoat gemessen werden.

    2.7.   Treibmittel

    Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass keine derartigen Treibmittel eingesetzt wurden.

    3.   Drähte und Sprungfedern

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung vorlegen.

    3.1.   Entfetten

    Zum Entfetten und/oder Reinigen von Drähten und/oder Sprungfedern mit organischen Lösungsmitteln muss ein geschlossenes Reinigungs-/Entfettungssystem verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung vorlegen.

    3.2.   Galvanisieren

    Auf die Sprungfedern darf keine galvanische Metallbeschichtung aufgebracht werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung vorlegen.

    4.   Kokosfasern

    Bei gummierten Kokosfasern müssen die für Latexschaum geltenden Kriterien eingehalten werden.

    Hinweis: Dieses Kriterium muss nur eingehalten werden, wenn der Kokosfaser-Anteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass keine gummierten Kokosfasern verwendet wurden, oder die unter Ziffer 1 für Latexschaum aufgeführten Prüfberichte vorlegen.

    5.   Holzwerkstoffe

    5.1.   Nachhaltige Waldbewirtschaftung

    Zum Entfetten und/oder Reinigen von Drähten und/oder Sprungfedern mit organischen Lösungsmitteln muss ein geschlossenes Reinigungs-/Entfettungssystem verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung vorlegen.

    a)

    Neues Massivholz muss aus Wäldern stammen, die nach Prinzipien und mit Instrumenten der Nachhaltigkeit bewirtschaftet werden und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung gewährleisten. In Europa müssen diese Prinzipien und Instrumente mindestens der Definition einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung entsprechen, die in der Resolution 1 der 2. Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE, Helsinki, 16.-17. Juni 1993) angenommen wurde, sowie den Gesamteuropäischen Richtlinien für nachhaltige Waldbewirtschaftung auf operationeller Ebene (Pan-European Operational Level Guidelines for Sustainable Forest Management, PEOLG), die auf der 3. Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (Lissabon, 2.-4. Juni 1998) angenommen wurden, und den verbesserten Paneuropäischen Indikatoren für nachhaltige Waldbewirtschaftung, die auf der MCPFE-Expertentagung am 7.-8. Oktober 2002 angenommen und auf der 4. MCPFE (Wien, 28.-30. April 2003) bestätigt worden sind. Außerhalb Europas müssen sie mindestens der Walderklärung (Forest Principles) der UNCED (Rio de Janeiro, Juni 1992) und gegebenenfalls den Kriterien oder Leitlinien für nachhaltige Waldbewirtschaftung entsprechen, die von den entsprechenden internationalen und regionalen Initiativen beschlossen worden sind (ITTO, Montreal-Prozess, Tarapoto-Prozess, UNEP/FAO-Inititiave für die afrikanische Trockenzone).

    b)

    Mindestens 60 % des unter Buchstabe a spezifizierten neuen Massivholzes muss aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen, die auf der Grundlage unabhängiger Waldzertifizierungssysteme zertifiziert worden sind, die den Kriterien unter Ziffer 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union und deren weiterer Entwicklung entsprechen.

    c)

    Holz aus Wäldern, die nicht als nachhaltig bewirtschafteter Wald zertifiziert sind, darf nicht aus folgenden Beständen stammen:

    aus Wäldern mit strittigen Bodenrechten und Urwäldern;

    aus illegalem Holzeinschlag, bei dem das Fällen, der Handel oder der Transport gegen nationale Vorschriften und internationale Verträge verstoßen (z. B. gegen das Artenschutzübereinkommen CITES, Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption und Bestechung (3) und andere maßgebliche nationale Vorschriften);

    aus nicht zertifizierten Waldbeständen, die einen hohen Schutzstatus genießen, d. h. aus Wäldern, die unter Naturschutz stehen und in denen aufgrund einer Schutzregelung keine Waldwirtschaft betrieben werden darf.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Art, Menge und Herkunft des Holzes angeben, das in dem mit dem Umweltzeichen versehenen Produkt verwendet worden ist. Die Herkunft von neuem Massivholz muss so genau angegeben werden, dass gegebenenfalls Kontrollen vorgenommen werden können.

