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Document 32007R0457
Regulation (EC) No 457/2007 of the European Parliament and of the Council of 25 April 2007 amending Regulation (EC) No 417/2002 on the accelerated phasing-in of double-hull or equivalent design requirements for single-hull oil tankers (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 457/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe(Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 457/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe(Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 113 vom 30.4.2007, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2012; Aufgehoben durch 32012R0530
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32002R0417 | Ersetzung | Artikel 4.3 | 20/05/2007 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32012R0530 |
30.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 113/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 457/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. April 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 (3) sieht die beschleunigte Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen vor, die durch das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das dazugehörige Protokoll von 1978 geänderten Fassung (nachstehend „MARPOL 73/78“ genannt) für Einhüllen-Öltankschiffe festgelegt wurden, um die Gefahr von Ölverschmutzungen durch Unfälle in europäischen Gewässern zu verringern. |
(2) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wurden Vorschriften eingeführt, die den Transport von Schwerölen mit Einhüllen-Öltankschiffen von oder nach Häfen der Europäischen Union untersagen. |
(3) |
Auf die Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hin wurde dieses Verbot durch eine Änderung der Anlage I von MARPOL 73/78 weltweit eingeführt. |
(4) |
Die Absätze 5, 6 und 7 der Regel 13H der Anlage I von MARPOL 73/78 betreffend das Verbot des Transports von Schwerölen mit Einhüllen-Öltankschiffen sehen die Möglichkeit von Befreiungen von der Anwendung einiger Bestimmungen der Regel 13H vor. Die vom italienischen Vorsitz des Europäischen Rates für die Europäische Union abgegebene Erklärung, die in den offiziellen Bericht des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC 50) aufgenommen wurde, stellt eine politische Verpflichtung dar, diese Befreiungen nicht in Anspruch zu nehmen. |
(5) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 könnte ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats die Befreiungen von der Regel 13H anwenden, wenn es außerhalb eines Hafens oder Vorhafens unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats betrieben wird, ohne dass dies einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 darstellt. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 erhält folgende Fassung:
„(3) Öltankschiffe, die Schweröle befördern, dürfen nur dann die Flagge eines Mitgliedstaats führen, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt.
Öltankschiffe, die Schweröle befördern, dürfen, unabhängig davon, welche Flagge sie führen, nur dann in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen oder aus ihnen auslaufen oder in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker gehen, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 25. April 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GLOSER
(1) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 229.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. März 2007.
(3) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2172/2004 der Kommission (ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 26).