Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32007R0916

    Verordnung (EG) Nr. 916/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 200 vom 1.8.2007, p. 5–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0920

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/916/oj

    1.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 200/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 916/2007 DER KOMMISSION

    vom 31. Juli 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

    gestützt auf die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (3) enthält allgemeine Bestimmungen, funktionale und technische Spezifikationen sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern — standardisierten elektronischen Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen — sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem.

    (2)

    Wenn Register über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft kommunizieren, können die Übertragungswege angesichts der Architektur des Registrierungssystem nur für alle Register gleichzeitig geändert werden. Register, die an einem vorgegebenen Termin nicht betriebsbereit sind, sollten auch nicht mehr am Gemeinschaftssystem für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten teilnehmen dürfen, wenn sich andere Mitgliedstaaten ohne sie an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC anschließen. Sobald die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC operativ ist, sollte daher sichergestellt werden, dass die Verbindung zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung und zu den Registern der Gemeinschaft entweder hergestellt wird, wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und sämtliche Register technisch zu dieser Verbindung in der Lage sind, oder wenn die Gemeinschaft es für sinnvoll hält, die beiden Transaktionsprotokolliereinrichtungen miteinander zu verbinden.

    (3)

    Zurzeit ist vorgesehen, dass Register, soweit eine Verbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft besteht, über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft angeschlossen werden. Interaktionen zwischen der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und Registern wären jedoch sehr viel einfacher und flexibler, wenn Register über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC angeschlossen würden. Der Zentralverwalter sollte daher ermächtigt werden, die Reihenfolge der Anschlüsse zu bestimmen.

    (4)

    Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Gemeinschaft sollten sicherstellen, dass ihre Register so früh wie möglich an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC angeschlossen und die Unterlagen, die für die Initialisierung der Register bei der genannten Protokolliereinrichtung nach den funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCC festgelegt wurden, erforderlich sind, dem Verwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC übermittelt werden.

    (5)

    Die Gemeinschaft sollte alle erforderlichen Vorkehrungen treffen um sicherzustellen, dass die Register der Mitgliedstaaten, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC bis 1. Dezember 2007 miteinander verbunden sind.

    (6)

    Register sollten sicherstellen können, dass Einträge verifizierter Emissionen in die Register nur möglich sind, wenn der Bericht über die verifizierten Emissionen der zuständigen Behörde vorgelegt wurde, und nach Ablauf der Frist für die Rückgabe von Zertifikaten sollten Daten über verifizierte Emissionen nur berichtigt werden, wenn der diesbezügliche Beschluss der zuständigen Behörde auch den Stand der Einhaltung der Anlage betrifft, deren verifizierte Emissionen berichtigt werden.

    (7)

    Es sollte festgelegt werden, dass Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung ihrer Nichtberechtigung zur Übertragung oder zum Erwerb von ARU und AAU nicht in der Lage sind, AAU zuzuteilen und CER nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 des Kyoto-Protokolls zum UNFCCC-Übereinkommen zu verwenden, weiterhin gleichberechtigt am Emissionshandelssystem der Gemeinschaft teilnehmen können, was ansonsten in der Handelsperiode 2008—2012 nicht möglich wäre, da sie im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten keine aus AAU umgewandelten Zertifikate vergeben können. Diese gleichberechtigte Teilnahme sollte durch einen Mechanismus innerhalb des Gemeinschaftsregisters geregelt werden, der es Betreibern in Mitgliedstaaten, die nicht über AAU verfügen, gestattet, Zertifikate, die nicht aus AAU umgewandelt werden, gegen aus AAU umgewandelte Zertifikate einzutauschen, wenn Zertifikate auf Konten in Registern von Mitgliedstaaten übertragen werden, die über AAU verfügen. Ein äquivalenter Prozess sollte ähnliche Übertragungen in umgekehrter Richtung gestatten. Durch Änderung der Vorschriften für die Berechnung des Stands der Einhaltung einer Anlage, der dem Wert entspricht, auf den sich Register berufen, um zum Ausdruck zu bringen, ob ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Rückgabe von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen ist, sollte verhindert werden, dass Betreiber als ihrer Verpflichtung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG nicht nachkommend angesehen werden, weil sie Zertifikate für ein Jahr zurückgeben, das nicht dem Jahr vor dem laufenden Jahr entspricht.

    (8)

    Der Abgang von Zertifikaten, die Mitgliedstaaten dem System neu beitretenden Anlagen aus der Reserve zuteilen, und der Zugang von Zertifikaten in die Reserve aufgrund von Anlageschließungen sollten im nationalen Zuteilungsplan tabellarisch erfasst werden, damit die Öffentlichkeit Zugang zu umfassenden und aktuellen Informationen über diese Transaktionen hat.

    (9)

    Um zu gewährleisten, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bei einer Störung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eigenständig funktioniert, sollten die in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, vorgesehenen Kontrollen, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC durchgeführt werden müssen und die zurzeit von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vorgenommen werden, in die Gemeinschaftsvorschriften einbezogen werden.

    (10)

    Es muss unbedingt festgesetzt werden, bis zu welchem äußersten Termin Angaben über verifizierte Emissionen einer Anlage angezeigt sein müssen, damit der jährliche Anwendungszeitraum abgeschlossen werden kann. Angesichts der bisherigen Erfahrungen sollte der zurzeit geltende äußerste Termin für die Anzeige dieser Informationen durch eine Bestimmung ersetzt werden, die gewährleistet, dass die Anzeige durch die Mitgliedstaaten und die Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf koordinierte und harmonisierte Weise erfolgt.

    (11)

    Da die auf der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft angezeigten Angaben über die Erfüllung der Rückgabeverpflichtungen von Anlagen gemäß Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 in ihrer jetzigen Form nicht immer klar sind, insbesondere, was etwaige Änderungen am Stand der Einhaltung einer Anlage nach Ablauf der Rückgabefrist anbelangt, sollten die Informationen über die Erfüllung von Rückgabeverpflichtungen detailliert und präzisiert werden.

    (12)

    Um gleichberechtigten Zugang zu marktbezogenen Informationen, der Grundbedingung für einen reibungslos funktionierenden Markt ist, zu gewährleisten, sollte die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft der Öffentlichkeit zusätzliche Angaben zugänglich machen, so beispielsweise Angaben über die Sperrung eines Kontos, Angaben über die für verschiedene Register erhobenen Gebühren, Angaben zu der gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (4) erforderlichen Reservetabelle, den Prozentsatz der Anlagen, die ihre verifizierten Emissionen bereits übermittelt haben und den Prozentsatz der Zertifikate, die zwischen Zuteilung und Rückgabe nie Gegenstand einer Transaktion waren.

    (13)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    ‚zugeteilte Menge‘ (AAU): eine gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung 280/2004/EG oder von einer Partei des Kyoto-Protokolls zugeteilte Menge;“

    b)

    unter Buchstabe p wird folgender Satz angefügt:

    „es gelten die Sondervorschriften für Register gemäß Artikel 63a;“

    2.

    In Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Jedes Register muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.“

    3.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

    „(4)   Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XI genannten Verwaltungsvorgänge im Interesse der Integrität der Daten des Registrierungssystems zur Verfügung, ebenso wie die Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa, um sicherzustellen, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Zahl der vergebenen und den Anlagen zugeteilten Zertifikate reflektieren.

    (5)   Der Zentralverwalter führt nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung seiner Funktion als Zentralverwalter erforderlich sind.“

    b)

    In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss in der Lage sein, alle Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa ab 1. Februar 2008 korrekt auszuführen.“

    4.

    Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Ab 1. Februar 2008 und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 7 vorgesehene Kommunikationsverbindung hergestellt ist, finden sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft statt.“

    5.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Kommunikationsverbindung zwischen den unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen

    (1)   Eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC gilt als hergestellt, wenn die Systeme auf der Grundlage eines Beschlusses des Zentralverwalters und nach Anhörung des Ausschusses für Klimaänderung miteinander verbunden sind. Der Zentralverwalter stellt die Verbindung her und erhält sie aufrecht, wenn

    a)

    alle Register die einleitenden Maßnahmen des UNFCCC erfolgreich abgeschlossen haben und

    b)

    die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC voll funktionsfähig und miteinander verbunden sind.

    (2)   Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Kommission vorbehaltlich der mehrheitlichen Unterstützung des Ausschusses für Klimaänderung den Zentralverwalter anweisen, eine Verbindung herzustellen und aufrecht zu erhalten.

    (3)   Nachdem die Verbindung gemäß Absatz 1 hergestellt ist, werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet.

    (4)   Die Kommission prüft Optionen für den Anschluss von Registern, der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die sich von den unter Absatz 3 genannten Optionen unterscheiden, und erstattet dem Ausschuss für Klimaänderung entsprechend Bericht. Insbesondere wird geprüft, ob alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft mit anschließender Weiterleitung an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und alle Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Verwalter der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und dem Zentralverwalter die für die Initialisierung der einzelnen Register bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC erforderlichen Unterlagen, und bis 1. September 2007 muss jedes Register technisch in der Lage sein, den Initialisierungsvorgang im Sinne der funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Registrierungssysteme, die mit Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien festgelegt wurden, zu starten.

    (6)   Die Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung gefasst.“

    6.

    Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die zuständigen Behörden und die Registerführer führen nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, Konten bzw. Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung ihrer Funktionen als zuständige Behörden bzw. als Registerführer erforderlich sind.“

    7.

    Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten der einzelnen Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen, die dem Betreiber einer Anlage erteilt wurden, die zuvor über keine Genehmigung verfügte, oder nach der Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — übermittelt die zuständige Behörde bzw., wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt, der Betreiber dem Registerführer des betreffenden Mitgliedstaates die in Anhang III vorgesehenen Informationen.“

    8.

    In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)   Soweit die zuständige Behörde den jeweiligen Registerführer über die Aufhebung oder die Rückgabe einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen unterrichtet hat, die einer Anlage erteilt wurde und einem Konto zugeordnet ist, das in der gemäß Artikel 44 vorgelegten nationalen Zuteilungstabelle eingetragen ist, schlägt der Registerführer, bevor er das Konto schließt, dem Zentralverwalter folgende Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle vor:

    a)

    Streichung von Zertifikaten aus der nationalen Zuteilungstabelle, die der Anlage zum Zeitpunkt der vorgeschlagenen Änderung der Tabelle noch nicht zugeteilt waren, und ihre Ersetzung durch einen Null-Wert;

    b)

    Hinzufügung einer gleichwertigen Anzahl Zertifikate zu dem Teil der nationalen Zuteilungstabelle, der der Menge von Zertifikaten entspricht, die existierenden Anlagen nicht zugeteilt wurden.

