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Document 32009D0309

    2009/309/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 2009 zur Aufhebung von 13 überholten Entscheidungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1096)

    ABl. L 90 vom 2.4.2009, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/309/oj

    2.4.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 90/24


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 1. April 2009

    zur Aufhebung von 13 überholten Entscheidungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1096)

    (2009/309/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (1), insbesondere auf Artikel 101,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ein wesentliches Element der von den Gemeinschaftsorganen derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, Rechtsakte, die nicht mehr wirksam sind, aufzuheben.

    (2)

    Die nachstehenden Entscheidungen im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik sind überholt, aber formal noch in Kraft:

    Entscheidung 84/17/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch das Vereinigte Königreich (2);

    Entscheidung 84/117/EWG der Kommission vom 24. Februar 1984 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Dänemark (3);

    Entscheidung 84/262/EWG der Kommission vom 4. Mai 1984 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Belgien (4);

    Entscheidung 84/376/EWG der Kommission vom 6. Juli 1984 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazität durch die Bundesrepublik Deutschland (5);

    Entscheidung 84/589/EWG der Kommission vom 28. November 1984 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazität gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Griechenland (6);

    Entscheidung 85/154/EWG der Kommission vom 4. Februar 1985 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazität gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Frankreich (7);

    Entscheidung 85/437/EWG der Kommission vom 11. September 1985 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazität gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch die Niederlande (8);

    Entscheidung 85/474/EWG der Kommission vom 16. September 1985 über die Anträge auf Erstattung und auf Zahlung von Vorschüssen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anpassung der Fischereikapazitäten (9);

    Entscheidung 85/482/EWG der Kommission vom 18. Oktober 1985 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Italien (10);

    Entscheidung 86/352/EWG der Kommission vom 10. Juli 1986 betreffend die Erweiterung der Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch die Bundesrepublik Deutschland (11);

    Entscheidung 86/539/EWG der Kommission vom 3. November 1986 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Portugal (12);

    Entscheidung 86/540/EWG der Kommission vom 4. November 1986 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Spanien (13);

    Entscheidung 92/86/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1991 über die Anpassung bestimmter in der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vorgesehener Maßnahmen hinsichtlich ihrer Anwendung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (14).

    (3)

    Die unter Erwägungsgrund 2 genannten Entscheidungen haben keine Rechtswirkung mehr, da in dem Ausgangsrechtsakt Änderungen vorgenommen wurden, die mit der Anwendung der genannten Rechtsakte unvereinbar sind.

    (4)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sollten diese überholten Entscheidungen aufgehoben werden.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Fischereifonds —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufzuhebende Entscheidungen

    Die Entscheidungen 84/17/EWG, 84/117/EWG, 84/262/EWG, 84/376/EWG, 84/589/EWG, 85/154/EWG, 85/437/EWG, 85/474/EWG, 85/482/EWG, 86/352/EWG, 86/539/EWG, 86/540/EWG und 92/86/EWG werden aufgehoben.

    Artikel 2

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. April 2009

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 18 vom 21.1.1984, S. 39.

    (3)  ABl. L 64 vom 6.3.1984, S. 12.

    (4)  ABl. L 131 vom 17.5.1984, S. 42.

    (5)  ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 54.

    (6)  ABl. L 322 vom 11.12.1984, S. 13.

    (7)  ABl. L 59 vom 27.2.1985, S. 24.

    (8)  ABl. L 252 vom 21.9.1985, S. 28.

    (9)  ABl. L 284 vom 24.10.1985, S. 1.

    (10)  ABl. L 287 vom 29.10.1985, S. 31.

    (11)  ABl. L 205 vom 29.7.1986, S. 50.

    (12)  ABl. L 319 vom 14.11.1986, S. 74.

    (13)  ABl. L 319 vom 14.11.1986, S. 75.

    (14)  ABl. L 32 vom 8.2.1992, S. 29.


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