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Document 32007D0854

    2007/854/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2007 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

    ABl. L 342 vom 27.12.2007, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/854/oj

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    27.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 342/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 4. Dezember 2007

    über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

    (2007/854/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Gemeinschaft hat mit der Republik Guinea-Bissau ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Guinea-Bissaus Fangmöglichkeiten einräumt.

    (2)

    Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 23. Mai 2007 ein partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

    (3)

    Das bisherige Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau wird durch das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgehoben.

    (4)

    Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen baldmöglichst angewandt wird, damit die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können. Zu diesem Zweck haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zum neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommen ab 16. Juni 2007 paraphiert.

    (5)

    Die Genehmigung dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels liegt im Interesse der Gemeinschaft.

    (6)

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über seinen Abschluss im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels, des partnerschaftlichen Fischereiabkommens sowie seines Protokolls und seiner Anhänge sind diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    (1)   Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a)

    Garnelenfänger:

    Spanien

    1 421

    BRT

    Italien

    1 776

    BRT

    Griechenland

    137

    BRT

    Portugal

    1 066

    BRT

    b)

    Fischfänger/Tintenfischfänger:

    Spanien

    3 143

    BRT

    Italien

    786

    BRT

    Griechenland

    471

    BRT

    c)

    Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer:

    Spanien

    10

    Schiffe

    Frankreich

    9

    Schiffe

    Portugal

    4

    Schiffe

    d)

    Angelfänger:

    Spanien

    10

    Schiffe

    Frankreich

    4

    Schiffe

    (2)   Schöpfen die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangen wurden.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. TEIXEIRA DOS SANTOS


    (1)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

    Sehr geehrter Herr …,

    ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich den Anhängen zum Protokoll erzielt haben.

    Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern Guinea-Bissaus errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in der Republik Guinea-Bissau und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

    Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern Guinea-Bissaus nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 23. Mai 2007 paraphierte Abkommen und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 19 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 16. Juni 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

    Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Gegenleistung vor dem 30. April 2008 erfolgen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau

    Sehr geehrter Herr …,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Sehr geehrter Herr …,

    ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über ein partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Gemeinschaft und über ein Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich den Anhängen zum Protokoll erzielt haben.

    Das Ergebnis der Verhandlungen, die Weiterentwicklung des bisherigen Abkommens, wird unsere Fischereibeziehungen intensivieren und ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischereipolitik in den Gewässern Guinea-Bissaus errichten. Deshalb schlage ich Ihnen vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des Protokolls einschließlich seiner Anhänge und Anlagen andererseits nach den in der Republik Guinea-Bissau und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander einzuleiten.

    Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern Guinea-Bissaus nicht unterbrochen werden und unter Bezugnahme auf das am 23. Mai 2007 paraphierte Abkommen und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Guinea-Bissau bereit ist, das Abkommen und das Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 19 des Abkommens vorläufig mit Wirkung ab 16. Juni 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun.

    Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Gegenleistung vor dem 30. April 2008 erfolgen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaft


    PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    und

    DIE REPUBLIK GUINEA-BISSAU, nachstehend „Guinea-Bissau“ genannt,

    beide zusammen nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

    IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Guinea-Bissau, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, durch das eine intensive Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Guinea-Bissau andererseits begründet wurde, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gemeinschaft und Guinea-Bissau das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen unterzeichnet haben und Guinea-Bissau gemäß diesem Übereinkommen in einem Streifen von 200 Seemeilen von seinen Küsten eine ausschließliche Wirtschaftszone eingerichtet hat, in der es zum Zweck der Forschung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresschätze seine Hoheitsgewalt ausübt,

    ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt), des CECAF oder jeder anderen regionalen oder internationalen Organisation, denen die beiden Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, umzusetzen,

    IN DEM BESTREBEN, gestützt auf die Grundsätze des auf der FAO-Konferenz 1995 angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei im beiderseitigen Interesse und im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung sowie im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere die Kontrollregelung für sämtliche Fangtätigkeiten verschärfen, um die Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten und die Meeresumwelt zu schützen,

    IN DER ERKENNTNIS, dass sich die Küstenstaaten bei der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern zum Zweck der Forschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze an die Grundsätze des Völkerrechts zu halten haben,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Verwirklichung ihrer jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Ziele im Fischereisektor durch eine intensive wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in diesem Sektor unter Bedingungen, die die Erhaltung und vernünftige Nutzung der Fischbestände gewährleisten, vorangetrieben wird,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie ermöglichen,

