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Document 32007R1477

    Verordnung (EG) Nr. 1477/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 329 vom 14.12.2007, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0820

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1477/oj

    14.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/22


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1477/2007 DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

    (2)

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 vorgesehenen Maßnahmen zur Beschränkung des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, sind unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, der betrieblichen Auswirkungen auf die Flughäfen und der Folgen für die Fluggäste zu überprüfen.

    (3)

    Eine solche Überprüfung hat ergeben, dass die Beschränkungen des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und Unannehmlichkeiten für die betroffenen Fluggäste verursachen.

    (4)

    So hat die Kommission bestimmte Sicherheitsnormen auf einem Flughafen in einem Drittland, das für seine gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt ist, geprüft und für zufrieden stellend erachtet. Daher hat die Kommission beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, um die vorstehend genannten Probleme für die Fälle abzumildern, in denen Fluggäste Flüssigkeiten mitführen, die sie auf diesem Flughafen erworben haben.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Maßnahmen beziehen sich nicht auf solche, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 als vertraulich eingestuft wurden und nicht veröffentlicht werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung keine Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Jacques BARROT

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 915/2007 (ABl. L 200 vom 1.8.2007, S. 3).


    ANHANG

    Anlage 3 erhält folgende Fassung:

    „Anlage 3

    Republik Singapur

    Flughafen Changi“


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