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Document 32008D0591

    2008/591/EG: Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2008 über das Ökodesign-Konsultationsforum (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 190 vom 18.7.2008, p. 22–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/591/oj

    18.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 190/22


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 30. Juni 2008

    über das Ökodesign-Konsultationsforum

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/591/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung folgender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG soll die Kommission bei ihrer Tätigkeit dafür sorgen, dass bei jeder Durchführungsmaßnahme auf eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten und interessierten Kreise geachtet wird.

    (2)

    Die Richtlinie 2005/32/EG sieht vor, dass diese interessierten Kreise in einem Konsultationsforum zusammentreten. Es ist daher erforderlich, Aufgaben und Aufbau dieses Konsultationsforums festzulegen.

    (3)

    Das Konsultationsforum soll die Kommission bei der Erstellung eines Arbeitsprogramms unterstützen und bei der Festlegung und Überprüfung von Durchführungsmaßnahmen, der Prüfung der Wirksamkeit der geltenden Marktaufsichtsmechanismen sowie der Bewertung von freiwilligen Vereinbarungen und anderen Selbstregulierungsmaßnahmen mitwirken.

    (4)

    Das Konsultationsforum sollte aus Vertretern der Mitgliedstaaten und aller an dem Produkt oder der Produktgruppe interessierten Kreise wie der Industrie (einschließlich KMU und Handwerk), Gewerkschaften, Groß- und Einzelhandel, Importeuren, Umweltschutzverbänden und Verbraucherorganisationen bestehen.

    (5)

    Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften, die der Geschäftsordnung der Kommission durch den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (2) angefügt wurden, sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder des Konsultationsforums festgelegt werden.

    (6)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder des Konsultationsforums sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr erfolgen (3)

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Aufgaben

    Die Aufgaben der Mitglieder des Ökodesign-Konsultationsforums (nachstehend „das Forum“ genannt) bestehen in der Abgabe von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Änderung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG und in der Beratung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 und den Artikeln 18 und 23 in Fragen der Umsetzung der genannten Richtlinie.

    Artikel 2

    Anhörung

    Das Forum kann von der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG angehört werden.

    Artikel 3

    Mitgliedschaft

    (1)   Die Kommission beruft die Mitglieder des Forums aus den an dem Produkt oder der Produktgruppe interessierten Kreisen, die auf die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen geantwortet haben.

    (2)   Das Forum setzt sich wie folgt aus bis zu 60 Mitgliedern zusammen:

    a)

    einem Vertreter pro Mitgliedstaat;

    b)

    einem Vertreter pro Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums;

    c)

    bis zu 30 Vertretern interessierter Kreise gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG.

    (3)   Jedes Mitglied benennt die Person, die es auf den Forumssitzungen vertritt, auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Erfahrung auf dem behandelten Gebiet.

    (4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Forums beträgt drei Jahre und kann verlängert werden; sie bleiben bis zu ihrer Ablösung gemäß Absatz 3 oder dem Ende ihrer Amtszeit im Amt.

    (5)   In folgenden Fällen kann ein Forumsmitglied für die verbleibende Dauer seiner Amtszeit abgelöst werden:

    a)

    wenn das Mitglied sein Amt niederlegt;

    b)

    wenn das Mitglied nicht mehr zur effektiven Teilnahme an den Beratungen des Forums fähig ist;

    c)

    wenn das Mitglied die in Artikel 287 des Vertrags genannten Anforderungen nicht erfüllt.

    (6)   Die Liste der Mitglieder und die nachfolgenden Änderungen dieser Liste werden auf den Websites der Generaldirektionen „Unternehmen und Industrie“ und „Verkehr und Energie“ sowie in dem von der Kommission geführten Verzeichnis der Sachverständigengruppen veröffentlicht.

    Artikel 4

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz im Forum führt ein Vertreter der Kommission.

    (2)   Zur Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit dem Vorsitzenden und auf der Grundlage eines vom Forum festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald die ihnen gesetzten Ziele erreicht sind.

    (3)   Der Vorsitzende kann Sachverständige oder Beobachter, die bei einem auf der Tagesordnung stehenden Thema über spezielle Fachkompetenzen verfügen, zur Teilnahme an den Beratungen des Forums oder einer Untergruppe auffordern, sofern dies für erforderlich oder nützlich erachtet wird.

    (4)   Informationen, die die Teilnehmer im Zuge der Beratungen des Forums oder einer Untergruppe erhalten und die die Kommission als vertraulich einstuft, dürfen nicht weitergegeben werden.

