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Document 32008R0005

Verordnung (EG) Nr. 5/2008 der Kommission vom 4. Januar 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 hinsichtlich der Frist für die Vorlage der Ernte- und Erzeugungsmeldungen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

ABl. L 3 vom 5.1.2008, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/5/oj

5.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 5/2008 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2008

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 hinsichtlich der Frist für die Vorlage der Ernte- und Erzeugungsmeldungen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 73,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission (2) müssen die Erzeuger die Ernte- und die Erzeugungsmeldungen spätestens am 10. Dezember vorlegen, damit die gemeinschaftliche Weinerzeugung zum angemessenen Zeitpunkt bekannt ist.

(2)

In einem Mitgliedstaat hat es in einigen der Informatikzentren, in denen die Erzeuger die genannten Meldungen machen müssen, ein Kapazitätsproblem gegeben. Diese Zentren sind nicht in der Lage, die Erklärungen aller Erzeuger vor dem Zieldatum zu bearbeiten.

(3)

Um diese Lage, die außerhalb der Verantwortung der Erzeuger liegt, zu beheben, und damit unberechtigte Strafen für die Erzeuger zu vermeiden, sollte diesen eine zusätzliche Frist für die Einreichung der Ernte- und Erzeugungsmeldungen gewährt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 sind die Meldungen gemäß den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2007/08 bis spätestens 31. Januar 2008 vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Dezember 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.


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