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Document 32007E0528

Gemeinsame Aktion 2007/528/GASP des Rates vom 23. Juli 2007 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

ABl. L 194 vom 26.7.2007, p. 11–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/528/oj

26.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/11


GEMEINSAME AKTION 2007/528/GASP DES RATES

vom 23. Juli 2007

zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie angenommen, in der eine Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus gefordert wird. In einer Welt globaler Bedrohungen, globaler Märkte und globaler Medien hängen die Sicherheit und der Wohlstand in der Europäischen Union immer mehr von einem wirksamen multilateralen System ab. Daher ist es Ziel der EU, eine stärkere Weltgemeinschaft, gut funktionierende internationale Institutionen und eine geregelte Weltordnung zu schaffen.

(2)

Nach der Europäischen Sicherheitsstrategie bildet die Charta der Vereinten Nationen den grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen. Die Stärkung der Vereinten Nationen und ihre Ausstattung mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für ein effizientes Handeln erforderlichen Mitteln ist für Europa ein vorrangiges Ziel.

(3)

Das am 10. Oktober 1980 in Genf geschlossene und am 21. Dezember 2001 geänderte Übereinkommen der Vereinten Nationen (1980) über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, auch als „Abkommen über bestimmte konventionelle Waffen“ bekannt, (im Folgenden „das VN-Waffenübereinkommen“), regelt im Kontext bewaffneter Konflikte den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen, die den Kombattanten übermäßiges Leid zufügen oder die unterschiedslos die Zivilbevölkerung gefährden. Das VN-Waffenübereinkommen stützt sich auf den Grundsatz des Völkerrechts, dass die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht zur Wahl der Methoden und Mittel der Kriegsführung haben, sowie auf den Grundsatz, dass die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verboten sind.

(4)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 6. Dezember 2006 eine Resolution über das VN-Waffenübereinkommen verabschiedet, in der alle Staaten aufgefordert werden, soweit nicht bereits geschehen, alles zu tun, um möglichst bald Vertragsparteien des VN-Waffenübereinkommens und der beigefügten Protokolle zu werden, damit diesen Rechtsinstrumenten möglichst bald möglichst viele Staaten beitreten und so schließlich eine weltweite Anwendung erreicht wird.

(5)

Das jüngste der Protokolle zum VN-Waffenübereinkommen, das Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände (im Folgenden „das Protokoll V“), wurde am 28. November 2003 von der Konferenz der Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens angenommen. Mit dem Protokoll V, dem ersten multilateral ausgehandelten Instrument, das sich des Problems der nicht zur Wirkung gelangten oder aufgegebenen explosiven Kampfmitteln annimmt, soll die tägliche Bedrohung beseitigt werden, die von derartigen Kriegshinterlassenschaften für entwicklungsbedürftige Bevölkerungen und für die ihnen vor Ort beistehenden humanitären Helfer ausgeht. Seit Annahme des Protokolls haben 32 Staaten dem VN-Generalsekretär als dem Verwahrer des VN-Waffenübereinkommens ihre Zustimmung notifiziert, durch das Protokoll V gebunden zu sein. Das Protokoll V ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 des VN-Waffenübereinkommens am 12. November 2006 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des Protokolls V zeigt, dass das VN-Waffenübereinkommen das Potenzial eines dynamischen Instruments hat, das mit den rüstungstechnologischen Neuerungen und dem Wandel in der Art der bewaffneten Konflikte und der Kriegsführung Schritt halten kann.

(6)

Trotz guter Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt aller Staaten haben nahezu die Hälfte aller VN-Mitgliedstaaten das VN-Waffenübereinkommen und die beigefügten Protokolle bislang weder ratifiziert, noch sind sie ihm bzw. ihnen in einer sonstigen Form beigetreten. In Afrika, Asien — insbesondere Südostasien — und im Nahen Osten ist die Beitrittsrate nach wie vor gering. Dabei ist jeder zweite Staat, der sich dem VN-Waffenübereinkommen noch nicht angeschlossen hat, durch Minen und explosive Kampfmittelrückstände (explosive remnants of war, ERW) in Mitleidenschaft gezogen. Die Universalisierung des VN-Waffenübereinkommens und aller beigefügten Protokolle wird für die Vertragsstaaten im Zeitraum 2006—2011 auch weiterhin eine vorrangige Aufgabe darstellen.

