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Document 32009D0587

    2009/587/EG: Entscheidung des Rates vom 7. Juli 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

    ABl. L 202 vom 4.8.2009, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2012; Aufgehoben durch 32012D0778

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/587/oj

    4.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 202/42


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 7. Juli 2009

    über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

    (2009/587/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 6,

    auf Empfehlung der Kommission,

    unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Maltas,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 104 des Vertrags vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite.

    (2)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

    (3)

    Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 des Vertrags, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates (2) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

    (4)

    Im Jahr 2005 wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt geändert, um die Haushaltsdisziplin stärker zu verankern, seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

    (5)

    Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags hat die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht. Die Kommission hat dem Rat daher am 24. Juni 2009 (3) eine entsprechende Stellungnahme zu Malta vorgelegt.

    (6)

    Nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Maltas führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in dieser Entscheidung beschriebenen Schlussfolgerungen.

    (7)

    Nach den von den maltesischen Behörden im März 2009 gemeldeten und anschließend von Eurostat bestätigten Daten erreichte das gesamtstaatliche Defizit Maltas im Jahr 2008 4,7 % des BIP und überstieg damit den Referenzwert von 3 % des BIP erheblich. Das Defizit liegt nicht in der Nähe des Referenzwerts von 3 % des BIP und der Referenzwert kann nicht im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise überschritten angesehen werden. Vor allem ist die Überschreitung im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Jahr 2008. Zwischen 2005 und 2007 lag das reale BIP-Wachstum nämlich mit jährlich mehr als 3 % deutlich über dem Potenzialwachstum. Das Wirtschaftswachstum schwächte sich 2008 ab, blieb jedoch mit 1,6 % positiv und wurde nach den neuesten Daten auf 2,5 % nach oben korrigiert. Der Referenzwert kann außerdem nicht als vorübergehend überschritten angesehen werden. Nach der Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen soll die Defizitquote im Prognosezeitraum sinken, jedoch mit 3,6 % des BIP im Jahr 2009 und — unter der üblichen Annahme einer unveränderten Politik — 3,2 % des BIP im Jahr 2010 über dem Schwellenwert bleiben. Das Defizitkriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

    (8)

    Der öffentliche Bruttoschuldenstand liegt seit dem Jahr 2003 über dem Referenzwert von 60 % des BIP und belief sich im Jahr 2008 auf 64,1 % des BIP. Nach der Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen soll der gesamtstaatliche Schuldenstand weiter auf knapp 69 % im Jahr 2010 ansteigen. Die Schuldenquote kann im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert annähernd angesehen werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist somit nicht erfüllt.

    (9)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu der Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Bedingung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Im Falle Maltas ist diese doppelte Bedingung nicht erfüllt. Daher werden bei den Verfahrensschritten, die zu dieser Entscheidung führen, keine einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Malta ein übermäßiges Defizit besteht.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. BILDT


    (1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

    (2)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

    (3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Malta finden sich auf folgender Website: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode=_m2


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