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Document 32009D0370

    2009/370/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

    ABl. L 121 vom 15.5.2009, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/370/oj

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    15.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 121/3


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 6. April 2009

    zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

    (2009/370/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.

    (2)

    Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend „Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, stellen in ihrem jeweiligen Bereich nützliche internationale Regelungsbeiträge dar. Daher ist es wünschenswert, dass die Bestimmungen der beiden Instrumente, die Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so bald wie möglich angewandt werden.

    (3)

    Die Kommission hat die Teile des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

    (4)

    Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für einige der unter das Übereinkommen von Kapstadt und das Protokoll fallenden Bereiche zuständig sind, können dem Übereinkommen und dem Protokoll nach deren Inkrafttreten beitreten.

    (5)

    Bestimmte Bereiche, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (3) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (4) fallen, sind auch Gegenstand des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls.

    (6)

    Für einige der unter das Übereinkommen von Kapstadt und das zugehörige Luftfahrtprotokoll fallenden Bereiche besitzt die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit, während für andere durch diese Instrumente geregelte Bereiche die Mitgliedstaaten zuständig sind.

    (7)

    Daher sollte die Gemeinschaft dem Übereinkommen von Kapstadt und dem Luftfahrtprotokoll beitreten.

    (8)

    In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beim Beitritt eine Erklärung abgeben, in der sie die durch das Übereinkommen und das Protokoll erfassten Bereiche bezeichnen, für die ihnen von den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Gemeinschaft sollte daher zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesen beiden Instrumenten eine solche Erklärung abgeben.

    (9)

    Nach Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt kann ein Vertragsstaat erklären, dass er die Artikel 13 oder 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht anwenden wird. Zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Übereinkommen sollte die Gemeinschaft eine solche Erklärung abgeben.

    (10)

    Die Artikel X, XI und XII des Luftfahrtprotokolls finden nur Anwendung, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Erklärung gemäß Artikel XXX des Protokolls abgegeben hat und nur unter den in dieser Erklärung festgelegten Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll sollte die Gemeinschaft erklären, dass sie Artikel XII nicht anwenden wird und keine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 2 und 3 abgeben wird. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen wird hiervon nicht berührt.

    (11)

    Auch die Anwendung von Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls über die Wahl des anwendbaren Rechts hängt von einer Erklärung ab, die jeder Vertragsstaat gemäß Artikel XXX Absatz 1 abgeben kann. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll sollte die Gemeinschaft erklären, dass sie Artikel VIII nicht anwenden wird.

    (12)

    Das Vereinigte Königreich bleibt so lange an das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (5) gebunden, bis es an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 gebunden ist. Sollte das Vereinigte Königreich schon vorher dem Luftfahrtprotokoll beitreten, wird davon ausgegangen, dass es zum Zeitpunkt des Beitritts eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 1 abgeben wird, die die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung nicht beeinträchtigt.

    (13)

    Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

    (14)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1)   Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend „Luftfahrtprotokoll“), die am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Die Wortlaute des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls sind diesem Beschluss beigefügt.

    (2)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

    Artikel 2

    Der Ratspräsident wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), die Urkunden gemäß Artikel 47 Absatz 4 des Übereinkommens von Kapstadt und gemäß Artikel XXVI Absatz 4 des Luftfahrtprotokolls im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.

    Artikel 3

    (1)   Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer I und gemäß Anhang II Ziffer I ab.

    (2)   Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer II und gemäß Anhang II Ziffer II ab.

    Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. POSPÍŠIL


    (1)  Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    (3)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

    (4)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

    (5)  ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1.


    ANLAGE I

    Allgemeine Erklärungen zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, abzugeben von der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Beitritts zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) und zu dem Protokoll über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

    I.

    Erklärung gemäß Artikel 48 Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Bereiche, die vom Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) erfasst werden und hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben

    1.

    Nach Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und die für bestimmte durch dieses Übereinkommen erfasste Bereiche zuständig sind, dem Übereinkommen vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens beitreten. Die Gemeinschaft hat beschlossen, dem Übereinkommen von Kapstadt beizutreten, und gibt daher diese Erklärung ab.

    2.

    Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

    3.

    Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark.

    4.

    Diese Erklärung gilt ebenfalls nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Kapstadt im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. beziehen, unberührt.

    5.

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben der Gemeinschaft ihre Zuständigkeit für Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (2) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (3) fallen übertragen.

    6.

    Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt wird die Gemeinschaft keine Erklärung gemäß den in Artikel 56 des Übereinkommens genannten Artikeln abgeben, außer einer Erklärung bezüglich Artikel 55. Die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen unterliegen weiterhin der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

    7.

    Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Gemeinschaft übertragen haben, ist naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe des EG-Vertrags Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch in Bezug auf Bereiche, die unter das Übereinkommen von Kapstadt fallen, eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten darstellt.

    II.

    Erklärung gemäß Artikel XXVII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das Protokoll über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“) fallen und hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben

    1.

    Nach Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte durch das Protokoll erfasste Bereiche zuständig sind, dem Übereinkommen vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel XXVII Absatz 2 des Protokolls beitreten. Die Gemeinschaft hat beschlossen, dem Luftfahrtprotokoll beizutreten, und gibt daher diese Erklärung ab.

    2.

    Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

    3.

    Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark.

    4.

    Diese Erklärung gilt ebenfalls nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Luftfahrtprotokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. beziehen, unberührt.

    5.

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben der Gemeinschaft ihre Zuständigkeit für Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (5) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (6) fallen übertragen.

    6.

    Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll wird die Gemeinschaft keine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 1 zur Anwendung des Artikels VIII abgeben, noch wird sie eine der nach Artikel XXX Absatz 2 und 3 zulässigen Erklärungen abgeben. Die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen unterliegen weiterhin der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

    7.

    Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Gemeinschaft übertragen haben, ist naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe des EG-Vertrags Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch in Bezug auf Fragen, die unter das Luftfahrtprotokoll fallen, eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit darstellt.


    (1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

    (3)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

    (4)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    (5)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

    (6)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.


    ANLAGE II

    Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft, die bei Beitritt zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) und zu dem Protokoll über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 angenommen wurden, zu bestimmten darin enthaltenen Bestimmungen und Maßnahmen vorzulegen sind

    I.

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 55 des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“)

    Nach Maßgabe von Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt wenden die Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) gilt, in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hat, die Artikel 13 und 43 des Übereinkommens von Kapstadt in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz nur im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 24 des Übereinkommens von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) an.

    II.

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXX des Protokolls über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“)

    Gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Luftfahrtprotokolls findet dessen Artikel XXI in der Gemeinschaft keine Anwendung; für die Mitgliedstaaten, die an die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) oder eine Vereinbarung über deren Ausweitung gebunden sind, gilt stattdessen die genannte Verordnung.


    (1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32.

    (3)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.


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    15.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 121/8


    ÜBERSETZUNG

    ÜBEREINKOMMEN

    über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung

    DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

    IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Notwendigkeit besteht, bewegliche Ausrüstung von hohem Wert oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung zu erwerben und zu nutzen und die Finanzierung des Erwerbs und der Nutzung dieser Ausrüstung in wirksamer Weise zu erleichtern,

    IN ANERKENNUNG der Vorteile der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des Leasings für diesen Zweck und in dem Wunsch, derartige Rechtsgeschäfte durch Festlegung klarer für sie geltender Regeln zu erleichtern,

    EINGEDENK DER NOTWENDIGKEIT, dafür Sorge zu tragen, dass Sicherungsrechte an solcher Ausrüstung weltweit anerkannt und geschützt werden,

    IN DEM WUNSCH, allen Beteiligten weit reichende und wechselseitige wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass diese Regeln die Grundsätze der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des Leasings widerspiegeln und die für diese Rechtsgeschäfte erforderliche Vertragsfreiheit der Parteien fördern müssen,

    EINGEDENK DER NOTWENDIGKEIT, einen rechtlichen Rahmen für internationale Sicherungsrechte an solcher Ausrüstung festzulegen und zu diesem Zweck ein internationales Registrierungssystem zum Schutz dieser Sicherungsrechte zu schaffen,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele und Grundsätze, die in Bezug auf diese Ausrüstung in bestehenden Übereinkünften niedergelegt sind —

    HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, werden in diesem Übereinkommen die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet:

    a)

    „Vereinbarung“ bedeutet eine Sicherungsvereinbarung, eine Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einen Leasingvertrag;

    b)

    „Abtretung“ bedeutet einen Vertrag, durch den abgesicherte Forderungen entweder als Sicherung oder anderweitig mit oder ohne Übertragung des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts auf den Zessionar übergehen;

    c)

    „abgesicherte Forderungen“ bedeutet alle aufgrund einer Vereinbarung bestehenden Ansprüche auf Zahlung oder sonstige Leistung eines Schuldners, die durch den Gegenstand gesichert sind oder sich auf diesen beziehen;

    d)

    „Einleitung des Insolvenzverfahrens“ bedeutet den Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren nach dem anzuwendenden Insolvenzrecht als eingeleitet angesehen wird;

    e)

    „Vorbehaltskäufer“ bedeutet einen Käufer im Rahmen einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts;

    f)

    „Vorbehaltsverkäufer“ bedeutet einen Verkäufer im Rahmen einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts;

    g)

    „Kaufvertrag“ bedeutet einen Vertrag über den Verkauf eines Gegenstands durch einen Verkäufer an einen Käufer, der keine Vereinbarung im Sinne des Buchstaben a ist;

    h)

    „Gericht“ bedeutet ein von einem Vertragsstaat eingerichtetes ordentliches Gericht, Verwaltungs- oder Schiedsgericht;

    i)

    „Gläubiger“ bedeutet einen Sicherungsnehmer aufgrund einer Sicherungsvereinbarung, einen Vorbehaltsverkäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einen Leasinggeber aufgrund eines Leasingvertrags;

    j)

    „Schuldner“ bedeutet einen Sicherungsgeber aufgrund einer Sicherungsvereinbarung, einen Vorbehaltskäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts, einen Leasingnehmer aufgrund eines Leasingvertrags oder eine Person, deren Recht an einem Gegenstand mit einem eintragungsfähigen gesetzlichen Recht belastet ist;

    k)

    „Insolvenzverwalter“ bedeutet eine Person, welche die Befugnis hat, sei es auch nur vorläufig, die Sanierung oder Liquidation durchzuführen, und schließt einen Schuldner in Eigenverwaltung ein, sofern das anzuwendende Insolvenzrecht dies zulässt;

    l)

    „Insolvenzverfahren“ bedeutet Konkurs-, Liquidations- oder andere kollektive Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einschließlich vorläufiger Verfahren, in denen das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners zur Sanierung oder Liquidation der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts unterstellt werden;

    m)

    „Beteiligte“ bedeutet

    i)

    den Schuldner;

    ii)

    jede Person, die zur Sicherung der Erfüllung einer der Verpflichtungen zugunsten des Gläubigers eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt;

    iii)

    jede andere Person, die Rechte an dem Gegenstand hat;

    n)

    „innerstaatliches Rechtsgeschäft“ bedeutet ein Rechtsgeschäft der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Art, wenn sich der Schwerpunkt der Interessen aller an diesem Rechtsgeschäft beteiligen Parteien sowie der betreffende Gegenstand (dessen Belegenheit sich nach dem Protokoll bestimmt) bei Vertragsschluss in demselben Vertragsstaat befinden und wenn das durch das Rechtsgeschäft geschaffene Sicherungsrecht in diesem Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Artikel 50 Absatz 1 abgegeben hat, in ein nationales Register eingetragen worden ist;

    o)

    „internationales Sicherungsrecht“ bedeutet ein Sicherungsrecht eines Gläubigers, auf das Artikel 2 anzuwenden ist;

    p)

    „Internationales Register“ bedeutet die für die Zwecke dieses Übereinkommens oder des Protokolls vorgesehenen internationalen Registrierungseinrichtungen;

    q)

    „Leasingvertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, mit der eine Person (der Leasinggeber) einer anderen Person (dem Leasingnehmer) gegen einen Leasingzins oder eine Zahlung anderer Art ein Besitz- oder Verfügungsrecht an einem Gegenstand (mit oder ohne Kaufoption) einräumt;

    r)

    „nationales Sicherungsrecht“ bedeutet ein Sicherungsrecht eines Gläubigers an einem Gegenstand, das durch ein unter eine Erklärung nach Artikel 50 Absatz 1 fallendes innerstaatliches Rechtsgeschäft geschaffen wurde;

    s)

    „gesetzliches Recht“ bedeutet ein Recht, das nach dem Recht eines Vertragsstaats, der eine Erklärung nach Artikel 39 abgegeben hat, zur Sicherung der Erfüllung einer Verpflichtung eingeräumt worden ist; hierzu gehören auch Verpflichtungen gegenüber einem Staat, einer staatlichen Stelle oder einer zwischenstaatlichen oder privaten Organisation;

    t)

    „Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts“ bedeutet eine im Internationalen Register eingetragene oder einzutragende Mitteilung, dass ein nationales Sicherungsrecht geschaffen worden ist;

    u)

    „Gegenstand“ bedeutet einen Gegenstand einer Kategorie nach Artikel 2;

    v)

    „schon bestehendes Recht“ bedeutet ein Recht jeglicher Art an einem Gegenstand, das vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, wie in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, geschaffen worden oder entstanden ist;

    w)

    „Ersatzleistungen“ bedeutet Ersatzleistungen in Geld oder in anderer Form für den vollständigen oder teilweisen Verlust, die vollständige oder teilweise Zerstörung oder die vollständige oder teilweise Beschlagnahme oder Enteignung eines Gegenstands;

    x)

    „künftige Abtretung“ bedeutet eine Abtretung, die in Zukunft bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll, gleichviel, ob das Ereignis mit Gewissheit eintreten wird oder nicht;

    y)

    „künftiges internationales Sicherungsrecht“ bedeutet ein Sicherungsrecht, das in Zukunft als internationales Sicherungsrecht an einem Gegenstand eingeräumt werden soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt (etwa wenn der Schuldner ein Recht an dem Gegenstand erwirbt), gleichviel, ob das Ereignis mit Gewissheit eintreten wird oder nicht;

    z)

    „künftige Veräußerung“ bedeutet eine Veräußerung, die in Zukunft bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll, gleichviel, ob das Ereignis mit Gewissheit eintreten wird oder nicht;

    aa)

