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Document 32008D0714

    2008/714/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/610/EG über die Beihilferegelung, die Frankreich für die Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4519) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 238 vom 5.9.2008, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/714/oj

    5.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 238/7


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2004

    zur Änderung der Entscheidung 2002/610/EG über die Beihilferegelung, die Frankreich für die Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken gewähren will

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4519)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/714/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   DAS VERFAHREN

    1.1.   Verfahrensübersicht

    (1)

    Am 30. Januar 2002 hat die Kommission nach einem förmlichen Prüfverfahren die Entscheidung 2002/610/EG (1) (im Folgenden „die endgültige Entscheidung“) erlassen, mit der eine Beihilferegelung zur Förderung der Einrichtung neuer Kurzstreckenseeverkehrsrouten unter bestimmten, nachfolgend erläuterten Bedingungen genehmigt wurde. Die endgültige Entscheidung nennt in Erwägung 26 von Frankreich akzeptierte Verfahrensregeln, die für Beihilfeprojekte, welche eine innergemeinschaftliche Seeverkehrsverbindung zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat fördern, — im Gegensatz zu Projekten, die Seeverkehrsverbindungen zwischen zwei französischen Häfen betreffen — besonders hemmend sind.

    (2)

    Am 18. November 2004 hat die französische Regierung die Kommission um eine Änderung der endgültigen Entscheidung ersucht, um den neuen, günstigeren Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (2) (im Folgenden „die Leitlinien der Gemeinschaft“) Rechnung zu tragen.

    1.2.   Bezeichnung der Maßnahme

    (3)

    Bezeichnung der in der endgültigen Entscheidung genannten Maßnahme: Beihilferegelung für die Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken.

    1.3.   Zweck der Änderung

    (4)

    Das Hauptziel der vorgeschlagenen Änderung besteht darin, dem durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Einrichtung neuer Kurzstreckenseeverkehrsrouten geänderten neuen Rechtsrahmen Rechnung zu tragen und die mit der endgültigen Entscheidung verknüpften Bedingungen mit diesen neuen gemeinschaftlichen Beihilferegeln in Einklang zu bringen.

    (5)

    Erwägung 26 der endgültigen Entscheidung enthält folgende Bestimmung: „Im Hinblick auf die Gewährleistung von Transparenz und Gleichbehandlung der Akteure bei der Auswahl der Projekte hat sich die französische Regierung verpflichtet, die folgenden Verfahren einzuhalten:

    a)

    In regelmäßigen Abständen (beispielsweise zu Beginn jeden Kalenderjahres) wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung in Form einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, in der die Modalitäten der Beihilferegelung, das einzuhaltende Verfahren und die Auswahlkriterien im Einzelnen aufgeführt sind.

    b)

    Bei Projekten, die eine Verbindung zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Absichtserklärung veröffentlicht, aus der der Gegenstand des Projekts und die Höchstgrenze der geplanten Beihilfe hervorgehen. Darin werden die interessierten Parteien aufgefordert, innerhalb einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Erhebt eine dieser Parteien begründeten Einspruch, ist die geplante Beihilfe der Kommission zur Genehmigung vorzulegen.“

    (6)

    Den französischen Behörden zufolge erweisen sich insbesondere die unter Buchstabe b vorgesehenen Verfahren in der Praxis als besonders langwierig und mithin der reibungslosen Durchführung entsprechender Vorhaben abträglich.

    2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER ÄNDERUNG

    (7)

    Die französische Regierung beantragt, die endgültige Entscheidung so zu ändern, dass der Abschnitt 10 der Leitlinien der Gemeinschaft, der Beihilfen für den Kurzstreckenseeverkehr betrifft, darin Niederschlag findet.

    3.   WÜRDIGUNG DER VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNG

    3.1.   Bestimmungen der neuen Gemeinschaftsregelung

    (8)

    Die Kommission stellt zunächst fest, dass die vorhergehenden Leitlinien der Gemeinschaft (3), die bei Verabschiedung der endgültigen Entscheidung galten, keinerlei Sonderbestimmungen für Beihilfen zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken vorsahen. Es war daher folgerichtig, dass die Kommission in der endgültigen Entscheidung ad hoc besondere Regeln zur Genehmigung der spezifischen französischen Beihilferegelung zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf Kurzstrecken festlegte.