    Bei neuem Massivholz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern wird als Nachweis der Herkunft aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen die Kontrolle der Produktkette verlangt. Der Hersteller muss den Nachweis erbringen, dass Maßnahmen ergriffen worden sind, um ein glaubwürdiges Zertifikat der Produktkette zu erhalten, beispielsweise ein Verfahren zur Rückverfolgung, einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft in einem System, einen schriftlichen Antrag auf Kontrolle der Produktkette durch eine externe Audit-Stelle.

    Bei neuem Massivholz aus nicht zertifizierten nachhaltig bewirtschafteten Wäldern muss der Antragsteller und/oder sein Lieferant Art, Menge und Herkunft des verwendeten Holzes angeben. Die Herkunft ist so genau anzugeben, dass festgestellt werden kann, ob das Holz aus ordnungsgemäß bewirtschafteten Wäldern stammt. Die entsprechenden Erklärungen, eine Charta, ein Verhaltenskodex oder eine Erklärung zum Nachweis, dass die unter Buchstabe a und Buchstabe c genannten Anforderungen des Kriteriums erfüllt sind, müssen vorgelegt werden. Außerdem sind Nachweise bestehender Waldzertifizierungssysteme vorzulegen, aus denen die Einhaltung der Anforderungen hervorgeht, mit denen sicherstellt werden soll, dass keine Rohstoffe aus umstrittenen Quellen verwendet werden.

    5.2.   Formaldehydemission aus unbehandelten Holzwerkstoffen

    Holzwerkstoffe können in einer Matratze verwendet werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

    Spanplatten: Die Formaldehydemission aus unbehandelten Spanplatten, d. h. vor der Bearbeitung oder Beschichtung, darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Güteklasse 1 nach EN 312-1 zulassen würde, nicht überschreiten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant muss nachweisen, dass die Holzwerkstoffe diese Anforderung der europäischen Norm EN 312-1 erfüllen.

    Faserplatten: Der in Faserplatten gemessene Formaldehydgehalt darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Güteklasse A nach EN 622-1 zulassen würde, nicht überschreiten. Faserplatten der Güteklasse A sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge an Holz und Holzwerkstoffen im jeweiligen Produkt ausmachen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant müssen/muss nachweisen, dass die Holzwerkstoffe diese Anforderung der europäischen Norm EN 13986 (April 2005) erfüllen.

    6.   Textilwerkstoffe (Fasern und Gewebe)

    Textilwerkstoffe, mit denen Matratzen überzogen werden, müssen die folgenden Kriterien für Farbstoffe und andere Chemikalien sowie für die Gebrauchstauglichkeit erfüllen (Textilwerkstoffe, die mit dem Umweltzeichen der Gemeinschaft versehen sind, entsprechen diesen Kriterien):

    6.1.   Biozide

    Chlorphenole (ihre Salze und Ester), PCB und zinnorganische Verbindungen dürfen beim Transport und bei der Lagerung von Matratzen und halbfertigen Matratzen nicht eingesetzt werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass diese Stoffe und Verbindungen weder im Garn noch im Gewebe noch im Endprodukt verwendet worden sind. Wenn diese Erklärung überprüft werden muss, sind folgende Prüfmethode und folgender Schwellenwert anzuwenden: entsprechende Extraktion, Derivatisierung mit Essigsäureanhydrid, Bestimmung durch Gas-Flüssig-Chromatografie mit ECD, Grenzwert 0,05 ppm.

    6.2.   Hilfschemikalien

    Alkylphenolethoxylate (APEO), lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS), Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC), Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC), Di(gehärtetes Talg)-Dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC), Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA) dürfen nicht verwendet werden, auch nicht in eingesetzten Zubereitungen und Formulierungen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden.

    6.3.   Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner

    In jedem Betrieb, in dem Nassprozesse ablaufen, müssen mindestens 95 Gew.-% der Weichmachungsmittel, Komplexbildner und Waschmittel ausreichend abbaubar oder in Abwasseraufbereitungsanlagen ausfiltrierbar sein.