    „Protokoll“ bedeutet für jede Kategorie von Gegenständen und abgesicherte Forderungen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, das für sie jeweils geltende Protokoll;

    bb)

    „eingetragen“ bedeutet im Internationalen Register nach Kapitel V eingetragen;

    cc)

    „eingetragenes Recht“ bedeutet ein internationales Sicherungsrecht, ein eintragungsfähiges gesetzliches Recht oder ein in einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts bezeichnetes nationales Sicherungsrecht, das jeweils nach Kapitel V eingetragen ist;

    dd)

    „eintragungsfähiges gesetzliches Recht“ bedeutet ein gesetzliches Recht, das gemäß einer nach Artikel 40 hinterlegten Erklärung eintragungsfähig ist;

    ee)

    „Registerführer“ bedeutet die Person oder Stelle, die in dem jeweiligen Protokoll bestimmt oder nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b ernannt worden ist;

    ff)

    „Registerordnung“ bedeutet die von der Aufsichtsbehörde nach dem Protokoll erstellte oder genehmigte Registerordnung;

    gg)

    „Veräußerung“ bedeutet eine Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrags;

    hh)

    „gesicherte Verpflichtung“ bedeutet eine durch ein Sicherungsrecht gesicherte Verpflichtung;

    ii)

    „Sicherungsvereinbarung“ bedeutet eine Vereinbarung, mit der ein Sicherungsgeber einem Sicherungsnehmer ein Recht (einschließlich des Eigentums) an einem Gegenstand einräumt oder einzuräumen sich verpflichtet, um die Erfüllung einer bestehenden oder künftigen Verpflichtung des Sicherungsgebers oder eines Dritten zu sichern;

    jj)

    „Sicherungsrecht“ bedeutet ein durch eine Sicherungsvereinbarung geschaffenes Recht;

    kk)

    „Aufsichtsbehörde“ bedeutet in Bezug auf das Protokoll die in Artikel 17 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde;

    ll)

    „Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts“ bedeutet eine Vereinbarung über die Veräußerung eines Gegenstands unter der Bedingung, dass der Eigentumsübergang erst erfolgt, wenn die in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

    mm)

    „nicht eingetragenes Recht“ bedeutet ein vertraglich vereinbartes Recht oder ein gesetzliches Recht (mit Ausnahme eines solchen nach Artikel 39), das nicht eingetragen worden ist, gleichviel, ob es nach diesem Übereinkommen eintragungsfähig ist oder nicht;

    nn)

    „schriftlich“ bedeutet durch Aufzeichnung von Angaben (einschließlich der Übermittlung durch Fernübertragung) in verkörperter Form oder in anderer Form, die später in verkörperter Form wiedergegeben werden kann, und die jeweils in geeigneter Weise ihren Aussteller erkennen lässt.

    Artikel 2

    Das internationale Sicherungsrecht

    (1)   Dieses Übereinkommen enthält Bestimmungen für die Begründung und die Wirkungen eines internationalen Sicherungsrechts an beweglicher Ausrüstung bestimmter Kategorien und für abgesicherte Forderungen.

    (2)   Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein internationales Sicherungsrecht an beweglicher Ausrüstung ein nach Artikel 7 begründetes Recht an einem eindeutig identifizierbaren Gegenstand, der in eine in Absatz 3 aufgeführte und im Protokoll bezeichnete Kategorie solcher Gegenstände fällt,

    a)

    das von dem Sicherungsgeber aufgrund einer Sicherungsvereinbarung eingeräumt wird,

    b)

    das ein Vorbehaltsverkäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts hat oder

    c)

    das ein Leasinggeber aufgrund eines Leasingvertrags hat. Ein Recht, das unter Buchstabe a fällt, fällt nicht zugleich unter Buchstabe b oder c.

    (3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kategorien sind

    a)

    Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerke und Hubschrauber;

    b)

    Eisenbahnrollmaterial;

    c)

    Weltraumvermögenswerte.

    (4)   Das anzuwendende Recht bestimmt, ob ein Recht nach Absatz 2 unter dessen Buchstabe a, b oder c fällt.

    (5)   Ein internationales Sicherungsrecht an einem Gegenstand umfasst Ersatzleistungen für diesen Gegenstand.

    Artikel 3

    Anwendungsbereich

    (1)   Dieses Übereinkommen ist anzuwenden, wenn sich der Schuldner zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, mit der das internationale Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird, in einem Vertragsstaat befindet.

    (2)   Die Anwendbarkeit des Übereinkommens wird nicht dadurch berührt, dass sich der Gläubiger in einem Nichtvertragsstaat befindet.

    Artikel 4

    Ort, an dem sich der Schuldner befindet

    (1)   Der Schuldner befindet sich in einem Vertragsstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1,

    a)

    wenn er nach dessen Recht gegründet ist;

    b)

    wenn er dort seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz hat;

    c)

    wenn sich dort seine Hauptverwaltung befindet oder

    d)

    wenn sich dort seine Niederlassung befindet.

    (2)   Niederlassung des Schuldners im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d bedeutet seine Hauptniederlassung, wenn er mehr als eine Niederlassung hat, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er keine Niederlassung hat.

    Artikel 5

    Auslegung und anzuwendendes Recht

    (1)   Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind seine Zwecke, wie in der Präambel dargelegt, sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche und vorhersehbare Anwendung zu fördern.

    (2)   Fragen, die den Regelungsgegenstand dieses Übereinkommens betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem anzuwendenden Recht zu entscheiden.

    (3)   Bezugnahmen auf das anzuwendende Recht sind Bezugnahmen auf die innerstaatlichen Regeln, die nach den Regeln des internationalen Privatrechts des Staates anzuwenden sind, in dem sich der Gerichtsstand befindet.

    (4)   Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für die zu entscheidende Frage ihre eigenen Regeln hat, so entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Recht dieses Staates, die Regeln welcher Gebietseinheit maßgebend sind. Mangels einer solchen Regel ist das Recht der Gebietseinheit anzuwenden, zu der die engste Verbindung besteht.

    Artikel 6

    Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem Protokoll

    (1)   Dieses Übereinkommen und das Protokoll sind als eine einheitliche Übereinkunft zu verstehen und auszulegen.

    (2)   Bei Unvereinbarkeit zwischen diesem Übereinkommen und dem Protokoll ist das Protokoll maßgebend.

    KAPITEL II

    BEGRÜNDUNG EINES INTERNATIONALEN SICHERUNGSRECHTS

    Artikel 7

    Formerfordernisse

    Ein Recht wird als internationales Sicherungsrecht nach diesem Übereinkommen begründet, wenn die Vereinbarung, mit der es eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird,

    a)

    schriftlich erfolgt;

    b)

    sich auf einen Gegenstand bezieht, über den der Sicherungsgeber, der Vorbehaltsverkäufer oder der Leasinggeber verfügen kann;

    c)

    die Identifizierung des Gegenstands in Übereinstimmung mit dem Protokoll ermöglicht und

    d)

    sofern es sich um eine Sicherungsvereinbarung handelt, die Bestimmung der gesicherten Verpflichtungen ermöglicht, ohne dass dabei ein gesicherter Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein muss.

    KAPITEL III

    RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG

    Artikel 8

    Rechte des Sicherungsnehmers

    (1)   Soweit der Sicherungsgeber zugestimmt hat, kann der Sicherungsnehmer bei Nichterfüllung nach Artikel 11 vorbehaltlich einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel 54 eines oder mehrere der folgenden Rechte ausüben:

    a)

    einen zu seinen Gunsten belasteten Gegenstand in Besitz oder in seine Verfügungsgewalt nehmen;

    b)

    einen solchen Gegenstand veräußern oder verleasen;

    c)

    Einkünfte oder Gewinne aus der Verwaltung oder Nutzung eines solchen Gegenstands einziehen oder einnehmen.

    (2)   Der Sicherungsnehmer kann auch die gerichtliche Genehmigung oder Anordnung einer der in Absatz 1 genannten Handlungen beantragen.

    (3)   Jedes nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder nach Artikel 13 vorgesehene Recht ist in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Sicherungsvereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen.

    (4)   Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 einen Gegenstand zu veräußern oder zu verleasen, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen:

    a)

    den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffern i und ii und

    b)

    den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffer iii, die dem Sicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist vor der Veräußerung oder dem Abschluss des Leasingvertrags ihre Rechte angezeigt haben.

    (5)   Jeder Betrag, den der Sicherungsnehmer durch die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1 oder 2 einzieht oder einnimmt, ist auf die Erfüllung der gesicherten Verpflichtungen zu verwenden.

    (6)   Sofern die Beträge, die der Sicherungsnehmer durch die Ausübung eines Rechts nach Absatz 1 oder 2 einzieht oder einnimmt, die Höhe der durch das Sicherungsrecht gesicherten Verpflichtung und bei der Ausübung dieses Rechts entstehende angemessene Aufwendungen übersteigen, hat der Sicherungsnehmer den Überschuss unter den Inhabern eingetragener oder ihm angezeigter nachrangiger Rechte ihrem Rang nach zu verteilen, es sei denn, es liegt eine anders lautende gerichtliche Entscheidung vor; einen verbleibenden Restbetrag hat er an den Sicherungsgeber auszuzahlen.

    Artikel 9

    Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand zur Befriedigung; Ablösung

    (1)   Bei Nichterfüllung nach Artikel 11 können der Sicherungsnehmer und alle Beteiligten jederzeit vereinbaren, dass das Eigentum (oder ein anderes Recht des Sicherungsgebers) an einem mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstand zur teilweisen oder vollständigen Befriedigung der gesicherten Verpflichtungen auf den Sicherungsnehmer übergeht.

    (2)   Das Gericht kann auf Antrag des Sicherungsnehmers anordnen, dass das Eigentum (oder ein anderes Recht des Sicherungsgebers) an einem mit dem Sicherungsrecht belasteten Gegenstand zur teilweisen oder vollständigen Befriedigung der gesicherten Verpflichtungen auf den Sicherungsnehmer übergeht.

    (3)   Das Gericht darf einem Antrag nach Absatz 2 nur stattgeben, wenn die Summe der gesicherten Verpflichtungen, die durch diesen Eigentumsübergang befriedigt werden sollen, unter Berücksichtigung der vom Sicherungsnehmer gegebenenfalls an Beteiligte zu leistenden Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gegenstands steht.

    (4)   Bei Nichterfüllung nach Artikel 11 kann der Sicherungsgeber oder jeder Beteiligte vor Veräußerung des belasteten Gegenstands oder bevor eine Anordnung nach Absatz 2 ergangen ist das Sicherungsrecht durch Zahlung der gesicherten Summe in voller Höhe ablösen; hierbei ist ein Leasingverhältnis, das der Sicherungsnehmer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b eingegangen ist oder das aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 besteht, zu berücksichtigen. Zahlt nach einer solchen Nichterfüllung ein anderer Beteiligter als der Schuldner die gesicherte Summe in voller Höhe, so gehen die Rechte des Sicherungsnehmers auf diesen anderen Beteiligten über.

    (5)   Das Eigentum oder ein anderes Recht des Sicherungsgebers, das mit einer Veräußerung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 dieses Artikels übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das Sicherungsrecht des Sicherungsnehmers nach Artikel 29 Vorrang hat.

    Artikel 10

    Rechte des Vorbehaltsverkäufers oder des Leasinggebers

    Im Fall einer Nichterfüllung nach Artikel 11 bei einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einem Leasingvertrag kann der Vorbehaltsverkäufer oder der Leasinggeber

    a)

    vorbehaltlich einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel 54 die Vereinbarung beenden und jeden Gegenstand, auf den sich die Vereinbarung bezieht, in Besitz oder in seine Verfügungsgewalt nehmen oder

    b)

    eine gerichtliche Genehmigung oder Anordnung einer dieser Handlungen beantragen.

    Artikel 11

    Begriff der Nichterfüllung

    (1)   Der Schuldner und der Gläubiger können einvernehmlich jederzeit schriftlich bestimmen, welche Ereignisse eine Nichterfüllung darstellen oder sonst die in den Artikeln 8 bis 10 und 13 bezeichneten Rechte begründen.

    (2)   Haben der Schuldner und der Gläubiger eine solche Bestimmung nicht getroffen, so liegt eine Nichterfüllung im Sinne der Artikel 8 bis 10 und 13 dann vor, wenn dem Gläubiger in erheblichem Maße vorenthalten wird, was er nach der Vereinbarung erwarten kann.

    Artikel 12

    Sonstige Rechte

    Sonstige vom anzuwendenden Recht gewährte Rechte einschließlich der von den Parteien vereinbarten Rechte können ausgeübt werden, soweit sie nicht mit den in Artikel 15 genannten zwingenden Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar sind.

    Artikel 13

    Vorläufiger Rechtsschutz

    (1)   Vorbehaltlich einer Erklärung nach Artikel 55 stellt ein Vertragsstaat sicher, dass ein Gläubiger, der Beweis für die Nichterfüllung durch den Schuldner antritt, bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Anspruch auf seinen Antrag bei einem Gericht umgehend Rechtsschutz durch eine oder mehrere der folgenden Anordnungen erlangen kann, soweit der Schuldner zugestimmt hat:

    a)

    Erhaltung des Gegenstands und seines Wertes;

    b)

    Besitz oder Verfügungsgewalt an dem Gegenstand oder dessen Verwahrung;

    c)

    Stilllegung des Gegenstands;

    d)

    Abschluss eines Leasingvertrags über den Gegenstand oder — außer in den Fällen der Buchstaben a bis c — Verwaltung des Gegenstands und der aus ihm fließenden Einkünfte.

    (2)   Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 1 mit den Auflagen versehen, die zum Schutz der Beteiligten für den Fall erforderlich sind, dass der Gläubiger

    a)

    bei der Durchführung dieser Anordnung eine seiner Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner aus diesem Übereinkommen oder dem Protokoll nicht erfüllt oder

    b)

    seinen Anspruch, wenn endgültig über ihn entschieden wird, insgesamt oder zum Teil nicht nachweisen kann.

    (3)   Das Gericht kann vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 verlangen, dass der Antrag allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird.

