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Document 32008D0723

2008/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 37/05 (zuvor NN 11/04), die Griechenland in der Form steuerfreier Rücklagen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3251) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 244 vom 12.9.2008, p. 11–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/723/oj

12.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2007

über die staatliche Beihilfe C 37/05 (zuvor NN 11/04), die Griechenland in der Form steuerfreier Rücklagen gewährt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3251)

(Nur die griechische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/723/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen forderte die Kommission mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 (D/56772) Griechenland auf, Informationen zu verschiedenen Maßnahmen zu erteilen, die in einem Gesetzesentwurf mit dem Titel „Maßnahmen zur Entwicklungs- und Sozialpolitik — Objektivierung der Steuerprüfung und andere Bestimmungen“ enthalten sind, so dass festgestellt werden könne, inwiefern diese Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. Auf der Grundlage der Bestimmungen einer dieser Maßnahmen können bestimmte Unternehmen mit einem Anteil von bis zu 35 % ihrer Gewinne spezielle steuerfreie Rücklagen für die Durchführung von Investitionen in gleicher Höhe bilden. Außerdem erinnerte die Kommission Griechenland an seine Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags, der Kommission alle Maßnahmen zu melden, die Beihilfen darstellen, bevor diese Anwendung finden.

(2)

Mit Schreiben vom 27. November 2003 (A/38170) übermittelten die griechischen Behörden einige der verlangten Informationen. Da die Antworten nicht vollständig waren, erinnerte die Kommission die griechischen Behörden mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 (D/57817) an ihre Aufforderung sowie an ihre Möglichkeit, die Übermittlung der verlangten Informationen kraft Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags anzufordern (2). Im Anschluss daran erhielt die Kommission zwei Schreiben vom 8. Dezember 2003 (A/38600) und vom 21. Januar 2004 (A/30440), mit denen die griechischen Behörden weitere Informationen übermittelten. Allerdings waren die Antworten sehr allgemein und nicht ausreichend detailliert für eine Bewertung dieser Maßnahmen seitens der Kommission im Lichte von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags.

(3)

Am 15. Januar verabschiedete Griechenland das Gesetz 3220/2004 „Maßnahmen der Entwicklungs- und Sozialpolitik — Objektivierung der Steuerprüfung und andere Bestimmungen“, das am 30. Januar 2004, dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung (FEK A 15), in Kraft gesetzt wurde.

(4)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 (KOM(2004) 1894) erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und teilte diese Entscheidung mit Schreiben vom 14. Mai 2004 den griechischen Behörden mit.

(5)

Mit Schreiben vom 17. Juni 2004, das von der Kommission am 23. Juni 2004 registriert wurde (CAB (2004) 1647), reichten die griechischen Behörden einen Teil der Informationen ein, die für eine Feststellung erforderlich sind, ob besagte Maßnahme mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag konform ist.

(6)

Mit Schreiben vom 7. September 2004 (D/56332), 21. September 2004 (D/56733) und 27. Januar 2005 (D/50744) erbat die Kommission zusätzliche Informationen. Griechenland übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 6. Dezember 2004, das von der Kommission am 13. Dezember 2004 registriert wurde (A/39659), vom 11. Januar 2005, das von der Kommission am 17. Januar 2005 registriert wurde (A/30523) und vom 25. April 2005, das von der Kommission am 29. April 2005 registriert wurde (A/33595), weitere Informationen.

(7)

Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 informierte die Kommission die griechischen Behörden über ihre Absicht, eine Aussetzungsanordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erlassen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005, das von der Kommission am 29. Juli 2005 registriert wurde (A36189), schlugen die griechischen Behörden eine Abschaffung der Maßnahme vor, jedoch nur für die Einkünfte und Gewinne, die nach dem 1. Januar 2005 erzielt wurden, während die Maßnahme für vor diesem Datum erzielte Einkünfte und Gewinne weiterhin gelten sollte.

(8)

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 (3) informierte die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Beihilfen-Maßnahme einzuleiten. Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme zu der Maßnahme auf.

(9)

Mit Schreiben vom 18. November 2005 und vom 21. Dezember 2005, die von der Kommission am 22. November 2005 (A/39597) bzw. am 23. Dezember 2005 (A/40796) registriert wurde, bat Griechenland um eine Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zum Beschluss vom 20. Oktober 2005.

(10)

Mit Schreiben vom 25. November 2005 und vom 12. Januar 2006 gewährte die Kommission die entsprechenden Fristverlängerungen.

(11)

Mit Schreiben vom 30. Januar 2006, das von der Kommission am 31. Januar 2006 registriert wurde (A/30817), reichte Griechenland weitere Informationen ein und erbat eine dritte Verlängerung der Frist, die die Kommission verweigerte.

(12)

Mit Fernschreiben vom 14. Februar 2006, das von der Kommission am gleichen Tag registriert wurde (A/31227), verlangte ein dritter Beteiligter, der Verband griechischer Industrieunternehmen (Syndesmos Ellinikon Viomichanion — SEV), die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Stellungnahmen zum Beschluss vom 20. Oktober 2005. Die Kommission verweigerte diese Verlängerung mit Schreiben vom 20. Februar 2006, da sie die für die Einreichung von Stellungnahmen festgesetzte Frist als ausreichend betrachtete, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 normalerweise höchstens einen Monat betragen kann. Darüber hinaus wurde keine spezielle Begründung für die Verlängerung der Frist gegeben.

(13)

Mit Fernschreiben vom 28. Februar 2006, das von der Kommission am gleichen Tag registriert wurde (A/32693), reichte der Verband der griechischen Industrieunternehmen (SEV) seine Stellungnahmen in seiner Eigenschaft als dritter Beteiligter ein.

(14)

Mit elektronischer Post vom 6. April 2006, die von der Kommission am gleichen Tag registriert wurde (A/32693), und mit Schreiben vom 16. Juni 2006 und 26. Oktober 2006, die von der Kommission am 20. Juni 2006 (A34774) bzw. am 30. Oktober 2006 (A/38658) registriert wurden, erteilte Griechenland weitere Informationen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 erklärte Griechenland, dass die mit seinem Schreiben vom 6. April 2006 übermittelten Informationen im Rahmen dieses Verfahrens und nicht als eine gesonderte Mitteilung zu prüfen sind.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

II.1.   Ziel der Maßnahme

(15)

Artikel 2 des griechischen Gesetzes 3320/2004 (im folgenden als die „Maßnahme“ oder „Regelung“ bezeichnet) zielt auf eine Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in allen Regionen von Griechenland, auf eine Erhöhung der Beschäftigung und des Unternehmertums sowie auf eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ab.

II.2.   Rechtsgrundlage der Maßnahme

(16)

Rechtsgrundlage der Maßnahme ist das griechische Gesetz 3220/2004 „Maßnahmen der Entwicklungs- und Sozialpolitik — Objektivierung der Steuerprüfung und andere Bestimmungen“ (5) (im folgenden Gesetz 3220/2004), das am 28. Januar 2004, dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung (FEK A 15) in Kraft gesetzt wurde. Die griechischen Behörden weisen des weiteren darauf hin, dass die diesbezüglich förderfähigen Kosten, die Intensität der Beihilfen, die förderfähigen Unternehmen und Vorhaben vom Gesetz für die Regionalentwicklung 2601/1998 (6) (im folgenden Gesetz 2601/1998) festgelegt werden.

II.3.   Formen der Beihilfen

(17)

Die Beihilfen erfolgen in der Form einer speziellen steuerfreien Rücklage, die begünstigte Unternehmen von einem Anteil von bis zu 35 % der nicht ausgeschütteten Gesamtgewinne des Jahres 2004 bilden können. Außerdem kann diese Rücklage von einem Anteil von bis zu 50 % der Gewinne des Jahres 2003 nach Abzug der Gewinne des Jahres 2002 gebildet werden, oder können Unternehmen, sofern sie im Jahr 2003 förderfähige Investitionen getätigt haben, für diese Investitionen eine Rücklage in gleicher Höhe bilden, die jedoch nicht mehr als 35 % der nicht ausgeschütteten Gesamtgewinne des Jahres 2003 betragen dürfen. Die Beihilfe wird ab dem Moment gewährt, in dem die Steuererklärung des Begünstigten vom griechischen Finanzamt angenommen wurde. Dies erfolgte gewöhnlich während der ersten sechs Monate der Jahre 2004 und 2005. Die Rücklage kann von den in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 genannten Unternehmen verwendet werden, unabhängig von ihrer Buchführungskategorie oder dem Ort ihrer Niederlassung. Ziel der Rücklage ist die Durchführung von Investitionen in mindestens gleicher Höhe in den auf die Bildung der Rücklage folgenden drei Jahren.

(18)

Nach Ablauf der drei Jahre nach der Bildung der steuerfreien Rücklage wird der Gesamtbetrag der Rücklage, die für die förderfähigen Investitionen genutzt wurde, für die Kapitalerhöhung des Unternehmens verwendet und von der Einkommenssteuer befreit. Während des ersten Jahres der drei Jahre müssen die Begünstigten mindestens ein Drittel der speziellen Rücklage für die Durchführung von Investitionen verwenden. Für den Anteil der Rücklage, der während der drei Jahre nicht für Investitionen verwendet wird, hat das Unternehmen eine ergänzende Einkommenssteuererklärung einzureichen und unterliegt den allgemeinen Steuerbestimmungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Die gesetzlichen Zinsen betragen mindestens 1 % monatlich auf den geschuldeten Betrag, was einem Jahreszins von mindestens 12 % entspricht, und liegen somit deutlich über dem Referenzzinssatz von 4,43 % für 2004 gewährte Beihilfen und von 4,08 % für 2005 gewährte Beihilfen (7).

II.4.   Begünstigte und branchenspezifische Beschränkungen

(19)

Förderfähig im Rahmen der Maßnahme sind Unternehmen, die in einer der 23 in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 genannten Branchen tätig sind. Die erste Branche, das verarbeitende Gewerbe (8), umfasst unter anderem die Herstellung von Textilien, Basismetallen und den Autobau (9). Die weiteren Branchen sind die nachhaltige Energieerzeugung (10), die angewandte Forschung und Technologie-Entwicklung (11), die technologisch fortschrittlichen Dienstleistungen (12), die Softwareentwicklung (13), die Erbringung von Qualitätsdienstleistungen (14), die Bergbauunternehmen (15), der Abbau und die Verarbeitung von Industrieerzen und Marmor (16), die intensive Landwirtschaft und Fischzucht (17), die landwirtschaftlichen und agrarindustriellen Genossenschaften (18), die Klassifizierung und Verpackung von Erzeugnissen aus Landwirtschaft und Fischerei (19), die städtebauliche Entwicklung (20), die Nutzung von öffentlichen PKW-Parkplätzen (21), die Erdöl- und Erdgasunternehmen (22), die Verkehrsunternehmen in isolierten, schwer zugänglichen und abgelegenen Gebieten (23), die Zentren für gemeinsame unternehmerische Aktion (24), die großen internationalen Handelsgesellschaften (25), die Handelsunternehmen (26), die Therapie- und Rehabilitationszentren sowie die Unternehmen für die Unterbringung von Personen mit besonderen Bedürfnissen (27), die speziellen Tourismusunternehmen (28), die Klöster für die Errichtung von Herbergen und Kulturzentren (29), die Baufirmen (30), die Unternehmen, die in traditionellen oder denkmalgeschützten Gebäuden untergebracht sind und traditionelle lokale Produkte oder Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung herstellen (31). Die in der Verarbeitung sowie in der intensiven Landwirtschaft oder Fischerei tätigen Unternehmen können besagte Maßnahme auch für ihre Aktivitäten außerhalb von Griechenland verwenden (32). Die internationalen Handelsgesellschaften können die Maßnahme für ihre Tätigkeiten in Griechenland, aber auch außerhalb der Gemeinschaft verwenden (33).

(20)

In Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 werden außerdem für jede Branche konkrete Arten an Ausgaben festgesetzt, die von der Rücklage getätigt werden können. Förderfähig im Rahmen der Maßnahme sind ausschließlich Unternehmen, die Investitionen in den in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Kategorien tätigen. Die griechischen Behörden haben bestätigt, dass die Maßnahme auf alle Unternehmen Anwendung findet, die an irgendeinem Ort in Griechenland niedergelassen sind, ohne dass dabei zwischen in- und ausländischen oder zwischen neuen und alten Unternehmen unterschieden werden würde.

II.5.   Förderfähige Pläne

(21)

Die Beihilfen betreffen sowohl die Investitionen als auch die betrieblichen Ausgaben, die mit den in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Unternehmenstätigkeiten in Verbindung stehen. Im Falle von Investitionsausgaben wird nicht zwischen Erst- und Erneuerungsinvestitionen unterschieden. Die Investitionsvorhaben können insbesondere folgendes betreffen:

Bau, Erweiterung und Modernisierung von Anlagen, Gebäuden und Grünflächen (34),

Bau von Lagerräumen (35),

Kauf ungenutzter Gebäude (36),

Kauf von Gewerberäumen (37),

Kauf von neuen modernen Maschinen und sonstiger Ausstattung (38),

Kauf neuer moderner Automatisierungs- und EDV-Ausstattung sowie der erforderlichen Software und Ausbildung des Personals (39),

Kauf neuer Beförderungsmittel für Fabrikanlagen im weiteren Sinne sowie für das Personal (40),

Kauf von Kühlwagen (41),

Bau von Gebäuden und Ausstattung für die Unterbringung und die Deckung der sozialen Bedürfnisse der Beschäftigten des Unternehmens (42),

Umweltschutzinvestitionen (43),

Investitionen in erneuerbare Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung, Energieeinsparung (44),

Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von angewandten Forschungslabors (45),

Recycling-Möglichkeiten (46),

Investitionen in die Verbesserung der Effizienz (47),

Bau von Wasser- und Dampfrohrleitungen (48),

Kauf von Computern (49),

Kauf von Software (50),

Weiterentwicklung von Software, bis zu 60 % der Gesamtkosten der Investition (51),

Bau von Zufahrtsstraßen für Bergbauunternehmen (52),

Ausstattung und Verkehrsmittel im Inselverkehr (53),

Transportausstattung (54),

Möblierung, Ausstattung (55),

Gebrauchtlastwagen (56).