    Der Vorschlag wird der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Anhang XIa zugeleitet und von dieser automatisch kontrolliert und umgesetzt.“

    9.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28

    Ermittlung von Anomalien durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

    (1)   Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa beschriebenen automatisierten Kontrollen für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten ausführt, um Anomalien auszuschließen.

    (2)   Wird bei den in Absatz 1 genannten automatisierten Kontrollen bei einem Vorgang gemäß den Anhängen VIII, IX, XI und XIa eine Anomalie festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich den bzw. die jeweiligen Registerführer durch eine automatisierte Nachricht, in der anhand der in den Anhängen VIII, IX, XI und XIa vorgegebenen Antwortcodes die genaue Art der Anomalie angegeben wird.

    Bei Erhalt eines solchen Antwortcodes für einen der Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX oder XIa beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend.

    Der Zentralverwalter aktualisiert die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen nicht.

    Der bzw. die betroffenen Registerführer teilen den betroffenen Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.“

    10.

    Artikel 29 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft regelmäßig den in Anhang X vorgesehenen Datenabgleichsvorgang einleitet. Zu diesem Zweck erfasst die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten.“

    b)

    Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3)   Auf Antrag des Zentralverwalters stellt der Registerführer diesem eine Abschrift der Tabelle für geprüfte Emissionen seines Registers zur Verfügung. Der Zentralverwalter überprüft, ob diese Registertabelle den Aufzeichnungen in der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entspricht. Wird eine Differenz festgestellt, so teilt der Zentralverwalter dies dem Registerführer unverzüglich mit, mit der Aufforderung, die Differenz im Wege des Vorgangs zur Aktualisierung geprüfter Emissionen gemäß Anhang VIII zu beheben.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft erfasst alle Änderungen der Tabelle für geprüfte Emissionen.“

    11.

    Artikel 32 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 32

    Vorgänge

    Bei jedem Vorgang ist die vollständige Abfolge für den Nachrichtenaustausch für die betreffende Vorgangsart gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa zu beachten. Die Nachrichten müssen den im Rahmen der UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls festgelegten Anforderungen an das Format und den Informationsgehalt genügen, denen die WSDL (web services description language) zugrunde liegt.“

    12.

    Artikel 33 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 33

    Kennungen

    Der Registerführer weist jedem der in den Anhängen VIII und XIa genannten Vorgänge eine individuelle Korrelationskennung und jedem der in Anhang IX genannten Vorgänge eine individuelle Transaktionskennung zu.

    Jede dieser Kennungen muss die in Anhang VI genannten Elemente umfassen.“

    13.

    Artikel 34 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 34

    Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen

    Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen und wurden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgewickelt, so gelten diese Vorgänge als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.

    In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen gelten alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, automatischen Änderungen nationaler Zuteilungstabellen und geprüften Emissionen als endgültig abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.“

    14.

    Folgender Artikel 34a wird eingefügt:

    „Artikel 34a

    Manuelle Rückgängigmachung abgeschlossener Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden

    (1)   Leitet ein Kontoinhaber oder ein im Namen des Kontoinhabers agierender Registerführer versehentlich oder fälschlicherweise eine Transaktion im Sinne von Artikel 52, 53, 58 oder Artikel 62 Absatz 2 ein, so kann er seinem Registerführer in Form eines von dem (den) bevollmächtigten Vertreter(n) des Kontoinhabers, der (die) zur Einleitung einer Transaktion befugt ist (sind), unterzeichneten und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abwicklung der Transaktion oder des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, übermittelten schriftlichen Antrags vorschlagen, die Transaktion manuell rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahin gehend enthalten, dass die Transaktion fälschlicherweise oder versehentlich eingeleitet wurde.

    (2)   Der Registerführer kann dem Zentralverwalter innerhalb von 30 Kalendertagen nach seinem Beschluss, die Transaktion rückgängig zu machen, spätestens jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Einleitung der Transaktion oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung, je nach dem, welcher Tag später eintritt, den Antrag und seine Absicht, eine spezifische manuelle Intervention zur Rückgängigmachung der Transaktion in seiner Datenbank vorzunehmen, mitteilen.

    Der Zentralverwalter nimmt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Registerführers gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eine manuelle Intervention in der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die der in der Mitteilung des Registerführers angegebenen Datenbank entspricht, vor, wenn

    a)

    die Mitteilung innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 1 gesetzten Frist abgeschickt wurde;

    b)

    mit der vorgeschlagenen manuellen Intervention nur die Ergebnisse der Transaktion rückgängig gemacht werden, die als versehentlich oder fälschlicherweise eingeleitet angesehen werden, und wenn die Intervention keine Rückgängigmachung der Ergebnisse späterer Transaktionen nach sich zieht, die dieselben Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen.

    (3)   Der Registerführer darf keine Transaktionen im Sinne der Artikel 52 und 53 rückgängig machen, wenn ein Betreiber dadurch für ein vorangegangenes Jahr nichtkonform würde.“

    15.

    Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle auf den der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan (und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert) und ergibt sie sich aus einer Datenverbesserung, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Korrektur in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

    Alle Korrekturen dieser Art erfolgen, soweit sie sich auf neue Marktteilnehmer beziehen, nach den Verfahrenvorschriften für die automatische Änderung nationaler Zuteilungstabellen gemäß Anhang XIa dieser Verordnung.

    Korrekturen dieser Art, die sich nicht auf neue Marktteilnehmer beziehen, erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung.

    In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht nach dem Verfahren von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, so weist sie den Zentralverwalter an, die Korrektur nach den Verfahrensvorschriften für die Einleitung gemäß Anhang XIV dieser Verordnung in die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.“

    16.

    Artikel 46 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 46

    Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber

    Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 überträgt der Registerführer bis 28. Februar 2008 sowie bis 28. Februar jedes darauf folgenden Jahres den Anteil der Gesamtmenge der von einem Registerführer gemäß Artikel 45 vergebenen Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das jeweilige Betreiberkonto, der der entsprechenden Anlage für das betreffende Jahr gemäß dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde.

    Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine bestimmte Anlage vorgesehen ist, kann der Registerführer diesen Anteil jedes Jahr auch zu einem späteren Zeitpunkt übertragen.

    Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten zugeteilt.“

    17.

    Artikel 48 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 48

    Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer

    Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate, die er gemäß Artikel 45 vergeben hat und die im Konto der Vertragspartei verbucht sind, gemäß dem in dem einschlägigen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle für den betreffenden Marktteilnehmer für das betreffende Jahr auf das Betreiberkonto dieses Marktteilnehmers.

    Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zertifikaten übertragen.“

    18.

    Folgender Artikel 48a wird eingefügt:

    „Artikel 48a

    Zuteilung von Zertifikaten nach ihrem Verkauf durch einen Mitgliedstaat

    Erhält ein Registerführer nach dem Verkauf von Zertifikaten im Besitz eines Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so überträgt er einen Teil der Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das Personenkonto oder das Betreiberkonto des Käufers der Zertifikate.

    Zertifikate, die innerhalb ein und desselben Registers übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des ‚internen Transfers‘ übertragen. Zertifikate, die von Register zu Register übertragen werden, werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den Vorgang des ‚externen Transfers (ab 2008—2012)‘ übertragen.“

    19.

    Artikel 50 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Besteht zwischen der Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Kommunikationsverbindung im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung, so kann ein Mitgliedstaat ERU oder AAU erst 16 Monate nach Vorlage des Berichts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG übertragen oder erwerben, es sei denn, das Sekretariat des UNFCCC hat diesem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass keine Verfahren wegen Nichteinhaltung eingeleitet werden.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Liegt ab dem 1. Januar 2008 der Bestand der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum gültigen ERU, CER, AAU und RMU in den Konten der Vertragsparteien, Betreiberkonten, Personenkonten und Ausbuchungskonten eines Mitgliedstaats weniger als 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum (90 % der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder 100 % des Fünffachen des zuletzt geprüften Bestands, je nachdem, welcher Wert niedriger ist), so macht der Zentralverwalter dem Mitgliedstaat davon Mitteilung.“

    20.

    Artikel 51 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 51

    Geprüfte Emissionen einer Anlage

    (1)   Wird der Bericht eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage in einem vorangegangenen Jahr nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG bei der Prüfung als zufrieden stellend eingestuft, so trägt jede prüfende Instanz, einschließlich der als solche fungierenden zuständigen Behörden, die geprüften Emissionen dieser Anlage für das jeweilige Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung der geprüften Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen ein, der für die betreffende Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist, bzw. genehmigt einen solchen Eintrag.

    (2)   Der Registerführer kann den Eintrag der geprüften Jahresemissionen einer Anlage untersagen, bis die zuständige Behörde den von den Betreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für diese Anlage vorgelegten verifizierten Emissionsbericht erhalten und das Register befähigt hat, die geprüften Jahresemissionen aufzunehmen.

    (3)   Um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde den Registerführer anweisen, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr zu korrigieren, indem er die korrigierten geprüften Emissionen der betreffenden Anlage für das betreffende Jahr nach den Verfahrensvorschriften von Anhang VIII dieser Verordnung für Vorgänge in Bezug auf die Aktualisierung geprüfter Emissionen in den Abschnitt der Tabelle für geprüfte Emissionen einträgt, der für diese Anlage und das betreffende Jahr vorgesehen ist.

    (4)   Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde die Anweisung, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr nach dem Termin gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der Gesamtemissionen der Anlage für dieses vorangegangene Jahr zu korrigieren, so genehmigt der Zentralverwalter diese Korrektur nur, wenn ihm der Beschluss der zuständigen Behörde über den neuen Stand der Einhaltung der Anlage nach Korrektur der geprüften Emissionen mitgeteilt wurde.“

    21.

    Artikel 55 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 55

    Berechnungen zum Stand der Einhaltung

    Bei einem Eintrag in den für eine bestimmte Anlage vorgesehenen Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate oder geprüfte Emissionen ermittelt der Registerführer

    a)

    den Stand der Einhaltung der betreffenden Anlage für die Jahre 2005, 2006 und 2007 durch Berechnung der Summe aller gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für die Jahre 2005—2007 abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen im laufenden Fünfjahreszeitraum bis zum und einschließlich dem laufenden Jahr;

    b)

    den Stand der Einhaltung der betreffenden Anlage für das Jahr 2008 ff. durch Berechnung der Summe aller gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den geltenden Zeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen ab dem Jahr 2008 bis zum und einschließlich dem laufenden Jahr, zuzüglich eines Berichtigungsfaktors.

    Der Berichtigungsfaktor gemäß Buchstabe b entspricht Null, wenn die Zahl für das Jahr 2007 größer als Null war, entspricht jedoch der Zahl für 2007, wenn diese kleiner oder gleich Null ist.“

    22.