    (4)   Dieser Artikel berührt nicht die Anwendbarkeit des Artikels 8 Absatz 3; er schränkt auch nicht die Möglichkeit ein, anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

    Artikel 14

    Erfordernisse der Rechtsausübung

    Vorbehaltlich des Artikels 54 Absatz 2 ist jedes in diesem Kapitel vorgesehene Recht so auszuüben, wie es an dem Ort seiner Ausübung gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Artikel 15

    Abdingbarkeit

    In ihrem Verhältnis zueinander können zwei oder mehrere der in diesem Kapitel bezeichneten Parteien jederzeit schriftlich übereinkommen, von den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels abzuweichen oder ihre Wirkung zu ändern; hiervon ausgenommen sind die Artikel 8 Absätze 3 bis 6, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14.

    KAPITEL IV

    DAS INTERNATIONALE REGISTRIERUNGSSYSTEM

    Artikel 16

    Das Internationale Register

    (1)   Es wird ein Internationales Register errichtet für die Eintragung

    a)

    von internationalen Sicherungsrechten, künftigen internationalen Sicherungsrechten und eintragungsfähigen gesetzlichen Rechten;

    b)

    von Abtretungen und künftigen Abtretungen internationaler Sicherungsrechte;

    c)

    des Erwerbs internationaler Sicherungsrechte durch gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang nach dem anzuwendenden Recht;

    d)

    von Mitteilungen nationaler Sicherungsrechte und

    e)

    des Rangrücktritts bezüglich der unter den Buchstaben a bis d genannten Rechte.

    (2)   Für verschiedene Kategorien von Gegenständen und abgesicherte Forderungen können verschiedene internationale Register errichtet werden.

    (3)   Im Sinne dieses Kapitels und des Kapitels V umfasst der Begriff „Eintragung“, soweit angebracht, auch eine Änderung, Verlängerung oder Löschung einer Eintragung.

    Artikel 17

    Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer

    (1)   Es wird eine Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Protokolls errichtet.

    (2)   Die Aufsichtsbehörde

    a)

    errichtet das Internationale Register oder veranlasst dessen Errichtung;

    b)

    bestellt den Registerführer und beruft ihn ab, sofern im Protokoll nicht etwas anderes vorgesehen ist;

    c)

    stellt sicher, dass alle für die wirksame Weiterführung des Internationalen Registers erforderlichen Rechte bei einem Wechsel des Registerführers auf den neuen Registerführer übergehen oder auf ihn übertragen werden können;

    d)

    erstellt oder genehmigt nach Konsultation der Vertragsstaaten eine Registerordnung nach Maßgabe des Protokolls, welche die Führung des Internationalen Registers zum Gegenstand hat, und stellt deren Veröffentlichung sicher;

    e)

    legt Verfahren für die Erhebung von Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde über die Führung des Internationalen Registers fest;

    f)

    beaufsichtigt den Registerführer und die Führung des Internationalen Registers;

    g)

    berät den Registerführer auf dessen Ersuchen, wie sie es für angebracht hält;

    h)

    setzt die Gebühren für die Dienstleistungen und Einrichtungen des Internationalen Registers fest und überprüft sie in regelmäßigen Abständen;

    i)

    unternimmt alles Notwendige, um den Bestand eines wirksamen, auf Mitteilungen basierenden elektronischen Registrierungssystems zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und des Protokolls sicherzustellen, und

    j)

    berichtet den Vertragsstaaten regelmäßig über die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen und dem Protokoll.

    (3)   Die Aufsichtsbehörde kann jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Vereinbarung schließen, einschließlich einer Vereinbarung nach Artikel 27 Absatz 3.

    (4)   Die Aufsichtsbehörde hat alle Rechte an den Datenbanken und Archiven des Internationalen Registers.

    (5)   Der Registerführer stellt die wirksame Führung des Internationalen Registers sicher und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen, das Protokoll und die Registerordnung übertragen sind.

    KAPITEL V

    BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINTRAGUNG

    Artikel 18

    Voraussetzungen für die Eintragung

    (1)   Im Protokoll und in der Registerordnung werden die Voraussetzungen, einschließlich der Kriterien für die Identifizierung des Gegenstands, näher bestimmt, unter denen

    a)

    eine Eintragung erfolgt (einschließlich der Vorkehrungen dafür, dass die nach Artikel 20 erforderliche Zustimmung einer Person zuvor elektronisch übermittelt wird),

    b)

    Abfragen durchgeführt und Abfragebescheinigungen ausgestellt werden und

    c)

    die Vertraulichkeit von Angaben und Unterlagen des Internationalen Registers sichergestellt wird, die sich nicht auf eine Eintragung beziehen.

    (2)   Der Registerführer ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob eine Zustimmung zur Eintragung nach Artikel 20 tatsächlich erteilt wurde oder wirksam ist.

    (3)   Wird ein als künftiges internationales Sicherungsrecht eingetragenes Recht zu einem internationalen Sicherungsrecht, so ist eine weitere Eintragung nicht erforderlich, wenn die bereits eingetragenen Angaben für die Eintragung eines internationalen Sicherungsrechts ausreichen.

    (4)   Der Registerführer veranlasst, dass Eintragungen in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs in die Datenbank des Internationalen Registers aufgenommen werden und abrufbar sind; in der Datei sind Tag und Uhrzeit des Eingangs festzuhalten.

    (5)   Das Protokoll kann vorsehen, dass ein Vertragsstaat Stellen in seinem Hoheitsgebiet als Eingangsstellen bestimmen kann, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können. Ein Vertragsstaat, der eine solche Bestimmung vornimmt, kann Voraussetzungen festlegen, unter denen diese Angaben dem Internationalen Register zugeleitet werden.

    Artikel 19

    Wirksamkeit und Zeitpunkt der Eintragung

    (1)   Eine Eintragung ist nur wirksam, wenn sie nach Artikel 20 vorgenommen wird.

    (2)   Eine Eintragung ist, sofern sie wirksam ist, vorgenommen, wenn die erforderlichen Angaben in abrufbarer Form in die Datenbank des Internationalen Registers aufgenommen sind.

    (3)   Eine Eintragung ist im Sinne des Absatzes 2 abrufbar, wenn

    a)

    das Internationale Register ihr eine fortlaufende Dateinummer zugewiesen hat und

    b)

    die Eintragungsangaben einschließlich der Dateinummer bei dem Internationalen Register in dauerhafter Form gespeichert und zugänglich sind.

    (4)   Wird ein zunächst als künftiges internationales Sicherungsrecht eingetragenes Recht zu einem internationalen Sicherungsrecht, so wird dieses internationale Sicherungsrecht behandelt, als sei es vom Zeitpunkt der Eintragung des künftigen internationalen Sicherungsrechts an eingetragen gewesen, sofern die Eintragung bis zur Begründung des internationalen Sicherungsrechts gemäß Artikel 7 noch bestand.

    (5)   Absatz 4 ist auf die Eintragung einer künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts entsprechend anzuwenden.

    (6)   Eine Eintragung ist in der Datenbank des Internationalen Registers nach den im Protokoll festgelegten Kriterien abrufbar.

    Artikel 20

    Zustimmung zur Eintragung

    (1)   Von jeder Partei kann mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei ein internationales Sicherungsrecht, ein künftiges internationales Sicherungsrecht, eine Abtretung oder eine künftige Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts eingetragen und diese Eintragung vor ihrem Ablauf geändert oder verlängert werden.

    (2)   Der Rangrücktritt eines internationalen Sicherungsrechts gegenüber einem anderen internationalen Sicherungsrecht kann durch die Person, deren Recht zurücktritt, oder mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingetragen werden.

    (3)   Eine Eintragung kann durch die Partei, zu deren Gunsten sie vorgenommen wurde, oder mit ihrer schriftlichen Zustimmung gelöscht werden.

    (4)   Der Erwerb eines internationalen Sicherungsrechts durch gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang kann durch denjenigen eingetragen werden, auf den die Forderung übergegangen ist.

    (5)   Ein eintragungsfähiges gesetzliches Recht kann durch seinen Inhaber eingetragen werden.

    (6)   Eine Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts kann durch den Inhaber dieses Sicherungsrechts eingetragen werden.

    Artikel 21

    Dauer der Eintragung

    Die Eintragung eines internationalen Sicherungsrechts bleibt wirksam, bis sie gelöscht wird oder bis der in der Eintragung genannte Zeitraum abgelaufen ist.

    Artikel 22

    Abfragen

    (1)   Jeder kann in der im Protokoll und in der Registerordnung vorgesehenen Weise mit elektronischen Mitteln im Internationalen Register eine Abfrage der dort eingetragenen Rechte oder künftigen internationalen Sicherungsrechte durchführen oder beantragen.

    (2)   Nach Eingang eines solchen Antrags stellt der Registerführer in der im Protokoll und in der Registerordnung vorgesehenen Weise mit elektronischen Mitteln eine Bescheinigung über die Registerabfrage zu dem betreffenden Gegenstand aus,

    a)

    in der er alle eingetragenen Angaben über diesen Gegenstand mit dem Datum und der Uhrzeit ihrer Eintragung aufführt oder

    b)

    mit der er bestätigt, dass in dem Internationalen Register Angaben über diesen Gegenstand nicht enthalten sind.

    (3)   Eine Bescheinigung nach Absatz 2 hat die Angabe zu enthalten, dass der in der Eintragung genannte Gläubiger ein internationales Sicherungsrecht an dem Gegenstand erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt; sie darf jedoch keine Angaben darüber enthalten, ob das eingetragene Recht ein internationales Sicherungsrecht oder ein künftiges internationales Sicherungsrecht ist, selbst wenn dies aufgrund der maßgeblichen Eintragungsangaben festgestellt werden kann.

    Artikel 23

    Liste der Erklärungen und erklärten gesetzlichen Rechte

    Der Registerführer führt eine Liste der Erklärungen, Rücknahmen von Erklärungen und der Kategorien gesetzlicher Rechte, die von Vertragsstaaten nach den Artikeln 39 und 40 erklärt und ihm vom Verwahrer übermittelt worden sind, und zwar unter Angabe des Datums jeder solchen Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung. Diese Liste wird gespeichert und ist nach dem Namen des erklärenden Staates abrufbar; sie ist jedem auf Antrag nach Protokoll und Registerordnung zugänglich zu machen.

    Artikel 24

    Beweiskraft der Bescheinigungen

    Eine Bescheinigung in der durch die Registerordnung festgelegten Form, die als vom Internationalen Register ausgestellt erscheint, erbringt den Anscheinsbeweis

    a)

    dafür, dass sie von diesem ausgestellt worden ist, und

    b)

    für die darin angeführten Tatsachen einschließlich des Tages und der Uhrzeit einer Eintragung.

    Artikel 25

    Löschung einer Eintragung

    (1)   Sind die durch ein eingetragenes Sicherungsrecht gesicherten Verpflichtungen oder die Verpflichtungen, die ein eingetragenes gesetzliches Recht bewirken, erfüllt worden oder sind die Bedingungen für die Eigentumsübertragung nach einer eingetragenen Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts eingetreten, so hat der Inhaber dieses Rechts nach schriftlicher Aufforderung durch den Schuldner, die an seine in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich die Löschung der Eintragung zu veranlassen.

    (2)   Ist ein künftiges internationales Sicherungsrecht oder eine künftige Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts eingetragen worden, so hat der künftige Gläubiger oder Zessionar nach schriftlicher Aufforderung durch den künftigen Schuldner oder Zedenten, die an seine in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wird oder dort eingeht, bevor der künftige Gläubiger oder Zessionar die Gegenleistung erbracht oder sich zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet hat, unverzüglich die Löschung der Eintragung zu veranlassen.

    (3)   Sind die Verpflichtungen, die durch ein nationales Sicherungsrecht gesichert sind, das in einer eingetragenen Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts bezeichnet ist, erfüllt worden, so hat der Inhaber dieses Sicherungsrechts nach schriftlicher Aufforderung durch den Schuldner, die an seine in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich die Löschung der Eintragung zu veranlassen.

    (4)   Hätte eine Eintragung nicht vorgenommen werden sollen oder ist sie unrichtig, so hat die Person, zu deren Gunsten die Eintragung vorgenommen wurde, nach schriftlicher Aufforderung durch den Schuldner, die an ihre in der Eintragung genannte Anschrift übermittelt wurde oder dort eingegangen ist, unverzüglich ihre Löschung oder Änderung zu veranlassen.

    Artikel 26

    Zugang zu den internationalen Registrierungseinrichtungen

    Der Zugang zu den Registrierungs- und Abfrageeinrichtungen des Internationalen Registers darf einer Person nur verweigert werden, wenn sie die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Verfahren nicht einhält.

    KAPITEL VI

    VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER AUFSICHTSBEHÖRDE UND DES REGISTERFÜHRERS

    Artikel 27

    Rechtspersönlichkeit; Immunität

    (1)   Die Aufsichtsbehörde erhält Völkerrechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits besitzt.

    (2)   Die Aufsichtsbehörde sowie ihre Bediensteten und Beschäftigten genießen die in dem Protokoll näher bestimmte Immunität von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

    (3)

    a)

    Die Aufsichtsbehörde genießt Steuerfreiheit und gegebenenfalls andere durch Vereinbarung mit dem Gaststaat vorgesehene Vorrechte.

    b)

    Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „Gaststaat“ den Staat, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

    (4)   Das Vermögen sowie die Schriftstücke, Datenbanken und Archive des Internationalen Registers sind unverletzlich und der Beschlagnahme oder sonstiger Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entzogen.

    (5)   Wer einen Anspruch nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 44 gegen den Registerführer geltend macht, hat das Recht auf Zugang zu den Angaben und Schriftstücken, die er zur Geltendmachung seines Anspruchs benötigt.

    (6)   Die Aufsichtsbehörde kann auf die nach Absatz 4 gewährte Unverletzlichkeit und Immunität verzichten.

