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Document 32008D0709

    2008/709/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von Volvo Cars Gent gewähren will (C 35/07 (ex N 256/07)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 832) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 236 vom 3.9.2008, p. 45–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/709/oj

    3.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 236/45


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. März 2008

    über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von Volvo Cars Gent gewähren will (C 35/07 (ex N 256/07))

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 832)

    (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/709/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Die geplante Ausbildungsbeihilfe zugunsten des Volvo-Montagewerks in Gent (Volvo Cars Gent, nachstehend „VCG“) wurde bei der Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2007 angemeldet. Am 31. Mai 2007 fand ein Treffen mit den Kommissionsdienststellen statt. Nach diesem Zusammentreffen übermittelte Belgien mit Schreiben vom 6. Juli 2007 weitere Informationen.

    (2)

    Mit Schreiben vom 12. September 2007 setzte die Kommission Belgien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (nachstehend „Entscheidung über die Verfahrenseinleitung“).

    (3)

    Die Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der betreffenden Beihilfe Stellung zu nehmen. Sie hat keine Stellungnahmen erhalten.

    (4)

    Belgien reagierte auf die Verfahrenseinleitung mit Schreiben vom 15. Oktober 2007. Am 23. Oktober 2007 fand ein Treffen zwischen den belgischen Behörden, dem Beihilfebegünstigten und der Kommission statt, bei dem der Kommission Unterlagen übergeben wurden. Belgien übermittelte mit Schreiben vom 23. November 2007 ergänzende Angaben. Die Kommission bat mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 um weitere Erläuterungen; Belgien antwortete mit Schreiben vom 8., 15. und 16. Januar 2008.

    II.   BESCHREIBUNG DES AM 4. MAI 2007 ANGEMELDETEN VORHABENS

    (5)

    Beihilfebegünstigter ist VCG. Dieses Unternehmen, das seit 1999 zur Ford Motor Company (nachstehend „FMC“) gehört, hat 5 000 Beschäftigte. Das geförderte Ausbildungsprogramm, das sich über den Zeitraum von September 2006 bis September 2009 erstreckt, bezieht sich zum Teil auf die Einführung einer neuen Produktionsplattform — der europäischen EUCD-Plattform —, die in der FMC als Standard für die Produktion von Mittelklassewagen (Segmente C und D des Automobilmarktes) verwendet wird. Die Einführung dieser neuen Plattform stellt eine Anlageinvestition in Höhe von 26,3 Mio. EUR dar. Auf dieser Plattform können nicht nur Fahrzeuge der Marke Volvo montiert werden, sondern auch Modelle von Ford oder Jaguar. Die dadurch erreichte höhere Flexibilität des Werks wird dazu beitragen, Ford in Gent zu halten und die dortigen Arbeitsplätze zu sichern.

    (6)

    In der Anmeldung vom 4. Mai 2007 werden die Ausbildungskosten mit rund 37 Mio. EUR angegeben. Da nach Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (3) die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der anderen beihilfefähigen Kosten beihilfefähig sind, meldete Belgien beihilfefähige Kosten in Höhe von 19 Mio. EUR an. Da Gent nicht in einem Fördergebiet liegt, beträgt die Beihilfehöchstintensität 50 % bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen bzw. 25 % bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen. Laut der Anmeldung vom 4. Mai 2007 beabsichtigt die Flämische Region (Vlaams Gewest), eine Ad-Hoc-Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 6 018 558,91 EUR zu gewähren.

    (7)

    In der Anmeldung vom 4. Mai 2007 wird das Ausbildungsprogramm in fünf Module unterteilt, wobei die beiden letzteren von geringem Umfang sind.

    Modul 1: Stärkung des Arbeitskräftepotenzials (beihilfefähige Kosten 4,3 Mio. EUR, davon allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (4) 3,1 Mio. EUR und spezifische Ausbildungsmaßnahmen 1,2 Mio. EUR, Beihilfebetrag 1,8 Mio. EUR). Ziel dieses Moduls ist die Vermittlung ausreichender technischer Grundkenntnisse an die Beschäftigten von VCG. Die Ausbildungsschwerpunkte sind Pneumatik, Robotik, programmierbare Steuerungssysteme, Elektrizität und Elektronik, Kostenmanagement, soziale Kompetenzen, Management-Techniken, Karosserie, Lackierung und spezifische Software der Kfz-Industrie.