(22)

Die Betriebsausgaben können insbesondere die folgenden Bereiche umfassen:

Umbau und Instandsetzung von alten Einheiten oder Gebäuden oder Anlagen (57),

Leasing-Ausgaben (58),

Studien zur Anwendung moderner Technologie (59),

Ausgaben für die Verlegung des Unternehmens aus Umweltgründen (60),

Umsetzung von Unternehmensplänen mit Gesamtkosten in der Höhe von mehr als 1 Mia. GRD (ca. 2,9 Mio. EUR) (61),

Aus- und Weiterbildung (62),

Umsetzung von Unternehmensplänen zur Rettung und Umstrukturierung von Industrieunternehmen in Schwierigkeiten (63),

Zertifizierung von Produkten und Verfahren und diesbezügliche Studien (64),

Umstrukturierung von Anlagen zur Erhöhung ihrer Flexibilität (65),

Einführung von Innovationen und Konstruktion von Prototypen von Erfindungen (66),

Anmeldung von Patenten (67),

Einführung und Adaption von umweltfreundlicher Technologie (68),

Kauf von reproduktivem multiplikatorischem Material (69),

Ausarbeitung von Studien zu Unternehmensorganisation und Marketing (70),

Studien zur Bewertung der Förderfähigkeit von Investitionen (71).

II.6.   Beihilfenintensität

(23)

Die Steuerbefreiung entspricht dem Gesamtbetrag der Steuern auf die Gewinne der Gesellschaft, die für die Bildung der Rücklage verwendet werden. Der anwendbare Steuersatz beträgt 35 %. Mindestens ein Drittel der Rücklage muss innerhalb des ersten Jahres nach ihrer Bildung verwendet werden, der Restbetrag muss spätestens innerhalb von drei Jahren ausgegeben werden. Für die Berechnung der Beihilfehöchstintensität werden die Beihilfe sowie die Ausgaben auf ihren Wert am Ende des ersten Jahres zurückberechnet. Anwendbarer Zinssatz ist der gemeinschaftliche Referenz- und Diskontzins (72), der in Griechenland zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galt, also 4,43 % für das Jahr 2004 und 4,08 % für das Jahr 2005. Folglich beläuft sich die Beihilfehöchstintensität auf 37,05 % bzw. 36,89 % (73).

II.7.   Beihilfenkumulierung

(24)

Das Gesetz 3220/2004 schließt ausdrücklich die Kumulierung mit Beihilfen, die kraft des Gesetzes 2601/1998 verliehen werden, aus. Die griechischen Behörden bestätigten, dass es für die Unterstützung der gleichen förderfähigen Ausgaben keine anderen Maßnahmen gibt.

II.8.   Dauer und Budget der Maßnahme

(25)

Die in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Unternehmen können kraft Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004 aus den Gewinnen, die ausschließlich während der Jahre 2003 und 2004 erzielt wurden, eine spezielle steuerfreie Rücklage bilden. Ein Budget der Maßnahme wird nicht angeführt, und auf Grund der Art der Maßnahme als Steuervergünstigung kann die Höhe der entgangenen staatlichen Einnahmen nicht bestimmt werden und hängt von den vorangegangenen Gewinnen und den förderfähigen Investitionen der Jahre 2005—2007 sowie von den damit verbundenen Anforderungen ab.

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(26)

Die Kommission vertrat die Ansicht, dass die nicht angemeldete Beihilfemaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Sie umfasst staatliche Finanzmittel, bietet den Begünstigten einen Vorteil, ist selektiv und beeinflusst den Handel. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine neue Maßnahme handelte und ohne vorherige Notifizierung der Kommission erfolgte, stellt die Maßnahme eine rechtswidrige Beihilfe dar.

(27)

Die Kommission prüfte die Maßnahme im Lichte von Artikel 87 EG-Vertrag und insbesondere, sofern einschlägig, auf der Grundlage der speziellen Regelungen für staatliche Beihilfen. Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, ob die Maßnahme die Kriterien einer der anwendbaren Bestimmungen erfüllt, und folglich an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(28)

Der Verband griechischer Industrieunternehmen (Syndesmos Ellinikon Viomichanion) (im folgenden SEV) hat Stellungnahmen als Beteiligter eingereicht.

(29)

Der SEV führt zunächst aus, dass die Kommission mit ihrer Ablehnung seines Antrags, eine Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zu gewähren, seine Rechte beträchtlich eingeschränkt hätte.

(30)

Zweitens verweist der SEV darauf, dass die Maßnahme allgemein und nicht selektiv sei. Auch wenn einige Aspekte selektiv seien, so sei die steuerfreie Rücklage für die Förderung von konkreten Kategorien an Investitionsausgaben eines beliebigen Unternehmens geschaffen worden, so dass sie als allgemeine Steuermaßnahme betrachtet werden könne.

(31)

Der SEV unterstreicht außerdem, dass die Maßnahme eine bereits bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sei. Nach Ansicht des Verbandes stellt das Gesetz 3220/2004 lediglich eine Adaption der Methode der Rücklagenbildung dar, die Teil einer von der Kommission genehmigten Beihilfemaßnahme ist, die mit dem Gesetz 2601/1998 eingeführt wurde.

(32)

Der SEV vertritt die Ansicht, dass das Gesetz 3220/2004 eine technische Adaption einführe, d. h. die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage vor der Durchführung der Investition, und in keinerlei konkreter Weise den Anwendungsbereich, den Betrag oder das Ergebnis der Maßnahme beeinflusse.

(33)

Der SEV unterstreicht außerdem, dass sich weder die Existenz einer großen Anzahl an Begünstigten noch die Erhöhung des Budgets noch die höheren Investitionen, wie sie von der Kommission geltend gemacht werden, unmittelbar aus der Änderung der Methode zur Rücklagenbildung ergeben würden

(34)

Nach Ansicht des SEV müssten selbst in dem Falle, dass bestimmte andere, mit dem Gesetz 3220/2004 eingeführte Änderungen als neue Beihilfen aufgefasst werden, sie als differenzierte Umgestaltung einer bestehenden Beihilfemaßnahme betrachtet werden. In diesem Falle müssten nur die besagten neuen Bestimmungen angemeldet werden, die Bewertung der umgestalteten Maßnahme als bestehende Beihilfe würde sich jedoch nicht ändern (74).

(35)

Nach Ansicht des SEV ist die Erwägung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens unbestimmt und in sich unstimmig, und in dem Maße, wo die Kommission ihren Beschluss auf andere Faktoren stützt, sei sie nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, ihren Beschluss mit Gründen zu versehen, wie in Artikel 253 des EG-Vertrags bestimmt.

(36)

Der SEV kritisiert die Tatsache, dass der Beschluss für die Einleitung des Verfahrens nicht die Art der Berechnung der Beihilfeintensität erläutert, so dass ein Vergleich mit der Beihilfeintensität, die sich auf der Grundlage des Gesetzes 2601/1998 ergeben würde, möglich wäre.

(37)

Darüber hinaus vertritt der SEV die Meinung, dass selbst in dem Falle, dass die Kommission urteilen sollte, dass die differenzierten Änderungen der Maßnahme als neue Beihilfe hätten angemeldet werden müssen, ihre Vereinbarkeit für jeden Begünstigten gesondert hätte bewertet werden müssen (75). In diesem Zusammenhang müsse die Kommission insbesondere ihren letzten Beschluss — demzufolge das Gesetz 2601/1998 als vereinbare Beihilfe bewertet worden sei — als Rahmen berücksichtigen, der nicht auf der Grundlage des aktuellen Verfahrens geändert werden könne.

V.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS

V.1.   Das Gesetz 3220/2004 stellt eine bestehende Beihilfe dar

(38)

Für die griechischen Behörden ist gemäß der Rechtssprechung des EuGH (76) die Tatsache, dass die zu beurteilende Beihilfe mit einem von dem früheren Gesetz 2601/1998 abweichenden Gesetz eingeführt wurde, nicht für eine Bewertung als neue Beihilfe ausreichend.

(39)

Griechenland ist der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 3220/2004 den Zeitpunkt der Durchführung der Investition nicht verschiebt.

(40)

Außerdem unterstreicht Griechenland, dass die Änderung des Zeitpunktes, zu dem von den Unternehmen die Rücklage gebildet wird, auf keinem Fall in einer direkten Korrelation zu der Erhöhung der Zahl der Begünstigten steht.

(41)

Davon abgesehen ist Griechenland der Meinung, dass die Ausweitung des Spektrums der Begünstigten nicht in direkter Korrelation zu einer Verfälschung des Wettbewerbs steht.

(42)

Des weiteren wird von den griechischen Behörden auch eine Unterscheidung der von den Beihilfen des Gesetzes 3220/2004 begünstigten Unternehmen in zwei Kategorien als erforderlich erachtet:

Unternehmen, die bereits im Rahmen des Gesetzes 2601/1998 das Recht auf die Bildung einer speziellen steuerfreien Rücklage hatten. In diesem Fall bestände kein neuer finanzieller Vorteil, so dass die Beihilfe als bestehende Beihilfe zu bewerten sei. Folglich habe keine Anmeldepflicht bestanden und bestehe keine Möglichkeit für eine Rückforderung der Beihilfen.

Unternehmen, die nicht unter das Gesetz 2601/1998 fielen und für die die Maßnahme somit eine neue Beihilfe bilde. In diesem Falle jedoch sei die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des EG-Vertrags für jeden Fall gesondert festzustellen.

(43)

Schließlich behauptet Griechenland, dass die Begründung der Entscheidung der Kommission, weswegen die mit dem Gesetz 3220/2004 eingeführte Maßnahme als neue staatliche Beihilfe bewertet wird, unklar und unzulänglich sei und aus diesem Grund gegen die Bestimmungen von Artikel 253 des EG-Vertrags verstoße.

V.2.   Möglichkeit der Subsummierung der Maßnahme unter die bestehenden Gemeinschaftsrahmen vereinbarer staatlicher Beihilfen

(44)

Die griechischen Behörden sind der Ansicht, dass die Investitionen aus der steuerfreien Rücklage die Voraussetzungen für eine Subsummierung unter die folgenden Rahmen zulässiger staatlicher Beihilfen erfüllen:

Mitteilung der Kommission zu den De-minimis-Beihilfen (77),

Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (78), (im folgenden „Regionalleitlinien“),

Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (79), (im folgenden „MSR“),

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 152/01/KOL vom 23. Mai 2001 über die Änderung der Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die von den EWR-Staaten gewährten Beihilfen auf staatliche Umweltschutzbeihilfen (80), (im folgenden „Umweltschutzleitlinien“),

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (im folgenden FuE-Rahmen) (81),

Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (82), (im Folgenden „Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen“),

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (83) (im folgenden „KMU-Freistellungsverordnung“),

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (84), und

Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (85).

(45)

Die Beihilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Ausfuhrbeihilfen werden ausgeschlossen, andererseits können die streitige Maßnahme auch ausländische, in Griechenland niedergelassene Unternehmen anwenden.

(46)

Die griechischen Behörden legten ihrer Antwort außerdem einen Entwurf für einen Gesetzesvorschlag für eine Aufnahme der Maßnahme in die bestehenden Rahmen für staatliche Beihilfen bei. Sie schlagen eine rückwirkende Bewertung von steuerfreien Rücklagen als staatliche Beihilfen und die Bildung einer nationalen Behörde vor, die eine nachträgliche Kontrolle der Vereinbarkeit eines jeden Einzelfalles mit den Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen durchführt.

V.3.   Informationen zu den Beihilfen, die von den Gemeinschaftsregeln zu staatlichen Beihilfen gedeckt werden.

(47)

Nach Angabe der griechischen Behörden erhielten 3 315 Unternehmen einen Betrag von weniger als 100 000 EUR, so dass diese als De-minimis-Beihilfen betrachtet werden könnten. Was die anderen 320 Unternehmen betrifft, so hat die Prüfung der Fälle auf individueller Basis bereits begonnen und dauert weiterhin an.

(48)

Auf der Grundlage der bereits abgeschlossenen Kontrollen umfassen die Investitionen, die nach Ansicht der griechischen Behörden mit den Regeln für Regionalbeihilfen konform sind:

84 Unternehmen für die Gesamtheit ihrer steuerfreien Rücklagen

103 Unternehmen für einen Teil ihrer steuerfreien Rücklagen.

V.4.   Finanzielle Auswirkungen einer eventuellen Negativentscheidung der Kommission zu diesem Thema.

(49)

Die griechischen Behörden sind der Ansicht, dass eine Negativentscheidung und eine sich daran anschließende Rückforderung der entsprechenden Beträge katastrophale Folgen für das Land haben. Als Argument bringen sie vor, dass gemäß der Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dieser in Ausnahmefällen die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen seines Urteils berücksichtigen und dessen Folgen einschränken kann (86).

VI.   WÜRDIGUNG

VI.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(50)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die zu prüfende Maßnahme kumulativ alle vier Voraussetzungen für die Bewertung als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt, wie auch in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (87) definiert.

(51)

Nach ständiger Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften stellt eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar (88).

VI.1.1   Staatliche Mittel

(52)

Erstens betrifft die Maßnahme staatliche Mittel, da dem Staat ihm zustehende Steuereinnahmen entgehen.

VI.1.2   Vorteil

(53)

Zweitens gewährt die Maßnahme den Begünstigen einen Vorteil, da sie ihnen die Bildung einer steuerfreien Rücklage aus ihren Gewinnen von bis zu 35 % für das Jahr 2004 (Finanzjahr 2005) und bis zu 50 % für das Jahr 2003 (Finanzjahr 2004) aus ihren verbleibenden Gewinnen nach Abzug der Gewinne des Jahres 2002 (Finanzjahr 2003) erlaubt. Die Tatsache, dass ein Teil der Gewinne der Begünstigten nicht besteuert wird, befreit sie von Ausgaben, die gewöhnlicherweise ihr Budget belasten würden. Wenn die Rücklage nicht verwendet wird und der Zinssatz für die aufgeschobene Steuerzahlung null oder geringer als der gemeinschaftliche Referenz- oder Diskontzins für Griechenland ist, stellt die Differenz zwischen den geschuldeten Steuern einschließlich der Verzinsung zum Referenzzins und dem tatsächlich zahlbaren Betrag einen weiteren Nutzen dar.