    KAPITEL VII

    HAFTUNG DES REGISTERFÜHRERS

    Artikel 28

    Haftung und Deckungsvorsorge

    (1)   Der Registerführer haftet kompensatorisch für den Ersatz des Schadens, den eine Person aufgrund eines Fehlers oder einer Unterlassung des Registerführers und seiner Bediensteten und Beschäftigten oder aufgrund einer Fehlfunktion des internationalen Registrierungssystems unmittelbar erlitten hat, es sei denn, die Fehlfunktion wurde durch höhere Gewalt verursacht, die durch den Einsatz der zum jeweiligen Zeitpunkt besten Praktiken auf dem Gebiet der Gestaltung und Führung elektronischer Register einschließlich Praktiken im Zusammenhang mit Datensicherung und Systemsicherheit sowie Vernetzung nicht verhindert werden konnte.

    (2)   Der Registerführer haftet nach Absatz 1 nicht für unrichtige Eintragungsangaben, die er erhalten oder so übermittelt hat, wie er sie erhalten hat, oder für Handlungen oder Umstände vor dem Eingang der Eintragungsangaben beim Internationalen Register, für die er und seine Bediensteten und Beschäftigten nicht verantwortlich sind.

    (3)   Der Schadensersatz nach Absatz 1 kann herabgesetzt werden, soweit die Person, die den Schaden erlitten hat, diesen Schaden verursacht oder zu ihm beigetragen hat.

    (4)   Der Registerführer hat nach Maßgabe des Protokolls in dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Umfang eine Versicherung abzuschließen oder eine Garantie zur Deckung der Haftung nach diesem Artikel beizubringen.

    KAPITEL VIII

    WIRKUNGEN EINES INTERNATIONALEN SICHERUNGSRECHTS GEGENÜBER DRITTEN

    Artikel 29

    Rangordnung konkurrierender Rechte

    (1)   Ein eingetragenes Recht hat Vorrang vor jedem später eingetragenen Recht sowie vor einem nicht eingetragenen Recht.

    (2)   Der Vorrang des erstgenannten Rechts nach Absatz 1 besteht

    a)

    selbst dann, wenn das erstgenannte Recht mit tatsächlicher Kenntnis von dem anderen Recht erworben oder eingetragen wurde, und

    b)

    selbst dann, wenn der Inhaber des erstgenannten Rechts eine Gegenleistung mit dieser Kenntnis erbracht hat.

    (3)   Der Käufer eines Gegenstands erwirbt diesen

    a)

    belastet mit einem Recht, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs eingetragen ist, und

    b)

    frei von einem nicht eingetragenen Recht, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von einem solchen Recht hat.

    (4)   Der Vorbehaltskäufer oder Leasingnehmer des Gegenstands erwirbt seine Rechtsposition

    a)

    belastet mit einem Recht, das eingetragen wurde, bevor das internationale Sicherungsrecht für den Vorbehaltsverkäufer oder Leasinggeber eingetragen worden ist, und

    b)

    frei von einem Recht, das zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht als solches eingetragen ist, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von diesem Recht hat.

    (5)   Die Rangordnung konkurrierender Rechte nach diesem Artikel kann durch Vereinbarung zwischen den Inhabern dieser Rechte geändert werden; ein Zessionar eines nachrangigen Rechts ist jedoch durch eine Vereinbarung eines Rangrücktritts nur gebunden, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung ein Rangrücktritt aufgrund dieser Vereinbarung eingetragen war.

    (6)   Jeder Rang, der einem Recht an einem Gegenstand nach diesem Artikel zukommt, erstreckt sich auf Ersatzleistungen.

    (7)   Dieses Übereinkommen

    a)

    berührt nicht die Rechte einer Person an Bestandteilen oder Zubehör, die nicht selbst Gegenstand sind, sofern diese Rechte vor dem Einbau in einen Gegenstand bestanden haben und nach dem anzuwendenden Recht nach dem Einbau weiter bestehen, und

    b)

    verhindert nicht die Begründung von Rechten nach dem anzuwendenden Recht an Bestandteilen oder Zubehör, die, ohne selbst Gegenstand zu sein, in einen Gegenstand eingebaut worden sind.

    Artikel 30

    Wirkungen der Insolvenz

    (1)   Ein internationales Sicherungsrecht ist in einem Insolvenzverfahren gegen den Schuldner wirksam, wenn es vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens nach diesem Übereinkommen eingetragen war.

    (2)   Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit eines internationalen Sicherungsrechts im Insolvenzverfahren, wenn dieses Recht nach dem anzuwendenden Recht wirksam ist.

    (3)   Dieser Artikel berührt nicht

    a)

    die im Insolvenzverfahren auf die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Gläubigerbegünstigung oder Gläubigerbenachteiligung anzuwendenden Vorschriften oder

    b)

    die Verfahrensvorschriften über die Durchsetzung von Ansprüchen in Bezug auf Vermögenswerte, die sich in der Verfügungsgewalt oder unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters befinden.

    KAPITEL IX

    ABTRETUNGEN VON ABGESICHERTEN FORDERUNGEN UND INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE; RECHTE AUS FORDERUNGSÜBERGANG

    Artikel 31

    Wirkungen der Abtretung

    (1)   Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, gehen mit einer nach Artikel 32 vorgenommenen Abtretung von abgesicherten Forderungen auch die folgenden Rechte auf den Zessionar über:

    a)

    das damit verbundene internationale Sicherungsrecht und

    b)

    alle Rechte des Zedenten sowie ihr Rang nach diesem Übereinkommen.

    (2)   Dieses Übereinkommen steht einer Teilabtretung der abgesicherten Forderungen des Zedenten nicht entgegen. Im Fall einer solchen Teilabtretung können der Zedent und der Zessionar eine Vereinbarung über ihre jeweiligen Ansprüche in Bezug auf das damit verbundene nach Absatz 1 übergehende internationale Sicherungsrecht treffen, mit der jedoch der Schuldner ohne seine Zustimmung nicht benachteiligt werden darf.

    (3)   Die Einwendungen und die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar richten sich vorbehaltlich des Absatzes 4 nach dem anzuwendenden Recht.

    (4)   Der Schuldner kann schriftlich auf alle oder einzelne der in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen und auf die dort bezeichnete Aufrechnung verzichten; hiervon ausgenommen sind Einwendungen aus betrügerischen Handlungen des Zessionars.

    (5)   Bei einer Sicherungsabtretung gehen die abgetretenen abgesicherten Forderungen, soweit sie noch bestehen, wieder auf den Zedenten über, wenn die Verpflichtungen, die durch die Abtretung gesichert sind, erfüllt worden sind.

    Artikel 32

    Formerfordernisse der Abtretung

    (1)   Mit einer Abtretung von abgesicherten Forderungen geht das damit verbundene internationale Sicherungsrecht nur über, wenn die Abtretung

    a)

    schriftlich erfolgt,

    b)

    die Bestimmung der abgesicherten Forderungen nach dem Vertrag, aus dem sie entstehen, ermöglicht und

    c)

    im Fall einer Sicherungsabtretung die Bestimmung der Verpflichtungen, die durch die Abtretung gesichert sind, nach Maßgabe des Protokolls ermöglicht, ohne dass dabei jedoch ein gesicherter Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein muss.

    (2)   Ein internationales Sicherungsrecht, das durch eine Sicherungsvereinbarung eingeräumt wurde, geht nur über, wenn auch die damit verbundenen abgesicherten Forderungen ganz oder teilweise abgetreten werden.

    (3)   Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf eine Abtretung von abgesicherten Forderungen, welche die Übertragung des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts nicht bewirkt.

    Artikel 33

    Pflichten des Schuldners gegenüber dem Zessionar

    (1)   Soweit abgesicherte Forderungen und das damit verbundene internationale Sicherungsrecht nach den Artikeln 31 und 32 übergegangen sind, ist der Schuldner in Bezug auf diese Forderungen und dieses Sicherungsrecht nur dann durch die Abtretung gebunden und zur Zahlung oder sonstigen Leistung gegenüber dem Zessionar verpflichtet, wenn

    a)

    dem Schuldner die Abtretung vom Zedenten oder mit Einverständnis des Zedenten schriftlich mitgeteilt worden ist und

    b)

    die Mitteilung die abgesicherten Forderungen bezeichnet.

    (2)   Zahlt oder leistet der Schuldner nach Absatz 1, so hat dies befreiende Wirkung unbeschadet der Befreiung durch seine Zahlung oder Leistung aus anderen Gründen.

    (3)   Dieser Artikel berührt nicht die Rangordnung konkurrierender Abtretungen.

    Artikel 34

    Rechte bei Nichterfüllungin Bezug auf eine Sicherungsabtretung

    Erfüllt der Zedent der Sicherungsabtretung von abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts seine Verpflichtungen nicht, so sind die Artikel 8, 9 und 11 bis 14 im Verhältnis zwischen dem Zedenten und dem Zessionar (und auf abgesicherte Forderungen insoweit, als sie auf nicht verkörpertes Vermögen angewendet werden können) so anzuwenden, als wären Bezugnahmen

    a)

    auf die gesicherte Verpflichtung Bezugnahmen auf die Verpflichtung, die durch die Abtretung der abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts gesichert ist, und Bezugnahmen auf das Sicherungsrecht Bezugnahmen auf das durch diese Abtretung geschaffene Sicherungsrecht;

    b)

    auf den Sicherungsnehmer oder Gläubiger Bezugnahmen auf den Zessionar und Bezugnahmen auf den Sicherungsgeber oder Schuldner Bezugnahmen auf den Zedenten;

    c)

    auf den Inhaber des internationalen Sicherungsrechts Bezugnahmen auf den Zessionar und

    d)

    auf den Gegenstand Bezugnahmen auf die abgetretenen abgesicherten Forderungen und das damit verbundene internationale Sicherungsrecht.

    Artikel 35

    Rangordnung konkurrierender Abtretungen

    (1)   Geht bei konkurrierenden Abtretungen von abgesicherten Forderungen mit mindestens einer dieser Abtretungen das damit verbundene internationale Sicherungsrecht über und ist dies eingetragen, so ist Artikel 29 so anzuwenden, als wären die Bezugnahmen auf ein eingetragenes Recht Bezugnahmen auf eine Abtretung der abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen eingetragenen Rechts und als wären Bezugnahmen auf ein eingetragenes oder nicht eingetragenes Recht Bezugnahmen auf eine eingetragene oder nicht eingetragene Abtretung.

    (2)   Artikel 30 ist auf eine Abtretung von abgesicherten Forderungen so anzuwenden, als wären die Bezugnahmen auf ein internationales Sicherungsrecht Bezugnahmen auf eine Abtretung der abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts.

    Artikel 36

    Vorrang des Zessionars in Bezug auf abgesicherte Forderungen

    (1)   Der Zessionar von abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts, dessen Abtretung eingetragen ist, hat gegenüber einem anderen Zessionar der abgesicherten Forderungen nur Vorrang nach Artikel 35 Absatz 1,

    a)

    wenn in dem Vertrag, aus dem die abgesicherten Forderungen entstehen, festgelegt ist, dass sie durch den Gegenstand gesichert sind oder sich auf diesen beziehen, und

    b)

    soweit die abgesicherten Forderungen mit einem Gegenstand im Zusammenhang stehen.

    (2)   Im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b stehen abgesicherte Forderungen mit einem Gegenstand nur im Zusammenhang, soweit es sich um Rechte auf Zahlung oder Leistung handelt, die sich auf Folgendes beziehen:

    a)

    einen Betrag, der für den Kauf des Gegenstands als Vorschuss geleistet und verwendet wurde;

    b)

    einen Betrag, der für den Kauf eines anderen Gegenstands, an dem der Zedent ein internationales Sicherungsrecht hatte, als Vorschuss geleistet und verwendet wurde, sofern der Zedent dieses Sicherungsrecht dem Zessionar übertragen hat und die Abtretung eingetragen ist;

    c)

    den für den Gegenstand zu zahlenden Kaufpreis;

    d)

    den für den Gegenstand zu zahlenden Leasingzins oder

    e)

    andere Verpflichtungen, die aus einem Rechtsgeschäft nach den Buchstaben a bis d entstehen.

    (3)   In allen anderen Fällen bestimmt sich die Rangordnung konkurrierender Abtretungen der abgesicherten Forderungen nach dem anzuwendenden Recht.

    Artikel 37

    Wirkungen der Insolvenz des Zedenten

    Artikel 30 ist in einem Insolvenzverfahren gegen den Zedenten so anzuwenden, als wären Bezugnahmen auf den Schuldner Bezugnahmen auf den Zedenten.

    Artikel 38

    Forderungsübergang

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt dieses Übereinkommen nicht den Erwerb von abgesicherten Forderungen und des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts durch gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang nach dem anzuwendenden Recht.

    (2)   Die Rangordnung zwischen einem in Absatz 1 bezeichneten Recht und einem konkurrierenden Recht kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Inhabern der jeweiligen Rechte geändert werden; ein Zessionar eines nachrangigen Rechts ist jedoch durch eine Vereinbarung eines Rangrücktritts nur gebunden, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung ein Rangrücktritt aufgrund dieser Vereinbarung eingetragen war.

    KAPITEL X

    RECHTE AUFGRUND VON ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN

    Artikel 39

    Ohne Eintragung vorgehende Rechte

    (1)   Ein Vertragsstaat kann jederzeit in einer beim Verwahrer des Protokolls hinterlegten Erklärung allgemein oder speziell

    a)

    diejenigen Kategorien gesetzlicher Rechte benennen (ausgenommen ein Recht nach Artikel 40), die nach seiner Rechtsordnung Vorrang haben vor einem Recht an einem Gegenstand, das dem des Inhabers eines eingetragenen internationalen Sicherungsrechts entspricht, und die einem eingetragenen internationalen Sicherungsrecht sowohl in als auch außerhalb von Insolvenzverfahren vorgehen sollen, und

    b)

    erklären, dass dieses Übereinkommen nicht das Recht eines Staates oder einer staatlichen Stelle, einer zwischenstaatlichen Organisation oder eines privaten Erbringers öffentlicher Dienstleistungen berührt, einen Gegenstand nach den Rechtsvorschriften dieses Staates sicherzustellen oder zurückzubehalten, wenn dieser Stelle, dieser Organisation oder diesem Erbringer Beträge geschuldet werden, die unmittelbar mit öffentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang stehen, die sich auf diesen oder einen anderen Gegenstand beziehen.

    (2)   Eine Erklärung nach Absatz 1 kann so formuliert sein, dass sie Kategorien erfasst, die nach der Hinterlegung dieser Erklärung geschaffen werden.