    (9)

    Die Kommission stellt daneben fest, dass sie inzwischen neue Leitlinien der Gemeinschaft verabschiedet hat, die nun eine Regelung staatlicher Beihilfen zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken vorsehen; diese entspricht den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (4), die ebenfalls nach der endgültigen Entscheidung verabschiedet worden ist.

    (10)

    Nach Abschnitt 10 der neuen Leitlinien der Gemeinschaft sind Einzelbeihilfen zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

    „—

    Die Beihilfe darf eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten und muss die Finanzierung eines Seeverkehrsdienstes zum Ziel haben, der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegene Häfen verbindet.

    Der Dienst muss die vollständige oder partielle Verlagerung der Straßenbeförderung (im Wesentlichen von Gütern) auf den Seeweg ermöglichen, und zwar ohne eine dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufende Umleitung des Seeverkehrs.

    Die Beihilfe muss auf die Durchführung eines detaillierten Vorhabens abzielen, das vorab ermittelte Umweltauswirkungen hat, eine neue Strecke oder die Verbesserung der Dienste auf einer bestehenden Strecke betrifft und, wenn nötig, mehrere Reeder einbezieht. Ferner darf dieselbe Linie nicht Gegenstand von mehr als einem finanzierten Vorhaben sein, und dieses darf nicht erneuert, verlängert oder wiederholt werden.

    Zweck der Beihilfe muss die Deckung der jeweiligen Betriebskosten bis zu einer Höhe von 30 % (5) oder die Finanzierung der Anschaffung von Umladeeinrichtungen für die Erbringung der geplanten Dienstleistung bis zu einer Höhe von 10 % der besagten Investitionen sein.

    Die Beihilfe für die Umsetzung des Vorhabens muss auf der Grundlage transparenter Kriterien, die in nicht diskriminierender Weise auf Reedereien mit Sitz in der Gemeinschaft angewandt werden, gewährt werden. Normalerweise sollte sich die Beihilfe auf ein Vorhaben beziehen, das von den Behörden des Mitgliedstaats nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften im Wege einer Ausschreibung ausgewählt wurde.

    Der Dienst, der Gegenstand des Vorhabens ist, muss nach Ablauf des Förderzeitraums kommerziell lebensfähig sein.

    Die Beihilfe darf nicht mit Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen oder öffentliche Dienstleistungsverträge kumuliert werden.“

    (11)

    Die Kommission stellt insbesondere fest, dass in den neuen Leitlinien nicht zwischen geförderten Strecken zur Verbindung von Häfen verschiedener Mitgliedstaaten und Strecken innerhalb desselben Mitgliedstaats unterschieden wird. Nach Ansicht der Kommission besteht kein objektiver Grund mehr, diese in Erwägung 26 der endgültigen Entscheidungen getroffene Unterscheidung aufrecht zu erhalten.

    (12)

    Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die Leitlinien der Gemeinschaft der Einrichtung einer Beihilferegelung für den Kurzstreckenseeverkehr durch einen Mitgliedstaat nicht entgegenstehen, sofern die im Rahmen dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen den obigen Bedingungen entsprechen.

    3.2.   Folgen der Anwendung der endgültigen Entscheidung in unveränderter Form

    (13)

    Falls die endgültige Entscheidung nicht geändert würde, hätte dies zur Folge, dass Frankreich einerseits Einzelbeihilfen für Strecken zwischen französischen Häfen zu günstigeren Bedingungen als in den Leitlinien der Gemeinschaft vorgesehen gewähren könnte, aber andererseits bei der Einrichtung von Verbindungen zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat durch die förmlichen Verfahren nach Erwägung 26 der endgültigen Entscheidung behindert würde. Diese förmlichen Verfahren sind aber nicht nur nach den neuen Leitlinien der Gemeinschaft überholt, sie würden Frankreich auch gegenüber anderen Mitgliedstaaten schlechter stellen, die künftig auf der Grundlage der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für Kurzstreckenseeverkehrsverbindungen mit ihren Nachbarn Beihilferegelungen einrichten oder ad hoc Einzelbeihilfen gewähren möchten.

