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Document 32008R0014

    Verordnung (EG) Nr. 14/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden

    ABl. L 8 vom 11.1.2008, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/14/oj

    11.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 8/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 14/2008 DES RATES

    vom 17. Dezember 2007

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 (1) ist in mehreren Mitgliedstaaten eine Umstrukturierung der Zollbehörden erfolgt, die zu einer deutlichen Verringerung der Zahl der Zollstellen geführt hat. Die Einführung elektronischer Ausfuhrverfahren mit zentralisierten Kontrollen hat die Bedeutung der Ausfuhrzollstellen als Basis für die Anwendung der Kontrollsätze geschmälert.

    (2)

    Der Einsatz von Risikomanagementtechniken einschließlich einer Risikoanalyse sollte dazu führen, dass alle Ausführer in die Warenkontrollen einbezogen werden. Die effiziente Verteilung der Kontrollen auf die Sektoren oder Ausführer, die vorrangig berücksichtigt werden sollten, wird durch das Erfordernis behindert, dass die Mindestkontrollsätze je Ausfuhrzollstelle eingehalten werden müssen. Im Interesse der Wirksamkeit und der Verwaltungsvereinfachung und gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Risikoanalyse in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vornehmen, die Möglichkeit haben, den Mindestkontrollsatz auf nationaler Ebene und nicht auf der Ebene der Ausfuhrzollstelle anzuwenden.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Wendet ein Mitgliedstaat Unterabsatz 2 an, so kann er den Kontrollsatz von 5 v. H. je Zollstelle durch den Kontrollsatz von 5 v. H. für sein gesamtes Hoheitsgebiet ersetzen. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission, bevor er den vorliegenden Unterabsatz anwendet bzw. seine Anwendung beendet.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILVA


    (1)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2).


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