    Artikel 57 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 57

    Einträge in die Tabelle für geprüfte Emissionen

    Ist am 1. Mai 2006 und am 1. Mai jedes darauf folgenden Jahres für eine Anlage für ein vorangegangenes Jahr in der Tabelle für geprüfte Emissionen kein Eintrag für geprüfte Emissionen vorhanden, so können etwaige gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelte Ersatzemissionswerte nur in die genannte Tabelle eingetragen werden, wenn sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG berechnet wurden.“

    23.

    Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Am 30. Juni 2006, 2007 und 2008 löscht der Registerführer eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten, CER und Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt, die gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 auf dem Konto der Vertragspartei verbucht sind. Die Zahl der zu löschenden Zertifikate, CER und Zertifikate für Fälle höherer Gewalt entspricht der Gesamtzahl der zurückgegebenen Zertifikate, die zum Zeitpunkt der Löschung für die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2006, vom Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2006 bis zum Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2007 und vom Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2007 bis zum Zeitpunkt der Löschung im Jahr 2008 in die Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate eingetragen sind.“

    24.

    Artikel 59 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 59

    Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Zeiträume

    (1)   Bis 30. Juni 2009 und bis 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Registerführer für den Zeitraum 2008—2012 und jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum zurückgegebene Zertifikate, indem er

    a)

    die Anzahl der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum vergebenen und im Konto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate, die gemäß dem Eintrag in der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate (Einträge ab dem 1. Januar des ersten Jahres des einschlägigen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und Einträge ab dem 1. Juni des Vorjahres bis 31. Mai jedes der folgenden Jahre) der Gesamtzahl der gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, in AAU umwandelt. Dies geschieht durch Entfernung nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge für die ‚Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)‘ des Zertifikat-Bestandteils der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, und

    b)

    die Anzahl von Kyoto-Einheiten der von der zuständigen Behörde benannten Art (mit Ausnahme der Kyoto-Einheiten im Zusammenhang mit Projekten gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG), die gemäß dem Eintrag in der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate (Einträge ab dem 1. Januar des ersten Jahres des einschlägigen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und Einträge ab dem 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai jedes der folgenden Jahre) der Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52 und 53 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die ‚Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)‘ vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.

    (2)   Nach dem 30. Juni 2013 und dem 30. Juni des Jahres, das nach Ablauf jedes folgenden Fünfjahreszeitraums beginnt, kann der Registerführer Zertifikate, die Betreibern noch nicht zugeteilt wurden, ausbuchen, indem er sie durch Entfernung des Zertifikat-Bestandteils aus der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für die ‚Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zwecks Ausbuchung (ab 2008—2012)‘ in AAU umwandelt und nach den Vorfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die ‚Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008—2012)‘ vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.“

    25.

    Artikel 60 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    die Anzahl Zertifikate von den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Konten auf das Löschungskonto für den Zeitraum 2005—2007 übertragen, die der Anzahl Zertifikate im Register entspricht, die von einem beliebigen Register für diesen Zeitraum vergeben wurden, abzüglich der Zahl der Zertifikate zum Zeitpunkt der Löschung und Ausbuchung, die seit dem Zeitpunkt der Ausbuchung am 30. Juni des Vorjahres gemäß den Artikeln 52 und 54 zurückgegeben wurden;“

    26.

    Artikel 61 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    „a)

    alle Betreibern für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum zugeteilten Zertifikate von den Betreiberkonten und Personenkonten ihres Registers auf das Konto der Vertragspartei übertragen,

    b)

    die Anzahl Zertifikate, die der Zahl der für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum von einem beliebigen Register zugeteilten Zertifikate, abzüglich der Zahl der ab dem 31. Mai des Vorjahres gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate, entspricht, durch Entfernung des Zertifikat-Bestandteils aus der individuellen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, in AAU umwandeln;“

    27.

    Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Erhält ein Registerführer von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats eine entsprechende Anweisung, so überträgt er die von dieser Stelle angegebenen Mengen und Arten von Kyoto-Einheiten, die nicht bereits gemäß Artikel 59 ausgebucht wurden, nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge in Bezug auf die ‚Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008—2012)‘ vom Konto der Vertragspartei auf das entsprechende Ausbuchungskonto in seinem Register.“

    28.

    Nach Artikel 63 wird folgendes Kapitel Va eingefügt:

    „KAPITEL VA

    FÜHRUNG VON REGISTERN VON MITGLIEDSTAATEN, DIE KEINE AAU BESITZEN

    Artikel 63a

    Führung von Registern von Mitgliedstaaten, die keine AAU besitzen

    (1)   Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zur Übertragung und zum Erwerb von ERU und AAU und zur Verwendung von CER nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 des Kyoto-Protokolls des UNFCCC nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben, erstellen und führen ihre Register im Einklang mit dem Gemeinschaftsregister. Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 30 Absatz 1, die Artikel 34, 35 und 36, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45, Artikel 49 Absatz 1 sowie die Artikel 59, 60, 61 und 65 gelten nicht für diese Register.

    (2)   Ab 1. Januar 2008 müssen die gemäß Absatz 1 geführten Register in der Lage sein, alle sie betreffenden Vorgänge gemäß den Anhängen VIII, IX, X, XI und XIa auszuführen.

    Artikel 63b

    Kommunikationsverbindung zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

    Gemäß Artikel 63a geführte Registern kommunizieren mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft über eine vom Gemeinschaftsregister hergestellte Kommunikationsverbindung.

    Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindung, sobald die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII und die einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV erfolgreich abgeschlossen wurden, und unterrichtet den Führer des Gemeinschaftsregisters entsprechend.

    Artikel 63c

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Feststellung von Anomalien und Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC teilt einem gemäß Artikel 63a geführten Register etwaige Anomalien, die bei einem von diesem Register eingeleiteten Vorgang festgestellt wurden, über den Führer des Gemeinschaftsregisters mit.

    Das gemäß Artikel 63a geführte Register beendet den Vorgang, und der Führer des Gemeinschaftsregisters informiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC entsprechend. Der Führer des gemäß Artikel 63a geführten Registers und etwaige andere betroffene Registerführer teilen den betreffenden Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang beendet wurde.

    Artikel 63d

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

    Besteht zwischen den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen eine Kommunikationsverbindung und werden Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet, so gelten diese Vorgänge als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.

    In allen anderen Fällen gelten die Vorgänge gemäß den Anhängen VIII und XIa als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.

    Artikel 63e

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen innerhalb von Registern

    Alle Vorgänge gemäß Anhang IX gelten — abgesehen vom externen Transfer — als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten haben, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne des Vorschlags aktualisiert hat.

    Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle Vorgänge gemäß Anhang IX — abgesehen vom externen Transfer — als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem gemäß Artikel 63a geführten Register übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten hat, dass das gemäß Artikel 63a geführte Register seine Einträge im Sinne seines eigenen Vorschlags aktualisiert hat.

    Artikel 63f

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Abschluss des Vorgangs des externen Transfers

    Ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, gilt als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

    Bis zur Herstellung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gilt ein externer Transfer, an dem ein gemäß Artikel 63a geführtes Register beteiligt ist, als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister (oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem einleitenden Register um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt), übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Empfängerregister (oder dem Gemeinschaftsregister, wenn es sich bei dem Empfängerregister um ein gemäß Artikel 63a geführtes Register handelt) die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Einträge im Sinne des Vorschlags des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

    Artikel 63g

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Authentifizierung

    Die Identität von gemäß Artikel 63a geführten Registern wird anhand von digitalen Zertifikaten, die vom Sekretariat des UNFCCC vergeben werden, über das Gemeinschaftsregister oder eine von diesem entsprechend bevollmächtigte Stelle bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert.

    Bis die Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt ist, werden sie jedoch über das Gemeinschaftsregister anhand von digitalen Zertifikaten sowie Benutzernamen und Passwörtern im Sinne von Anhang XV bei der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC authentifiziert. Die Kommission bzw. eine von ihr entsprechend bevollmächtigte Stelle fungiert als Zertifizierungsstelle für alle digitalen Zertifikate und vergibt die Benutzernamen und Passwörter.

    Artikel 63h

    Sondervorschriften für bestimmte Verpflichtungen von Führern von gemäß Artikel 63a geführten Registern

    Im Falle von gemäß Artikel 63a geführten Registern werden die in Artikel 71 und Artikel 72 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen von Registerführern vom Führer des Gemeinschaftsregisters wahrgenommen.

    Artikel 63i

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Konten

    (1)   Gemäß Artikel 63a geführte Register müssen mindestens zwei gemäß Artikel 12 angelegte Besitzkonten von Vertragsparteien enthalten.

    (2)   Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 dürfen nur auf einem der Besitzkonten der Vertragsparteien verbucht sein, und nur das Konto der Vertragspartei mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 darf an externen Übertragungen zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern teilnehmen. Das Konto einer Vertragspartei, in dem Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 verbucht sind, darf nicht für andere Transaktionen als externe Übertragungen zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern verwendet werden und darf nur anfängliche Einheiten der Art 1 enthalten.

    (3)   Gemäß Artikel 11 Absatz 2 angelegte Betreiberkonten dürfen am Ende einer Transaktion keine Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 enthalten. Personenkonten in gemäß Artikel 63a geführten Registern dürfen nicht an externen Übertragungen zwischen gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern teilnehmen.

    Artikel 63j

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume

    Nach einer etwaigen Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Artikel 44 Absatz 2, die im Anschluss an die Vergabe der Zertifikate gemäß Artikel 45 vorgenommen wurde und mit der die Gesamtmenge der für den Zeitraum 2008-2012 bzw. für die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume gemäß Artikel 45 vergebenen Zertifikate reduziert wird, übertragen gemäß Artikel 63a geführte Register die von der zuständigen Behörde festgesetzte Anzahl Zertifikate von den Besitzkonten gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i, in denen die Zertifikate verbucht sind, auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den betreffenden Zeitraum.

    Artikel 63k

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Vergabe von Zertifikaten

    Nach Aufnahme der nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vergibt der Registerführer vorbehaltlich von Artikel 44 Absatz 2 bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008—2012 und bis zum 28. Februar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums die Gesamtzahl aller in der nationalen Zuteilungstabelle geführten Zertifikate und registriert sie im Besitzkonto der Vertragspartei.

    Bei der Vergabe der Zertifikate teilt der Registerverwalter jedem Zertifikat eine individuelle Einheitenkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, wobei die anfängliche Einheit von der Art 0 und die zusätzliche Einheit von der Art 4 ist.

    Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für Vorgänge zur Vergabe von Zertifikaten (Register im Sinne von Artikel 63a) vergeben.