    Das gilt nicht für Tenside in Waschmitteln, die in jedem Betrieb mit Nassprozessen vollständig aerob biologisch abbaubar sein müssen.

    Beurteilung und Prüfung:„Ausreichend biologisch abbaubar oder ausfiltrierbar“ entspricht der Definition in dem für Hilfsstoffe und Ausrüstungsmittel für Fasern und Garne angegebenen Kriterium. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen vorlegen, aus denen die Prüfverfahren und deren Ergebnisse sowie die Einhaltung der genannten Anforderungen bei allen verwendeten Waschmitteln, Weichmachungsmitteln und Komplexbildnern hervorgehen.

    Für die „vollständige aerobe Bioabbaubarkeit“ gilt die Definition in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen vorlegen, aus denen die Prüfverfahren und deren Ergebnisse sowie die Einhaltung der genannten Anforderungen bei allen verwendeten Waschmitteln, Weichmachungsmitteln und Komplexbildnern hervorgehen.

    6.4.   Bleichmittel

    Zum Bleichen von Garnen, Geweben und Endprodukten dürfen keine chlorhaltigen Mittel verwendet werden.

    Dies gilt nicht für die Herstellung von künstlichen Zellulosefasern.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass keine chlorhaltigen Bleichmittel verwendet wurden.

    6.5.   Verunreinigungen in Farbstoffen

    Faseraffine färbende Stoffe (löslich oder unlöslich)

    Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen darf die nachfolgend genannten Werte nicht überschreiten: Ag 100 ppm, As 50 ppm, Ba 100 ppm, Cd 20 ppm, Co 500 ppm, Cr 100 ppm, Cu 250 ppm, Fe 2 500 ppm, Hg 4 ppm, Mn 1 000 ppm, Ni 200 ppm, Pb 100 ppm, Se 20 ppm, Sb 50 ppm, Sn 250 ppm, Zn 1 500 ppm.

    Metalle, die fester Bestandteil des Farbstoffmoleküls sind (z. B. Metallkomplexfarbstoffe, bestimmte reaktive Farbstoffe), werden bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Werte nicht berücksichtigt, da die angegebenen Werte nur für Verunreinigungen gelten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

    6.6.   Verunreinigungen in Pigmenten

    Unlösliche nicht faseraffine färbende Stoffe

    Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Pigmenten darf folgende Werte nicht überschreiten: As 50 ppm, Ba 100 ppm, Cd 50 ppm, Cr 100 ppm, Hg 25 ppm, Pb 100 ppm, Se 100 ppm, Sb 250 ppm, Zn 1 000 ppm.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.

    6.7.   Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen

    Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen dürfen nicht verwendet werden.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden.

    6.8.   Metallkomplexfarbstoffe

    Für die Verwendung von Metallkomplexfarbstoffen auf Kupfer-, Chrom- oder Nickelbasis gilt Folgendes:

    Wenn bei der Zubereitung der Farbstoffe für das Färben von Zellulose Metallkomplexfarbstoffe verwendet werden, muss der Anteil jedes Metallkomplexfarbstoffs (der in den Prozess eingeführten Menge), der in die Abwasseraufbereitung (innerhalb und außerhalb des Betriebes) gelangt, unter 20 % betragen.

    Wenn bei der Zubereitung der Farbstoffe für andere Färbeverfahren Metallkomplexfarbstoffe verwendet werden, muss der Anteil jedes Metallkomplexfarbstoffs (der in den Prozess eingeführten Menge), der in die Abwasseraufbereitung (innerhalb und außerhalb des Betriebes) gelangt, unter 7 % betragen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder Unterlagen und Berichte über Prüfverfahren vorlegen, die nach folgenden Normen durchgeführt wurden: ISO 8288 für Cu und Ni, EN 1233 für Cr.

    Die nach der Aufbereitung in Wasser abgeleiteten Mengen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Cu 75 mg/kg (Fasern, Garn und Gewebe), Cr 50 mg/kg, Ni 75 mg/kg.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder Unterlagen und Berichte über Prüfverfahren vorlegen, die nach folgenden Normen durchgeführt wurden: ISO 8288 für Cu und Ni, EN 1233 für Cr.

