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Document 32008R0040

    Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

    ABl. L 19 vom 23.1.2008, p. 1–203 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/12/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/40/oj

    23.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 19/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 40/2008 DES RATES

    vom 16. Januar 2008

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (3), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (4), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel (5), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya (6), insbesondere auf Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (7), insbesondere auf die Artikel 3 und 5,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (8), insbesondere auf die Artikel 6 und 9,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2)

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit besagtem Artikel 20 auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.

    (3)

    Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    (4)

    Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.

    (5)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.

    (6)

    Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (9), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (10), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (11), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (12), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (13), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (14), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (15), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (16), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (17), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (18), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (19), der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 , der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsgebiet des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (20), der Verordnung (EG) Nr. 811/2004, der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (21), der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, der Verordnung (EG) Nr. 388/2006, der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2007 und 2008) (22), der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (23), der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (24), der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 (25) und der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (26).

    (7)

    Es sollte klargestellt werden, dass diese Verordnung auch auf die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommenen Fangeinsätze Anwendung finden sollte, wenn bei diesen Einsätzen gefangene Meerestiere verkauft werden. Infolge des Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) muss für Sardellen im ICES-Gebiet VIII eine Regelung zur Steuerung der Fangbeschränkungen angewendet werden. Die Kommission sollte die Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Gebiet VIII auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 und der im Rahmen des Mehrjahresplans für Sardellen geführten Erörterungen festlegen.

    (8)

    Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von Gebiet IIa überarbeitet fortgesetzt werden.

    (9)

    Angesichts des jüngsten ICES-Gutachtens muss der Fischereiaufwand bei bestimmten Tiefseearten vorübergehend weiter verringert werden.

    (10)

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge stellen deutliche Überschreitungen der vereinbarten TAC die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage. Deswegen müssen begleitende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.

    (11)

    Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2007 eine Reihe von technischen und Kontrollmaßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen müssen umgesetzt werden.

    (12)

    Die Konvention zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer XXVI. Jahrestagung 2007 einschlägige Fangbeschränkungen für durch CCAMLR-Vertragsparteien befischte Bestände verabschiedet. Die CCAMLR hat außerdem die Teilnahme von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2, 58.4.3a und 58.4.3b genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls angewandt werden.

    (13)

    Entsprechend den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei der CCAMLR, darunter die Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sollten die von letzterer festgelegten TAC für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 und die entsprechenden Schonzeiten angewandt werden.

    (14)

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 (27) sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

    (15)

    Die Gemeinschaft hat nach dem in den Fischereiabkommen oder dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren Konsultationen über Fangrechte mit Norwegen (28), den Färöern (29) und Grönland (30) geführt.

    (16)

    Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und/oder Aufwandsbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

    (17)

    Im Laufe der 2007 geführten Debatten über eine für 2008 geplante, alternative Regelung zur Aufwandssteuerung auf Grundlage von Obergrenzen für Kilowatt-Tage zeigte sich, dass mehr Zeit erforderlich ist, um die nationalen Verwaltungsverfahren an die Anforderungen einer solchen Regelung zur Aufwandssteuerung anzupassen. Die derzeit gültige Regelung auf Grundlage von Tagen auf See wird 2008 mit der Absicht beibehalten, im Jahr 2008 die Gespräche über eine Aufwandssteuerung auf der Grundlage von Kilowatt-Tagen fortsetzen, damit diese 2009 angewendet werden kann.

    (18)

    Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen aufrechterhalten, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 Absatz 3 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.

    (19)

    Gewisse vorübergehende Bestimmungen über die Verwendung von VMS-Daten sollten beibehalten werden, um die Aufwandssteuerung effizienter und wirksamer zu überwachen.

    (20)

    Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.

    (21)

    Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Scholle und Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.

    (22)

    Bei den Aufwandsregelungen für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland sowie für Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa müssen die zulässigen Werte für den Aufwand in Rahmen der Steuerung angepasst werden.

    (23)

    Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2008 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.

    (24)

    Einem wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sind zusätzlich zu den Fangbeschränkungen Maßnahmen zum Schutz der Laichgründe von Blauleng in den ICES-Gebieten VI und VII erforderlich, um den Schutz dieses Bestands zu gewährleisten.

    (25)

    Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk, VIII, IX, X und XII eine ernste Bedrohung für Tiefseearten darstellt. Bis zur Verabschiedung längerfristiger Maßnahmen sollten diese Fischereien unter bestimmten Bedingungen im Rahmen von Übergangsmaßnahmen jedoch zugelassen werden.

    (26)

    Gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007 sollten in den ersten Monaten des Jahres 2008 technische Maßnahmen, mit denen die Selektivität des gezogenen Fanggeräts zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee erhöht wird, getestet werden.

    (27)

    Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollte in den ICES-Gebieten VIII a, b und d der Einsatz der neuesten Entwicklungen bei selektivem Fanggerät gestattet sein.

    (28)

    Der Einsatz von Fanggerät, mit dem kein Kaisergranat gefangen wird, sollte in bestimmten Schutzgebieten, in denen ein Fangverbot für diese Art gilt, zulässig sein.

    (29)

    Angesichts des Gutachtens des STECF ist die Schließung bestimmter Heringlaichgebiete nicht erforderlich, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Art im ICES-Gebiet VI a zu gewährleisten.

    (30)

    Entsprechend der Empfehlung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) sollte die Überwachung der Anlandungen und Umladungen durch Drittlandschiffe von Gefrierfisch, der in Gemeinschaftshäfen angelandet wird, aufrechterhalten werden. Im November 2007 hat die NEAFC empfohlen, einige Schiffe auf der Liste der Schiffe zu ersetzen, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Die Umsetzung dieser Empfehlungen in Gemeinschaftsrecht sollte sichergestellt werden.

    (31)

    Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2008 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum festgesetzt werden.

    (32)

    Angesichts des Gutachtens des STECF sollte 2008 Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb Süd unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.

    (33)

    Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2007 keine Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen, und obwohl die Gemeinschaft kein Mitglied der IATTC ist, muss sie doch Maßnahmen treffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsgebiet jener Organisation sicherzustellen.

    (34)

    Auf ihrer dritten Jahrestagung hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) Aufwandsbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun, Echten Bonito, Schwertfisch und Weißen Thun angenommen und technische Maßnahmen für die Behandlung von Beifängen beschlossen. Die Gemeinschaft ist seit Januar 2005 Mitglied der WCPFC. Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsgebiet dieser Organisation zu gewährleisten, müssen diese Maßnahmen daher in Gemeinschaftsrecht überführt werden.

    (35)

    Auf ihren Jahrestagungen 2006 und 2007 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) eine Reihe von Empfehlungen für technische Maßnahmen für bestimmte Fischereien im Mittelmeer angenommen. Im Interesse der Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen im Jahr 2008 durchgeführt werden, bis eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedet wird.

    (36)

    Auf ihrer Jahrestagung 2007 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensgebiet beschlossen und die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Fischfangs in den derzeit gesperrten Fanggebieten sowie ausführliche Vorschriften für Hafenstaatkontrollen aufgestellt. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht überführt werden.

    (37)

    Auf ihren Jahrestagungen 2006 und 2007 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) mehrere Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht überführt werden.

    (38)

    Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik im Mai 2007 beschlossen die Teilnehmer vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen und der Grundfischerei im Südpazifik. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht überführt werden.

    (39)

    Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2007 die Quoten und die geänderten Quoten angenommen, um der Nichtausschöpfung bzw. der Überschreitung der Fangmöglichkeiten der ICCAT-Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Die ICCAT hat ferner eine technische Erhaltungsmaßnahme für Schwertfisch im Mittelmeer für 2008 verabschiedet. Als Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände muss diese Maßnahme angewendet werden.

    (40)

    Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die verschärften Kontrollvorschriften für solche Schiffe beizubehalten.

    (41)

    (41) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Bestände und mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (31) zu vermeiden, müssen die Fischereien am 1. Januar 2008 eröffnet werden und einige der Vorschriften der genannten Verordnung für den Januar 2008 in Kraft bleiben. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren –

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2008 fest.

    Außerdem werden für Januar 2009 bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen und für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und besonderen Fangbedingungen für die in Anhang IE genannten Zeiträume festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    1.   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für

    a)

    Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und

    b)

    Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gemeinschaftsgewässern („EG-Gewässer“).

    2.   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung — ausgenommen die Nummer 4.2 des Anhangs III und die Fußnote 1 des Anhangs IX — nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

    a)

    „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

    b)

    „Quote“ einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC;

    c)

    „internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

    a)

    die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt;

    b)

    „Skagerrak“ ist ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c)

    „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d)

    „Golf von Cadiz“ ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o23'48"W;

    e)

    das Gebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (32) festgelegt;

    f)

    die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben (33) festgelegt;

    g)

    „NEAFC-Übereinkommensgebiet“ sind die Gewässer in den Abgrenzungen gemäß Artikel 1 des NEAFC-Übereinkommens, das dem Beschluss des Rates 81/608/EWG vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (34) beiliegt;

    h)

    „NEAFC-Regelungsgebiet“ sind die Gewässer des NEAFC-Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der NEAFC-Vertragsparteien;

    i)

    die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (35) festgelegt;

    j)

    „NAFO-Regelungsgebiet“ ist der Teil des Übereinkommensgebiets der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik), der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt;

    k)

    die Gebiete der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) sind im Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft — Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (36) festgelegt;

    l)

    das Gebiet der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist im Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (37) festgelegt;

    m)

    die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt;

    n)

    das Gebiet der IATTC (Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch) ist im Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (38), festgelegt;

    o)

    das Gebiet der IOTC (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) ist im Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (39) festgelegt;

    p)

    das Gebiet der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) ist das Hochseegebiet südlich des Äquators, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensgebiets östlich des SIOFA-Übereinkommensgebiets nach der Definition des Beschlusses 2006/496/EG des Rates vom 6. Juli 2006 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (40) und westlich der Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas;

    q)

    das Gebiet der WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist im Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (41) festgelegt.

    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

    Artikel 5

    Zulässige Fangmengen und Aufteilung

    1.   Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.

    2.   Die Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 11, 20 und 21 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    3.   Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.

    4.   Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

    5.   Die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch in ICES-Gebiet IIIa und den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sowie für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 von der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden.

    6.   Die Kommission kann die Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem im Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 festlegen.

    7.   Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.

    Artikel 6

    Verbotene Arten

    Die nachstehenden Arten dürfen von Gemeinschaftsschiffen weder im Gemeinschafts- noch in Nichtgemeinschaftsgewässern gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    Riesenhai (Cetorhinus maximus)

    Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

    Artikel 7

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    1.   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

    c)

    zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

    2.   Für zurückzubehaltende und auf 2009 zu übertragende Quoten wird Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auch auf alle Bestände angewandt, für die analytische TAC gelten.

    Artikel 8

    Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

    1.   Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß

    a)

    Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak und den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa;

    b)

    Anhang IIB für die Bewirtschaftung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

    c)

    Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe;

    d)

    Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa.

    2.   Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Januar 2008 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IIA, IIB, IIC und IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007.

    3.   Die Kommission legt den Fischereiaufwand für 2008 für die Sandaalfischereien in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa nach den Bestimmungen in Anhang IID Nummern 4 und 5 fest.

    4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2008 nicht mehr als 75 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2007 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

    Artikel 9

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    1.   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

    a)

    die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder

    b)

    die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.

    2.   Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:

    a)

    Arten, außer Hering und Makrele, wenn

    i)

    sie mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und

    ii)

    die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden,

    oder

    b)

    Makrelen, wenn

    i)

    diese mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind,

    ii)

    ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet und

    iii)

    die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

    3.   Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

    4.   Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

    Artikel 10

    Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa

    1.   Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt nicht für den Fang von Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa.

    2.   Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.

    3.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.

    4.   Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.

    Artikel 11

    Zugangsbeschränkungen

    Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

    Artikel 12

    Bestimmung der Maschenöffnung und Garnstärke

    Maschenöffnung und Garnstärke gemäß dieser Verordnung werden in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 129/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Feststellung der Maschenöffnung und der Garnstärke von Fangnetzen (42) bestimmt, wenn die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von Inspektoren der Gemeinschaft, der Kommission und der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.

    Artikel 13

    Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

    Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe sind in Anhang III festgelegt.

    KAPITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

    Artikel 14

    Genehmigung

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen nach Maßgabe der Artikel 15 bis 18 und 22 bis 28 Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.

    Artikel 15

    Verbotene Arten

    Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    Riesenhai (Cetorhinus maximus)

    Weißer Hai (Carcharodon carcharias).

    Artikel 16

    Geografische Einschränkungen

    1.   Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets.

    2.   Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.

    3.   Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.

    Artikel 17

    Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer

    Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

    a)

    die Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von ihren Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst;

    b)

    die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

    Artikel 18

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

    Artikel 19

    Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

    Die vorübergehenden technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Drittlandschiffe sind in Anhang III festgelegt.

    KAPITEL IV

    LIZENZREGELUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE

    Artikel 20

    Lizenzen und begleitende Bedingungen

    1.   Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

    2.   Absatz 1 gilt nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:

    a)

    Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger,

    b)

    Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, oder

    c)

    Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

    3.   Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstigen begleitenden Bedingungen sind in Anhang IV Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Merkmale der Gemeinschaftsschiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

    4.   Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch einen entsprechenden Lizenztransfer ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    5.   Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

    Artikel 21

    Färöer

    Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielt auf eine andere Art fischen, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

    KAPITEL V

    LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE

    Artikel 22

    Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

    1.   Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein.

    2.   Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.

    3.   Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2007 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2008 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

    Artikel 23

    Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis

    Ein von einer Behörde eines Drittlands an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis enthält folgende Angaben:

    a)

    Name des Schiffes;

    b)

    Registriernummer;

    c)

    äußere Kennbuchstaben und -ziffern;

    d)

    Registrierhafen;

    e)

    Name und Anschrift des Eigners oder Charterers;

    f)

    Bruttoraumzahl und Länge über alles;

    g)

    Maschinenleistung;

    h)

    Rufzeichen und Wellenfrequenz;

    i)

    vorgesehene Fangmethode;

    j)

    vorgesehenes Fanggebiet;

    k)

    Arten, die gefangen werden sollen;

    l)

    Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

    Artikel 24

    Anzahl Lizenzen

    Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.

    Artikel 25

    Ungültigkeitserklärung und Rücknahme

    1.   Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

    2.   Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

    3.   Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

    Artikel 26

    Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

    1.   Für ein Drittlandschiff, bei dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

    2.   Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandschiffe mit, die ab dem darauf folgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.

    Artikel 27

    Verpflichtungen der Lizenzinhaber

    1.   Drittlandschiffe befolgen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet für die Fangtätigkeit von Gemeinschaftsschiffen gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1381/87, (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (43).

    2.   Die Drittlandschiffe nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang V Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

    3.   Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge, die im ICES-Gebiet IIIa fischen, übermitteln der Kommission nach Anhang VI die dort genannten Angaben.

    Artikel 28

    Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana

    1.   Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana werden nur gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Wunsch der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

    2.   Drittlandschiffe, die in den Gewässern des Departements Französisch-Guayana fischen, führen ein Logbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Auf Anfrage werden der Kommission über die französischen Behörden Fangdaten übermittelt.

    KAPITEL VI

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM MITTELMEER

    Artikel 29

    Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (FAD)

    1.   Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) vom 1. Januar 2008 bis zum 14. August 2008 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß der in Anhang XIV enthaltenen Entschließung GFCM/31/2007/2 untersagt.

    2.   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Wetterbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, legen der Kommission vor dem 1. Januar 2009 einen Antrag für die zusätzlichen Tage vor, an denen ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2009 mit FAD Goldmakrelen fischen darf. Einem solchen Antrag muss Folgendes beiliegen:

    a)

    ein Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Wetterdaten;

    b)

    Name des Schiffes;

    c)

    Registriernummer;

    d)

    äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (44).

    Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

    3.   Vor dem 1. November 2008 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen für das Jahr 2007.

    4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar 2009 sämtliche Anlandungen und Umladungen von Goldmakrelen mit, die die unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge 2008 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß der in Anhang XIV enthaltenen Entschließung GFCM/31/2007/2 getätigt haben.

    Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das GFCM-Exekutivsekretariat weiter.

    Artikel 30

    Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume

    1.   In den durch Linien zwischen den nachstehenden Koordinaten eingegrenzten Gebieten ist Fischfang mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen untersagt:

    a)

    Tiefseefischereisperrgebiet „Lophelia-Riff vor Santa Maria di Leuca“

    39o 27,72' N, 18o 10,74' E

    39o 27,80' N, 18o 26,68' E

    39o 11,16' N, 18o 04,28' E

    39o 11,16' N, 18o 35,58' E

    b)

    Tiefseefischereisperrgebiet „Kohlenwasserstoffaustrittsgebiet im Nildelta“

    31o 30,00' N, 33o 10,00' E

    31o 30,00' N, 34o 00,00' E

    32o 00,00' N, 34o 00,00' E

    32o 00,00' N, 33o 10,00' E

    c)

    Tiefseefischereisperrgebiet „Eratosthemes Seamount“

    33o 00,00' N, 32o 00,00' E

    33o 00,00' N, 33o 00,00' E

    34o 00,00' N, 33o 00,00' E

    34o 00,00' N, 32o 00,00' E

    2.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Absatz 1 genannten Gebieten und tragen besonders dafür Sorge, dass diese Gebiete vor den Auswirkungen jeder anderen Aktivität als dem Fischfang, die der Erhaltung der einmaligen Merkmale dieser besonderen Lebensräume abträglich wären, geschützt werden.

    Artikel 31

    Mindestmaschenöffnung der in bestimmten örtlichen und saisonalen Grundschleppnetzfischereien eingesetzten Schleppnetze

    1.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 können die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ermächtigen, in bestimmten lokal und saisonal begrenzten Grundschleppnetzfischereien Fischbestände, die nicht mit Drittstaaten geteilt werden, weiterhin mit Netzen mit Rautenmaschen von weniger als 40 mm am Steert zu befischen.

    2.   Absatz 1 gilt nur für Fangtätigkeiten, die die Mitgliedstaaten bereits nach am 1. Januar 2007 anwendbarem einzelstaatlichem Recht genehmigt haben und die mit keiner weiteren Zunahme des Fischereiaufwands gegenüber 2006 verbunden sind.

    3.   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Januar 2008 auf dem üblichen elektronischen Datenträger die Liste der gemäß Absatz 1 ermächtigten Schiffe vor. Die Liste der ermächtigten Schiffe enthält folgende Angaben:

    a)

    Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission;

    b)

    die auf der Grundlage des Zielbestands oder der Zielbestände, des Fanggebiets nach der Definition der in Anhang XIV enthaltenen Entschließung GFCM/31/2007/2 und der die Maschengröße betreffenden technischen Merkmale des Fanggeräts, für jedes Schiff zugelassene(n) Fischerei(en);

    c)

    die zulässige Fangzeit.

    4.   Die Kommission leitet die Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.

    KAPITEL VII

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE, DIE IM REGELUNGSGEBIET DER NAFO FISCHEN

    Artikel 32

    Fangmeldungen

    1.   Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 befugt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Heilbutt einschließlich der Nullfänge angegeben sind.

    2.   Die erste Fangmeldung gemäß Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zehn Tage nach der Einfahrt des Schiffes in das NAFO-Regelungsgebiet oder nach Beginn der Fangreise. Die Meldung wird alle fünf Tage übermittelt. Gilt die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 1 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 75 % ausgeschöpft, so übermittelt der Kapitän eines Schiffs die Meldungen alle drei Tage.

    3.   Jeder Mitgliedstaat leitet die Fangmeldungen nach deren Eingang an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.

    Artikel 33

    Zusätzliche Kontrollmaßnahmen

    1.   Schiffe, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt sind, Schwarzen Heilbutt zu fangen, dürfen nur dann zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt in das NAFO-Regelungsgebiet einlaufen, wenn sie weniger als 50 Tonnen jeglicher Fänge an Bord führen oder wenn ihnen die Einfahrt in Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels erlaubt wurde.

    2.   Führt ein Schiff, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, 50 Tonnen oder mehr von außerhalb des NAFO-Regelungsgebiets gefangenem Fisch an Bord mit, so übermittelt es dem NAFO-Sekretariat per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor der Einfahrt (ENT) in das NAFO-Regelungsgebiet die Menge der an Bord mitgeführten Fänge, die Position (Breite/Länge), an der nach Schätzung des Schiffskapitäns das Schiff mit dem Fischfang beginnt, und die Uhrzeit, zu der diese Position voraussichtlich erreicht wird.

    3.   Teilt ein Inspektionsschiff nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 mit, dass es eine Inspektion vornehmen will, so übermittelt es dem Fischereifahrzeug die Koordinaten des Kontrollortes, an dem das Schiff inspiziert werden soll. Der Kontrollort liegt höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt, an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns mit den Fischfang beginnt.

    4.   Wird einem Fischereifahrzeug, das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 berechtigt ist, Schwarzen Heilbutt zu fangen, bis zum Zeitpunkt seiner Einfahrt in das NAFO-Regelungsgebiet nicht vom NAFO-Sekretariat oder von einem Inspektionsschiff mitgeteilt, dass das Inspektionsschiff eine Inspektion gemäß Absatz 3 vornehmen will, so darf das Fischereifahrzeug mit dem Fischfang beginnen. Das Fischereifahrzeug darf ebenfalls ohne vorherige Inspektion mit dem Fischfang beginnen, wenn das Inspektionsschiff nicht binnen drei Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs am Kontrollpunkt mit der Inspektion begonnen hat.

    Artikel 34

    Korallenschutzgebiet

    In der NAFO-Division 3O wird das in Anhang VII definierte Gebiet für alle Fangtätigkeiten geschlossen, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat.

    KAPITEL VIII

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSGEBIET VON DRITTLANDSCHIFFEN GEFANGEN WURDE

    Artikel 35

    Hafenstaatkontrollen

    Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft (45) gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren im NEAFC-Übereinkommensgebiet für alle Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen gefangen wurde, in Häfen der Mitgliedstaaten.

    Artikel 36

    Bezeichnete Häfen

    Anlandungen und Umladungen in Gemeinschaftsgewässern dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.

    Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 35 angelandet oder umgeladen werden darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen der Liste der 2007 bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit.

    Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.

    Artikel 37

    Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

    1.   Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 35 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.

    2.   Der Mitteilung nach Absatz 1 dieses Artikels ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang VIII Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt:

    a)

    Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet;

    b)

    Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

    3.   Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.

    Artikel 38

    Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

    1.   Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder — im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens — der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 37 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass:

    a)

    die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten;

    b)

    die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

    c)

    die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fangerlaubnis für die angegebenen Gebiete waren;

    d)

    der Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

    Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.

    2.   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

    3.   Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang VIII Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen.

    Artikel 39

    Kontrollen

    1.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren jährlich mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen durch Drittlandsschiffe gemäß Artikel 35 in ihren Häfen.

    2.   Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.

    3.   Die Kontrollbeamten bemühen sich, ein Fischereifahrzeug nicht über Gebühr warten zu lassen, und gewährleisten, dass dem Fischereifahrzeug möglichst wenige Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.

    Artikel 40

    Kontrollberichte

    1.   Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang VIII Teil II dokumentiert.

    2.   Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich eine Kopie übermittelt.

    3.   Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs auf Anfrage übersandt.

    KAPITEL IX

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSGEBIET

    ABSCHNITT 1

    Beschränkungen und Angaben zu den Schiffen

    Artikel 41

    Fangverbote und -beschränkungen

    1.   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang IX aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    2.   Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang X genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

    ABSCHNITT 2

    Versuchsfischerei

    Artikel 42

    Verhaltensregeln für die Fischerei

    Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft über Folgendes verfügen:

    a)

    angemessene Kommunikationsmittel (einschließlich GW/KW-Seefunkanlage und mindestens einer 406 MHz Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB)) sowie geschulte Techniker an Bord und wenn möglich GMDSS-Gerät);

    b)

    genügend Eintauchanzüge für alle an Bord;

    c)

    angemessene Regelungen für medizinische Notfälle, die bei der Ausfahrt auftreten können;

    d)

    Lebensmittel- und Frischwasservorräte sowie Kraftstoffreserven und Ersatzteile für kritische Systeme im Falle unvorhergesehener Verzögerungen und Schwierigkeiten;

    e)

    einen gebilligten schiffsseitigen Notfallplan für Ölunfälle (SOPEP) mit Regelungen zur Eindämmung der Meeresverschmutzung (einschließlich Versicherung) nach dem Verklappen von Abfällen oder Kraftstoff.

    Artikel 43

    Teilnahme an Versuchsfischerei

    1.   Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (46) gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

    2.   In den Gebieten 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.

    3.   Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang X festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

    4.   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

    Artikel 44

    Melderegelungen

    Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 43 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:

    a)

    dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;

    b)

    dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;

    c)

    zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“).

    Artikel 45

    Begriffsbestimmung des Hols

    1.   Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.

    2.   Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,

    a)

    müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden;

    b)

    werden bei jedem Hol mindestens 3 500 und höchstens 10 000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden;

    c)

    wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird.

    Artikel 46

    Forschungsprogramme

    Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:

    a)

    bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 45 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;

    b)

    die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 erfüllen;

    c)

    bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in einem SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;

    d)

    das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen;

    e)

    in den SSRU A, B, C, E und G in den Untergebieten 88.1 und 88.2, in denen der befischbare Meeresboden keine 15 000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.

    Artikel 47

    Datenerhebungsprogramme

    1.   Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Gebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst

    a)

    Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol;

    b)

    Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit;

    c)

    Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische;

    d)

    Anzahl ausgesetzter Haken;

    e)

    Art des Köders;

    f)

    Erfolg der Köderung ( %);

    g)

    Art der verwendeten Haken und

    h)

    See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.

    2.   Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jeden Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.

    Artikel 48

    Markierungsprogramm

    Unbeschadet des Artikels 7b der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 markiert jeder Langleinenfischer während der Fangtätigkeit fortlaufend Exemplare von Dissostichus spp. und lässt sie anschließend wieder frei; ihre Zahl wird in der Erhaltungsmaßnahme für diese Fischerei gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll festgelegt.

    Artikel 49

    Wissenschaftliche Beobachter

    1.   Jedes Fischereifahrzeug, das an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 43 teilnimmt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.

    2.   Jeder Mitgliedstaat geht nach Maßgabe seiner eigenen Vorschriften und Gesetze einschließlich Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln vor einheimischen Gerichten mit Berichten von Fischereiinspektoren der bestellenden CCAMLR-Vertragspartei im Rahmen dieser Regelung genau so um wie mit Berichten seiner eigenen Fischereiinspektoren, und die betreffenden Mitgliedstaaten und bestellenden CCAMLR-Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren aufgrund solcher Berichte zu erleichtern.

    Artikel 50

    Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei

    1.   Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission diese Absicht mindestens vier Monate vor der Jahrestagung der CCAMLR-Kommission unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit, wobei sie das Format gemäß Anhang XI dieser Verordnung benutzen, um sicherzustellen, dass die CCAMLR-Kommission vor der Aufnahme der Fangtätigkeit durch die Fischereifahrzeuge eine angemessene Überprüfung durchführen kann.

    2.   Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält.

    3.   Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.

    4.   Abweichend von Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1 bis 3 notifizierten Schiffes an der Krill-Fischerei zu genehmigen, wenn das notifizierte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Krill-Fischerei nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission unverzüglich

    i)

    die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2;

    ii)

    eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffsaustausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

    5.   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gestatten die Mitgliedstaaten einem in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff nicht, die Krill-Fischerei auszuüben.

    Artikel 51

    Vorsorgliche Fanggrenzen in der Krill-Fischerei für bestimmte Untergebiete

    1.   Die kombinierte Gesamtfangmenge von Krill in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 wird auf 3,47 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge von Krill im statistischen Bereich 58.4.2 wird auf 2,645 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt.

    2.   Bis zur Verteilung dieser Gesamtfangmenge auf kleinere Bewirtschaftungsgebiete, die anhand eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses erfolgt, wird die kombinierte Gesamtfangmenge in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 darüber hinaus auf 620 000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge im statistischen Bereich 58.4.2 wird westlich von 55oE auf 260 000 Tonnen pro Fangsaison und östlich von 55oE auf 192 000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt.

    3.   Eine Fangsaison beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.

    4.   Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei im Bereich 58.4.2 teilnimmt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung oder einen nationalen wissenschaftlichen Beobachter, der die Anforderungen dieser Regelung erfüllt, und — soweit möglich — einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.

    Artikel 52

    Meldung von Daten für die Krill-Fischerei

    1.   Krillfänge sind im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu melden.

    2.   Entspricht die gemeldete Gesamtfangmenge in einer Fangsaison mindestens 80 % der Schwelle von 620 000 Tonnen in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie von 260 000 Tonnen im Untergebiet 58.4.2. westlich von 55oE und von 192 000 Tonnen in diesem Gebiet östlich von 55oE, werden die Fänge im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet.

    3.   In der Fangsaison, die auf die Fangsaison folgt, in der die Gesamtfangmenge mindestens 80 % der Schwelle nach Absatz 2 erreicht hat, werden die Fänge im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet, wenn die Gesamtfangmenge mindestens 50 % dieser Schwelle entspricht.

    4.   Am Ende jeder Fangsaison erhalten die Mitgliedstaaten von jedem ihrer Schiffe für jeden Hol die Angaben, die zur Vervollständigung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der CCAMLR erforderlich sind. Sie übermitteln diese Daten für die Schleppnetzfischerei mithilfe des CCAMLR-Formblatts C1 an das CCAMLR-Exekutivsekretariat und an die Kommission bis spätestens 1. April des folgenden Jahres.

    Artikel 53

    Bestimmte Fanggrenzen in der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp.

    1.   Die Gesamtfangmenge von Dissostichus spp. auf der BANZARE Bank

    (statistischer Bereich 58.4.3b) außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit liegt in der Fangsaison 2007/08 nicht über

    i)

    einer vorsorglichen Begrenzung der Fangmenge auf 150 Tonnen, die wie folgt aufgeteilt wird:

    SSRU A — 150 Tonnen

    SSRU B — 0 Tonnen;

    ii)

    einer zusätzlichen Begrenzung auf 50 Tonnen für wissenschaftliche Erhebungen in den SSRU A und B in der Fangsaison 2007/08.

    2.   Die gesamten Fänge in SSRU A gemäß Absatz 1 Ziffer i werden nicht im Zeitraum vom 16. März 2008 bis zum Ende der wissenschaftlichen Erhebungen oder — wenn dies früher der Fall sein sollte — bis zum 1. Juni 2008 getätigt.