    Artikel 63l

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Übertragungen von Zertifikaten zwischen Betreiberkonten in gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern

    (1)   Auf Antrag eines Kontoinhabers übertragen gemäß Artikel 63a geführte Register alle Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 zwischen Besitzkonten

    a)

    innerhalb des Registers nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für den internen Transfer;

    b)

    zwischen zwei gemäß Artikel 63a geführten Registern nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für ‚Übertragungen zwischen zwei Registern im Sinne von Artikel 63a‘;

    c)

    zwischen einem gemäß Artikel 63a geführten Register und einem anderen Register nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für ‚externen Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und einem anderen Register)‘. Übertragungen von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in Register, die nicht gemäß Artikel 63a geführt werden, brauchen von Inhabern von Personenkonten nicht beantragt zu werden. Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sperrt Transaktionen, die eine Übertragung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in nicht gemäß Artikel 63a geführte Register nach sich ziehen würden.

    Artikel 63m

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung im Sinne von Artikel 58 bzw. Artikel 62

    Eine Löschung und Ausbuchung im Sinne von Artikel 58 oder eine freiwillige Löschung im Sinne von Artikel 62 wird vom Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers durch Übertragung von Zertifikaten im Sinne von Artikel 58 bzw. 62 auf das Löschungskonto oder das Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregisters vorgenommen.

    Artikel 63n

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate und CER für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Zeiträume

    (1)   Bis 30. Juni 2009 und am 30. Juni jedes darauf folgenden Jahres löscht der Führer eines gemäß Artikel 63a geführten Registers gemäß den Artikeln 52 und 53 einen Teil der im Besitzkonto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate und CER.

    Der Zahl der zu löschenden Zertifikate und CER muss der Gesamtzahl der zurückgegebenen Zertifikate entsprechen, die nach dem 1. Januar des ersten Jahres des maßgeblichen Zeitraums bis zum 31. Mai des folgenden Jahres und nach dem 1. Juni des Vorjahres bis zum 31. Mai jedes darauf folgenden Jahre in die Tabelle für zurückgegebene Zertifikate eingetragen wurde.

    (2)   Die Löschung erfolgt durch Übertragung der Zertifikate und CER, mit Ausnahme von CER aus Projekten im Sinne von Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, vom Besitzkonto der Vertragspartei auf des Ausbuchungskonto des Gemeinschaftsregister für den betreffenden Zeitraum und nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für ‚Ausbuchungen (Register im Sinne von Artikel 63a)‘.

    Artikel 63o

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ersetzung von für den Zeitraum 2005—2007 vergebenen Zertifikaten

    1.   Am 1. Mai 2008 löschen und ersetzen Führer von gemäß Artikel 63a geführten Registern, soweit sie von der zuständigen Behörde entsprechend angewiesen wurden, in ihren Registern verbuchte Zertifikate nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten, indem sie

    a)

    die Anzahl Zertifikate von ihren in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i genannten Besitzkonten auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den Zeitraum 2005—2007 übertragen, die der Zahl der für diesen Zeitraum vergebenen Zertifikate, abzüglich der Zahl der zum Zeitpunkt der Löschung und Ersetzung im Sinne der Artikel 52 und 54 seit dem 30. Juni des Vorjahres zurückgegebenen Zertifikate, entspricht;

    b)

    soweit sie von der zuständigen Behörde entsprechend angewiesen wurden, eine von der zuständigen Behörde festgesetzte Zahl von Ersatzzertifikaten vergeben, indem die gleiche Anzahl Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 vergeben wird, wobei jedem Zertifikat eine individuelle Kennung zugeteilt wird, die die Bestandteile gemäß Anhang VI enthält;

    c)

    etwaige unter b) genannte Ersatzzertifikate vom Besitzkonto der Vertragspartei auf die von der zuständigen Behörde benannten Betreiberkonten und Personenkonten übertragen, von denen gemäß Buchstabe a Zertifikate übertragen wurden.

    Artikel 63p

    Gemäß Artikel 63a geführte Register: Löschung und Ersetzung von für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Zeiträume vergebenen Zertifikaten

    (1)   Am 1. Mai 2013 und danach am 1. Mai des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums löschen und ersetzen Führer von gemäß Artikel 63a geführten Registern Zertifikate in ihren Registern nach den Verfahrensvorschriften von Anhang IX für die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten, indem sie

    a)

    die Anzahl Zertifikate von den in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 63i genannten Besitzkonten der Vertragsparteien auf das Löschungskonto des Gemeinschaftsregisters für den betreffenden Zeitraum übertragen, die der Zahl der für den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum vergebenen Zertifikate, abzüglich der Zahl der gemäß Artikel 52 seit dem 31. Mai des Vorjahres zurückgegebenen Zertifikaten, entspricht;

    b)

    für das Besitzkonto der Vertragspartei eine gleiche Anzahl Ersatzzertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 für den laufenden Zeitraum vergeben und jedem dieser Zertifikate eine individuelle Einheitenkennung zuteilen, die die Bestandteile gemäß Anhang VI enthält;

    c)

    die Zahl der gemäß Buchstabe b für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate vom Besitzkonto der Vertragspartei auf die Betreiberkonten und Personenkonten, von denen gemäß Buchstabe a Zertifikate übertragen wurden, übertragen, die der Zahl der von diesen Konten gemäß Buchstabe a übertragenen Zertifikate entspricht.“

    29.

    Artikel 72 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Nach einer solchen Koordinierung beschließt der Zentralverwalter, bis zu welchem Termin die Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft jede neue Version der funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls umsetzen müssen.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Ist eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, so müssen die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII von jedem Registerführer und vom Zentralverwalter erfolgreich durchgeführt worden sein, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und aktiviert werden kann.“

    c)

    Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a)   Der Zentralverwalter beruft regelmäßige Sitzungen der Registerführer ein, um sie in Fragen und zu Verfahren im Zusammenhang mit Änderungsmanagement, Problemmanagement und anderen Fragen technischer Art zu konsultieren, die die Führung von Registern und die Durchführung dieser Verordnung betreffen.“

    30.

    Artikel 73 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der Zentralverwalter und alle Registerführer bewahren die Aufzeichnungen über alle Vorgänge und Kontoinhaber gemäß den Anhängen III, IV, VIII, IX, X, XI und XIa 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis etwaige Fragen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.“

    31.

    Die Anhänge I, II, III, VI bis XIII und XVI werden nach Maßgabe von Anhang I dieser Verordnung geändert.

    32.

    Es wird ein neuer Anhang XIa hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung festgelegt ist.

    Artikel 2

    (1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Nummern 1 bis 4, 6 bis 12, 15, 16, 17, 20, 21, 27 bis 30 und gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4, Nummer 5 Buchstaben c, e, f, g, i, Nummer 6 Buchstabe b, Nummern 10, 11, 13 Buchstaben d, i, f und g sowie gemäß Anhang II gelten ab 1. Februar 2008.

    (3)   Die Bestimmungen gemäß Artikel 1 Nummern 24 und 26 und gemäß Anhang I Nummer 13 Buchstaben a, b, c, d Ziffern ii, iii sowie Buchstabe e gelten ab 1. Januar 2009. Die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummer 13 Buchstaben a, b, c, d Ziffern ii und iii sowie Buchstabe e können jedoch bereits vor dem 1. Januar 2009 angewendet werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Juli 2007

    Für die Kommission

    Stavros DIMAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

    (2)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

    (4)  ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.


    ANHANG I

    Die Anhänge I, II, III, VI bis XIII und XVI der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:

    a)

    Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und in den einzelnen Registern beziehen sich auf Greenwich Mean Time;

    b)

    alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten werden mit dem Austausch von Daten abgeschlossen, die unter Verwendung des Simple Object Access Protocol (SOAP),Version 1.1, über das Hypertext Transfer Protocol (HTTP), Version 1.1, (Remote Procedure Call (RPC) encoded style) im Format XML (Extensible Markup Language) geschrieben wurden.“

    b)

    Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.

    Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so gilt Folgendes:

    a)

    Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sowie in jedem Register sind synchronisiert, und

    b)

    alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten werden mit dem Datenaustausch abgeschlossen,

    und zwar unter Beachtung der in den funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen der Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Anforderungen, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

    Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage der in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegten Hard- und Software-Vorgaben, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

    Werden Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen, Konten und automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen, so erfolgt der Datenaustausch auf der Grundlage von Nummer 2 Buchstabe b.“

    2.

    In Anhang III wird unter Nummer 1 folgender Text angefügt:

    „Der Name des Betreibers sollte dem Namen der natürlichen bzw. juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist.“

    3.

    Anhang VI wird wie folgt geändert:

    a)

    In Tabelle VI-1 wird in der Spalte „Bereich oder Codes“ in der Zeile „Supplementary unit type“ der Text „4 = Für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes Zertifikat“ hinzugefügt.

    b)

    In Tabelle VI-2 wird folgende Zeile hinzugefügt:

    „0

    4

    Für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat“

    c)

    In Tabelle VI-3 wird in der Spalte „Bereich oder Codes“ in der Zeile „Account Identifier“ der Text „Der Zentralverwalter legt für das Gemeinschaftsregister und alle in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsregister geführten Registern eine separate Untersparte dieser Werte fest.“ hinzugefügt.

    d)

    In Tabelle VI-5 werden die Worte „Permit Identifier“ durch die Worte „Account Holder Identifier“ ersetzt.

    e)

    Nummer 14 erhält folgende Fassung:

    „14.

    In Tabelle VI-7 sind die Bestandteile der Korrelationskennungen aufgelistet. Jedem in Anhang VIII und Anhang XIa genannten Vorgang wird eine Korrelationskennung zugeteilt. Die Korrelationskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Korrelationskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs im Zusammenhang mit einem Konto oder geprüften Emissionen erhält dieser Vorgang eine neue individuelle Korrelationskennung.“

    4.

    Anhang VII wird wie folgt geändert:

    a)

    In der Tabelle unter Nummer 4 wird folgende Zeile gestrichen:

    „05-00

    Ausbuchung (ab 2008—2012)“

    b)

    In der Tabelle unter Nummer 4 werden folgende Zeile eingefügt:

    „10-61

    Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)

    10-62

    Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)

    05-00

    Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008—2012)

    05-01

    Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate (ab 2008—2012)

    05-02

    Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008—2012)

    01-22

    Vergabe von Zertifikaten (Register gemäß Artikel 63a)

    03-00

    Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und einem anderen Register)

    10-22

    Transfer zwischen zwei Registern gemäß Artikel 63a

    05-22

    Ausbuchung (Register gemäß Artikel 63a)“

    c)

    In der Tabelle unter Nummer 5 wird folgende Zeile angefügt:

    „4

    Für den Zeitraum 2008—2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume von einem Mitgliedstaat ohne AAU vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat“

    5.

