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Document 32008R0078

    Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008—2013

    ABl. L 25 vom 30.1.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/78/oj

    30.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 25/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 78/2008 DES RATES

    vom 21. Januar 2008

    über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008—2013

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Vertrags muss die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) u. a. die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt. Dazu bedarf es Informationen über den Zustand der Agrarflächen und Kulturen, insbesondere bei der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisationen. Durch den Einsatz der Fernerkundung kann ein Teil dieser Informationen gewonnen werden, sofern er sich auf alle Gebiete erstreckt, die für die Agrarmarktverwaltung relevant sind.

    (2)

    Durch die während des Zeitraums von 2004 bis 2007 erworbenen Erfahrungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999—2003 (2) und der ihm vorangegangenen Beschlüsse (3), insbesondere Beschluss Nr. 88/503/EWG des Rates vom 26. September 1988 über ein Pilotvorhaben für den Einsatz der Fernerkundung in der Agrarstatistik, hat das agrarmeteorologische System zur Erntevorausschätzung und zur Beobachtung des Boden- und Kulturzustands ein fortgeschrittenes operationelles Entwicklungsstadium erreicht und seine Effizienz bewiesen.

    (3)

    Die Fernerkundung hat gezeigt, dass sie den Erfordernissen der Verwaltung der GAP entspricht, die durch die herkömmlichen Systeme der Agrarstatistik und -prognose nicht erfüllt werden können. Sie hat zur genaueren, objektiveren, schnelleren und häufigeren Erfassung der Daten und zur Vervollkommnung der Modelle für landwirtschaftliche Prognosen, insbesondere zur Schaffung regional anwendbarer Modelle beigetragen. Durch die Fernerkundung wurden spezifische bzw. ergänzende Anwendungen bei der Erfassung und Zusammenstellung von Agrarstatistiken entwickelt und Einsparungen bei der Überwachung und Kontrolle der Agrarausgaben erzielt. Daher sollte der Einsatz der Fernerkundung im Rahmen einer Finanzierung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) für den Zeitraum 2008—2013 fortgeführt werden.

    (4)

    Die Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der GAP sollten jedoch angepasst und neu geordnet werden; die im Rahmen dieses Systems durchzuführenden operationellen Maßnahmen sollten von den Aktionen getrennt werden, bei denen weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erforderlich sind. Letztere sollten daher im Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung getrennt vorgesehen werden.

    (5)

    Die bei der Durchführung dieser Maßnahmen von der Kommission gewonnenen Informationen und Prognosen sollten den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden; das Europäische Parlament und der Rat sollten über die Durchführung der Maßnahmen zur Fernerkundung und über die Verwendung der für die Kommission bereitgestellten Mittel durch einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht unterrichtet werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) können ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 durch den EGFL finanziert werden, sofern sie der Kommission zu folgenden Zwecken dienen:

    a)

    Verwaltung der Agrarmärkte,

    b)

    agroökonomische Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der Kulturen, mit Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung,

    c)

    Erleichterung des Zugangs der Prognosen nach Buchstabe b,

    d)

    technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

    (2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere:

    a)

    Erfassung oder Erwerb der zur Durchführung und Begleitung der GAP erforderlichen Informationen, insbesondere satellitengestützter und meteorologischer Daten,

    b)

    Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website,

    c)

    Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse,

    d)

    Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle.

    Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.

    Artikel 2

    Die Kommission stellt die bei den Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 gewonnenen Informationen und Prognosen den Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.

    Artikel 3

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere zu der in Artikel 2 genannten Bereitstellung der Informationen und Prognosen, werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 4

    Spätestens bis zum 31. Juli 2010 bzw. 31. Juli 2013 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahmen zur Fernerkundung und über die Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Haushaltsmittel.

    Dem Abschlussbericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Weiterführung dieser Maßnahmen im Rahmen der GAP beigefügt.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. JARC


    (1)  Stellungnahme vom 16. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

    (3)  ABl. L 273 vom 5.10.1988, S. 12.

    (4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).


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