    ENTSCHLOSSEN zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei,

    ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der Fischereipolitik Guinea-Bissaus zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um unter anderem geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

    IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Fischereizonen Guinea-Bissaus und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Fischereizonen durch die Gemeinschaft festzulegen,

    IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von Investitionen in Guinea-Bissau, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

    die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Fischereizonen Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände sicherzustellen und die Fischwirtschaft von Guinea-Bissau zu fördern;

    die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Fischereizonen Guinea-Bissaus haben;

    die Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Fischereizonen Guinea-Bissaus, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

    die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Abkommens sowie des Protokolls einschließlich seiner Anhänge bedeuten die Begriffe

    a)

    „Fischereizonen Guinea-Bissaus“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus. Die Fangtätigkeiten von Gemeinschaftsschiffen gemäß diesem Abkommen werden ausschließlich in Gebieten ausgeübt, in denen die Fischerei gemäß den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften erlaubt ist;

    b)

    „Ministerium“: das für den Fischereisektor zuständige Ministerium;

    c)

    „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

    d)

    „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

    e)

    „gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Guinea-Bissaus zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind;

    f)

    „Fischereiüberwachung“: die Direktion für die Fischereiüberwachung;

    g)

    „Delegation“: die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau;

    h)

    „AKP-Seeleute“: jeder Seemann, der aus einem nichteuropäischen Unterzeichnerstaat des Abkommens von Cotonou stammt. In diesem Sinne ist ein guinea-bissauischer Seemann ein AKP-Seemann;

    i)

    „Reeder“: die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist.

    Artikel 3

    Grundsätze und Ziele dieses Abkommens

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Fischereizonen Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei und eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

    (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere bei der Durchführung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus einerseits und den mit möglichen Auswirkungen auf den Fischereisektor Guinea-Bissaus verbundenen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft andererseits nach den Grundsätzen des Dialogs und der vorherigen Verständigung zu handeln.

    (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

    (4)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Ex-Ante-, begleitende und Ex-Post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

    (5)   Die Beschäftigung von guinea-bissauischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    Artikel 4

    Wissenschaftliche Zusammenarbeit

    (1)   Die Gemeinschaft und Guinea-Bissau beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone Guinea-Bissaus; hierzu wird eine gemeinsame wissenschaftliche Jahressitzung eingeführt, die abwechselnd in der Gemeinschaft und in Guinea-Bissau stattfindet.

    (2)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Jahressitzung und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie der einschlägigen Empfehlungen und Entschließungen insbesondere der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) sowie anderer regionaler oder internationaler Organisationen, denen die beiden Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 10 vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände anzunehmen.

    (3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen der zuständigen internationalen oder regionalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände sicherzustellen und bei der Durchführung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

    Artikel 5

    Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den guinea-bissauischen Fischereizonen

    (1)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Guinea-Bissaus. Die Behörden Guinea-Bissaus teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. Unbeschadet der Regelungen, die die Vertragsparteien untereinander treffen können, sind die Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, diesen Änderungen der Vorschriften innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nachzukommen.

    (2)   Guinea-Bissau verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhängen, zu gestatten.

    (3)   Guinea-Bissau sorgt für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden Guinea-Bissaus zusammen.

    (4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus geltenden guinea-bissauischen Rechtsvorschriften halten. Dies geschieht im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

    Artikel 6

    Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten

    (1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den Fischereizonen Guinea-Bissaus nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde. Gemeinschaftsschiffe dürfen nur dann Fischfang betreiben, wenn sie über eine Lizenz verfügen, die von den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus auf Antrag der zuständigen Gemeinschaftsbehörden ausgestellt wurde. Die Verfahren zur Ausstellung der Lizenzen und zur Zahlung der Gebühren sowie der Beiträge zu den Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter sind ebenso wie die übrigen Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in den Fischereizonen Guinea-Bissaus in den Anhängen festgelegt.

    (2)   Für im Protokoll nicht vorgesehene Fischereizweige und für die Versuchsfischerei kann das Ministerium Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe ausstellen. Die Erteilung solcher Lizenzen setzt jedoch eine befürwortende Stellungnahme der Vertragsparteien voraus.

    (3)   Im Protokoll zu diesem Abkommen werden die Fangmöglichkeiten, die Guinea-Bissau den Gemeinschaftsschiffen in seinen Fischereizonen einräumt, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 dieses Abkommens festgesetzt.