(54)

Gemäß der griechischen Gesetzgebung wird die nicht verwendete Rücklage zu den gesetzlichen Zinsen verzinst. Die gesetzlichen Zinsen betragen mindestens 1 % monatlich auf den geschuldeten Betrag, was einem Jahreszins von mindestens 12 % entspricht, und liegen somit deutlich über dem Referenzzinssatz von 4,43 % für 2004 gewährte Beihilfen und von 4,08 % für 2005 gewährte Beihilfen (89). Folglich stellen entgangene Steuerreinnahmen des Staates, die für die Rücklagenbildung verwendet werden und zu dem gesetzlichen Zinssatz verzinst werden, keinen Vorteil dar und können somit nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz des EG-Vertrags bewertet werden, da sie keinen größeren Vorteil gewähren, als ein zu marktüblichen Zinsen gewährtes Darlehen. Im Falle von Darlehen, die nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden, ist gemäß der Mitteilung der Kommission zur Bestimmung des Referenz- und Diskontzinssatzes  (90), unter „marktüblich“ eine Anwendung des Referenzzinssatzes zu verstehen, zuzüglich eventuell 400 oder mehr Basiseinheiten, falls die Schulden nicht durch Sicherheiten gedeckt werden.

VI.1.3   Selektivität

(55)

Drittens ist die Maßnahme selektiv, da sie nur Unternehmen begünstigt, die die in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Tätigkeiten ausführen. Ausschließlich Gesellschaften aus den angeführten Sektoren können von der Maßnahme profitieren, Gesellschaften aus anderen Sektoren dagegen nicht. Außerdem ist für die Förderfähigkeit von bestimmten Sektoren auf der Grundlage von Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 eine Durchführungsgesetzgebung erforderlich. Nach Angaben der griechischen Behörden ist eine derartige Durchführungsgesetzgebung nicht in Kraft gesetzt worden. Schließlich gilt für jeden Sektor eine unterschiedliche Liste förderfähiger Aktivitäten, so dass in unterschiedlichen Sektoren tätige Gesellschaften in unterschiedlichem Grad von der Maßnahme profitieren. Folglich ist die Maßnahme selbst unter den in Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 enthaltenen Sektoren selektiv. Somit ist die Behauptung der griechischen Behörden und des Beteiligten, dass die zu prüfende Regelung eine Steuermaßnahme von allgemeinem Charakter darstelle, nicht plausibel.

VI.1.4   Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs

(56)

Viertens hat die Maßnahme Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil gewährt, kann sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Davon abgesehen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unter Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 angeführten Tätigkeiten in der Tat Gegenstand von innergemeinschaftlichen Handelsbeziehungen sind. Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass die Begünstigten wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, die auch Handelsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten umfassen. Folglich kann die Beihilferegelung die Handelsbeziehungen beeinflussen und den Wettbewerb verfälschen.

VI.1.5   Schlussfolgerung

(57)

Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die zu prüfende Maßnahme eine staatliche Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits das Gesetz 2601/1998, auf das die griechischen Behörden verweisen, von der Kommission als staatliche Beihilferegelung bewertet wurde, das jedoch als konform betrachtet wurde (91).

VI.2.   Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe

(58)

Gemäß Artikel 1 Punkt f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, ist eine „rechtswidrige Beihilfe“ eine neue Beihilfe, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 [nun Artikel 88 Absatz 3] des Vertrags eingeführt wurde. Gemäß Artikel 1 Punkt c eben dieser Verordnung ist eine „neue Beihilfe“ jede Beihilfe, die keine bestehende Beihilfe ist, einschließlich Änderungen.

(59)

Gemäß der Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe als solche als neue Beihilfe zu bewerten und nur in Fällen, wo die Änderung das Wesen der ursprünglichen Maßnahme beeinflusst, wird letztere zu einer neuen Beihilferegelung. Wenn die neue Maßnahme eindeutig von der ursprünglichen Maßnahme differenzierbar ist, kann nicht von einer Änderung einer bestehenden Maßnahme die Rede sein (92).

(60)

Die zu prüfende Maßnahme weist jedoch einige wichtige verfahrenstechnische und wesentliche Unterschiede auf.

VI.2.1   Verfahrenstechnische Unterschiede

(61)

Erstens stellte die zu prüfende Maßnahme keine einfache Ersetzung der bestehenden Maßnahmen, sondern eine neue eigenständige Maßnahme dar, da sie frühere Maßnahmen weder abschaffte noch ersetzte. Außerdem folgt die eine Maßnahme bezüglich ihres Gültigkeitszeitraums nicht auf die andere.

(62)

Wie bereits angeführt, bestätigten die griechischen Behörden, dass die Bestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004 grundsätzlich das Gesetz 2601/1998 ergänzen, das im Jahr 1999 im Rahmen der Sache NN 59/A/1998 von der Kommission als nationales System für die Regionalentwicklung gemäß den Regionalbeihilfen genehmigt wurde (93). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz 2601/1998 im Februar 2005 abgeschafft wurde. Dennoch merkt die Kommission an, dass die vorliegende Maßnahme eine neue Beihilfe darstellt.

(63)

Erstens betrifft das Gesetz 3220/2004 eine Reihe von Beihilferegelungen für unterschiedliche Bereiche. Diesbezüglich wird auf die Liste der förderfähigen Sektoren und Regelungen von Artikel 3 des Gesetzes 2601/1998 verwiesen, ohne dass jedoch ausdrücklich erklärt wird, dass es dieses Gesetz ändert. Davon abgesehen galten die zwei Bestimmungen gleichzeitig, da das Gesetz 3220/2004 am 28. Januar 2004 in Kraft gesetzt wurde, während die Gültigkeit der Maßnahme kraft des Gesetzes 2601/1998 am 23. Dezember 2004 auslief und das Gesetz 2601/1998 im Februar 2005 außer Kraft gesetzt wurde. Und schließlich überschnitten sich zwar die zwei Regelungen nicht bezüglich des Zeitraums der Bildung der Rücklage, sie überschnitten sich jedoch bezüglich des Gültigkeitszeitraums der Maßnahmen, da beide Gesetze für die Gewinne der Jahre 2003 und 2004 galten. Diese Tatsache, dass die beiden Maßnahmen gleichzeitig galten, zeigt, dass die eine nicht die andere änderte oder ersetzte. Folglich stellte die zu prüfende Maßnahme vorübergehend keine reine Ersetzung oder Fortsetzung der in der Sache NN 59/A/1998 (94) genehmigten Maßnahme dar, sondern eine davon differenzierbare Beihilferegelung.

(64)

Zweitens hat sich das Verfahren zur Gewährung der Beihilfe geändert, was Folgen bezüglich der Voraussetzungen mit sich bringt, die Unternehmen erfüllen müssen, um die Beihilfe zu erhalten.

(65)

Auf der Grundlage des Gesetzes 2601/1998 war die Stellung eines Beihilfeantrags bei den griechischen Behörden erforderlich, die den Antrag zuerst genehmigen mussten, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Gemäß der Genehmigungsentscheidung für das Gesetz 2601/1998 verpflichteten sich die griechischen Behörden dazu, die Kumulierungsgrenzen und die Kombination von Beihilfen, die Einhaltung des FuE-Rahmens aus dem Jahr 1996 (95), die Leitlinien für Umweltbeihilfen aus dem Jahr 1994, den Ausschluss von Transportausstattung im Verkehrssektor und den Ausschluss von Ausfuhrbeihilfen zu verifizieren. Zusätzlich hatten die Behörden die Verpflichtung und die Möglichkeit, nach Eingang der Anträge diese Punkte zu verifizieren.

(66)

Auf der Grundlage des Gesetzes 3220/2004 war die Bildung einer speziellen steuerfreien Rücklage unmittelbar auf der Grundlage der Bestimmungen zur Einkommenssteuer möglich, ohne dass der Begünstigte den griechischen Behörden konkrete Angaben zu den förderfähigen Tätigkeiten erklären musste. Auch hatten die griechischen Behörden nicht die Möglichkeit, die Gewährung der Beihilfe zu verweigern, wozu sie sich im Rahmen des Verfahrens verpflichtet hatten, das zur Genehmigung der Beihilfengewährung gemäß dem Gesetz 2601/1998 führte.

(67)

Gemäß der Genehmigungsentscheidung zum Gesetz 2601/1998 hatten die griechischen Behörden den Abschluss der Investition zu bestätigen, bevor die Bildung der steuerfreien Rücklage zulässig war. Folglich mussten die Begünstigten eigene Finanzierungsmittel aufbringen, um von der Beihilfe gefördert werden zu können. Eine entsprechende Verpflichtung ist im Gesetz 3220/2004 nicht gegeben.

(68)

Hinsichtlich des von den griechischen Behörden vorgebrachten Arguments, dass zumindest in einigen Fällen die Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes 2601/1998 hätte gewährt werden können, ist anzumerken, dass dieses Argument für den vorliegenden Fall nicht relevant ist, da das Verfahren der neuen Maßnahme unterschiedlich und einfacher ist und die Kriterien für den Bezug der Beihilfe sowie die daraus allen potentiellen Begünstigten erwachsenden Vorteile ausgeweitet worden sind.

VI.2.2   Wesentliche Änderungen

(69)

Erstens waren gemäß der Entscheidung der Kommission in der Sache NN 59/A/1998 (96) kraft des Gesetzes 2601/1998 nur Erstinvestitionen förderfähig, davon ausgenommen waren lediglich Betriebsbeihilfen für die Verlegung von Unternehmen in Industriezonen, wohingegen kraft des Gesetzes 3220/2004 auch Betriebsbeihilfen gewährt werden können, einschließlich Beihilfen für die Erneuerung, sowie andere Betriebsbeihilfen für sämtliche der förderfähigen Tätigkeiten. Auf der Grundlage des Gesetzes 2601/1998 mussten die bezuschussten Investitionen über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren bestehen bleiben, wohingegen in Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes 3220/2004 eine Beibehaltung der Investitionsgüter oder der Sachanlagen gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 für lediglich drei Kalenderjahre fordert.

(70)

Davon abgesehen erlaubte das Gesetz 2601/1998 vier Arten an Beihilfen:

a)

mit der Erstinvestition verbundene Direktzuschüsse;

b)

Zinsvergünstigungen für mittel- und langfristige Darlehen (mit einer Laufzeit von mindestens 4 Jahren) für die Finanzierung der Erstinvestition;

c)

Bezuschussung der Ausgaben für das Leasing neuer Ausstattung;

d)

Steuerbefreiung in der Form einer steuerfreien Rücklage von 40 % bis 100 % auf den Betrag der förderfähigen Investitionsausgaben, je nach Sektor und geographischem Gebiet.

(71)

Die ersten drei unter Randziffer 70 Buchstabe a, b und c angeführten Beihilfeformen sind im Gesetz 3220/2004 nicht vorgesehen. Außerdem können die steuerfreien Rücklagen für alle förderfähigen Ausgaben zu einem Anteil bis zu 100 % verwendet werden, unabhängig von dem Gebiet und der Höhe der förderfähigen Investitionsausgaben.

(72)

Zweitens änderte sich der Zeitraum der Bildung der Rücklage im Verhältnis zum Zeitpunkt der Tätigung der Ausgaben für förderfähige Tätigkeiten. Das Gesetz 2601/1998 erlaubte die Bildung von steuerfreien Rücklagen in dem Jahr, in dem die Ausgabe für die förderfähige Tätigkeit durchgeführt wurde, oder bis zu höchstens 10 Jahre im Nachhinein. Das Gesetz 3220/2004 erlaubt die Bildung von Rücklagen ein bis drei Jahre vor der Durchführung der Ausgabe für die förderfähige Tätigkeit. Die neue Maßnahme ist hinsichtlich des Kassenflusses deutlich günstiger, da sie den Unternehmen die Möglichkeit einräumt, bereits vor der Investition von einer Steuerbefreiung zu profitieren. Außerdem hat die Funktionsweise der Maßnahme unterschiedliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Begünstigten, förderfähige Pläne aufzunehmen. Die Anzahl der Begünstigten der neuen Regelung kann sich um die Anzahl an Unternehmen erhöhen, die im Rahmen der vorherigen Maßnahme nicht über ausreichend verfügbare Liquidität für die Finanzierung ihrer Pläne im Vorhinein verfügten, jedoch mit der Steuerbefreiung dazu in der Lage sind. In dieser Hinsicht ist es nicht von Bedeutung, ob das Gesamtbudget der Beihilfe oder die Vorteile für bestimmte Unternehmen erhöht wurden. Die Tatsache, dass insgesamt gesehen die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Maßnahme weniger restriktiv sind, ist für die Schlussfolgerung ausreichend, dass die Maßnahme eine neue Beihilfe darstellt.

(73)

In ihren schriftlichen Stellungnahmen stützen sich die griechischen Behörden in hohem Maße auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 Namur Les Assurances du credit (97). Darin unterstrich der Gerichtshof, dass die Tatsache, dass die Maßnahme hypothetisch zu einer Erhöhung des Budgets der Beihilfe führen könnte, nicht als ein Hinweis dafür zu betrachten sei, dass es sich um eine neue Maßnahme handelt, sofern die Beihilfe im Rahmen von früheren rechtlichen Bestimmungen gewährt wird, die unverändert bleiben. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass sich aus vorstehender Analyse klar und deutlich ergibt, dass die Bestimmungen des Gesetzes 220/2004 sich deutlich von jenen des Gesetzes 2601/1998 unterscheiden. Aus diesem Grund erachtet sie besagtes Urteil für den vorliegenden Fall als nicht relevant.

