EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R1372

Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 315 vom 3.12.2007, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1700

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1372/oj

3.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1372/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Strategie von Lissabon und bestätigt durch deren Zwischenbewertung im Jahr 2005 muss Europa seine Politik weiter auf Wachstum und Beschäftigung ausrichten, um die Ziele von Lissabon zu verwirklichen.

(2)

Die Entwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarkts führen zu einem erweiterten Bedarf an vergleichbaren Daten, mit denen die Auswirkungen der Struktur und der Verteilung der Löhne auf den Arbeitsmarkt untersucht werden können, vor allem, um die Fortschritte beim wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu analysieren.

(3)

Um die ihr übertragenen Aufgaben durchzuführen, benötigt die Kommission Daten über die Höhe der Löhne nach sozioökonomischen Merkmalen und im Verhältnis zu verschiedenen Formen der bezahlten Beschäftigung, die zur Analyse und zum Verständnis des Arbeitsmarktes und der sich in der Struktur der Arbeitskräfte vollziehenden Veränderungen wesentlich sind. In diesem Zusammenhang wird allgemein anerkannt, dass es von Vorteil ist, wenn Daten über Löhne nach Dezilen im Verhältnis zu anderen Beschäftigungsmerkmalen zur Verfügung stehen.

(4)

Die gemeinschaftliche Arbeitskräfteerhebung ist im Wesentlichen die erste und verlässlichste Bezugsquelle für Arbeitsmarktinformationen in der Europäischen Union, und Informationen über Löhne als grundlegende Variable zur Erklärung von Verhaltensmustern auf dem Arbeitsmarkt sollten ein Standardelement dieser Erhebung sein, um eine tiefer gehende Analyse der Arbeitsmärkte zu ermöglichen.

(5)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (2) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses gehört.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (3) sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„(l)

Lohn für die Haupttätigkeit;“.

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Übermittlung der Ergebnisse

Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat spätestens zwölf Wochen nach Ende des Bezugszeitraums die Ergebnisse der Erhebung ohne direkte Identifikatoren.

Die dem Erhebungsmerkmal ‚Lohn für die Haupttätigkeit‘ entsprechenden Daten können Eurostat innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt werden, wenn zur Bereitstellung dieser Informationen Verwaltungsdaten verwendet werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2007

(2)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(3)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 6).


Top