(7)

Die dritte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (Genf, 7. bis 17. November 2006) hat einen Aktionsplan zur Universalisierung des VN-Waffenübereinkommens angenommen, der Zielvorgaben für eine verstärkte Anwendung des VN-Waffenübereinkommens und der beigefügten Protokolle festlegt, die weltweite Anwendung und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten fördert und ein Sponsoringprogramm vorsieht.

(8)

Der Aktionsplan zur Universalisierung des VN-Waffenübereinkommens beschreibt die wichtige Rolle, die den VN-Regionalzentren für Frieden und Abrüstung sowie gegebenenfalls den regionalen Organisationen bei der Koordinierung der regionalen Aktionen zukommt, die auf die Besonderheiten jeder Region abzustimmen sind, mit Schwerpunkt auf den Regionen, in denen das VN-Waffenübereinkommen weiterhin auf geringe Akzeptanz trifft.

(9)

In dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinten Nationen andererseits geschlossenen Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen wird ein Rahmen für die Vereinten Nationen und die Gemeinschaft zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit festgelegt, die auch eine programmatische Partnerschaft umfasst —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Als Beitrag zu dem Aktionsplan zur Förderung der Universalität des VN-Waffenübereinkommens, den die Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens auf der dritten Überprüfungskonferenz angenommen haben, unterstützt die Europäische Union das VN-Waffenübereinkommen mit folgenden Zielen:

i)

Förderung der Universalität des VN-Waffenübereinkommens und seiner beigefügten Protokolle,

ii)

Förderung der Durchführung des VN-Waffenübereinkommens durch die Vertragsstaaten.

(2)   Um die Ziele des Absatzes 1 zu erreichen, wird die Europäische Union folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

Veranstaltung eines Einführungsworkshops, von bis zu sieben regionalen Seminaren und einer Abschlussveranstaltung, einschließlich Veröffentlichungen in allen Amtssprachen der VN sowie erforderlichenfalls in jeder anderen Sprache, um für den Beitritt zum VN-Waffenübereinkommen zu werben.

b)

Ein finanzieller Beitrag zu dem auf der dritten Überprüfungskonferenz von den Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens angenommenen Sponsoringprogramm.

Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen ist im Anhang dieser Gemeinsamen Aktion enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Vorsitz sorgt mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen übernimmt

a)

für den Einführungsworkshop, die Abschlussveranstaltung, die regionalen Seminare und die Veröffentlichungen das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UN-ODA),

b)

für den Beitrag zum Sponsoringprogramm gemäß dem Beschluss der dritten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des VN-Waffenübereinkommens das Internationale Zentrum für humanitäre Landminenräumung in Genf (GICHD).

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die beiden Einrichtungen erfolgt unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UN-ODA und dem GICHD.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission unterrichten sich gegenseitig regelmäßig und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten über die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion nach Artikel 1 Absatz 2.

Artikel 3

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 828 000 EUR, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bestritten werden.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die die Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen annimmt. Zu diesem Zweck schließt die Kommission Finanzierungsabkommen mit dem UN-ODA und mit dem GICHD. In diesen Abkommen wird festgehalten, dass das UN-ODA und das GICHD dafür Sorge tragen, dass den Beiträgen der EU eine ihrem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsabkommen geschlossen werden.

Artikel 4

Der Vorsitz erstattet dem Rat mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters Bericht über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion, wobei er sich auf die von dem UN-ODA und dem GICHD zweimonatlich erstellten Berichte stützt. Diese Berichte stellen die Grundlage für die Bewertung durch den Rat dar. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen. Sie berichtet über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 18 Monate nach dem Tag des Abschlusses der letzten beiden in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommen oder 12 Monate nach dem Tag ihrer Annahme, falls kein Finanzierungsabkommen innerhalb dieses Zeitraums geschlossen wurde.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


ANHANG

1.   Zielsetzung

Das allgemeine Ziel dieser Gemeinsamen Aktion ist die Förderung der Universalität des VN-Waffenübereinkommens, indem Staaten, die noch keine Vertragsstaaten sind, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen bewegt werden, sowie eine umfassendere Umsetzung des VN-Waffenübereinkommens.