(74)

Die griechischen Behörden unterstreichen des Weiteren, dass die Ausweitung des Spektrums an Begünstigten nicht eine Verfälschung des Wettbewerbs herbeiführe. Allerdings bestätigen sowohl die Rechtssprechung des Gerichtshofes als auch die Praxis der Kommission, dass jegliche staatliche Beihilfe in Sektoren, in denen ein Wettbewerb besteht, zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen kann. Folglich sind Beihilfen anzumelden, so dass die Kommission eine Würdigung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit vornehmen kann.

(75)

Schließlich ist entgegen den Behauptungen der griechischen Behörden, dass die Argumentation der Kommission in der Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens unklar und unzureichend sei, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in besagter Entscheidung zwei Gründe angeführt hat, weswegen sie die Maßnahme als neue Beihilfe betrachte: 1. eigenständige Rechtsgrundlage, 2. unterschiedliches Mittel, das einen unterschiedlichen Zeitpunkt für die Bildung der Rücklage vorsieht und folglich unterschiedliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat. Die Kommission führte als Beispiel die potentiell größere Anzahl an Begünstigten und die Erhöhung des entsprechenden Budgets an. Die Kommission ist der Ansicht, dass eine derartige Begründung im vorliegenden Fall angemessen ist, da sie in klarer und unmissverständlicher Weise die Entscheidungsgründe darlegte, so dass die Beteiligten die Gründe der Entscheidung nachvollziehen könnten.

VI.2.3   Neue Beihilfen

(76)

Die Kommission ist der Ansicht, dass vorstehende Analyse verschiedene Aspekte identifiziert hat, aus denen hervorgeht, dass die mit dem Gesetz 3220/2004 eingeführte Regelung als neue Beihilfenmaßnahme zu betrachten ist. Konkret bestand die mit besagtem Gesetz eingeführte Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum gleichzeitig zu der mit dem Gesetz 2601/1998 eingeführten Maßnahme und umfasst unterschiedliche Bedingungen und ein unterschiedliches Verfahren für die Gewährung der Beihilfen.

(77)

Doch selbst in dem Falle, dass das Gesetz 3220/2004 als Änderung der bestehenden Maßnahme betrachtet werden könnte, ist es klar, dass die Änderungen, die das Gesetz einführt, wesentlich sind, da sie die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt beeinflussen (98) und sich nicht auf formale oder verwaltungstechnische Aspekte beschränken. Außerdem gelten die Änderungen für alle Begünstigten und alle förderfähigen Tätigkeiten. Folglich änderte die neue Regelung das Mittel der Beihilfe in seiner Gesamtheit und ist somit deutlich von der bestehenden Beihilfe differenzierbar.

(78)

Entgegen den Behauptungen der griechischen Behörden stellt die Maßnahme aus den oben dargelegten Gründen in ihrer Gesamtheit eine neue Beihilfe dar.

VI.2.4   Rechtswidrige Beihilfen

(79)

Die griechischen Behörden haben die Maßnahme nicht vor ihrer Einführung angemeldet und sie in Verstoß gegen Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Kraft gesetzt.

VI.3   Vereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfemaßnahme

(80)

Nach der Feststellung, dass die Regelung Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält, ist zu prüfen, inwiefern die konkrete Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann.

(81)

Die Kommission prüfte die Beihilfe im Lichte von Artikel 87 des EG-Vertrags und zwar konkret, inwiefern als Grundlage folgende Bestimmungen Anwendung finden können:

die Regionalbeihilfen (99),

der MSR (100),

Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (101), (im folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“)

die Umweltschutzleitlinien (102),

der FuE-Rahmen (103),

die Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen (104),

die KMU-Freistellungsverordnung (105),

der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (106)

die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (107).

Die Beihilfe wurde gemäß der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Regeln gewürdigt.

(82)

Während der vorläufigen Prüfung haben die griechischen Behörden in einem Versuch, das Problem der Vereinbarkeit mit den Regionalbeihilfen abzumildern, eine Reihe an Erklärungen bezüglich einer Einschränkung der Gewährung der besagten Beihilfe abgegeben. Unter anderem verpflichteten sie sich dazu, dass sie den multisektoralen Rahmen für große Investitionsvorhaben einhalten und keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewähren werden. Allerdings wird der einschlägige Vorteil den Begünstigten per Gesetz direkt gewährt, ohne dass diesbezüglich irgendeine Voraussetzung oder die Ausübung eines Ermessensspielraumes seitens der Verwaltung vorgesehen wäre. Für nur äußerst wenige der geförderten Sektoren und Regelungen ist der Erlass einer Durchführungsgesetzgebung erforderlich. Außer in denjenigen Fällen, in denen eine Durchführungsgesetzgebung erforderlich ist, können die griechischen Behörden den Begünstigten, die ihre gesetzlich zugestandenen Rechte geltend machen, keinerlei Verpflichtungen auferlegen. Folglich können die besagten Verpflichtungen während der Würdigung der Maßnahme nicht berücksichtigt werden.

(83)

Die Kommission kann auch nicht den Argumenten stattgeben, die die griechischen Behörden und der SEV geltend machen. (108) Was konkret das Argument der griechischen Behörden betrifft, dass die Beihilfen an die Unternehmen, die bereits zur Bildung einer Rücklage auf Grund der vorangegangenen Maßnahme berechtigt sind, eine bestehende Beihilfe darstellen, merkt die Kommission an, dass die Tatsache, dass sie auf der Grundlage einer bestehenden Maßnahme förderfähig waren, nicht die Gewährung einer Beihilfe auf der Grundlage der neuen Maßnahme begründet. In ihrer Antwort auf die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens schlugen die griechischen Behörden die Bildung einer nationalen Behörde vor, die im Nachhinein jeden einzelnen Fall auf seine Konformität mit den Gemeinschaftsregeln zu staatlichen Beihilfen prüfen solle. Die Kommission merkt an, dass die Überwachung der Vereinbarkeit der Beihilfe ihre eigene Zuständigkeit sei und dass folglich dieser Vorschlag nicht statthaft sei.

VI.3.1   Anwendung der De-minimis-Verordnung

(84)

Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (109) (im folgenden „De-minimis-Verordnung“) kann nicht auf die Maßnahme in ihrer Gesamtheit angewendet werden. Das Gesetz enthält keinerlei Bestimmung, mit der der Betrag, den der Begünstigte erhalten kann, auf 100 000 EUR beschränkt wird (110). Außerdem werden auch die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 zu Kumulierung und Überwachung nicht eingehalten.

(85)

Für die Bereiche Fischerei und Landwirtschaft werden die speziellen Bestimmungen für die De-minimis-Beihilfen in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Landwirtschafts- und Fischereisektor festgesetzt (111). Diese Verordnung trat am 1. Januar 2005 in Kraft und findet auch auf Beihilfen Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern die Einzelbeihilfen die in Artikel 1 und 3 der besagten Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.

(86)

Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 legt fest, dass die in den Bereichen landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse bis zu einem Betrag von 3 000 EUR je Empfänger innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, innerhalb eines für jeden Mitgliedstaat festgesetzten Gesamtvolumens (für Griechenland belaufen sich die Schwellenwerte für die Sektoren Landwirtschaft und Fischerei auf 34 965 000 bzw. 2 036 370 EUR) keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellen, sofern sich ihre Höhe nicht nach dem Preis oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse richtet und nicht den Export betreffen (d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen) und nicht von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden. Im Rahmen der Maßnahme auf der Grundlage des Gesetzes 3220/2004 werden Beihilfen, die die zuvor angeführten Voraussetzungen erfüllen, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags betrachtet.

(87)

Das Gesetz enthält keine Bestimmung, mit der der Betrag der Beihilfe, den ein Begünstigter erhalten kann, auf 3 000 EUR oder auf den maximalen De-minimis-Betrag für Griechenland beschränkt wird. Außerdem werden die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1860/2004 bezüglich Kumulierung und Überwachung nicht eingehalten.

(88)

Die Verordnung (EG) 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (112) kann gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung auch auf Unternehmen des Transportsektors sowie auf Unternehmen, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, Anwendung finden, sofern die Beihilfen die Voraussetzungen in Artikel 1 und 2 erfüllen. Diese Artikel verlangen eine Begrenzung der Höhe der Beihilfe auf den in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Höchstbetrag, also auf 200 000 EUR für in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen sowie auf 100 000 für Unternehmen des Transportsektors. Davon ausgenommen sind außerdem Unternehmen, die in der Verarbeitung und der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind:

a)

wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,

b)

oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird.

Ausgenommen sind schließlich auch Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports.

(89)

Das Gesetz sieht jedoch keine Bestimmung vor, mit der die Höhe der Beihilfe beschränkt wird, die ein Begünstigter erhalten kann. Folglich werden die Bedingungen von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 nicht erfüllt.

(90)

Folglich ist die Maßnahme nicht mit den Voraussetzungen der Verordnungen vereinbar.

VI.3.2   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Regionalleitlinien

(91)

Die Maßnahme ist zuerst auf der Grundlage der Regionalleitlinien zu prüfen. Die Primärerzeugung der in Anhang I des Vertrags angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, der Sektor der Fischerei und der Kohlebergbau sind vom Anwendungsbereich der Regionalleitlinien ausgeschlossen. Gemäß der Maßnahme scheinen jedoch in der landwirtschaftlichen Produktion Beihilfen für zwei Sektoren möglich zu sein: für die intensive Landwirtschaft und Fischerei sowie für die landwirtschaftlichen und agroindustriellen Genossenschaften. Außerdem scheint auf der Grundlage der Maßnahme im Rahmen der Branchen Bergbau sowie Steinbrüche und Verarbeitung von Erzen oder Marmor auch der Kohlebergbau förderfähig zu sein. Folglich können auf jeden Fall die die in diesen Sektoren gewährten Beihilfen nicht auf der Grundlage der Regionalleitlinien gerechtfertigt werden.

(92)

Auf der Grundlage der Regionalleitlinien kann unter unterschiedlichen Voraussetzungen die Gewährung von Beihilfen sowohl für Erstinvestitionen als auch für höhere Betriebsausgaben zulässig sein. Das Gesetz stellt nicht klar, auf welche dieser zwei Fälle es Anwendung findet.

(93)

Auf der Grundlage von Randziffer 4.4 der Regionalleitlinien muss die Erstinvestition Anlageinvestitionen für die Errichtung neuer Betriebsstätten, die Erweiterung bestehender Betriebsstätten oder die Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder die Übernahme von Betriebsstätten, die geschlossen worden sind oder geschlossen worden wären, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, sofern die Betriebsstätte keinem Unternehmen in Schwierigkeiten angehört, betreffen. Die Kommission ist nicht der Meinung, dass die Investitionsausgaben, die auf der Grundlage der Maßnahme förderfähig sind, unter diese Definition fallen und als Erstinvestition bewertet werden können. Es ist nicht zu erkennen, dass die förderfähigen Investitionsvorhaben die Möglichkeit von Investitionen zur Ersetzung etwa von Mitteln für die Beförderung innerhalb der Fabriken im weiteren Sinne und für das Personal, Computer, Möblierung und Ausstattung, Zufahrtsprojekte zu den Bergwerken oder für Gebrauchtlastwagen ausschließen. Die Investitionen in Gebäude und Ausstattung für die Unterbringung und die Deckung der sozialen Bedürfnisse der Angestellten scheinen keine produktive Investition darzustellen. Was die Verkehrsverbindungen in isolierte, schwer zugängliche und abgelegene Gebiete betrifft, so scheinen die Pläne, die die Ausstattung an Beförderungsmitteln betreffen, auch Beförderungsmittel für die Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, was gegen die Regionalleitlinien verstößt (113). Der Kauf und die Weiterentwicklung von Software von bis zu 60 % der Gesamtinvestition überschreiten den Höchstwert von 25 % der Investitionen in immaterielle Vermögenswerte an der einheitlichen Bemessungsgrundlage. Außerdem werden für eine Aufnahme der Software unter die förderfähigen Ausgaben keine anderen Voraussetzungen vorgeschrieben (114). Angesichts der Tatsache, dass die Entwicklung von Software im Softwareentwicklungssektor eine laufende Unternehmenstätigkeit darstellt, kann sie in diesem Sektor auch als betriebliche Ausgaben bewertet werden. Gemäß Artikel 3.2 des Gesetzes 2601/1998 können die Investitionsbeihilfen auch für Tätigkeiten außerhalb von Griechenland gewährt werden. Derartige Investitionen sind jedoch auf der Grundlage der Regionalleitlinien nicht förderfähig.

(94)

Außerdem überschreitet die Beihilfehöchstintensität, die sich bei der geprüften Maßnahme für die Jahre 2004 und 2005 auf 37,05 % bzw. 36,89 % der förderfähigen Ausgaben beläuft, die Beihilfehöchstintensität, wie diese in der Regionalbeihilfekarte für Griechenland festgesetzt worden ist (115). Konkret scheint für die Gebiete A und B der besagten Regionalbeihilfekarte für Griechenland die Möglichkeit einer Überschreitung der Beihilfehöchstintensität für die Pläne auf der Grundlage von Artikel 5 des Gesetzes 2601/1998 (also 35 %), für jeden gemäß dem Gemeinschaftlichen Förderkonzept kofinanzierten Plan (116) (also 35 %) sowie für andere Pläne gegeben zu sein (für die Gebiete A ist keine Regionalbeihilfe vorgesehen, für die Gebiete B von 18,4 %). Für die Gebiete C und D kann eine Überschreitung der Beihilfehöchstintensität bei Plänen im Fremdenverkehrssektor (33,2 %) und bei sonstigen Plänen (35,1 %) gegeben sein.

(95)

Die Maßnahme sieht keinen obligatorischen Erhalt der Erstinvestition für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor, wie in Randziffer 4.10 der Regionalleitlinien verlangt wird.