    Artikel 54

    Vorübergehendes Verbot der Tiefseefischerei mit Kiemennetzen

    1.   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

    „Kiemennetze“ Reihen einfacher, doppelter oder dreifacher Netzwände, die senkrecht, in der Nähe der Oberfläche, im Pelagial oder am Meeresgrund eingesetzt werden und in denen sich Fische mit den Kiemen verfangen, sich verwickeln oder verstricken. Kiemennetze haben Schwimmer an der oberen Leine (Schwimmerleine) und in der Regel Senker an der Grundleine (Grundtau). Sie bestehen aus einfachen oder seltener aus doppelten oder dreifachen Netzen (sog. Spiegelnetzen), die auf Rahmenseilen zusammengefügt werden. Mehrere Arten von Netzen können zu einem Fanggerät kombiniert werden (beispielsweise ein Spiegelnetz und ein Kiemennetz). Diese Netze können entweder allein oder häufiger in großer Anzahl nebeneinander (sog. Fleets) aufgestellt werden. Das Fanggerät kann am Meeresboden verankert sein (sog. Grundschleppnetz) oder aber frei oder mit dem Schiff verbunden treiben (sog. Treibnetz).

    2.   Der Einsatz von Kiemennetzen im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zu anderen als Forschungszwecken ist so lange verboten, bis der Wissenschaftsausschuss die möglichen Folgen dieses Fanggeräts untersucht und hierüber einen Bericht erstellt hat und die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses sich darauf geeinigt hat, diese Fangmethode im CCAMLR-Übereinkommensgebiet zuzulassen.

    3.   Der Vorschlag für den Einsatz von Kiemennetzen zu Forschungszwecken in Gewässern mit einer Tiefe von über 100 m wird dem Wissenschaftsausschuss im Voraus mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor mit dieser Forschungsarbeit begonnen werden kann.

    4.   Schiffe, die das CCAMLR-Übereinkommensgebiet mit Kiemennetzen an Bord durchfahren wollen, müssen dem Sekretariat diese Absicht einschließlich der voraussichtlichen Daten für die Durchfahrt durch das CCAMLR-Übereinkommensgebiet im Voraus melden. Hält sich ein Schiff mit Kiemennetzen an Bord im CCAMLR-Übereinkommensgebiet auf, ohne dies vorher gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen die Vorschriften.

    Artikel 55

    Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln

    1.   Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe bei Einsatz der so genannten spanischen Methode der Langleinenfischerei die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.

    2.   Für die Zwecke der Langleinenfischerei gemäß Absatz 1 können folgende Gewichte verwendet werden:

    a)

    traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m;

    b)

    traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m, oder

    c)

    massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.

    Artikel 56

    Einstellung aller Fischereien

    1.   Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, Forschungsfeld oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet Fischfang betreiben, sämtliche Fanggeräte vorbehaltlich der Bekanntgabe der Einstellung bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser entfernen.

    2.   Nach Erhalt der Mitteilung durch das Schiff dürfen innerhalb von 24 Stunden ab dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen nach Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.

    3.   Im Falle der Einstellung der Fischerei müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.

    4.   Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu entfernen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf

    i)

    die Sicherheit des Schiffes und der Mannschaft;

    ii)

    etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse;

    iii)

    eine Eisschicht auf dem Meer, oder

    iv)

    die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen,

    so unterrichtet das Schiff den betroffenen Mitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.

    5.   Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens auf der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse in Bezug auf alle relevanten Fragen. In diesem Abschlussbericht wird geprüft, ob das Schiff sich in angemessener Weise darum bemüht hat,

    i)

    bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und

    ii)

    möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.

    6.   Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, sollte der Flaggenmitgliedstaat oder das Schiff das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

    KAPITEL X

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET

    ABSCHNITT 1

    Fangberechtigte Schiffe

    Artikel 57

    Fangberechtigte Schiffe

    1.   Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission bis 1. Juni 2008 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensgebiet berechtigt sind.

    2.   Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.

    3.   Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensgebiet nur dann erlaubt, wenn diese in der Lage sind, die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuhalten.

    4.   Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.

    5.   Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

    a)

    Name des Schiffes, Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und Registrierhafen;

    b)

    gegebenenfalls frühere Flagge;

    c)

    gegebenenfalls internationales Rufzeichen;

    d)

    Name und Anschrift des oder der Eigner;

    e)

    Schiffstyp;

    f)

    Länge;

    g)

    gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der Betreiber(s) (Manager(s));

    h)

    Bruttoregistertonnen und

    i)

    Hauptmaschinenleistung.

    6.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.

    Artikel 58

    Auflagen für fangberechtigte Schiffe

    1.   Die Schiffe befolgen alle einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der SEAFO.

    2.   Die fangberechtigten Schiffe haben gültige Schiffsdokumente und gültige Genehmigungen für den Fischfang und/oder Umladungen immer an Bord.

    Artikel 59

    Nicht fangberechtigte Schiffe

    1.   Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, wonach es Schiffen, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, verboten wird, unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

    2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Sachhinweise, die den begründeten Verdacht zulassen, dass Schiffe, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, befischen und/oder umladen.

    3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eigner von Schiffen, die im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, sich nicht an Fangtätigkeiten von nicht in diesem Verzeichnis geführten Schiffen im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligen oder damit in Verbindung stehen.

    ABSCHNITT 2

    Umladungen

    Artikel 60

    Verbot von Umladungen auf See

    Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen unter ihrer Flagge im SEAFO-Übereinkommensgebiet Umladungen auf See von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen.

    Artikel 61

    Umladungen in Häfen

    1.   Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei nur vor, wenn sie hierzu die vorherige Genehmigung der betreffenden Vertragspartei eingeholt haben. Gemeinschaftsschiffen werden Umladungen nur gestattet, wenn ihnen der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenstaat eine solche vorherige Genehmigung zum Umladen erteilt hat.

    2.   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass Umladungen und gemeldete Fangmengen des Schiffes übereinstimmen, und verlangen Umlademeldungen.

    3.   Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, der Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen und im SEAFO-Übereinkommensgebiet gefangen wurden, auf ein anderes Schiff umlädt, nachstehend „das übernehmende Schiff“ genannt, teilt dem Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes zum Zeitpunkt der Umladung die umgeladenen Arten und Mengen, das Datum der Umladung und den Fangort mit und übermittelt seinem eigenen Flaggenstaat eine SEAFO-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang XII Teil I.

    4.   Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffes übermittelt der SEAFO-Vertragspartei, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird, mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben:

    die Namen der umladenden Fischereifahrzeuge,

    die Namen der übernehmenden Schiffe,

    die umgeladenen Mengen nach Arten (in Tonnen),

    den Tag und den Hafen der Umladung.

    5.   Spätestens 24 Stunden vor dem Beginn sowie am Ende der Umladung, wenn diese in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei stattfindet, teilt der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes den zuständigen Behörden des Hafenstaates die Mengen von unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Arten an Bord seines Schiffes mit und übermittelt besagten zuständigen Behörden binnen 24 Stunden die SEAFO-Umladeerklärung.

    6.   Der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenstaates, in dem er seine Fänge anlanden will, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine SEAFO-Umladeerklärung.

    7.   Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen, und arbeitet mit dem Flaggenstaat zusammen, um sicherzustellen, dass Anlandungen und gemeldete Fangmengen der jeweiligen Schiffe übereinstimmen.

    8.   Jeder Mitgliedstaat mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Arten zu fangen, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, übermittelt der Kommission bis 1. Juni 2008 detaillierte Angaben über die Umladungen durch die Schiffe unter seiner Flagge.

    ABSCHNITT 3

    Erhaltungsmassnahmen für die Bewirtschaftung empfindlicher Tiefseelebensräume und -ökosysteme

    Artikel 62

    Schongebiete

    Jegliche Befischung von Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, durch Gemeinschaftsschiffe ist in folgenden Gebieten verboten:

    a)

    Subdivision A1

    i)

    Dampier Seamount

    10o00'S 02o00'W

    10o00'S 00o00'E

    12o00'S 02o00'W

    12o00'S 00o00'E

    ii)

    Malahit Guyot Seamount

    11o00'S 02o00'W

    11o00'S 04o00'W

    13o00'S 02o00'W

    13o00'S 04o00'W

    b)

    Subdivision B1

    Molloy Seamount

    27o00'S 08o00'E

    27o00'S 10o00'E

    29o00'S 08o00'E

    29o00'S 10o00'E

    c)

    Division C

    i)

    Schmidt-Ott Seamount & Erica Seamount

    37o00'S 13o00E

    37o00'S 17o00'E

    40o00'S 13o00E

    40o00'S 17o00'E

    ii)

    Africana seamount

    37o00'S 28o00E

    37o00'S 30o00E

    38o00'S 28o00E

    38o00'S 30o00E

    iii)

    Panzarini Seamount

    39o00'S 11o00'E

    39o00'S 13o00'E

    41o00'S 11o00'E

    41o00'S 13o00'E

    d)

    Subdivision C1

    i)

    Vema Seamount

    31o00'S 08o00'E

    31o00'S 09o00'E

    32o00'S 08o00'E

    32o00'S 09o00'E

    ii)

    Wust Seamount

    33o00'S 06o00'E

    33o00'S 08o00'E

    34o00'S 06o00'E

    34o00'S 08o00'E

    e)

    Division D

    i)

    Discovery, Junoy, Shannon Seamounts

    41o00'S 06o00'W

    41o00'S 03o00'E

    44o00'S 06o00'W

    44o00'S 03o00'E

    ii)

    Schwabenland & Herdman Seamounts

    44o00'S 01o00'W

    44o00'S 02o00'E

    47o00'S 01o00'W

    47o00'S 02o00'E

    Artikel 63

    Wiederaufnahme des Fischfangs in einem Schongebiet

    1.   In einem in Artikel 62 genannten Schongebiet wird der Fischfang erst wieder aufgenommen, wenn der Flaggenstaat die empfindlichen Meeresökosysteme, einschließlich Seeberge, Hydrothermalquellen und Kaltwasserkorallen, in diesem Gebiet ermittelt und kartiert hat und wenn abgeschätzt wurde, wie sich die Wiederaufnahme des Fischfangs auf ein solches empfindliches Meeresökosystem auswirkt.

    2.   Der Flaggenstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der in Einklang mit Absatz 1 vorgenommenen Ermittlung, Kartierung und Folgenabschätzung zur Weiterleitung an die Jahrestagung des SEAFO-Wissenschaftsausschusses.

    3.   Die Mitgliedstaaten können der Kommission Forschungsfischereiprogramme zur Bewertung der Auswirkung der Fischereien auf die Nachhaltigkeit der Fischbestände und auf empfindliche Meereslebensräume vorlegen.

    ABSCHNITT 4

    Massnahmen zur Reduzierung ungewollter Seevögelbeifänge

    Artikel 64

    Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln

    Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und übermitteln diese Informationen der Kommission bis 1. Juni 2008.

    Artikel 65

    Maßnahmen zur Risikominderung

    1.   Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen):

    a)

    Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben in Anhang XII Teil II;

    b)

    südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Stangen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;

    c)

    soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;

    d)

    Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

    2.   Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d. h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung (47). Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.

    3.   Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Fischabfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite geschehen. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Fischabfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken von Fischabfällen und Fischköpfen löst, bevor diese über Bord geworfen werden. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.

    4.   Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.

    5.   Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggerät so zusammenstellen, dass Vögel kaum eine Chance haben, mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung zu kommen. So können die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Bänder oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.

    6.   Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord, ohne angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Fischabfälle an Bord oder ohne die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im SEAFO-Übereinkommensgebiet zu fischen.

    7.   Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne das Leben des Vogels zu gefährden.

    ABSCHNITT 5

    Überwachung

    Artikel 66

    Sonderbestimmungen für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides)

    1.   Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 57 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Schwarzen Seehecht zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Schwarzem Seehecht einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.

    2.   Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Schwarzen Seehecht zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2008 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.

    Artikel 67

    Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp)

    1.   Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 57 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rote Tiefseekrabben zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Roter Tiefseekrabbe einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.

    2.   Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Rote Tiefseekrabbe zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2008 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.

    Artikel 68

    Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen

    1.   Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensgebiet fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.

    2.   Bei jeder Einfahrt in das SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt eine Meldung längstens 12 und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).

    3.   Die Fangmeldung erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jedes Kalendermonats.

    4.   Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensgebiet erfolgt die Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst Datum und Zeit der Ausfahrt, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensgebiet seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensgebiet oder seit der letzten Fangmeldung.

    Artikel 69

    Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen

    1.   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.

    2.   Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensgebiets übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegebenen Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.

    3.   Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni 2008 gesammelt und geprüft.

    Artikel 70

    Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien

    1.   Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem:

    a)

    Name des Schiffes;

    b)

    Registriernummer des Schiffes;

    c)

    Flaggenstaat des Schiffes;

    d)

    alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.

    2.   Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.

    KAPITEL XI

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM IOTC-GEBIET

    Artikel 71

    Verringerung des Beifangs von Seevögeln

    1.   Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und leiten diese der IOTC mit Kopie an die Kommission weiter.

    2.   Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.

    3.   Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:

    a)

    Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben der IOTC;

    b)

    südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;

    c)

    soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;

    d)

    Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

    4.   Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch mit „amerikanischen“ Langleinen befischen und mit einem Gerät zum Auswerfen der Leinen ausgestattet sind, sind von den Anforderungen in Absatz 3 befreit.

    Artikel 72

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch fangen

    1.   Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die im IOTC-Gebiet tropischen Thunfisch fangen, je Art des Fanggeräts auf das Aufwandsniveau des Jahres 2006. Die Mitgliedstaaten beschränken auch die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die im IOTC-Gebiet außerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone tropischen Thunfisch fangen, je Art des Fanggeräts auf dieses Aufwandsniveau. Die Beschränkung der Zahl der Schiffe ist proportional zur entsprechenden Gesamttonnage in BRT (Bruttoregistertonne) oder BRZ (Bruttoraumzahl). Werden Schiffe ersetzt, darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.

    2.   Schiffe, die bereits 2006 Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens waren, sich im Bau befanden bzw. eine Baugenehmigung erhalten hatten und denen der Flottenzugang genehmigt wurde, sind von den Bestimmungen des Absatzes 1 befreit.

    3.   Unbeschadet Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 1. Januar 2008 die Anzahl und die Tonnage der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die 2006 in dem betreffenden Gebiet tropischen Thunfisch gefangen haben. Zu diesem Zweck überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2006 tatsächlich im IOTC-Gebiet aufgehalten und welche Fänge sie dort getätigt haben.

    4.   Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischeraufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

    5.   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.

    Artikel 73

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen

    1.   Die Mitgliedstaaten beschränken die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die im IOTC-Gebiet Schwertfisch und Weißen Thun fangen, je Art des Fanggeräts auf das Aufwandsniveau des Jahres 2007. Die Mitgliedstaaten beschränken auch die Zahl der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die im IOTC-Gebiet außerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone Schwertfisch und Weißen Thun fangen, je Art des Fanggeräts auf dieses Aufwandsniveau. Die Beschränkung der Zahl der Schiffe ist proportional zu der entsprechenden Gesamttonnage in BRT (Bruttoregistertonne) oder BRZ (Bruttoraumzahl). Werden Schiffe ersetzt, darf die Gesamttonnage nicht überschritten werden.

    2.   Schiffe, die bereits 2007 Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens waren, sich im Bau befanden bzw. eine Baugenehmigung erhalten hatten und denen der Flottenzugang genehmigt wurde, sind von Absatz 1 befreit.

    3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Januar 2008 die Anzahl und die Tonnage der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die 2007 in dem betreffenden Gebiet Schwertfisch und Weißen Thun gefangen haben. Zu diesem Zweck überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2007 tatsächlich im IOTC-Gebiet aufgehalten und welche Fänge sie dort getätigt haben.

    4.   Unbeschadet Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Zahl der Schiffe je Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischeraufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.

    5.   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, dürfen nicht übertragen werden.

    KAPITEL XII

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SPFO-GEBIET

    Artikel 74

    Pelagische Fischerei — Kapazitätsbeschränkung

    1.   Die Mitgliedstaaten beschränken die Bruttoraumzahl (BRZ) der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2008 pelagische Bestände befischen, auf das Niveau der 2007 im SPFO-Gebiet erfassten Gesamt-Bruttoraumzahl, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik zu gewährleisten.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15. Januar 2008 mit, welche Gesamt-Bruttoraumzahl für die Schiffe unter ihrer Flagge, die 2007 aktiv in dem Gebiet gefischt haben, erfasst worden ist. Bei der Übermittlung dieser Angabe überprüfen sie anhand der VMS-Aufzeichnungen, Fangmeldungen oder Hafenaufenthalte der Schiffe unter ihrer Flagge oder mit anderen Mitteln, ob sich diese 2007 tatsächlich im SPFO-Gebiet aufgehalten haben.

    3.   Mitgliedstaaten, die in früheren Jahren im Südpazifik pelagische Fischerei betrieben haben, 2007 aber nicht dort gefischt haben, werden 2008 zu der Fischerei im SPFO-Gebiet zugelassen, sofern sie ihren Fischereiaufwand freiwillig beschränken. Diese Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, der Schiffe unter ihrer Flagge mit, die im SPFO-Gebiet pelagische Fischerei betreiben.

    4.   Die Mitgliedstaaten legen der vorläufigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe der SPFO Bestandsschätzungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf die pelagischen Bestände im SPFO-Gebiet zur Überprüfung vor und fördern die aktive Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Sachverständigen an den pelagische Arten betreffenden Arbeiten der Sachverständigen der Organisation.

    5.   Soweit möglich sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden, um die pelagische Fischerei im Südpazifik zu beobachten und sachdienliche wissenschaftliche Informationen zu sammeln.

    Artikel 75

    Grundfischereien

    1.   Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Gebiet auf den Jahresdurchschnitt der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006.

    2.   Die Mitgliedstaaten dehnen die Grundfischerei nicht auf neue Gebiete im SPFO-Gebiet aus, in denen diese Fischerei derzeit nicht betrieben wird.

    3.   Gemeinschaftsschiffe stellen die Grundfischerei im Umkreis von fünf Seemeilen jedes Ortes im SPFO-Gebiet ein, wenn sie im Laufe der Fangeinsätze Hinweise auf empfindliche Meeresökosysteme entdecken. Die Gemeinschaftsschiffe melden ihrem Flaggenstaat, der Kommission und dem vorläufigen SPFO-Sekretariat diesen Fund, einschließlich des Standorts, zusammen mit der Art des betreffenden Ökosystems, damit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die betreffende Stelle getroffen werden können.

    4.   Die Mitgliedstaaten bestellen Beobachter für jedes Schiff unter ihrer Flagge, das im SPFO-Gebiet Grundschleppnetzfischerei betreibt oder betreiben will, und sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die im SPFO-Gebiet andere Formen der Grundfischerei betreiben, in angemessenem Umfang von Beobachtern begleitet werden.

    Artikel 76

    Datensammlung und gemeinsame Datennutzung

    Die Mitgliedstaaten sammeln, prüfen und stellen Daten bereit und gehen dabei nach den in den SPFO-Regeln vorgegebenen Verfahren für die Erhebung, Übermittlung, Überprüfung und den Austausch von Daten vor.

    KAPITEL XIII

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM WCPFC-GEBIET

    Artikel 77

    Beschränkungen des Fischereiaufwands

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im WCPFC-Gebiet den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

    Artikel 78

    Managementpläne für den Einsatz von FAD

    1.   Mitgliedstaaten, deren Schiffe im WCPFC-Gebiet fischen dürfen, stellen Managementpläne für den Einsatz verankerter und treibender FAD auf. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Zwischenfällen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.

    2.   Die in Absatz 1 genannten Managementpläne sind der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2008 vorzulegen. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis spätestens 31. Dezember 2008 dem WCPFC-Sekretariat übermittelt.

    Artikel 79

    Höchstanzahl der Schwertfisch fangenden Schiffe

    Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20o Süd des WCPFC-Gebiets Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt.

    KAPITEL XIV

    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM ICCAT-GEBIET

    Artikel 80

    Verringerung des Beifangs von Seevögeln

    1.   Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und übermitteln diese dem ICCAT-Sekretariat und der Kommission.

    2.   Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.

    3.   Gemeinschaftsschiffe, die südlich von 20oS fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen:

    a)

    Die Tori-Stangen erfüllen die einschlägigen Konstruktionsbedingungen, und ihre Verwendung entspricht den Vorgaben der ICCAT;

    b)

    südlich von 20oS müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;

    c)

    soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;

    d)

    Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.

    4.   Abweichend von Absatz 3 können Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch befischen, Langleinen aus Monofilgarn verwenden, sofern diese Schiffe

    a)

    ihre Langleinen im Zeitraum zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung, wie er in dem einschlägigen nautischen Almanach für ihre befischte geografische Position festgelegt wird, zu Wasser lassen;

    b)

    einen Wirbelschäkel mit einem Mindestgewicht von 60 g benutzen und diesen in einem Abstand von höchstens 3 m vom Haken platzieren, um eine optimale Sinkgeschwindigkeit zu erzielen.

    Artikel 81

    Festlegung eines Schongebiets/einer Schonzeit für die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer

    Im Hinblick auf den Schutz von Schwertfisch, insbesondere der kleinen Exemplare, ist die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 15. November 2008 verboten.

    Artikel 82

    Haie

    Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die fischereiliche Sterblichkeit beim Fang von Makrelenhai im Nordatlantik zu reduzieren.

    KAPITEL XV

    ILLEGALER, NICHT GEMELDETER UND UNREGULIERTER FISCHFANG

    Artikel 83

    Nordatlantik

    Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XIII ergriffen.

    KAPITEL XVI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 84

    Datenübermittlung

    Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen; sie verwenden dabei die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bestandscodes.

    Artikel 85

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

    Werden für das CCAMLR-Gebiet TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2008 beginnen, so gilt Artikel 41 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, am 16. Januar 2008

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. RUPEL


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

    (2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (3)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).

    (4)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

    (5)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

    (6)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

    (7)  ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

    (8)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

    (9)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

    (10)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

    (11)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    (12)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

    (13)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

    (14)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2943/95 (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 15).

    (15)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

    (16)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

    (17)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1).

    (18)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

    (19)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    (20)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 11).

    (21)  ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.

    (22)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).

    (23)  ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

    (24)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3.

    (25)  ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

    (26)  ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

    (27)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (28)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

    (29)  ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

    (30)  ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1.

    (31)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2007 der Kommission (ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 22).

    (32)  ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34.

    (33)  ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (34)  ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

    (35)  ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

    (36)  ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39.

    (37)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33.

    (38)  ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22.

    (39)  ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.

    (40)  ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 14.

    (41)  ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1.

    (42)  ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 5.

    (43)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1).

    (44)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 26).

    (45)  ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.

    (46)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 11).

    (47)  Die genauen Zeiten nautischer Dämmerung sind für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs angegeben. Alle Zeiten, für Schiffseinsätze ebenso wie für Beobachterberichte sind auf GMT abzustimmen.


    ANHANG I

    FANGBESCHRÄNKUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN UND FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EG-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN IN TONNEN LEBENDGEWICHT)

    Alle in diesem Anhang genannten Fangbeschränkungen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.

    Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

    Wissenschaftlicher Name

    3-Alpha-Code

    Name

    Ammodytidae

    SAN

    Sandaale

    Anarhichas lupus

    CAT

    Gestreifter Katfisch

    Aphanopus carbo

    BSF

    Schwarzer Degenfisch

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Kaiserbarsch

    Boreogadus saida

    POC

    Polardorsch

    Brosme brosme

    USK

    Lumb

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Cetorhinus maximus

    BSK

    Riesenhai

    Chaenocephalus aceratus

    SSI

    Scotia-See-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Bändereisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    LIC

    Langschnauzen-Eisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinne

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Grenadierfisch

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Sardellen

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter schwarzer Dornhai

    Etmopterus spinax

    ETX

    Kleiner schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    COD

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Germo alalunga

    ALB

    Weißer Thun

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Gobionotothen gibberifrons

    NOG

    Grüne Notothenia

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hippoglossus hippoglossus

    HAL

    Heilbutt

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Kurzflossen-Kalmar

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lampanyctus achirus

    LAC

    Laternenfisch

    Lepidonotothen squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Limanda limanda

    DAB

    Kliesche

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus berglax

    RHG

    Nordatlantik-Grenadier

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfische

    Makaira nigricans

    BUM

    Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    CAP

    Lodde

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius merluccius

    HKE

    Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterigia

    BLI

    Blauleng

    Molva macrophthalmus

    SLI

    Mittelmeer-Leng

    Molva molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Notothenia rossii

    NOR

    Marmorbarsch

    Pagellus bogaraveo

    SBR

    Rote Fleckbrasse

    Pandalus borealis

    PRA

    Tiefseegarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Phycis spp.

    FOX

    Gabeldorsche

    Platichthys flesus

    FLX

    Flunder

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Pseudochaenichthus georgianus

    SGI

    South-Georgia-Eisfisch

    Rajidae

    SRX-RAJ

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Salmo salar

    SAL

    Lachs

    Scomber scombrus

    MAC

    Makrele

    Scopthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Solea solea

    SOL

    gemeine Seezunge

    Solea spp.

    SOX

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus alba

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus alalunga

    ALB

    Weißer Thun

    Thunnus albacares

    YFT

    Gelbflossenthun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrelen

    Trisopterus esmarki

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch

    Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Arktische Seespinne

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Bändereisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Bastardmakrelen

    JAX

    Trachurus spp.

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterigia

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Flunder

    FLX

    Platichthys flesus

    Gabeldorsche

    FOX

    Phycis spp.

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Gelbflossenthun

    YFT

    Thunnus albacares

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea

    Gemeine Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Gestreifter Katfisch

    CAT

    Anarhichas lupus

    Glattbutt

    BLL

    Scopthalmus rhombus

    Glatter schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Graue Notothenia

    NOS

    Lepidonotothen squamifrons

    Grenadierfisch

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Grenadierfische

    GRV

    Macrourus spp.

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Großer schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Grüne Notothenia

    NOG

    Gobionotothen gibberifrons

    Heilbutt

    HAL

    Hippoglossus hippoglossus

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Kaiserbarsch

    ALF

    Beryx spp.

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Kleiner schwarzer Dornhai

    ETX

    Etmopterus spinax

    Kliesche

    DAB

    Limanda limanda

    Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Lachs

    SAL

    Salmo salar

    Langschnauzen-Eisfisch

    LIC

    Channichthys rhinoceratus

    Laternenfisch

    LAC

    Lampanyctus achirus

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Lodde

    CAP

    Mallotus villosus

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Marmorbarsch

    NOR

    Notothenia rossii

    Mittelmeer-Leng

    SLI

    Molva macrophthalmus

    Nordatlantik-Grenadier

    RHG

    Macrourus berglax

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Polardorsch

    POC

    Boreogadus saida

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Riesenhai

    BSK

    Cetorhinus maximus

    Rochen

    SRX-RAJ

    Rajidae

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    RED

    Sebastes spp.

    Rote Fleckbrasse

    SBR

    Pagellus bogaraveo

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Sandaale

    SAN

    Ammodytidae

    Sardellen

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Schwarzer Degenfisch

    BSF

    Aphanopus carbo

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Scotia-See-Eisfisch

    SSI

    Chaenocephalus aceratus

    Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Seezunge

    SOX

    Solea spp.

    South-Georgia-Eisfisch

    SGI

    Pseudochaenichthus georgianus

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Steinbutt

    TUR

    Psetta maxima

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarki

    Tiefseegarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Weißer Thun

    ALB

    Thunnus alalunga

    Weißer Thun

    ALB

    Germo alalunga

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    ANHANG IA

    SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch-Guayana

    Art

    :

    Sandaale

    Ammodytidae

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    SAN/04-N.

    Dänemark

    19 000

     

    Vereinigtes Königreich

    1 000

     

    EG

    20 000

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Sandaale

    Ammodytidae

    Gebiet

    :

    IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer) (1)

    SAN/2A3A4

    Dänemark

    nicht festgelegt

     

    Vereinigtes Königreich

    nicht festgelegt

     

    Alle Mitgliedstaaten

    nicht festgelegt (2)

     

    EG

    nicht festgelegt

     

    Norwegen

    20 000 (3)

     

    TAC

    nicht festgelegt

    Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet

    :

    EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II

    ARU/1/2

    Deutschland

    31

     

    Frankreich

    10

     

    Niederlande

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    50

     

    EG

    116

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet

    :

    III und IV (EG-Gewässer)

    ARU/3/4

    Dänemark

    1 180

     

    Deutschland

    12

     

    Frankreich

    8

     

    Irland

    8

     

    Niederlande

    55

     

    Schweden

    46

     

    Vereinigtes Königreich

    21

     

    EG

    1 331

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet

    :

    V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer)

    ARU/567

    Deutschland

    405

     

    Frankreich

    9

     

    Irland

    378

     

    Niederlande

    4 225

     

    Vereinigtes Königreich

    297

     

    EC

    5 311

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII

    USK/2A47-C

    EG

    Entfällt

     

    Norwegen

    3 350 (4)  (5)

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TAC.Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    I, II und XIV (EG- und internationale Gewässer)

    USK/1214EI

    Deutschland

    7 (6)

     

    Frankreich

    7 (6)

     

    Vereinigtes Königreich

    7 (6)

     

    Andere

    3 (6)

     

    EG

    23 (6)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    III (EG-Gewässer)

    USK/3EI.

    Dänemark

    14

     

    Schweden

    7

     

    Deutschland

    7

     

    EG

    28

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    IV (EG-Gewässer)

    USK/4EI.

    Dänemark

    62

     

    Deutschland

    19

     

    Frankreich

    44

     

    Schweden

    6

     

    Vereinigtes Königreich

    94

     

    Andere

    6 (7)

     

    EG

    231

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    V, VI und VII (EG- und internationale Gewässer)

    USK/567EI.

    Deutschland

    6

     

    Spanien

    21

     

    Frankreich

    254

     

    Irland

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    123

     

    Andere

    6 (8)

     

    EG

    435

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    USK/4AB-N

    Belgien

    0

     

    Dänemark

    165

     

    Deutschland

    1

     

    Frankreich

    0

     

    Niederlande

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    4

     

    EG

    170

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering (9)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    IIIa

    HER/03A.

