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Document 32007R1352

Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 der Kommission vom 16. November 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 303 vom 21.11.2007, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1352/oj

21.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1352/2007 DER KOMMISSION

vom 16. November 2007

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (2) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 702/2007 aktualisiert, um den Schlussfolgerungen der Chemie-Sachverständigen Rechnung zu tragen. Bei den in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgenommenen Anpassungen handelte es sich in erster Linie um die Festlegung des prozentualen Anteils an 2-Glycerinmonopalmitat, mit dem veresterte Öle genauer bestimmt werden können, und die Herabsetzung des Grenzwerts für Stigmastadien in nativen Olivenölen, die eine bessere Trennung zwischen nativen und raffinierten Olivenölen erlaubt.

(2)

Folglich ist auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 15 der Kombinierten Nomenklatur zu Olivenöl anzupassen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die 2007 vorgenommene Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 gilt ab dem 1. Januar 2008. Aus Gründen der Kohärenz sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten.

(5)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11).


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 15 wie folgt geändert:

1.

Die Zusätzliche Anmerkung 2. B Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einen der folgenden Wachsgehalte:

i)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 300 mg/kg oder

ii)

Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,

der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt nicht mehr als 350 mg/kg oder

der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt nicht mehr als 3,5 %.“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eines der folgenden Merkmale:

i)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

ii)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,1 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;“

2.

Die Zusätzliche Anmerkung 2. B Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe ij erhält folgende Fassung:

„ij)

eines der folgenden Merkmale:

i)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

ii)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;“

b)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

Gehalt an Stigmastadienen von nicht mehr als 0,10 mg/kg;“

3.

Zusätzliche Anmerkung 2. C Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

eines der folgenden Merkmale:

i)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

ii)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;“

4.

Zusätzliche Anmerkung 2. D Buchstaben a bis d werden durch die folgenden Buchstaben a bis e ersetzt:

„a)

einen der folgenden Wachsgehalte:

i)

Gehalt an Wachs von mehr als 350 mg/kg oder

ii)

Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,

der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt mehr als 350 mg/kg und

der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt mehr als 3,5 %.

b)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von mehr als 4,5 %;

c)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 %;

d)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %;

e)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,6.“

5.

Der zweite Satz der Zusätzlichen Anmerkung 2. E erhält folgende Fassung:

„Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,4 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,35 % betragen muss sowie die Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 nicht mehr als 0,5 betragen muss.“


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