(96)

Zweitens kann auf der Grundlage von Randziffer 4.15 der Regionalleitlinien eine Betriebsbeihilfe ausnahmsweise gerechtfertigt werden, sofern sie zur Regionalentwicklung beiträgt und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Allerdings liegen der Kommission keine entsprechenden Hinweise vor und hat die Kommission ernsthafte Zweifel daran, dass eine derart weitgefasste Maßnahme, die das gesamte griechische Staatsgebiet umfasst und zahlreiche, breit definierte Sektoren einschließt, konkrete regionale Nachteile ausgleicht.

(97)

Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme, die nicht mit dem Anwendungsbereich, der Definition der Erstinvestition und der Beihilfeintensität konform ist, insgesamt nicht mit den Regionalleitlinien konform ist. Außerdem war keine auf der Grundlage der Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe von Beginn an mit einer gesetzlichen Verpflichtung eines Erhalts der Erstinvestition während mindestens fünf Jahren in der geförderten Region verbunden. Keine Einzelbetriebsbeihilfe wurde von Anfang an gerechtfertigt. Folglich kann keine auf der Grundlage der Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe als mit den Regionalleitlinien vereinbar betrachtet werden

VI.3.3   Vereinbarkeit auf der Grundlage des MSR (2002)

(98)

Der MSR (2002) verlangt eine Anmeldung aller Regionalbeihilfen zu Investitionsvorhaben, sofern die vorgeschlagene Beihilfe den zulässigen Höchstbetrag von Investitionsbeihilfen in der Höhe von 100 Mio. EUR gemäß den herabgesetzten Beihilfehöchstsätzen des MSR überschreitet. Die vorliegende Maßnahme schließt große Investitionsvorhaben nicht aus und sieht auch keine obligatorische individuelle Anmeldung vor und legt auch keine geringeren Investitionsgrenzen für diese Fälle fest.

(99)

Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme nicht die zuvor dargelegten Voraussetzungen des MSR erfüllt und folglich nicht mit dem MSR konform ist. Außerdem muss eine Maßnahme, damit sie mit dem MSR (2002) konform ist, auch mit den Regionalleitlinien konform sein. Aus vorangegangenen Darlegungen ergibt sich, dass dies nicht der Fall ist. Konkret war keine auf der Grundlage der Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe von Beginn an mit einer gesetzlichen Verpflichtung eines Erhalts der Erstinvestition während mindestens fünf Jahren in der geförderten Region verbunden. Folglich kann keine auf der Grundlage der zu prüfenden Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe als mit dem MSR (2002) konform bewertet werden.

VI.3.4   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien

(100)

Die griechischen Behörden legten dar, dass die Maßnahme nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten Anwendung fand. In der Tat konnten von der Maßnahme nur Gewinn erzielende Unternehmen Gebrauch machen. Folglich entfällt die Prüfung der zu prüfenden Maßnahme auf eine Konformität auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Folglich kann keine auf der Grundlage der zu prüfenden Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe als mit diesen Leitlinien vereinbar bewertet werden.

VI.3.5   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Umweltschutzleitlinien

(101)

Die Kommission prüfte außerdem, inwiefern die Beihilfen für bestimmte Vorhaben eventuell mit den Umweltschutzleitlinien konform sind. Folgende Investitionen können gemäß den Umweltschutzleitlinien bewertet werden: Investitionen zu Gunsten des Umweltschutzes (117), die Einführung von umweltfreundlichen Technologien, Investitionen in erneuerbare Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Energieeinsparung sowie die Errichtung und Ausbau von Recyclinganlagen.

(102)

Randziffer 28 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen an KMU während der ersten drei Jahre nach der Einführung von neuen verbindlichen Gemeinschaftsnormen. Die zu prüfende Maßnahme macht die Beihilfen nicht von der Einführung neuer Gemeinschaftsnormen abhängig und enthält keine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben.

(103)

Randziffer 29 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen, wenn diese Unternehmen dazu in die Lage versetzen, strengere Umweltnormen als die Gemeinschaftsnormen zu erfüllen. Die zu prüfende Maßnahme macht die Gewährung der Beihilfe nicht von der Einhaltung von strengeren Umweltnormen als den Gemeinschaftsnormen abhängig und enthält auch keine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben.

(104)

Randziffer 30 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen für die Energieeinsparung. Die zu prüfende Maßnahme enthält keine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben.

(105)

Randziffer 31 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen zu Gunsten der kombinierten Kraft-Wärmeerzeugung, wenn diese einen besonders hohen Wirkungsgrad hat. Die zu prüfende Maßnahme macht die Gewährung der Beihilfe nicht von einem besonders hohen Wirkungsgrad abhängig und enthält kleine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben und hält eventuell nicht die in den Leitlinien vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten ein.

(106)

Randziffer 32 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen für die Förderung erneuerbarer Energiequellen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen. Die zu prüfende Maßnahme enthält jedoch keine klare Definition von erneuerbaren Energiequellen und folglich ist nicht klar, inwiefern Randziffer 32 der Umweltschutzleitlinien Anwendung finden kann. Außerdem enthält die Maßnahme keine klaren Vorschriften zur Art der Investitionsausgaben und es ist nicht klar, ob die einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden.

(107)

Außerdem hat Griechenland selbst in dem Fall, dass die Beihilfen auf Grund des vorstehenden Punktes förderfähig waren, nicht bewiesen, dass die förderfähigen Ausgaben mit den Voraussetzungen von 36 und 37 der Umweltschutzleitlinien konform waren, die die einschlägigen Investitionen und beihilfefähigen Kosten festsetzen.

(108)

Randziffer 38 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen für die Sanierung verschmutzter Industriestandards in Fällen, in denen der für die Verschmutzung Verantwortliche nicht ermittelt oder nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die zu prüfende Maßnahme macht die Gewährung der Beihilfe nicht von der Ermittlung des für die Verschmutzung Verantwortlichen oder von der Möglichkeit, ihn zur Rechenschaft zu ziehen, abhängig.

(109)

Randziffer 39 der Umweltschutzleitlinien erlaubt die Gewährung von Investitionsbeihilfen, wenn ein Unternehmen in einem Stadtgebiet oder einem als Natura 2000 gekennzeichneten Gebiet rechtmäßig einer Tätigkeit nachgeht, die eine bedeutende Verschmutzung verursacht und deswegen seinen Standort in ein geeigneteres Gebiet verlegen muss. Folglich muss die Standortverlegung Umweltschutzgründe haben und die Folge einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung sein, in der die Verlegung angeordnet wird, und muss das Unternehmen die an seinem neuen Standort geltenden strengsten Umweltschutznormen befolgen. Die Beihilfeintensität darf höchstens 30 % bzw. im Falle von KMU 40 % der förderfähigen Kosten betragen. Förderfähig sind Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf von Grundstücken, dem Bau oder dem Erwerb von neuen Anlagen mit einer der Kapazität der aufgegebenen Anlagen entsprechenden Kapazität. Eventuelle sonstige Kosteneinsparungen, Nutzen aus der Erhöhung der Kapazität während der ersten fünf Betriebsjahre, Ausgaben für in technischer Hinsicht gleichwertige Investitionen, die nicht das gleiche Maß an Umweltschutz gewähren, sind von den förderfähigen Ausgaben der Investitionsbeihilfe abzuziehen. Die Maßnahme macht die Gewährung der Beihilfe nicht von den zuvor angeführten Einschränkungen bezüglich einer obligatorischen Standortverlegung und der beihilfefähigen Kosten abhängig. Die Maßnahme sieht nicht die Einhaltung der Beihilfehöchstintensität (30 %) für Großunternehmen vor. Außerdem schließt die Maßnahme nicht Betriebsbeihilfen für die Verlagerung aus.

(110)

Bezüglich der Ausgaben für den Bau und die Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Rohstoffen und sonstigen Stoffen aus Verpackungsmaterial und Altwaren schließt die Maßnahme nicht aus, dass die Beihilfe für das Recycling von Materialien aus nicht dem Begünstigten gehörenden Quellen verwendet wird. Dies verstößt gegen den Grundsatz „der Verschmutzer zahlt“, gemäß dem ein Unternehmen in die Verbesserung seine eigenen Umweltschutzmaßnahmen und in die Verringerung der von ihm selber verursachten Verschmutzung investiert (118). Folglich gelten die Umweltschutzleitlinien nicht für den Bau und die Erweiterung von Recycling-Anlagen für das Recycling von Materialien aus Quellen, die nicht dem Begünstigten gehören. Angesichts der Tatsache, dass keine Möglichkeit einer Würdigung der Maßnahme auf der Grundlage der Umweltleitlinien besteht, bewertete die Kommission sie direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags. In der Vergangenheit würdigte die Kommission derartige Fälle anhand der folgenden drei zusätzlichen Kriterien: 1. die Beihilfe darf nicht die ursprünglichen Verschmutzer von den Pflichten entbinden, die auf Grund der Gemeinschaftsgesetzgebung diese selber belasten, 2. die zu verarbeitenden Materialien dürfen nicht gesammelt werden oder in einer anderen, weniger umweltfreundlichen Art verarbeitet werden, 3. die Vorhaben müssen innovativ sein, d. h. die Technologien müssen „über den aktuellen Stand der Technologie hinausgehen“ (119). Die Maßnahme stellt nicht sicher, dass die Beihilfen für die Ausgaben für die Errichtung und den Ausbau der Anlagen für die Erzeugung von Primärstoffen oder sonstigen Stoffen aus Verpackungsmaterial und Altwaren die zuvor angeführten ergänzenden Kriterien erfüllen.

(111)

Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Betriebsbeihilfen im Rahmen der Einführung und der Anpassung umweltfreundlicher Technologien gewährt werden. Derartige Beihilfen können nur dann gerechtfertigt werden, wenn sie für die Abfallwirtschaft, die Energieeinsparung, erneuerbare Energiequellen oder die Kraft-Wärme-Kopplung gewährt werden. Die Beihilfen müssen die Voraussetzungen von Randzimmer 43 bis 67 der Umweltschutzleitlinien erfüllen. Allerdings scheint die Maßnahme nicht den festgesetzten Zielen der entsprechenden Betriebsbeihilfen zu dienen und auch nicht die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen.

(112)

Die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags geäußert hat, bestehen weiterhin, so dass die Maßnahme nicht als mit dem Vertrag vereinbar bewertet werden kann.

(113)

Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen der Umweltschutzleitlinien oder von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags erfüllt, wie sich aus der Vorgehensweise der Kommission ergibt, und folglich unvereinbar mit den Umweltschutzleitlinien und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags ist. Außerdem prüfte die Kommission alle Punkte der Umweltschutzleitlinien sowie die von der Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c verfolgte Vorgehensweise und stellte fest, dass die griechischen Behörden nicht den Nachweis erbrachten, dass die Einzelbeihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung mit den vorstehenden Umweltschutzleitlinien oder der Vorgehensweise der Kommission auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe C des EG-Vertrags vereinbar waren (120).

VI.3.6   Vereinbarkeit auf der Grundlage des FuE-Rahmens

(114)

Gemäß dem letzten Unterpunkt von Absatz 10.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom 30. Dezember 2006  (121) wird für die Würdigung rechtwidriger Beihilfen der Rahmen angewendet, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galt. Dies ist im vorliegenden Fall der FuE-Rahmen (122).

(115)

Einige Vorhaben sind möglicherweise mit Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung verbunden, und folglich untersuchte die Kommission sie auf der Grundlage des Rahmens für FuE-Investitionen. Dabei handelt es sich um die Errichtung, den Ausbau oder die Modernisierung von Laboratorien für angewandte Forschung, die Weiterentwicklung von Software, Studien für die Einführung moderner Technologie und die Konstruktion von Prototypen von Erfindungen sowie die Patentanmeldung.

(116)

Die Kommission merkt an, dass die Investitionen für zuvor angeführte Vorhaben nur in dem Maße möglicherweise unter den Anwendungsbereich des FuE-Rahmens fallen können, wie die Vorhaben aus Forschungsaktivitäten bestehen, die in Anhang I des FuE-Rahmens festgesetzt werden. Folglich ist die Kommission der Meinung, dass sie nicht ausschließlich Forschung und Entwicklung wie in Anhang I des FuE-Rahmens festgesetzt betreffen. Aus der Formulierung des Gesetzes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die auf der Grundlage der Maßnahme förderfähigen Ausgaben nicht den im FuE-Rahmen vorgesehenen entsprechen.

(117)

Wenn die geförderten Forschungsvorhaben oder Patente die vorwettbewerbliche Entwicklung betreffen, liegt außerdem in den Fällen, in denen keine Erhöhungen vorgesehen sind, eine Überschreitung der für Griechenland geltenden Beihilfehöchstintensität von 35 % vor (25 % Basisintensität + 10 % für die Gebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, da sich die Beihilfehöchstintensität auf der Grundlage der Maßnahme für die Jahre 2004 und 2005 auf 37,05 % bzw. 36,89 % beläuft. Gemäß den Regeln für staatliche Beihilfen sind die Ausgaben für die Patentanmeldung nicht beihilfefähig, wenn es sich beim Antragssteller um ein großes Unternehmen handelt. Allerdings sind die großen Unternehmen auf der Grundlage der Maßnahme nicht von den Beihilfen für die Patentanmeldung ausgeschlossen.

(118)

Außerdem ist der Anreizeffekt der Maßnahme im Falle der großen Unternehmen bereits vor der Gewährung der Maßnahme festzustellen und zu verifizieren. Diese Voraussetzung galt gemäß dem FuE-Rahmen für alle FuE-Beihilfen zugunsten von großen Unternehmen, einschließlich der Steuervergünstigungen. Allerdings sieht die Maßnahme nicht vor, dass der Anreizeffekt der Maßnahme vor der Gewährung der Beihilfe festzustellen ist. Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen, das die Beihilfe erhielt, nicht dazu verpflichtet war, seine FuE-Aktivitäten zu erhöhen, kann auch die Tatsache, dass sie in einzelnen Fällen zu einer Erhöhung der FuE-Aktivitäten führte, nicht den Anreizeffekt der Maßnahme begründen, da dies auch auf beihilfebezogene Faktoren zurückgehen kann.

