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Document 32009D0588

2009/588/EG: Entscheidung des Rates vom 7. Juli 2009 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Litauen

ABl. L 202 vom 4.8.2009, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/07/2013; Aufgehoben durch 32013D0316

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/588/oj

4.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/44


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. Juli 2009

zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Litauen

(2009/588/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

auf Empfehlung der Kommission,

unter Berücksichtigung der Bemerkungen Litauens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 104 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(3)

Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 des Vertrags, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

(4)

Im Jahr 2005 wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt geändert, um die Haushaltsdisziplin stärker zu verankern, seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(5)

Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Litauen ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 24. Juni 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Litauen vorgelegt (3).

(6)

Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Litauens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss enthaltenen Schlussfolgerungen.

(7)

Laut der VÜD-Datenmeldung durch die litauischen Behörden erreichte das gesamtstaatliche Defizit Litauens 2008 einen Stand von 3,2 % des BIP und lag damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP. Zwar lag das Defizit in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP, doch kann der Referenzwert nicht im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspaktes als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. Insbesondere ist die Überschreitung nicht Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Jahr 2008, in dem das BIP-Wachstum von 8,9 % im Jahr 2007 auf 3,0 % absank. Dieses durchschnittliche jährliche Wachstum allein reicht nicht aus, um das Defizit von 2008 als Ausnahme anzusehen. Der Referenzwert kann ferner nicht als vorübergehend überschritten betrachtet werden. Nach der Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird sich das Defizit unter Berücksichtigung der im Haushalt für 2009 und in dem vom Parlament im Mai verabschiedeten Nachtragshaushalt vorgesehenen Maßnahmen im Jahr 2009 auf 5,4 % des BIP ausweiten und unter der Annahme einer unveränderten Politik bis 2010 noch auf 8,0 % des BIP anwachsen. Daher ist das Defizitkriterium des Vertrags nicht erfüllt.

(8)

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand verharrt deutlich unter dem Referenzwert von 60 % des BIP und lag im Jahr 2008 bei 15,6 % des BIP. Er dürfte jedoch nach der Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen im Jahr 2009 sehr bald auf 22,6 % des BIP ansteigen und danach vor allem aufgrund der erwarteten hohen Primärdefizite im Jahr 2010 sogar 31,9 % erreichen.

(9)

Entsprechend dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sollte die Reform des Rentensystems zur Einführung eines Mehrsäulensystems mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule gebührend berücksichtigt werden. Zwar kommt es bei der Durchführung dieser Reform vorübergehend zu einer Verschlechterung der Haushaltslage, aber die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verbessert sich eindeutig. Nach den Schätzungen der litauischen Behörden beliefen sich die Nettokosten dieser Reform im Jahr 2008 auf 1,0 % des BIP, und aufgrund der vorübergehenden Verringerung der Beiträge von 5,5 % auf 2,0 % dürften sie 2009 bei 0,5 % und 2010 bei 0,4 % liegen. Gemäß dem Stabilitäts- und Wachstumspakt können diese auf linear degressiver Basis während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren berücksichtigt werden, allerdings nur, wenn das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt. Im Jahr 2008, dem einzigen Jahr, in dem es möglich ist, das Defizit als in der Nähe des Referenzwertes gelegen anzusehen, dürfte das bereinigte Defizit unter Berücksichtigung der Nettokosten der Reform 2,6 % des BIP betragen. 2009 und 2010 dürfte das von den Dienststellen der Kommission prognostizierte Defizit jedoch nicht mehr in der Nähe des Referenzwertes liegen, so dass die Kosten der Rentenreform für diese Jahre nicht berücksichtigt werden können.

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ bei der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung — dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Litauens nicht zu. Bei der vorliegenden Entscheidung werden daher keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Litauen ein übermäßiges Defizit besteht

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Litauen finden sich auf folgender Website: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2


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