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Document 32008D0567

    2008/567/EG: Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2008 zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2008 an Maßnahmen der OIE im Bereich des Tierschutzes und der Überwachung sowie Einstufung von Tierseuchen

    ABl. L 181 vom 10.7.2008, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/567/oj

    10.7.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/55


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 4. Juli 2008

    zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2008 an Maßnahmen der OIE im Bereich des Tierschutzes und der Überwachung sowie Einstufung von Tierseuchen

    (2008/567/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bzw. internationale Organisationen bei deren Durchführung.

    (2)

    Im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 wurden die weitere Unterstützung internationaler Initiativen zur Sensibilisierung für und Konsensfindung über den Tierschutz und die Lancierung neuer Initiativen als einer der fünf Hauptaktionsbereiche festgelegt.

    (3)

    Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist die für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständige zwischenstaatliche Organisation. 2005 nahm die OIE Leitlinien zum Tierschutz an, die sich auf den Tiertransport zu Land und zu Wasser, auf die Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und auf die schmerzfreie Tötung von Tieren im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen beziehen. Die OIE möchte diese Leitlinien weiterentwickeln, neue Leitlinien annehmen und die Umsetzung der bereits von den OIE-Mitgliedstaaten angenommenen Leitlinien unterstützen — insbesondere durch Fortbildung und Anleitung.

    (4)

    Die geplanten Fortbildungs- und Kommunikationsveranstaltungen der OIE sind wichtig für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts und der Aus- bzw. Fortbildung im Veterinärbereich in allen teilnehmenden Ländern. Die Fortschritte in Drittländern sind eng verbunden mit der Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und seiner Wirksamkeit. Darüber hinaus entsprechen die geplanten Fortbildungs- und Kommunikationsveranstaltungen dem Wunsch der Mehrheit der Unionsbürger (2), dass die Tierschutzbedingungen in Ländern, die in die Gemeinschaft ausführen, den in der Gemeinschaft geltenden gleichwertig sein sollen. Daher sollte sich die Gemeinschaft an der Finanzierung dieser Veranstaltungen beteiligen.

    (5)

    Ziel der zweiten Welttierschutzkonferenz der OIE, die unter dem Motto „Putting the OIE Standards to work“ (OIE-Standards umsetzen) steht, ist die Förderung der weltweiten Umsetzung von OIE-Leitlinien zum Tiertransport zu Land und zu Wasser, zur Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zur Tötung von Tieren im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Die Konferenz soll außerdem den Stellenwert des Tierschutzes erhöhen und Tierärzte sowie Veterinärbehörden ermutigen, mehr Verantwortung im Bereich Tierschutz zu übernehmen.

    (6)

    Die zweite Welttierschutzkonferenz der OIE könnte sich merklich auf die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts auswirken. Die Ziele der Konferenz stimmen mit den im Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006—2010 festgelegten Zielen überein. Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der OIE-Konferenz ist daher angezeigt.

    (7)

    In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007—2013) wird die Festlegung von Prioritäten für EU-Maßnahmen als eine der Säulen für die neue Tiergesundheitsstrategie beschrieben. Die für eine Einstufung von Tierseuchen und eine Gewichtung entsprechender Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Informationen könnte in diesem Zusammenhang eine Studie über die Kosten der Überwachung und Einstufung von Tierseuchen im Rahmen der Folgemaßnahmen der OIE zur Initiative für globale Tiergesundheit bereitstellen.

    (8)

    Die OIE hat gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) de facto eine Monopolstellung auf ihrem Sektor inne; folglich ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht erforderlich.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung eines von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) organisierten Fortbildungsseminars über die Umsetzung von Leitlinien der OIE zum Tierschutz mit einem Betrag in Höhe von 100 000 EUR, der eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von höchstens 65 % der zuschussfähigen Gesamtkosten darstellt, wird genehmigt.

    Artikel 2

    Eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der von der OIE 2008 organisierten zweiten Welttierschutzkonferenz „Putting the OIE Standards to work“ (OIE-Standards umsetzen) mit einem Betrag in Höhe von 200 000 EUR, der eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten darstellt, wird genehmigt.

    Artikel 3

    Eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung einer von der OIE 2008 durchgeführten Studie über die Kosten der Überwachung und Einstufung von Tierseuchen mit einem Betrag in Höhe von 200 000 EUR, der eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von höchstens 67 % der zuschussfähigen Gesamtkosten darstellt, wird genehmigt.

    Artikel 4

    Die Finanzierung der Beiträge gemäß den Artikeln 1 bis 3 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008.

    Für die finanzielle Beteiligung gemäß den Artikeln 1 bis 3 wird mit der OIE eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen — ohne zur Einreichung von Vorschlägen aufzufordern, da die OIE die zwischenstaatliche Organisation zur Verbesserung der Tiergesundheit weltweit ist und de facto eine Monopolstellung innehat.

    Brüssel, den 4. Juli 2008

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (2)  Eurobarometer-Sonderumfrage 270: Meinungen von EU-Bürgern zum Thema Tierschutz http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/survey/sp_barometer_aw_en.pdf, S. 32.

    (3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).


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