    (3)   Ein gesetzliches Recht geht einem internationalen Sicherungsrecht nur dann vor, wenn dieses Recht zu einer Kategorie gehört, die von einer Erklärung erfasst ist, welche vor der Eintragung des internationalen Sicherungsrechts hinterlegt wurde.

    (4)   Ungeachtet des Absatzes 3 kann ein Vertragsstaat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder dem Beitritt dazu erklären, dass ein Recht einer Kategorie, die von einer Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a erfasst ist, einem internationalen Sicherungsrecht vorgeht, das vor dem Zeitpunkt dieser Ratifikation, dieser Annahme, dieser Genehmigung oder dieses Beitritts eingetragen war.

    Artikel 40

    Eintragungsfähige gesetzliche Rechte

    Ein Vertragsstaat kann jederzeit in einer beim Verwahrer des Protokolls hinterlegten Erklärung die Kategorien von gesetzlichen Rechten angeben, die nach diesem Übereinkommen bezüglich jeder Kategorie von Gegenständen so eintragungsfähig sind, als wäre das Recht ein internationales Sicherungsrecht, und die gleich behandelt werden sollen. Eine solche Erklärung kann jederzeit geändert werden.

    KAPITEL XI

    ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS AUF VERÄUSSERUNGEN

    Artikel 41

    Veräußerung und künftige Veräußerung

    Sofern das Protokoll dies vorsieht, ist dieses Übereinkommen — mit gegebenenfalls im Protokoll vorgesehenen Änderungen — auf die Veräußerung oder künftige Veräußerung eines Gegenstands anzuwenden.

    KAPITEL XII

    ZUSTÄNDIGKEIT

    Artikel 42

    Wahl des Gerichtsstands

    (1)   Vorbehaltlich der Artikel 43 und 44 sind die von den Parteien eines Rechtsgeschäfts gewählten Gerichte eines Vertragsstaats für jede Klage nach diesem Übereinkommen zuständig, gleichviel, ob der gewählte Gerichtsstand eine Verbindung zu den Parteien oder zu dem Rechtsgeschäft aufweist. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist diese Zuständigkeit ausschließlich.

    (2)   Eine solche Vereinbarung ist schriftlich oder in Übereinstimmung mit den Formerfordernissen des Rechts des gewählten Gerichtsstands zu schließen.

    Artikel 43

    Zuständigkeit in Bezug auf Artikel 13

    (1)   Die von den Parteien gewählten Gerichte eines Vertragsstaats und die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Gegenstand befindet, sind für die Gewährung von Rechtsschutz in Bezug auf diesen Gegenstand nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie nach Artikel 13 Absatz 4 zuständig.

    (2)   Die Zuständigkeit zur Gewährung von Rechtsschutz nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d oder von anderem vorläufigen Rechtsschutz nach Artikel 13 Absatz 4 kann ausgeübt werden

    a)

    von den Gerichten, welche die Parteien gewählt haben, oder

    b)

    von den Gerichten eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Schuldner befindet, wobei dieser Rechtsschutz nach Maßgabe der Anordnung, mit der er gewährt wird, nur im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats vollstreckbar ist.

    (3)   Ein Gericht ist nach den Absätzen 1 und 2 selbst dann zuständig, wenn die endgültige Entscheidung über den in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Anspruch vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats oder im Schiedsverfahren ergehen wird oder ergehen kann.

    Artikel 44

    Zuständigkeit für Anordnungen gegen den Registerführer

    (1)   Die Gerichte des Ortes, an dem sich die Hauptverwaltung des Registerführers befindet, sind für die Zuerkennung von Schadensersatz gegen den Registerführer oder den Erlass von Anordnungen gegen diesen ausschließlich zuständig.

    (2)   Kommt eine Person einer Aufforderung nach Artikel 25 nicht nach und besteht sie nicht mehr oder ist sie nicht auffindbar, um von ihr durch Erlass einer Anordnung verlangen zu können, dass sie die Löschung der Eintragung veranlasst, so sind die in Absatz 1 genannten Gerichte ausschließlich zuständig, um auf Antrag des Schuldners oder des künftigen Schuldners eine an den Registerführer gerichtete Anordnung zu erlassen, mit der von diesem die Löschung der Eintragung verlangt wird.

    (3)   Kommt eine Person einer Anordnung eines Gerichts, das nach diesem Übereinkommen zuständig ist, oder im Falle eines nationalen Sicherungsrechts einer Anordnung des dafür zuständigen Gerichts nicht nach, mit der sie aufgefordert wird, die Änderung oder Löschung einer Eintragung zu veranlassen, so können die in Absatz 1 genannten Gerichte dem Registerführer aufgeben, Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Anordnung Wirkung zu verschaffen.

    (4)   Sofern in den Absätzen 1 bis 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, darf kein Gericht Anordnungen oder Urteile erlassen oder Entscheidungen treffen, die sich gegen den Registerführer richten oder für ihn verbindlich sein sollen.

    Artikel 45

    Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren

    Dieses Kapitel ist bei Insolvenzverfahren nicht anzuwenden.

    KAPITEL XIII

    VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKOMMEN

    Artikel 45 bis

    Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel

    Dieses Übereinkommen geht dem am 12. Dezember 2001 in New York zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handel insoweit vor, als es die Abtretung von Forderungen regelt, die abgesicherte Forderungen sind, welche mit internationalen Sicherungsrechten an Luftfahrzeuggegenständen, Eisenbahnrollmaterial und Weltraumvermögenswerten verbunden sind.

    Artikel 46

    Verhältnis zum UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing

    Das Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem am 28. Mai 1988 in Ottawa unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing kann im Protokoll festgelegt werden.

    KAPITEL XIV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 47

    Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

    (1)   Dieses Übereinkommen liegt am 16. November 2001 in Kapstadt für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls vom 29. Oktober bis zum 16. November 2001 in Kapstadt teilgenommen haben. Nach dem 16. November 2001 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz des Internationalen Instituts zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel 49 in Kraft tritt.

    (2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

    (3)   Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

    (4)   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer.

    Artikel 48

    Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

    (1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Übereinkommen erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Übereinkommen erfasst sind. Sofern in diesem Übereinkommen die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

    (2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Übereinkommen erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten.

    (3)   Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.

    Artikel 49

    Inkrafttreten

    (1)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, jedoch nur in Bezug auf eine Kategorie von Gegenständen, auf die ein Protokoll anzuwenden ist,

    a)

    ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des betreffenden Protokolls,

    b)

    nach Maßgabe des betreffenden Protokolls und

    c)

    zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des betreffenden Protokolls.

    (2)   Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, jedoch nur in Bezug auf eine Kategorie von Gegenständen, auf die ein Protokoll anzuwenden ist, und auf das betreffende Protokoll bezogen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c.

    Artikel 50

    Innerstaatliche Rechtsgeschäfte

    (1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu für alle oder einige der Arten von Gegenständen erklären, dass dieses Übereinkommen nicht auf ein Rechtsgeschäft anzuwenden ist, das für diesen Staat ein innerstaatliches Rechtsgeschäft ist.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Bestimmungen der Artikel 8 Absatz 4, 9 Absatz 1, 16, des Kapitels V sowie des Artikels 29 und alle Bestimmungen dieses Übereinkommens über eingetragene Rechte auf ein innerstaatliches Rechtsgeschäft anzuwenden.

    (3)   Ist eine Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts im Internationalen Register eingetragen, so wird der Vorrang des Inhabers dieses Sicherungsrechts nach Artikel 29 nicht dadurch berührt, dass dieses Sicherungsrecht durch Abtretung oder Forderungsübergang nach dem anzuwendenden Recht auf eine andere Person übergegangen ist.

    Artikel 51

    Zukünftige Protokolle

    (1)   Der Verwahrer kann — in Zusammenarbeit mit den sachlich betroffenen nichtstaatlichen Organisationen, die er für geeignet hält — Arbeitsgruppen bilden, um die Möglichkeit zu prüfen, die Anwendung dieses Übereinkommens durch Protokolle auf eindeutig identifizierbare Gegenstände einer in Artikel 2 Absatz 3 nicht bezeichneten Kategorie hochwertiger beweglicher Ausrüstung sowie auf abgesicherte Forderungen im Zusammenhang mit solchen Gegenständen zu erstrecken.

    (2)   Der Verwahrer übermittelt allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, allen Mitgliedstaaten des Verwahrers, den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die nicht Mitgliedstaaten des Verwahrers sind, und den sachlich betroffenen zwischenstaatlichen Organisationen den Wortlaut eines von einer solchen Arbeitsgruppe für eine Kategorie von Gegenständen erarbeiteten Protokollvorentwurfs und lädt diese Staaten und Organisationen zur Teilnahme an zwischenstaatlichen Verhandlungen über die Fertigstellung eines Protokollentwurfs auf der Grundlage dieses Protokollvorentwurfs ein.

    (3)   Ferner übermittelt der Verwahrer den Wortlaut eines von einer solchen Arbeitsgruppe erarbeiteten Protokollvorentwurfs den sachlich betroffenen nichtstaatlichen Organisationen, die er für geeignet hält. Diese nichtstaatlichen Organisationen werden eingeladen, dem Verwahrer umgehend Stellungnahmen zum Protokollvorentwurf zu übersenden und als Beobachter an der Erarbeitung des Protokollentwurfs teilzunehmen.

    (4)   Wenn die zuständigen Stellen des Verwahrers einen solchen Protokollentwurf für beschlussreif halten, beruft der Verwahrer eine Diplomatische Konferenz zur Annahme des Protokolls ein.

    (5)   Vorbehaltlich des Absatzes 6 ist dieses Übereinkommen nach Annahme eines solchen Protokolls auf die unter das Protokoll fallende Kategorie von Gegenständen anzuwenden.

    (6)   Artikel 45 bis dieses Übereinkommens ist auf ein solches Protokoll nur anzuwenden, wenn dies in dem betreffenden Protokoll ausdrücklich vorgesehen ist.

    Artikel 52

    Gebietseinheiten

    (1)   Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.

    (2)   In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

    (3)   Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden.

    (4)   Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Übereinkommen auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Übereinkommen zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen.

    (5)   Erstreckt sich dieses Übereinkommen aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats,

    a)

    so wird der Schuldner nur dann als in einem Vertragsstaat befindlich betrachtet, wenn dieser nach dem Recht gegründet ist, das in einer Gebietseinheit gilt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, oder wenn er seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit hat, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist;

    b)

    so gilt jede Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einer Gebietseinheit, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, und

    c)

    so ist jede Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden anzusehen, die in einer Gebietseinheit zuständig sind, auf welche dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

    Artikel 53

    Bestimmung der Gerichte

    Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, welche Gerichte im Sinne des Artikels 1 und des Kapitels XII dieses Übereinkommens zuständig sind.

    Artikel 54

    Erklärungen zu den Rechten bei Nichterfüllung

    (1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass der Sicherungsnehmer den belasteten Gegenstand, solange dieser sich in seinem Hoheitsgebiet befindet oder von dort aus kontrolliert wird, in diesem Hoheitsgebiet nicht verleasen darf.

    (2)   Ein Vertragsstaat erklärt bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu, ob Rechte, die dem Gläubiger nach diesem Übereinkommen bei Nichterfüllung zustehen und die nach dem Übereinkommen nicht ausdrücklich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden müssen, nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden dürfen.

    Artikel 55

    Erklärungen zum vorläufigen Rechtsschutz

    Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel 13 oder Artikel 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht anwenden wird. In der Erklärung ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen der betreffende Artikel im Fall einer teilweisen Anwendung angewendet wird oder wie sonst vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden kann.

    Artikel 56

    Vorbehalte und Erklärungen

    (1)   Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln 39, 40, 50, 52, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden.

    (2)   Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Übereinkommen ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren.

    Artikel 57

    Nachträgliche Erklärungen

    (1)   Mit Ausnahme einer nach Artikel 60 zulässigen Erklärung kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben.

    (2)   Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

    (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden.

    Artikel 58

    Rücknahme von Erklärungen

    (1)   Mit Ausnahme einer nach Artikel 60 zulässigen Erklärung kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme nicht erfolgt.

    Artikel 59

    Kündigungen

    (1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

    (2)   Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

    (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt.

    Artikel 60

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Soweit ein Vertragsstaat nicht etwas anderes erklärt hat, ist dieses Übereinkommen auf ein schon bestehendes Recht nicht anzuwenden; dieses Recht behält den Rang, den es nach dem anzuwendenden Recht vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hatte.

    (2)   Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe v und zur Bestimmung der Rangordnung nach diesem Übereinkommen

    a)

    bedeutet „Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens“ in Bezug auf einen Schuldner den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, oder den Zeitpunkt, zu dem der Staat, in welchem sich der Schuldner befindet, Vertragsstaat wird, falls dieser Zeitpunkt der spätere ist, und

    b)

    befindet sich der Schuldner in einem Staat, wenn er dort seine Hauptverwaltung oder, wenn er keine Hauptverwaltung hat, seine Niederlassung oder, wenn er mehr als eine Niederlassung hat, seine Hauptniederlassung oder, wenn er keine Niederlassung hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (3)   In seiner Erklärung nach Absatz 1 kann ein Vertragsstaat bestimmen, dass dieses Übereinkommen und das Protokoll ab einem bestimmten Tag — frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Erklärung — nach ihrer Maßgabe auf schon bestehende Rechte aus einer Vereinbarung zur Bestimmung der Rangordnung und zum Schutz eines bestehenden Vorrangs anwendbar sein sollen; diese Vereinbarung muss zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein, zu dem sich der Schuldner in einem in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Staat befand.

    Artikel 61

    Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten

    (1)   Der Verwahrer erstellt jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte für die Vertragsstaaten, wie das nach diesem Übereinkommen geschaffene internationale Regelwerk in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems.

    (2)   Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen:

    a)

    die praktische Durchführung dieses Übereinkommens und seine Wirksamkeit bei der Erleichterung der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des so gesicherten Leasings der unter seine Bestimmungen fallenden Gegenstände;

    b)

    die rechtliche Auslegung und die Anwendung dieses Übereinkommens und der Registerordnung;

    c)

    das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems, die Tätigkeit des Registerführers und seine Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer Berichte und

    d)

    ob dieses Übereinkommen oder die Regelungen über das Internationale Register geändert werden sollen.