    Anhang VIII wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    sofern diese Vorgänge durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet werden, ruft der Registerführer die entsprechende Funktion im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC auf. In allen anderen Fällen ruft der Registerführer die entsprechende Funktion im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft auf.“

    b)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    sofern diese Vorgänge durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet werden, sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Validierungsmitteilung erhalten. In allen anderen Fällen sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Empfangsbestätigung und innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung eines Antrags von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Validierungsmitteilung erhalten.“

    c)

    In den Tabellen VIII-5, VIII-11 und VIII-12 wird die Zeile

    „FaxNumber

    Obligatorisch“

    durch folgende Zeile ersetzt:

    „FaxNumber

    Fakultativ“

    d)

    In Tabelle VIII-9 wird der Wortlaut „Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (bzw., bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion()“ durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry) authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (oder die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, wenn alle Vorgänge gemäß Anhang VIII durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft abgeschlossen sind) durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion().“

    e)

    In Tabelle VIII-11 wird in der letzten Zeile die Ziffer „7162“ angefügt.

    f)

    In den Tabellen VIII-12 und VIII-14 wird nach der Zeile „PermitIdentifier“ folgende Zeile eingefügt:

    „PermitDate

    Obligatorisch“

    g)

    In der Tabelle VIII-13 wird nach der Zeile „PermitIdentifier“ folgende Zeile eingefügt:

    „PermitDate

    Fakultativ“

    h)

    In Tabelle VIII-15 wird in der letzten Zeile die Ziffer „7161“ angefügt.

    i)

    Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft für jeden Vorgang, der ein Konto oder geprüfte Emissionen betrifft, die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und sendet beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes, wie in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben, zurück. Die genannten Prüfungen entsprechen den Prüfungen in Bezug auf die Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes im Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, oder wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung.“

    j)

    In Tabelle VIII-17 wird in der letzten Zeile die Ziffer „7525“ eingefügt.

    6.

    Anhang IX wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führt bei jedem Vorgang im Zusammenhang mit einer Transaktion Erstprüfungen folgender Art durch:

    a)

    Prüfungen der Registerversion und der Registerauthentifizierung,

    b)

    Prüfungen der Plausibilität der Nachricht,

    c)

    Prüfung der Datenintegrität,

    d)

    allgemeine Transaktionsprüfungen und

    e)

    Prüfungen der Nachrichtenabfolge.

    Wird eine Anomalie festgestellt, so sendet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die jeweiligen Antwortcodes im Sinne von Tabelle XII-1 Bereich 7900 bis 7999 zurück. Die genannten Kontrollen entsprechen den Kontrollen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes im Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, und wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung.“

    b)

    Tabelle IX-1wird wie folgt geändert:

    i)

    in der Spalte „Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft“ wird in der Zeile „Externer Transfer (ab 2008—2012)“ der Wortlaut „Bereich 7221 bis 7222“ eingefügt;

    ii)

    in der Spalte „Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft“ wird in der Zeile „Externer Transfer (2005—2007)“ der Wortlaut „Bereich 7221 bis 7222“ eingefügt;

    iii)

    in der Spalte „Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft“ wird in der Zeile „Löschung und Ersatz“ der Wortlaut „(Register gemäß Artikel 63a); 7219; Bereich 7223 bis 7224; 7360; 7402; 7404; 7406; Bereich 7407 bis 7408; 7202“ eingefügt;

    iv)

    folgende Zeile wird gestrichen:

    „Ausbuchung (ab 2008—2012)

    05-00

    Bereich 7358 bis 7361“

    v)

    die folgenden Zeilen werden eingefügt:

    „Umwandlung zurückgegebener Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)

    10-61

    7358

    Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung (ab 2008—2012)

    10-62

    7364, 7366

    Ausbuchung von Kyoto-Einheiten (ab 2008—2012)

    05-00

    7360

    7365

    Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate (ab 2008—2012)

    05-01

    Bereich 7359 bis 7361

    7365

    Ausbuchung nicht zugeteilter Zertifikate (ab 2008—2012)

    05-02

    7360, 7361

    Bereich 7363 bis 7365

    Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern)

    03-00

    Range 7225 to 7226

    Vergabe von Zertifikaten (Register gemäß Artikel 63a)

    01-22

    Bereich 7201 bis 7203

    7219

    7224

    Ausbuchung (Register gemäß Artikel 63a)

    05-22

    Bereich 7227 bis 7228

    7357

    Bereich 7360 bis 7362

    Transfer zwischen zwei Registern gemäß Artikel 63a

    10-22

    7302, 7304

    Bereich 7406 bis 7407

    7224

    7228“

    c)

    Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

    „7.

    Ein externer Transfer zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern wird in folgenden Schritten ausgeführt:

    a)

    Auf Antrag des Kontoinhabers, Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 von einem Konto in einem Register gemäß Artikel 63a zu übertragen, führt das übertragende Register folgende Schritte aus:

    i)

    Es prüft, ob der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, zumindest der zu übertragenden Menge entspricht;

    ii)

    es leitet die Zertifikate zu dem Besitzkonto der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a weiter, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können;

    iii)

    es überträgt eine gleichwertige Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 vom Besitzkonto der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, auf das Konto des Kontoinhabers, der die Transaktion eingeleitet hat;

    iv)

    es überträgt diese Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 vom Konto des Kontoinhabers, der die Transaktion eingeleitet hat, auf das Bestimmungskonto;

    b)

    auf Antrag des Kontoinhabers, Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 auf ein Konto im Register gemäß Artikel 63a zu übertragen, führt das Empfängerregister folgende Schritte aus;

    i)

    Es überträgt die Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 auf das Bestimmungskonto;

    ii)

    es überträgt diese Zertifikate vom Bestimmungskonto auf das Besitzkonto der Vertragspartei im Register gemäß Artikel 63a, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können;

    iii)

    es überträgt eine gleichwertige Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 vom Besitzkonto der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit anfänglichen Einheiten der Art 0 und zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können, auf das Bestimmungskonto. Beträgt der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem nur Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 verbucht werden können, weniger als die zu übertragende Anzahl, so wird die fehlende Anzahl Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Art 4 auf dem Besitzkonto der Vertragspartei vor dem Transfer kreiert.“

    7.

    Anhang X wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Einleitungssatz unter Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:“.

    b)

    Der Einleitungssatz unter Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:“.

    c)

    Der Einleitungssatz unter Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so reagiert jedes Register auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC im Namen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder auf alle Anträge der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:“.

    d)

    Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft während des Abgleichsvorgangs die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und die Datenintegrität und sendet beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes, wie sie in Tabelle XII-1 für den Bereich 7900 bis 7999 festgelegt sind, zurück. Die genannten Prüfungen entsprechen den Prüfungen im Zusammenhang mit den Antwortcodes, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten und in der letzten Spalte von Tabelle XII-1 neben den entsprechenden Antwortcodes für den Bereich 7900 bis 7999 angegeben sind. Entspricht eine Prüfung im Rahmen der genannten Datenaustauschnormen den Prüfungen, deren Antwortcodes in Tabelle XII-1 im Bereich 7900 bis 7999 vorgegeben sind, oder wird die Durchführung der Prüfung durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC vom Verwalter der unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung geändert, so desaktiviert der Zentralverwalter die entsprechende Prüfung.“

    8.

    Anhang XI Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und sind alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Kyoto-Einheiten durch den Austausch von Daten über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC abgeschlossen und anschließend an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft weitergeleitet worden, so stellt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nur noch den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Verwaltungsvorgang bereit.“

    9.

    Anhang XII wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sendet als Teil jedes Vorgangs Antwortcodes zurück, wo dies in den Anhängen VIII bis XIa vorgegeben ist. Jeder Antwortcode entspricht einer ganzen Zahl im Bereich 7000 bis 7999. Die Bedeutung jedes Antwortcodes ist Tabelle XII-1 gegeben.“

    b)

    Tabelle XII-1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Die folgenden Spaltenüberschriften und die folgende Zeile werden gestrichen:

    „Antwortcode

    Beschreibung

    7149

    Die Faxnummer (FaxNumber) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.“

    ii)

    Die folgenden Spaltenüberschriften und Zeilen werden in der richtigen numerischen Reihenfolge eingefügt:

    „Antwortcode

    Beschreibung

    Gleichwertiger Antwortcode im Rahmen der Datenaustauschnormen

    7161

    Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage ist im nationalen Zuteilungsplan nicht als ‚geschlossene‘ Anlage eingetragen; das Konto kann daher nicht geschlossen werden.

     

    7162

    Die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage hat keinen Eintrag im nationalen Zuteilungsplan; daher kann kein Konto eröffnet werden.

     

    7221

    Das Empfänger- bzw. das Transferkonto gehört möglicherweise nicht zu einem Register gemäß Artikel 63a.

     

    7222

    Die zu übertragenden Zertifikate enthalten möglicherweise keine zusätzliche Einheit der Art 4.

     

    7223

    Das Empfängerkonto muss das Löschungskonto für den Bezugszeitraum sein.

     

    7224

    Zu vergebende Zertifikate müssen eine zusätzliche Einheit der Art 4 enthalten.

     

    7225

    Der kombinierte Stand der beiden an der Transaktion beteiligten Besitzkonten der Vertragspartei in dem gemäß Artikel 63a geführten Register muss nach der Transaktion dem kombinierten Kontostand vor der Transaktion entsprechen.

     

    7226

    Der Saldo des Besitzkontos der Vertragspartei, in dem Zertifikate mit zusätzlichen Einheiten der Arten 1, 2 oder 3 verbucht werden können, muss der aus dem gemäß Artikel 63a geführten Register zu übertragenden Menge entsprechen oder höher sein.

     

    7227

    Das Empfängerkonto muss das Ausbuchungskonto für den Bezugszeitraum sein.

     

    7228

    Bei den Zertifikaten muss es sich um die für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate handeln.

     

    7363

    Die Zahl der auszubuchenden AAU entspricht nicht der Anzahl Zertifikate, die nach den Verfahrensvorschriften für Vorgänge zur ‚Umwandlung nicht zugeteilter Zertifikate zur Ausbuchung‘ umgewandelt wurden.

     

    7364

    Die Transaktion wird nicht nach dem 30. Juni des Jahres nach dem letzten Jahr des betreffenden Fünfjahreszeitraums eingeleitet.

     

    7365

    Bei den auszubuchenden Einheiten handelt es sich um Zertifikate, die daher nicht ausgebucht werden können.

     

    7366

    Die Zahl der umzuwandelnden Zertifikate darf die Zahl der vergebenen, jedoch nicht zugeteilten Zertifikate nicht überschreiten.