    Modul 2: Technik und Technologie — theoretischer Teil (beihilfefähige Kosten 1,7 Mio. EUR, allgemeine Ausbildungsmaßnahme, Beihilfebetrag 0,85 Mio. EUR). Ziel dieses Moduls ist die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten in bestimmten für den Einsatz der Plattform relevanten Bereichen der Technik und Technologie. Ausbildungsschwerpunkte sind im Wesentlichen Robotik und Produktionsroboter, programmierbare Steuerungssysteme und kameragesteuerte Messsysteme.

    Modul 3: Ausführung — praktischer Teil (beihilfefähige Kosten 12,9 Mio. EUR, spezifische Ausbildungsmaßnahme, Beihilfebetrag 3,2 Mio. EUR). Ziel dieses Moduls ist die Fähigkeit zur Anwendung der theoretischen Kenntnisse im konkreten Arbeitsumfeld der Beschäftigten und in der Produktion. Angestrebt wird die Maximierung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschäftigten im Hinblick auf eine optimale Ausnutzung des Potenzials der EUCD-Plattform.

    Modul 4: Anpassungen der Managementmethoden und Verhaltensweisen zur Optimierung des Nutzens des Ausbildungsprogramms und der Einführung der EUCD-Plattform (beihilfefähige Kosten 0,2 Mio. EUR, allgemeine Ausbildungsmaßnahme, Beihilfebetrag 0,1 Mio. EUR). Dieses Modul beinhaltet Managementtraining.

    Modul 5: ANDON/DAISSY (beihilfefähige Kosten 0,02 Mio. EUR, allgemeine Ausbildungsmaßnahme, Beihilfebetrag 0,01 Mio. EUR). Dieses Modul betrifft die Qualitätskontrolle.

    (8)

    Laut den Angaben Belgiens in der Anmeldung geht die Ausbildung über den unmittelbaren Bedarf des Unternehmens hinaus. Auf die Bitte der Kommission, diese Aussage zu präzisieren, erläuterte Belgien in seinem Schreiben vom 6. Juli 2007, VCG werde die Module 1 und 4 auf jeden Fall auch ohne Beihilfe durchführen. Die Module 2, 3 und 5 hingegen würden durch die Beihilfe erst ermöglicht, seien also zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen. Belgien übermittelte jedoch keine genauen Erläuterungen zur Untermauerung dieser Behauptungen.

    III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

    (9)

    In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wies die Kommission darauf hin, dass die Notwendigkeit der Beihilfe ein allgemeines Vereinbarkeitskriterium ist. Was insbesondere die Vereinbarkeit auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag angeht, so ist festzustellen, dass die Beihilfe nicht der „Förderung“ von Wirtschaftszweigen dient, da das Unternehmen die fraglichen Maßnahmen in jedem Fall auch ohne Beihilfe durchgeführt hätte.

    (10)

    Außerdem wurde in Bezug auf das von VCG geplante Ausbildungsprogramm der Anreizeffekt der Beihilfe angezweifelt, da das Unternehmen nach der Entscheidung, die EUCD-Plattform einzuführen, auf jeden Fall in die Ausbildung investieren muss, um diese geschäftliche Entscheidung umsetzen zu können. In der Automobilindustrie werden immer wieder neue Produktionsplattformen eingeführt; dies ist notwendig, um Flexibilität und Produktivität zu steigern und auf diese Weise wettbewerbsfähig zu bleiben. Um eine neue Plattform effizient nutzen zu können, müssen die Arbeitnehmer mit den neuen Techniken und Arbeitsmethoden vertraut gemacht werden. Die Automobilhersteller tragen deshalb die mit der Einführung einer neuen Produktionslinie verbundenen Ausbildungskosten in der Regel allein aufgrund des wirtschaftlichen Anreizes. Deshalb hätte VCG aller Wahrscheinlichkeit nach einen Teil der Ausbildungsmaßnahmen auch ohne Beihilfe durchgeführt. So scheinen sich auch die meisten Wettbewerber in der Branche zu verhalten. Da der Inhalt der Module 2, 3 und 5 des Programms unmittelbar mit der Einführung der neuen Plattform zusammenzuhängen und zu deren Einsatz notwendig zu sein scheint, hatte die Kommission Zweifel an der Behauptung Belgiens, diese Module würden ohne Beihilfe nicht durchgeführt.