    Dänemark

    21 474

     

    Deutschland

    344

     

    Schweden

    22 463

     

    EG

    44 281

     

    Färöer

    500 (10)

     

    TAC

    51 673

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering (11)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    EG- und norwegische Gewässer des ICES-Gebiets IV nördlich von 53o30'N

    HER/04A., HER/04B.

    Dänemark

    27 886

     

    Deutschland

    17 536

     

    Frankreich

    11 965

     

    Niederlande

    26 751

     

    Schweden

    2 047

     

    Vereinigtes Königreich

    30 025

     

    EG

    116 210

     

    Norwegen

    50 000 (12)

     

    TAC

    201 227

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    norwegische Gewässer südlich

    von 62o N (HER/*04N-)

     

    50 000


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62oN

    HER/04-N.

    Schweden

    846 (13)

     

    EG

    846

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering (14)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Beifänge in Gebiet IIIa

    HER/03A-BC

    Dänemark

    9 805

     

    Deutschland

    87

     

    Schweden

    1 578

     

    EG

    11 470

     

    TAC

    11 470

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering (15)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    Beifänge in den Gebieten IV, VIId und in EG-Gewässern des Gebiets IIa

    HER/2A47DX

    Belgien

    93

     

    Dänemark

    18 004

     

    Deutschland

    93

     

    Frankreich

    93

     

    Niederlande

    93

     

    Schweden

    88

     

    Vereinigtes Königreich

    342

     

    EG

    18 806

     

    TAC

    18 806

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering (16)

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIId; IVc (17)

    HER/4CXB7D

    Belgien

    7 100 (18)

     

    Dänemark

    397 (18)

     

    Deutschland

    250 (18)

     

    Frankreich

    6 488 (18)

     

    Niederlande

    10 157 (18)

     

    Vereinigtes Königreich

    2 269 (18)

     

    EG

    26 661

     

    TAC

    201 227

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    EG- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (19)

    HER/5B6ANB

    Deutschland

    2 967

     

    Frankreich

    561

     

    Irland

    4 009

     

    Niederlande

    2 967

     

    Vereinigtes Königreich

    16 036

     

    EG

    26 540

     

    Färöer

    660 (20)

     

    TAC

    27 200

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIbc; VIaS (21)

    HER/6AS7BC

    Irland

    10 584

     

    Niederlande

    1 058

     

    EG

    11 642

     

    TAC

    11 642

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VI Clyde (22)

    HER/06ACL.

    Vereinigtes Königreich

    800

     

    EG

    800

     

    TAC

    800

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIa (23)

    HER/07A/MM

    Irland

    1 250

     

    Vereinigtes Königreich

    3 550

     

    EG

    4 800

     

    TAC

    4 800

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIe und VIIf

    HER/7EF

    Frankreich

    500

     

    Vereinigtes Königreich

    500

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    1 000

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    VIIg (24), VIIh (24), VIIj (24) and VIIk (24)

    HER/7G-K

    Deutschland

    88

     

    Frankreich

    487

     

    Irland

    6 818

     

    Niederlande

    487

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    EG

    7 890

     

    TAC

    7 890

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Sardellen

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet

    :

    VIII

    ANE/08

    Spanien

    0

     

    Frankreich

    0

     

    EG

    0

     

    TAC

    0

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Sardellen

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1

    ANE/9/3411

    Spanien

    3 826

     

    Portugal

    4 174

     

    EG

    8 000

     

    TAC

    8 000

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Skagerrak (25)

    COD/03AN

    Belgien

    8

     

    Dänemark

    2 532

     

    Deutschland

    64

     

    Niederlande

    16

     

    Schweden

    443

     

    EG

    3 063

     

    TAC

    3 165

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Kattegat (26)

    COD/03AS

    Dänemark

    415

     

    Deutschland

    9

     

    Schweden

    249

     

    EG

    673

     

    TAC

    673

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EG-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    COD/2A3AX4

    Belgien

    654

     

    Dänemark

    3 761

     

    Deutschland

    2 384

     

    Frankreich

    809

     

    Niederlande

    2 125

     

    Schweden

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    8 628

     

    EG

    18 386

     

    Norwegen

    3 766 (27)

     

    TAC

    22 152

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (COD/*04N-)

     

    15 980


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    COD/04-N.

    Schweden

    382

     

    EG

    382

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

    COD/561214

    Belgien

    1

     

    Deutschland

    6

     

    Frankreich

    64

     

    Irland

    90

     

    Vereinigtes Königreich

    241

     

    EG

    402

     

    TAC

    402

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    VIa, Vb (EG-Gewässer)

    (COD/*5BC6A)

    Belgien

    1

    Deutschland

    6

    Frankreich

    64

    Irland

    90

    Vereinigtes Königreich

    241

    EG

    402


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIIa

    COD/07A

    Belgien

    16

     

    Frankreich

    44

     

    Irland

    790

     

    Niederlande

    4

     

    Vereinigtes Königreich

    345

     

    EG

    1 199

     

    TAC

    1 199

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    COD/7X7A34

    Belgien

    177

     

    Frankreich

    3 033

     

    Irland

    753

     

    Niederlande

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    328

     

    EG

    4 316

     

    TAC

    4 316 (28)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Heringshai

    Lamna nasus

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIII und XIV

    POR/ALL-C.

    Dänemark

    30

     

    Frankreich

    332

     

    Deutschland

    6

     

    Irland

    8

     

    Portugal

    26

     

    Spanien

    175

     

    Schweden

    1

     

    Vereinigtes Königreich

    3

     

    EG

    581

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    LEZ/2AC4-C

    Belgien

    5

     

    Dänemark

    4

     

    Deutschland

    4

     

    Frankreich

    26

     

    Niederlande

    21

     

    Vereinigtes Königreich

    1 537

     

    EG

    1 597

     

    TAC

    1 597

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    LEZ/561214

    Spanien

    295

     

    Frankreich

    1 148

     

    Irland

    336

     

    Vereinigtes Königreich

    813

     

    EG

    2 592

     

    TAC

    2 592

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VII

    LEZ/07

    Belgien

    494

     

    Spanien

    5 490

     

    Frankreich

    6 663

     

    Irland

    3 029

     

    Vereinigtes Königreich

    2 624

     

    EG

    18 300

     

    TAC

    18 300

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    LEZ/8ABDE

    Spanien

    1 176

     

    Frankreich

    949

     

    EG

    2 125

     

    TAC

    2 125

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer)

    LEZ/8C3411

    Spanien

    1 320

     

    Frankreich

    66

     

    Portugal

    44

     

    EG

    1 430

     

    TAC

    1 430

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kliesche und Flunder

    Limanda limanda und Platichthys flesus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    D/F/2AC4-C

    Belgien

    513

     

    Dänemark

    1 927

     

    Deutschland

    2 890

     

    Frankreich

    200

     

    Niederlande

    11 654

     

    Schweden

    6

     

    Vereinigtes Königreich

    1 620

     

    EG

    18 810

     

    TAC

    18 810

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    ANF/2AC4-C

    Belgien

    401

     

    Dänemark

    884

     

    Deutschland

    432

     

    Frankreich

    82

     

    Niederlande

    303

     

    Schweden

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    9 233

     

    EG

    11 345

     

    TAC

    11 345

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    ANF/4AB-N

    Belgien

    48

     

    Dänemark

    1 236

     

    Deutschland

    19

     

    Niederlande

    18

     

    Vereinigtes Königreich

    289

     

    EG

    1 610

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    ANF/561214

    Belgien

    185

     

    Deutschland

    212

     

    Spanien

    198

     

    Frankreich

    2 280

     

    Irland

    516

     

    Niederlande

    178

     

    Vereinigtes Königreich

    1 586

     

    EG

    5 155

     

    TAC

    5 155

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VII

    ANF/07.

    Belgien

    2 595 (29)

     

    Deutschland

    289 (29)

     

    Spanien

    1 031 (29)

     

    Frankreich

    16 651 (29)

     

    Irland

    2 128 (29)

     

    Niederlande

    336 (29)

     

    Vereinigtes Königreich

    5 050 (29)

     

    EG

    28 080 (29)

     

    TAC

    28 080 (29)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    ANF/8ABDE

    Spanien

    1 206

     

    Frankreich

    6 714

     

    EG

    7 920

     

    TAC

    7 920

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer)

    ANF/8C3411

    Spanien

    1 629

     

    Frankreich

    2

     

    Portugal

    324

     

    EG

    1 955

     

    TAC

    1 955

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    IIIa; IIIb, c,d (EG-Gewässer)

    HAD/3A/BCD

    Belgien

    12

     

    Dänemark

    2 080

     

    Deutschland

    132

     

    Niederlande

    2

     

    Schweden

    246

     

    EG

    2 472 (30)

     

    TAC

    2 856

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EG-Gewässer),

    HAD/2AC4

    Belgien

    279

     

    Dänemark

    1 920

     

    Deutschland

    1 222

     

    Frankreich

    2 130

     

    Niederlande

    210

     

    Schweden

    193

     

    Vereinigtes Königreich

    31 672

     

    EG

    37 626 (31)

     

    Norwegen

    8 082

     

    TAC

    46 444

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (HAD/*04N-)

     

    28 535


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    HAD/04-N.

    Schweden

    707

     

    EG

    707

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    EG- und internationale Gewässer der ICES-Gebiete VIb, XII and XIV

    HAD/6B1214

    Belgien

    16

     

    Deutschland

    19

     

    Frankreich

    763

     

    Irland

    544

     

    Vereinigtes Königreich

    5 574

     

    EG

    6 916

     

    TAC

    6 916

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Vb und VIa (EG-Gewässer)

    HAD/5BC6A.

    Belgien

    7

     

    Deutschland

    9

     

    Frankreich

    366

     

    Irland

    995

     

    Vereinigtes Königreich

    4 743

     

    EG

    6 120

     

    TAC

    6 120

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    HAD/7/3411

    Belgien

    129

     

    Frankreich

    7 719

     

    Irland

    2 573

     

    Vereinigtes Königreich

    1 158

     

    EG

    11 579

     

    TAC

    11 579

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen gefischt werden:

     

    VIIa

    (HAD/*07A)

    Belgien

    20

    Frankreich

    90

    Irland

    536

    Vereinigtes Königreich

    592

    EG

    1 238

    In ihren Meldungen über die Ausschöpfung ihrer Quoten an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten die im ICES-Gebiet VIIa gefangenen Mengen getrennt aus. Anlandungen von Schellfisch, der im Gebiet VIIa gefangen wurde, sind verboten, wenn die Gesamtmenge dieser Anlandungen 1 238 t übersteigt.


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IIIa

    WHG/03A

    Dänemark

    232

     

    Niederlande

    1

     

    Schweden

    25

     

    EG

    258 (32)

     

    TAC

    1 050

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EG-Gewässer)

    WHG/2AC4

    Belgien

    367

     

    Dänemark

    1 588

     

    Deutschland

    413

     

    Frankreich

    2 387

     

    Niederlande

    918

     

    Schweden

    3

     

    Vereinigtes Königreich

    9 336

     

    EG

    15 012 (33)

     

    Norwegen

    1 785 (34)

     

    TAC

    17 850

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (WHG/*04N-)

     

    10 884


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    WHG/561214

    Deutschland

    5

     

    Frankreich

    93

     

    Irland

    229

     

    Vereinigtes Königreich

    438

     

    EG

    765

     

    TAC

    765

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VIIa

    WHG/07A

    Belgien

    1

     

    Frankreich

    10

     

    Irland

    160

     

    Niederlande

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    107

     

    EG

    278

     

    TAC

    278

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk

    WHG/7X7A.

    Belgien

    195

     

    Frankreich

    11 964

     

    Irland

    5 544

     

    Niederlande

    97

     

    Vereinigtes Königreich

    2 140

     

    EG

    19 940

     

    TAC

    19 940

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    VIII

    WHG/08.

    Spanien

    1 440

     

    Frankreich

    2 160

     

    EG

    3 600

     

    TAC

    3 600

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 31.1.1 (EG-Gewässer)

    WHG/9/3411

    Portugal

    653

     

    EG

    653

     

    TAC

    653

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    W/P/04-N.

    Schweden

    190

     

    EG

    190

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

    HKE/3A/BCD

    Dänemark

    1 499

     

    Schweden

    128

     

    EG

    1 627

     

    TAC

    1 627 (35)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    HKE/2AC4-C

    Belgien

    27

     

    Dänemark

    1 096

     

    Deutschland

    126

     

    Frankreich

    243

     

    Niederlande

    63

     

    Vereinigtes Königreich

    341

     

    EG

    1 896

     

    TAC

    1 896 (36)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    VI und VII; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    HKE/571214

    Belgien

    278 (37)

     

    Spanien

    8 926

     

    Frankreich

    13 785 (37)

     

    Irland

    1 670

     

    Niederlande

    180 (37)

     

    Vereinigtes Königreich

    5 442 (37)

     

    EG

    30 281

     

    TAC

    30 281 (38)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    36

    Spanien

    1 440

    Frankreich

    1 440

    Irland

    180

    Niederlande

    18

    Vereinigtes Königreich

    810

    EG

    3 924


    Art

    :

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    HKE/8ABDE

    Belgien

    9 (39)

     

    Spanien

    6 214

     

    Frankreich

    13 955

     

    Niederlande

    18 (39)

     

    EG

    20 196

     

    TAC

    20 196 (40)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VI und VII; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/*57-14)

    Belgien

    2

    Spanien

    1 800

    Frankreich

    3 240

    Niederlande

    5

    EG

    5 047


    Art

    :

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    HKE/8C3411

    Spanien

    4 510

     

    Frankreich

    433

     

    Portugal

    2 104

     

    EG

    7 047

     

    TAC

    7 047

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    WHB/4AB-N

    Dänemark

    7 600

     

    Vereinigtes Königreich

    400

     

    EG

    8 000

     

    TAC

    1 266 282

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

    WHB/1X14

    Dänemark

    26 789 (41)  (42)

     

    Deutschland

    10 416 (41)  (42)

     

    Spanien

    22 711 (41)  (42)

     

    Frankreich

    18 643 (41)  (42)

     

    Irland

    20 745 (41)  (42)

     

    Niederlande

    32 666 (41)  (42)

     

    Portugal

    2 110 (41)  (42)

     

    Schweden

    6 627 (41)  (42)

     

    Vereinigtes Königreich

    34 759 (41)  (42)

     

    EG

    175 466 (41)  (42)

     

    Norwegen

    108 000 (43)  (44)

     

    Färöer

    29 580 (45)  (46)

     

    TAC

    1 266 282

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    WHB/8C3411

    Spanien

    25 686 (47)

     

    Portugal

    6 421 (47)

     

    EG

    32 107 (47)

     

    TAC

    1 266 282

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    II, IVa, V, VI nördlich von 56o30N und VII westlich von 12oW (EG-Gewässer)

    WHB/24A567

    Norwegen

    193 670 (48)  (49)

     

    Färöer

    31 000 (50)  (51)

     

    TAC

    1 266 282

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Limande und Rotzunge

    Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    L/W/2AC4-C

    Belgien

    368

     

    Dänemark

    1 013

     

    Deutschland

    130

     

    Frankreich

    277

     

    Niederlande

    843

     

    Schweden

    11

     

    Vereinigtes Königreich

    4 151

     

    EG

    6 793

     

    TAC

    6 793

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterigia

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII

    BLI/2A47-C

    EG

    Entfällt (52)

     

    Norwegen

    150

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterigia

    Gebiet

    :

    VIa (EG-Gewässer) nördlich von 56o30'N und VIb

    BLI/6AN6B.

    Färöer

    200 (53)

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II

    LIN/1/2

    Dänemark

    10

     

    Deutschland

    10

     

    Frankreich

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    Andere (54)

    5

     

    EC

    45

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

    LIN/03

    Belgien

    7 (55)

     

    Dänemark

    57

     

    Deutschland

    7 (55)

     

    Schweden

    22

     

    Vereinigtes Königreich

    7 (55)

     

    EG

    100

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    IV (EG-Gewässer)

    LIN/04

    Belgien

    18

     

    Dänemark

    286

     

    Deutschland

    177

     

    Frankreich

    159

     

    Niederlande

    6

     

    Schweden

    12

     

    Vereinigtes Königreich

    2 196

     

    EG

    2 856

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    V (EG- und internationale Gewässer)

    LIN/05

    Belgien

    9

     

    Dänemark

    6

     

    Deutschland

    6

     

    Frankreich

    6

     

    Vereinigtes Königreich

    6

     

    EG

    34

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

    LIN/6X14

    Belgien

    40

     

    Dänemark

    7

     

    Deutschland

    147

     

    Spanien

    2 969

     

    Frankreich

    3 166

     

    Irland

    793

     

    Portugal

    7

     

    Vereinigtes Königreich

    3 645

     

    EG

    10 776

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, Vb, VI, VII

    LIN/2A47-C

    EG

    Entfällt

     

    Norwegen

    5 638 (56)  (57)

     

    Färöer

    250 (58)  (59)

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    LIN/4AB-N

    Belgien

    6

     

    Dänemark

    747

     

    Deutschland

    21

     

    Frankreich

    8

     

    Niederlande

    1

     

    Vereinigtes Königreich

    67

     

    EG

    850

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId

    NEP/3A/BCD

    Dänemark

    3 800

     

    Deutschland

    11 (60)

     

    Schweden

    1 359

     

    EG

    5 170

     

    TAC

    5 170

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    NEP/2AC4-C

    Belgien

    1 368

     

    Dänemark

    1 368

     

    Deutschland

    20

     

    Frankreich

    40

     

    Niederlande

    704

     

    Vereinigtes Königreich

    22 644

     

    EG

    26 144

     

    TAC

    26 144

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    NEP/4AB-N.

    Dänemark

    1 183

     

    Deutschland

    1

     

    Vereinigtes Königreich

    66

     

    EG

    1 250

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EG-Gewässer)

    NEP/5BC6.

    Spanien

    40

     

    Frankreich

    161

     

    Irland

    269

     

    Vereinigtes Königreich

    19 415

     

    EG

    19 885

     

    TAC

    19 885

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VII

    NEP/07.

    Spanien

    1 509

     

    Frankreich

    6 116

     

    Irland

    9 277

     

    Vereinigtes Königreich

    8 251

     

    EG

    25 153

     

    TAC

    25 153

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    NEP/8ABDE.

    Spanien

    259

     

    Frankreich

    4 061

     

    EG

    4 320

     

    TAC

    4 320

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    VIIIc

    NEP/08C

    Spanien

    119

     

    Frankreich

    5

     

    EG

    124

     

    TAC

    124

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    NEP/9/3411

    Spanien

    104

     

    Portugal

    311

     

    EG

    415

     

    TAC

    415

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    IIIa

    PRA/03A.

    Dänemark

    4 033

     

    Schweden

    2 172

     

    EG

    6 205

     

    TAC

    11 620

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    PRA/2AC4-C

    Dänemark

    2 960

     

    Niederlande

    28

     

    Schweden

    119

     

    Vereinigtes Königreich

    877

     

    EG

    3 984

     

    TAC

    3 984

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62o N

    PRA/04-N.

    Dänemark

    500

     

    Schweden

    164 (61)

     

    EG

    664

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Geißelgarnelen

    Penaeus spp.

    Gebiet

    :

    Französisch-Guayana (62)

    PEN/FGU.

    Frankreich

    4 108 (63)

     

    EG

    4 108 (63)

     

    TAC

    4 108 (63)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    Skagerrak (64)

    PLE/03AN.

    Belgien

    56

     

    Dänemark

    7 280

     

    Deutschland

    37

     

    Niederlande

    1 400

     

    Schweden

    390

     

    EG

    9 163

     

    TAC

    9 350

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    Kattegat (65)

    PLE/03AS.

    Dänemark

    2 081

     

    Deutschland

    23

     

    Schweden

    234

     

    EG

    2 338

     

    TAC

    2 338

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EG-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zur Skagerrak und zum Kattegat gehört.

    PLE/2A3AX4

    Belgien

    2 946

     

    Dänemark

    9 575

     

    Deutschland

    2 762

     

    Frankreich

    552

     

    Niederlande

    18 414

     

    Vereinigtes Königreich

    13 626

     

    EG

    47 875

     

    Norwegen

    1 105

     

    TAC

    49 000

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (PLE/*04N-)

     

    19 653


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    PLE/561214

    Frankreich

    22

     

    Irland

    287

     

    Vereinigtes Königreich

    477

     

    EG

    786

     

    TAC

    786

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIa

    PLE/07A.

    Belgien

    47

     

    Frankreich

    21

     

    Irland

    1 209

     

    Niederlande

    14

     

    Vereinigtes Königreich

    558

     

    EG

    1 849

     

    TAC

    1 849

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIb und VIIc

    PLE/7BC

    Frankreich

    22

     

    Irland

    88

     

    EG

    110

     

    TAC

    110

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIId und VIIe

    PLE/7DE

    Belgien

    826

     

    Frankreich

    2 755

     

    Vereinigtes Königreich

    1 469

     

    EG

    5 050

     

    TAC

    5 050

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIf und VIIg

    PLE/7FG.

    Belgien

    77

     

    Frankreich

    139

     

    Irland

    202

     

    Vereinigtes Königreich

    73

     

    EG

    491

     

    TAC

    491

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIIh, VIIj und VIIk

    PLE/7HJK.

    Belgien

    19

     

    Frankreich

    38

     

    Irland

    132

     

    Niederlande

    76

     

    Vereinigtes Königreich

    38

     

    EG

    303

     

    TAC

    303

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet

    :

    VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    PLE/8/3411

    Spanien

    75

     

    Frankreich

    298

     

    Portugal

    75

     

    EG

    448

     

    TAC

    448

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    POL/561214

    Spanien

    6

     

    Frankreich

    216

     

    Irland

    63

     

    Vereinigtes Königreich

    165

     

    EG

    450

     

    TAC

    450

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VII

    POL/07.

    Belgien

    476

     

    Spanien

    29

     

    Frankreich

    10 959

     

    Irland

    1 168

     

    Vereinigtes Königreich

    2 668

     

    EG

    15 300

     

    TAC

    15 300

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    POL/8ABDE.

    Spanien

    286

     

    Frankreich

    1 394

     

    EG

    1 680

     

    TAC

    1 680

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    VIIIc

    POL/08C.

    Spanien

    236

     

    Frankreich

    26

     

    EG

    262

     

    TAC

    262

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet

    :

    IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    POL/9/3411

    Spanien

    278

     

    Portugal

    10

     

    EG

    288

     

    TAC

    288

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    IIIa und IV; EG-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId

    POK/2A34.

    Belgien

    47

     

    Dänemark

    5 636

     

    Deutschland

    14 231

     

    Frankreich

    33 491

     

    Niederlande

    142

     

    Schweden

    774

     

    Vereinigtes Königreich

    10 911

     

    EG

    65 232

     

    Norwegen

    70 668 (66)

     

    TAC

    135 900

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

    POK/561214

    Deutschland

    906

     

    Frankreich

    9 003

     

    Irland

    483

     

    Vereinigtes Königreich

    3 708

     

    EG

    14 100

     

    TAC

    14 100

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    Norwegische Gewässer südlich von 62oN

    POK/04-N.

    Schweden

    880

     

    EG

    880

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    POK/7/3411

    Belgien

    10

     

    Frankreich

    2 132

     

    Irland

    1 066

     

    Vereinigtes Königreich

    582

     

    EG

    3 790

     

    TAC

    3 790

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Steinbutt und Glattbutt

    Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    T/B/2AC4-C

    Belgien

    386

     

    Dänemark

    825

     

    Deutschland

    211

     

    Frankreich

    99

     

    Niederlande

    2 923

     

    Schweden

    6

     

    Vereinigtes Königreich

    813

     

    EG

    5 263

     

    TAC

    5 263

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    SRX/2AC4-C

    Belgien

    277 (67)

     

    Dänemark

    11 (67)

     

    Deutschland

    14 (67)

     

    Frankreich

    43 (67)

     

    Niederlande

    236 (67)

     

    Vereinigtes Königreich

    1 062 (67)

     

    EG

    1 643 (67)

     

    TAC

    1 643

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer); VI (EG- und internationale Gewässer

    GHL/2A-C46

    Dänemark

    6

     

    Deutschland

    10

     

    Estland

    6

     

    Spanien

    6

     

    Frankreich

    92

     

    Irland

    6

     

    Litauen

    6

     

    Polen

    6

     

    Vereinigtes Königreich

    359

     

    EG

    847 (68)

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIIa und IV; EG-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und IIId

    MAC/2A34.

    Belgien

    157

     

    Dänemark

    12 699

     

    Deutschland

    164

     

    Frankreich

    495

     

    Niederlande

    498

     

    Schweden

    3 674 (69)  (70)

     

    Vereinigtes Königreich

    462

     

    EG

    18 149 (69)

     

    Norwegen

    9 300 (71)

     

    TAC

    385 366 (72)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    MAC/*03A.

    IIIa und IVbc

    MAC/*3A4BC

    MAC/*04B.

    MAC/*04C.

    VI; internationale Gewässer IIa vom 1. Januar bis zum 31. März 2008

    MAC/*2A6.

    Dänemark

     

    4 130

     

     

    4 020

    Frankreich

     

    490

     

     

     

    Niederlande

     

    490

     

     

     

    Schweden

     

     

    390

    10

     

    Vereinigtes Königreich

     

    490

     

     

     

    Norwegen

    3 000

     

     

     

     


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); internationale Gewässer der Gebiete IIa, XII und XIV

    MAC/2CX14-

    Deutschland

    14 893

     

    Spanien

    20

     

    Estland

    124

     

    Frankreich

    9 930

     

    Irland

    49 643

     

    Lettland

    91

     

    Litauen

    91

     

    Niederlande

    21 719

     

    Polen

    1 049

     

    Vereinigtes Königreich

    136 522

     

    EG

    234 082

     

    Norwegen

    9 300 (73)

     

    Färöer

    3 605 (74)

     

    TAC

    385 366 (75)

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gefangen werden.

     

    IVa (EG-Gewässer)

    MAC/*04A-C

    Deutschland

    4 494

    Frankreich

    2 996

    Irland

    14 981

    Niederlande

    6 554

    Vereinigtes Königreich

    41 200

    EG

    70 225


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    MAC/8C3411

    Spanien

    22 256 (76)

     

    Frankreich

    148 (76)

     

    Portugal

    4 601 (76)

     

    EG

    27 005

     

    TAC

    27 005

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIb

    (MAC/*08B)

    Spanien

    1 869

    Frankreich

    12

    Portugal

    386


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    IIIa; IIIb, IIIc, IIId (EG-Gewässer)

    SOL/3A/BCD

    Dänemark

    788

     

    Deutschland

    46 (77)

     

    Niederlande

    76 (77)

     

    Schweden

    30

     

    EG

    940

     

    TAC

    940

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    II und IV (EG-Gewässer)

    SOL/24

    Belgien

    1 059

     

    Dänemark

    484

     

    Deutschland

    847

     

    Frankreich

    212

     

    Niederlande

    9 563

     

    Vereinigtes Königreich

    545

     

    EG

    12 710

     

    Norwegen

    90 (78)

     

    TAC

    12 800

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VI; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    SOL/561214

    Irland

    54

     

    Vereinigtes Königreich

    14

     

    EG

    68

     

    TAC

    68

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIa

    SOL/07A

    Belgien

    326

     

    Frankreich

    4

     

    Irland

    90

     

    Niederlande

    103

     

    Vereinigtes Königreich

    146

     

    EG

    669

     

    TAC

    669

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIb und VIIc

    SOL/7BC

    Frankreich

    10

     

    Irland

    49

     

    EG

    59

     

    TAC

    59

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIId

    SOL/07D

    Belgien

    1 775

     

    Frankreich

    3 550

     

    Vereinigtes Königreich

    1 268

     

    EG

    6 593

     

    TAC

    6 593

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIe

    SOL/07E

    Belgien

    27

     

    Frankreich

    288

     

    Vereinigtes Königreich

    450

     

    EG

    765

     

    TAC

    765

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIf und VIIg

    SOL/7FG.

    Belgien

    603

     

    Frankreich

    60

     

    Irland

    30

     

    Vereinigtes Königreich

    271

     

    EG

    964

     

    TAC

    964

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIh, VIIj, und VIIk

    SOL/7HJK

    Belgien

    54

     

    Frankreich

    108

     

    Irland

    293

     

    Niederlande

    87

     

    Vereinigtes Königreich

    108

     

    EG

    650

     

    TAC

    650

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet

    :

    VIIIa und b

    SOL/8AB.

    Belgien

    52

     

    Spanien

    9

     

    Frankreich

    3 823

     

    Niederlande

    286

     

    EG

    4 170

     

    TAC

    4 170

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seezunge

    Solea spp.

    Gebiet

    :

    VIIIc, VIIId, VIIIe, IX, X; CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer)

    SOX/8CDE34

    Spanien

    458

     

    Portugal

    758

     

    EG

    1 216

     

    TAC

    1 216

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIIa

    SPR/03A

    Dänemark

    34 843

     

    Deutschland

    73

     

    Schweden

    13 184

     

    EG

    48 100

     

    TAC

    52 000

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    SPR/2AC4-C

    Belgien

    2 018

     

    Dänemark

    159 716

     

    Deutschland

    2 018

     

    Frankreich

    2 018

     

    Niederlande

    2 018

     

    Schweden

    1 330 (79)

     

    Vereinigtes Königreich

    6 659

     

    EG

    175 777

     

    Norwegen

    10 063 (80)

     

    Färöer

    9 160 (81)  (82)  (83)

     

    TAC

    195 000 (84)

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet

    :

    VIId und VIIe

    SPR/7DE.