    (4)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

    Artikel 7

    Finanzielle Gegenleistung

    (1)   Die Gemeinschaft gewährt Guinea-Bissau eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

    a)

    Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereizonen Guinea-Bissaus und, unbeschadet der von den Gemeinschaftsschiffen für die Erteilung der Lizenzen zu entrichtenden Gebühren,

    b)

    Fördermitteln der Gemeinschaft zur Durchführung einer nationalen Fischereipolitik auf der Grundlage einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern Guinea-Bissaus.

    (2)   Die Fördermittel nach Absatz 1 Buchstabe b werden einvernehmlich nach den Bestimmungen des Protokolls anhand von Zielen festgesetzt, die die Vertragsparteien gemeinsam festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik Guinea-Bissaus verwirklicht werden sollen.

    (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

    a)

    Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern Guinea-Bissaus;

    b)

    die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird;

    c)

    die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

    d)

    die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Guinea-Bissau werden neu festgelegt, insoweit die von den Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

    e)

    das Abkommen wird gemäß Artikel 14 gekündigt;

    f)

    die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 15 oder nach den Bestimmungen des Protokolls ausgesetzt.

    Artikel 8

    Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten

    (1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

    (2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

    (3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem und wirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Handels zu schaffen, indem sie die Schaffung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

    (4)   Die Vertragsparteien fördern insbesondere Investitionen von gemeinsamem Interesse, was unter Einhaltung der guinea-bissauischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geschieht.

    Artikel 9

    Zusammenarbeit der Behörden

    Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Bestandsbewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen leiten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen ein:

    Entwicklung einer Zusammenarbeit der Behörden, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Seefischerei in Guinea-Bissau geltenden Rechtsvorschriften halten;

    Verhütung und Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, insbesondere durch Informationsaustausch und durch enge Zusammenarbeit der Behörden.

    Artikel 10

    Gemischter Ausschuss

    (1)   Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern beider Parteien eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

    a)

    Überwachung der Durchführung, der Auslegung und der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sowie Schlichtung im Falle von Meinungsverschiedenheiten;

    b)

    Begleitung und Bewertung der Maßnahmen, die als Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Fischereipolitik Guinea-Bissaus durchgeführt werden;

    c)

    Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

    d)

    gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

    e)

    gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

    f)

    Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 9 dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit der Behörden;

    g)

    Begleitung und Bewertung der in Artikel 8 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten sowie erforderlichenfalls Vorschlagen der Mittel und Wege für die Förderung dieser Zusammenarbeit;

    h)

    sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der Zusammenarbeit der Behörden.

    (2)   Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Guinea-Bissau und in der Gemeinschaft zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

    Artikel 11

    Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Gebiet Guinea-Bissaus und die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus.

    Artikel 12

    Laufzeit

    Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

    Artikel 13

    Vorgehensweise im Falle von Meinungsverschiedenheiten

    Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Anwendung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander.

    Artikel 14

    Kündigung

    (1)   Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei insbesondere dann gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betreffenden Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

    (2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

    (3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

    (4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 15

    Aussetzung

    (1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

    (2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt. Dies geschieht unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls.

    Artikel 16

    Protokoll und Anhänge

    Das Protokoll und die Anhänge mit ihren Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 17

    Anwendbares nationales Recht

    Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern Guinea-Bissaus gilt guinea-bissauisches Recht, sofern dieses Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

    Artikel 18

    Aufhebung

    Das am 29. August 1980 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

    Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Fischereiabkommen für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011 bleibt jedoch während des in Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens festgesetzten Zeitraums in Kraft und wird Bestandteil des vorliegenden Abkommens.

    Artikel 19

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.


    PROTOKOLL

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2011

    Artikel 1

    Laufzeit und Fangmöglichkeiten

    (1)   Mit Wirkung vom 16. Juni 2007 werden die in Artikel 5 und 6 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von vier Jahren wie folgt festgelegt:

    Krebstiere und Grundfischarten:

    a)

    Garnelenfänger/Froster: 4 400 Bruttoregistertonnen (BRT) pro Jahr;

    b)

    Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger: 4 400 Bruttoregistertonnen (BRT) pro Jahr;

    weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

    c)

    Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer: 23 Schiffe;

    d)

    Thunfischfänger mit Angeln: 14 Schiffe.