    IV.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN

    (11)

    Keiner der Beteiligten übermittelte nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt eine Stellungnahme.

    V.   BEMERKUNGEN BELGIENS

    (12)

    Nach Einleitung des Verfahrens hat Belgien seine Darstellung des Sachverhalts erheblich geändert. Belgien räumt nunmehr ein, dass ein großer Teil des Programms auch ohne Beihilfe durchgeführt würde, weil die betreffenden Ausbildungsmaßnahmen für den Einsatz der neuen Plattform notwendig sind. Belgien macht jedoch geltend, dass VCG unabhängig von der Tatsache, dass manche Teile des Ausbildungsprogramms mit der Einführung der Plattform zusammenhängen und andere nicht, dank der Beihilfe seinem Personal eine Ausbildung anbieten könne, die über das für den Einsatz der Plattform absolut erforderliche Mindestmaß hinausgeht.

    (13)

    Belgien akzeptiert es, nur für die Kosten Unterstützung zu leisten, für die eine Beihilfe erforderlich ist, und hat demzufolge die förderfähigen Kosten deutlich reduziert.

    (14)

    Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Kostenangaben in der ursprünglichen Anmeldung und die aktualisierten Zahlen über die Kosten, für die Belgien jetzt eine Förderung plant.

    (in Mio. EUR)

     

    Anmeldung vom 4. Mai 2007

    Nach Verfahrenseinleitung (5)

    Allgemeine Ausbildung

    Spezifische Ausbildung

    Allgemeine Ausbildung

    Spezifische Ausbildung

    Modul 1

    3,1

    1,2

    3,1

    1,2

    Modul 2

    1,7

     

    0,2

     

    Modul 3

     

    12,9

     

    6,1

    Modul 4

    0,2

     

    0,1

     

    Modul 5

    0,02

     

    0,02

     

    Insgesamt

    4,97

    14,12

    3,4

    7,35

    Beihilfebetrag

    6,02

    3,54

    (15)

    Für Modul 1 bestätigt Belgien die Angaben aus der Anmeldung vom 4. Mai 2007, dass der Inhalt nicht mit der Einführung der neuen Produktionsplattform in Zusammenhang steht und infolgedessen für deren Einsatz nicht notwendig ist. Dieses Modul umfasst eine Grundausbildung zu allgemeinen Themen und soll die Fähigkeiten und Kenntnisse der Beschäftigten generell verbessern. Dies geht nach Auffassung Belgiens aus dem Kursprogramm eindeutig hervor. Obwohl solche Ausbildungsmaßnahmen von den Gewerkschaften gefordert werden, weil sie die Lage der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verbessern, würde VCG diesen Programmteil ohne Beihilfe aus mehreren Gründen nicht durchführen. Erstens wurden in den letzten Jahren wegen massiver Neueinstellungen mehrere Ausbildungsmaßnahmen dieser Art durchgeführt; der Zustrom neuer Arbeitnehmer hat inzwischen jedoch nachgelassen (6), so dass ein Großteil der Beschäftigten bereits eine Ausbildung dieser Art erhalten hat. Das Unternehmen wies zweitens darauf hin, dass hoch qualifizierte Arbeitskräfte häufig abwandern. So bemühten sich andere Unternehmen im Großraum Gent auf der Suche nach vergleichbaren Qualifikationen aktiv um VCG-Beschäftigte (7), und die fragliche Ausbildungsmaßnahme könne gerade wegen ihres allgemeinen Inhalts die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Arbeitnehmer, die sie in Anspruch genommen haben, das Unternehmen verlassen. Drittens sind diese grundlegenden Qualifikationen auf dem Markt besser verfügbar, seit die technischen Schulen und der VDAB (Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding — flämisches Arbeitsamt) entsprechende Ausbildungsprogramme anbieten.