    Belgien

    31

     

    Dänemark

    1 997

     

    Deutschland

    31

     

    Frankreich

    430

     

    Niederlande

    430

     

    Vereinigtes Königreich

    3 226

     

    EG

    6 144

     

    TAC

    6 144

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    DGS/2AC4-C

    Belgien

    10 (85)

     

    Dänemark

    57 (85)

     

    Deutschland

    10 (85)

     

    Frankreich

    18 (85)

     

    Niederlande

    15 (85)

     

    Schweden

    1 (85)

     

    Vereinigtes Königreich

    470 (85)

     

    EG

    581 (85)

     

    Norwegen

    50 (86)

     

    TAC

    631

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet

    :

    I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EG- und internationale Gewässer)

    DGS/15X14

    Belgien

    145 (87)

     

    Deutschland

    31 (87)

     

    Spanien

    75 (87)

     

    Frankreich

    618 (87)

     

    Irland

    390 (87)

     

    Niederlande

    2 (87)

     

    Portugal

    3 (87)

     

    Vereinigtes Königreich

    739 (87)

     

    EG

    2004

     

    TAC

    2004

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    IIa und IV (EG-Gewässer)

    JAX/2AC4-C

    Belgien

    58

     

    Dänemark

    25 208

     

    Deutschland

    1 901

     

    Frankreich

    40

     

    Irland

    1 463

     

    Niederlande

    4 089

     

    Schweden

    750

     

    Vereinigtes Königreich

    3 721

     

    EG

    37 230

     

    Norwegen

    1 600 (88)

     

    Färöer

    479 (89)

     

    TAC

    39 309

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    JAX/578/14

    Dänemark

    15 236

     

    Deutschland

    12 178

     

    Spanien

    16 631

     

    Frankreich

    8 047

     

    Irland

    39 646

     

    Niederlande

    58 102

     

    Portugal

    1 610

     

    Vereinigtes Königreich

    16 470

     

    EG

    167 920

     

    Färöer

    2 080 (90)

     

    TAC

    170 000

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    VIIIc und IX

    JAX/8C9.

    Spanien

    31 069 (91)

     

    Frankreich

    393 (91)

     

    Portugal

    26 288 (91)

     

    EG

    57 750

     

    TAC

    57 750

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    X; CECAF (EG-Gewässer) (92)

    JAX/X34PRT

    Portugal

    3 200 (93)

     

    EG

    3 200

     

    TAC

    3 200

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    CECAF (EG-Gewässer) (94)

    JAX/341PRT

    Portugal

    1 280 (95)

     

    EG

    1 280

     

    TAC

    1 280

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Bastardmakrelen

    Trachurus spp.

    Gebiet

    :

    CECAF (EG-Gewässer) (96)

    JAX/341SPN

    Spanien

    1 280

     

    EG

    1 280

     

    TAC

    1 280

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Stintdorsch

    Trisopterus esmarki

    Gebiet

    :

    IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer)

    NOP/2A3A4.

    Dänemark

    36 466

     

    Deutschland

    7 (97)

     

    Niederlande

    27 (97)

     

    EG

    36 500

     

    Norwegen

    1 000 (98)

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Stintdorsch

    Trisopterus esmarki

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    NOP/4AB-N.

    Dänemark

    4 750 (99)

     

    Vereinigtes Königreich

    250 (99)

     

    EG

    5 000 (99)

     

    TAC

    Entfällt

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Industriefisch

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    I/F/4AB-N.

    Schweden

    800 (100)  (101)

     

    EG

    800

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kombinierte Quote

    Gebiet

    :

    EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI und VII

    R/G/5B67-C

    EG

    Entfällt

     

    Norwegen

    140 (102)

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    IV (norwegische Gewässer)

    OTH/4AB-N.

    Belgien

    27

     

    Dänemark

    2 500

     

    Deutschland

    282

     

    Frankreich

    116

     

    Niederlande

    200

     

    Schweden

    Entfällt (103)

     

    Vereinigtes Königreich

    1 875

     

    EG

    5 000 (104)

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    IIa, IV und VIa (EG-Gewässer) nördlich von 56o30'N

    OTH/2A46AN

    EG

    Entfällt

     

    Norwegen

    2 720 (105)  (106)

    Färöer

    150 (107)

    TAC

    Entfällt


    (1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)  Quote kann ausschließlich in EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden. Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich und Schweden.

    (3)  Im Gebiet IV zu fischen.

    (4)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Gebiet Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

    (5)  Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 5 638 t Leng und 3 350 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

    (6)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (7)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (8)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (9)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (10)  Im Skagerrak zu fischen.

    (11)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit.

    (12)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    norwegische Gewässer südlich

    von 62o N (HER/*04N-)

     

    50 000

    (13)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Pollack und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (14)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (15)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (16)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (17)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51o56' N, 1o19.1' O) genau nach Süden bis 51o33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.

    (18)  Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das ICES-Gebiet IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden (HER/*04B).

    (19)  Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07o00' W und nördlich von 55o00' N, Clyde ausgenommen.

    (20)  Diese Quote darf nur in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o 30' N gefischt werden.

    (21)  Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa südlich von 56o00' N und westlich von 07o 00' W.

    (22)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Loxodrome von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.

    (23)  Gebiet VIIa abzüglich des den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52o30' N,

    im Süden 52o00' N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (24)  Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52o30' N,

    im Süden 52o00' N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (25)  Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe b dieser Verordnung.

    (26)  Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe c dieser Verordnung

    (27)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (COD/*04N-)

     

    15 980

    (28)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten baldmöglichst im ersten Halbjahr 2008 festgelegt.

    (29)  Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden. (ANF/*8ABDE).

    (30)  Ausgenommen geschätzte 264 t Beifänge in der Industriefischerei.

    (31)  Ausgenommen geschätzte 736 t Beifang in der Industriefischerei.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (HAD/*04N-)

     

    28 535

    (32)  Ausgenommen geschätzte 773 t Beifang in der Industriefischerei.

    (33)  Ausgenommen geschätzte 1 053 t Beifang in der Industriefischerei.

    (34)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (WHG/*04N-)

     

    10 884

    (35)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (36)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    (37)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

    (38)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    36

    Spanien

    1 440

    Frankreich

    1 440

    Irland

    180

    Niederlande

    18

    Vereinigtes Königreich

    810

    EG

    3 924

    (39)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IV und IIa (EG-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

    (40)  Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 54 000 t für den nördlichen Seehechtbestand.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VI und VII; Vb (EG-Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    (HKE/*57-14)

    Belgien

    2

    Spanien

    1 800

    Frankreich

    3 240

    Niederlande

    5

    EG

    5 047

    (41)  Davon dürfen 65 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden (WHB/*NZJM1).

    (42)  Davon dürfen bis zu 17,66 % in färöischen Gewässern gefischt werden (WHB/*05B-F).

    (43)  Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, VIa nördlich von 56o30'N, VIb und VII westlich von 12oW gefangen werden (WHB/*8CX34). Im Gebiet IVa dürfen höchstens 40 000 t gefangen werden.

    (44)  Davon dürfen bis zu 500 t Goldlachs (Argentina spp.) sein.

    (45)  Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs (Argentina spp.) enthalten

    (46)  Dürfen in den EG-Gewässern der Gebiete II, IVa, V, VIa nördlich von 56o30'N, VIb und VII westlich von 12oW gefangen werden. Im Gebiet IVa dürfen höchstens 7 395 t gefangen werden.

    (47)  Davon dürfen bis zu 65 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden (WHB/*NZJM2).

    (48)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    (49)  Die Fänge in Zone IV dürfen höchstens 48 418 t betragen, d.h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.

    (50)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    (51)  Dürfen auch im Gebiet VIb gefischt werden. Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens 7 750 t betragen.

    (52)  In Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 geregelt.

    (53)  Mit Schleppnetz zu fangen; Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet.

    (54)  Nur Beifänge. Gezielte Fischerei ist im Rahmen dieser Quote nicht gestattet.

    (55)  Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.

    (56)  Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.

    (57)  Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 5 638 t Leng und 3 350 t Lumb sind in einem Umfang bis 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

    (58)  Einschließlich Lumb. Dürfen mit Langleinen in den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56o 30' N gefischt werden.

    (59)  Davon ist in den ICES-Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten Im Gebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.

    (60)  Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc and IIId gefischt werden.

    (61)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Wittling und Seelachs werden auf die Quote auf diese Arten angerechnet.

    (62)  Abgrenzungen in Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung.

    (63)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

    (64)  Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe b dieser Verordnung.

    (65)  Abgrenzungen in Artikel 4 Buchstabe c dieser Verordnung

    (66)  Dürfen nur in den Gebieten IV (EG-Gewässer) und IIIa gefischt werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

    (67)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C), Sternrochen (Amblyraja radiate) (RJR/2AC4-C) und Glattrochen (Dipturus batis) (RJB/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

    (68)  350 t davon werden Norwegen zugewiesen und sind in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und VI zu fangen. Im ICES-Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden.

    (69)  Einschließlich 242 t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62oN gefischt werden müssen (MAC/*04-N).

    (70)  Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (71)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in Gebiet IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t in Gebiet IIIa.

    (72)  Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    MAC/*03A.

    IIIa und IVbc

    MAC/*3A4BC

    MAC/*04B.

    MAC/*04C.

    VI; internationale Gewässer IIa vom 1. Januar bis zum 31. März 2008

    MAC/*2A6.

    Dänemark

     

    4 130

     

     

    4 020

    Frankreich

     

    490

     

     

     

    Niederlande

     

    490

     

     

     

    Schweden

     

     

    390

    10

     

    Vereinigtes Königreich

     

    490

     

     

     

    Norwegen

    3 000

     

     

     

     

    (73)  Darf nur in den ICES-Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56o30'N), IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh gefischt werden.

    (74)  Dürfen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in den EG-Gewässern von ICES-Gebiet IVa nördlich von 59oN gefischt werden. 3 001 t der Quote der Färöer dürfen ganzjährig im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o30'N gefischt werden.

    (75)  Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember gefangen werden.

     

    IVa (EG-Gewässer)

    MAC/*04A-C

    Deutschland

    4 494

    Frankreich

    2 996

    Irland

    14 981

    Niederlande

    6 554

    Vereinigtes Königreich

    41 200

    EG

    70 225

    (76)  Die Mengen, die mit anderen Mitgliedstaaten getauscht werden, dürfen in den ICES-Gebieten VIIIa, b,d gefischt werden (MAC/*8ABD). Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten Mengen, die in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId gefischt wurden, dürfen jedoch 25 % der Quote des gebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIb

    (MAC/*08B)

    Spanien

    1 869

    Frankreich

    12

    Portugal

    386

    (77)  Quote darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefischt werden.

    (78)  Darf nur in Gebiet IV gefischt werden.

    (79)  Einschließlich Sandaal.

    (80)  Dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

    (81)  Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56o30'N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.

    (82)  1 832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1 832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.

    (83)  Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands der Mitgliedstaaten und bis zu maximal 2 500 t können als Sandaal gefischt werden.

    (84)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird im Lichte neuer wissenschaftlicher Gutachten im ersten Halbjahr 2008 festgelegt.

    (85)  Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 5 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.

    (86)  Einschließlich Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calceus), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzen Dornhai (Etmopterus princeps), Kleinem schwarzen Dornhai (Etmopterus spinax) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis). Diese Quote darf nur in den Gebieten IV, VI und VII gefangen werden.

    (87)  Beifangquote. Diese Arten dürfen nicht mehr als 5 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.

    (88)  Dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

    (89)  Im Rahmen einer Gesamtquote von 2 550 t für die ICES-Gebiete IV, VIa nördlich von 56o30'N, VIIe, VIIf und VIIh.

    (90)  Im Rahmen einer Gesamtquote von 2 550 t für ICES-Gebiete IV, VIa nördlich von 56o30'N, VIIe, VIIf und VIIh.

    (91)  Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.

    (92)  Gewässer um die Azoren.

    (93)  Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.

    (94)  Gewässer um Madeira.

    (95)  Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 höchstens 5 % eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.

    (96)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

    (97)  Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.

    (98)  Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56o30'N gefangen werden.

    (99)  Einschließlich untrennbar vermengter Bastardmakrelen.

    (100)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.

    (101)  Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrelen.

    (102)  Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.

    (103)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen Schweden herkömmlicherweise einräumt.

    (104)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

    (105)  Begrenzt auf ICES-Gebiete IIa und IV.

    (106)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien, Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

    (107)  Begrenzt auf Weißfisch-Beifänge in den ICES-Gebieten IV und VIa.

    ANHANG IB

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND

    (ICES-Gebiete I, II, V, XII, XIV und NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer))

    Art

    :

    Arktische Seespinne

    Chionoecetes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    PCR/N01GRN

    Irland

    62

     

    Spanien

    437

     

    EG

    500

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet

    :

    EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II

    HER/1/2

    Belgien

    34 (1)

     

    Dänemark

    33 859 (1)

     

    Deutschland

    5 930 (1)

     

    Spanien

    112 (1)

     

    Frankreich

    1 461 (1)

     

    Irland

    8 765 (1)

     

    Niederlande

    12 117 (1)

     

    Polen

    1 714 (1)

     

    Portugal

    112 (1)

     

    Finnland

    524 (1)

     

    Schweden

    12 547 (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    21 647 (1)

     

    EG

    98 822 (1)

     

    Norwegen

    88 939 (2)

     

    Färöer

    12 848 (2)

     

    TAC

    1 518 000

    Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    norwegische Gewässer nördlich von 62o N und die Fischereizone um Jan Mayen

    (HER/*2AJMN)

    Belgien

    34 ()

    Dänemark

    33 859 ()

    Deutschland

    5 930 ()

    Spanien

    112 ()

    Frankreich

    1 461 ()

    Irland

    8 765 ()

    Niederlande

    12 117 ()

    Polen

    1 714 ()

    Portugal

    112 ()

    Finnland

    524 ()

    Schweden

    12 547 ()

    Vereinigtes Königreich

    21 647 ()

    ()  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 88 939 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.


     

    färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 61o N (HER/*25B-F)

    Belgien

    4 ()

    Dänemark

    4 402 ()

    Deutschland

    771 ()

    Spanien

    15 ()

    Frankreich

    190 ()

    Irland

    1 140 ()

    Niederlande

    1 575 ()

    Polen

    223 ()

    Portugal

    15 ()

    Finnland

    68 ()

    Schweden

    1 631 ()

    Vereinigtes Königreich

    2 814 ()

    ()  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 12 848 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    COD/1N2AB

    Deutschland

    2 061

     

    Griechenland

    255

     

    Spanien

    2 299

     

    Irland

    255

     

    Frankreich

    1 892

     

    Portugal

    2 299

     

    Vereinigtes Königreich

    7 995

     

    EG

    17 057

     

    TAC

    430 000

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

    COD/N01514

    Deutschland

    2 863

     

    Vereinigtes Königreich

    637

     

    EG

    3 500

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    I and IIb

    COD/1/2B

    Deutschland

    2 843

     

    Spanien

    7 349

     

    Frankreich

    1 213

     

    Polen

    1 333

     

    Portugal

    1 552

     

    Vereinigtes Königreich

    1 821

     

    Alle Mitgliedstaaten

    100 (5)

     

    EG

    16 211 (6)

     

    TAC

    430 000

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    C/H/05B-F

    Deutschland

    10

     

    Frankreich

    60

     

    Vereinigtes Königreich

    430

     

    EG

    500

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    HAL/514GRN

    Portugal

    1 000 (7)

     

    EG

    1 100 (8)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Heilbutt

    Hippoglossus hippoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    HAL/N01GRN

    EG

    100 (9)

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    IIb

    CAP/02B.

    EG

    0

     

    TAC

    0

     


    Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    CAP/514GRN

    Alle Mitgliedstaaten

    0

     

    EG

    0

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    HAD/1N2AB.

    Deutschland

    535

     

    Frankreich

    322

     

    Vereinigtes Königreich

    1 643

     

    EG

    2 500

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet

    :

    Färöische Gewässer

    WHB/2X12-F.

    Dänemark

    5 385

     

    Deutschland

    367

     

    Frankreich

    588

     

    Niederlande

    514

     

    Vereinigtes Königreich

    5 385

     

    EG

    12 240 (10)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Leng und Blauleng

    Molva molva und Molva dypterigia

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    B/L/05B-F.

    Deutschland

    898

     

    Frankreich

    1 992

     

    Vereinigtes Königreich

    175

     

    EG

    3 065 (11)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    PRA/514GRN

    Dänemark

    1 300

     

    Frankreich

    1 300

     

    EG

    7 000 (12)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    PRA/N01GRN

    Dänemark

    2 000

     

    Frankreich

    2 000

     

    EG

    4 000

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    POK/1N2AB

    Deutschland

    3 066

     

    Frankreich

    493

     

    Vereinigtes Königreich

    273

     

    EG

    3 832

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    I und II (internationale Gewässer)

    POK/1/2INT

    EG

    0

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art

    :

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    POK/05B-F.

    Belgien

    49

     

    Deutschland

    301

     

    Frankreich

    1 463

     

    Niederlande

    49

     

    Vereinigtes Königreich

    563

     

    EG

    2 425

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    GHL/1N2AB

    Deutschland

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    25

     

    EG

    50

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    I und II (internationale Gewässer)

    GHL/1/2INT.

    EG

    0

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    GHL/514GRN

    Deutschland

    6 271

     

    Vereinigtes Königreich

    330

     

    EG

    7 500 (13)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    GHL/N01GRN

    Deutschland

    1 550

     

    EG

    2 500 (14)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    IIa (norwegische Gewässer)

    MAC/02A-N.

    Dänemark

    9 300 (15)

     

    EG

    9 300 (15)

     

    TAC

    385 366 (16)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    MAC/05B-F.

    Dänemark

    3 001 (17)

     

    EG

    3 001 (17)

     

    TAC

    385 366 (18)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    V (EG- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

    RED/51214

    Estland

    0 (19)

     

    Deutschland

    0 (19)

     

    Spanien

    0 (19)

     

    Frankreich

    0 (19)

     

    Irland

    0 (19)

     

    Lettland

    0 (19)

     

    Niederlande

    0 (19)

     

    Polen

    0 (19)

     

    Portugal

    0 (19)

     

    Vereinigtes Königreich

    0 (19)

     

    EG

    0 (19)

     

    TAC

    pm

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    RED/1N2AB

    Deutschland

    766 (20)

     

    Spanien

    95 (20)

     

    Frankreich

    84 (20)

     

    Portugal

    405 (20)

     

    Vereinigtes Königreich

    150 (20)

     

    EG

    1 500 (20)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    I und II (internationale Gewässer)

    RED/1/2INT

    EG

    Entfällt (21)

     

    TAC

    14 500

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    V und XIV (grönländische Gewässer)

    RED/514GRN

    Deutschland

    0 (22)

     

    Frankreich

    0 (22)

     

    Vereinigtes Königreich

    0 (22)

     

    EG

    0 (22)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    Va (isländische Gewässer)

    RED/05A-IS

    Belgien

    0 (23)  (24)  (25)

     

    Deutschland

    0 (23)  (24)  (25)

     

    Frankreich

    0 (23)  (24)  (25)

     

    Vereinigtes Königreich

    0 (23)  (24)  (25)

     

    EG

    0 (23)  (24)  (25)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    RED/05B-F.

    Belgien

    11

     

    Deutschland

    1 473

     

    Frankreich

    99

     

    Vereinigtes Königreich

    17

     

    EG

    1 600

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Beifänge

    Gebiet

    :

    NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer)

    XBC/N01GRN

    EG

    2 300 (26)  (27)

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art

    :

    Andere Arten (28)

    Gebiet

    :

    I und II (norwegische Gewässer)

    OTH/1N2AB-

    Deutschland

    117 (28)

     

    Frankreich

    47 (28)

     

    Vereinigtes Königreich

    186 (28)

     

    EG

    350 (28)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Andere Arten (29)

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    OTH/05B-F.

    Deutschland

    305

     

    Frankreich

    275

     

    Vereinigtes Königreich

    180

     

    EG

    760

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Plattfische

    Gebiet

    :

    Vb (färöische Gewässer)

    FLX/05B-F.

    Deutschland

    54

     

    Frankreich

    42

     

    Vereinigtes Königreich

    204

     

    EG

    300

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    (1)  Bei der Meldung der Fänge an die Europäische Kommission sind auch die Fangmengen für jedes der folgenden Gebiete zu melden: NEAFC-Regelungsgebiet, EG-Gewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

    (2)  Fänge unter dieser Quote werden von dem norwegischen und färöischen TAC-Anteil (Zugangsquote) abgezogen. Die Fänge im Rahmen dieser Quote können in den EG-Gewässern nördlich von 62o N getätigt werden.

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    norwegische Gewässer nördlich von 62o N und die Fischereizone um Jan Mayen

    (HER/*2AJMN)

    Belgien

    34 ()

    Dänemark

    33 859 ()

    Deutschland

    5 930 ()

    Spanien

    112 ()

    Frankreich

    1 461 ()

    Irland

    8 765 ()

    Niederlande

    12 117 ()

    Polen

    1 714 ()

    Portugal

    112 ()

    Finnland

    524 ()

    Schweden

    12 547 ()

    Vereinigtes Königreich

    21 647 ()

    ()  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 88 939 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.


     

    färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 61o N (HER/*25B-F)

    Belgien

    4 ()

    Dänemark

    4 402 ()

    Deutschland

    771 ()

    Spanien

    15 ()

    Frankreich

    190 ()

    Irland

    1 140 ()

    Niederlande

    1 575 ()

    Polen

    223 ()

    Portugal

    15 ()

    Finnland

    68 ()

    Schweden

    1 631 ()

    Vereinigtes Königreich

    2 814 ()

    ()  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 12 848 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.

    (3)  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 88 939 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.

    (4)  Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 12 848 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.

    (5)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

    (6)  Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Gemeinschaft in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.

    (7)  Darf von höchstens 6 Grundlangleinenfängern der Gemeinschaft gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt fischen. Fänge vergesellschafteter Arten werden auf diese Quote angerechnet. Es kann verlangt werden, dass sich ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord der Schiffe befindet.

    (8)  100 Tonnen davon dürfen nur mit Langleinen gefischt werden; Norwegen zugeteilt.

    (9)  100 Tonnen davon dürfen nur mit Langleinen gefischt werden, Norwegen zugeteilt.

    (10)  Von der EG, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC.

    (11)  Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden bis zu maximal 1 080 Tonnen auf diese Quote angerechnet.

    (12)  Davon 3 250 t Norwegen und 1 150 t den Färöern zugeteilt.

    (13)  Davon 824 t Norwegen und 75 t den Färöern zugeteilt.

    (14)  Davon 800 t Norwegen und 150 t den Färöern zugeteilt.

    (15)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IV und internationalen Gewässern des Gebiets IIa gefischt werden (MAC/*4N-2A)

    (16)  Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

    (17)  Darf in den EG-Gewässernd des Gebiets IVa (MAC/*04A) gefischt werden.

    (18)  Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

    (19)  Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der NEAFC-Fischereikonsultationen nicht vorliegen.

    (20)  Nur als Beifang.

    (21)  Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 1. September bis zum 15. November 2008 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde.

    (22)  Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der Fischereikonsultationen im NEAFC-Rahmen und anschließend mit Grönland nicht vorliegen.

    (23)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge nicht zulässig).

    (24)  Zwischen Juli und Dezember zu fischen.

    (25)  Vorläufige Quote, solange die Ergebnisse der Fischereikonsultation mit Island für 2008 nicht vorliegen.

    (26)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Darf östlich und westlich gefischt werden.

    (27)  Davon werden 120 Tonnen Grenadierfisch Norwegen zugeteilt.

    (28)  Nur als Beifang.

    (29)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

    ANHANG IC

    NORDWESTATLANTIK

    NAFO-Gebiet

    Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 2J3KL

    COD/N2J3KL

    EG

    0 (1)

     

    TAC

    0 (1)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    COD/N3NO

    EG

    0 (2)

     

    TAC

    0 (2)


    Art

    :

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet

    :

    NAFO 3M

    COD/N3M

    EG

    0 (3)

     

    TAC

    0 (3)


    Art

    :

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO 2J3KL

    WIT/N2J3KL

    EG

    0 (4)

     

    TAC

    0 (4)


    Art

    :

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    WIT/N3NO

    EG

    0 (5)

     

    TAC

    0 (5)


    Art

    :

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3M

    PLA/N3M

    EG

    0 (6)

     

    TAC

    0 (6)


    Art

    :

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3LNO

    PLA/3LNO

    EG

    0 (7)

     

    TAC

    0 (7)


    Art

    :

    Kurzflossen-Kalmar

    Illex illecebrosus

    Gebiet

    :

    NAFO-Untergebiete 3 und 4

    SQI/N34

    Estland

    128 (8)

     

    Lettland

    128 (8)

    Litauen

    128 (8)

    Polen

    227 (8)

    EG

     (8)  (9)

    TAC

    34 000

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Gelbschwanzflunder

    Limanda ferruginea

    Gebiet

    :

    NAFO 3LNO

    YEL/N3LNO

    EG

    0 (10)  (11)

     

    TAC

    15 500


    Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    CAP/N3NO

    EG

    0 (12)

     

    TAC

    0 (12)


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO 3L (13)

    PRA/N3L

    Estland

    278 (14)

     

    Lettland

    278 (14)

    Litauen

    278 (14)

    Polen

    278 (14)

    EG

    278 (14)  (15)

    TAC

    25 000

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet

    :

    NAFO 3M (16)

    PRA/N3M

    TAC

    Entfällt (17)

     


    Art

    :

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet

    :

    NAFO 3LMNO

    GHL/N3LMNO

    Estland

    321,3

     

    Deutschland

    328

    Lettland

    45,1

    Litauen

    22,6

    Spanien

    4 396,5

    Portugal

    1 837,5

    EG

    6 951

    TAC

    11 856

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    NAFO 3LNO

    SRX/N3LNO

    Spanien

    6 561

     

    Portugal

    1 274

    Estland

    546

    Litauen

    119

    EG

    8 500

    TAC

    13 500

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 3LN

    RED/N3LN.

    EG

    0 (18)

     

    TAC

    0 (18)


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 3M

    RED/N3M

    Estland

    1 571 (19)

     

    Deutschland

    513 (19)

    Spanien

    233 (19)

    Lettland

    1 571 (19)

    Litauen

    1 571 (19)

    Portugal

    2 354 (19)

    EG

    7 813 (19)

    TAC

    8 500 (19)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO 3O

    RED/N3O.

    Spanien

    1 771

     

    Portugal

    5 229

    EG

    7 000

    TAC

    20 000

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    Art

    :

    Rotbarsch, Goldbarsch, Tiefenbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    NAFO-Untergebiet 2 , Divisionen IF and 3K

    RED/N1F3K.

    Lettland

    269

     

    Litauen

    2 234

     

    TAC

    2 503

     


    Art

    :

    Weißer Gabeldorsch

    Urophycis tenuis

    Gebiet

    :

    NAFO 3NO

    HKW/N3NO

    Spanien

    2 165

     

    Portugal

    2 835

    EG

    5 000

    TAC

    8 500

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


    (1)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (2)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (3)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (4)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (5)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (6)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (7)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (8)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember zu fischen.

    (9)  Kein besonderer Gemeinschaftsanteil, Kanada und den EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen, stehen 29 467 t zur Verfügung.

    (10)  Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 79 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen. Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (11)  Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.

    (12)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (13)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47o20'0

    46o40'0

    2

    47o20'0

    46o30'0

    3

    46o00'0

    46o30'0

    4

    46o00'0

    46o40'0

    (14)  Vom 1. Januar bis zum 31. März, 1. Juli bis zum 31. Dezember zu fischen.

    (15)  Alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.

    (16)  Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47o20'0

    46o40'0

    2

    47o20'0

    46o30'0

    3

    46o00'0

    46o30'0

    4

    46o00'0

    46o40'0

    Bei der Fischerei auf Garnelen innerhalb dieser Koordinaten müssen die Fischereifahrzeuge — unabhängig davon, ob sie die Trennlinie zwischen den NAFO-Divisionen 3L und 3M überfahren oder nicht — eine Meldung nach Nummer 1.3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 21 vom 30.1.1992, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 1)) machen.

    Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2008 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

    Punkt

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47o55'0

    45o00'0

    2

    47o30'0

    44o15'0

    3

    46o55'0

    44o15'0

    4

    46o35'0

    44o30'0

    5

    46o35'0

    45o40'0

    6

    47o30'0

    45o40'0

    7

    47o55'0

    45o00'0

    (17)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Höchstanzahl Fangtage

    Dänemark

    2

    131

    Estland

    8

    1 667

    Spanien

    10

    257

    Lettland

    4

    490

    Litauen

    7

    579

    Polen

    1

    100

    Portugal

    1

    69

    Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Division M3 und in dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage und die getätigten Fänge.

    (18)  Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen.

    (19)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 8 500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt.

    ANHANG ID

    WEIT WANDERNDE FISCHE — Alle Gebiete

    Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.

    Art

    :

    Roter Thun

    Thunnus thynnus

    Gebiet

    :

    Atlantik, östlich von 45o W, und Mittelmeer

    BFT/AE045W

    Zypern

    149,44

     

    Griechenland

    277,46

    Spanien

    5 378,76

    Frankreich

    5 306,73

    Italien

    4 188,77

    Malta

    343,54

    Portugal

    506,06

    Alle Mitgliedstaaten

    60 (1)

    EG

    16 210,75

    TAC

    28 500


    Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    Atlantik, nördlich von 5o N

    SWO/AN05N

    Spanien

    5 676,3

     

    Portugal

    1 071,4

    Alle Mitgliedstaaten

    239,3 (2)

    EG

    6 986,9

    TAC

    14 000


    Art

    :

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet

    :

    Atlantik, südlich von 5o N

    SWO/AS05N

    Spanien

    5 422,8

     

    Portugal

    357,2

     

    EG

    5 780

     

    TAC

    17 000

     


    Art

    :

    nördlicher Weißer Thun

    Germo alalunga

    Gebiet

    :

    Atlantik, nördlich von 5o N

    ALB/AN05N

    Irland

    7 958,02 (3)

     

    Spanien

    16 961,74 (3)

    Frankreich

    7 243,99 (3)

    Vereinigtes Königreich

    562,33 (3)

    Portugal

    4 324,32 (3)

    EG

    37 050,4 (4)

    TAC

    30 200


    Art

    :

    südlicher Weißer Thun

    Germo alalunga

    Gebiet

    :

    Atlantik, südlich von 5o N

    ALB/AS05N

    Spanien

    943,7

     

    Frankreich

    311

     

    Portugal

    660

     

    EG

    1 914,7

     

    TAC

    29 900

     


    Art

    :

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet

    :

    Atlantik

    BET/ATLANT

    Spanien

    17 264,8

     

    Frankreich

    7 557,3

     

    Portugal

    6 424,9

     

    EG

    31 350

     

    TAC

    90 000

     


    Art

    :

    Blauer Marlin

    Makaira nigricans

    Gebiet

    :

    Atlantik

    BUM/ATLANT

    EG

    103

     

    TAC

    Entfällt

     


    Art

    :

    Weißer Marlin

    Tetrapturus alba

    Gebiet

    :

    Atlantik

    WHM/ATLANT

    EG

    46,5

     

    TAC

    Entfällt

     


    (1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

    (2)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

    (3)  Die Anzahl Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Irland

    50

    Spanien

    730

    Frankreich

    151

    Vereinigtes Königreich

    12

    Portugal

    310

    EG

    1 253

    (4)  Die Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 253 Schiffe festgesetzt.

