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Document 32007R0367

Verordnung (EG) Nr. 367/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen

ABl. L 91 vom 31.3.2007, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 56M vom 29.2.2008, p. 232–233 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/03/2009; Aufgehoben durch 32009R0127

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/367/oj

31.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 91/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 367/2007 DER KOMMISSION

vom 30. März 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) sind der Begriff der Ausschreibung sowie die Zuschlagsbedingungen festgelegt. Um Missverständnisse in Bezug auf die Erteilung des Zuschlags zu vermeiden, sind die Bedingungen hierfür zu präzisieren.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission müssen der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss zur Eröffnung einer Ausschreibung für den Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt bzw. für die Ausfuhr im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist mindestens acht Tage auseinander liegen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung muss zwischen der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und dem letzten Tag der ersten Angebotsfrist derselbe zeitliche Abstand liegen. Angesichts der Fortschritte bei der Übermittlung und Zurverfügungstellung von Informationen auf elektronischem Wege sind diese Fristen inzwischen zu lang und sollten daher verkürzt werden.

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 enthält die Mindestvorschriften für die Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung sowie bestimmte allgemeine Bestimmungen für Dauerausschreibungen unabhängig von der Bestimmung der Erzeugnisse. Der Klarheit halber sollten diese Bestimmungen in Titel III der genannten Verordnung (Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen) aufgenommen werden.

(4)

In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 sind die der Kommission bei Einreichung der Angebote zu übermittelnden Angaben sowie die Bedingungen für die Annahme der Angebote, insbesondere in Bezug auf den Preis, festgesetzt. Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung sollte vorgesehen werden, dass die Partie, auf die sich das Angebot bezieht, anzugeben ist und dass der Mindestverkaufspreis so festzusetzen ist, dass er die übrigen Ausfuhren nicht behindert.

(5)

Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 enthält allgemeine Bestimmungen zur Ausschreibungsbekanntmachung. Der Klarheit halber sollten die gestrichenen Bestimmungen von Artikel 3 in den genannten Artikel aufgenommen werden.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 enthält Vermerke in allen Gemeinschaftssprachen. Gemäß der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 6. Oktober 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 (4), ist Irisch seit dem 1. Januar 2007 eine der Amtssprachen der Gemeinschaft. Die genannten Vermerke müssen daher auch auf Irisch vorliegen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Ausschreibung im Sinne dieser Verordnung ist eine Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe von Angeboten, wobei der Zuschlag für jede Partie demjenigen Bieter erteilt wird, dessen Angebot unter allen den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechenden Angeboten das günstigste ist und dessen Angebotspreis mindestens dem von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgesetzten Mindestverkaufspreis entspricht.“.

2.

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.“.

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die Interventionsstellen erstellen und veröffentlichen eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Artikel 12.“.

4.

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.“.

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Nach Ablauf jeder für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine namenlose Liste, in der für jedes Angebot insbesondere die Nummer der Partie, die angebotene Menge, der Angebotspreis sowie die jeweiligen Zu- und Abschläge angegeben sind.

(2)   Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)   Bei einer Ausschreibung für die Ausfuhr wird der Mindestverkaufspreis so festgesetzt, dass er die übrigen Ausfuhren nicht behindert.“.

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Die Interventionsstellen veröffentlichen spätestens vier Tage vor Ablauf der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung, in der Folgendes festgelegt wird:

a)

zusätzliche Verkaufsbestimmungen und -bedingungen, die mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind;

b)

die hauptsächlichen körperlichen und technologischen Beschaffenheitsmerkmale der verschiedenen Partien, die beim Kauf durch die Interventionsstelle oder bei einer späteren Kontrolle festgestellt wurden;

c)

die Lagerorte sowie Namen und Anschrift des Lagerhalters.

(2)   Die Interventionsstellen sorgen für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung, insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz sowie durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website des zuständigen Ministeriums. Im Fall einer Dauerausschreibung legen sie darin die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung fest.

(3)   In der Ausschreibungsbekanntmachung werden die Mindestmengen festgesetzt, auf die sich die Angebote beziehen müssen.

(4)   Die Ausschreibungsbekanntmachung sowie deren Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Angebotsfrist übermittelt.“.

7.

Im Anhang wird nach dem Vermerk in Französisch folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—   in Irisch: Onnmhairiú gránach ar muir, Airteagal 17a de Rialachán (CEE) 2131/93“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 (ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.

(4)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.


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