    (16)

    Für Modul 2 bestätigt Belgien die Aussage in der Anmeldung vom 4. Mai 2007, dass dieser Programmteil technische- und technologische Aspekte der Einführung der neuen Produktionsplattform abdeckt. Belgien gibt an, dass der Großteil der im Rahmen dieses Moduls vorgesehenen Ausbildungsstunden den Einsatz der neuen Plattform betreffe und auf jeden Fall erteilt würde. Ein Teil des Kurses gehe jedoch weiter als für den Einsatz der EUCD-Plattform erforderlich (8). Konkret werde VCG dank der Beihilfe mehr Stunden erteilen als notwendig und ohne Beihilfe wirtschaftlich gerechtfertigt. Belgien hat ausführliche Informationen zu diesen von VCG aufgrund der Beihilfe zusätzlich angebotenen Ausbildungsstunden übermittelt (9).

    (17)

    Für Modul 3 bestätigt Belgien die Angaben in der Anmeldung vom 4. Mai 2007, dass dieser Programmteil inhaltlich ausschließlich die EUCD-Plattform betrifft. Angesichts der in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung geäußerten Zweifel räumt Belgien ein, dass ein großer Teil der geplanten Ausbildungsstunden für den Einsatz der neuen Plattform notwendig ist und auf jeden Fall auch ohne Beihilfe angeboten würde. Allerdings sei VCG dank der Beihilfe der flämischen Behörden bereit, deutlich mehr Ausbildungsstunden anzubieten. Auf diese Weise werden mehr Arbeitnehmer diese Ausbildung erhalten und bestimmte Kurse, die aus Gründen der Kosteneffizienz den erfahrenen Mitarbeitern vorbehalten gewesen wären, werden auch neuen Beschäftigten offenstehen. Die Ausbildung neu eingestellter Beschäftigter erfordert zusätzliche, längere und inhaltlich umfangreichere Kurse (10). Da die neuen Mitarbeiter ihre Fähigkeit zur Aufnahme neuer Kenntnisse noch nicht bewiesen haben, sind überdies die Aussichten auf Erfolg der Fortbildung geringer. Aus Gründen der Kosteneffizienz hätte VCG diese Ausbildung den erfahreneren Mitarbeitern vorbehalten, die bereits an ähnlichen Ausbildungen teilgenommen haben. Dies hätte sowohl die Ausbildungsdauer als auch die Ausbildungskosten deutlich verringert. Manche Kurse hätten auch inhaltlich gestrafft werden und andere völlig entfallen können.

    (18)

    Für Modul 4 bestätigt Belgien die Angaben in der Anmeldung vom 4. Mai 2007, dass dieser Programmteil Änderungen bei Management und Arbeitsverhalten betrifft und infolgedessen sehr allgemeiner Natur ist. Einen Teil der Ausbildungsstunden würde VCG auf jeden Fall auch ohne Beihilfe anbieten, da sie dazu beitragen, die Flexibilität und Effizienz der Beschäftigten zu erhöhen und infolgedessen für den langfristigen Erfolg der Einführung der EUCD-Plattform von großer Bedeutung sind (11). Der konkrete Nutzen der übrigen Ausbildungsstunden ist jedoch nicht so groß, dass die damit verbundenen Kosten gerechtfertigt wären, so dass diese Stunden ohne Beihilfe nicht angeboten würden.

    (19)

    Modul 5 betrifft nach den Angaben Belgiens Methoden der Qualitätskontrolle. Diese Kurse sind nicht notwendig für den Einsatz der neuen Plattform und anderer Produktionseinrichtungen und werden nur angeboten, wenn die Beihilfe gewährt wird.

    (20)

    Nach diesen Änderungen teilte Belgien der Kommission förmlich mit, es werde nur die Ausbildungstätigkeiten unterstützen, die ohne Beihilfe nicht durchgeführt würden, und infolgedessen nur 3,5 Mio. EUR anstatt der zunächst vorgesehenen 6 Mio. EUR gewähren.

