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Document 32008D0797

2008/797/EG: Beschluss des Rates vom 25. September 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 273 vom 15.10.2008, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/797/oj

Related international agreement

15.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. September 2008

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2008/797/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Beschluss vom 5. Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates vom 5. Juni 2003, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Regierung der Republik Indien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des besagten Abkommens — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (1).

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CHATEL


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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15.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/9


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK INDIEN

andererseits

(nachstehend „die Vertragsparteien“) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sollen,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Rechte der Republik Indien in dem Falle, wo ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen benannt hat, bei dem die gesetzliche Kontrolle in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht von einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt und aufrechterhalten wird, aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat, der das Luftfahrtunternehmen benannt hat, geschlossenen Abkommens auch auf diesen anderen Mitgliedstaat erstrecken,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die in Anhang I aufgeführten bilateralen Luftverkehrsabkommen auf dem allgemeinen Grundsatz beruhen, den benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien faire und gleiche Chancen bei der Durchführung der vereinbarten Dienste auf den jeweiligen Strecken einzuräumen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht der Zweck dieses Abkommens ist, den Gesamtumfang des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Indien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

(4)   Die Gewährung von Verkehrsrechten erfolgt weiterhin im Wege bilateraler Vereinbarungen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Indien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Indien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Indien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist,

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht von diesen tatsächlich kontrolliert wird,

iv)

das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Indien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

v)

das benannte Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, mit dem die Republik Indien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dieser Mitgliedstaat der Republik Indien Verkehrsrechte verweigert hat.

Die Republik Indien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Indien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 5

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 6

Überarbeitung, Überprüfung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten, überprüfen oder ändern.

Artikel 7

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Indien bestehenden Abkommen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewandt werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 8

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Marseille am achtundzwanzigsten September zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Hindi.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

Image

За правителството на Република Индия

Por el Gobierno de la República de la India

Za vládu Indické republiky

For regeringen for Republikken Indien

Für die Regierung der Republik Indien

India Vabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδίας

For the Government of the Republic of India

Pour le gouvernement de la République de l'Inde

Per il governo della Repubblica dell'India

Indijas Republikas valdības vārdā

Indijos Respublikos Vyriausybės vardu

Az Indiai Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika ta' l-Indja

Voor de Regering van de Republiek India

W imieniu Rządu Republiki Indii

Pelo Governo da Repúblika da Índia

Pentru Guvernul Republicii India

Za vládu Indickej republiky

Za Vlado Republike Indije

Intian tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Indiens regering

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Indien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in angepasster, geänderter oder ergänzter Fassung

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 26. Oktober 1989,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 6. April 1967,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 16. Juni 1992,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Nikosia am 18. Dezember 2000,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 16. Oktober 1997,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 19. Dezember 1995,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 18. Juli 1995,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 16. Juli 1947,

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Indien über den Fluglinienverkehr, unterzeichnet in Neu-Delhi am 31. Mai 1963,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Ungarischen Volksrepublik und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 23. Februar 1966,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 20. Februar 1991,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Rom am 16. Juli 1959,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 20. Oktober 1997,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 20. Februar 2001,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 8. Januar 2001,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Malta und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Malta am 5. Oktober 1998,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 24. Mai 1951,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet in Neu-Delhi am 25. Januar 1977,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Portugal und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 6. Februar 1997,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 4. Dezember 1993,

Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung Indiens über Linienflugdienste, unterzeichnet am 9. Oktober 1996 in Bratislava,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 16. Februar 2004,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Spaniens und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 10. April 1987,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung Indiens, unterzeichnet in Neu-Delhi am 19. Dezember 1995,

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Indien und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 8. September 2005 in Neu-Delhi;

b)

paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewandte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Regierung von Indien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in angepasster, geänderter oder ergänzter Fassung

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Indien, unterzeichnet am 23. Oktober 1997 in Athen.


ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Indien — Österreich

Artikel 3 Absätze 1 bis 5 Abkommens Indien — Belgien

Artikel III des Abkommens Indien — Bulgarien

Artikel 3 des Abkommens Indien — Zypern

Artikel 3 des Abkommens Indien — Tschechische Republik

Artikel 3 des Abkommens Indien — Dänemark

Artikel 3 des Abkommens Indien — Finnland

Artikel 2 des Abkommens Indien — Frankreich

Artikel III des Abkommens Indien — Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Indien — Griechenland

Artikel 3 des Abkommens Indien — Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Indien — Irland

Artikel IV des Abkommens Indien — Italien

Artikel 3 des Abkommens Indien — Lettland

Artikel 3 des Abkommens Indien — Litauen

Artikel 3 des Abkommens Indien — Luxemburg

Artikel 3 des Abkommens Indien — Malta

Artikel 2 des Abkommens Indien — Niederlande

Artikel IV des Abkommens Indien — Polen

Artikel 3 des Abkommens Indien — Portugal

Artikel 3 des Abkommens Indien — Rumänien

Artikel 3 des Abkommens Indien — Slowakei

Artikel 3 des Abkommens Indien — Slowenien

Artikel II des Abkommens Indien — Spanien

Artikel 3 des Abkommens Indien — Schweden

Artikel 4 des Abkommens Indien — Vereinigtes Königreich

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Indien — Österreich

Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens Indien — Belgien

Artikel IV des Abkommens Indien — Bulgarien

Artikel 4 des Abkommens Indien — Zypern

Artikel 4 des Abkommens Indien — Tschechische Republik

Artikel 4 des Abkommens Indien — Dänemark

Artikel 4 des Abkommens Indien — Finnland

Artikel 9 des Abkommens Indien — Frankreich

Artikel IV des Abkommens Indien — Deutschland

Artikel 4 des Abkommens Indien — Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Indien — Ungarn

Artikel 4 des Abkommens Indien — Irland

Artikel IV Absätze 4 bis 6 des Abkommens Indien — Italien

Artikel 4 des Abkommens Indien — Lettland

Artikel 4 des Abkommens Indien — Litauen

Artikel 4 des Abkommens Indien — Luxemburg

Artikel 4 des Abkommens Indien — Malta

Artikel 8 des Abkommens Indien — Niederlande

Artikel V des Abkommens Indien — Polen

Artikel 4 des Abkommens Indien — Portugal

Artikel 4 des Abkommens Indien — Rumänien

Artikel 4 des Abkommens Indien — Slowakei

Artikel 4 des Abkommens Indien — Slowenien

Artikel IV des Abkommens Indien — Spanien

Artikel 4 des Abkommens Indien — Schweden

Artikel 5 des Abkommens Indien — Vereinigtes Königreich

c)

Sicherheit

Der am 30. November 2006 zwischen Indien und Dänemark vereinbarte Artikel über Sicherheit

Der am 18. Mai 2006 zwischen Indien und Finnland vereinbarte Artikel über Sicherheit

Anhang C des Abkommens Indien — Griechenland

Artikel XI des Abkommens Indien — Spanien

Der am 30. November 2006 zwischen Indien und Schweden vereinbarte Artikel über Sicherheit

Artikel 7 des Abkommens Indien — Vereinigtes Königreich


ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 dieses Abkommens Bezug genommen wird

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)

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