    ANHANG IE

    ANTARKTIS

    CCAMLR-Gebiet

    Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    Art

    :

    Langschnauzen-Eisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    LIC/F5852

    TAC

    150

     


    Art

    :

    Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    ANI/F483

    TAC

    2 462 (1)

     


    Art

    :

    Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis (2)

    ANI/F5852

    TAC

    220 (3)

     


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    TOP/F483.

    TAC

    3 920 (4)

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bewirtschaftungsgebiet A: 48 W bis 43 30 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483A)

    0

     

    Bewirtschaftungsgebiet B: 43 30 W bis 40 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483B)

    1 176

     

    Bewirtschaftungsgebiet C: 40 W bis 33 30 W — 52 30 S bis 56 S (TOP/*F483C)

    2 744

     


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    FAO 48.4 Antarktis

    TOP/F484.

    TAC

    100

     


    Art

    :

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    TOP/F5852.

    TAC

    2 500 (5)

     


    Art

    :

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet

    :

    FAO 48

    KRI/F48.

    TAC

    3 470 000 (6)

     


    Art

    :

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet

    :

    FAO 58.4.1 Antarktis

    KRI/F5841.

    TAC

    440 000 (7)

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.1 westlich von 115o E (KRI/*F-41W)

    277 000

     

    Division 58.4.1 östlich von 115o E (KRI/*F-41E)

    163 000

     


    Art

    :

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet

    :

    FAO 58.4.2 Antarktis

    KRI/F5842.

    TAC

    2 645 000 (8)

     

    Besondere Bedingungen:

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.2 westlich

    1 488 000

     

    Division 58.4.2 östlich von 55o E

    1 080 000

     


    Art

    :

    Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    NOS/F5852.

    TAC

    80

     


    Art

    :

    Kurzschwanzkrebse

    Paralomis spp.

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    PAI/F483

    TAC

    1 600 (9)

     


    Art

    :

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    GRV/F5852

    TAC

    360

     


    Art

    :

    Andere Arten

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    OTH/F5852.

    TAC

    50

     


    Art

    :

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet

    :

    FAO 58.5.2 Antarktis

    SRX/F5852

    TAC

    120

     


    Art

    :

    Kalmar

    Martialia hyadesi

    Gebiet

    :

    FAO 48.3 Antarktis

    SQS/F483.

    TAC

    2 500 (10)

     


    (1)  Diese TAC gilt vom 15. November 2007 bis zum 14. November 2008. Von 1. März bis 31. Mai 2008 ist die Befischung dieses Bestands auf 1 084 t begrenzt.

    (2)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

    a)

    von dem Punkt, an dem der Längengrad 72o15'E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53o25'S;

    b)

    dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74oE;

    c)

    dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52o40'S mit dem Längengrad 76oE;

    d)

    dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52oS;

    e)

    dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51oS mit dem Längengrad 74o30'E und

    f)

    dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

    (3)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008.

    (4)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei von 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 und für die Reusenfischerei von 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008.

    (5)  Diese TAC gilt nur westlich von 79o20'E. Östlich dieses Längengrades ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang IX).

    (6)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008.

    (7)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008.

    (8)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008.

    (9)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008.

    (10)  Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008.

    ANHANG IF

    SÜDOSTATLANTIK

    SEAFO-Gebiet

    Die von der SEAFO angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    Art:

    :

    Schwarzer Seehecht (Dissostichus eleginoides)

    Gebiet:

    :

    SEAFO

    TAC

    260

     


    Art:

    :

    Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp)

    Gebiet:

    :

    SEAFO Sub-Division B1 (1)

    TAC

    200

     


    Art:

    :

    Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp)

    Gebiet:

    :

    SEAFO, ohne Sub-Division B1

    TAC

    200

     


    (1)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden::

    im Westen der Längengrad 0o E,

    im Norden der Breitengrad 20oS,

    im Süden der Längengrad 28o S und

    im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.


    ANHANG II

     

    ANHANG IIA

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DES ICES-GEBIETS IIa

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und mehr, die eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen und sich in den ICES-Gebieten IIIa, IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009.

    2.   Gebietsbestimmungen

    2.1.

    Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:

    a)

    Kattegat;

    b)

    i)

    Skagerrak;

    ii)

    den Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa;

    iii)

    ICES-Gebiet VIId;

    c)

    ICES-Gebiet VIIa;

    d)

    ICES-Gebiet VIa.

    2.2.

    Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit Satellitenüberwachungsanlagen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt folgende Abgrenzung für das ICES-Gebiet VIa:

    ICES-Gebiet VIa, ausgenommen der Teil des ICES-Gebiets VIa, der westlich einer Linie liegt, die sich aus den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden:

     

    60o00’N, 04o00’W

     

    59o45’N, 05o00’W

     

    59o30’N, 06o00’W

     

    59o00’N, 07o00’W

     

    58o30’N, 08o00’W

     

    58o00’N, 08o00’W

     

    58o00’N, 08o30’W

     

    56o00’N, 08o30’W

     

    56o00’N, 09o00’W

     

    55o00’N, 09o00’W

     

    55o00’N, 10o00’W

     

    54o30’N, 10o00’W

    3.   Definition von Tagen innerhalb eines Gebiets

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in den unter Nummer 2.1 genannten geografischen Gebieten und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

    4.   Fanggerät

    4.1.

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a)

    Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit folgenden Maschenöffnungen:

    i)

    16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm;

    ii)

    70 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;

    iii)

    90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;

    iv)

    100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;

    v)

    120 mm oder mehr;

    b)

    Baumkurren mit folgenden Maschenöffnungen:

    i)

    80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;

    ii)

    90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;

    iii)

    100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;

    (iv)

    120 mm oder mehr;

    c)

    Kiemen- und Verwickelnetze mit folgenden Maschenöffnungen, ausgenommen Spiegelnetze:

    i)

    weniger als 110 mm;

    ii)

    110 mm oder mehr, aber weniger als 150 mm;

    iii)

    150 mm oder mehr, aber weniger als 220 mm;

    iv)

    220 mm oder mehr;

    d)

    Spiegelnetze;

    e)

    Langleinen.

    4.2.

    Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2.1 definierten Gebiete und die unter Nummer 4.1 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt:

    a)

    Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet;

    b)

    Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, sowie in den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId und den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa;

    c)

    Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegat und im Skagerrak, nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet;

    d)

    Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet;

    e)

    Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii und iv und Nummer 4.1 Buchstabe d in jedem Gebiet;

    f)

    Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 Buchstabe e in jedem Gebiet.

    ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

    5.   Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    5.1.

    Um in den unter Nummer 2 genannten Gebieten Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 4.1 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

    5.2.

    Die Mitgliedstaaten genehmigen Schiffen unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeit mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet, wenn für diese Schiffe — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 keine solche Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie sorgen dafür, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    5.3.

    Schiffe, die bereits Fanggerät einer der unter Nummer 4.1 genannten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, irgendein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    5.4.

    Abweichend von Nummer 5.3 kann einem Schiff gestattet werden, Fanggerät der unter Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Fanggerätegruppen zu verwenden, sofern die besondere Bedingung von Nummer 8.3 Buchstabe c erfüllt ist.

    5.5.

    Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaates, dem in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet keine Quoten zugeteilt wurden, darf in diesem Gebiet nicht mit einem unter Nummer 4.1 aufgeführten Fanggerät fischen, es sei denn, diesem Schiff sind nach einer Übertragung im Sinne des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und nach Nummer 15 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt worden.

    6.   Zeitliche Beschränkung

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4.1 genannten Fanggeräte mitführen, in einem unter Nummer 2.1 genannten Gebiet nicht mehr als die unter Nummer 8 angegebene Anzahl von Tagen verbringen.

    7.   Ausnahmen

    Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb eines Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die den Schiffen unter seiner Flagge nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

    DEN FISCHEREIFAHRZEUGEN ZUGETEILTE ANZAHL TAGE AUSSERHALB DES HAFENS

    8.   Höchstzahl von Tagen

    8.1.

    Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord den Aufenthalt in einem der unter Nummer 2.1 definierten Gebiete gestatten darf.

    8.2.

    Bei der Fangtätigkeit im Kattegat wird jeder Tag innerhalb dieses Gebiets im Zeitraum zwischen dem 1. Februar und dem 30. April 2008 als 2,5 Aufenthaltstage gezählt.

    8.3.

    Für die Festsetzung der Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge den Aufenthalt in einem der unter Nummer 2.1 definierten Gebiete gestatten darf, gelten im Bewirtschaftungszeitraum 2008 in Einklang mit Tabelle I folgende besondere Bedingungen:

    a)

    Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 1 erfüllen.

    b)

    Das Schiff muss die Bedingungen in Anhang III Anlage 2 erfüllen, und der an Bord behaltene, in das Gemeinschaftslogbuch eingetragene Fang muss in Lebendgewicht zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 70 % aus Kaisergranat bestehen.

    c)

    An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau.

    d)

    An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau, Seezunge und Scholle.

    e)

    An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 60 % aus Scholle.

    f)

    An Bord behaltene Fänge bestehen zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 5 % aus Steinbutt und Seehase.

    g)

    Das Schiff muss mit einem Spiegelnetz mit einer Maschenöffnung von ≤ 110 mm ausgerüstet sein und darf sich nicht länger als 24 Stunden am Stück außerhalb des Hafens befinden.

    h)

    Das Schiff muss in einem Mitgliedstaat, der eine von der Kommission genehmigte Regelung eingeführt hat, nach der bei Verstößen von Schiffen, auf die diese besondere Bedingung anwendbar ist, die Fanglizenz automatisch ausgesetzt wird, registriert sein und dessen Flagge führen. Gilt die von der Kommission bereits genehmigte Regelung der automatischen Aussetzung der Fanglizenz unverändert weiter, so muss der Mitgliedstaat der Kommission lediglich mitteilen, dass er diese Regelung aufrechterhält.

    i)

    Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 mit unter Nummer 4.1 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben. 2008 bestehen die bei jeder Fahrt an Bord behaltenen und im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Fänge in Lebendgewicht zu weniger als 5 % aus Kabeljau. Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.

    j)

    Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen.

    k)

    Im Zeitraum Mai bis Oktober bestehen an Bord behaltene Fänge zu weniger als 5 % aus Kabeljau und zu mehr als 60 % aus Scholle. Mindestens 55 % der Höchstzahl von Tagen, die unter dieser besonderen Bedingung zur Verfügung stehen, gelten für das Gebiet östlich 4o30'W während der Monate Mai bis Oktober einschließlich.

    l)

    Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 3 erfüllen.

    8.4.

    Um in den unter Nummer 2.1 definierten Gebieten Fischfang nach den besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.3 Buchstabe c, d, e, f oder k betreiben zu können, müssen im Jahr 2002 nach den Fangberichten des Schiffs — oder des Schiffs bzw. der Schiffe, die es nach Gemeinschaftsrecht ersetzt hat und die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besonderen Bedingungen entsprechend anwendbar waren — die an Bord behaltenen und im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Fänge in Lebendgewicht die besonderen Bedingungen für die Fangzusammensetzung und für das betreffende Gebiet erfüllt haben.

    Ist dies nicht der Fall, so muss das Schiff bei jeder Fahrt des Bewirtschaftungszeitraums 2008 die in den einschlägigen besonderen Bedingungen vorgesehene Fangzusammensetzung beachten und an einem Beobachterprogramm teilnehmen, das der Mitgliedstaat, unter dessen Flagge es fährt, der Kommission gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren zur Genehmigung unterbreitet hat.

    Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

    8.5.

    Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Mit dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Kombinationen der Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle 1 gestatten, sich in jedem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die einer solchen Kombination entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

    Für eine bestimmte Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen muss die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilungen für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für diese Kombination in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet würde.

    8.6.

    Die Neuzuweisung von Fangtagen nach Nummer 8.5 ist im Hinblick auf eine effizientere Nutzung der Fangmöglichkeiten oder zur Vermittlung von Anreizen für Fangpraktiken, die zu verringerten Rückwürfen und einer geringeren fischereilichen Sterblichkeit sowohl bei Jungfischen als auch bei ausgewachsenen Fischen führen, vorzunehmen. Zu diesen Methoden kann die Erstellung von Fangplänen gehören, die in Zusammenarbeit mit der Fischwirtschaft ausgearbeitet werden und gegebenenfalls Folgendes umfassen:

    a)

    eine spezifische Zielvorgabe für die Verringerung des Anteils der Rückwürfe von Kabeljau auf einen Wert von weniger als 10 % der Kabeljaufangmenge;

    b)

    Ad-hoc-Schließung von Fanggebieten zum Schutz von Jungfischen und Rognern;

    c)

    Maßnahmen zur Vermeidung von Kabejlaufängen;

    d)

    Erprobung neuen selektiven Geräts;

    e)

    angemessene Überwachung durch Beobachter und

    f)

    Vorkehrungen für Weiterverfolgung und Berichterstattung

    8.7.

    Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.5 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    a)

    die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    b)

    Fangberichte des Jahres 2002 für solche Schiffe, aus denen die in den besonderen Bedingungen unter Nummer 8.3 Buchstabe c, d, e, f, oder k definierte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn diese Schiffe für solche besonderen Bedingungen in Frage kommen und wenn sie nicht an einem Beobachterprogramm gemäß Nummer 8.4 teilnehmen;

    c)

    die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 8.5 Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat die Anwendung von Nummer 8.5 gestatten.

    8.8.

    Die Höchstzahl Tage, für die ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug im Bewirtschaftungszeitraum 2008 den Aufenthalt in einer Kombination der unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiete gestatten darf, darf die Höchstanzahl der für eines der Gebiete dieser Kombination zugewiesenen Tage nicht überschreiten.

    8.9.

    Ein Tag innerhalb eines unter Nummer 2.1 dieses Anhangs definierten geografischen Gebietes wird auch auf die Gesamtzahl der Tage eines Schiffs mit derselben Fanggerät-Kategorie gemäß Nummer 4.1 dieses Anhangs und Anhang IIC Nummer 3 in dem in Anhang IIC Nummer 1 definierten Gebiet angerechnet.

    8.10.

    Kreuzt ein Schiff bei einer Fahrt zwischen zwei oder mehr der unter Nummer 2 definierten geografischen Gebiete, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

    9.   Bewirtschaftungszeiträume

    9.1.

    Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb eines Gebiets in Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem Monat oder mehreren Kalendermonaten unterteilen.

    9.2.

    Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums in einem unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebiet aufhalten darf, wird von dem betroffenen Mitgliedstaat nach seinem Ermessen festgelegt.

    9.3.

    Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2.1 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fangeräte nach Nummer 19 ein.

    10.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

    10.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 (1) oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord den Aufenthalt in einem unter Nummer 2.1 definierten Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben.

    Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt.

    Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    10.2.

    Ein Mitgliedstaat, der von den unter Nummer 10.1 genannten Zuweisungen Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Kombination der Gebiete, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    a)

    die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    b)

    die von diesen Schiffen 2001 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Kombination von Gebieten, Fanggerätegruppen und erforderlichenfalls besonderer Bedingung.

    10.3.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 8.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    10.4.

    Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die jeweilige Kombination von Gebieten, Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 8.5 und 8.7 entsprechend gelten.

    10.5.

    Alle zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2008 erhalten.

    11.   Änderung der Zahl der Tage auf See bei Inkonsistenzen in Bezug auf die Fangmöglichkeiten für Scholle und Seezunge in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe b genannten geographischen Gebiet

    11.1.

    Die Zahl der Tage auf See, an denen einem Schiff von seinem Flaggenmitgliedstaat der Aufenthalt in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe b genannten geographischen Gebiet zum Fang von Scholle und Seezunge mit einer der folgenden Kombinationen von Fanggerätegruppen und besonderen Bedingungen gestattet werden kann, kann von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert werden, wenn diese Änderung erforderlich ist, damit dieser Mitgliedstaat seine Fangquote ausschöpfen kann:

     

    Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv/keine

     

    Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer i/keine

     

    Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iii/keine

     

    Nummer 4.1 Buchstabe b Ziffer iv/keine

     

    Nummer 4.1 Buchstabe d/Nummer 8.3 Buchstabe c.

    11.2.

    Die Mitgliedstaaten, die eine Änderung gemäß Nummer 11.1 in Anspruch nehmen möchten, richten ein Ersuchen an die Kommission und fügen Berichte in elektronischer Form bei, aus denen der Stand der Ausschöpfung ihrer Quoten für Scholle und Seezunge zum 31. Juli 2008 und der Fischereiaufwand der Schiffe unter ihrer Flagge hervorgeht.

    12.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    12.1.

    Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 4.1 an Bord im Gebiet aufhalten können.

    Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 (2), der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (4) für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

    12.2.

    Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 12.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.

    12.3.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 8.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.

    12.4.

    Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

    12.5.

    Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.

    12.6.

    Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung zwölf zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät nach Nummer 4.1 mit Ausnahme des Fanggeräts nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern iv und v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.

    12.7.

    Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach den Nummern 12.5 und 12.6 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Datenerfassungs-Pilotprojekts, das über die geltenden Anforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht hinausgehen muss. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 den Vorschlag des Mitgliedstaats für ein verstärktes Datenerfassungs-Pilotprojekt annehmen.

    12.8.

    Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Projekt gilt, mitteilen, dass er dieses Pilotprojekt zur verstärkten Datenerhebung fortsetzt.

    12.9.

    Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat nach Anhörung des STECF nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 4.1 an Bord in einem unter Nummer 2 definierten Gebiet bis zu 12 zusätzliche Tage auf See zu erlauben, jedoch nur, wenn die Eigner dieser Schiffe einen Plan zur Verringerung von Rückwürfen unterzeichnen.

    Der Plan muss sich auf die Mengen an Rückwürfen von Kabeljau oder anderen Arten, bei denen sich ähnliche Probleme mit Rückwürfen ergeben, wie etwa bei Scholle und Seezunge, und für die entweder ein Bewirtschaftungsplan oder ein Wiederauffüllungsplan angenommen wurde, konzentrieren und unter anderem Folgendes enthalten:

    a)

    Maßnahmen zur Vermittlung von Anreizen für die Vermeidung des Fangs von Jungfischen oder Rognern der betreffenden Fischarten;

    b)

    Erprobung und Einführung von technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität in Bezug auf diese Arten;

    c)

    verstärktes Maß an Beobachtung der betreffenden Flotte;

    d)

    Vorkehrungen für die regelmäßige Übermittlung von Daten an die Kommission und zur jährlichen Überwachung der mit dem Plan erzielten Ergebnisse.

    12.10.

    Die Mitgliedstaaten, die von den unter Nummer 12.9 genannten Zuweisungen Gebrauch machen möchten, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres Plans zur Verringerung von Rückwürfen und eine Auflistung der an diesem Plan beteiligten Schiffe unter ihrer Flagge.

    12.11.

    Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 kann ein Mitgliedstaat nach Ermächtigung durch die Kommission Folgendes zuweisen, sofern die Eigner der betreffenden Schiffe an dem Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau nach Nummer 12.13 teilnehmen:

    a)

    12 zusätzliche Tage auf See für Schiffe unter seiner Flagge in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe b definierten Gebiet mit dem unter Nummer 4.1 genannten Fanggerät an Bord oder

    b)

    10 zusätzliche Tage auf See für Schiffe unter seiner Flagge in dem unter Nummer 2.1 Buchstabe d definierten Gebiet mit dem unter Nummer 4.1 genannten Fanggerät an Bord.

    Schiffe, die an einem Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau teilnehmen, müssen eine spezifische Zielvorgabe für die Verringerung der Rückwürfe von Kabeljau auf einen Wert von weniger als 10 % der Kabeljaufangmenge einhalten. Für ein Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau gilt eine Beobachtungsquote von mindestens 10 %.

    12.12.

    Die Zuweisungen von Tagen auf See nach Nummer 12.11 können zusätzlich zu den in Nummer 12.9 genannten Zuweisungen erfolgen.

    12.13.

    Die Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 12.11 Gebrauch machen möchten, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres Flottenreferenzgrößenprogramms zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau und eine Auflistung der an diesem Programm beteiligten Schiffe unter ihrer Flagge. Es dürfen höchstens so viele Schiffe an dem Flottenreferenzgrößenprogramm zur Vermeidung des Fangs von Kabeljau teilnehmen, dass ihre in kW ausgedrückte kumulierte Leistung 10 % der in kW ausgedrückten kumulierten Leistung aller Schiffe, die der gleichen Fanggerätekategorie angehören, nicht übersteigt.

    12.14.

    Auf der Grundlage der Auflistung und Beschreibung gemäß Nummer 12.13 kann die Kommission nach Anhörung des STECF nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 den Mitgliedstaaten gestatten, Nummer 12.11 anzuwenden.

    13.   Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

    13.1.

    In der speziellen Fangerlaubnis nach Nummer 5.1 für Fischereifahrzeuge, für die die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.3 gelten, müssen diese Bedingungen vermerkt sein.

    13.2.

    Wird einem Schiff eine höhere Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.3 Buchstaben b, c, d, e, f, k oder i erfüllt sind, so darf der Anteil der unter diesen Buchstaben genannten Arten an den von diesem Schiff getätigten und an Bord behaltenen Fänge die in den betreffenden Buchstaben genannten Prozentsätze nicht überschreiten. Das Schiff darf keinen Fisch auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.

    14.   

     

    Tabelle I

    Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten — 2008

     

    Gebiet gemäß Nummer

    Fanggerätegruppe nach Nummer 4.1.

    Besondere Bedingungen nach Nummer 8

    Bezeichnung (5):

    2.1.a

    Kattegatt

    2.1.b

    i) – Skaggerak

    ii) – EG-Gewässer der Gebiete IIa, IVa, b,c,

    iii) - VIId

    2.1.c

    VIIa

    2.1.d

    VIa

    i)

    ii)

    iii)

    a.i

     

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm

    228

    228 (6)

    228

    228

    a.ii

     

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm

    entfällt

    entfällt

    184

    199

    184

    204

    a.iii

     

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm

    71

    86

    188

    227

    227

    a.iv

     

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm

    103

    86

    86

    69

    a.v

     

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm

    103

    86

    114

    70

    a.iii

    8.3 Buchst. a

    Schleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage 1)

    126

    126

    227

    227

    227

    a.iv

    8.3 Buchst. a

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage 1)

    137

    137

    103

    114

    91

    a.v

    8.3 Buchst. a

    Schleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm (Anlage1)

    137

    137

    103

    114

    91

    a.v.

    8.3 Buchst. j

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm (Anlage 2)

    149

    149

    115

    126

    103

    a.ii

    8.3 Buchst. b

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anhang III Anlage 2 entsprechen

    Unb.

    Unbeschränkt

    Unb.

    Unb.

    a.ii

    8.3 Buchst. c

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von > 70 und < 90; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

    entfällt

    entfällt

    215

    227

    204

    227

    a.iii

    8.3 Buchst. l

    Schleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 3 entsprechen

    132

    132

    238

    238

    238

    a.iv

    8.3 Buchst. c

    Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

    148

    148

    148

    148

    a.v

    8.3 Buchst. c

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

    160

    160

    160

    160

    a.iv

    8.3 Buchst. k

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

    entfällt

    entfällt

    166

    entfällt

    a.v

    8.3 Buchst. k

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

    entfällt

    entfällt

    178

    entfällt

    a.v

    8.3 Buchst. h

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Einsatz im Rahmen einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen

    115

    115

    126

    103

    a.ii

    8.3 Buchst. d

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus

    280

    280

    280

    252

    a.iii

    8.3 Buchst. d

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus

    Unb.

    Unb.

    280

    280

    280

    a.iv

    8.3 Buchst. d

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus

    Unb.

    Unb.

    276

    276

    a.v

    8.3 Buchst. d

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle aus

    Unb.

    Unb.

    Unb.

    279

    a.v

    8.3 Buchst. h

    8.3 Buchst. j

    Grundschleppnetze oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm und einem Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm (Anlage 2); Einsatz im Rahmen eines System der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen

    entfällt

    entfällt

    127

    138

    115

    b.i

     

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm und < 90 mm

    entfällt

    119 (6)

    unb.

    132

    143 (6)

    b.ii

     

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥90 mm und < 100 mm

    entfällt

    143 (6)

    unb.

    143

    143 (6)

    b.iii

     

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120 mm

    entfällt

    129

    unb.

    143

    143

    b.iv

     

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm

    entfällt

    129

    unb.

    143

    143

    b.iii

    8.3 Buchst. c

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120 mm, Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

    entfällt

    155

    unb.

    155

    155

    b.iii

    8.3 Buchst. i

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 100 mm und < 120mm; Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt.

    entfällt

    155

    unb.

    155

    155

    b.iv

    8.3 Buchst. c

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

    entfällt

    155

    unb.

    155

    155

    b.iv

    8.3 Buchst. i

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm, Schiffe haben 2003, 2004, 2005 oder 2006 Baumkurren eingesetzt.

    entfällt

    155

    unb.

    155

    155

    b.iv

    8.3 Buchst. e

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

    entfällt

    155

    unb.

    155

    155

    c.i

     

    Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen < 110 mm

    140

    140

    140

    140

    c.ii

     

    Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥110 mm und < 150 mm

    140

    126

    140

    140

    c.iii

     

    Kiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 150 mm und < 220 mm

    140

    117

    115

    140

    c.iv

     

    Kiemennetze und Verwickelnetze mit Maschenöffnungen ≥ 220 mm

    140

    140

    140

    140

    d

     

    Spiegelnetze

    140

    140

    140

    140

    c.iii

    8.3 Buchst. f

    Kiemen- und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus

    162

    140

    162

    140

    140

    140

    d

    8.3 Buchst. g

    Spiegelnetze mit einer Maschenöffnung von < 110 mm. Das Schiff befindet sich maximal 24 Stunden außerhalb des Hafens.

    140

    140

    185 (7)

    140

    140

    e

     

    Langleinen

    173

    173

    173

    173

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    15.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    15.1.

    Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, Tage, an denen es sich in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2.1 aufhalten darf, auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

    15.2.

    Die Gesamtanzahl der Tage in einem Gebiet nach Nummer 14.1, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, abzüglich von anderen Schiffen in diesem Gebiet übertragener Tage, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die Abgrenzung des Gebiets westlich von Schottland nach Nummer 2.2 zurück, so wird für die Berechnung der Tage diese Gebietsabgrenzung zugrunde gelegt.

    Für die Zwecke dieser Nummer wird davon ausgegangen, dass das Schiff, das Tage erhält, zunächst die ihm selbst zugewiesenen Tage verbraucht, bevor es übertragene Tage in Anspruch nimmt. Vom Empfängerschiff verbrauchte übertragene Tage werden den Fangberichten des übertragenden Schiffes zugerechnet.

    15.3.

    Die Übertragung von Tagen nach Nummer 15.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum in derselben Übertragungsgruppe gemäß Nummer 4.2 tätig sind. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen auch gestatten, wenn ein über eine Fanglizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit eingestellt hat.

    15.4.

    Tage übertragen dürfen nur Schiffe, denen Fangtage ohne besondere Bedingung nach Nummer 8.3. zugeteilt wurden.

    Abweichend hiervon dürfen auch Schiffe, die Fangtage nach der besonderen Bedingung gemäß Nummer 8.3 Buchstabe h zugeteilt wurden, Tage übertragen, wenn diese Bedingung nicht mit einer anderen besonderen Bedingung nach Nummer 8.3 kombiniert wird.

    15.5.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Hierzu kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Format für entsprechende Übersichten festgelegt werden.

    16.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums im selben Gebiet auf Schiffe anderer Mitgliedstaaten zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 5.2, 5.5, 7 und 15 anwendbar sind. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

    VERWENDUNG VON FANGGERÄT

    17.   Meldung des Fanggeräts

    Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den geografischen Gebieten nach Nummer 2.1 mit Fanggerät nach Nummer 4.1 fischen.

    18.   Verwendung von mehr als einer Fanggerätegruppe

    18.1.

    Ein Fischereifahrzeug darf in einem Bewirtschaftungszeitraum Fanggerät aus mehr als einer der unter Nummer 4.1 definierten Gruppen verwenden.

    18.2.

    Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine Art von Fanggerät einsetzt, so darf das Schiff jederzeit eines der gemeldeten Fanggeräte einsetzen, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen seit Jahresbeginn mit einem beliebigen Gerät gefischt wurde, nicht mehr beträgt als

    a)

    die Gesamtzahl der ihm Tage in dem Jahr zustehenden, die das arithmetische Mittel der Zahl der Tage ist, die dem Schiff nach Tabelle I für jedes Fanggerät zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird, und

    b)

    die Zahl der Tage, die nach Tabelle I zugeteilt würde, wenn das Fanggerät einzeln eingesetzt würde.

    18.3.

    Wurde für ein mitgeteiltes Fanggerät keine Höchstzahl an Tagen festgesetzt, so ist die Gesamtzahl der für das Jahr verfügbaren Tage für dieses bestimmte Fanggerät unbegrenzt.

    18.4.

    Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Nummer 9, die Tage in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so gelten die Bedingungen der Nummern 18.2, 18.3 und 18.4 entsprechend für jeden Bewirtschaftungszeitraum.

    18.5.

    Die Möglichkeit, mehr als ein Fanggerät einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

    a)

    während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug außer in dem unter Nummer 20.2 beschriebenen Fall nur eines der Fanggeräte nach Nummer 4.1 an Bord mitführen oder verwenden;

    b)

    vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen und verwenden will, wenn es sich nicht um dieselbe Art von Fanggerät wie für die vorige Fahrt handelt.

    18.6.

    Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden vorgenannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Art von Fanggeräten einzusetzen.

    19.   Gleichzeitige Verwendung von Reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät

    Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte nach Nummer 4.1 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht unter Nummer 4.1 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4.1 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zum alternativen Fischfang mit nicht regulierten Fanggeräten berechtigt und dafür ausgerüstet sein.

    20.   Verbot, mehr als ein reguliertes Fanggerät mitzuführen

    20.1

    Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten geografischen Gebiete ein Fanggerät einer der unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein Fanggerät einer anderen unter Nummer 4.1 aufgeführten Gruppe von Fanggeräten mitführen.