    (5)   Die Sitzungen des Forums und seiner Untergruppen finden in der Regel gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen des Forums und seiner Untergruppen teilnehmen.

    (6)   Die Geschäftsordnung des Forums ist im Anhang niedergelegt.

    (7)   Die Kommission kann Zusammenfassungen, Ergebnisse, Teilergebnisse oder Arbeitsunterlagen des Forums in der jeweiligen Originalsprache veröffentlichen oder ins Internet stellen.

    Artikel 5

    Erstattung von Kosten

    Die Reisekosten und gegebenenfalls Aufenthaltskosten für einen Vertreter pro Mitgliedstaat sowie für technische Sachverständige, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Forums eingeladen wurden, werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Vorschriften erstattet.

    Die Forumsmitglieder, Sachverständigen und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

    Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die dem Forum von den zuständigen Dienststellen der Kommission im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Brüssel, den 30. Juni 2008

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48).

    (2)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).

    (3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


    ANHANG

    Geschäftsordnung des Ökodesign-Konsultationsforums

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG, insbesondere auf Artikel 18,

    gestützt auf die von der Kommission veröffentlichte Standardgeschäftsordnung —

    HAT FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einberufung

    (1)   Das Forum wird vom Vorsitzenden zur Sitzung einberufen.

    (2)   Bei Fragen, die gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich des Forums und in den anderer Gruppen fallen, können gemeinsame Sitzungen einberufen werden.

    Artikel 2

    Tagesordnung

    (1)   Der Vorsitzende erstellt die Tagesordnung und legt sie dem Forum vor.

    (2)   Darin wird unterschieden zwischen:

    a)

    der Anhörung der im Forum vertretenen interessierten Kreise zu Fragen bezüglich:

    der Ausarbeitung und Änderung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG;

    der Festlegung und Überprüfung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG;

    der Prüfung der Wirksamkeit der geltenden Marktaufsichtsmechanismen gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG;

    der Bewertung freiwilliger Vereinbarungen und anderer Maßnahmen zur Selbstregulierung gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/32/EG;

    der Überprüfung der Wirksamkeit der Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen, der Schwelle für Durchführungsmaßnahmen, der Marktaufsichtmechanismen sowie etwaiger in Gang gesetzter einschlägiger Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/32/EG;

    b)

    und anderen Fragen, die dem Forum entweder auf Initiative des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag eines Forumsmitgliedes mit Genehmigung des Vorsitzenden zur Kenntnisnahme oder zum bloßen Meinungsaustausch vorgelegt werden.

    (3)   Die Tagesordnung wird vom Forum zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

    Artikel 3

    Übermittlung von Unterlagen an die Mitglieder des Forums

    (1)   Gemäß Artikel 12 Absatz 2 werden das Einberufungsschreiben, die Tagesordnung und die Arbeitsunterlagen, zu denen die interessierten Kreise im Forum um Stellungnahme ersucht werden sollen, sowie sämtliche anderen Arbeitsunterlagen den Mitgliedern der Gruppe vom Vorsitzenden spätestens einen Monat vor dem Sitzungsdatum übermittelt.

    (2)   Zusätzliche Arbeitsunterlagen und schriftliche Erklärungen der Forumsmitglieder sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin vorzulegen. Diese Unterlagen werden den Forumsmitgliedern sofort nach Erhalt zur Verfügung gestellt.

    (3)   In dringenden Fällen kann der Vorsitzende auf Antrag eines Forumsmitglieds oder auf eigene Initiative die in den Absätzen 1 und 2 genannte Übermittlungsfrist auf fünf Kalendertage vor dem Sitzungsdatum verkürzen.

    (4)   Auf Beschluss des Vorsitzenden können Unterlagen, die aus nicht im Forum vertretenen interessierten Kreisen stammen oder von ihnen bereitgestellt wurden, dem Forum als Arbeitsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 4

    Stellungnahmen im Forum

    (1)   Der Vorsitzende führt Protokolle über die Stellungnahmen der Vertreter der Mitgliedstaaten und der verschiedenen im Forum vertretenen interessierten Kreise.

    (2)   Stellungnahmen der Vertreter der Mitgliedstaaten und der interessierten Kreise können auch als schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 3 eingereicht werden.

    (3)   Ergänzende schriftliche Stellungnahmen im Anschluss an die Diskussionen im Forum können bis zu drei Wochen nach dem Sitzungsdatum eingereicht werden.

    (4)   Falls erforderlich kann das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 8 zur Anwendung kommen.

