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Document 32008R1009

Verordnung (EG) Nr. 1009/2008 des Rates vom 9. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

ABl. L 276 vom 17.10.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0073

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1009/oj

17.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1009/2008 DES RATES

vom 9. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) gelten bei den Zahlungen für Rindfleisch für die von den Mitgliedstaaten gewährten Ergänzungszahlungen die Bedingungen von Titel IV Kapitel 12 der genannten Verordnung.

(2)

Gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Direktzahlungen im Rahmen von Titel IV Kapitel 12 der genannten Verordnung nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (3) gekennzeichnet und registriert worden sind.

(3)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss jeder Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen.

(4)

Es ist jedoch erforderlich, die Reichweite der Pflicht gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu präzisieren. Die einfache Tatsache, dass das Datum der Geburt, des Todes oder der Umsetzung von Tieren der zuständigen Behörde nicht innerhalb des in Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Zeitraums mitgeteilt wird, sollte nicht automatisch zum Ausschluss des betreffenden Tieres von den Zahlungen führen. Auch der Beginn des Haltungszeitraums eines Tieres kann als geeigneter Zeitpunkt gelten, um zu überprüfen, ob dieses für die Zwecke der Gewährung der Zahlungen gemäß Titel IV Kapitel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gekennzeichnet und registriert worden ist.

(5)

Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Diese Änderung dient nur der Feststellung der Prämienfähigkeit der betreffenden Tiere. Sie ändert nichts an der Herkunftssicherung der Tiere, da die Betriebsinhaber auch weiterhin verpflichtet sind, alle Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu erfüllen.

(7)

Die Verpflichtung gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte für alle Zahlungen im Rahmen von Titel IV Kapitel 12 der genannten Verordnung gelten. Da der Bezugszeitraum für die Verwaltung dieser Zahlungen das Kalenderjahr ist, sollte die Änderung ab dem 1. Januar 2008 und damit für alle Zahlungen im Kalenderjahr 2008 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der folgende Absatz angefügt:

„Die Direktzahlungen werden jedoch auch dann gewährt, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. BUSSEREAU


(1)  Stellungnahme vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.


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