    20.2

    Abweichend von Nummer 20.1 dürfen Fischereifahrzeuge während einer Fahrt in den unter Nummer 2.1 definierten geografischen Gebieten Fanggeräte anderer Fanggerätegruppen an Bord mitführen und verwenden. In diesem Fall wird jedoch die Zahl der Tage, an denen sich das Schiff während dieser Fahrt auf See befindet, als Fischfang mit dem Fanggerät und unter der besonderen Bedingung verbucht, für die nach Tabelle I die wenigsten Fangtage zugewiesen werden.

    NICHT MIT DEM FISCHFANG ZUSAMMENHÄNGENDE TÄTIGKEITEN UND DURCHFAHRT

    21.   Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten

    Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 8 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

    22.   Durchfahrt

    Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet besitzen und den zuständigen Behörden die beabsichtige Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

    ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

    23.   Fischereiaufwandsmeldungen

    Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 sind Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates befreit.

    PFLICHTEN IM RAHMEN DES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEMS

    24.   Aufzeichnung einschlägiger Daten

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

    a)

    jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

    b)

    jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

    25.   Gegenkontrollen

    Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

    BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

    26.   Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und in den in diesem Anhang genannten Gebieten verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in den Gebieten nach Nummer 2.1 mit gezogenem und stationärem Fanggerät und Grundleinen fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

    27.   Übermittlung einschlägiger Daten

    27.1.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen eine Übersicht mit den unter Nummer 26 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

    27.2.

    Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 26 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

    Tabelle II

    Meldeformat

    Land

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Fanggebiet

    Mitgeteilte Fanggeräte

    Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte

    Anzahl Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)

    (8)

    (8)

    (8)

    (9)

    (9)

    (9)

    (9)

    (10)


    Tabelle III

    Datenformat

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (8)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Bemerkungen

    (1)

    Land

    3

    entfällt

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.

    Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland.

    (2)

    CFR

    12

    entfällt

    Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

    (5)

    Fanggebiet

    1

    L

    Angabe, ob das Schiff in Gebiet a, b oder c der Nummer 2.1 des Anhangs IIA gefischt hat

    (6)

    Mitgeteilte Fanggeräte

    5

    L

    Angabe der gemäß Anhang IIA Nummer 4.1 gemeldeten Arten von Fanggeräten (z. B. a.i, a.ii. a.iii, a.iv, a.v, b.i, b.ii, b.iii, b.iv, c.i, c.ii, c.iii, d oder e).

    (7)

    Besondere Bedingung für das mitgeteilte Fanggerät

    2

    L

    Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-l gemäß Anhang IIA Nummer 8.3 gegebenenfalls zutrifft.

    (8)

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieses Fanggeräts/dieser Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIA für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.

    (9)

    Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es das mitgeteilte Fanggerät während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang IIA eingesetzt hat.

    (10)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1343/2007 (ABl. L 300 vom 17.11.2007. S. 24).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 der Kommission vom 27. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 6).

    (5)  Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4.1 und 8.3.

    (6)  Anwendung von Titel V Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten.

    (7)  Für die Mitgliedstaaten, deren Quoten unter 5 % des Gemeinschaftsanteils an den TAC sowohl für Scholle als auch für Seezunge liegen, beträgt die Zahl der Tage auf See 205.

    (8)  Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

    Anhang IIA — Anlage 1

    Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 13.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

    1.

    Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein geschlepptes Fanggeschirr mit einem Fluchtfenster nach Nummer 2 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.

    2.

    Fluchtfenster

    2.1.

    Das Fenster ist in den nicht verjüngten Teil mit einem Umfang von mindestens 80 offenen Maschen eingefügt. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal sechs Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt zwei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche, bei einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 120 mm, fünf Rautenmaschen zu zwei Quadratmaschen bei einer Maschenöffnung im Steert, die mindestens 100 mm, jedoch weniger als 120 mm beträgt, und drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche bei einer Maschenöffnung im Steert, die mindestens 90 mm, jedoch weniger als 100 mm beträgt.

    2.2.

    Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

    2.3.

    Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

    Anhang IIA — Anlage 2

    Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 13.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

    1.

    Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein geschlepptes Fanggeschirr mit einem Fluchtfenster nach Nummer 2 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.

    2.

    Fluchtfenster

    2.1.

    Das Fenster ist in den nicht verjüngten Teil mit einem Umfang von mindestens 80 offenen Maschen eingefügt. Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal sechs Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt fünf Rautenmaschen zu zwei Quadratmaschen.

    2.2.

    Das Fenster ist mindestens drei Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 140 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

    2.3.

    Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

    Anhang IIA — Anlage 3

    1.

    Eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse nach Nummer 13.1 dieses Anhangs ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen.

    2.

    Verfügt das Fischereifahrzeug über die spezielle Fangerlaubnis, so darf es lediglich ein gezogenes Fanggerät mit einem Fluchtfenster nach Nummer 3 dieser Anlage mit sich führen und einsetzen, das in einen Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 95 mm, mindestens 80 offenen Maschen und einem Umfang von höchstens 100 Maschen eingefügt wird. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit von den nationalen Inspektoren genehmigt werden.

    3.

    Fluchtfenster

    3.1

    Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt. Zwischen der hinteren Maschenreihe an der Seite des Fensters und der angrenzenden Laschverstärkung dürfen nicht mehr als zwei offene Rautenmaschen liegen. Das Fenster endet maximal vier Meter vor der Steertleine. Das Anschlagsverhältnis beträgt drei Rautenmaschen zu einer Quadratmasche.

    3.2

    Das Fenster ist mindestens fünf Meter lang. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

    3.3

    Das Netztuch des Quadratmaschen-Netzblattes ist aus knotenlosem einfachem Garn. Das Fenster ist so einzufügen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

    ANHANG IIB

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

    1.   Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten gezogenen und stationären Fanggeräte mitführen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009.

    2.   Definition von Tagen innerhalb des Gebiets

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 genannten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

    3.   Fanggerät

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppe von Fanggeräten:

    Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen.

    ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

    4.   Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    4.1.

    Um in den unter Nummer 1 genannten Gebieten Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die Fanggerät der Fangerätegruppe nach Nummer 3 verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

    4.2.

    Fischfang mit Fanggerät, das zu der unter Nummer 3 aufgeführten Gruppe von Fanggeräten gehört, in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.3.

    Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit Fanggerät der unter Nummer 3 definierten Fanggerätegruppe fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

    5.   Zeitliche Beschränkung

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

    6.   Ausnahmen

    Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

    ANZAHL DER AUFENTHALTSTAGE IN DEM SCHIFFEN ZUGEWIESENEN GEBIET

    7.   Höchstzahl von Tagen

    7.1

    Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.

    7.2.

    Für die Festsetzung der Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf, gelten im Bewirtschaftungszeitraum 2008 in Einklang mit Tabelle I folgende besondere Bedingungen:

    a)

    Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Seehecht weniger als 5 t.

    b)

    Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Kaisergranat weniger als 2,5 t.

    7.3.

    Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle Fanggeräte der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingungen in Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

    Diese Gesamtzahl der Kilowatt-Tage muss der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilungen für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für die unter Nummer 3 genannte Fanggerätegruppe und besondere Bedingung in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewandt würde.

    7.4.

    Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    die Liste der zum Fischfang befugten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    die Fangberichte der Jahre 2001, 2002 und 2003 dieser Schiffe, aus denen die in den besonderen Bedingungen 7.2 Buchstabe a oder b genannte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn die Schiffe für solche besonderen Bedingungen in Betracht kommen;

    die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.3 Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 7.3 Gebrauch zu machen.

    8.   Bewirtschaftungszeiträume

    8.1.

    Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I auf Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehr Kalendermonaten aufteilen.

    8.2.

    Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

    8.3.

    Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

    9.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

    9.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.

    Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    9.2.

    Ein Mitgliedstaat, der von den unter Nummer 9.1 genannten Zuweisungen Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätegruppe und erforderlichenfalls der besonderen Bedingung.

    9.3.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    9.4

    Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für das Fanggerät der Fanggerätegruppe und die besondere Bedingung in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 7.3 und 7.4 entsprechend gelten.

    9.5.

    Alle aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zuerkannten zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten entsprechend früherer Festlegungen der Fanggerätegruppen bereits zugewiesen hat, werden auf der Grundlage der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppe erneut geprüft. Alle dementsprechend zugewiesenen zusätzlichen Tage bleiben im Jahr 2008 erhalten.

    10.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    10.1.

    Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000, der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

    10.2.

    Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.

    10.3.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.

    10.4

    Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

    11.   Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

    11.1.

    Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.2 Buchstaben a und b erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Jahr 2008 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht an Seehecht und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht an Kaisergranat anlanden.

    11.2.

    Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.

    11.3.

    Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.

    Tabelle I

    Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

    Fanggerät Nummer 3

    Besondere Bedingungen gemäß Nr. 7

    Name

    Nur die Fanggerätegruppen nach Nr. 3 und die besonderen Bedingungen nach Nr. 7 finden Verwendung

    Höchstzahl von Tagen

    3

     

    Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

    194

    3

    7.2(a) and 7.2(b)

    Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

    unbegrenzt

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    12.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    12.1.

    Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

    12.2.

    Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    12.3.

    Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum Fanggeräte der Fanggerätegruppe einsetzen.

    12.4.

    Tage übertragen dürfen nur Schiffe, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingung gemäß Nummer 7.2 verfügen.

    12.5.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der hier genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

    13.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.4, 6 und 12 beachtet werden. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und die betreffenden Quoten in Kenntnis.

    VERWENDUNG VON FANGGERÄT

    14.   Meldung des Fanggeräts

    Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe fischen.

    15.   Gleichzeitige Verwendung von reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät

    Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte der Fanggerätgegruppe nach Nummer 3 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Gruppen von Fanggeräten, die nicht unter Nummer 3 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die regulierten Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zu der alternativen Fischerei mit nicht reguliertem Fanggerät berechtigt und dafür ausgerüstet sein.

    DURCHFAHRT

    16.   Durchfahrt

    Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

    ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

    17.   Fischereiaufwandsmeldungen

    Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggeräte an Bord führen, die zu den Fanggerätegruppen nach Nummer 3 dieses Anhangs gehören. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates befreit.

    18.   Aufzeichnung einschlägiger Daten

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

    a)

    jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

    b)

    jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

    19.   Gegenkontrollen

    Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

    BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

    20.   Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

    21.   Übermittlung einschlägiger Daten

    21.1.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen eine Übersicht mit den unter Nummer 20 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

    21.2.

    Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 20 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

    Tabelle II

    Meldeformat

    Land

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Fanggebiet

    Besondere Bedingung für die mitgeteilten Fanggeräte

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)

    (8)

    (8)

    (8)

    (9)


    Tabelle III

    Datenformat

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (1)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Bemerkungen

    (1)

    Land

    3

    entfällt

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.

    Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland .

    (2)

    CFR

    12

    entfällt

    Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

    (5)

    Fanggebiet

    1

    L

    Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIB.

    (6)

    Besondere Bedingungen für die mitgeteilten Fanggeräte

    2

    L

    Angabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7.2 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft.

    (7)

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.

    (8)

    Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums gemäß Anhang IIB eingesetzt hat.

    (9)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


    (1)  Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

    ANHANG IIC

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL ICES-GEBIET VIIe

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.   Geltungsbereich

    1.1

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und im Gebiet VIIe fischen. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009.

    1.2

    Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 nach dem Gemeinschaftslogbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern

    a)

    ihre Fänge im Bewirtschaftungszeitraum 2008 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen und

    b)

    diese Schiffe auf See keinen Fisch auf ein anderes Schiff umladen und

    c)

    der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 31. Juli 2008 und 31. Januar 2009 die Fangberichte dieser Schiffe für Seezunge 2004 übermittelt und die von ihnen 2008 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

    Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.

    2.   Definition von Tagen im Gebiet

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Gebiet VIIe und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

    3.   Fanggerät

    Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

    a)

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

    b)

    Stationäre Netze einschließlich Kiemennetze, Spiegelnetze und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

    ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

    4.   Von fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

    4.1.

    Um in dem unter Nummer 1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe, die unter Nummer 3 genanntes Fanggerät verwenden, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.

    4.2.

    Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 oder 2007 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.3.

    Schiffe, die bereits eine der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppen verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

    4.4.

    Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einer der unter Nummer 3 definierten Gruppen von Fanggeräten fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

    5.   Zeitliche Beschränkung

    Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eine der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Zahl von Tagen im Gebiet verbringen.

    6.   Ausnahmen

    Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

    ANZAHL DER AUFENTHALTSTAGE IN DEM SCHIFFEN ZUGEWIESENEN GEBIET

    7.   Höchstzahl von Tagen

    7.1.

    Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2008 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 3 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.

    7.2

    Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf die Zahl von Tagen auf See, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter diesen Anhang und unter Anhang IIA fallenden Gebiet aufhält, die Zahl von Tagen nach Tabelle I dieses Anhangs nicht überschreiten. Die Zahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIA fallenden Gebieten aufhält, entspricht jedoch der nach Anhang IIA festgelegten Höchstzahl von Tagen.

    7.3

    Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätegruppen in der Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätegruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

    Für eine bestimmte Fanggerätegruppe muss die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilung für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für diese Gruppe in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewendet würde.

    7.4

    Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    die Liste der zum Fischfang befugten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.3 Anspruch hätte.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 7.3 Gebrauch zu machen.

    8.   Bewirtschaftungszeiträume

    8.1.

    Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem Monat oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    8.2.

    Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

    8.3.

    Ein Schiff, das in einem gegebenen Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen im Gebiet aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des Gebiets, es sei denn, es setzt Fanggerät ein, für das keine Höchstzahl von Tagen festgelegt wurde.

    9.   Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

    9.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.

    Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    9.2.

    Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 9.1 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu jeder Fanggerätegruppe die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

    die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

    die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätegruppe.

    9.3.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

    9.4

    Im Bewirtschaftungszeitraum 2008 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für die jeweilige Fanggerätegruppe in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 7.3 und 7.4 entsprechend gelten.

    9.5.

    Alle zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2008 erhalten.

    10.   Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

    10.1.

    Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit einer der Fanggerätegruppen nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000, der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 für das Mindestprogramm und das erweiterte Programm hinaus.

    Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

    10.2.

    Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung.

    10.3.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.

    10.4.

    Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

    Tabelle I

    Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

    Fanggerät

    Nummer 3

    Bezeichnung

    Verwendet werden nur Fanggerätegruppen nach Nummer 3

    Westlicher Ärmelkanal

    3 Buchstabe a

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm

    192

    3 Buchstabe b

    Stellnetze mit einer Maschenöffnung von < 220 mm

    192

    TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

    11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    11.1.

    Ein Mitgliedstaat kann einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

    11.2.

    Die Gesamtzahl der Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    11.3.

    Die Übertragung von Tagen nach Nummer 11.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätegruppe gemäß Nummer 3 einsetzen.

    11.4.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für diese Meldungen an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein detailliertes Übersichtsformat festgelegt werden.

    12.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.4, 6 und 11 beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

    VERWENDUNG VON FANGGERÄT

    13.   Meldung des Fanggeräts

    Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät nach Nummer 3 fischen.

    14.   Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten

    Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und sofern die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

    DURCHFAHRT

    15.   Durchfahrt

    Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

    ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

    16.   Fischereiaufwandsmeldungen

    Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 dieses Anhangs an Bord führen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 befreit.

    17.   Aufzeichnung einschlägiger Daten

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

    a)

    jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

    b)

    jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

    18.   Gegenkontrollen

    Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

    19.   Andere Kontrollmassnahmen

    Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldepflicht gemäß Nummer 16 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

    20.   Vorherige Meldung von Umladungen und Anlandungen

    Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben nach Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.

    21.   Zulässige Abweichung bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Gesamtmengen in Kilogramm für die unter Nummer 16 genannten Schiffe 8 % der im Logbuch angegebenen Zahl. Sind im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt, so gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.

    22.   Getrennte Lagerung

    Es ist unabhängig von der Art des Behältnisses untersagt, an Bord eines Schiffes, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, Seezungen mit anderen Arten von Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

    23.   Gewichtsbestimmung

    23.1.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.

    23.2.

    Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstanlandung stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.

    24.   Beförderung

    Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu den beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung.

    25.   Spezifische Kontrollprogramme

    Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Arten länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

    BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

    26.   Erhebung einschlägiger Daten

    Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

    27.   Übermittlung einschlägiger Daten

    27.1.

    Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 26 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

    27.2.

    Zur Übermittlung der unter Nummer 26 genannten Daten kann nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

    Tabelle II

    Meldeformat

    Land

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Fanggebiet

    Mitgeteilte Fanggeräte

    Besondere Bedingung für die mitgeteilten Fanggeräte

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    Nr1

    Nr2

    Nr3

    Nr1

    Nr2

    N3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)

    (8)

    (8)

    (8)

    (9)

    (9)

    (9)

    (9)

    (10)


    Tabelle III

    Datenformat

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (1)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Bemerkungen

    (1)

    Land

    3

    entfällt

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.

    Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland.

    (2)

    CFR

    12

    entfällt

    Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

    Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.

    (5)

    Fanggebiet

    1

    L

    Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC.

    (6)

    Mitgeteilte Fanggeräte

    5

    L

    Angabe der mitgeteilten Fanggerätegruppe nach Anhang IIC Nummer 3 (Buchstabe a oder b).

    (7)

    Besondere Bedingung für die mitgeteilten Fanggeräte

    2

    L

    Angabe entfällt im Falle des Anhangs IIC.

    (8)

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIC für die gewählten Fanggeräte und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.

    (9)

    Anzahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums nach Anhang IIC eingesetzt hat.

    (10)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.


    (1)  Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

    ANHANG IID

    FANGMÖGLICHKEITEN UND FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-GEBIETEN IIIa UND IV SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN DES ICES-GEBIETS IIa SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

    1.

    Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen.

    2.

    Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Erlaubnis zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen gemäß Nummer 7.3 der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007.

    3.

    Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet

    a)

    der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder

    b)

    jeder zusammenhängende Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Gemeinschaftslogbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.

    4.

    Jeder betroffene Mitgliedstaat unterhält eine Datenbank, in die für die ICES-Gebiete IIIa und IV für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem gezogenem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:

    a)

    Name und interne Registriernummer des Schiffes;

    b)

    installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

    c)

    die Anzahl Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm;

    d)

    die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.

    5.

    Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand darf frühestens zum 1. April 2008 durchgeführt werden und muss spätestens zum 6. Mai 2008 beendet werden.

    Die Obergrenze für den Fischereiaufwand, der bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 insgesamt zulässig ist, wird auf der Grundlage des nach Nummer 4 ermittelten Gesamtfischereiaufwands der Gemeinschaftsschiffe im Jahr 2007 festgesetzt und unter den Mitgliedstaaten entsprechend den Quotenzuteilungen bei dieser TAC aufgeteilt.

    Für die nicht zugeteilte Quote bei dieser TAC wird der zulässige Fischereiaufwand bei der Versuchsfischerei in Bezug auf den Sandaalbestand im Jahr 2008 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, deren Schiffe in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 eine Fangtätigkeit in diesem Gebiet betrieben haben. Dies bedeutet einen Fischereiaufwandsanteil von 96 % für Schweden und von 4 % für Deutschland.

    6.

    Die TAC und Quoten für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2007 nach folgenden Grundsätzen und nach anderen relevanten Angaben in den wissenschaftlichen Gutachten überprüft:

    Die TAC für die EG-Gewässer der ICES-Gebiete IIa und IV werden anhand folgender Rechnung ermittelt:

    TAC2008 = -138 +3,77 × N1× Wobs/Wm

    Dabei ist N1 die Echtzeit-Schätzung der Altersgruppe 1 in Milliarden, wie sie sich aus der Versuchsfischerei im Jahr 2008 ergibt; die TAC wird in 1 000 t angegeben; Wobs ist das Durchschnittsgewicht, das bei der Versuchsfischerei für die Altersgruppe 1 festgestellt wurde; und Wm (4,75 g) ist das langfristige Durchschnittsgewicht der Altersgruppe 1.

    7.

    Überstiege die TAC nach der Berechnung gemäß Nummer 6 400 000 t, so wird die TAC auf 400 000 t festgesetzt.

    8.

    Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 verboten.


    ANHANG III

    VORÜBERGEHENDE TECHNISCHE MASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

    Teil A

    Nordatlantik einschließlich Nordsee, Skagerrak und Kattegat

    1.   Heringsfang in ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer)

    Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar sowie dem 16. Mai und dem 31. Dezember im Gebiet IIa (EG-Gewässer) gefangen wurde.

    2.   Technische Erhaltungsmassnahmen im Skagerrak und Kattegat

    Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.

    3.   Elektrofischerei in den ICES-Gebieten IVc und IVb

    3.1.

    Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb südlich einer Loxodrome erlaubt, die folgende Koordinaten nach WGS84-Standard verbindet:

    einen Punkt an der Ostküste des Vereinigten Königreichs bei 55o N,

    dann östlich bis 55o N, 5o E,

    dann nördlich bis 56o N,

    und schließlich östlich bis zu einem Punkt an der Westküste Dänemarks bei 56o N.

    3.2.

    Für 2008 gilt Folgendes:

    a)

    maximal 5 % der Baumkurrenflotte eines Mitgliedstaats dürfen Impulsstrom verwenden;

    b)

    die höchstzulässige Stromleistung in kW für jede Baumkurre beträgt maximal die Länge des Baums in Metern multipliziert mit 1,25;

    c)

    die tatsächliche Stromspannung zwischen den Elektroden beträgt maximal 15 V;

    d)

    das Schiff verfügt über ein informatisiertes Datenerfassungssystem, das die Höchstleistung je Baum und die tatsächliche Spannung zwischen den Elektroden für mindestens die jeweils letzten 100 Fischzüge aufzeichnet. Unbefugte Personen können dieses automatische Datenaufzeichnungssystem nicht ändern;

    e)

    das Befestigen einer oder mehrerer Scheuchketten vor dem Grundtau ist verboten.

    4.   Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei in ICES-Gebiet IV

    4.1.

    Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:

    Ostküste Englands bei 55o30'N,

    55o30'N, 1o00'W,

    58o00'N, 1o00'W,

    58o00'N, 2o00'W,

    die Ostküste Schottlands bei 2o00'W.

    4.2.

    Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

    5.   Schellfisch-Schutzzone (Rockall) in ICES-Gebiet VI

    Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

    PUNKT

    BREITE

    LÄNGE

    1

    57o00'N

    15o00'W

    2

    57o00'N

    14o00'W

    3

    56o30'N

    14o00'W

    4

    56o30'N

    15o00'W

    Die Ausnahme für Langleinen gilt jedoch nicht für den Teil der unter dieser Nummer definierten Gebiete, der sich mit dem unter Nummer 13.1 definierten „North West Rockall“-Gebiet überschneidet.

    6.   Beschränkungen der Kabeljaufischerei in den ICES-Gebieten VI und VII

    6.1.   ICES-Gebiet VIa

    Bis 31. Dezember 2008 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

     

    59o05'N, 06o45'W

     

    59o30'N, 06o00'W

     

    59o40'N, 05o00'W

     

    60o00'N, 04o00'W

     

    59o30'N, 04o00'W

     

    59o05'N, 06o45'W.

    6.2.   ICES-Untergebiete VIIf und VIIg

    Vom 1. Februar 2008 bis zum 31. März 2008 ist jeglicher Fischfang in den folgenden ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.

    6.3.   Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

    i)

    keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und

    ii)

    keine anderen Arten als Weich- und Krustentiere an Bord behalten werden.

    6.4.   Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.2 darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

    i)

    keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und

    ii)

    außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.

    7.   Technische Erhaltungsmassnahmen in der Irischen See

    7.1.

    In der Zeit vom 14. Februar 2008 bis 30. April 2008 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Spiegelnetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Gebiets VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist:

    die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

    Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

    einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54o 30' N,

    54o 30' N, 04o 50' W,

    53o 15' N, 04o 50' W,

    einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53o 15' N.

    7.2.

    Abweichend von Nummer 7.1 ist in dem dort genannten Gebiet und Zeitraum Folgendes zulässig:

    a)

    die Verwendung von Grundscherbrettnetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

    i)

    weisen eine Maschenöffnung von 70 mm bis 79 mm oder von 80 mm bis 99 mm auf,

    ii)

    entsprechen nur einem der beiden zulässigen Maschenöffnungsbereiche,

    iii)

    verfügen über keine einzige Masche, unabhängig von ihrer Lage im Netz, mit einer Öffnung von mehr als 300 mm und

    iv)

    werden nur in einem Gebiet eingesetzt, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

     

    53o 30' N, 05o 30' W

     

    53o 30' N, 05o 20' W

     

    54o 20' N, 04o 50' W

     

    54o 30' N, 05o 10' W

     

    54o 30' N, 05o 20' W

     

    54o 00' N, 05o 50' W

     

    54o 00' N, 06o 10' W

     

    53o 45' N, 06o 10' W

     

    53o 45' N, 05o 30' W

     

    53o 30' N, 05o 30' W;

    b)

    die Verwendung von Trichternetzen, vorausgesetzt, es wird kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt und diese Netze

    i)

    genügen den Bedingungen von Buchstabe a Ziffer i bis iv und

    ii)

    stehen mit den technischen Einzelheiten im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (1) für das Jahr 2002 in Einklang.

    Trichternetze dürfen ebenfalls in einem Gebiet eingesetzt werden, das durch Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist:

     

    53o 45' N, 06o 00'' W

     

    53o 45' N, 05o 30' W

     

    53o 30' N, 05o 30' W

     

    53o 30' N, 06o 00' W

     

    53o 45' N, 06o 00' W.

    7.3.

    Die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 genannten technischen Erhaltungsmaßnahmen finden Anwendung.

    8.   Einsatz von Kiemennetzen in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIb, c, j, k und XII

    8.1.

    Im Sinne dieser Nummer bezeichnen die Begriffe „Kiemennetz“ und „Verwickelnetz“ ein Fanggerät, das aus einer einzigen Netzwand besteht und senkrecht im Wasser gehalten wird. Es fängt lebende Meeresschätze durch Verwickeln oder Verfangen in diesem Netz.

    8.2.

    Im Sinne dieser Nummer bezeichnet der Begriff „Spiegelnetz“ ein Fanggerät, das aus zwei oder mehreren Netzwänden besteht, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine sind und senkrecht im Wasser gehalten werden.

    8.3.

    Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27o W keine Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze ausbringen.

    8.4.

    Abweichend von Nummer 8.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

    a)

    Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen, und die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder

    b)

    Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden.

    Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsgebiet.

    8.5.

    Schiffe führen jeweils nur eines der unter Nummer 8.4 Buchstaben a und b beschriebenen Fanggeräte mit. Um verloren gegangenes oder beschädigtes Gerät ersetzen zu können, dürfen die Schiffe Netze an Bord haben, deren Gesamtlänge die maximale Länge der gleichzeitig einsetzbaren Fleete um 20 % übersteigt. Sämtliches Fanggerät ist nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (2) markiert.

    8.6.

    Alle Schiffe, die in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27o W Kiemen- oder Verwickelnetze bei einer Kartenwassertiefe von über 200 m einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze sein, die vom Flaggenmitgliedstaat erteilt wird.

    8.7.

    Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 8.6 erfassen im Logbuch Menge und Länge der vom Schiff mitgeführten Fanggeräte, bevor dieses den Hafen verlässt und wenn es in den Hafen zurückkehrt, und ist rechenschaftspflichtig für Diskrepanzen zwischen den beiden Mengen.

    8.8.

    Die Marinedienste und andere zuständige Behörden haben in den ICES-Gebieten IIIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII b, c, j, k und XII östlich von 27o W in folgenden Fällen das Recht, unbeaufsichtigtes Fanggerät auf See zu entfernen:

    a)

    das Fanggerät ist nicht ordentlich markiert;

    b)

    die Bojenmarkierungen oder VMS-Daten zeigen an, dass der Eigner sich seit mehr als 120 Stunden nicht in einer Entfernung vom Fanggerät von weniger als 100 Seemeilen befand;

    c)

    das Fanggerät ist in Gewässern mit einer größeren als der zulässigen Kartenwassertiefe ausgesetzt;

    d)

    die Maschenöffnung des Fanggeräts ist unzulässig.

    8.9.

    Die Kapitäne von Schiffen mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 8.6 tragen während jeder Fangreise folgende Angaben ins Logbuch ein:

    Maschenöffnung des ausgesetzten Netzes,

    nominale Länge eines Netzes,

    Anzahl Netze in einem Fleet,

    Gesamtzahl ausgesetzter Fleete,

    Position jedes ausgesetzten Fleets,

    Tiefe jedes ausgesetzten Fleets,

    Setzzeit jedes ausgesetzten Fleets,

    Anzahl verloren gegangener Fanggeräte, letztbekannte Position und Datum, an dem das Gerät verloren ging.

    8.10.

    Schiffe, die mit einer Stellnetz-Fangerlaubnis nach Nummer 8.6 fischen, dürfen nur in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 bezeichneten Häfen anlanden.

    8.11.

    Die Menge Haie, die ein Schiff an Bord behält, das unter Nummer 8.4 Buchstabe b beschriebenes Fanggerät einsetzt, übersteigt nicht 5 % (Lebendgewicht) der an Bord befindlichen Gesamtmenge aller Meeresorganismen.

    9.   Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee

    9.1.

    Um die Rückwürfe von Wittling um mindestens 30 % zu verringern, unternehmen die Mitgliedstaaten im Jahr 2008 in der Nordsee die erforderlichen Versuche und Experimente für technische Anpassungen von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm und weniger als 90 mm.

    9.2.

    Die Mitgliedstaaten machen der Kommission die Ergebnisse der Versuche und Experimente nach Nummer 9.1 spätestens zum 31. August 2008 zugänglich.

    9.3.

    Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission entscheidet der Rat über die angemessenen technischen Anpassungen zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling entsprechend dem unter Nummer 9.1 genannten Ziel.

    10.   Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem gezogenem Fanggerät, das im Golf von Biskaya zulässig ist

    10.1.

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Untergebieten III, IV, V, VI und VII sowie den ICES-Bereichen VIII a, b, d, e (3) darf in dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 und 99 mm gefischt werden, sofern das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster nach Anlage 3 zu diesem Anhang verfügt.

    10.2.

    Bei der Fischerei in den Bereichen VIII a und b ist es gestattet, ein Selektivnetz und seine Befestigungen vor dem Steert und/oder ein quadratmaschiges Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 60 mm im unteren Teil des Verlängerungsstückes vor dem Steert zu verwenden. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 und von Artikel 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 gelten nicht für den Abschnitt des Schleppnetzes, in dem derartige Selektiv-Vorrichtungen angebracht werden.