    VI.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHME

    (21)

    Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Angaben in der Anmeldung nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erheblich geändert hat. In seinem Schreiben vom 16. Januar 2008 bestätigte Belgien, dass die geplante Ausbildungsbeihilfe nur noch 3 538 580,57 EUR anstatt der in der Anmeldung vom 4. Mai 2007 vorgesehenen 6 018 558,91 EUR umfassen solle. Dieser neue Beihilfebetrag basiert auf der Reduzierung der beihilfefähigen Kosten, die Belgien in seinem Schreiben vom 15. Januar 2008 darlegte. Die folgende Würdigung bezieht sich infolgedessen auf diese Beihilfe in Höhe von 3 538 580,57 EUR auf der Grundlage der reduzierten beihilfefähigen Kosten.

    (22)

    In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die geplante Unterstützung von VCG eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Belgien hat gegen diesen Schluss keine Einwände erhoben.

    (23)

    In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wies die Kommission darauf hin, dass die Freistellung nach Verordnung (EG) Nr. 68/2001 nicht für Beihilfen gilt, deren Höhe 1 Mio. EUR übersteigt, und dass derartige Beihilfen deshalb unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu beurteilen sind. Die Kommission wendet bei ihrer Bewertung jedoch die Leitsätze der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 analog an. Sie prüft daher insbesondere, ob alle in dieser Verordnung genannten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind, muss sich aber nicht auf diese einfache Prüfung beschränken.

    (24)

    Belgien hat keine Einwände gegen die oben dargelegten Schlussfolgerungen erhoben, die weiterhin Gültigkeit haben, da auch die reduzierte Beihilfe den Betrag von 1 Mio. EUR überschreitet.

    (25)

    In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung stellte die Kommission fest, dass die angemeldete Beihilfe die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 aufgeführten förmlichen Voraussetzung zu erfüllen scheint. Es wurde kein neues Element unterbreitet, das dieser ursprünglichen Bewertung widersprechen würde. Die Kommission stellt fest, dass dieselbe Bewertung auch für die reduzierte Beihilfe gilt, da diese auf einem Teil der am 4. Mai 2007 angemeldeten beihilfefähigen Kosten basiert, die mit der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung für zulässig erklärt wurden. Zudem hat Belgien die Beihilfeintensität nicht geändert; sie beträgt weiterhin 50 % für allgemeine und 25 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen.

    (26)

    Wie bereits oben dargelegt, betraf der einzige Zweifel in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung die Notwendigkeit der geplanten Beihilfe, insbesondere die Notwendigkeit der Teile des Ausbildungsprogramms, die sich auf die neue Investition — die EUCD-Plattform — zu beziehen scheinen und offenkundig für den Einsatz dieser Plattform unerlässlich sind.

    (27)

    Die Kommission stellt fest, dass Belgien den Grundsatz akzeptiert hat, wonach allein die Ausbildungstätigkeiten gefördert werden dürfen, die ohne Beihilfe nicht durchgeführt würden.

    (28)

    Um diesen Grundsatz zu wahren hat Belgien unterschieden zwischen Tätigkeiten, die VCG auf jeden Fall durchführen würde, weil sie den Einsatz der neuen Plattform betreffen, und Tätigkeiten zur Verwirklichung von Zielen, die „mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichen“ (12) wären, weil sie über das unmittelbar Erforderliche hinausgehen und VCG keinen ausreichenden Nutzen brächten, um die geförderten Kosten zu kompensieren. Die Kommission hat die Erklärungen Belgiens in den Erwägungsgründen 15 bis 19 dieser Entscheidung analysiert. Belgien bestätigt, dass erhebliche beihilfefähige Kosten in Verbindung mit den Programmmodulen 1 bis 3 von VCG ohne Beihilfe nicht aufgebracht würden. Die Kommission teilt die Auffassung, dass Modul 1 eindeutig nicht mit der neuen Plattform zusammenhängt. Dieser Programmteil ist folglich nicht für ihren Einsatz erforderlich. Da diese Ausbildungsmaßnahme eher allgemeiner Natur ist und es eine Reihe von Gründen gibt, weshalb VCG sie voraussichtlich nicht durchführen wird, ist die Kommission der Auffassung, dass Modul 1 aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Beihilfe nicht zustände käme. Bei Modul 3 hat Belgien die Ausbildungskosten ausgeschlossen, die nach den Erfahrungen mit vergleichbaren Investitionen in der Vergangenheit für den Einsatz der neuen Plattform notwendig sind, und die beihilfefähigen Kosten auf die Ausbildungsmaßnahmen begrenzt, die über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