     

    7408

    Die Zahl der gelöschten Zertifikate muss der Zahl der Zertifikate entsprechen, die gemäß Artikel 63o gelöscht werden müssen.

     

    7451

    Die Gesamtzahl der Zertifikate im aktualisierten NAP muss der Gesamtzahl der Zertifikate im laufenden NAP entsprechen.

     

    7452

    Die neuen Marktteilnehmern zugeteilte Menge darf nicht größer sein als die Menge, die aus der Reserve genommen wird.

     

    7525

    Der Wert der geprüften Emissionen für das Jahr X darf nach dem 30. April des Jahres X+1 nicht korrigiert werden, es sei denn, die zuständige Behörde teilt dem Zentralverwalter den für die Anlage, deren geprüfte Emissionen korrigiert werden, geltenden neuen Stand der Einhaltung mit.

     

    7700

    Der Code für den Verpflichtungszeitraum liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

     

    7701

    Die Zuteilung muss für sämtliche Jahre innerhalb des Verpflichtungszeitraums erfolgen, mit Ausnahme der Jahre vor dem laufenden Jahr.

     

    7702

    Die neue Reserve muss weiterhin einen Positiv- oder Nullwert aufweisen.

     

    7703

    Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr zuzuteilenden Zertifikate muss größer oder gleich Null sein.

     

    7704

    Es muss einen permit identifier geben, der an den installation identifier gekoppelt ist.

     

    7705

    Die Zahl der für eine Anlage und ein Jahr innerhalb des aktualisierten NAP zugeteilten Zertifikate muss dieser Zahl im laufenden NAP entsprechen oder größer sein.

     

    7706

    Die Zahl der aus der NAP-Tabelle gestrichenen Zertifikate muss der Zahl, um die die Reserve aufgestockt wird, entsprechen.

     

    7901

    Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Initiating registry), muss in der Registertabelle geführt sein.

    1501

    7902

    Der Status des Registers, das den Vorgang eingeleitet (Initiating registry status) hat, muss den Vorschlag von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL erkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.)

    1503

    7903

    Der Status des Empfängerregisters (Acquiring registry status) muss die Annahme von Transaktionen gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register voll funktionsfähig ist.)

    1504

    7904

    Der Registerstatus (Registry status) muss den Datenabgleich gestatten. (Das CITL wird den laufenden Status jedes einzelnen Registers beibehalten. In diesem Falle muss das CITL anerkennen, dass das Register für den Abgleich verfügbar ist.)

    1510

    7905

    Die Transaktionskennung (Transaction ID) muss eine gültige Registerkennung, gefolgt von numerischen Werten, umfassen.

    2001

    7906

    Der Transaktionsart-Code (Transaction type code) muss gültig sein.

    2002

    7907

    Der zusätzliche Transaktionsart-Code (Supplementary transaction type code) muss gültig sein.

    2003

    7908

    Die Transaktionsstatus-Code (Transaction status code) muss gültig sein.

    2004

    7909

    Der Kontoart-Code (Account type code) muss gültig sein.

    2006

    7910

    Die Kennung des einleitenden Kontos (Initiating Account Identifier) muss größer als Null sein.

    2007

    7911

    Die Kennung des Empfängerkontos (Acquiring Account Identifier) muss größer als Null sein.

    2008

    7912

    Das Einleitungsregister (Originating registry) aller Einheitsblöcke muss gültig sein.

    2010

    7913

    Der Einheitsart-Code (Unit Type code) muss gültig sein.

    2011

    7914

    Der zusätzliche Einheitsart-Code (Supplementary Unit Type code) muss gültig sein.

    2012

    7915

    Es müssen eine Anfangsblockkennnummer (Unit Serial Block Start Identifier) und Endblockkennnummer (Unit Serial block end identifier) vorhanden sein.

    2013

    7916

    Die Endblockkennnummer muss der Anfangsblockkennnummer entsprechen oder größer sein.

    2014

    7917

    RMU, aus RMU umgewandelte ERU, tCER und lCER müssen einen gültigen LULUCF Activity-Code haben.

    2015

    7918

    AAU, aus AAU umgewandelte ERU und CER brauchen keinen LULUCF Activity-Code zu haben.

    2016

    7919

    ERU, CER, tCER and lCER müssen eine gültige Projektkennung haben.

    2017

    7920

    AAU oder RMU brauchen keine Projektkennung zu haben.

    2018

    7921

    ERU müssen einen gültigen Track Code haben.

    2019

    7922

    AAU, RMU, CER, tCER und lCER brauchen keinen Track Code zu haben.

    2020

    7923

    AAU, RMU, ERU und CER brauchen kein Ablaufdatum (Expiry Date) zu haben.

    2022

    7924

    Die Transaktionskennung (Transaction ID) für vorgeschlagene Transaktionen muss nicht bereits in der CITL existieren.

    3001

    7925

    Die Transaktionskennung für laufende Transaktionen muss bereits in der CITL existieren.

    3002

    7926

    Früher abgeschlossene Transaktionen können nicht erneut abgeschlossen werden.

    3003

    7927

    Früher abgelehnte (rejected) Transaktionen können nicht abgeschlossen werden.

    3004

    7928

    Transaktionen, für die zuvor eine CITL-Anomalie festgestellt wurde, können nicht abgeschlossen werden

    3005

    7930

    Früher beendete Transaktionen können nicht abgeschlossen werden.

    3007

    7931

    Früher gelöschte Transaktionen können nicht abgeschlossen werden.

    3008

    7932

    Früher angenommene externe Transaktionen können nicht beendet werden.

    3009

    7933

    Der Transaktionsstatus Accepted oder Rejected ist für nicht externe Transaktionen ungültig.

    3010

    7934

    Der Transaktionsstatus des Einleitungsregisters (Initiating registry) muss den Status Proposed, Completed oder Terminated angeben.

    3011

    7935

    Der Transaktionsstatus des Empfängerregisters (Acquiring registry) für einen externen Transfer muss den Status Rejected oder Accepted angeben.

    3012

    7936

    Der geltende Verpflichtungszeitraum muss dem laufenden oder dem nächsten Verpflichtungszeitraum, einschließlich der Nachbesserungszeiträume (‚true-up‘ periods) entsprechen.

    4001

    7937

    In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen bereits in der CITL existieren.

    4002

    7938

    In der Transaktion identifizierte Einheiten müssen im einleitenden Register (Initiating registry) verbucht sein

    4003

    7939

    Alle Attribute sämtlicher Einheitsblöcke müssen mit CITL-Einheitsblockattributen übereinstimmen, es sei denn, Attribute werden durch die laufende Transaktion geändert.

    4004

    7940

    Alle Einheitsblöcke in einer Transaktion müssen einen einzigen Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen.

    4005

    7941

    Bei allen Transaktionen, ausgenommen externe Transfers, muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um ein und dasselbe Register handeln.

    4006

    7942

    Bei externen Transfers muss es sich beim einleitenden (Initiating) und empfangenden (Acquiring) Register um unterschiedliche Register handeln.

    4007

    7943

    Einheiten in der Transaktion dürfen keine Abweichungen aufweisen, die im Datenabgleich mit der CITL identifiziert wurden.

    4008

    7945

    Einheiten in einer Transaktion dürfen nicht Gegenstand einer anderen Transaktion sein.

    4010

    7946

    Gelöschte Einheiten dürfen nicht Gegenstand weiterer Transaktionen werden.

    4011

    7947

    Ein Transaktionsvorschlag muss mindestens einen Einheitsblock enthalten.

    4012

    7948

    Im Rahmen einer Transaktion darf höchstens eine Einheitsart vergeben werden.

    5004

    7949

    Der ursprüngliche Verpflichtungszeitraum (Original Commitment Period) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten der gleiche sein.

    5005

    7950

    Der geltende Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) muss für alle im Rahmen der Transaktion vergebenen Einheiten dem ursprünglichen Verpflichtungszeitraum (Original Commitment Period) entsprechen.

    5006

    7951

    Die Löschung zugunsten eines Löschungskontos für zu viel vergebene Zertifikate (Excess Issuance Cancellation Account) darf nicht in einem nationalen Register erfolgen.

    5152

    7952

    Beim Empfängerkonto bei einer Löschungstransaktion muss es sich um ein Löschungskonto handeln.

    5153

    7953

    Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Löschungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich.

    5154

    7954

    Die zu löschenden Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Löschungskonto.

    5155

    7955

    Bei den Ausbuchungseinheiten des einleitenden Registers (Initiating registry retiring units) muss es sich um ein nationales Register oder das Gemeinschaftsregister handeln.

    5251

    7956

    Beim Empfängerkonto (Acquiring Account) für eine Ausbuchungstransaktion muss es sich um ein Ausbuchungskonto handeln.

    5252

    7957

    Für den Erwerb von Konten im Rahmen von Ausbuchungstransaktionen sind Kontokennungen (Account identifiers) erforderlich.

    5253

    7958

    Die ausgebuchten Einheitsblöcke müssen denselben geltenden Verpflichtungszeitraum (Applicable Commitment Period) betreffen wie das Ausbuchungskonto.

    5254

    7959

    Bei dem Einheiten übertragenden einleitenden Register (Initiating registry) muss es sich um ein nationales Register handeln.

    5301

    7960

    Beim Einleitungskonto (Initiating Account) für eine Übertragungsaktion muss es sich um ein Besitzkonto handeln.

    5302

    7961

    Einheiten können nur auf den nächstfolgenden Verpflichtungszeitraum übertragen werden.

    5303

    7962

    Die Datenabgleichskennung (Reconciliation Identifier) muss größer als Null sein.

    6201

    7963

    Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss aus einem gültigen Registercode, gefolgt von numerischen Werten, bestehen.

    6202

    7964

    Der Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss einem Wert zwischen 1 und 11 entsprechen.

    6203

    7965

    Die Momentaufnahme für den Abgleich muss ein Datum zwischen dem 1. Oktober 2004 und dem aktuellen Datum plus 30 Tage entsprechen.

    6204

    7966

    Die Kontoart (Account Type) muss gültig sein.

    6205

    7969

    Die Datenabgleichskennnummer (Reconciliation ID) muss in der Protokolliertabelle für den Datenabgleich (Reconciliation Log table) vermerkt sein.

    6301

    7970

    Der vom Register übermittelte Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss gültig sein.

    6302

    7971

    Beim eingehenden Datenabgleichsstatus (Reconciliation status) muss es sich um den Datenabgleichsstatus handeln, der von der CITL erfasst wurde.

    6303

    7972

    Die Momentaufnahme für den Abgleich DateTime des Registers muss mit dem Abgleichs-Snapshot DateTime der CITL übereinstimmen.