    6.9.   Azofarbstoffe

    Es dürfen keine Azofarbstoffe verwendet werden, die eines der nachfolgend genannten aromatischen Amine abspalten können:

    4-Aminodiphenyl

    (92-67-1)

    Benzidin

    (92-87-5)

    4-Chlor-o-toluidin

    (95-69-2)

    2-Naphtylamin

    (91-59-8)

    o-Aminoazotoluol

    (97-56-3)

    2-Amino-4-Nitrotoluol

    (99-55-8)

    p-Chloranilin

    (106-47-8)

    2,4-Diaminoanisol

    (615-05-4)

    4,4’-Diaminodiphenylmethan

    (101-77-9)

    3,3’-Dichlorbenzidin

    (91-94-1)

    3,3’-Dimethoxybenzidin

    (119-90-4)

    3,3’-Dimethylbenzidin

    (119-93-7)

    3,3’-Dimethyl-4,4’-Diaminodiphenylmethan

    (838-88-0)

    p-Cresidin

    (120-71-8)

    4,4’-Oxidianilin

    (101-80-4)

    4,4’-Thiodianilin

    (139-65-1)

    o-Toluidin

    (95-53-4)

    2,4-Diaminotoluol

    (95-80-7)

    2,4,5-Trimethylanilin

    (137-17-7)

    4-Aminoazobenzol

    (60-09-3)

    o-Anisidin

    (90-04-0)

    2,4-Xylidin

     

    2,6-Xylidin

     

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden. Wenn diese Erklärung überprüft werden muss, sind die Normen EN 14 362-1 und EN 14 362-2 anzuwenden. (Hinweis: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben; daher wird eine Bestätigung empfohlen.)

    6.10.   Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

    a)

    Folgende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden:

    C.I. Basic Red 9,

    C.I. Disperse Blue 1,

    C.I. Acid Red 26,

    C.I. Basic Violet 14,

    C.I. Disperse Orange 11,

    C.I. Direct Black 38,

    C.I. Direct Blue 6,

    C.I. Direct Red 28,

    C.I. Disperse Yellow 3.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden.

    b)

    Es dürfen keine Farbstoffe und Farbstoffzubereitungen verwendet werden, in denen mehr als 0,1 Gew.-% von Stoffen enthalten sind, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung einer (oder mehrere) der folgenden R-Sätze nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des Rates gelten:

    R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),

    R45 (kann Krebs erzeugen),

    R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

    R49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen),

    R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

    R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

    R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

    R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

    R68 (irreversibler Schaden möglich).

    Alternativ dazu kann die Klassifikation aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass den Ausgangsmaterialien keine Stoffe oder Zubereitungen zugesetzt werden dürfen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem (oder mehreren) der folgenden Gefahrenhinweise versehen sind oder sein könnten: H351, H350, H340, H350i, H360F, H360D, H361f, H361d, H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden.

    6.11.   Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

    Folgende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden:

    C.I. Disperse Blue 3

    C.I. 61 505

    C.I. Disperse Blue 7

    C.I. 62 500

    C.I. Disperse Blue 26

    C.I. 63 305

    C.I. Disperse Blue 35

     

    C.I. Disperse Blue 102

     

    C.I. Disperse Blue 106

     

    C.I. Disperse Blue 124

     

    C.I. Disperse Brown 1

     

    C.I. Disperse Orange 1

    C.I. 11 080

    C.I. Disperse Orange 3

    C.I. 11 005

    C.I. Disperse Orange 37

     

    C.I. Disperse Orange 76

    (frühere Bezeichnung: Orange 37)

     

    C.I. Disperse Red 1

    C.I. 11 110

    C.I. Disperse Red 11

    C.I. 62 015

    C.I. Disperse Red 17

    C.I. 11 210

    C.I. Disperse Yellow 1

    C.I. 10 345

    C.I. Disperse Yellow 9

    C.I. 10 375

    C.I. Disperse Yellow 39

     

    C.I. Disperse Yellow 49

     

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden.