    (3)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist jede Änderung dieses Übereinkommens mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von drei Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels 49 ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist.

    (4)   Soll die vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens für mehr als eine Kategorie von Ausrüstung gelten, so ist sie außerdem mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten jedes Protokolls, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen.

    Artikel 62

    Der Verwahrer und seine Aufgaben

    (1)   Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

    (2)   Der Verwahrer

    a)

    notifiziert allen Vertragsstaaten

    i)

    jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts,

    ii)

    den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,

    iii)

    jede nach diesem Übereinkommen abgegebene Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts,

    iv)

    die Rücknahme oder Änderung einer Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts und

    v)

    die Notifikation jeder Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Kündigung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird;

    b)

    übermittelt allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens;

    c)

    übersendet der Aufsichtsbehörde und dem Registerführer eine Abschrift jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Hinterlegung, jeder Erklärung oder Rücknahme oder Änderung einer Erklärung und jeder Notifikation einer Kündigung unter Angabe des Zeitpunkts der Notifikation, damit die darin enthaltenen Angaben leicht und vollständig zugänglich sind, und

    d)

    nimmt alle anderen für Verwahrer üblichen Aufgaben wahr.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Kapstadt am 16. November 2001 in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Gemeinsame Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen.

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    15.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 121/25


    PROTOKOLL

    zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung

    DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS —

    IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden als das „Übereinkommen“ bezeichnet), soweit es sich auf Luftfahrzeugausrüstung bezieht, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen durchzuführen, die in der Präambel des Übereinkommens aufgeführt sind,

    IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, das Übereinkommen den besonderen Anforderungen der Luftfahrzeugfinanzierung anzupassen und den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Kaufverträge über Luftfahrzeugausrüstung zu erstrecken,

    EINGEDENK der Grundsätze und Ziele des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt —

    HABEN die folgenden Bestimmungen über Luftfahrzeugausrüstung VEREINBART:

    KAPITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel I

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, haben die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe die im Übereinkommen angegebenen Bedeutungen.

    (2)   In diesem Protokoll werden die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet:

    a)

    „Luftfahrzeuge“ bedeutet Luftfahrzeuge im Sinne des Abkommens von Chicago, das heißt Flugzeugzellen mit daran befestigten Flugzeugtriebwerken oder Hubschrauber;

    b)

    „Flugzeugtriebwerke“ bedeutet Flugzeugtriebwerke (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden) mit Strahlantrieb oder Turbinen- oder Kolbentechnologie, die

    i)

    im Fall von Flugzeugtriebwerken mit Strahlantrieb einen Schub von mindestens 1 750 lbs (Pounds) oder einem entsprechenden Wert haben und

    ii)

    im Fall von Flugzeugtriebwerken mit Turbinen- oder Kolbenantrieb eine Nennstartleistung von mindestens 550 PS oder einem entsprechenden Wert haben, nebst allen Modulen und anderen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen;

    c)

    „Luftfahrzeuggegenstände“ bedeutet Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerke und Hubschrauber;

    d)

    „Luftfahrzeugregister“ bedeutet ein Register für die Zwecke des Abkommens von Chicago, das von einem Staat oder einer gemeinsamen Behörde für die Eintragung des Kennzeichens geführt wird;

    e)

    „Flugzeugzellen“ bedeutet Flugzeugzellen (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden), für die, wenn geeignete Flugzeugtriebwerke daran befestigt sind, die zuständige Luftfahrtbehörde eine Musterzulassung erteilt hat zur Beförderung von

    i)

    mindestens acht (8) Personen einschließlich der Besatzung oder

    ii)

    Güter mit einem Gewicht von mehr als 2 750 Kilogramm nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen (ausgenommen Flugzeugtriebwerke) sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen;

    f)

    „bevollmächtigte Partei“ bedeutet die in Artikel XIII Absatz 3 bezeichnete Partei;

    g)

    „Abkommen von Chicago“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt in der gültigen Fassung nebst Anhängen;

    h)

    „gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens“ bedeutet die Behörde, die ein Register führt nach Artikel 77 des Abkommens von Chicago, durchgeführt durch die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation am 14. Dezember 1967 angenommene Entschließung über die Staatszugehörigkeit und Eintragung von Luftfahrzeugen, die von internationalen Betriebsstellen eingesetzt werden;

    i)

    „Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs“ bedeutet die Löschung oder Streichung der Eintragung des Luftfahrzeugs aus seinem Luftfahrzeugregister nach dem Abkommen von Chicago;

    j)

    „Garantievertrag“ bedeutet einen Vertrag, den eine Person als Garantiegeber schließt;

    k)

    „Garantiegeber“ bedeutet eine Person, die zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen zugunsten eines Gläubigers, die durch eine Sicherungsvereinbarung oder aufgrund einer Vereinbarung gesichert sind, eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt;

    l)

    „Hubschrauber“ bedeutet Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind (ausgenommen solche, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden), ihre tragende Kraft im Flug hauptsächlich durch Luftkräfte auf einen oder mehrere motorbetriebene Drehflügel erhalten, die sich um im wesentlichen lotrechte Achsen drehen, und für welche die zuständige Luftfahrtbehörde eine Musterzulassung erteilt hat zur Beförderung von

    i)

    mindestens fünf (5) Personen einschließlich der Besatzung oder

    ii)

    Güter mit einem Gewicht von mehr als 450 Kilogramm nebst allen befestigten, eingebauten oder angebrachten Teilen (einschließlich Drehflügeln) sowie allen dazugehörigen Angaben, Handbüchern und Aufzeichnungen;

    m)

    „Insolvenzfall“ bedeutet

    i)

    die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder

    ii)

    die Erklärung des Schuldners, dass er die Zahlungen einzustellen beabsichtigt, oder die tatsächliche Zahlungseinstellung durch den Schuldner, wenn das Recht des Gläubigers auf Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder auf Ausübung der bei Nichterfüllung bestehenden Rechte nach dem Übereinkommen durch Gesetz oder eine staatliche Maßnahme ausgeschlossen ist oder ruht;

    n)

    „primäre Insolvenzgerichtsbarkeit“ bedeutet die Gerichtsbarkeit des Vertragsstaats, in dem sich der Schwerpunkt der Interessen des Schuldners befindet; als ein solcher Schwerpunkt wird der Ort angesehen, an dem sich der satzungsmäßige Sitz des Schuldners befindet, oder, wenn es einen solchen Sitz nicht gibt, der Ort, an dem der Schuldner gegründet ist, es sei denn, es wird etwas anderes nachgewiesen;

    o)

    „Registerbehörde“ bedeutet die nationale Behörde oder die gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens, die in einem Vertragsstaat ein Luftfahrzeugregister führt und für die Eintragung und Löschung der Eintragung eines Luftfahrzeugs nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist;

    p)

    „Registerstaat“ bedeutet in Bezug auf ein Luftfahrzeug den Staat, in dessen nationales Register ein Luftfahrzeug eingetragen ist, oder den Staat, in dem sich die gemeinsame Behörde für die Eintragung des Kennzeichens, die das Luftfahrzeugregister führt, befindet.

    Artikel II

    Anwendung des Übereinkommens auf Luftfahrzeuggegenstände

    (1)   Das Übereinkommen ist auf Luftfahrzeuggegenstände wie in diesem Protokoll vorgesehen anzuwenden.

    (2)   Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden als das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung in Bezug auf Luftfahrzeuggegenstände bezeichnet.

    Artikel III

    Anwendung des Übereinkommens auf Veräußerungen

    Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens sind so anzuwenden, als wären Bezugnahmen auf eine Vereinbarung, mit der ein internationales Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird, solche auf einen Kaufvertrag, Bezugnahmen auf ein internationales Sicherungsrecht solche auf eine Veräußerung, Bezugnahmen auf ein künftiges internationales Sicherungsrecht solche auf eine künftige Veräußerung, Bezugnahmen auf den Schuldner solche auf den Verkäufer und Bezugnahmen auf den Gläubiger solche auf den Käufer:

    Artikel 3 und 4;

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a;

    Artikel 19 Absatz 4;

    Artikel 20 Absatz 1 (auf die Eintragung eines Kaufvertrags oder einer künftigen Veräußerung);

    Artikel 25 Absatz 2 (auf eine künftige Veräußerung) und

    Artikel 30.

    Außerdem sind die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 1, des Artikels 5, der Kapitel IV bis VII, des Artikels 29 (ausgenommen Artikel 29 Absatz 3, der durch Artikel XIV Absätze 1 und 2 dieses Protokolls ersetzt wird), des Kapitels X, des Kapitels XII (ausgenommen Artikel 43), des Kapitels XIII und des Kapitels XIV (ausgenommen Artikel 60) auf Kaufverträge und künftige Veräußerungen anzuwenden.

    Artikel IV

    Anwendungsbereich

    (1)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist das Übereinkommen auch auf solche Hubschrauber oder auf Flugzeugzellen solcher Luftfahrzeuge anzuwenden, die in einem Luftfahrzeugregister eines Vertragsstaats, der Registerstaat ist, eingetragen sind; sofern diese Eintragung aufgrund einer Abrede über die Eintragung des Luftfahrzeugs erfolgt, gilt sie als im Zeitpunkt der Abrede vorgenommen.

    (2)   Im Sinne des Begriffs „innerstaatliches Rechtsgeschäft“ nach Artikel 1 des Übereinkommens befindet sich

    a)

    eine Flugzeugzelle im Registerstaat des Luftfahrzeugs, dessen Teil sie ist,

    b)

    ein Flugzeugtriebwerk im Registerstaat des Luftfahrzeugs, an dem es befestigt ist, oder, wenn es nicht an einem Luftfahrzeug befestigt ist, an dem Ort, wo es sich tatsächlich befindet, und

    c)

    ein Hubschrauber in dem Staat, in dem er eingetragen ist; maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, mit der das Sicherungsrecht eingeräumt oder seine Einräumung vereinbart wird.

    (3)   Die Parteien können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels XI auszuschließen und in ihrem Verhältnis zueinander von allen Bestimmungen dieses Protokolls mit Ausnahme des Artikels IX Absätze 2 bis 4 abzuweichen oder deren Wirkung zu ändern.

    Artikel V

    Formvorschriften, Wirkungen und Eintragung von Kaufverträgen

    (1)   Ein Kaufvertrag im Sinne dieses Protokolls ist ein solcher, der

    a)

    schriftlich geschlossen ist;

    b)

    sich auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht, über den der Verkäufer verfügen kann, und

    c)

    die Identifizierung des Luftfahrzeuggegenstands in Übereinstimmung mit diesem Protokoll ermöglicht.

    (2)   Aufgrund eines Kaufvertrags gehen die Rechte des Verkäufers an dem Luftfahrzeuggegenstand nach den Bestimmungen des Kaufvertrags auf den Käufer über.

    (3)   Die Eintragung einer Veräußerung bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. Die Eintragung einer künftigen Veräußerung bleibt wirksam, bis sie gelöscht wird oder bis zum Ablauf einer in der Eintragung angegebenen Frist.

    Artikel VI

    Vertretung

    Eine Person kann als Stellvertreter, Treuhänder oder sonst für einen anderen eine Vereinbarung schließen oder eine Veräußerung vornehmen und ein internationales Sicherungsrecht an einem Luftfahrzeuggegenstand oder dessen Veräußerung eintragen lassen. In diesem Fall ist diese Person berechtigt, die Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen.

    Artikel VII

    Beschreibung von Luftfahrzeuggegenständen

    Um einen Luftfahrzeuggegenstand für die Zwecke des Artikels 7 Buchstabe c des Übereinkommens sowie des Artikels V Absatz 1 Buchstabe c dieses Protokolls zu identifizieren, ist die Angabe der Seriennummer und des Namens des Herstellers sowie der Modellbezeichnung erforderlich und ausreichend.

    Artikel VIII

    Rechtswahl

    (1)   Dieser Artikel ist nur dann anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat.

    (2)   Die Parteien einer Vereinbarung, eines Kaufvertrags, eines damit in Zusammenhang stehenden Garantievertrags oder Rangrücktritts können vereinbaren, welchem Recht ihre vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise unterliegen sollen.

    (3)   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, ist die Bezugnahme auf das von den Parteien gewählte Recht in Absatz 2 eine Bezugnahme auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des bezeichneten Staates oder, wenn dieser Staat mehrere Gebietseinheiten umfasst, auf das innerstaatliche Recht der bezeichneten Gebietseinheit.

    KAPITEL II

    RECHTE BEI NICHTERFÜLLUNG, RANGORDNUNG UND ABTRETUNGEN

    Artikel IX

    Änderung der Bestimmungen über die Rechte bei Nichterfüllung

    (1)   Zusätzlich zu den in Kapitel III des Übereinkommens bezeichneten Rechten kann der Gläubiger, soweit der Schuldner zugestimmt hat und unter den in dem genannten Kapitel bezeichneten Voraussetzungen,

    a)

    die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs veranlassen und

    b)

    die Ausfuhr und die tatsächliche Überführung des Luftfahrzeuggegenstands aus dem Hoheitsgebiet, in dem er sich befindet, veranlassen.

    (2)   Der Gläubiger darf die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nur ausüben, wenn der Inhaber eines eingetragenen Rechts, das Vorrang vor dem des Gläubigers hat, zuvor schriftlich zugestimmt hat.

    (3)   Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens ist nicht auf Luftfahrzeuggegenstände anzuwenden. Jedes nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung vorgesehene Recht ist bei einem Luftfahrzeuggegenstand in wirtschaftlich angemessener Weise auszuüben. Die Ausübung eines Rechts gilt als wirtschaftlich angemessen, wenn sie in Übereinstimmung mit einer Bestimmung der Vereinbarung erfolgt, es sei denn, diese Bestimmung ist offensichtlich unangemessen.

    (4)   Teilt ein Sicherungsnehmer Beteiligten eine beabsichtigte Veräußerung oder einen beabsichtigten Abschluss eines Leasingvertrags mindestens zehn Werktage im Voraus schriftlich mit, so gilt damit die Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens, der zufolge diese Veräußerung oder dieser Abschluss des Leasingvertrags „mit einer angemessenen Frist ... vorab ... mitzuteilen“ ist, als erfüllt. Diese Bestimmung steht einer Abrede einer längeren Mitteilungsfrist zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber oder einem Garantiegeber nicht entgegen.