    11.   Beschränkungen der Grenadierfisch-Fischerei im ICES-Gebiet IIIa

    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird Anfang 2008 vor Abschluss der Konsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen im ICES-Gebiet IIIa nicht gezielt auf Grenadierfisch gefischt.

    12.   Fischereiaufwand bei der Tiefseefischerei

    Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2008 Folgendes:

    12.1.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.

    12.2.

    Es ist untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.

    13.   Übergangsmassnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen

    13.1

    In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

     

    Hecate Seamounts:

    52o 21.2866' N, 31o 09.2688' W

    52o 20.8167' N, 30o 51.5258' W

    52o 12.0777' N, 30o 54.3824' W

    52o 12.4144' N, 31o 14.8168' W

    52o 21.2866' N, 31o 09.2688' W

     

    Faraday Seamounts:

    50o 01.7968' N, 29o 37.8077' W

    49o 59.1490' N, 29o 29.4580' W

    49o 52.6429' N, 29o 30.2820' W

    49o 44.3831' N, 29o 02.8711' W

    49o 44.4186' N, 28o 52.4340' W

    49o 36.4557' N, 28o 39.4703' W

    49o 29.9701' N, 28o 45.0183' W

    49o 49.4197' N, 29o 42.0923' W

    50o 01.7968' N, 29o 37.8077' W

     

    Teil des Reykjanes Ridge:

    55o 04.5327' N, 36o 49.0135' W

    55o 05.4804' N, 35o 58.9784' W

    54o 58.9914' N, 34o 41.3634' W

    54o 41.1841' N, 34o 00.0514' W

    54o 00.0'N, 34o 00.0' W

    53o 54.6406' N, 34o 49.9842' W

    53o 58.9668' N, 36o 39.1260' W

    55o 04.5327' N, 36o 49.0135' W

     

    Altair Seamounts:

    44o 50.4953' N, 34o 26.9128' W

    44o 47.2611' N, 33o 48.5158' W

    44o 31.2006' N, 33o 50.1636' W

    44o 38.0481' N, 34o 11.9715' W

    44o 38.9470' N, 34o 27.6819' W

    44o 50.4953' N, 34o 26.9128' W

     

    Antialtair Seamounts:

    43o 43.1307' N, 22o 44.1174' W

    43o 39.5557' N, 22o 19.2335' W

    43o 31.2802' N, 22o 08.7964' W

    43o 27.7335' N, 22o 14.6192' W

    43o 30.9616' N, 22o 32.0325' W

    43o 40.6286' N, 22o 47.0288' W

    43o 43.1307' N, 22o 44.1174' W

     

    Hatton Bank:

    59o 26' N, 14o 30' W

    59o 12' N, 15o 08' W

    59o 01' N, 17o 00' W

    58o 50' N, 17o 38' W

    58o 30' N, 17o 52' W

    58o 30' N, 18o 45' W

    58o 47' N, 18o 37' W

    59o 05' N, 17o 32' W

    59o 16' N, 17o 20' W

    59o 22' N, 16o 50' W

    59o 21' N, 15o 40' W

    58o 30' N, 18o 45' W

    57o 45' N, 19o 15' W

    57o 55' N, 17o 30' W

    58o 03' N, 17o 30' W

    58o 03' N, 18o 22' W

    58o 30' N, 18o 22' W

     

    North West Rockall:

    57o 00' N, 14o 53' W

    57o 37' N, 14o 42' W

    57o 55' N, 14o 24' W

    58o 15' N, 13o 50' W

    57o 57' N, 13o 09' W

    57o 50' N, 13o 14' W

    57o 57' N, 13o 45' W

    57o 49' N, 14o 06' W

    57o 29' N, 14o 19' W

    57o 22' N, 14o 19' W

    57o 00' N, 14o 34' W

    56o 56' N, 14o 36' W

    56o 56' N, 14o 51' W

     

    South-West Rockall (Empress of Britain Bank)

    56o 24' N, 15o 37' W

    56o 21' N, 14o 58' W

    56o 04' N, 15o 10' W

    55o 51' N, 15o 37' W

    56o 10' N, 15o 52' W

     

    Logachev Mound:

    55o 17' N, 16o 10' W

    55o 33' N, 16o 16' W

    55o 50' N, 15o 15' W

    55o 58' N 15o 05' W

    55o 54' N 14o 55' W

    55o 45' N 15o 12' W'

    55o 34' N, 15o 07' W

     

    West Rockall Mound:

    57o 20' N, 16o 30' W

    57o 05' N, 15o 58' W

    56o 21' N, 17o 17' W

    56o 40' N, 17o 50' W

    13.2.

    In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

     

    Belgica Mound Province:

    51o 29,4' N; 11o 51,6' W

    51o 32,4' N; 11o 41,4' W

    51o 15,6' N; 11o 33' W

    51o 13,8' N; 11o 44,4' W

     

    Hovland Mound Province:

    52o 16,2' N; 13o 12,6' W

    52o 24' N; 12o 58,2' W

    52o 16,8' N; 12o 54' W

    52o 16,8' N; 12o 29,4' W

    52o 4,2' N; 12o 29,4' W

    52o 4,2' N; 12o 52,8' W

    52o 9' N; 12o 56,4' W

    52o 9' N; 13o 10,8' W

     

    North-West Porcupine Bank Gebiet I

    53o 30,6' N; 14o 32,4' W

    53o 35,4' N; 14o 27,6' W

    53o 40,8' N; 14o 15,6' W

    53o 34,2' N; 14o 11,4' W

    53o 31,8' N; 14o 14,4' W

    53o 24' N; 14o 28,8' W

     

    North-West Porcupine Bank Gebiet II

    53o 43,2' N; 14o 10,8' W

    53o 51,6' N; 13o 53,4' W

    53o 45,6' N; 13o 49,8' W

    53o 36,6' N; 14o 7,2' W

     

    South-West Porcupine Bank:

    51o 54,6' N; 15o 7,2' W

    51o 54,6' N; 14o 55,2' W

    51o 42' N; 14o 55,2' W

    51o 42' N; 15o 10,2' W

    51o 49,2' N; 15o 6' W"

    13.3.

    Alle pelagischen Fischereifahrzeuge, die in den Korallen-Schutzgebieten nach Nummer 13.2. auf Fang gehen, müssen Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen sein und über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, die an Bord mitzuführen ist. Eine derartige Fangerlaubnis muss alle Informationen enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 vorgeschrieben sind, und ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 zu notifizieren. Die in der genehmigten Liste aufgeführten Fischereifahrzeuge dürfen nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführen.

    13.4.

    Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. auf Fang gehen wollen, müssen ihre Absicht, in ein Korallen-Schutzgebiet einzufahren, vier Stunden zuvor dem irischen Fischereiüberwachungszentrum melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen.

    13.5.

    Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. auf Fang gehen, müssen über ein uneingeschränkt betriebsfähiges und sicheres satellitengeschütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) verfügen, das beim Einsatz in einem Korallen-Schutzgebeiet in vollem Maße mit der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 im Einklang steht.

    13.6.

    Pelagische Fischereifahrzeuge, die in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. auf Fang gehen, müssen stündlich VMS-Meldungen machen.

    13.7.

    Pelagische Fischereifahrzeuge, die den Fang in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. abgeschlossen haben, müssen dem irischen Fischereiüberwachungszentrum ihre Ausfahrt aus dem Gebiet melden. Zugleich melden sie die an Bord mitgeführten Mengen.

    13.8.

    Für die Befischung von pelagischen Arten in einem Korallen-Schutzgebiet nach Nummer 13.2. gilt die Beschränkung, dass Netze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 und 31 mm oder zwischen 32 und 54 mm an Bord mitgeführt und zum Fang eingesetzt werden.

    14.   Mindestgrösse von Japanischer Teppichmuschel

    Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 beträgt die Mindestgröße von japanischer Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum) 35 mm.

    TEIL B

    Mittlerer Ostatlantik

    15.   Mindestgrösse von Tintenfisch

    Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meeresgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum (FAO Fishery Committee for the Eastern Central Atlantic) beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommener Fisch) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

    16.   Bedingungen für bestimmte Formen der Korbfischerei im Bereich Ixa (West-Galicien)

    Abweichend von dem Verbot nach Artikel 29 b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die nicht auf Kaisergranat ausgerichtete Korbfischerei in den geographischen Gebieten und den Zeiträumen, die in Artikel 29 b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 genannt werden, gestattet.

    17.   Bedingungen für den Heringfang im Bereich Via (Butt of Lewis)

    Die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 850/98 finden im Jahre 2008 keine Anwendung.

    TEIL C

    Ostpazifik

    18.   Ringwaden im Regelungsgebiet der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC)

    18.1.

    Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September 2008 oder vom 20. November bis 31. Dezember 2008 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

    amerikanische Pazifikküste,

    150o W,

    40o N,

    40o S.

    18.2.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2008 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.

    18.3.

    Ab … (4) behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsgebiet Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    TEIL D

    Ostpazifik sowie westlicher und mittlerer Pazifik

    19.   Sondermassnahmen für den östlichen, westlichen und mittleren Pazifik

    Im östlichen, westlichen und mittleren Pazifik setzen Ringwadenfischer, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen dieser Tiere erleichtern.

    20.   Sondermassnahmen für eingekreiste oder verhakte Meeresschildkröten

    a)

    Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu ergreifen, bevor sie sich im Netz verfängt.

    b)

    Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.

    c)

    Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.

    d)

    Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.

    e)

    Die Fischer werden angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.

    f)

    Sie sind außerdem angehalten, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.

    TEIL E

    Nordostatlantik

    21.   Sondermassnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der Ices-Gebiete I und Ii

    Sebastes mentella

    a)

    Die gezielte Befischung von Rotbarsch ist nur vom 1. September bis zum 15. November 2008 gestattet und auf Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.

    b)

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat der NEAFC den Vertragsparteien der NEAFC mitgeteilt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

    c)

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (5) melden die Kapitäne der Rotbarsch befischenden Schiffe ihre Fänge täglich.

    d)

    In Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 ist eine Genehmigung für die Befischung von Rotbarsch nur gültig, wenn die Schiffe gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 Fangaufstellungen übermitteln, die dann nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung an das Sekretariat der NEAFC weitergeleitet werden.

    e)

    Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

    f)

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Zumindest müssen die erhobenen Daten Auskunft geben über Geschlechts-, Alters- und Längen-Zusammensetzung der Fänge nach jeweiliger Tiefe. Diese Daten werden an den Internationalen Rat für Meersforschung (ICES) übermittelt.


    (1)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 12).

    (3)  ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.

    (4)  ABl. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    (5)  ABl. L 337 vom 30.12.1999. S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004. S. 4).

    Anhang III — Anlage 1

    SCHLEPPGERÄTE: Skagerrak und Kattegat

    Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung

    Art

    Maschenöffnung (mm)

    <16

    16-31

    32-69

    35-69

    70-89 (5)

    ≥90

    Mindestanteil der Zielart(en)

    50 % (6)

    50 % (6)

    20 % (6)

    50 % (6)

    20 % (6)

    20 % (7)

    30 % (8)

    kein Mindestanteil

    Sandaale (Ammodytidae) (3)

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    Sandaale (Ammodytidae) (4)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Stintdorsch (Trisopterus Esmarkii)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Blauer Wittling (Micromesistius Poutassou)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Petermännchen (Trachinus draco) (1)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Weichtiere (außer Sepia) (1)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Hornhecht (Belone belone) (1)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Grauer Knurrhahn (Eutrigla gurnardus) (1)

     

     

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Goldlachse (Argentina spp.)

     

    x

     

    x

    x

    x

    x

    x

    Sprotte (Sprattus sprattus)

     

     

     

     

     

     

     

     

    Aal (Anguilla anguilla)

     

     

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (2)

     

     

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    Makrele (Scomber spp.)

     

     

    x

     

     

     

    x

    x

    Stöcker (Trachurus spp.)

     

     

    x

     

     

     

    x

    x

    Hering (Clupea Harengus)

     

     

    x

     

     

     

    x

    x

    Tiefseegarnele (Pandalus borealis)

     

     

     

     

     

    x

    x

    x

    Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (1)

     

     

     

     

    x

     

    x

    x

    Merlan (Merlangius Merlangus)

     

     

     

     

     

     

    x

    x

    Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

     

     

     

     

     

     

    x

    x

    Alle sonstigen Meerestiere

     

     

     

     

     

     

     

    x


    (1)  Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.

    (2)  Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.

    (3)  Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.

    (4)  Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.

    (5)  Bei Einsatz dieses Maschenöffnungsbereichs muss der Steert aus Quadratmaschennetz mit Sortiergitter gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang bestehen.

    (6)  Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.

    (7)  Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.

    (8)  Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Butten, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer bestehen.

    Anhang III — Anlage 2

    Spezifikationen des Selektionsgitters für die Schleppnetzfischerei (70 mm)

    a)

    Das artenselektive Gitter ist in Schleppnetzen mit einem vollständig aus Quadratmaschen bestehenden Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 90 mm anzubringen. Die Mindestlänge des Steerts beträgt 8 m. Die Verwendung von Schleppnetzen, die im Umfang an irgendeiner Stelle des Steerts, Verbindungen und Laschverstärkungen ausgenommen, mehr als 100 Quadratmaschen aufweisen, ist verboten.

    b)

    Das Gitter ist rechteckig. Die Stäbe des Gitters verlaufen parallel zur Längsachse des Gitters. Die Öffnung zwischen den Stäben beträgt maximal 35 mm. Ein oder mehrere Scharniere zum leichteren Aufrollen auf der Netztrommel sind zulässig.

    c)

    Das Gitter ist schräg, mit der Oberseite nach hinten geneigt, im Schleppnetz an einer beliebigen Stelle in einem Bereich montiert, der direkt vor dem Steert beginnt und bis ins vordere Ende des sich nicht verjüngenden Abschnitts reicht. Alle Seiten des Gitters sind am Schleppnetz befestigt.

    d)

    Im oberen Netzblatt des Schleppnetzes befindet sich in direkter Verbindung mit der Gitteroberseite ein Fischauslass, der nicht blockiert sein darf. Das hintere Ende des Fischauslasses ist so breit wie das Gitter; das vordere Ende läuft beidseitig des Gitters entlang der Maschenseiten in einer Spitze aus.

    e)

    Vor dem Gitter darf eine Leiteinrichtung angebracht werden, die die Fische zum Netzboden und zum Gitter lenkt. Die Mindestmaschenöffnung der Leiteinrichtung beträgt 70 mm. Die zum Gitter führende Leiteinrichtung hat eine vertikale Öffnung von mindestens 15 cm. Die Breite der zum Gitter führenden Leiteinrichtung entspricht der Breite des Gitters.

    Image

    Schema eines nach Größen und Arten selektiven Schleppnetzes. Einschwimmender Fisch wird durch eine Leiteinrichtung zum Netzboden und Gitter geleitet. Das Gitter leitet dann größere Fische aus dem Schleppnetz heraus, während kleinere Fische und Kaisergranat durch das Gitter in den Steert gelangen. Der vollständig aus Quadratmaschen bestehende Steert bietet weitere Fluchtmöglichkeiten für kleine Fische und untermaßigen Kaisergranat.

    Anhang III — Anlage 3

    Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem geschlepptem Fanggeschirr in den ICES-Untergebieten III, IV, V, VI, VII und den ICES-Bereichen VIII a, b, d, e

    a)

    Spezifikationen des Quadratmaschen-Fluchtfensters an der Oberseite

    Quadratmaschen-Fluchtfenster mit einer Öffnung von 100 mm (Innendurchmesser) im hinteren, sich verjüngenden Abschnitt des Schleppnetzes, der Snurrewade oder eines ähnlichen Fanggeräts mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm.

    Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.

    b)

    Anbringung des Fensters

    Das Fenster wird in die Mitte des oberen Netzblattes des sich verjüngenden Endes des Schleppnetzes kurz vor der Stelle eingefügt, an der der sich nicht verjüngende Abschnitt beginnt, der aus dem Tunnel und dem Steert besteht.

    Das Fenster endet nicht mehr als zwölf Maschen vor der handgeflochtenen Maschenreihe zwischen dem Tunnel und dem sich verjüngenden Ende des Schleppnetzes.

    c)

    Größe des Fensters

    Das Fenster ist mindestens 2 m lang und mindestens 1 m breit.

    d)

    Netztuch des Fensters

    Die Maschenöffnung beträgt mindestens 100 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.

    Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.

    Das Netztuch besteht aus Einfachzwirn. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von höchstens 4 mm auf.

    e)

    Einsetzen des Fensters in das Rautenmaschen-Netztuch

    An den vier Seiten des Fensters darf eine Lasche angebracht werden. Der Durchmesser dieser Lasche beträgt höchstens 12 mm.

    Die gestreckte Länge des Fensters entspricht der gestreckten Länge der Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters befestigt sind.

    Die Anzahl der Rautenmaschen im oberen Netzblatt, die an der kürzesten Seite des Fensters (d. h. ein Meter Längsseite senkrecht zur Längsachse des Steerts) angebracht sind, entspricht mindestens der durch 0,7 geteilten Anzahl vollständiger Rautenmaschen, die an der Längsseite des Fensters angebracht sind.

    f)

    Sonstige Vorschriften

    Nachstehend ist dargestellt, wie das Fenster in das Schleppnetz einzusetzen ist.

    Image


    ANHANG IV

    TEIL I

    Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen

    Fanggebiet

    Fischerei

    Anzahl Lizenzen

    Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    POOL: Bitte die hochgestellten Zahlen in der rechten Spalte der Tabelle an die englische Fassung anpassen (diese Zeile und weiter unten).

    Hering, nördlich von 62o00' N

    93

    DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1

    69

    Grundfischarten, nördlich von 62o00' N

    80

    FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

    50

    Makrele, südlich von 62o00'N, Ringwadenfischerei

    11

    DE: 1 (1), DK: 26 (1) FR: 2 (1) NL: 1 (1)

    Entfällt

    Makrele, südlich von 62o00'N, Schleppnetzfischerei

    19

    Entfällt

    Makrele, nördlich von 62o00'N, Ringwadenfischerei

    11 (2)

    DK: 11

    Entfällt

    Industriearten, südlich von 62o00'N

    480

    DK: 450, UK: 30

    150

    Färöische Gewässer

    Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

    26

    BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

    13

    Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62o28' N und östlich von 6o30' W.

    8 (3)

     

    4

     

    Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61o20' N und 62o00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

    70

    BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

    26

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61o30' N und westlich von 9o00' W und im Gebiet zwischen 7o00' W und 9o00' W südlich von 60o30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60o30' N, 7o00' W und 60o00' N, 6o00' W.

    70

    DE: 8 (4), FR: 12 (4) UK: 0 (4)

    20 (5)

     

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

    70

     

    22 (5)

    Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

    36

    DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

    20

    Leinenfischerei

    10

    UK: 10

    6

    Makrelenfischerei

    12

    DK: 12

    12

    Heringsfischerei nördlich von 61oN

    21

    DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

    21

    TEIL II

    Begrenzung der Anzahl der Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Anzahl Lizenzen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62o00' N

    20

    20

    Färöer

    Makrele, VIa (nördlich 56o 30' N), VIIe, f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56o 30' N), VIIe, f,h; Hering, VIa (nördlich 56o 30' N)

    14

    14

    Hering, nördlich von 62o00' N

    21

    21

    Hering, IIIa

    4

    4

    Industriefischerei Stintdorsch und Sprotte IV, VIa (nördlich von 56o30'N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge an Blauem Wittling)

    15

    15

    Leng und Lumb

    20

    10

    Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56o 30' N), VIb, VII (westlich 12o 00' W)

    20

    20

    Blauleng

    16

    16

    Venezuela

    Schnapper (6) (Gewässer von Französisch-Guayana)

    41

    pm

    Haie (Gewässer von Französisch-Guayana)

    4

    pm

    TEIL III

    Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 2

    Image


    (1)  Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

    (2)  Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62o00'N.

    (3)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    (4)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

    (5)  In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    (6)  Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Eigner an einen Verarbeitungsbetrieb im französischen Departement Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden.

    Dieser Vertrag muss den Sichtvermerk der französischen Behörden tragen, die darüber wachen, dass er den tatsächlichen Kapazitäten des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Entwicklungszielen der Wirtschaft Guayanas entspricht. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden.

    Wird der Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.


    ANHANG V

    TEIL I

    Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch

    Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:

    Nach jedem Hol:

    1.1.

    die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    1.2.

    Datum und Uhrzeit des Hols;

    1.3.

    die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;

    1.4.

    die verwendete Fangmethode.

    Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

    2.1.

    der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“;

    2.2.

    die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

    2.3.

    Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;

    2.4.

    Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

    Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:

    3.1.

    Name des Hafens;

    3.2.

    die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

    Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

    4.1.

    Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

    4.2.

    Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt“, „Fang bei der Ausfahrt“, „Fang“, „Umladung“;

    4.3.

    bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.

    TEIL II

    Image


    ANHANG VI

    INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

    1.   Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln:

    1.1.

    Zu Beginn jeder Fangreise (1) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben:

    SR

    m (2)

    (= Aufzeichnungsbeginn)

    AD

    m

    XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

    SQ

    m

    (Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr)

    TM

    m

    COE (= Fang bei der Einfahrt)

    RC

    m

    (internationales Rufzeichen)

    TN

    o (3)

    (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

    NA

    o

    (Name des Schiffes)

    IR

    m

    (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

    XR

    m

    (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

    LT (4)

    o (5)

    (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

    LG (4)

    o (5)

    (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

    LI

    o

    (geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

    LN

    o

    (geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

    RA

    m

    (betreffendes ICES-Gebiet)

    OB

    m

    (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

    DA

    m

    (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

    TI

    m

    (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

    MA

    m

    (Name des Kapitäns des Schiffes)

    ER

    m

    (= Aufzeichnungsende)

    1.2.

    Am Ende jeder Fangreise (6) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben:

    SR

    m

    (= Aufzeichnungsbeginn)

    AD

    m

    XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

    SQ

    m

    (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

    TM

    m

    COX (= „Fang bei der Ausfahrt“)

    RC

    m

    (internationales Rufzeichen)

    TN

    o

    (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

    NA

    o

    (Name des Schiffes)

    IR

    m

    (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

    XR

    m

    (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

    LT (7)

    o (8)

    (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

    LG (7)

    o (8)

    (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

    RA

    m

    (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

    CA

    m

    (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

    OB

    o

    (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

    DF

    o

    (Fangtage seit letztem Bericht)

    DA

    m

    (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

    TI

    m

    (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

    MA

    m

    (Name des Kapitäns des Schiffes)

    ER

    m

    (= Aufzeichnungsende)

    1.3.

    Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:

    SR

    m

    (= Aufzeichnungsbeginn)

    AD

    m

    XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

    SQ

    m

    (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

    TM

    m

    CAT (= „Fangbericht“)

    RC

    m

    (internationales Rufzeichen)

    TN

    o

    (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

    NA

    o

    (Name des Schiffes)

    IR

    m

    (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

    XR

    m

    (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

    LT (9)

    o (10)

    (Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

    LG (9)

    o (10)

    (Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

    RA

    m

    (ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

    CA

    m

    (Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

    OB

    o

    (in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

    DF

    o

    (Fangtage seit letztem Bericht)

    DA

    m

    (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

    TI

    m

    (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

    MA

    m

    (Name des Kapitäns des Schiffes)

    ER

    m

    (= Aufzeichnungsende)

    1.4.

    Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:

    SR

    m

    (= Aufzeichnungsbeginn)

    AD

    m

    XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

    SQ

    m

    (Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

    TM

    m

    TRA (= „Umladung“)

    RC

    m

    (internationales Rufzeichen)

    TN

    o

    (Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

    NA

    o

    (Name des Schiffes)

    IR

    m

    (Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

    XR

    m

    (externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

    KG

    m

    (angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

    TT

    m

    (Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes)

    TF

    m

    (Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes)

    LT (11)

    m/o (12), (13)

    (voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

    LG (11)

    m/o (12), (13)

    (voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

    PD

    m

    (voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll)

    PT

    m

    (voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll)

    DA

    m

    (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

    TI

    m

    (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

    MA

    m

    (Name des Kapitäns des Schiffes)

    ER

    m

    (= Aufzeichnungsende)

    2.   Form der Mitteilung

    Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere:

    muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen;

    muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;

    muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.

    Beispiel (mit fiktiven Angaben):

    SR

     

    AD

    XEU

    SQ

    1

    TM

    COE

    RC

    IRCS

    TN

    1

    NA

    SCHIFFSNAME

    IR

    NOR

    XR

    PO 12345

    LT

    +65.321

    LO

    -21.123

    RA

    04A.

    OB

    COD 100 HAD 300

    DA

    20051004

    MA

    NAME DES KAPITÄNS

    TI

    1315

    ER

     

    3.   Schema der Mitteilung

    3.1.

    Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel per Fernschreiber (SAT COM C 420599543 FISH), E-Mail (FISHERIES-telecom@ec.europa.eu) oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.

    3.2.

    Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

    3.3.

    Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)

    FR

    m

    (von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei)

    RN

    m

    (Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr)

    RD

    m

    (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

    RT

    m

    (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

    Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben)

    //SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME EXAMPLE//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS EXAMPLE//ER//

    Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:

    SR

    m

    (= Aufzeichnungsbeginn)

    AD

    m

    (ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats)

    FR

    m

    XEU (= an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

    RN

    m

    (Seriennummer derjenigen Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird)

    TM

    m

    RET (= „Antwortmeldung“)

    SQ

    m

    (Seriennummer der ursprünglichen Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

    RC

    m

    (in der ursprünglichen Meldung genanntes internationales Rufzeichen)

    RS

    m

    (Rückmeldung — ACK oder NAK)

    RE

    m

    (Fehlerrückmeldung)

    DA

    m

    (Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

    TI

    m

    (Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

    ER

    m

    (= Aufzeichnungsende)

    4.   Name der Funkstation

    Name der Funkstation

    Rufzeichen der Funkstation

    Lyngby

    OXZ

    Land's End

    GLD

    Valentia

    EJK

    Malin Head

    EJM

    Torshavn

    OXJ

    Bergen

    LGN

    Farsund

    LGZ

    Florø

    LGL

    Rogaland

    LGQ

    Tjøme

    LGT

    Ålesund

    LGA

    Ørlandet

    LFO

    Bodø

    LPG

    Svalbard

    LGS

    Stockholm Radio

    STOCKHOLM RADIO

    Turku

    OFK

    5.   Für die Angabe der Arten zu verwendender Code

    Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

    WHB

    Blauleng (Molva dypterygia)

    BLI

    Brachsenmakrele (Brama brama)

    POA

    Dornhai (Squalus acanthias)

    DGS

    Gabeldorsch (Phycis spp.)

    FOR

    Garnele (Crangon crangon)

    CSH

    Geißelgarnele (Penaeidae)

    PEZ

    Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea)

    YEL

    Glatthorn-Garnele (Xyphopenaeus kroyeri)

    BOB

    Goldlachs (Argentina silus)

    ARG

    Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)

    ORY

    Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

    RNG

    Haifisch (Selachii, Pleurotremata)

    SKH

    Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    HAL

    Hering (Clupea harengus)

    HER

    Heringshai (Lamma nasus)

    POR

    Kabeljau (Gadus morhua)

    COD

    Kaiserbarsch (Beryx spp.)

    ALF

    Kaisergranat (Nephrops Norvegicus)

    NEP

    Kalmar (Loligo spp.)

    SQC

    Kalmare (Illex spp.)

    SQX

    Lachs (Salmo salar)

    SAL

    Leng (Molva Molva)

    LIN

    Lumb (Brosme brosme)

    USK

    Makrele (Scomber Scombrus)

    MAC

    Pollack (Pollachius pollachius)

    POL

    Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides)

    PLA

    Riesenhai (Cetorinhus maximus)

    BSK

    Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

    RED

    Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

    SBR

    Sandaal (Ammodytes spp.)

    SAN

    Sardelle (Engraulis encrasicholus)

    ANE

    Sardine (Sardina pilchardus)

    PIL

    Butte (Lepidorhombus spp.)

    LEZ

    Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    HAD

    Scholle (Pleuronectes platessa)

    PLE

    Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

    BSF

    Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    GHL

    Seehecht (Merluccius merluccius)

    HKE

    Seelachs (Pollachius virens)

    POK

    Seeteufel (Lophius spp.)

    MNZ

    Sprotte (Sprattus sprattus)

    SPR

    Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

    NOP

    Stöcker (Trachurus trachurus)

    HOM

    Thun (Thunnidae)

    TUN

    Tiefseegarnele (Pandalus borealis)

    PRA

    Wittling (Merlangus merlangus)

    WHG

    Sonstige

    OTH

    6.   Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code

    02A.

    ICES-Division IIa — Norwegische See

    02B.

    ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel

    03A.

    ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat

    03B.

    ICES-Division IIIb

    03C.

    ICES-Division IIIc

    03D.

    ICES-Division IIId — Ostsee

    04A.

    ICES-Division IVa — nördliche Nordsee

    04B.

    ICES-Division IVb — mittlere Nordsee

    04C.

    ICES-Division IVc — südliche Nordsee

    05A.

    ICES-Division Va — Isländische Fanggründe

    05B.

    ICES-Division Vb — Färöische Fanggründe

    06A.

    ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland

    06B.

    ICES-Division VIb — Rockall

    07A.

    ICES-Gebiet VIIa — Irische See

    07B.

    ICES-Division VIIb — westlich von Irland

    07C.

    ICES-Division VIIc — Porcupine Bank

    07D.

    ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal

    07E.

    ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal

    07F.

    ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol

    07G.

    ICES-Division VIIg — Keltische See Nord

    07H.

    ICES-Division VIIh — Keltische See Süd

    07J.

    ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost

    07K.

    ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West

    08A.

    ICES-Division VIIIa- Golf von Biskaya — Nord

    08B.

    ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte

    08C.

    ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd

    08D.

    ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya

    08E.

    ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West

    09A.

    ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost

    09B.

    ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West

    14A.

    ICES-Division XIVa — Nordostgrönland

    14B.

    ICES-Division XIVb — Südostgrönland

    7.

    Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen:

    a)

    Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren:

    i)

    UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder Telefon (+44 131 271 9700), oder

    ii)

    Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder Telefon: (+353 87 236 5998).

    Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in die Gemeinschaftsgewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

    Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen.

    b)

    Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstaben a befreit.

    c)

    Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

    Die Schiffe dürfen die Gemeinschaftsgewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:

    A.

    ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa

    B.

    ICES-Rechteck 46 E6 im Gebiet IVa

    C.

    ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E 8 oder 50 E 8 im Gebiet IVa.

