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Document 32007R1375

    Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 der Kommission vom 23. November 2007 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 307 vom 24.11.2007, p. 5–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1375/oj

    24.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 307/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1375/2007 DER KOMMISSION

    vom 23. November 2007

    über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika

    (kodifizierte Fassung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2019/94 der Kommission vom 2. August 1994 über die Einfuhr von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung aus den Vereinigten Staaten von Amerika (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben im Rahmen des GATT vereinbart, die tarifliche Definition von Nebenerzeugnissen der Maisstärkeverarbeitung zu klären. Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse werden mittels Laboranalysen auf Übereinstimmung mit dieser Definition untersucht. Federal Grain Inspection Service (FGIS) des USDA und USA wet milling industry werden unter der Aufsicht der Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Übereinstimmung der von dort in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse mit der vereinbarten Definition zusichern.

    (3)

    Gestützt auf ein Verfahren betreffend die Begleitdokumente, die die Feststellung der Übereinstimmung der aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse ermöglichen, sollte die Einfuhr von die genannten Dokumente mitführenden Erzeugnissen wie bisher den üblichen Einfuhrkontrollen unterliegen.

    (4)

    Die genannte Vereinbarung lässt sich wirksamer durchsetzen, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Menge und Wert der mit den erforderlichen Dokumenten eingeführten Erzeugnisse mitteilen. Diese Maßnahme betrifft eine der mit den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbarten Regelungen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Unter dem KN-Code 2309 90 20 geführte, aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Nebenerzeugnisse der Maisstärkeverarbeitung werden, wenn es sich um Lieferungen ohne eine Bescheinigung von Federal Grain Inspection Service (FGIS) bzw. USA wet milling industry gemäß Anhang I handelt, bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft mittels einer Laborkontrolle auf Übereinstimmung mit der Definition des genannten Codes untersucht.

    (2)   Lieferungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, mit denen die zwei in Absatz 1 genannten Bescheinigungen mitgeführt werden, werden den üblichen Einfuhrkontrollen unterzogen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils zum Monatsende Menge und Wert der Erzeugnisse des KN-Codes 2309 90 20, die im Vormonat mit den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bescheinigungen eingeführt wurden.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 2019/94 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. November 2007

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

    (2)  ABl. L 203 vom 6.8.1994, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 20).

    (3)  Siehe Anhang II.


    ANHANG I

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    ANHANG II

    Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 2019/94 der Kommission

    (ABl. L 203 vom 6.8.1994, S. 5)

    Verordnung (EG) Nr. 396/96 der Kommission

    (ABl. L 54 vom 5.3.1996, S. 22)

    Verordnung (EG) Nr. 2060/2002 der Kommission (1)

    (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 20)


    (1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2060/2002 bleiben die „vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/94 ausgestellten Bescheinigungen weiterhin gültig“.


    ANHANG III

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 2019/94

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Anhang

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III


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