    (5)   Die Registerbehörde in einem Vertragsstaat gibt vorbehaltlich anzuwendender Gesetze und sonstiger Vorschriften über Sicherheit einem Antrag auf Löschung einer Eintragung und Ausfuhr statt, wenn

    a)

    der Antrag von der bevollmächtigten Partei aufgrund einer registrierten unwiderruflichen Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr ordnungsgemäß vorgelegt wird und

    b)

    die bevollmächtigte Partei der Registerbehörde, sofern diese es verlangt, bestätigt, dass alle eingetragenen Rechte, die dem Recht des Gläubigers vorgehen, dem die Vollmacht erteilt wurde, abgelöst worden sind oder dass die Inhaber dieser Rechte der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr zugestimmt haben.

    (6)   Beabsichtigt ein Sicherungsnehmer, nach Absatz 1 die Löschung der Eintragung und die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs zu veranlassen, ohne dass diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, so hat er diese Absicht mit einer angemessenen Frist folgenden Personen vorab schriftlich mitzuteilen:

    a)

    den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffern i und ii des Übereinkommens und

    b)

    den Beteiligten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m Ziffer iii des Übereinkommens, die dem Sicherungsnehmer innerhalb einer angemessenen Frist vor der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr ihre Rechte angezeigt haben.

    Artikel X

    Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz

    (1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 2 abgegeben hat und in dem in dieser Erklärung bezeichneten Umfang.

    (2)   Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens bedeutet „umgehend“ im Zusammenhang mit der Erlangung von Rechtsschutz die Anzahl von Werktagen ab dem Tag der Beantragung des Rechtsschutzes, die der Vertragsstaat, in dem der Antrag gestellt wird, in einer Erklärung angegeben hat.

    (3)   Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe d anzuwenden:

    „e)

    sofern der Schuldner und der Gläubiger dies ausdrücklich vereinbart haben, Veräußerung und Verwendung des Veräußerungserlöses.“; Artikel 43 Absatz 2 ist unter Hinzufügung der Wörter „und Buchstabe e“ nach den Wörtern „Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d“ anzuwenden.

    (4)   Das Eigentum oder ein anderes Recht des Schuldners, das mit einer Veräußerung nach Absatz 3 übertragen wird, ist frei von allen anderen Rechten, vor denen das internationale Sicherungsrecht des Gläubigers nach Artikel 29 des Übereinkommens Vorrang hat.

    (5)   Der Gläubiger und der Schuldner oder jeder andere Beteiligte können schriftlich vereinbaren, die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Übereinkommens auszuschließen.

    (6)   Für die Rechte nach Artikel IX Absatz 1 gilt:

    a)

    Die Registerbehörde und, soweit zuständig, andere Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens fünf Werktage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass ein Gericht dieses Vertragsstaats den in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Rechtsschutz gewährt oder — falls Rechtsschutz von einem ausländischen Gericht gewährt wurde — anerkannt hat und dass der Gläubiger berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen;

    b)

    die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit.

    (7)   Die Absätze 2 und 6 lassen anzuwendende Gesetze und sonstige Vorschriften über Luftverkehrssicherheit unberührt.

    Artikel XI

    Rechte bei Insolvenz

    (1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 3 abgegeben hat.

    (2)   Im Insolvenzfall räumt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner vorbehaltlich des Absatzes 7 dem Gläubiger den Besitz an dem Luftfahrzeuggegenstand spätestens zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte ein:

    a)

    zum Ablauf der Wartezeit;

    b)

    zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger Anspruch auf Besitz an dem Luftfahrzeuggegenstand hätte, wenn dieser Artikel nicht anzuwenden wäre.

    (3)   Im Sinne dieses Artikels ist die „Wartezeit“ die Zeit, die der Vertragsstaat, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat, in einer Erklärung angegeben hat.

    (4)   In diesem Artikel ist unter dem „Insolvenzverwalter“ diese Person in ihrer amtlichen und nicht in ihrer persönlichen Eigenschaft zu verstehen.

    (5)   Sofern und solange dem Gläubiger nicht Gelegenheit zur Inbesitznahme nach Absatz 2 gegeben wird,

    a)

    hat der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner den Luftfahrzeuggegenstand zu bewahren und ihn und seinen Wert nach der Vereinbarung zu erhalten;

    b)

    ist der Gläubiger berechtigt, andere Formen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen, die das anzuwendende Recht gewährt.

    (6)   Absatz 5 Buchstabe a schließt die Nutzung des Luftfahrzeuggegenstands im Rahmen von Absprachen nicht aus, die mit dem Ziel getroffen werden, den Luftfahrzeuggegenstand zu bewahren und ihn und seinen Wert zu erhalten.

    (7)   Der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner kann im Besitz des Luftfahrzeuggegenstands bleiben, wenn er bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — behoben und sich verpflichtet hat, alle künftigen Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen. Eine zweite Wartezeit kann bei Nichterfüllung solcher künftigen Verpflichtungen nicht beansprucht werden.

    (8)   Für die Rechte nach Artikel IX Absatz 1 gilt:

    a)

    Die Registerbehörde und, soweit zuständig, die Verwaltungsbehörden in einem Vertragsstaat haben die Ausübung dieser Rechte spätestens fünf Werktage nach dem Tag zu ermöglichen, an dem der Gläubiger diesen Behörden mitteilt, dass er berechtigt ist, diese Rechte nach dem Übereinkommen geltend zu machen;

    b)

    die zuständigen Behörden arbeiten zügig mit dem Gläubiger zusammen und unterstützen ihn bei der Ausübung dieser Rechte in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit.

    (9)   Die Ausübung von Rechten, die das Übereinkommen oder dieses Protokoll bei Insolvenz gewährt, darf nach dem in Absatz 2 bezeichneten Tag nicht verhindert oder verzögert werden.

    (10)   Verpflichtungen des Schuldners aus der Vereinbarung dürfen ohne Zustimmung des Gläubigers nicht verändert werden.

    (11)   Absatz 10 berührt nicht eine etwaige Befugnis des Insolvenzverwalters nach dem anzuwendenden Recht, die Vereinbarung aufzuheben.

    (12)   Mit Ausnahme von gesetzlichen Rechten einer Kategorie, die unter eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 des Übereinkommens fällt, haben in einem Insolvenzverfahren nicht eingetragene Rechte keinen Vorrang vor eingetragenen Rechten.

    (13)   Das durch Artikel IX dieses Protokolls geänderte Übereinkommen ist auf die Ausübung aller Rechte bei Insolvenz nach diesem Artikel anzuwenden.

    (2)   Im Insolvenzfall teilt der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner dem Gläubiger auf dessen Ersuchen innerhalb der Frist, die in einer Erklärung eines Vertragsstaats nach Artikel XXX Absatz 3 angegeben ist, mit, ob er

    a)

    nach Maßgabe der Vereinbarung und damit zusammenhängender Schriftstücke jede Nichterfüllung — mit Ausnahme einer Nichterfüllung, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht ist — beheben und sich verpflichten wird, alle künftigen Verpflichtungen zu erfüllen, oder

    b)

    dem Gläubiger nach dem anzuwendenden Recht Gelegenheit zur Inbesitznahme des Luftfahrzeuggegenstands geben wird.

    (3)   Das in Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete anzuwendende Recht kann zulassen, dass das Gericht die Erfüllung weiterer Erfordernisse oder die Beibringung zusätzlicher Sicherheiten verlangt.

    (4)   Der Gläubiger hat den Beweis für seine Forderungen zu erbringen und nachzuweisen, dass sein internationales Sicherungsrecht eingetragen ist.

    (5)   Macht der Insolvenzverwalter oder, wenn vorgesehen, der Schuldner keine Mitteilung nach Absatz 2 oder hat er erklärt, dass er dem Gläubiger Gelegenheit zur Inbesitznahme des Luftfahrzeuggegenstands geben wird, und gibt er ihm diese Gelegenheit nicht, so kann das Gericht dem Gläubiger — gegebenenfalls mit Maßgaben — gestatten, den Luftfahrzeuggegenstand in Besitz zu nehmen, und verlangen, dass weitere Erfordernisse erfüllt oder zusätzliche Sicherheiten beigebracht werden.

    (6)   Der Luftfahrzeuggegenstand darf nicht veräußert werden, bevor ein Gericht über die Forderung und das internationale Sicherungsrecht entschieden hat.

    Artikel XII

    Zusammenarbeit im Insolvenzfall

    (1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat.

    (2)   Die Gerichte eines Vertragsstaats, in dem sich ein Luftfahrzeuggegenstand befindet, arbeiten bei der Durchführung des Artikels XI nach dem Recht dieses Vertragsstaats mit ausländischen Gerichten und ausländischen Insolvenzverwaltern so weit wie möglich zusammen.

    Artikel XIII

    Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr

    (1)   Dieser Artikel ist nur anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel XXX Absatz 1 abgegeben hat.

    (2)   Hat der Schuldner eine unwiderrufliche Vollmacht zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr erteilt, die im Wesentlichen dem in der Anlage zu diesem Protokoll enthaltenen Formular entspricht, und hat er diese der Registerbehörde zur Registrierung vorgelegt, so wird diese Vollmacht registriert.

    (3)   Die Person, der die Vollmacht erteilt wurde (die „bevollmächtigte Partei“), oder der von ihr eingesetzte Vertreter ist allein berechtigt, die in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Rechte auszuüben; diese Rechte dürfen nur in Übereinstimmung mit der Vollmacht und den anzuwendenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Luftverkehrssicherheit ausgeübt werden. Der Schuldner kann die Vollmacht ohne die schriftliche Zustimmung der bevollmächtigten Partei nicht widerrufen. Auf Antrag der bevollmächtigten Partei löscht die Registerbehörde die Vollmacht im Register.

    (4)   Bei der Ausübung der in Artikel IX bezeichneten Rechte arbeiten die Registerbehörde und andere Verwaltungsbehörden in Vertragsstaaten zügig mit der bevollmächtigten Partei zusammen und unterstützen diese.

    Artikel XIV

    Änderung von Bestimmungen über die Rangordnung

    (1)   Mit der Eintragung der Veräußerung erwirbt der Käufer den Luftfahrzeuggegenstand frei von einem später eingetragenen Recht und einem nicht eingetragenen Recht, selbst wenn er tatsächliche Kenntnis von dem nicht eingetragenen Recht hat.

    (2)   Der Käufer eines Luftfahrzeuggegenstands erwirbt diesen belastet mit einem Recht, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs eingetragen ist.

    (3)   Das Eigentum oder ein anderes Recht an einem Flugzeugtriebwerk wird nicht dadurch berührt, dass es an einem Luftfahrzeug befestigt oder von ihm getrennt wird.

    (4)   Artikel 29 Absatz 7 des Übereinkommens ist auf Bestandteile oder Zubehör, die nicht selbst Gegenstand sind, anzuwenden, die in Flugzeugzellen, Flugzeugtriebwerken oder Hubschraubern eingebaut werden oder in diesen eingebaut sind.

    Artikel XV

    Änderung der Bestimmungen über die Abtretung

    Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens ist mit folgender Ergänzung unmittelbar im Anschluss an Buchstabe b anzuwenden:

    „und c) die schriftliche Zustimmung des Schuldners vorliegt, gleichviel, ob die Zustimmung vor der Abtretung erteilt wird oder den Zessionar benennt.“

    Artikel XVI

    Bestimmungen betreffend den Schuldner

    (1)   Liegt keine Nichterfüllung im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens vor, so hat der Schuldner Anspruch auf ungestörten Besitz und Nutzung des Gegenstands nach Maßgabe der Vereinbarung gegenüber

    a)

    seinem Gläubiger und dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens oder, wenn der Schuldner Käufer ist, nach Artikel XIV Absatz 1 dieses Protokolls nicht belastet, sofern und soweit der Schuldner nicht auf diesen Anspruch verzichtet hat, und

    b)

    dem Inhaber jedes Rechts, das die Rechtsposition des Schuldners nach Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens oder, wenn der Schuldner Käufer ist, nach Artikel XIV Absatz 2 dieses Protokolls belastet, sofern und soweit der Inhaber dieses Rechts zugestimmt hat.

    (2)   Das Übereinkommen oder dieses Protokoll berührt nicht die Haftung eines Gläubigers für eine Verletzung der Vereinbarung nach dem anzuwendenden Recht, soweit sich diese Vereinbarung auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht.

    KAPITEL III

    REGISTERBESTIMMUNGEN ÜBER INTERNATIONALE SICHERUNGSRECHTE AN LUFTFAHRZEUGGEGENSTÄNDEN

    Artikel XVII

    Die Aufsichtsbehörde und der Registerführer

    (1)   Die Aufsichtsbehörde ist die internationale Stelle, die durch eine Entschließung der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls bestimmt wird.

    (2)   Kann oder will die in Absatz 1 genannte internationale Stelle nicht als Aufsichtsbehörde tätig werden, so wird eine Konferenz der Unterzeichner- und Vertragsstaaten zur Bestimmung einer anderen Aufsichtsbehörde einberufen.

    (3)   Die Aufsichtsbehörde sowie ihre Bediensteten und Beschäftigten genießen Immunität von Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Regeln, die auf sie als internationale Stelle oder auf anderer Grundlage anzuwenden sind.

    (4)   Die Aufsichtsbehörde kann aus der Reihe der von den Unterzeichner- und Vertragsstaaten vorgeschlagenen Persönlichkeiten, welche die erforderliche Befähigung und Erfahrung besitzen, einen Sachverständigenausschuss bilden und ihn mit der Unterstützung der Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben betrauen.

    (5)   Der erste Registerführer führt das Internationale Register für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls. Danach wird der Registerführer alle fünf Jahre von der Aufsichtsbehörde bestellt oder wieder bestellt.

    Artikel XVIII

    Erste Registerordnung

    Die erste Registerordnung wird von der Aufsichtsbehörde so erstellt, dass sie mit Inkrafttreten dieses Protokolls wirksam wird.