    6.12.   Schweißechtheit (sauer und alkalisch) des Farbstoffs

    Für die Schweißechtheit (sauer und alkalisch) des Farbstoffs muss mindestens die Echtheitszahl 3-4 (Farbveränderung, Anbluten) erreicht werden.

    Echtheitszahl 3 ist zulässig bei dunkelfarbigen Stoffen (Standardtiefe > 1/1) und bei Stoffen, die aus Reißwolle oder zu mehr als 20 % aus Seide bestehen.

    Dies gilt nicht für weiße Produkte und für Produkte, die weder gefärbt noch bedruckt sind.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgender EN-Norm durchgeführte Prüfung vorlegen: ISO 105 E04 (sauer und alkalisch, Vergleich mit Multifaserstoff).

    6.13.   Reibechtheit (nass) des Farbstoffs

    Für die Reibechtheit (nass) muss mindestens die Echtheitszahl 2-3 erreicht werden. Echtheitszahl 2 ist für indigo gefärbten Denim zulässig.

    Dies gilt nicht für weiße Produkte und für Produkte, die weder gefärbt noch bedruckt sind.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgender EN-Norm durchgeführte Prüfung vorlegen: ISO 105-X12.

    6.14.   Reibechtheit (trocken) des Farbstoffs

    Für die Reibechtheit (trocken) muss mindestens die Echtheitszahl 4 erreicht werden.

    Echtheitszahl 3-4 ist für indigo gefärbten Denim zulässig.

    Dies gilt nicht für weiße Produkte und für Produkte, die weder gefärbt noch bedruckt sind.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über eine nach folgender EN-Norm durchgeführte Prüfung vorlegen: ISO 105-X12.

    7.   Klebstoffe

    Klebstoffe, die organische Lösungsmittel enthalten, dürfen nicht verwendet werden. (Hiervon ausgenommen sind bei gelegentlichen Reparaturen verwendete Klebstoffe.) In diesem Zusammenhang gelten alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder darüber bzw. unter den jeweiligen Einsatzbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen, als flüchtige organische Verbindungen.

    Es dürfen keine Klebstoffe verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Klassifikationskriterien eines (oder mehrerer) der folgenden R-Sätze nach Maßgabe der Richtlinie über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllen:

    krebserzeugend (R45, R49, R40),

    erbgutverändernd (R46, R40),

    fortpflanzungsgefährdend (R60-R63),

    toxisch (R23-R28),

    Alternativ dazu kann die Klassifikation aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass den Ausgangsmaterialien keine Stoffe oder Zubereitungen zugesetzt werden dürfen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem (oder mehreren) der folgenden Gefahrenhinweise versehen sind oder sein könnten: H351, H350, H340, H350i, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H331, H330, H311, H301, H310, H300, H370, H372.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass die verwendeten Klebstoffe diesem Kriterium entsprechen, und ergänzend dazu eine Belegdokumentation vorlegen.

    8.   VOC- und SVOC-Emissionen der gesamten Matratze

    In der Prüfkammer dürfen die VOC-Emissionen der gesamten Matratze die nachfolgend aufgeführten Werte in Übereinstimmung mit der 2005 vom AgBB entwickelten „Gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten“ (siehe http://www.umweltbundesamt.de/bauprodukte/agbb.htm) nicht überschreiten.

    Stoff

    Letzter Wert Tag 7

    Letzter Wert Tag 28

    Formaldehyd

    < 60 μg/m3

    (< 0,05 ppm)

    < 60 μg/m3

    (< 0,05 ppm)

    Andere Aldehyde

    < 60 μg/m3

    (< 0,05 ppm)

    < 60 μg/m3

    (< 0,05 ppm)

    Summe aller organischen Verbindungen (Retentionsbereich C6-C16)

    < 500 μg/m3

    < 200 μg/m3

    Summe aller organischen Verbindungen (Retentionsbereich > C16)

    < 100 μg/m3

    < 40 μg/m3

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Prüfkammeranalyse vorlegen, die auf den Normen EN 13419-1 und EN 13419-2 basiert. Die Analyse der VOC muss der ISO 16000-6 entsprechen.