Die EU konzentriert ihre Unterstützung für das VN-Waffenübereinkommen auf die Bereiche, die im Aktionsplan zur Förderung der Universalität des VN-Waffenübereinkommens sowie im Sponsoringprogramm genannt werden, die auf der dritten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens in Genf vom 7. bis 17. November 2006 angenommen wurden.

2.   Projekt

Projektziel

Erhöhung der Mitgliederzahl des VN-Waffenübereinkommens durch regionale Workshops und eine umfassendere Umsetzung des VN-Waffenübereinkommens durch einen Beitrag zum Sponsoringprogramm.

Ziel des Eröffnungsworkshops und der regionalen Seminare ist es, die Mitgliederzahl des VN-Waffenübereinkommens zu erhöhen und in den betreffenden Regionen die Durchführung des Übereinkommens auf nationaler Ebene vorzubereiten. Der Workshop und die Seminare dienen dazu, die Vorteile und Folgen des Beitritts zum VN-Waffenübereinkommen darzulegen, und die Bedürfnisse der Staaten, die keine Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, zu verstehen.

Die regionalen Seminare bilden zugleich Foren zur Erörterung von Abrüstungs- und Nichtverbreitungsfragen, auch zu Kleinwaffen und leichten Waffen: Munition, Vermittlung, Kennzeichnung und Rückverfolgung. Hierbei sollen auch spezifische Grundsätze des internationalen humanitären Völkerrechts behandelt werden.

Durch einen Beitrag zum Sponsoringprogramm bietet die EU u. a. Unterzeichnerstaaten und Staaten, die noch keine Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens und der beigefügten Protokolle sind, die Gelegenheit, sich an den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem VN-Waffenübereinkommen zu beteiligen und sich so mit den einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen. Die EU wird alle operativen Ziele des Sponsoringprogramms unterstützen.

Projektergebnisse

i)

Erhöhung der Mitgliederzahl des VN-Waffenübereinkommens in allen geografischen Regionen (Zentralasien, West- und Ostafrika, Horn von Afrika, Region der Grossen Seen und Südafrika; Südostasien, Naher und Mittlerer Osten und Mittelmeerraum; Lateinamerika, karibischer Raum und Pazifikinseln);

ii)

verstärkte Durchführung des VN-Waffenübereinkommens und der beigefügten Protokolle;

iii)

Ausbau der regionalen Vernetzung unter Einbeziehung der einschlägigen subregionalen Organisationen und Netze in für das VN-Waffenübereinkommen wichtigen Bereichen;

iv)

Herausgabe einer Veröffentlichung in allen Amtssprachen der VN sowie erforderlichenfalls in anderen Sprachen, in der die Ergebnisse aller Workshops, Vorträge, Erfahrungen und Empfehlungen für das weitere Vorgehen dargelegt werden.

Beschreibung der Maßnahmen

Das Projekt umfasst die Veranstaltung eines Einführungsworkshops in New York, bis zu sieben regionalen Workshops und einer Abschlussveranstaltung in Genf, Veröffentlichungen von Material und einen Beitrag zum Sponsoringprogramm.

i)   Einführungsworkshop

In New York wird ein Einführungsworkshop für alle Nichtvertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens und insbesondere für diejenigen Staaten stattfinden, gegenüber denen der deutsche Vorsitz des Rates der Europäischen Union in jüngster Zeit Demarchen unternommen hat (1). Sachverständige, u. a. der EU-Organe, der Mitgliedstaaten und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes werden den Rechtsrahmen des VN-Waffenübereinkommens sowie den Nutzen und die Folgen eines Beitritts zum Übereinkommen erläutern. Dieser Workshop soll eine stärkere Sensibilisierung in der Ziel-Staatengruppe für das VN-Waffenübereinkommen sowie für die vorliegende Gemeinsame Aktion und die regionalen Seminare, die in diesem Kontext veranstaltet werden, bewirken. Außerdem wird er der EU wertvolle Kommunikationskanäle eröffnen.

Die geschätzten Kosten für den Einführungsworkshop und die Abschlussveranstaltung belaufen sich auf 22 184 EUR.

ii)   Regionale Seminare

AFRIKA

a)

Seminar über das VN-Waffenübereinkommen für Unterzeichner- und Nichtvertragsstaaten in Ost- und Westafrika zur Beteiligung der politischen Entscheidungsträger und der regionalen Organisationen. Geplant sind Einladungen an Vertreter von Kamerun, Tschad, Äquatorialguinea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Côte d’Ivoire, Gabun, Kenia, Mauretanien, Nigeria (2), São Tomé und Príncipe, Sudan und Tansania.