    Der Schiffskapitän macht dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Nummer 1. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.

    Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

    Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen.

    d)

    Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

    i)

    die Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern, Schlepp- und Zugkabeln und -seilen gelöst,

    ii)

    die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.


    (1)  Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

    (2)  m = obligatorisch.

    (3)  o = fakultativ.

    (4)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

    (5)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

    (6)  Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

    (7)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

    (8)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

    (9)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

    (10)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

    (11)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

    (12)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

    (13)  Fakultativ für das übernehmende Schiff.


    ANHANG VII

    SPERRGEBIET IN DER NAFO-DIVISION 3O

    In der NAFO-Division 3O wird das folgende Gebiet für alle Fangtätigkeiten gesperrt, bei denen das Fanggerät Bodenberührung hat.

    Image


    ANHANG VIII

    TEIL I

    Formblätter für Hafenstaatkontrollen

    HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT — PSC 1

    TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen

    Name des Schiffes

    IMO-Nummer (1)

    Rufzeichen

    Flaggenstaat

    Inmarsat-Nummer

    Telefaxnummer

    Telefonnummer

    E-Mail-Adresse

    Anlande- oder Umladehafen

    Geschätzte Ankunftszeit

     

    Datum:

    Uhrzeit (UTC):

    Gesamtfang an Bord

    Anzulandender Fang (2)

    Art (3)

    Produkt (4)

    ICES-Fanggebiet

    Produktgewicht (kg)

    Art (3)

    Produkt (4)

    ICES-Fanggebiet

    Produkt gewicht (kg)


    TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Flaggenstaat auszufüllen

    Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten

    Ja

    Nein

    a)

    Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?

     

     

    b)

    Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?

     

     

    c)

    War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?

     

     

    d)

    Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?

     

     

    Bestätigung des Flaggenstaats

    Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind.

    Name und Titel

    Datum

    Unterschrift

    Amtliches Siegel


    TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Hafenstaat auszufüllen

    Name des Hafenstaats

    Genehmigung erteilt

    Datum

    Unterschrift

    Stempel

     

    Ja …

    Nein …

     

     

     

    HAFENSTAATKONTROLLFORMBLATT — PSC 2 (5)

    TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen

    Name des Schiffes

    IMO-Nummer (6)

    Rufzeichen

    Flaggenstaat

    Inmarsat-Nummer

    Telefaxnummer

    Telefonnummer

    E-Mail-Adresse

    Anlande- oder Umladehafen

    Geschätzte Ankunftszeit

     

    Datum:

    Uhrzeit (UTC):

    Fangangaben für abgebende Schiffe

    Name des Schiffes

    IMO-Nummer (6)

    Rufzeichen

    Flaggenstaat

    Gesamtfang an Bord

    Anzulandender Fang (7)

    Art (8)

    Erzeugnis (9)

    ICES-Fanggebiet

    Produktgewicht (kg)

    Art (8)

    Erzeugnis (9)

    ICES-Fanggebiet

    Produktgewicht (kg)


    TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Flaggenstaat auszufüllen

    Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten

    Ja

    Nein

    a)

    Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?

     

     

    b)

    Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?

     

     

    c)

    War das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?

     

     

    d)

    Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?

     

     

    Bestätigung des Flaggenstaats

    Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind.

    Name und Titel

    Datum

    Unterschrift

    Amtliches Siegel


    TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten — vom Hafenstaat auszufüllen

    Name des Hafenstaats

    Genehmigung erteilt

    Datum

    Unterschrift

    Stempel

     

    Ja …

    Nein …

     

     

     

    TEIL II

    HAFENSTAATKONTROLLBERICHT (PSC 3) (10)

    A.   KONTROLLANGABEN

    Hafenstaat

    Anlande- oder Umladehafen

    Name des Schiffes

    Flaggenstaat

    IMO-Nummer (11)

    Internationales Rufzeichen

    Beginn der Anlandung/Umladung

    Datum

    Uhrzeit

    Ende der Anlandung/Umladung

    Datum

    Uhrzeit


    B.   EINZELANGABEN ZUR KONTROLLE

    Name des abgebenden Schiffs

    IMO-Nummer (11)

    Rufzeichen

    Flaggenstaat


    B1.   Angelandeter oder umgeladener fisch

    Art (12)

    Produkt (13)

    ICES-Fanggebiet

    Produktgewicht (kg)

    Differenz (kg) zwischen Produkt- gewicht und PSC 1 oder 2

    Differenz ( %) zwischen Produktgewicht und PSC 1 oder 2


    B2.   Angaben zu genehmigten anlandungen ohne bestätigung des flaggenstaats

    Name des Lagers, Name der zuständigen Behörden, Frist für die nachzureichende Bestätigung


    B3.   Fisch an bord

    Art (12)

    Produkt (13)

    ICES-Fanggebiet

    Produktgewicht (kg)

    Differenz (kg) zwischen Produktgewicht und PSC 1 oder 2

    Differenz ( %) zwischen Produktgewicht und PSC 1 oder 2


    C.   ERGEBNISSE DER KONTROLLE

    Kontrollbeginn

    Datum

    Uhrzeit

    Kontrollende

    Datum

    Uhrzeit

    Bemerkungen

    Festgestellte verstösse (14)

    Artikel

    NEAFC-Vorschrift(en) nennen, gegen die verstoßen wurde, und einschlägige Fakten zusammenfassen

    Name des Inspektors

    Unterschrift des Inspektors

    Datum und Ort


    D.   BEMERKUNGEN DES KAPITÄNS

    Der/die Unterzeichnete, Kapitän des Schiffs, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen.

    Unterschrift: … Datum : …


    E.   VERTEILER

    Kopie an den Flaggenstaat

    Kopie an den NEAFC-Sekretär


    (1)  Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer (IMO = Internationale Seeschifffahrtsorganisation) geben ihre äußere Registriernummer an.

    (2)  Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.

    (3)  FAO 3-Alpha-Artencode.

    (4)  Aufmachungsformen — Anlage zu diesem Anhang.

    (5)  Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen.

    (6)  Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an.

    (7)  Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.

    (8)  FAO 3-Alpha-Artencode.

    (9)  Aufmachungsformen — Anlage zu diesem Anhang.

    (10)  Wenn ein Schiff Umladungen vorgenommen hat. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt verwenden.

    (11)  Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer geben ihre äußere Registriernummer an.

    (12)  FAO 3-Alpha-Artencode.

    (13)  Aufmachungsformen — Anlage zu diesem Anhang.

    (14)  Bei Verstößen im Zusammenhang mit Fisch, der im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde, ist auf den einschlägigen Artikel, der am 17. November 2006 angenommenen Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC zu verweisen.

    Anhang VIII — Anlage

    Erzeugnisse und Verpackung

    A.   Codes der Aufmachung der Erzeugnisse

    Code

    Aufmachung der Erzeugnisse

    A

    Ganz, gefroren

    B

    Ganz, gefroren (gegart)

    C

    Ausgenommen, mit Kopf — gefroren

    D

    Ausgenommen ohne Kopf — gefroren

    E

    Ausgenommen ohne Kopf — zugerichtet — gefroren

    F

    Filets ohne Haut — mit Gräten — gefroren

    G

    Filets ohne Haut — ohne Gräten — gefroren

    H

    Filets mit Haut — mit Gräten — gefroren

    I

    Filets mit Haut — ohne Gräten — gefroren

    J

    Salzfisch

    K

    Eingelegter Fisch

    L

    Fischdosen

    M

    Öle

    N

    Fischmehl von ganzen Fischen

    O

    Fischmehl von Schlachtabfällen

    P

    Sonstige (bitte angeben)


    B.   Art der Verpackung

    Code

    Art

    CRT

    Kartons

    BOX

    Kisten

    BGS

    Beutel

    BLC

    Blöcke


    ANHANG IX

    FANGVERBOT IM CCAMLR-GEBIET

    Zielart

    Gebiet

    Schonzeit

    Haie (alle Arten)

    Übereinkommensgebiet

    ganzjährig

    Notothenia rossii

    FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel

    FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

    FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien

    ganzjährig

    Verschiedene Fischarten

    FAO 48.1 Antarktis (1)

    FAO 48.2 Antarktis (1)

    ganzjährig

    Gobionotothen gibberifrons

    Chaenocephalus aceratus

    Pseudochaenichthys georgianus

    Lepidonotothen squamifrons

    Patagonotothen guntheri

    Electrona carlsbergi  (1)

    FAO 48.3

    ganzjährig

    Dissostichus spp.

    FAO 48.5 Antarktis

    1.12.2007 bis 30.11.2008

    Dissostichus spp.

    FAO 88.3 Antarktis (1)

    FAO 58.5.1 Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79o20'E und außerhalb der AWZ westlich von 79o20'E (1)

    FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65oS (1)

    FAO 58.4.4 Antarktis (1)

    FAO 58.6 Antarktis (1)

    FAO 58.7 Antarktis (1)

    ganzjährig

    Lepidonotothen squamifrons

    FAO 58.4.4 (1)  (2)

    ganzjährig

    Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

    FAO 58.5.2 Antarktis

    1.12.2007 bis 30.11.2008

    Dissostichus Mawsoni

    FAO 48.4 Antarktis (1)

    ganzjährig


    (1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

    (2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).


    ANHANG X

    BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-GEBIET 2007/08

    Untergebiet/Division

    Region

    Saison

    SSRU

    Fanggrenze Dissostichus spp. (in t)

    Beifanggrenze (in t)

    Rochen

    Macrourus spp.

    Andere Arten

    48.6

    ganze Division

    1.12.2007 bis 30.11.2008

     

    200 t nördlich von 60o S

    200 t südlich von 60o S

    ganze Division: 50

    ganze Division: 32

    ganze Division 20

    58.4.1

    ganze Division

    1.12.2007 bis 30.11.2008

    gesamtes Untergebiet

    600

    ganze Division:

    50

    ganze

    Division

    96

    ganze Division:

    20

    58.4.2

    ganze Division

    1.12.2007 bis 30.11.2008

    gesamtes Untergebiet

    780

    ganze Division:

    50

    ganze Division:

    124

    ganze Division:

    20

    58.4.3a)

    ganze Division außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit

    1.5.2008 bis 31.8.2008

    entfällt

    250

    ganze Division:

    50

    ganze Division:

    26

    ganze Division:

    20

    58.4.3b)

    ganze Division außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit

    1.5.2008 bis 31.8.2008

    entfällt

    150 nördlich von 60o

    ganze Division:

    50

    ganze Division:

    80

    ganze Division:

    20

    88.1

    gesamtes Untergebiet

    1.12.2007 bis 31.8.2008

    sämtliche Untergebiete

    2 660

    133

    426

    20

    88.2

    südlich von 65oS

    1.12.2007 bis 31.8.2008

    gesamtes Untergebiet

    547 (1)

    50 (1)

    88 (1)

    20


    (1)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

    Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t

    Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp.

    Andere Arten: 20 t je SSRU.


    ANHANG XI

    MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

    Image


    ANHANG XII

    TEIL I

    SEAFO Umladeerklärung

    Image

    UMLADEERKLÄRUNG

    1.   Allgemeine Regel

    Bei Umladungen trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs die Mengen in die Umladeerklärung ein. Ein Kopie der Umladeerklärung wird dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt.

    2.   Ausfüllen der Erklärung

    a)

    Die Umladeerklärung ist leserlich und unlöschbar auszufüllen.

    b)

    Einträge dürfen nicht ausradiert oder geändert werden. Ein Fehler wird durchgestrichen, dann folgt der korrekte Eintrag, vom Kapitän oder seinem Vertreter paraphiert.

    c)

    Für jeden Umladevorgang wird eine Umladeerklärung ausgefüllt.

    d)

    Jede Seite der Umladeerklärung wird vom Kapitän unterschrieben.

    3.   Verantwortung des Kapitäns in Bezug auf Anlande- und Umladeerklärungen

    Der Schiffskapitän bescheinigt mit seiner Paraphe und Unterschrift, dass die geschätzten Mengenangaben in der Umladerklärung zutreffen. Kopien der Umladeerklärung sind für ein Jahr aufzuheben.

    4.   Verlangte Angaben

    Schätzungen der umgeladenen Mengen sind in der SEAFO-Umladeerklärung, wie in den Fußnoten des Formblatts angemerkt, für eine bestimmte Reise und für jede Art anzugeben.

    5.   Übermittlung

    a)

    Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt oder in einer Vertragspartei registriert ist, wird eine Kopie der Umladeerklärung dem Kapitän des übernehmenden Schiffes ausgehändigt. Das Original wird den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder bei Ankunft im Hafen ausgehändigt oder zugestellt.

    b)

    Bei Umladung auf ein Schiff, das die Flagge einer Nichtvertragspartei führt, wird das Original sobald wie möglich der Vertragspartei ausgehändigt oder übersandt, deren Flagge das Fischereifahrzeug führt oder in der es registriert ist.

    c)

    Ist es dem Kapitän nicht möglich, den Behörden der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff führt oder in der es registriert ist, die Originale der Umladeerklärungen innerhalb der vorgegebenen Fristen zuzustellen, werden die verlangten Angaben den betreffenden Behörden per Funk oder anders durchgegeben.

    Die Meldung erfolgt über die üblichen Funkstationen, nachdem zuvor der Name, das Rufzeichen und die äußeren Kennzeichen des Schiffs sowie der Name des Kapitäns durchgegeben wurden.

    Kann die Meldung nicht vom Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes oder auf andere Weise durchgegeben werden.

    Der Kapitän vergewissert sich, dass die per Funk durchgegebenen Angaben schriftlich an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

    TEIL II

    Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen

    1.

    Diese Leitlinien sind als Hilfe für die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften für Tori-Leinen in der Langleinenfischerei gedacht. Auch wenn diese Leitlinien bereits recht klar sind, wird angeregt, die Wirksamkeit von Tori-Leinen durch Versuche noch weiter zu verbessern. Die Leitlinien berücksichtigen unterschiedliche Umwelt- und Einsatzbedingungen wie Wetter, Setzgeschwindigkeit und Schiffsgröße, die alle eine Rolle spielen, wenn Tori-Leinen erfolgreich verhindern sollen, dass Vögel Köder fressen. Art und Einsatz der Tori-Leinen können an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden, so lange ihre Wirkung nicht beeinträchtigt wird. Tori-Leinen werden ständig weiter verbessert, so dass diese Leitlinien regelmäßig überarbeitet werden sollten.

    2.   Konstruktion

    2.1.

    Empfohlen wird eine Tori-Leine von 150 m Länge. Der Leinenabschnitt im Wasser kann einen größeren Durchmesser haben als der Leinenabschnitt über Wasser. Dies erhöht die Zugkraft, so dass die Leine nicht unbedingt länger sein muss, und trägt der Aussetzgeschwindigkeit und der Zeit für das Absinken der Köder Rechnung. Der Abschnitt über Wasser sollte aus feiner Schnur bestehen (rund 3 mm Durchmesser) und von auffälliger Farbe wie Rot oder Orange sein.

    2.2.

    Die Leine über Wasser sollte leicht genug sein, um unvorhersehbare Bewegungen ausführen zu können, damit sich die Vögel nicht an die Leine gewöhnen, und gleichzeitig so schwer, dass die Leine nicht vom Wind abgetrieben wird.

    2.3.

    Die Leine wird am besten mit einem starken Tönnchenwirbel am Schiff festgemacht, damit sie sich nicht verfängt.

    2.4.

    Die Scheuchbänder sollten aus einem Material sein, das auffällig ist und flatterhafte Bewegungen erlaubt (z. B. mit rotem Kunststoff überzogene starke Schnur), mit einem starken Kreuzwirbel (damit auch sie sich nicht verwickeln) an der Tori-Leine befestigt sein und direkt über dem Wasser hängen.

    2.5.

    Der Abstand zwischen den Scheuchbändern sollte maximal 5–7 m betragen. Ideal sind paarweise aufgehängte Scheuchbänder.

    2.6.

    Jedes Scheuchbandpaar sollte mit einem Clip leicht zu lösen sein, damit die Leine problemlos verstaut werden kann.

    2.7.

    Die Anzahl Scheuchbänder sollte an die Aussetzgeschwindigkeit des Schiffes angepasst sein, bei niedrigeren Geschwindigkeiten sind mehr Bänder erforderlich. Bei einer Aussetzgeschwindigkeit von 10 Knoten sind drei Paare angemessen.

    3.   Einsatz von Tori-Leinen

    3.1.

    Die Leine sollte von einer am Schiff befestigten Stange ins Wasser führen. Die Tori-Stange sollte so hoch wie möglich sein, damit die Leine die Köder über eine ausreichende Distanz hinter dem Schiff schützt und sich nicht mit dem Fanggerät verwickelt. Je höher die Stange, desto größer der Köderschutz. So bietet z. B. eine Höhe von rund 6 m über der Wasserlinie etwa 100 m Köderschutz.

    3.2.

    Die Tori-Leine sollte so gesetzt werden, dass die Scheuchbänder über den beköderten Haken im Wasser hängen.

    3.3.

    Empfohlen wird der Einsatz von mehreren Tori-Leinen, damit die Köder noch besser vor Seevögeln geschützt sind.

    3.4.

    Da die Leinen reißen und sich verwickeln können, sollten Ersatz-Tori-Leinen mitgeführt werden, damit eine beschädigte Leine sofort ersetzt und der Fischfang ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.

    3.5.

    Wenn Fischer ein Beköderungsgerät einsetzen, müssen dieses Gerät und die Tori-Leine aufeinander abgestimmt werden:

    a)

    das Gerät muss die Köder direkt unter der schützenden Tori-Leine auswerfen und

    b)

    wenn das Gerät steuerbord und backbord arbeitet, müssen zwei Tori-Leinen eingesetzt werden.

    3.6.

    Fischern wird empfohlen, für das leichte Aussetzen und Wiedereinholen der Tori-Leinen manuelle, elektrische oder hydraulische Winden zu installieren.


    ANHANG XIII

    Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben

    1.

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt), die beim Fischfang im NEAFC-Übereinkommensgebiet gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

    a)

    Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Solche Kontrollen umfassen die Schiffspapiere, Logbücher, Fanggerät, Fänge an Bord und jeden anderen Aspekt der Tätigkeiten des Schiffs im Übereinkommensgebiet. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;

    b)

    Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;

    c)

    solche Schiffe erhalten in den Häfen weder Vorräte noch Treibstoff oder sonstige Dienstleistungen.

    2.

    Für Schiffe, die die NEAFC in die Liste der Schiffe aufgenommen hat, die nachweislich illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Schiffe), gilt zusätzlich zu den Maßnahmen unter Nummer 1 Folgendes:

    a)

    IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen;

    b)

    IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;

    c)

    die Einfuhr von Fisch, der von IUU-Schiffen stammt, ist verboten;

    d)

    Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen

    3.

    Die unter Nummer 2 genannten Schiffe sowie die Schiffe auf der von der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) erstellten IUU-Liste sind in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt.

    4.

    Die Kommission passt ihre Liste der IUU-Schiffe unverzüglich jeder neuen IUU-Liste der NEAFC bzw. der NAFO an.

    Anhang XIII — Anlage

    Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der NEAFC und der NAFO illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben

    IMO (1) -Nummer des Schiffs

    Schiffsname (2)

    Flaggenstaat (2)

    7 612 321

    AVIOR

    Georgien

    8 522 030

    CARMEN

    Ex-Georgien

    7 700 104

    CEFEY

    Russland

    8 422 852

    DOLPHIN

    Russland

    8 522 119

    EVA

    Ex-Georgien

    7 321 374

    ENXEMBRE

    Panama

    6 719 419

    GORILERO

    Panama

    7 332 218

    IANNIS I

    Panama

    8 028 424

    CLIFF

    Kambodscha

    8 422 838

    ISABELLA

    Ex-Georgien

    8 522 042

    JUANITA

    Ex-Georgien

    6 614 700

    KABOU

    Guinea-Conakry

    7 385 174

    MURTOSA

    Togo

    8 326 319

    PAVLOVSK

    Russland

    8 914 221

    POLESTAR

    Panama

    8 522 169

    ROSITA

    Ex-Georgien

    8 421 937

    NICOLAY CHUDOTVORETS

    Russland

    7 347 407

    SUNNY JANE

     

    8 606 836

    ULLA

    Ex-Georgien

    7 436 533

    MARLIN

    Georgien


    (1)  Internationale Schifffahrtsorganisation.

    (2)  Mögliche Änderungen der Namen und Flaggen und weitere Angaben zu den Schiffen sind auf der NEAFC-Website abrufbar: www.neafc.org.


    ANHANG XIV

    RESOLUTION GFCM/31/2007/2

    ERRICHTUNG VON GEOGRAFISCHEN UNTERGEBIETEN IM GFCM-GEBIET

    Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) -

    IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Erhebung von Daten, die Überwachung der Fischerei und die Beurteilung der Fischereiressourcen georeferenziert erfolgen müssen;

    UNTER VERWEIS auf die Anstrengungen, die der wissenschaftliche Beratungsausschuss und seine Unterausschüsse zur Festlegung geeigneter Grenzen für die Untergebiete im GFCM-Gebiet (FAO-Gebiet 37) unternommen haben;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des von der Kommission auf ihrer 26. Tagung (2001) gefassten Beschlusses, geografische Untergebiete (GSA) im GFCM-Gebiet festzulegen;

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der im Ergebnis der neunten Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsausschusses erteilten Ratschläge -

    BESCHLIESST DIE FESTLEGUNG von

    1.

    geografischen Untergebieten im GFCM-Gebiet, wie sie in den Anlagen 1, 2 und 3 dargestellt sind.

    ANLAGE 1

    Karte der geografischen Untergebiete des GFCM-Gebietes

    Image

    ANLAGE 2

    TABELLE DER GEOGRAFISCHEN UNTERGEBIETE (GSA) DES GFCM-GEBIETES

    FAO-

    Untergebiet

    Bereiche der

    FAO-Statistik

    GSA (9. Sitzung des SAC)

    GSA (2007)

    WESTEN

    1.1

    BALEAREN

    1.1.a

    Gewässer um die Balearischen Inseln

    5

    Balearische Inseln

    1.1.b

    Küstengewässer vor dem spanischen Festland

    6

    Nordspanien

    1.1.c

    Gewässer vor Algerien

    4

    Algerien

    1.1.d

    Alboran-Meer

    1

    Nördliches Alboran-Meer

    2

    Insel Alboran

    3

    Südliches Alboran-Meer

    1.2

    GOLFE DU LION

    1.2.e

    Golfe du Lion

    7

    Golfe du Lion

    1.2.f

    Gewässer vor der Côte d'Azur

    7

    Golf du Lion

    1.3

    SARDINIEN

    1.3.g

    Gewässer um Korsika

    8

    Insel Korsika

    1.3.h

    Gewässer um Sardinien

    11

    Sardinien

    1.3.i

    Gewässer vor Nordsizilien

    10

    Südliches und Mittleres Tyrrhenisches Meer

    1.3.j

    Gewässer vor dem italienischen Festlandsockel

    9

    Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer

    10

    Südliches Tyrrhenisches Meer

    1.3.k

    Gewässer vor Nordtunesien

    12

    Nordtunesien

    MITTE

    2.1

    ADRIATISCHES MEER

    2.1.a

    Nördliches und Mittleres Adriatisches Meer

    17

    Nördliches Adriatisches Meer

    2.1.b

    Südliches Adriatisches Meer

    18

    Südliches Adriatisches Meer

    2.2

    IONISCHES MEER

    2.2.c

    Gewässer vor Südostitalien

    19

    Westliches Ionisches Meer

    2.2.d

    Gewässer vor Westgriechenland

    20

    Östliches Ionisches Meer

    2.2.e

    Gewässer vor Sizilien und Malta

    15

    Insel Malta

    16

    Südsizilien

    2.2.f

    Golf von Gabès und Golf von Hammamet

    13

    Golf von Hammamet

    14

    Golf von Gabès

    2.2.g

    Gewässer vor Libyen

    21

    Südliches Ionisches Meer

    OSTEN

    3.1

    ÄGÄISCHES MEER

    3.1.a

    Ägäisches Meer

    22

    Ägäisches Meer

    3.1.b

    Gewässer um Kreta

    23

    Insel Kreta

    3.2

    LEVANTE

    3.2.c

    Gewässer um Zypern

    25

    Insel Zypern

    3.2.d

    Gewässer vor der Südküste der Türkei

    24

    Nördliche Levante

    3.2.e

    Südöstliche Levante

    27

    Levante

    3.2.f

    Gewässer vor Ägypten

    26

    Südliche Levante

    SCHWARZES MEER

    4.1

    MARMARA-MEER

    4.1

    Marmara-Meer

    28

    Marmara-Meer

    4.2

    SCHWARZES MEER

    4.2

    Schwarzes Meer

    29

    Schwarzes Meer

    4.3

    ASOWSCHES MEER

    4.3

    Asowsches Meer

    30

    Asowsches Meer

    ANLAGE 3

    Geografische Koordinaten der geografischen Untergebiete (GSA) des CFCM-Gebietes

    GSA

    GRENZEN

    1

    Küstenlinie

    36° N 5° 36' W

    36° N 3° 20' W

    36° 05' N 3° 20' W

    36° 05' N 2° 40' W

    36° N 2° 40' W

    36° N 1° 30' W

    36° 30' N 1° 30' W

    36° 30' N 1° W

    37° 36' N 1° W

    2

    36° 05' N 3° 20' W

    36° 05' N 2° 40' W

    35° 45' N 3° 20' W

    35° 45' N 2° 40' W

    3

    Küstenlinie

    36°' N 5° 36' W

    35° 49' N 5° 36' W

    36° N 3° 20' W

    35° 45' N 3° 20' W

    35° 45' N 2° 40' W

    36° N 2° 40' W

    36° N 1° 13' W

    Grenze Marokko-Algerien

    4

    Küstenlinie

    36° N 1° 13' W

    36° N 1° 30' W

    36° 30' N 1° 30' W

    36° 30' N 1°W

    37° N 1°W

    37° N 0° 30' O

    38° N 0° 30' O

    38° N 8° 30' O

    Grenze Algerien-Tunesien

    Grenze Marokko-Algerien

    5

    38°N 0° 30' O

    39°30' N 0° 30' O

    39°30' N 1° 30' W

    40° N 1° 30' O

    40° N 2° O

    40° 30' N 2° O

    40° 30' N 6° O

    38° N 6° O

    6

    Küstenlinie

    37°36' N 1° W

    37° N 1° W

    37° N 0° 30' O

    39° 30' N 0° 30' O

    39° 30' N 1° 30' W

    40° N 1° 30' O

    40° N 2° O

    40° 30' N 2° O

    40° 30' N 6° O

    42° 30' N 6° O

    42° 30' N 3° 09' O

    7

    Küstenlinie

    42° 30' N 3° 09' O

    42° 30' N 6° O

    42° 30' N 7° 30' O

    Grenze Frankreich-Italien

    8

    42° 30' N 6° O

    42° 30' N 7° 30' O

    43° 15' N 7° 30' O

    43° 15' N 9° 45' O

    41° 18' N 9° 45' O

    41° 18' N 6° O

    9

    Küstenlinie

    Grenze Frankreich-Italien

    43° 15' N 7° 30' O

    43° 15' N 9° 45' O

    41° 18' N 9° 45' O

    41° 18' N 13° O

    10

    Küstenlinie (einschl. Nordsiziliens)

    41° 18' N 13° O

    41° 18' N 11° O

    38° N 11° O

    38° N 12° 30' O

    11

    41° 18' N 6° O

    41° 18' N 11° O

    38° 30' N 11° O

    38° 30' N 8° 30' O

    38° N 8° 30' O

    38° N 6° O

    12

    Küstenlinie

    Grenze Algerien-Tunesien

    38° N 8° 30' O

    38° 30' N 8° 30' O

    38° 30' N 11° O

    38° N 11° O

    37° N 12° O

    37° N 11° 04' O

    13

    Küstenlinie

    37° N 11° 04 ' O

    37° N 12° O

    35° N 13° 30' O

    35° N 11° O

    14

    Küstenlinie

    35° N 11° O

    35° N 15° 18' O

    Grenze Tunesien-Libyen

    15

    36° 30' N 13° 30' O

    35° N 13° 30' O

    35° N 15° 18' O

    36° 30' N 15° 18' O

    16

    Küstenlinie

    38° N 12° 30' O

    38° N 11° O

    37° N 12° O

    35° N 13° 30' O

    36° 30' N 13° 30' O

    36° 30' N 15° 18' O

    37° N 15° 18' O

    17

    Küstenlinie

    41° 55' N 15° 08' O

    Grenze Kroatien-Montenegro

    18

    Küstenlinie (beide Seiten)

    41° 55' N 15° 08' O

    40° 04' N 18° 29' O

    Grenze Kroatien-Montenegro

    Grenze Albanien-Griechenland

    19

    Küstenlinie (einschl. Ost-Siziliens)

    40° 04' N 18° 29' O

    37° N 15° 18' O

    35° N 15° 18' O

    35° N 19° 10' O

    39° 58' N 19° 10' O

    20

    Küstenlinie

    Grenze Albanien-Griechenland

    39° 58' N 19° 10' O

    35° N 19° 10' O

    35° N 23° O

    36° 30' N 23° O

    21

    Küstenlinie

    Grenze Tunesien-Libyen

    35° N 15° 18' O

    35° N 23° O

    34° N 23° O

    34° N 25° 09' O

    Grenze Libyen-Ägypten

    22

    Küstenlinie

    36° 30' N 23° O

    36° N 23° O

    36° N 26° 30' O

    34° N 26° 30' O

    34° N 29° O

    36° 43' N 29° O

    23

    36° N 23° O

    36° N 26° 30' O

    34° N 26° 30' O

    34° N 23° O

    24

    Küstenlinie

    36° 43' N 29° O

    34° N 29° O

    34° N 32° O

    35° 47' N 32° O

    35° 47' N 35° O

    Grenze Türkei-Syrien

    25

    35° 47' N 32° O

    34° N 32° O

    34° N 35° O

    35° 47' N 35° O

    26

    Küstenlinie

    Grenze Libyen-Ägypten

    34° N 25° 09' O

    34° N 34° 13' O

    Grenze Ägypten-Gazastreifen

    27

    Küstenlinie

    Grenze Ägypten-Gazastreifen

    34° N 34° 13' O

    35° N 35° O

    34° 47' N 35° O

    Grenze Türkei-Syrien

    28

     

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