    9.   Flammschutzmittel in der gesamten Matratze

    Nur Flammschutzmittel, die chemisch in das Matratzenmaterial oder auf der Materialoberfläche gebunden sind (reaktive Flammschutzmittel), dürfen in dem Produkt verwendet werden. Wenn für das verwendete Flammschutzmaterial einer der nachfolgenden R-Sätze gilt, muss dieses Material bei der Anwendung chemisch so verändert werden, dass keiner dieser R-Sätze nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des Rates mehr zutrifft. (Weniger als 0,1 % der Flammschutzmittel kann die chemische Form behalten, die vor der Anwendung vorlag.)

    R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),

    R45 (kann Krebs erzeugen),

    R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

    R49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen),

    R50 (sehr giftig für Wasserorganismen),

    R51 (giftig für Wasserorganismen),

    R52 (schädlich für Wasserorganismen),

    R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben),

    R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

    R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

    R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

    R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

    R68 (irreversibler Schaden möglich.).

    Flammschutzmittel, die nur physikalisch in das Matratzenmaterial oder die Überzüge eingebracht werden (additiv), sind nicht zulässig.

    Alternativ dazu kann die Klassifikation aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass den Ausgangsmaterialien keine Stoffe oder Zubereitungen zugesetzt werden dürfen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem (oder mehreren) der folgenden Gefahrenhinweise versehen sind oder sein könnten: H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass keine additiven Flammschutzmittel verwendet worden sind, und angeben, welche reaktiven Mittel gegebenenfalls verwendet wurden, und er muss Unterlagen (wie Sicherheitsdatenblätter) und/oder Erklärungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die verwendeten Mittel diesem Kriterium entsprechen.

    10.   Biozide im Endprodukt

    Zulässig sind nur Biozid-Produkte, die biozide Wirkstoffe enthalten, die in Anhang A, Anhang IA und Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (6) aufgeführt sind, und solche, deren Wirkstoff gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Bettmatratzen zugelassen ist.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass keine Biozid-Produkte verwendet wurden, bzw. eine Liste der verwendeten Biozid-Produkte vorlegen.

    11.   Haltbarkeit

    Die Lebensdauer einer Bettmatratze in privaten Haushalten wird auf zehn Jahre veranschlagt. In Gefängnissen, Hotels usw. dürften Matratzen eine andere Lebensdauer haben.

    Matratzen für Erwachsene:

    Abnahme der Höhe: < 15 %,

    Abnahme der Festigkeit: < 20 %.

    Matratzen für Babys:

    Abnahme der Höhe: < 15 %,

    Abnahme der Festigkeit: < 20 %.

    Bewertung und Überprüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht über ein Prüfverfahren vorlegen, das nach der Norm EN 1957 durchgeführt wurde. Die Abnahme der Höhe und der Festigkeit entspricht der Differenz zwischen den ersten durchgeführten Messungen (100 Zyklen) und den Messergebnissen bei Abschluss der Haltbarkeitsprüfung (30 000 Zyklen).

    12.   Verpackungsanforderungen

    Die Verpackung muss

    aus Recyclingmaterial bestehen,

    mit Angaben zum Kunststoffmaterial gemäß ISO 11469 versehen sein.

    Auf der Verpackung muss folgender Text stehen:

    „Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der Blume an dieses Erzeugnis entnehmen Sie bitte der Website http://www.ecolabel.eu

    Wie Sie Ihre alte Matratze am besten entsorgen können, erfahren Sie bei Ihrer kommunalen Verwaltung.“

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums ein Muster der Produktverpackung für das Erzeugnis und ein Muster der mit dem Erzeugnis übergebenen Informationen vorlegen.

    13.   Angaben auf dem Umweltzeichen

    Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

    „Innenraumverschmutzung wird minimiert“,

    „Reduzierung von Schadstoffen“,

    „Haltbar und von hoher Qualität“.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums ein Muster der Produktverpackung mit dem Umweltzeichen vorlegen.


    (1)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

    (2)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

    (3)  Hierauf wird in der Mitteilung der Kommission zum FLEGT-EU-Aktionsplan (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) eingegangen.

    (4)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

    (5)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

    (6)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.


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