(119)

Außerdem liegen im Bereich der Landwirtschaft keine Angaben vor, die die Einhaltung der vier Voraussetzungen beweisen würden, die in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für die staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung aufgezählt werden (123).

(120)

Folglich vermerkt die Kommission, dass die zu prüfende Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen des FuE-Rahmens erfüllt und daher auf der Grundlage des FuE-Rahmens unvereinbar ist. Außerdem erfüllt grundsätzlich keine Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage der Maßnahme an große Unternehmen gewährt wurde, die Bedingung der Feststellung der Schaffung von Anreizen. Die griechischen Behörden haben keine Beweise vorgelegt, dass irgendeine Einzelbeihilfe zum Zeitpunkt ihrer Gewährung auf der Grundlage des FuE-Rahmens vereinbar gewesen wäre. Folglich kann keine auf der Grundlage der Maßnahme gewährte Einzelbeihilfe als auf der Grundlage des FuE-Rahmens vereinbar erachtet werden.

VI.3.7   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 („Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen“)

(121)

Die Kommission würdigte die Ausbildungsbeihilfen, die mit der Einführung von Systemen zur Prozessautomatisierung (124), mit der Personalschulung in softwarebezogenen Themen (125) sowie anderen Ausbildungsfragen (126) in Verbindung stehen, die auf der Grundlage der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen gewürdigt werden.

(122)

Aus der Formulierung des Gesetzes ist nicht zu erkennen, dass die im Rahmen der Maßnahme förderfähigen Ausgaben den in der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen vorgesehenen Ausgaben entsprechen. Sofern die geförderte Ausbildung ein konkretes Unternehmen betrifft, ist ein Überschreiten der Beihilfehöchstintensität von 35 % für die großen Unternehmen (25 % Basisintensität plus 10 % für Gebiete gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a möglich, da die Beihilfehöchstintensität der Maßnahme sich für die Jahre 2004 und 2005 auf 37,05 % bzw. 36,89 % beläuft.

(123)

Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen erfüllt und folglich nicht auf der Grundlage dieser Verordnung als vereinbar bewertet werden kann.

VI.3.8   Vereinbarkeit auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 „KMU-Freistellungsverordnung“

(124)

Die Kommission merkt an, dass im Rahmen der Maßnahme keine Unterscheidung der Beihilfehöhen für die förderfähigen Branchen oder Vorhaben gemäß der Größe des begünstigten Unternehmens erfolgt. Folglich kann die Maßnahme nicht in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage der KMU-Freistellungsverordnung als vereinbar bewertet werden. Sofern die Beihilfen auf der Grundlage der Maßnahme jedoch an kleine und mittelständische Unternehmen, wie in Anhang I der KMU-Freistellungsmaßnahme definiert, gewährt werden, kann die besagte Verordnung Anwendung finden.

(125)

Für Investitionsbeihilfen an KMU in Griechenland, dessen gesamtes Staatsgebiet ein Gebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags bildet, gelten um 15 % höhere Beihilfehöchstintensitäten als die im Rahmen der Regionalleitlinien vorgesehenen Schwellenwerte. Dies gilt für alle Investitionsvorhaben, die in Absatz 21 dieser Entscheidung angeführt werden, außer für die Investitionen im Landwirtschaftssektor, die Investitionen in Beförderungsmittel (127) und den für das Ausland bestimmten Investitionen (128). Was die anderen Vorhaben mit Ausnahme des Fremdenverkehrs und der Autoparkplätze in den Regionen A und B gemäß der griechischen Regionalbeihilfekarte betrifft, werden die Beihilfehöchstintensitäten nicht eingehalten (für die Regionen A ist überhaupt keine Regionalbeihilfe vorgesehen, für die Regionen B in der Höhe von 18,4 %, erhöht um 15 % für KMU). Voraussetzung für die Anwendung dieser höheren Beihilfehöchstintensität ist außerdem der Erhalt der Investition in der Region während mindestens fünf Jahren. Derartiges wird jedoch im Rahmen der Maßnahme nicht verlangt. Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für Beförderungsmittel und Transportausstattung nicht in den förderfähigen Ausgaben enthalten.

(126)

Die ausländischen Direktinvestitionen von Griechenland können eine Beihilfe mit einer Intensität von 15 % erhalten, sofern sie kleine Unternehmen betreffen, und von 7,5 %, sofern sie mittelständische Unternehmen betreffen. Gemäß der vorliegenden Maßnahme ist jedoch eine Überschreitung beider Höchstwerte möglich.

(127)

Die Studien für die Übernahme moderner Technologien, die Studien zur Einführung von Verfahren und zur Zertifizierung von Produkten, die Studien zu Organisation und Marketing sowie die Studien zur Förderfähigkeit im Rahmen von Beihilfen können in KMU möglicherweise beihilfefähig sein. Allerdings gewährleistet die Maßnahme nicht die Erbringung dieser Dienstleistungen durch externe Berater und auch nicht, dass die besagten Maßnahmen nicht eine ständige oder periodische Tätigkeit im Rahmen des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs darstellen.

(128)

Folglich vermerkt die Kommission, dass die Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen der KMU-Freistellungsverordnung erfüllt und folglich auf der Grundlage der KMU-Freistellungsverordnung unvereinbar ist.

VI.3.9   Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor

(129)

Im Agrarsektor hat die Analyse auf zwei Ebenen zu erfolgen: einerseits bezüglich der Aktivitäten im Bereich Verarbeitung und Vermarktung und andererseits bezüglich der Primärerzeugung, wobei in beiden Fällen zu berücksichtigen ist, dass die entsprechende Gemeinschaftsgesetzgebung anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen galt, also die Gemeinschaftsleitlinien für die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor (im folgenden „Agrarleitlinien“) und der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (129).

(130)

Was die Primärerzeugung betrifft, sind die diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen auf der Grundlage der im Gesetz 3220/2004 vorgesehenen Maßnahmen, förderfähigen Ausgaben und Betriebskosten diejenigen, die in den Randziffern 4.1, 13 und 14 der Agrarleitlinien angeführt werden und die Investitionsbeihilfen, Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität bzw. Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe betreffen.

(131)

Gemäß Randziffer 4.1 der Agrarleitlinien kommen als zuschussfähige Ausgaben die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, neue Maschinen und Anlagen (einschließlich Computersoftware), allgemeine Aufwendungen (etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen) bis zu einem Höchstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben in Frage. Beihilfen für den Kauf von Pflanzen sind zulässig, sofern es sich nicht um einjährige Pflanzen handelt. Die unter dem gleichen Punkt festgesetzten Höchstsätze betragen 40 % der förderfähigen Ausgaben für die „normalen“ Gebiete und 50 % für benachteiligte Gebieten, jeweils erhöht um 5 Prozentpunkte in Fällen, in denen Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung getätigt werden.

(132)

Um Anrecht auf eine Beihilfe zu haben, müssen die Landwirte außerdem eine Reihe an Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz erfüllen, und müssen die Investitionen Erzeugnisse betreffen, für die normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen. Dabei darf der Gesamtwert der förderfähigen Investitionen nicht den Höchstsatz überschreiten, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (130) festlegen.

(133)

Im Falle der Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen:

Erfolgt die Aussiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht, wird die Gewährung eines solchen Ausgleichs in der Regel nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet.

In anderen Fällen, wenn die Aussiedlung tatsächlich nur aus dem Abbau, Entfernen und Wiederaufbau vorhandener betrieblicher Einrichtungen besteht, ist die Gewährung einer Beihilfe in der Höhe von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten vorgesehen,

Wenn die Aussiedelung bewirkt, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, sollte der Beitrag des Landwirts mindestens 60 % (50 % in benachteiligten Gebieten) der Wertsteigerung der betreffenden Einrichtungen nach der Aussiedelung entsprechen (55 % bzw. 45 %, falls es sich beim Beihilfeempfänger um einen Junglandwirt handelt).

Hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so muss der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von 50 % der anteiligen Kosten leisten (55 % bzw. 45 %, falls es sich beim Beihilfeempfänger um einen Junglandwirt handelt).

(134)

Sofern die Investitionen aus Gründen des Umweltschutzes erfolgen, wird in Randziffer 4.1.2.4 der Agrarleitlinien festgelegt, dass die Beihilfehöchstsätze von 40 % bzw. 50 % in den benachteiligten Gebieten um 20 bzw. 25 Prozentpunkte angehoben werden können. Die Anhebung ist jedoch ganz strikt auf die zuschussfähigen Mehrkosten zu beschränken, die zur Erreichung des genannten Ziels notwendigerweise entstehen, und gilt nicht für Investitionen, die zu einer Steigerung der Produktionskapazitäten führen.

(135)

Gemäß Randziffer 13 derselben Agrarleitlinien können Beihilfen für die Einführung einer Zertifizierung von Verfahren und Produkten und damit verbundene Studien nicht 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschreiten bzw. sich auf nicht mehr als 50 % der zuschussfähigen belaufen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(136)

Gemäß Randziffer 14 derselben Agrarleitlinien können die Beihilfen für Aus- und Fortbildung nicht 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschreiten bzw. sich auf nicht mehr als 50 % der zuschussfähigen belaufen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Außerdem müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: zunächst muss die Beihilfe grundsätzlich allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehen. Wenn solche Dienste von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung angeboten werden, dürfen sie nicht auf die Mitglieder dieser Gemeinschaft oder Organisation beschränkt sein. Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Gruppe oder Organisation sind auf diejenigen Kosten zu begrenzen, die für die Bereitstellung der Dienste anfallen.

(137)

Auf der Grundlage der Informationen, die die Kommission zu ihrer Verfügung hat, scheinen die für die Maßnahme berechneten Beihilfeintensitäten (37,05 % für das Jahr 2004 bzw. 36,89 % für das Jahr 2005) nicht über jenen zu liegen, die unter den zuvor angeführten Randziffern der Agrarleitlinien festgesetzt werden. Allerdings kann außer im Falle der Maßnahmen für die Aussiedlung von Betriebsgebäuden, wo die Bestimmungen der Maßnahme mit den unter Randziffer 133 beschriebenen Regeln übereinstimmen, nicht festgestellt, werden, inwiefern alle Voraussetzungen erfüllt werden, die unter den Randziffern 131 bis 136 dieser Entscheidung angeführt werden. Konkret:

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass unter den in Randziffer 22 angeführten Betriebsausgaben auf das Leasing am Ende des Leasingvertrags der Kauf der entsprechenden Güter erfolgte.

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass bei der Berechnung der Beihilfe Ausgaben wie etwa für Studien zur Anwendung neuer Technologie, der Eintragung von Patenten, Studien zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Investitionen und Studien zu Unternehmensorganisation und Marketing nur bis zu einem Anteil von maximal 12 % der sonstigen unter Randziffer 131 angeführten förderfähigen Ausgaben berücksichtigt wurden.

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Randziffer 14.1 der Agrarleitlinien unterstützt wurden.

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass Investitionen für die Anwendung der Zertifizierung von Produkten und Verfahren und entsprechende Studien gemäß Randziffer 13 der Agrarleitlinien bewilligt wurden.

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass einjährige Pflanzen aus dem Anwendungsbereich der Beihilfe ausgeschlossen wurden.

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass alle landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der Maßnahme Beihilfen erhielten, die Mindeststandards in den Bereichen Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz erfüllt haben und dass sich die Beihilfen auf Erzeugnisse konzentrierten, für die normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen.

(138)

Die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags äußerte, bestehen nach wie vor, so dass die Maßnahme nicht als vereinbar bewertet werden kann.

(139)

Die Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind in Randziffer 4.2 der Agrarleitlinien geregelt, die zwei Reihen an Regeln enthalten:

Eine erste Reihe, in der eine Beihilfe von bis zu 50 % der zuschussfähigen Ausgaben in Ziel-1-Regionen bzw. bis zu 40 % in anderen Regionen gewährt werden kann, wenn die zuschussfähigen Ausgaben die Errichtung, den Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, neue Maschinen und Einrichtungen (einschließlich Software), allgemeine Aufwendungen (etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Höchstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben) umfassen. Für die Gewährung der Beihilfe müssen die Empfänger jedoch ähnlich wie im Falle der Primärerzeuger die Mindestanforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz erfüllen. Außerdem kann eine Beihilfe erst dann gewährt werden, wenn hinreichend bewiesen wurde, dass für die betreffenden Produkte normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen. Investitionsbeihilfen zur Deckung zuschussfähiger Ausgaben, die 25 Mio. EUR überschreiten oder für die der Istbetrag der Beihilfe mehr als 12 Mio. EUR beträgt, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gesondert zu notifizieren.

Eine zweite Reihe an Regeln für die Fälle staatlicher Beihilfen für Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die im Rahmen regionaler, von der Kommission gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zuvor genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden.

(140)

Im vorliegenden Fall findet nur die erste Reihe an Regeln Anwendung, da die Regelung, das Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte vorsieht, von der Kommission nicht genehmigt wurde, sondern diese vielmehr ihre Zweifel daran geäußert hat.

(141)

Wie auch im Falle der Primärerzeugung vermerkt die Kommission, dass die für die Maßnahme berechneten Beihilfehöchstintensitäten nicht über den in Randziffer 4.2 der Agrarleitlinien festgesetzten liegen, jedoch nicht festgestellt werden kann, ob alle unter Fall 1 der Randziffer 139 dieser Entscheidung angeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Konkret:

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass unter den in Randziffer 22 angeführten Betriebsausgaben auf das Leasing am Ende des Leasingvertrags der Kauf der entsprechenden Güter erfolgte.

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass bei der Berechnung der Beihilfe Ausgaben wie etwa für Studien zur Anwendung neuer Technologie, der Eintragung von Patenten, Studien zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Investitionen und Studien zu Unternehmensorganisation und Marketing nur bis zu einem Anteil von maximal 12 % der sonstigen unter Randziffer 139 angeführten förderfähigen Ausgaben berücksichtigt wurden.

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass alle landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen der Maßnahme Beihilfen erhielten, die Mindeststandards in den Bereichen Umweltschutz, Hygienebedingungen und Tierschutz erfüllt haben und dass sich die Beihilfen auf Erzeugnisse konzentrierten, für die normale Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen.