    6304“

    iii)

    die Zeile

    „7301

    Die Menge, die die Reserve für den Verpflichtungszeitraum gefährdet, ist beinahe erreicht.“

    wird durch folgenden Text ersetzt:

    „7301

    Warnung: Die gemäß dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechneten Kontostände liegen lediglich 1 % über der Reserve für den Verpflichtungszeitraum.“

    10.

    Anhang XIII wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Integrierte Vorgangsprüfung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, alle Vorgänge, einschließlich aller relevanten Status und Phasen, die in den Anhängen VIII bis XI und XIa vorgesehen sind, auszuführen und manuelle Eingriffe in die Datenbanken gemäß Anhang X zuzulassen.“

    b)

    Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4.

    Der Zentralverwalter schreibt einem Register vor nachzuweisen, dass die in Anhang VII beschriebenen Eingabecodes und die in den Anhängen VIII bis XI und XIa beschriebenen Antwortcodes in der Datenbank dieses Registers enthalten sind und in Bezug auf Vorgänge richtig interpretiert und angewendet werden.“

    11.

    Anhang XIV Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „7.

    Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission nach folgendem XML-Schema zu übermitteln:

    <?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>

    <xs:schema targetNamespace="urn:KyotoProtocol:RegistrySystem:CITL:1.0:0.0" xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema" xmlns="urn:KyotoProtocol:RegistrySystem:CITL:1.0:0.0" elementFormDefault="qualified">

    <xs:simpleType name="ISO3166MemberStatesType">

    <xs:restriction base="xs:string">

    <xs:enumeration value="AT"/>

    <xs:enumeration value="BE"/>

    <xs:enumeration value="BG"/>

    <xs:enumeration value="CY"/>

    <xs:enumeration value="CZ"/>

    <xs:enumeration value="DE"/>

    <xs:enumeration value="DK"/>

    <xs:enumeration value="EE"/>

    <xs:enumeration value="ES"/>

    <xs:enumeration value="FI"/>

    <xs:enumeration value="FR"/>

    <xs:enumeration value="GB"/>

    <xs:enumeration value="GR"/>

    <xs:enumeration value="HU"/>

    <xs:enumeration value="IE"/>

    <xs:enumeration value="IT"/>

    <xs:enumeration value="LT"/>

    <xs:enumeration value="LU"/>

    <xs:enumeration value="LV"/>

    <xs:enumeration value="MT"/>

    <xs:enumeration value="NL"/>

    <xs:enumeration value="PL"/>

    <xs:enumeration value="PT"/>

    <xs:enumeration value="RO"/>

    <xs:enumeration value="SE"/>

    <xs:enumeration value="SI"/>

    <xs:enumeration value="SK"/>

    </xs:restriction>

    </xs:simpleType>

    <xs:simpleType name="AmountOfAllowancesType">

    <xs:restriction base="xs:integer">

    <xs:minInclusive value="0"/>

    <xs:maxInclusive value="999999999999999"/>

    </xs:restriction>

    </xs:simpleType>

    <xs:group name="YearAllocation">

    <xs:sequence>

    <xs:element name="yearInCommitmentPeriod">

    <xs:simpleType>

    <xs:restriction base="xs:int">

    <xs:minInclusive value="2005"/>

    <xs:maxInclusive value="2058"/>

    </xs:restriction>

    </xs:simpleType>

    </xs:element>

    <xs:element name="allocation" type="AmountOfAllowancesType"/>

    </xs:sequence>

    </xs:group>

    <xs:simpleType name="ActionType">

    <xs:annotation>

    <xs:documentation>The action to be undertaken for the installation

    A

    =

    Add the installation to the NAP

    U

    =

    Update the allocations for the installation in the NAP

    D

    =

    Delete the installation from the NAP

    For each action, all year of a commitment period need to be given

    </xs:documentation>

    </xs:annotation>

    <xs:restriction base="xs:string">

    <xs:enumeration value="A"/>

    <xs:enumeration value="U"/>

    <xs:enumeration value="D"/>

    </xs:restriction>

    </xs:simpleType>

    <xs:complexType name="InstallationType">

    <xs:sequence>

    <xs:element name="action" type="ActionType"/>

    <xs:element name="installationIdentifier">

    <xs:simpleType>

    <xs:restriction base="xs:integer">

    <xs:minInclusive value="1"/>

    <xs:maxInclusive value="999999999999999"/>

    </xs:restriction>

    </xs:simpleType>

    </xs:element>

    <xs:element name="permitIdentifier">

    <xs:simpleType>

    <xs:restriction base="xs:string">

    <xs:minLength value="1"/>

    <xs:maxLength value="50"/>

    <xs:pattern value="[A-Z0-9\-]+"/>

    </xs:restriction>

    </xs:simpleType>

    </xs:element>

    <xs:group ref="YearAllocation" minOccurs="3" maxOccurs="5"/>

    </xs:sequence>

    </xs:complexType>

    <xs:simpleType name="CommitmentPeriodType">

    <xs:restriction base="xs:int">

    <xs:minInclusive value="0"/>

    <xs:maxInclusive value="10"/>

    </xs:restriction>

    </xs:simpleType>

    <xs:element name="nap">

    <xs:complexType>

    <xs:sequence>

    <xs:element name="originatingRegistry" type="ISO3166MemberStatesType"/>

    <xs:element name="commitmentPeriod" type="CommitmentPeriodType"/>

    <xs:element name="installation" type="InstallationType" maxOccurs="unbounded">

    <xs:unique name="yearAllocationConstraint">

    <xs:selector xpath="yearInCommitmentPeriod"/>

    <xs:field xpath="."/>

    </xs:unique>

    </xs:element>

    <xs:element name="reserve" type="AmountOfAllowancesType"/>

    </xs:sequence>

    </xs:complexType>

    <xs:unique name="installationIdentifierConstraint">

    <xs:selector xpath="installation"/>

    <xs:field xpath="installationIdentifier"/>

    </xs:unique>

    </xs:element>

    </xs:schema>“.

    12.

    Anhang XV wird wie folgt geändert:

    a)

    Unter Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    „Besteht keine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen und Konten anhand einer Kommunikationsverbindung mit folgenden Eigenschaften abgeschlossen:“

    b)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Besteht eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, so werden alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten mittels einer Kommunikationsverbindung mit den Eigenschaften abgeschlossen, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls festgelegt sind.“

    13.

    Anhang XVI wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 4a genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nach dem angegebenen Zeitplan, und jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert diese Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers nach dem angegebenen Zeitplan.“

    b)

    Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unter Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:

    „handelt es sich um Betreiberkonten, so sollte der Name des Kontoinhabers dem Namen der natürlichen oder juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist;“;

    ii)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift der vom Inhaber dieses Kontos benannten Haupt- und Unterbevollmächtigten, es sei denn, Kontoinhaber können im Einvernehmen mit dem Registerführer beantragen, dass alle oder ein Teil dieser Informationen vertraulich behandelt werden, und der Kontoinhaber hat den Registerführer schriftlich ersucht, diese Informationen ganz oder teilweise nicht zu veröffentlichen.“

    c)

    Nummer 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG: Zertifikate und etwaige Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, die der dem Betreiberkonto zugeordneten Anlage zugeteilt wurden, die in der nationalen Zuteilungstabelle geführt ist oder bei der es sich um einen neuen Marktteilnehmer handelt, sowie etwaige Korrekturen dieser Zertifikate;“

    ii)

    es wird folgender Buchstabe e angefügt:

    „e)

    das Datum des Inkrafttretens der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und das Datum der Kontoeröffnung.“

    d)

    Nummer 4 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Geprüfte Emissionen sowie etwaige Korrekturen gemäß Artikel 51 für die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage für das Jahr X sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen.“

    ii)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Ein Symbol, das anzeigt, ob die dem Betreiberkonto zugeordnete Anlage die erforderliche Anzahl Zertifikate für das Jahr X bis 30. April des Jahres (X+1) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG zurückgegeben hat oder nicht, sowie etwaige anschließende Änderungen dieses Status im Sinne etwaiger Korrekturen der geprüften Emissionen gemäß Artikel 54 Absatz 4 dieser Verordnung sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) zu veröffentlichen. Je nach dem Status der Einhaltung der Anlage und dem Betriebsstatus des Registers werden die folgenden Symbole und Erläuterungen veröffentlicht:

    Tabelle XVI-1: Angaben zur Einhaltung

    Stand der Einhaltung im Sinne von Artikel 55 für das Jahr X am 30. April des Jahres (X+1)

    Symbol

    Erläuterung

    in der CITL und in den Registern anzuzeigen

    Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist ≥ als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr.

    A

    ‚Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt.‘

    Die Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für den Zeitraum zurückgegebenen Zertifikate ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr.

    B

    ‚Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und Kyoto-Einheiten zurückgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt.‘

     

    C

    ‚Bis 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen.‘

    Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert.

    D

    ‚Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt.‘

    Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden gemäß Artikel 51 korrigiert.

    E

    ‚Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X korrigiert. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt.‘

     

    X

    ‚Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Rückgabe von Zertifikaten war vor dem 30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Rückgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 zeitweilig ausgesetzt war.‘ “

    iii)

    Es wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:

    „d)

    Ein Symbol, das anzeigt, wenn das Konto der Anlage gemäß Artikel 27 Absatz 1 gesperrt ist, wird ab dem 31. März des Jahres (X+1) veröffentlicht.“

    e)

    Es werden folgende Nummern 4a und 4b hinzugefügt:

    „4a.

    Die nationalen Zuteilungstabellen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die den Anlagen zugeteilten Zertifikate und die Zahl der für spätere Zuteilungen oder den Verkauf reservierten Zertifikate aufgeführt sind, werden nach jeder Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle veröffentlicht und aktualisiert, wobei stets deutlich anzugeben ist, an welcher Stelle Korrekturen vorgenommen wurden.

    4b.

    Die für die Eröffnung und die jährliche Bearbeitung der Besitzkonten in den einzelnen Registern erhobenen Gebühren werden kontinuierlich veröffentlicht. Der Registerführer teilt dem Zentralverwalter jede Aktualisierung dieser Information innerhalb von 15 Tagen nach der Gebührenänderung mit.“

    f)

    Unter Nummer 6 wird folgender Buchstabe e angefügt:

    „e)

    etwaige Reservetabellen, die gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission festgelegt wurden (1).

    g)

    Es wird folgende Nummer 12a eingefügt:

    „12a.

    Der Zentralverwalter veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ab dem 30. April des Jahres (X+1) Angaben zum Prozentanteil der Zertifikate, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr X zurückgegeben und die vor ihrer Rückgabe nicht übertragen wurden.“


    (1)  ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12.“


    ANHANG II

    In der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird folgender Anhang XIa eingefügt:

    „ANHANG XIa

    Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

    1.