Mehrere Redner, u. a. vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), werden die Teilnehmer über den Rechtsrahmen des VN-Waffenübereinkommens und über die Bedeutung eines Beitritts zum Übereinkommen informieren. Zudem sollen ein oder zwei Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens aus dieser Region aufgrund ihrer Bedeutung für den Universalisierungsprozess und ihres Interesses an diesem Prozess zur Teilnahme am Seminar eingeladen werden.

Geschätzte Kosten: 106 036 EUR.

b)

Seminar über das VN-Waffenübereinkommen für Nichtvertragsstaaten am Horn von Afrika, in der Region der Grossen Seen und in Südafrika zur Beteiligung der politischen Entscheidungsträger und der regionalen Organisationen. Geplant sind Einladungen an Vertreter von Angola, Botswana, Burundi, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Äthiopien, Madagaskar, Malawi, Moçambique, Namibia, Ruanda, Somalia, Swasiland, Sambia und Simbabwe.

Mehrere Redner, u. a. vom IKRK, werden die Teilnehmer über den Rechtsrahmen des VN-Waffenübereinkommens und über die Bedeutung eines Beitritts zum Übereinkommen informieren. Zudem sollen ein oder zwei Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens aus dieser Region aufgrund ihrer Bedeutung für den Universalisierungsprozess und ihres Interesses an diesem Prozess eingeladen werden, Reden zu halten.

Geschätzte Kosten: 61 685 EUR.

LATEINAMERIKA UND KARIBISCHER RAUM

c)

Seminar über das VN-Waffenübereinkommen für Nichtvertragsstaaten in Lateinamerika und dem karibischen Raum zur Beteiligung der politischen Entscheidungsträger und der regionalen Organisationen. Geplant sind Einladungen an Vertreter von Argentinien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Mexico, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Surinam, Trinidad und Tobago.

Mehrere Redner, u. a. vom IKRK, werden die Teilnehmer über den Rechtsrahmen des VN-Waffenübereinkommens und über die Bedeutung eines Beitritts zum Übereinkommen informieren. Zudem sollen ein oder zwei Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens aus dieser Region augrund ihrer Bedeutung für den Universalisierungsprozess und ihres Interesses an diesem Prozess eingeladen werden, Reden zu halten.

Geschätzte Kosten: 55 769 EUR.

PAZIFISCHE INSELN

d)

Seminar über das VN-Waffenübereinkommen für Nichtvertragsstaaten der Pazifischen Inseln zur Beteiligung der politischen Entscheidungsträger und der regionalen Organisationen. Geplant sind Einladungen an Vertreter von Fidschi, Kiribati, Marshall-Inseln, Mikronesien, Niueinsel, Palau, Papua-Neuguinea, Samoa, Salomonen, Tonga, Tuvalu und Vanuatu.

Mehrere Redner, u. a. vom IKRK, werden die Teilnehmer über den Rechtsrahmen des VN-Waffenübereinkommens und über die Bedeutung eines Beitritts zum Übereinkommen informieren. Zudem sollen ein oder zwei Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens aus dieser Region aufgrund ihrer Bedeutung für den Universalisierungsprozess und ihres Interesses an diesem Prozess eingeladen werden, Reden zu halten.

Geschätzte Kosten: 129 781 EUR (3).

MITTELASIEN

e)

Seminar über das VN-Waffenübereinkommen für Unterzeichner- und Nichtvertragsstaaten in Mittelasien zur Beteiligung der politischen Entscheidungsträger und der regionalen Organisationen. Geplant sind Einladungen an Vertreter von Afghanistan (4), Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan und Tadschikistan.

Mehrere Redner, u. a. vom IKRK, werden die Teilnehmer über den Rechtsrahmen des VN-Waffenübereinkommens und über die Bedeutung eines Beitritts zum Übereinkommen informieren. Zudem sollen ein oder zwei Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens aus dieser Region aufgrund ihrer Bedeutung für den Universalisierungsprozess und ihres Interesses an diesem Prozess eingeladen werden, Reden zu halten.

Geschätzte Kosten: 72 174 EUR.