Der Kommission liegen keine Beweise vor, dass alle Investitionsvorhaben für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten Vorhaben waren, bei denen die zuschussfähigen Ausgaben die 25 Mio. EUR nicht überschreiten oder für die der Istbetrag der Beihilfe nicht mehr als 12 Mio. EUR beträgt.

(142)

Die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags äußerte, bestehen nach wie vor, so dass die Maßnahme nicht als vereinbar bewertet werden kann.

(143)

Folglich vermerkt die Kommission, dass außer im Falle der Maßnahmen einer Aussiedlung von Betriebsgebäuden die Maßnahme nicht die zuvor angeführten Voraussetzungen der Agrarleitlinien erfüllt und folglich auf der Grundlage der besagten Leitlinien unvereinbar ist. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die griechischen Behörden keine Beweise vorgelegt haben, dass eventuelle Einzelbeihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung mit den besagten Leitlinien oder mit der Vorgehensweise der Kommission auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Punkt c des EG-Vertrags vereinbar wären.

VI.3.10   Vereinbarkeit mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

(144)

Die Unternehmen in den Sektoren Fischerei und Aquakultur können von der zu prüfenden Maßnahme profitieren. Die staatlichen Beihilferegelungen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur werden im Rahmen der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gewürdigt. Nach dem Inkrafttreten des griechischen Gesetzes 3220/2004, mit dem die streitige Maßnahme eingeführt wird, wurden die Leitlinien zum 1. Januar 2005 geändert. Folglich finden auf Beihilfen, die vor dem 1. November 2004 gewährt wurden, die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor aus dem Jahr 2001 (131) Anwendung. Die heute geltenden Leitlinien aus dem Jahr 2004 (132) finden auf jene Beihilfen Anwendung, die nach dem 1. November 2004 gewährt wurden.

(145)

Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine staatliche Beihilfe von der Kommission nur dann als vereinbar erklärt werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Gesamthöhe der Beihilfe pro Maßnahme sowie die Beihilfeintensität notifiziert hat. Bei der Würdigung der Regelung ist das kumulative Ergebnis aller staatlichen Zuschüsse für den Empfänger zu berücksichtigen. Die zu prüfende Maßnahme erteilt diese Informationen nicht und lässt auch eine solche Würdigung nicht zu. Außerdem stellt die streitige Maßnahme nicht sicher, dass der Mitgliedstaat die Einhaltung der Regeln der Gemeinschaftspolitik im Fischereisektor seitens des Beihilfeempfängers verifizieren wird.

(146)

Beide Versionen der Leitlinien untersagen Beihilfen, bei denen dem Beihilfeempfänger nicht irgendwelche Verpflichtungen auferlegt werden. Die geltenden Leitlinien unterstreichen die Notwendigkeit der Überprüfung der Verwendung dieser Beihilfen, insbesondere jener, die in der Form von Steuervergünstigungen gewährt werden. Angesichts der Tatsache, dass vom Mitgliedstaat keinerlei Informationen für eine Würdigung der Beihilfen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur gewährt wurden, muss die Kommission diese Beihilfen als unvereinbar bewerten.

(147)

Die Investitionsbeihilfen sind von der Kommission auf ihre verschiedenen Arten an Empfängern zu prüfen (Fischer, Aquakultur, Verarbeitung und Marketing). Jede Einzelanwendung der Maßnahme ist getrennt auf der Grundlage der detaillierten in den Leitlinien aufgelisteten Voraussetzungen zu würdigen. Die in der Maßnahme enthaltenen Informationen lassen eine derartige Würdigung nicht zu.

(148)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004, in dem Maße, wo es die Fischerei und die Aquakultur betrifft, unvereinbar ist. Die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags äußerte, bestehen nach wie vor, so dass die Maßnahme nicht als vereinbar bewertet werden kann. Folglich stellt die Kommission fest, dass die griechischen Behörden nicht bewiesen haben, dass irgendeine Einzelbeihilfe zum Zeitpunkt ihrer Gewährung auf der Grundlage dieser Leitlinien vereinbar gewesen wäre (133).

VI.3.11   Vereinbarkeit auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 und 3 des EG-Vertrags

(149)

Im vorliegenden Fall kann keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 2 des EG-Vertrags Anwendung finden, da die Maßnahme keines der in seinen Bestimmungen aufgezählten Ziele verfolgt.

(150)

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags gilt eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten beiträgt, in denen der Lebensstandard außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung vorliegt. Die Kriterien für eine Würdigung der Vereinbarkeit kraft dieser Verordnung sind in den entsprechenden Regeln enthalten, die weiter oben analysiert wurden.

(151)

Was Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags betrifft, so sind die besagten Beihilfen nicht für die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt, und auch nicht für die Förderung der Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes.

(152)

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags betrifft die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dies könnte bei Beihilfen an Klöster für die Errichtung von Herbergen und Kulturzentren sowie an Unternehmen, die in traditionellen oder unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden untergebracht sind oder traditionelle Produkte oder Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung herstellen, für die Restaurierung und Renovierung der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude, für Investitionen in traditionelle Werkzeuge oder für die Zertifizierung der traditionellen Produkte oder Methoden, die als Naturerbe gelten, der Fall sein. Allerdings liegen der Kommission keine Informationen zur Natur dieser Tätigkeiten als kulturelles Erbe, zum Umfang der Beihilfe und zu den Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen vor. Folglich kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d des EG-Vertrags vereinbar wären.

(153)

Schließlich ist zu untersuchen, inwiefern die Beihilfe die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags erfüllt, gemäß der Beihilfen für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als vereinbar gelten können, insoweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kriterien für eine Würdigung der Vereinbarkeit kraft dieser Verordnung sind in den entsprechenden Regeln enthalten, die weiter oben analysiert wurden. Jede Beihilfe, die nicht mit den Bedingungen dieser speziellen Regeln konform ist, erfordert eine ausführliche Würdigung, die die griechischen Behörden nicht vorgenommen haben. Folglich kann die Kommission nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags vereinbar wären.

VI.4.   Schlussfolgerung

(154)

Angesichts der Tatsache, dass die Beihilfemaßnahme insgesamt und in allen ihren Teilen mit Ausnahme des Falles der Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen erfüllt, kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, außer im Falle der Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden im Agrarsektor, für die auf der Grundlage der vorstehenden Analyse die gewährten Beihilfen:

nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags bewertet werden, insofern sich die Notwendigkeit einer Aussiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens ergibt, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht, oder

in allen anderen unter Randziffer 133 beschriebenen Fällen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(155)

Die auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Einzelbeihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden:

auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nur sofern der Gesamtbetrag der auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Beihilfe zusammen mit allen anderen De-minimis-Beihilfen, die der Empfänger während der vorangegangenen drei Jahre erhielt, nicht den Wert von 100 000 EUR überschreitet und alle wesentlichen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt werden;

auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 nur sofern die Gesamthöhe der auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Beihilfe zusammen mit allen anderen De-minimis-Beihilfen, die der Empfänger während der vorangegangenen drei Jahre erhielt, nicht den Wert von 3 000 EUR überschreitet und alle wesentlichen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt werden;

auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 nur sofern die Gesamthöhe der auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Beihilfe an Unternehmen im Verkehrssektor und an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, zusammen mit allen anderen De-Minimis-Beihilfen, die der Empfänger während der vorangegangenen drei Jahre erhielt, für im Verkehrssektor tätige Unternehmen nicht den Wert von 100 000 EUR und für in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen nicht den Wert von 200 000 EUR überschreitet und alle wesentlichen Voraussetzungen von Artikel 1 und 2 der Verordnung erfüllt werden;

auf der Grundlage einer anderen Verordnung für staatliche Beihilfen oder einer bewilligten Beihilferegelung nur sofern die Einzelbeihilfen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle wesentlichen Voraussetzungen der entsprechenden Verordnung oder der entsprechenden Regelung erfüllt haben.

(156)

Alle anderen auf der Grundlage der Maßnahme gewährten Einzelbeihilfen sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten.

VII.   RÜCKFORDERUNG

(157)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

(158)

Nur die unvereinbaren Beihilfen können zurückgefordert werden. Die Vereinbarkeit wird auf der Ebene der Beihilferegelung festgestellt. Des weiteren ist festzustellen, inwiefern die Beihilfe auf der Grundlage eventueller Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bestehender Beihilfemaßnahmen gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Regeln vereinbar war.

(159)

Wenn die Kommission eine angemeldete Beihilfe bewilligt, hat diese Beihilfemaßnahme sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen der anwendbaren Regeln erfüllt werden. Die Nichterfüllung einer Voraussetzung hat die Unvereinbarkeit der Beihilfe zur Folge. Folglich wird eine rechtswidrige Beihilfe bei der Würdigung der Vereinbarkeit nicht bevorzugt behandelt. Eine Beihilfe gilt als vereinbar, sofern von Anfang an alle wesentlichen Voraussetzungen erfüllt wurden. Folglich würden die Versuche einer rückwirkenden Einführung anderer Voraussetzungen nicht die Aufhebung der Unvereinbarkeit der Beihilfemaßnahme zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe zulassen.

(160)

Nur bei Beihilfen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 1860/2004, bei bestimmten Bestimmungen der KMU-Freistellungsverordnung und der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen sowie bei bestimmten Bestimmungen der Leitlinien für den Sektor der Landwirtschaft könnte eventuell erachtet werden, dass sie vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an alle wesentlichen Voraussetzungen erfüllen.

(161)

Hinsichtlich der Behauptungen von Griechenland, dass die Kommission das Ausmaß der Rückforderung auf Grund der schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für Griechenland einschränken müsse, merkt die Kommission an, dass gemäß der Rechtssprechung des Gerichtshofes (134) ein Mitgliedstaat die absolute Unmöglichkeit als Verteidigungsgrund für die Nichtrückforderung einer Beihilfe geltend machen kann. Wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen jedoch keine absolute Unmöglichkeit dar.

(162)

Die Entscheidungen in den von Griechenland angeführten Rechtssachen (135) beziehen sich auf die Möglichkeit einer eventuellen zeitlichen Begrenzung der rückwirkenden Wirkung eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, wodurch unter bestimmten Umständen die zeitlichen Ergebnisse einer Entscheidung begrenzt werden, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn dieses Verhalten auf Grund der Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen veranlasst wurde.

(163)

Hinsichtlich der streitigen Maßnahme sind die Behauptungen von Griechenland unbegründet, da es sich um eine nicht angemeldete und folglich nicht bewilligte staatliche Beihilfemaßnahme handelt. Folglich sind die Vergünstigungen in der Rechtssprechung zu den Rechtssachen, auf die Griechenland verweist (136), für gutgläubig durchgeführte Rechtsverhältnisse und auf Grund der Unsicherheit hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht plausibel haltbar.

(164)

Hinsichtlich der eventuellen Gutgläubigkeit können die Begünstigten nicht behaupten, dass sie ohne das Vorliegen eines berechtigten Vertrauens in die Gewährung der Beihilfe gutgläubig gehandelt haben. Gemäß der ständigen Rechtssprechung (137) kann ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe von den Organen und Institutionen der Gemeinschaft entweder durch die Genehmigung einer Beihilfe oder mit der Nichtanfechtung einer unvereinbaren Maßnahme, wenn diese Maßnahme hätte angefochten werden können, erweckt werden. Wie jedoch aus dem Verfahren deutlich wird, hat die Kommission den griechischen Behörden ihre Vorbehalte bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahme unmittelbar, nachdem sie von ihrem Vorliegen unterrichtet wurde, und nur wenige Monate nach ihrer Einführung geäußert. Anschließend begann das Prüfverfahren der Kommission. Folglich kann Griechenland gegen eine eventuelle Rückforderung nicht den Grundsatz des berechtigten Vertrauens geltend machen. Außerdem können die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu den staatlichen Beihilfen nicht als unsicher erachtet werden.

(165)

Folglich weist die Kommission die Möglichkeit Griechenlands ab, für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe Begrenzungen oder Ausnahmen geltend zu machen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die staatliche Beihilferegelung, die von Griechenland auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes 3220/2004 eingeführt wurde, ist mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar.

(2)   Im Agrarsektor stellen die Maßnahmen, die für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar, insofern sich die Notwendigkeit einer Aussiedlung aufgrund eines Enteignungsverfahrens ergibt, durch das gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Anspruch auf Ausgleich entsteht. In allen anderen Fällen einer Aussiedlung von Betriebsgebäuden sind die besagten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Die Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, stellen keine Beihilfe dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer Verordnung festgesetzt wurden, die kraft Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (138) erlassen wurde und die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe anwendbar war.

Artikel 3

Die Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer kraft Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder von einer anderen genehmigten Beihilferegelung festgesetzt werden, sind mit dem gemeinsamen Markt bis zur einschlägigen Beihilfehöchstintensität vereinbar.

Artikel 4

(1)   Griechenland hat die unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, von den Empfängern zurückzufordern.

(2)   Auf die rückzufordernden Beihilfebeträge sind Zinsen zu entrichten, und zwar von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

(3)   Die Zinsen werden nach der Methode zur Festsetzung des Zinssatzes gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) 794/2004 der Kommission berechnet (139).

(4)   Griechenland setzt die Gewährung jeglicher anhängender Beihilfezahlung auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme vom Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung aus.

Artikel 5

(1)   Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, sind unverzüglich und tatsächlich zurückzufordern.

(2)   Griechenland kommt dieser Entscheidung binnen vier Monaten ab dem Datum ihrer Bekanntgabe nach.

Artikel 6

(1)   Innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung dieser Entscheidung reicht Griechenland die folgenden Informationen ein:

a)

Liste der Begünstigten, die eine Beihilfe auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfe, die ein jeder von ihnen auf der Grundlage dieser Maßnahme erhalten hat;

b)

Gesamtbetrag (Anfangskapital und Rückzahlungszinsen), der von jedem Beihilfeempfänger zurückzufordern ist;

c)

detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die zwecks Vollzug dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder noch geplant sind; und

d)

Schriftstücke, die belegen, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.