    Gemäß Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 2 können Register der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vorschlagen, eine automatische Änderung der nationalen Zuteilungstabelle nach einem in diesem Anhang beschriebenen Vorgang zu prüfen und auszuführen.

    Kriterien für die einzelnen Vorgänge

    2.

    Für Vorgänge in Bezug auf die automatische Änderung der nationalen Zuteilungstabellen gilt die folgende Nachrichtenabfolge:

    a)

    Der Registerführer leitet den Vorgang zur automatischen Änderung der nationalen Zuteilungstabelle ein, indem er dem Antrag auf Einleitung des Vorgangs eine individuelle Korrelationskennung zuweist, die die in Anhang VI vorgegebenen Elemente enthält;

    b)

    der Registerführer ruft die entsprechende Funktion des Webdienstes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft für automatische Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle auf;

    c)

    die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft validiert den Antrag, indem innerhalb der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die entsprechende Validierungsfunktion aufgerufen wird;

    d)

    wurde der Antrag validiert und somit angenommen, so ändert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ihre Dateneinträge im Sinne dieses Antrags;

    e)

    die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ruft die ‚receiveNapManagementOutcome‘-Funktion des Webdienstes für automatische Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle des Registers auf, das den Antrag übermittelt hat, und teilt dem Register mit, ob der Antrag validiert und somit angenommen wurde oder ob der Antrag eine Anomalie aufwies und daher abgelehnt wurde;

    f)

    wurde der Antrag validiert und somit angenommen, so ändert der Registerführer, der den Antrag übermittelt hat, die Dateneinträge des Registers im Sinne des validierten Antrags; wurde der Antrag, weil eine Anomalie festgestellt wurde, abgelehnt, so werden die Dateneinträge des Registers von dem Registerführer, der den Antrag übermittelt hat, nicht im Sinne des betreffenden Antrags geändert.

    3.

    Sofern Vorgänge zur automatischen Änderung der nationalen Zuteilungstabelle über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC laufen, sollte der einen Antrag übermittlende Registerführer innerhalb von 60 Sekunden von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Empfängsbestätigung und von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 24 Stunden eine Validierungsmitteilung erhalten. In allen anderen Fällen sollte der Registerführer, der den Antrag übermittelt, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 60 Sekunden eine Empfängsbestätigung und von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft innerhalb von 24 Stunden eine Validierungsmitteilung erhalten.

    4.

    Die bei der Nachrichtenabfolge verwendeten Komponenten und Funktionen sind in den Tabellen XIa-1 bis XIa-6 festgelegt. Die Eingaben für alle Funktionen wurden so strukturiert, dass sie den in WSDL (Webdienst-Beschreibungssprache) formulierten Format- und Informationsanforderungen entsprechen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls vorgesehen sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden. Ein Stern ‚(*)‘ bedeutet, dass ein Element mehrmals als Eingabe erscheinen kann.

    Tabelle XIa-1:   Komponenten und Funktionen für Vorgänge im Zusammenhang mit automatischen Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

    Komponente

    Funktion

    Anwendungsbereich

    NAPTableManagementWS

    AddNEInstallationtoNAP()

    Öffentlich

    IncreaseNAPallocationtoNEInstallation()

    Öffentlich

    RemoveNAPallocationofclosingInstallation()

    Öffentlich


    Tabelle XIa-2:   NAPTableManagementWS-Komponente

    Zweck

    Diese Komponente dient der Abwicklung von Anträgen auf Webdienstleistungen zur Verwaltung automatischer Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen.

    Über Webdienste zur Verfügung gestellte Funktionen

    AddNEInstallationtoNAP()

    Bearbeitung von Anträgen auf Aufnahme von neuen Anlagen neuer Marktteilnehmer in die nationale Zuteilungstabelle

    IncreaseAllocationtoNEInstallationinNAP()

    Bearbeitung von Anträgen auf Erhöhung der Zuteilung in der nationalen Zuteilungstabelle für existierende Anlagen, bei denen es sich um neue Marktteilnehmer handelt

    RemoveNAPallocationofclosingInstallation()

    Bearbeitung von Anträgen auf Streichung der Zuteilung aus der nationalen Zuteilungstabelle, für Anlagen, die geschlossen werden

    Weitere Funktionen

    Entfällt.

    Rollen

    Unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (für alle Funktionen) und Register (nur für die Funktion receiveNapManagementOutcome).


    Tabelle XIa-3:   Funktion NAPTableManagementWS.AddNEInstallationtoNAP()

    Zweck

    Diese Funktion nimmt Anträge auf Aufnahme neuer Anlagen von neuen Marktteilnehmern in die nationale Zuteilungstabelle entgegen. Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate erhalten einen Nullwert. Erhält eine neue Anlage eines neuen Marktteilnehmers keine Zuteilung, so erhält die Menge der Zertifikate einen Nullwert. Erhält die neue Anlage eines neuen Marktteilnehmers eine Zuteilung, so wird die Reserve um die entsprechende Anzahl gekürzt.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

    Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

    Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

    PermitIdentifier‘ ist die Genehmigungskennung mit den Elementen gemäß Anhang VI.

    Eingabeparameter

    From

    Obligatorisch

    To

    Obligatorisch

    CorrelationId

    Obligatorisch

    MajorVersion

    Obligatorisch

    MinorVersion

    Obligatorisch

    InitiatingRegistry

    Obligatorisch

    CommitmentPeriod

    Obligatorisch

    NewValueofReserve

    Obligatorisch

    Installation (*)

    Obligatorisch

    PermitIdentifier

    Obligatorisch

    InstallationIdentifier

    Obligatorisch

    Allocation (*)

    Obligatorisch

    YearinCommitmentPeriod

    Obligatorisch

    AmountofAllowances

    Obligatorisch

    Ausgabeparameter

    ResultIdentifier

    Obligatorisch

    ResponseCode

    Fakultativ

    Verwendungen

    AuthenticateMessage

    WriteToFile

    CheckVersion

    Verwendet von

    Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).


    Tabelle XIa-4:   Funktion NAPTableManagementWS.IncreaseAllocationtoNEInstallationinNAPIncreaseallocationtoNEInstallationinNAP()

    Zweck

    Diese Funktion nimmt Anträge auf Erhöhung der Zuteilung von Anlagen an, die bereits in der nationalen Zuteilungstabelle geführt sind, jedoch als neue Marktteilnehmer angesehen werden. Die für die Jahre vor dem laufenden Jahr zugeteilten Zertifikate werden nicht geändert. Die Reserve wurde um die Anzahl gekürzt, die der im Zuge dieses Vorgangs zugeteilten Anzahl entspricht.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

    Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

    Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

    Inputparameter

    From

    Obligatorisch

    To

    Obligatorisch

    CorrelationId

    Obligatorisch

    MajorVersion

    Obligatorisch

    MinorVersion

    Obligatorisch

    InitiatingRegistry

    Obligatorisch

    CommitmentPeriod

    Obligatorisch

    NewValueofReserve

    Obligatorisch

    Installation (*)

    Obligatorisch

    InstallationIdentifier

    Obligatorisch

    Allocation (*)

    Obligatorisch

    Yearincommitmentperiod

    Obligatorisch

    AmountofAllowances

    Obligatorisch

    Ausgabeparameter

    ResultIdentifier

    Obligatorisch

    ResponseCode

    Fakultativ

    Verwendungen

    AuthenticateMessage

    WriteToFile

    CheckVersion

    Verwendet von

    Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).


    Tabelle XIa-5:   Funktion NAPTableManagementWS RemoveNAPallocationofclosInginstallation()

    Zweck

    Diese Funktion nimmt Anträge auf Streichung von Anlagen an, die bereits in der nationalen Zuteilungstabelle geführt sind. Die noch nicht zugeteilten Zertifikate werden gestrichen, und eine gleichwertige Anzahl wird der Reserve zugeschlagen.

    Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

    Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

    Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

    Eingabeparameter

    From

    Obligatorisch

    To

    Obligatorisch

    CorrelationId

    Obligatorisch

    MajorVersion

    Obligatorisch

    MinorVersion

    Obligatorisch

    InitiatingRegistry

    Obligatorisch

    CommitmentPeriod

    Obligatorisch

    NewValueofReserve

    Obligatorisch

    Installation (*)

    Obligatorisch

    InstallationIdentifier

    Obligatorisch

    Ausgabeparameter

    ResultIdentifier

    Obligatorisch

    ResponseCode

    Fakultativ

    Verwendungen

    AuthenticateMessage

    WriteToFile

    CheckVersion

    Verwendet von

    Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).


    Tabelle XIa-6:   Funktion NAPTableManagementWS receiveNapManagementOutcome ()

    Zweck

    Diese Funktion nimmt das Ergebnis eines NAP-Verwaltungsvorgangs entgegen.

    Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (bzw. die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, wenn alle Vorgänge gemäß Anhang VIII über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft laufen und an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC weitergeleitet werden) durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

    Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

    Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

    Wenn das Ergebnis aufgrund anderer Fehlerursachen ‚0‘ ist, setzt sich die Antwortcodeliste aus Paaren zusammen (ein Antwortcode und gegebenenfalls eine Liste der Anlagenkennungen).

    Eingabeparameter

    From

    Obligatorisch

    To

    Obligatorisch

    CorrelationId

    Obligatorisch

    MajorVersion

    Obligatorisch

    MinorVersion

    Obligatorisch

    Outcome

    Obligatorisch

    ResponseList

    Fakultativ

    Ausgabeparameter

    ResultIdentifier

    Obligatorisch

    ResponseCode

    Fakultativ

    Verwendungen

    AuthenticateMessage

    WriteToFile

    CheckVersion

    Verwendet von

    Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).


    Tabelle XIa-7:   Vorgänge im Zusammenhang mit NAP-Tabellenänderungen

    Beschreibung des Vorgangs

    Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

    NAPTableManagementWS.AddNEInstallationtoNAP

    7005, 7122, 7125, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159, 7215, 7451, 7452, 7700, 7701, 7702, 7703, 7704

    NAPTableManagementWS.IncreaseallocationtoNEInstallationinNAP

    7005, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159, 7207, 7451, 7452, 7700, 7701, 7702, 7703, 7705

    NAPTableManagementWS

    RemoveNAPallocationofclosingInstallation

    7005, 7153, 7154, 7155, 7156, 7159, 7207, 7451, 7700, 7706

    5.

    Soweit alle Prüfungen erfolgreich waren, nimmt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft automatisch die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle in ihrer Datenbank vor und unterrichtet Registerführer und Zentralverwalter entsprechend.“.


    Top