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Document 32008R1081
Commission Regulation (EC) No 1081/2008 of 4 November 2008 repealing Regulation (EEC) No 2968/79 laying down detailed rules for the provision of administrative assistance in connection with the export of soft ripened cow’s milk cheeses eligible for special treatment on import into a non-member country and Regulation (EEC) No 1552/80 laying down detailed rules for the provision of administrative assistance in connection with the export of certain cheeses eligible for special treatment on import into Australia
Verordnung (EG) Nr. 1081/2008 der Kommission vom 4. November 2008 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Weichkäse aus Kuhmilch, der in einem Drittland in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen kann, und der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr bestimmter Käsesorten, die in Australien in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können
Verordnung (EG) Nr. 1081/2008 der Kommission vom 4. November 2008 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Weichkäse aus Kuhmilch, der in einem Drittland in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen kann, und der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr bestimmter Käsesorten, die in Australien in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können
ABl. L 296 vom 5.11.2008, p. 4–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31979R2968 | ||||
Repeal | 31980R1552 |
5.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2008 DER KOMMISSION
vom 4. November 2008
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Weichkäse aus Kuhmilch, der in einem Drittland in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen kann, und der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr bestimmter Käsesorten, die in Australien in den Genuss einer besonderen Einfuhrbehandlung kommen können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 172 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates (2) ab 1. Januar 2008 aufgehoben wurde, gilt Folgendes: Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird. Gemäß der genannten Verordnung schreiben die Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 der Kommission (3) und die Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 der Kommission (4) vor, dass die Ausführer eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Käse der Begriffsbestimmung in der jeweiligen Verordnung entspricht, um freien und unbegrenzten Zugang zu den USA bzw. Australien zu haben. |
(2) |
Die zuständigen Einfuhrbehörden der USA haben bestätigt, dass sie die Einstufung dieser Käse bei der Einfuhr durch Beschau und Laboranalyse von Proben überprüfen und dass die Bescheinigung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2968/79 nicht mehr erforderlich ist. |
(3) |
Im gleichen Zusammenhang haben die zuständigen Behörden Australiens bestätigt, dass sie für die Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1552/80 genannten gemeinschaftlichen Käsesorten ohne mengenmäßige Beschränkungen die Nämlichkeits- und Ursprungsbescheinigung nicht mehr benötigen. |
(4) |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2968/79 und (EWG) Nr. 1552/80 sind daher aufzuheben. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnungen (EWG) Nr. 2968/79 und (EWG) Nr. 1552/80 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 334 vom 28.12.1979, S. 8.
(3) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 25.
(4) ABl. L 153 vom 21.6.1980, S. 23.