    (29)

    Die Kommission ist daher zu der Auffassung gelangt, dass Belgien die Ausbildungsmaßnahmen, die ohne Beihilfe nicht durchgeführt würden, korrekt ermittelt hat. Da Belgien nur diese Art von Maßnahmen unterstützen und keinerlei Beihilfen für Maßnahmen gewähren will, die VCG auf jeden Fall durchführen würde, zieht die Kommission den Schluss, dass die Beihilfe mit dem in Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) 68/2001 genannten Ziel in Einklang steht, das „Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern (zu) vergrößern, aus dem wiederum andere Unternehmen schöpfen können“, und infolgedessen gemäß der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag formulierten Voraussetzung die „Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete“ fördert.

    VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (30)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die staatliche Beihilfe in Höhe von 3 538 580,57 EUR, die Belgien zugunsten von Volvo Cars Gent gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Die Beihilfe in Höhe von 3 538 580,57 EUR wird hiermit genehmigt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 11. März 2008

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 265 vom 7.11.2007, S. 21.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

    (4)  In der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 wird unterschieden zwischen allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen (mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden) und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen (die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen Arbeitsplatz des Beschäftigten verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind). Die Beihilfeintensität bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen ist höher als bei spezifischen (im vorliegenden Fall liegt sie bei 50 bzw. 25 %).

    (5)  Schreiben der belgischen Behörden vom 15. Januar 2008.

    (6)  Die Belegschaft von VCG stieg von 2002 bis 2005 von 3 999 auf 5 299 Beschäftigte, bevor sie wieder auf 4 929 im Jahr 2006 und 4 800 im Jahr 2007 zurückging.

    (7)  Die Arbeitnehmer, die das Unternehmen verlassen, wechseln im Wesentlichen zu den folgenden drei Unternehmen in der Region: Volvo Trucks, Arcelor und Eandis/Electrabel.

    (8)  Der Ausbildungsbedarf wurde nach der bei VCG üblichen Praxis bestimmt, die auch bei früheren Sachen angewandt wurde.

    (9)  So sind z. B. im Bereich Robotik 16 Stunden pro Teilnehmer vorgesehen. Diese Stundenanzahl ist notwendig, damit die Arbeitnehmer in der Lage sind, die Roboter korrekt und sicher und mit derselben Effizienz wie bisher einzusetzen. Dank der Beihilfe der flämischen Behörden hat VCG sich bereit erklärt, die Stundenzahl auf 24 zu erhöhen. Diese anspruchsvollere Ausbildung verbessert die Stellung der Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt.

    (10)  So müssen, wie immer bei Einführung einer neuen Plattform, einige ausgewählte Mitarbeiter zu Volvo Schweden entsandt werden, um sich dort eingehend mit der Funktionsweise der Plattform vertraut zu machen, so dass sie später ihre Kenntnisse an die anderen Beschäftigten von VCG weitergeben können. Belgien bestätigt, dass VCG bei Gewährung der Beihilfe mehr Beschäftigte nach Schweden schicken könnte als unbedingt für den Einsatz der EUCD-Plattform erforderlich. Das Unternehmen wird dann auch Beschäftigte nach Schweden entsenden, die noch nie zuvor an einer solchen Schlüsselausbildung teilgenommen haben, anstatt diese Ausbildung nur erfahrenen Mitarbeitern vorzubehalten.

    (11)  Schreiben der belgischen Behörden vom 7. Juli 2007.

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 68/2001, Erwägungsgrund 11.


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