    (14)

    Die Kommission ist nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag verpflichtet, bestehende Beihilferegelungen fortlaufend zu überprüfen. Sie muss dabei sicherstellen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen auf alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen einheitlich angewandt werden. Sie schlägt den Mitgliedstaaten beim Inkrafttreten restriktiverer Gemeinschaftsvorschriften insbesondere die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern. Umgekehrt könnte die Kommission eine Auflage für eine Beihilferegelung eines Mitgliedstaats nicht aufgrund einer früheren mit Bedingungen verknüpften endgültigen Entscheidung aufrechterhalten, wenn dieselbe Auflage nicht auch für andere Mitgliedstaaten gelten würde, die entsprechende Beihilferegelungen anwenden.

    3.3.   Vorteile einer Änderung

    (15)

    Falls die endgültige Entscheidung geändert würde, könnte die Anwendung der neuen Leitlinien der Gemeinschaft auf die bestehende französische Beihilferegelung zur Förderung der Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken gegenüber dem in den neuen Leitlinien vorgesehenen letzten Termin für die Mitgliedstaaten, als zweckdienliche Maßnahme alle bestehenden Beihilferegelungen mit den neuen Leitlinien der Gemeinschaft in Einklang zu bringen (30. Juni 2005), vorgezogen werden.

    4.   FAZIT

    (16)

    Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung 2002/610/EG zu ändern ist. Die vorgeschlagene Änderung versetzt Frankreich in die Lage, die fragliche Beihilferegelung mit den Bestimmungen der neuen Leitlinien der Gemeinschaft in Bezug auf den Seeverkehr zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaat in Einklang zu bringen; ferner können durch die Änderung geplante Beihilfen für Seeverkehrsverbindungen zwischen zwei französischen Häfen von den Bestimmungen der neuen Leitlinien erfasst werden. Insgesamt bewirkt die Änderung, dass Frankreich die Beihilferegelung zu den gleichen Bedingungen anwendet, die kraft der Leitlinien auch in allen anderen Mitgliedstaaten gelten —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 der Entscheidung 2002/610/EG wird folgender dritte Absatz angefügt:

    „Frankreich macht die Gewährung von Einzelbeihilfen im Rahmen dieser Beihilferegelung von der Einhaltung des Abschnitts 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr abhängig (6).

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 14. Dezember 2004

    Für die Kommission

    Jacques BARROT

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 31.

    (2)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

    (3)  ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5.

    (4)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1. Durch diese Verordnung wird das „Programm Marco Polo“ eingerichtet, in dessen Rahmen die Kommission Finanzierungsbeiträge der Gemeinschaft als Starthilfe für Vorhaben gewähren kann, die durch Herstellung von Kurzstreckenseeverkehrsverbindungen eine Güterverkehrsverlagerung von der Straße auf den Seeweg bewirken. Artikel 9 dieser Verordnung enthält folgende Bestimmung: „Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen im Rahmen des Programms schließt die Gewährung nationaler, regionaler oder lokaler öffentlicher Mittel oder staatlicher Beihilfen für die gleichen Aktionen nicht aus, sofern diese Beihilfen mit den Regelungen des Vertrags für staatliche Beihilfen vereinbar sind und die für die jeweilige Aktionsart festgelegten Grenzen des Artikels 5 Absatz 2 bzw. des Artikels 6 Absatz 4 bzw. des Artikels 7 Absatz 3 nicht überschritten werden.“

    (5)  Im Falle einer Finanzierung durch die Gemeinschaft oder einer Erstattungsfähigkeit im Rahmen verschiedener Beihilferegelungen gilt die Obergrenze von 30 % für die Summe der Beihilfe/finanziellen Unterstützung. Die Beihilfenintensität entspricht der im Programm Marco Polo für Aktionen zur Verkehrsverlagerung vorgesehenen Höhe, siehe Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003.

    (6)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.”


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