SÜDOSTASIEN

f)

Seminar über das VN-Waffenübereinkommen für Unterzeichner- und Nichtvertragsstaaten in Südostasien zur Beteiligung der politischen Entscheidungsträger und der regionalen Organisationen. Geplant sind Einladungen an Vertreter von Bhutan, Brunei Darussalam, Demokratische Volksrepublik Korea, Indonesien, Malaysia, Myanmar, Nepal, Singapur, Thailand, Timor-Leste und Vietnam (5).

Mehrere Redner, u. a. vom IKRK, werden die Teilnehmer über den Rechtsrahmen des VN-Waffenübereinkommens und über die Bedeutung eines Beitritts zum Übereinkommen informieren. Zudem sollen ein oder zwei Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens aus dieser Region aufgrund ihrer Bedeutung für den Universalisierungsprozess und ihres Interesses an diesem Prozess eingeladen werden, Reden zu halten.

NAHER UND MITTLERER OSTEN UND MITTELMEERRAUM

g)

Seminar über das VN-Waffenübereinkommen für Unterzeichner- und Nichtvertragsstaaten im Nahen und Mittleren Osten und im Mittelmeerraum zur Beteiligung der politischen Entscheidungsträger und der regionalen Organisationen. Geplant sind Einladungen an Vertreter von Algerien, Bahrain, Ägypten (6), Iran, Irak, Kuwait, Libanon, Libyen, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Arabische Republik Syrien, Vereinigte Arabische Emirate und Jemen.

Mehrere Redner, u. a. vom IKRK, werden die Teilnehmer über den Rechtsrahmen des VN-Waffenübereinkommens und über die Bedeutung eines Beitritts zum Übereinkommen informieren. Zudem sollen ein oder zwei Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens aus dieser Region aufgrund ihrer Bedeutung für den Universalisierungsprozess und ihres Interesses an diesem Prozess eingeladen werden, Reden zu halten.

Geschätzte Kosten: 47 677 EUR.

iii)   Abschlussveranstaltung

Nachdem die oben beschriebenen Seminare durchgeführt worden sind, wird in Genf eine Abschlussveranstaltung stattfinden, um Schlussfolgerungen über die gewonnenen Erkenntnisse zu ziehen und herauszuarbeiten, auf welche spezifische Weise Staaten unterstützt werden können, die bereit sind, das VN-Waffenübereinkommen zu ratifizieren. Teilnehmer dieser Veranstaltung werden der EU-Vorsitz und die EU-Organe sowie Experten des UN-ODA einschließlich des Sekretariats des VN-Waffenübereinkommens, des UNIDIR, des IKRK und des GICHD sein.

iv)   Veröffentlichungen

Es wird eine Broschüre über den Inhalt und die Ergebnisse des Einführungsworkshops und aller regionalen Workshops und die aus ihnen gewonnenen Erfahrungen in allen Amtssprachen der VN sowie erforderlichenfalls in anderen Sprachen erstellt und veröffentlicht. Diese Broschüre wird Empfehlungen für das weitere Vorgehen enthalten. Die Sachkenntnis und die Bemühungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes in diesem Bereich werden besonders hervorgehoben werden.

Geschätzte Kosten: 29 851 EUR.

v)   Unterstützung des Sponsoringprogramms

Die EU wird einen Beitrag zu dem Sponsoringprogramm leisten, das auf der dritten Konferenz zur Überprüfung des VN-Waffenübereinkommens angenommen wurde.

Der Beitrag der EU dient der Unterstützung der grundlegenden Ziele dieses Programms, nämlich

der Förderung der Umsetzung des VN-Waffenübereinkommens und der beigefügten Protokolle,

der Förderung der weltweiten Einhaltung der Normen und Grundsätze, die in dem VN-Waffenübereinkommen und den beigefügten Protokollen verankert sind,

der Förderung der weltweiten Anwendung des VN-Waffenübereinkommens und der beigefügten Protokolle,

der Verstärkung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Fragen im Zusammenhang mit dem VN-Waffenübereinkommen und den beigefügten Protokollen.

Im Rahmen des Sponsoringprogramms könnte interessierten Staaten auf Anfrage Beratung und technische Hilfe bei der Umsetzung des VN-Waffenübereinkommens angeboten werden (Sponsoringprogramm Absatz 4 Ziffer iv).

Auf der dritten Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des VN-Waffenübereinkommens wurde das GICHD mit der fachlichen Betreuung des Sponsoringprogramms betraut.

