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Document 32008D0560
2008/560/EC: Council Decision of 3 June 2008 abrogating Decision 2005/694/EC on the existence of an excessive deficit in Italy
2008/560/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Juni 2008 zur Aufhebung der Entscheidung 2005/694/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien
2008/560/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Juni 2008 zur Aufhebung der Entscheidung 2005/694/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien
ABl. L 181 vom 10.7.2008, p. 39–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 32005D0694 |
10.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 181/39 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 3. Juni 2008
zur Aufhebung der Entscheidung 2005/694/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Italien
(2008/560/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2005/694/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag in Italien ein übermäßiges Defizit ermittelt. Der Rat stellte fest, dass das gesamtstaatliche Defizit sowohl 2003 als auch 2004 den BIP-Referenzwert von 3 % zwar leicht überstieg, aber davon nicht weit entfernt war, während der öffentliche Bruttoschuldenstand mit 106—107 % des BIP in beiden Jahren klar über dem im Vertrag genannten Referenzwert von 60 % lag und in den vergangenen Jahren nicht zufrieden stellend zurückgeführt wurde. |
(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 28. Juli 2005 eine Empfehlung an Italien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2007 abzubauen. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. |
(3) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 12 EG-Vertrag hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
(4) |
Entsprechend dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum EG-Vertrag stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Als Teil der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. |
(5) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 nach der Datenmeldung Italiens zum 1. April 2008 zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2008 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
|
(6) |
Italien hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb die Entscheidung 2005/694/EG aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Italiens übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.
Artikel 2
Die Entscheidung 2005/694/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2008
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. LAGARDE
(1) ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 57.
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(3) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).