    Artikel XIX

    Bestimmung der Eingangsstellen

    (1)   Ein Vertragsstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 2 jederzeit Stellen in seinem Hoheitsgebiet als Eingangstellen bestimmen, über die dem Internationalen Register die für die Eintragung erforderlichen Angaben zuzuleiten sind oder zugeleitet werden können; hiervon ausgenommen ist die Zuleitung von Angaben für die Eintragung einer Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts und für die Eintragung eines Rechts nach Artikel 40, wenn diese nach dem Recht eines anderen Staates entstehen.

    (2)   Die Bestimmung von Eingangsstellen nach Absatz 1 kann deren Nutzung für Angaben, die für Eintragungen in Bezug auf Flugzeugtriebwerke erforderlich sind, nur gestatten, aber nicht zwingend vorschreiben.

    Artikel XX

    Weitere Änderungen der Registerbestimmungen

    (1)   Abfragekriterien nach Artikel 19 Absatz 6 des Übereinkommens sind für einen Luftfahrzeuggegenstand der Name und die Seriennummer des Herstellers, die Modellbezeichnung sowie Ergänzungen, falls diese zur Identifizierung erforderlich sind. Solche ergänzenden Angaben sind in der Registerordnung näher zu bestimmen.

    (2)   Im Falle des Artikels 25 Absatz 2 des Übereinkommens und unter den dort genannten Voraussetzungen hat der Inhaber eines eingetragenen künftigen internationalen Sicherungsrechts oder einer eingetragenen künftigen Abtretung eines internationalen Sicherungsrechts oder derjenige, zu dessen Gunsten eine künftige Veräußerung eingetragen worden ist, spätestens fünf Werktage nach Eingang der in Artikel 25 Absatz 2 bezeichneten Aufforderung die ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu treffen, um die Löschung der Eintragung zu veranlassen.

    (3)   Die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h des Übereinkommens festzusetzenden Gebühren müssen die angemessenen Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Führung des Internationalen Registers sowie die angemessenen Kosten der Aufsichtsbehörde, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, der Ausübung der Befugnisse und der Erfüllung der Pflichten nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens entstehen, decken.

    (4)   Die Aufgaben des Internationalen Registers werden vom Registerführer vierundzwanzig Stunden täglich wahrgenommen. Die Eingangsstellen nehmen ihre Aufgaben mindestens während der in ihren jeweiligen Gebieten üblichen Dienstzeiten wahr.

    (5)   Die Deckungssumme der Versicherung oder der Garantie nach Artikel 28 Absatz 4 des Übereinkommens beläuft sich für jedes Ereignis mindestens auf den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Höchstwert eines Luftfahrzeuggegenstands.

    (6)   Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass der Registerführer eine Versicherung abschließt oder eine Garantie zur Deckung von Schadensereignissen beibringt, für die er nach Artikel 28 des Übereinkommens nicht haftet.

    KAPITEL IV

    ZUSTÄNDIGKEIT

    Artikel XXI

    Änderung der Bestimmungen über die Zuständigkeit

    Ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach Artikel 43 und vorbehaltlich des Artikels 42 des Übereinkommens auch dann zuständig, wenn der Gegenstand ein Hubschrauber ist, für den dieser Staat der Registerstaat ist, oder eine Flugzeugzelle eines Luftfahrzeugs, für das dieser Staat der Registerstaat ist.

    Artikel XXII

    Verzicht auf Staatenimmunität

    (1)   Ein Verzicht auf Staatenimmunität von der Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikels 42 oder des Artikels 43 des Übereinkommens oder bei der Durchsetzung von Rechten an einem Luftfahrzeuggegenstand nach dem Übereinkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 verbindlich und bewirkt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Gerichte oder für die Durchsetzung erfüllt sind, dass die Zuständigkeit begründet oder die Durchsetzung zulässig ist.

    (2)   Ein Verzicht nach Absatz 1 muss schriftlich erklärt werden und eine Beschreibung des Luftfahrzeuggegenstands enthalten.

    KAPITEL V

    VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN

    Artikel XXIII

    Verhältnis zum Abkommen über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen

    Für einen Vertragsstaat, der Vertragspartei des am 19. Juni 1948 in Genf unterzeichneten Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen ist, geht das Übereinkommen dem genannten Abkommen vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuge im Sinne dieses Protokolls und auf Luftfahrzeuggegenstände bezieht. Dem Genfer Abkommen geht das Übereinkommen jedoch nicht in Bezug auf Rechte vor, die nicht unter das Übereinkommen fallen oder nicht von ihm berührt werden.

    Artikel XXIV

    Verhältnis zum Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

    (1)   Für einen Vertragsstaat, der Vertragspartei des am 29. Mai 1933 in Rom unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ist, geht das Übereinkommen dem genannten Abkommen vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuge im Sinne dieses Protokolls bezieht.

    (2)   Ein Vertragsstaat, der Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Abkommens ist, kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er diesen Artikel nicht anwenden wird.

    Artikel XXV

    Verhältnis zum UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing

    Das Übereinkommen geht dem am 28. Mai 1988 in Ottawa unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing vor, soweit es sich auf Luftfahrzeuggegenstände bezieht.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel XXVI

    Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

    (1)   Dieses Protokoll liegt am 16. November 2001 in Kapstadt für Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Diplomatischen Konferenz zur Annahme eines Übereinkommens über bewegliche Ausrüstung und eines Luftfahrzeugprotokolls vom 29. Oktober bis zum 16. November 2001 in Kapstadt teilgenommen haben. Nach dem 16. November 2001 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz des Internationalen Instituts zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) in Rom zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXVIII in Kraft tritt.

    (2)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

    (3)   Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

    (4)   Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Verwahrer.

    (5)   Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Protokolls werden, wenn er auch Vertragspartei des Übereinkommens ist oder wird.

    Artikel XXVII

    Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

    (1)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Protokoll erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Protokoll ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Protokoll erfasst sind. Sofern in diesem Protokoll die Zahl der Vertragsstaaten maßgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

    (2)   Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt gegenüber dem Verwahrer eine Erklärung ab, in der sie die durch dieses Protokoll erfassten Fragen bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Erklärung nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten.

    (3)   Eine Bezugnahme in diesem Protokoll auf einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.

    Artikel XXVIII

    Inkrafttreten

    (1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt, zwischen den Staaten in Kraft, die solche Urkunden hinterlegt haben.

    (2)   Für andere Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

    Artikel XXIX

    Gebietseinheiten

    (1)   Ein Vertragsstaat, der Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Protokoll geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Protokoll sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.

    (2)   In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Protokoll anzuwenden ist.

    (3)   Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 nicht abgegeben, so ist dieses Protokoll auf alle Gebietseinheiten dieses Staates anzuwenden.

    (4)   Erstreckt ein Vertragsstaat dieses Protokoll auf eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten, so können nach diesem Protokoll zulässige Erklärungen für jede dieser Gebietseinheiten abgegeben werden; die für eine Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen können von den für eine andere Gebietseinheit abgegebenen Erklärungen abweichen.

    (5)   Erstreckt sich dieses Protokoll aufgrund einer Erklärung nach Absatz 1 auf eine oder mehrere Gebietseinheiten eines Vertragsstaats,

    a)

    so wird der Schuldner nur dann als in einem Vertragsstaat befindlich betrachtet, wenn dieser nach dem Recht gegründet ist, das in einer Gebietseinheit gilt, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, oder wenn er seinen eingetragenen oder satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit hat, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind;

    b)

    so gilt jede Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Belegenheit des Gegenstands in einer Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, und

    c)

    so ist jede Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörden anzusehen, die in einer Gebietseinheit zuständig sind, auf welche das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind; ferner ist jede Bezugnahme auf das nationale Register oder die Registerbehörde in diesem Vertragsstaat als Bezugnahme auf das in der Gebietseinheit geführte Luftfahrzeugregister anzusehen, auf die das Übereinkommen und dieses Protokoll anzuwenden sind, oder als Bezugnahme auf die zuständige Registerbehörde in einer solchen Gebietseinheit.

    Artikel XXX

    Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen

    (1)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er einen oder mehrere der Artikel VIII, XII und XIII dieses Protokolls anwenden wird.

    (2)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel X dieses Protokolls ganz oder teilweise anwenden wird. Gibt er eine solche Erklärung in Bezug auf Artikel X Absatz 2 ab, so hat er den darin vorgesehenen Zeitraum anzugeben.

    (3)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er die Alternative A des Artikels XI in ihrer Gesamtheit oder die Alternative B des Artikels XI in ihrer Gesamtheit anwenden wird; in diesem Fall hat er anzugeben, auf welche Arten von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls die Alternative A und auf welche Arten von Insolvenzverfahren er gegebenenfalls die Alternative B anwenden wird. Gibt ein Vertragsstaat eine solche Erklärung ab, so hat er den nach Artikel XI vorgesehenen Zeitraum anzugeben.

    (4)   Die Gerichte der Vertragsstaaten haben Artikel XI in Übereinstimmung mit der Erklärung anzuwenden, die von dem Vertragsstaat abgegeben wurde, der die primäre Insolvenzgerichtsbarkeit hat.

    (5)   Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder beim Beitritt dazu erklären, dass er Artikel XXI ganz oder teilweise nicht anwenden wird. In der Erklärung ist anzugeben, unter welchen Voraussetzungen der betreffende Artikel im Fall einer teilweisen Anwendung angewendet wird oder wie sonst vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden kann.

    Artikel XXXI

    Erklärungen nach dem Übereinkommen

    Erklärungen nach dem Übereinkommen einschließlich Erklärungen nach den Artikeln 39, 40, 50, 53, 54, 55, 57, 58 und 60 gelten auch im Anwendungsbereich dieses Protokolls, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist.

    Artikel XXXII

    Vorbehalte und Erklärungen

    (1)   Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig; Erklärungen, die nach den Artikeln XXIV, XXIX, XXX, XXXI, XXXIII und XXXIV zulässig sind, können jedoch nach Maßgabe dieser Bestimmungen abgegeben werden.

    (2)   Jede Erklärung oder nachträgliche Erklärung oder jede Rücknahme einer Erklärung nach diesem Protokoll ist dem Verwahrer schriftlich zu notifizieren.

    Artikel XXXIII

    Nachträgliche Erklärungen

    (1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXXI dieses Protokolls kann ein Vertragsstaat eine nachträgliche Erklärung jederzeit nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für ihn in Kraft getreten ist, durch eine entsprechende Notifikation an den Verwahrer abgeben.

    (2)   Eine solche nachträgliche Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

    Ist in der Notifikation angegeben, dass diese Erklärung nach einem längeren Zeitabschnitt wirksam wird, so wird sie nach Ablauf dieses längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

    (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen nachträglichen Erklärung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als seien keine nachträglichen Erklärungen abgegeben worden.

    Artikel XXXIV

    Rücknahme von Erklärungen

    (1)   Mit Ausnahme einer Erklärung nach Artikel 60 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XXXI dieses Protokolls kann jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach diesem Protokoll abgegeben hat, diese Erklärung jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen. Eine solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Rücknahme entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Rücknahme nicht erfolgt.

    Artikel XXXV

    Kündigungen

    (1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

    (2)   Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

    (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist dieses Protokoll in Bezug auf alle Rechte, die vor dem Wirksamwerden einer solchen Kündigung entstehen, weiterhin so anzuwenden, als sei eine solche Kündigung nicht erfolgt.

    Artikel XXXVI

    Überprüfungskonferenzen, Änderungen und damit zusammenhängende Angelegenheiten

    (1)   Der Verwahrer erstellt in Absprache mit der Aufsichtsbehörde jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, zu einem anderen Zeitpunkt Berichte für die Vertragsstaaten, wie das Regelwerk, das nach dem durch dieses Protokoll geänderte Übereinkommen geschaffen wurde, in der Praxis angewendet wurde. Bei der Erstellung dieser Berichte berücksichtigt der Verwahrer die Berichte der Aufsichtsbehörde über das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems.

    (2)   Auf Antrag von mindestens fünfundzwanzig Prozent der Vertragsstaaten werden vom Verwahrer in Absprache mit der Aufsichtsbehörde Überprüfungskonferenzen der Vertragsstaaten zur Beratung über folgende Fragen einberufen:

    a)

    die praktische Durchführung des durch dieses Protokoll geänderten Übereinkommens und seine Wirksamkeit bei der Erleichterung der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des so gesicherten Leasings der unter seine Bestimmungen fallenden Gegenstände;

    b)

    die rechtliche Auslegung und die Anwendung dieses Protokolls und der Registerordnung;

    c)

    das Funktionieren des internationalen Registrierungssystems, die Tätigkeit des Registerführers und seine Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung ihrer Berichte und

    d)

    ob dieses Protokoll oder die Regelungen über das Internationale Register geändert werden sollen.

    (3)   Jede Änderung dieses Protokolls ist mindestens mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten, die an der in Absatz 2 bezeichneten Konferenz teilnehmen, zu genehmigen; danach tritt sie für Staaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft, sobald sie von acht Staaten nach den auf ihr Inkrafttreten anzuwendenden Bestimmungen des Artikels XXVIII ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist.

    Artikel XXXVII

    Der Verwahrer und seine Aufgaben

    (1)   Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Internationalen Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT) hinterlegt, das hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.

    (2)   Der Verwahrer

    a)

    notifiziert allen Vertragsstaaten

    i)

    jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts,

    ii)

    den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls,

    iii)

    jede nach diesem Protokoll abgegebene Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts,

    iv)

    die Rücknahme oder Änderung einer Erklärung unter Angabe des Zeitpunkts und

    v)

    die Notifikation jeder Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Kündigung sowie des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam wird;

    b)

    übermittelt allen Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls;

    c)

    übersendet der Aufsichtsbehörde und dem Registerführer eine Abschrift jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Hinterlegung, jeder Erklärung oder Rücknahme oder Änderung einer Erklärung und jeder Notifikation einer Kündigung unter Angabe des Zeitpunkts der Notifikation, damit die darin enthaltenen Angaben leicht und vollständig zugänglich sind, und

    d)

    nimmt alle anderen für Verwahrer üblichen Aufgaben wahr.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Kapstadt am 16. November 2001 in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Gemeinsame Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Datum bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen.


    ANLAGE

    FORMULAR FÜR DIE UNWIDERRUFLICHE VOLLMACHT ZUR BEANTRAGUNG DER LÖSCHUNG DER EINTRAGUNG UND DER AUSFUHR

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