Griechenland reicht die Informationen unter Verwendung des als Anhang beigelegten Formblatts ein.

(2)   Griechenland setzt die Kommission bis zum Abschluss der Rückforderung der Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung angeführten Maßnahme gewährt wurden, über den Fortgang seiner Durchführungsmaßnahmen in Kenntnis. Auf einen einfachen Antrag der Kommission legt es der Kommission unverzüglich Informationen zu den Maßnahmen vor, die zwecks Vollzugs dieser Entscheidung bereits ergriffen wurden oder geplant sind. Außerdem übermittelt es der Kommission detaillierte Informationen zu den Beihilfen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2006, S. 16.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3)  C(2005) 3873 vom 20.10.2005.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Amtsblatt der Regierung, Band 15A vom 28. Januar 2004.

(6)  Entwicklungsgesetz 2601/1998, Amtsblatt der Regierung, Band Nr. 81/Α/ vom 15. April 1998

(7)  Angaben zu staatlichen Beihilfen in der EU, im Internet veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html

(8)  Artikel 3.1.α des Gesetzes 2601/1998.

(9)  Artikel 15 (Anhang) des Gesetzes 2601/1998.

(10)  Artikel 3.1.β des Gesetzes 2601/1998.

(11)  Artikel 3.1.γ des Gesetzes 2601/1998.

(12)  Artikel 3.1.δ des Gesetzes 2601/1998.

(13)  Artikel 3.1.ε des Gesetzes 2601/1998, Durchführungsbestimmungen erforderlich.

(14)  Artikel 3.1.στ des Gesetzes 2601/1998.

(15)  Artikel 3.1.ζ des Gesetzes 2601/1998.

(16)  Artikel 3.1.η des Gesetzes 2601/1998.

(17)  Artikel 3.1.θ des Gesetzes 2601/1998.

(18)  Artikel 3.1.ι des Gesetzes 2601/1998.

(19)  Artikel 3.1.κ des Gesetzes 2601/1998.

(20)  Artikel 3.1.λ des Gesetzes 2601/1998.

(21)  Artikel 3.1.μ des Gesetzes 2601/1998.

(22)  Artikel 3.1.ν des Gesetzes 2601/1998.

(23)  Artikel 3.1.ξ des Gesetzes 2601/1998, Durchführungsgesetzgebung erforderlich.

(24)  Artikel 3.1.ο des Gesetzes 2601/1998.

(25)  Artikel 3.1.π des Gesetzes 2601/1998, Durchführungsbestimmungen erforderlich.

(26)  Artikel 3.1.ρ des Gesetzes 2601/1998.

(27)  Artikel 3.1.σ des Gesetzes 2601/1998.

(28)  Artikel 3.1.τ des Gesetzes 2601/1998.

(29)  Artikel 3.1.υ des Gesetzes 2601/1998.

(30)  Artikel 3.1.φ des Gesetzes 2601/1998.

(31)  Artikel 3.1.χ des Gesetzes 2601/1998.

(32)  Artikel 3.2 des Gesetzes 2601/1998.

(33)  Artikel 3.1.π letzter Satz des Gesetzes 2601/1998.

(34)  Artikel 3.1.α.i. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(35)  Artikel 3.1.α.ii. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(36)  Artikel 3.1.α.iii. des Gesetzes 2601/1998.

(37)  Artikel 3.1.α.iv, γ.ii. και στ.ii. des Gesetzes 2601/1998.

(38)  Artikel 3.1.α.v. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(39)  Artikel 3.1.α.vi. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(40)  Artikel 3.1.α.ix. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(41)  Artikel 3.1.α.x. des Gesetzes 2601/1998.

(42)  Artikel 3.1.α.xi. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(43)  Artikel 3.1.α.xii. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(44)  Artikel 3.1.α.xiii. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(45)  Artikel 3.1.α.xiv. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(46)  Artikel 3.1.α.xxi. des Gesetzes 2601/1998.

(47)  Artikel 3.1.α.xxii. des Gesetzes 2601/1998.

(48)  Artikel 3.1.β.ix. des Gesetzes 2601/1998.

(49)  Artikel 3.1.ε.iii. des Gesetzes 2601/1998.

(50)  Artikel 3.1.ε.iii. und ο.vi. des Gesetzes 2601/1998.

(51)  Artikel 3.1.ε.iii. des Gesetzes 2601/1998.

(52)  Artikel 3.1.ζ.viii. und η.viii. des Gesetzes 2601/1998.

(53)  Artikel 3.1.ν.ii. des Gesetzes 2601/1998.

(54)  Artikel 3.1.o.i., π.vi., τ.v., υ.iv. des Gesetzes 2601/1998.

(55)  Artikel 3.1.ο.iv. des Gesetzes 2601/1998.

(56)  Artikel 3.1.π.vi. des Gesetzes 2601/1998.

(57)  Artikel 3.1.λ.i. letzter Satz, ο.iii, τ.i. und ii. bezüglich der Modernisierung, υ.i. bezüglich der Modernisierung sowie ii. und χ.i. και ii. des Gesetzes 2601/1998.

(58)  Artikel 3.1.α.v. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(59)  Artikel 3.1.α.vii. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(60)  Artikel 3.1.α.viii. und θ.x. des Gesetzes 2601/1998.

(61)  Artikel 3.1.α.xv., ε.v. (500 Mio. GRD) und ζ.xii. des Gesetzes 2601/1998.

(62)  Artikel 3.1.α.xv., ε.v. und ζ.xii. des Gesetzes 2601/1998.

(63)  Artikel 3.1.α.xvi. des Gesetzes 2601/1998.

(64)  Artikel 3.1.α.xvii. des Gesetzes 2601/1998.

(65)  Artikel 3.1.α.xviii. des Gesetzes 2601/1998.

(66)  Artikel 3.1.α.xx. des Gesetzes 2601/1998.

(67)  Artikel 3.1.α.xx. des Gesetzes 2601/1998.

(68)  Artikel 3.1.ζ.x. και η.xi des Gesetzes 2601/1998.

(69)  Artikel 3.1.θ.vii. des Gesetzes 2601/1998.

(70)  Artikel 3.1.ο.viii. des Gesetzes 2601/1998.

(71)  Artikel 3.1.ο.ix. des Gesetzes 2601/1998.

(72)  Festgesetzt gemäß der Mitteilung der Kommission zur Festsetzung der Referenz- und Diskontzinsen, ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3, veröffentlicht auf der Webiste: http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html.

(73)  Die Beihilfehöchstintensität wird als maximal möglicher Anteil der Beihilfe an den förderfähigen Ausgaben nach Rückberechnung der beiden Zahlenwerte auf das Jahr der Gewährung der Beihilfe berechnet:

Formula, Formula

(74)  Bericht der Kommission zur Anwendung der Regelungen zu den staatlichen Beihilfen auf Maßnahmen bezüglich der direkten Unternehmensbesteuerung, 9. Februar 2004, C(2004) 434, Absatz 56.

(75)  Bericht der Kommission zur Anwendung der Regelungen zu den staatlichen Beihilfen auf Maßnahmen bezüglich der direkten Unternehmensbesteuerung, 9. Februar 2004, C(2004) 434, Absatz 51. Siehe auch Entscheidungen der Kommission: 11.7.2001 (ABl. L 174 vom 4.7.2002, S. 31), 20.12.2001 (ABl. L 40 vom 14.2.2003) usw.

(76)  Rechtssache C-44/93 Namur-Les Assurances du Crédit SA/Office National du Ducroire und belgischer Staat, Slg. 1994, S. II-2309, Erwägungsgrund 83, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Regierung von Gibraltar/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, S. II-2309, Erwägungsgründe 109-111.

(77)  ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(78)  ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(79)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(80)  ABl. L 237 vom 6.9.2001, S. 16.

(81)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(82)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(83)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(84)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(85)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5 und ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(86)  Urteil des EuGH in der Rechtssache C-209/03, Bidar/London Borough of Ealing, Secretary of State for Education and Skills, Slg. 2005, S. I-2119, Erwägungsgründe 68 und 69. Anträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-475/03, Banca Popolare di Cremona/Agenzia Entrate Ufficio Cremona, Slg. 2006, S. I-9373, Erwägungsgrund 75. Anträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-292/04, Wienand Meilicke u. a./Finanzamt Bonn-Innenstadt, noch nicht veröffentlicht, Erwägungsgrund 34.

(87)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(88)  Rechtssache C-6/97, Republik Italien/Kommission Slg. 1999, S. I-2981, Erwägungsgrund 16.

(89)  Angaben zu staatlichen Beihilfen in der EU, im Internet veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html

(90)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(91)  Entscheidung der Kommission in der Rechtssache staatlicher Beihilfen NN59/A/98 (SG(99) D/884 vom 3. Februar 1999), ABl. C 84 vom 26.3.1999, S. 7.

(92)  Verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01: Regierung von Gibraltar/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, S. II-2309, Erwägungsgründe 109 und 111.

(93)  Siehe Fußnote 78.

(94)  Siehe Fußnote 91.

(95)  Siehe Fußnote 81.

(96)  Siehe Fußnote 91.

(97)  Rechtssache C-44/93, Namur-Les Assurances du Crédit SA/Office National du Ducroire und belgischer Staat, Slg. 1994, S. Ι-3829, Erwägungsgrund 28.

(98)  Für eine ausführlichere Argumentation siehe Punkt VI.3.

(99)  Siehe Fußnote 78

(100)  Siehe Fußnote 79

(101)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(102)  Siehe Fußnote 80.

(103)  Siehe Fußnote 81.

(104)  Siehe Fußnote 82.

(105)  Siehe Fußnote 83.

(106)  Siehe Fußnote 84.

(107)  Siehe Fußnote 85.

(108)  Siehe Rechtssache T-349/03 — Corsica Ferries/Kommission, Slg. 2005, S. ΙΙ-2197, Erwägungsgrund 64.

(109)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(110)  Rechtssache C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, S. I-1627.

(111)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(112)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. Verordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ersetzte.

(113)  Regionalleitlinien, Fußnote 23.

(114)  Regionalleitlinien, Randziffer 4.6.

(115)  Die Regionalbeihilfekarte für Griechenland wurde mit der Entscheidung der Kommission N 469/1999 (Schreiben der Kommission vom 21.1.2000, SG(2000) D/100661) genehmigt und wurde mit der Entscheidung N 349/2002 (Schreiben der Kommission vom 17.7.2002, C(2002) 2604 endgültig) für den Zeitraum 2000—2006 geändert.

(116)  Gemeinschaftliches Förderkonzept für Griechenland für den Zeitraum 2000—2006, Entscheidung der Kommission E(2000) 3405.

(117)  Dabei handelt es sich um Investitionen, die den Umweltschutz, die Beschränkung der Verschmutzung des Bodens, des Untergrundes, des Wassers und der Luft, die Wiederherstellung der natürlichen Umwelt und die Abwasseraufbereitung betreffen.

(118)  Umweltschutzleitlinien, Randziffer 29 in Verbindung mit Randziffer 18 Buchstabe b.

(119)  Umweltfinanzierung WRAP und Garantiefonds WRAP lease guarantee fund. ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 59 für die allgemeine Maßnahme bezüglich Investitionen im Recyclingsektor. Für die Fälle im Zusammenhang mit Recycling-Papier siehe C61/2002 — WRAP, veröffentlicht im ABl. L 314 vom 28.11.2003, S. 26 bzw. Stora Enso Langerbrugge, veröffentlicht im ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 66. Die in diesen Fällen verwendeten Kriterien werden auch indem jährlichen Wettbewerbsbericht 2004 erläutert.

(120)  Rechtssache Τ-176/01 Ferriere Nord/Kommission, Slg. 2004, S. ΙΙ-3931, Erwägungsgrund 94.

(121)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(122)  Siehe Fußnote 81.

(123)  ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2.

(124)  Artikel 3.1.α.vi. und andere des Gesetzes 2601/1998.

(125)  Artikel 3.1.ο.vi. des Gesetzes 2601/1998.

(126)  Artikel 3.1.α.xv., ε.v. und ζ.xii. des Gesetzes 2601/1998.

(127)  Artikel 3.1.o.i des Gesetzes 2601/1998.

(128)  Artikel 3.2 des Gesetzes 2601/1998.

(129)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

(130)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Die Verordnung wurde von der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) ersetzt.

(131)  ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(132)  ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5.

(133)  Rechtssache Τ-176/01 Ferriere Nord/Kommission, Slg. 2004, S. ΙΙ-3931, Erwägungsgrund 94.

(134)  Siehe konkret die Rechtssache C-404/00 Kommission/Spanien, Slg. 2003, S. Ι-6695, Erwägungsgrund 45 und Rechtssache C-415/03 Komission/Griechenland, Slg. 2005, S. Ι-3875, Erwägungsgrund 35.

(135)  Siehe Fußnote 86.

(136)  Urteil des EuGH in der Rechtssache C-209/03, Bidar/London Borough of Ealing, Secretary of State for Education and Skills, Slg. 2005, S. I-2119, Erwägungsgründe 68—69 Urteil des EuGH in der Rechtssache C-292/04, Wienand Meilicke und andere/Finanzamt Bonn-Innenstadt, noch nicht veröffentlicht, Erwägungsgrund 34.

(137)  Rechtssache C-91/01 Italien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2004, S. I-4355, Erwägungsgrund 66.

(138)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(139)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG

Informationen zur Anwendung der Entscheidung der Kommission C 37/05 (zuvor NN 11/04) [steuerfreie Rücklage]

Informationen zu den empfangenen, zurückzuzahlenden und bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen

Angaben zur Person des Empfängers

Gesamtbetrag der auf der Grundlage der Maßnahme erhaltenen Beihilfe (1)

Gesamtbetrag der zurückzuzahlenden Beihilfe (1)

(Grundbetrag)

Bereits zurückgezahlte Beträge (1)

Grundbetrag

Zinsen bei Rückforderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  

(°)

Landeswährung, in Millionen.


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