    Artikel 5

    Vertretung

    (1)   Zur Gewährleistung einer ausgewogenen Beteiligung einschlägiger Interessengruppen an den Beratungen zu jeder Produktgruppe kann der Vorsitzende interessierte Kreise, die keine Forumsmitglieder sind, zur Erörterung besonderer Tagesordnungspunkte auf bestimmten Sitzungen einladen.

    (2)   Jedes Forumsmitglied benennt eine Person, die es auf den Forumssitzungen vertritt und unterrichtet den Vorsitzenden darüber. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann sich der benannte Vertreter auf Kosten des Mitglieds von Sachverständigen begleiten lassen. Die Mitglieder teilen dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin mit, wer ihren Vertreter als Sachverständiger begleiten soll. Erhebt der Vorsitzende bis spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin keine Einwände gegen die Teilnahme des Sachverständigen, so gilt die Zustimmung als erteilt.

    (3)   Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Vor der Sitzung weist das vertretende Mitglied das Einverständnis der vertretenen Mitglieder gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich nach.

    (4)   Die Mitglieder sorgen dafür, dass die von ihnen vertretenen Interessengruppen über die Beratungen im Forum angemessen unterrichtet werden.

    (5)   Die Mitglieder gewährleisten eine angemessene Anhörung der von ihnen repräsentierten Interessengruppen und geben repräsentative Stellungnahmen ab.

    Artikel 6

    Untergruppen

    Der Vorsitzende kann zur Untersuchung besonderer Themen Untergruppen schaffen. Den Vorsitz in den Untergruppen führt ein Vertreter der Kommission. Die Untergruppen erstatten dem Forum Bericht. Sie können hierzu einen Berichterstatter bestimmen.

    Artikel 7

    Zulassung von Dritten

    Auf Beschluss des Vorsitzenden können Dritte zur Teilnahme an Sitzungen und Sachverständige zu Vorträgen über besondere Themen eingeladen werden.

    Artikel 8

    Schriftliches Verfahren

    (1)   Falls erforderlich können die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der im Forum vertretenen interessierten Kreise im schriftlichen Verfahren abgegeben werden. Der Vorsitzende übermittelt hierfür den Forumsmitgliedern die Arbeitsunterlage(n), zu der/denen die Mitgliedstaaten und die im Forum vertretenen interessierten Kreise um eine Stellungnahme ersucht werden, gemäß Artikel 12 Absatz 2. Die Frist zur Einreichung von Anmerkungen darf nicht weniger als 14 Kalendertage und nicht mehr als einen Monat betragen.

    (2)   In dringenden Fällen gilt die verkürzte Frist gemäß Artikel 3 Absatz 3.

    Artikel 9

    Sekretariat

    Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte für das Forum wahr.

    Artikel 10

    Sitzungsprotokolle

    (1)   Der Vorsitzende ist verantwortlich für das über jede Sitzung zu erstellende Protokoll, das insbesondere die Stellungnahmen zu der/den von den Kommissionsdienststellen vorbereiteten Arbeitsunterlage(n) nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls die Stellungnahmen zu den Fragen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b enthält. Eine Referenzliste der gemäß Artikel 4 eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wird als separater Anhang beigefügt. Das Protokoll wird innerhalb eines Monats an die Forumsmitglieder und an die Nichtmitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, verschickt.

    (2)   Etwaige Anmerkungen der Forumsmitglieder zum Protokoll werden dem Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen schriftlich übermittelt. Das Forum wird über solche Anmerkungen unterrichtet. Kommt keine Einigung zustande, so wird die vorgeschlagene Änderung vom Forum erörtert. Kommt auch dabei keine Einigung zustande, so wird die Änderung dem Protokoll als Anhang beigefügt.

    Artikel 11

    Anwesenheitsliste

    Auf jeder Sitzung erstellt der Vorsitzende eine Anwesenheitsliste, in der er den Namen jedes Teilnehmers, die Organisation, der er angehört, und gegebenenfalls die von ihm vertretene Interessengruppe angibt.

    Artikel 12

    Schriftverkehr

    (1)   Schreiben im Zusammenhang mit dem Forum sind in elektronischer Form an die Kommission zu Händen des Vorsitzenden zu richten.

    (2)   Schreiben an Forumsmitglieder sind in elektronischer Form an die Mitglieder zu richten. Die Mitglieder benennen die Kontaktperson(en), an die Schreiben zu richten sind, und teilen dies dem Vorsitzenden schriftlich mit.

    Artikel 13

    Schutz personenbezogener Daten

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Geschäftsordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.


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