Geschätzte Kosten: 250 000 EUR.

3.   Dauer

Die Dauer der Duterchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf 18 Monate veranschlagt.

4.   Unterstützungsempfänger

Durch die Maßnahmen zur Förderung der weltweiten Anwendung des VN-Waffenübereinkommens erfolgt eine Unterstützung für Staaten, die nicht Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten).

Durch den Beitrag zu dem Sponsoringprogramm werden in Einklang mit den vorstehend beschriebenen grundlegenden Zielen Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens unterstützt. Dabei werden vorrangig Staaten berücksichtigt, die durch ERW in Mitleidenschaft gezogen sind.

5.   Durchführende Stelle

Der Vorsitz trägt mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters die Verantwortung für die politische Durchführung und die Betreuung dieser Gemeinsamen Aktion. Der Vorsitz überträgt die fachliche Durchführung

für den Einführungsworkshop, die Abschlussveranstaltung, die regionalen Seminare und die Veröffentlichungen dem UN-ODA.

Die regionalen Workshops könnten mit der Unterstützung der Regionalzentren für Frieden und Abrüstung der VN organisiert werden. Das UN-ODA arbeitet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten wenn angezeigt mit den örtlichen Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Bei allen geplanten Tätigkeiten wird auf die Sachkenntnis des IKRK, des Sekretariats des VN-Waffenübereinkommens und UNIDIR zurückgegriffen. Der Vorsitz arbeitet mit Unterstützung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters eng an der Organisation des Einführungsworkshops und der Abschlussveranstaltung mit.

für den Beitrag zum Sponsoringprogramm gemäß dem Beschluss der dritten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des VN-Waffenübereinkommens dem GICHD. Die EU wird in dem informellen Lenkungsausschuss, der auf Beschluss der dritten Überprüfungskonferenz zur Erstellung des Sponsoringprogramms eingesetzt wurde, durch den Vorsitz vertreten, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird. Die Rollen des informellen Lenkungsausschusses und des GICHD werden nach Maßgabe des Beschlusses der dritten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des VN-Waffenübereinkommens festgelegt.

6.   Geschätzter Mittelbedarf

Der Beitrag der EU deckt die Durchführung der in diesem Anhang beschriebenen Projekte zu 100 %. Die geschätzten Kosten dafür belaufen sich auf:

EUR

Einführungsworkshop und Abschlussveranstaltung

22 184

—   

Regionale Seminare

Ost- und Westafrika

106 036

Horn von Afrika, Region der Grossen Seen und Südafrika

61 685

Lateinamerika und Karibischer Raum

55 769

Pazifische Inseln und Südostasien

129 781

Mittelasien

72 174

Naher und Mittlerer Osten und Mittelmeerraum

47 677

Veröffentlichungen

29 851

Verwaltungsausgaben

36 671

Unvorhergesehene Ausgaben

16 082

Unterstützung des Sponsoringprogramms

250 000

GESAMTKOSTEN:

828 000

7.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten der Projekte

Die Gesamtkosten der Projekte belaufen sich auf 828 000 EUR.


(1)  Gruppe 1: Von der Problematik der explosiven Kampfmittelrückstände betroffene Nichtunterzeichnerstaaten: Angola, Aserbaidschan, Burundi, Tschad, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Äthiopien, Guinea-Bissau, Irak, Kuwait, Libanon, Mauretanien, Moçambique, Nepal, Saudi-Arabien, Syrien, Jemen und Sambia. Gruppe 2: Von der Problematik der explosiven Kampfmittelrückstände betroffene Unterzeichnerstaaten: Afghanistan, Sudan, Vietnam. Gruppe 3: Nicht (stark) von der Problematik der explosiven Kampfmittelrückstände betroffene Unterzeichnerstaaten: Ägypten, Island und Nigeria. Gruppe 4: Gegebenenfalls sonstige Staaten (± 65).

(2)  Unterzeichnerstaat des VN-Waffenübereinkommens.

(3)  Geschätzte Kosten für ein kombiniertes Seminar Pazifische Inseln und Südostasien.

(4)  Unterzeichnerstaat des VN-Waffenübereinkommens.

(5)  Unterzeichnerstaat des VN-Waffenübereinkommens.

(6)  Unterzeichnerstaat des VN-Waffenübereinkommens.


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