    (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

    (3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft nur dann in den Fischereizonen Guinea-Bissaus Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in dessen Anhängen beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

    Artikel 2

    Finanzielle Gegenleistung und spezifischer Beitrag — Zahlungsweise

    (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 7 Mio. EUR jährlich festgesetzt.

    (2)   Im Falle einer erweiterten Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Protokolls durch die Gemeinschaftsschiffe gewährt die Gemeinschaft Guinea-Bissau jedoch einen dieser Erweiterung entsprechenden zusätzlichen Betrag im Rahmen der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten in Höhe von höchstens 1 Mio. EUR jährlich. Die Vertragsparteien einigen sich innerhalb des gemischten Ausschusses spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls über die Festsetzung des Bezugszeitraums, des Ausgangsindex und der spezifischen Zahlungsmechanismen.

    (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 dieses Protokolls.

    (4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 durch die Gemeinschaft erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 30. April 2008 und für die Folgejahre bis spätestens 15. Juni.

    (5)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 dieses Protokolls im Rahmen des guinea-bissauischen Finanzgesetzes festgelegt und unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit Guinea-Bissaus.

    (6)   Der Betrag nach Absatz 1 wird durch einen spezifischen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von jährlich 500 000 EUR ergänzt, der für die Schaffung eines Hygienesystems für Fischereierzeugnisse bestimmt ist. Allerdings können die Vertragsparteien erforderlichenfalls beschließen, einen Teil dieses spezifischen Beitrags auch für die Verstärkung des Systems für die Überwachung und Kontrolle in den Fischereizonen Guinea-Bissaus zu verwenden. Dieser Beitrag wird nach den Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls verwaltet.

    (7)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 dieses Protokolls erfolgt die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Absatz 6 für das erste Jahr bis spätestens 30. April 2008 und für die Folgejahre bis spätestens 15. Juni.

    (8)   Die Zahlungen nach diesem Artikel erfolgen auf ein einziges Konto des Schatzamtes bei der Zentralbank von Guinea-Bissau; die Kontonummer wird jedes Jahr vom Ministerium mitgeteilt.

    Artikel 3

    Spezifischer Beitrag zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse sowie zur Überwachung und Kontrolle der Fischerei

    (1)

    Der spezifische Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls ist insbesondere dazu bestimmt, die Einführung sanitärer Normen im Fischereisektor zu fördern und erforderlichenfalls die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen Guinea-Bissaus zu unterstützen.

    (2)

    Im Zusammenhang mit der Verwaltung des betreffenden Betrags, die unter die Zuständigkeit Guinea-Bissaus fällt, legen die Vertragsparteien einvernehmlich die zu treffenden Maßnahmen sowie die jährliche und mehrjährige Planung fest.

    (3)

    Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die Vertragsparteien und entsprechend den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 dieses Protokolls vereinbaren die Vertragsparteien, sich auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren:

    a)

    sämtliche Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Bedingungen für Fischereierzeugnisse einschließlich der Stärkung der zuständigen Behörde, Einführung der CIPA-Normen (ISO 9000), Schulung von Beamten und Anpassung des erforderlichen Rechtsrahmens

    sowie, wenn notwendig,

    b)

    sämtliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Fischereisektor, einschließlich der Überwachung der Gewässer Guinea-Bissaus von der See und von der Luft aus, Schaffung eines satellitengestützten Überwachungssystems (VMS) für Fischereifahrzeuge, Verbesserung des Rechtsrahmens sowie Anwendung der Rechtsvorschriften bei Verstößen.

    (4)

    Ein eingehender Jahresbericht wird dem in Artikel 10 des Abkommens genannten gemischten Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

    (5)

    Die Gemeinschaft behält sich jedoch das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls bereits im ersten Jahr auszusetzen, wenn Meinungsverschiedenheiten über die Planung der Maßnahmen bestehen oder wenn die erzielten Ergebnisse — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — nicht der Planung entsprechen.

    Artikel 4

    Wissenschaftliche Zusammenarbeit

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu fördern, indem sie insbesondere auf Ebene der Subregion und vor allem im Rahmen des subregionalen Fischereiausschusses (CSRP) die Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei unterstützen.

    (2)   Während der Laufzeit dieses Protokolls arbeiten die beiden Vertragsparteien zusammen, um gemeinsam bestimmte Aspekte der Entwicklung der Bestandslage in den Fischereizonen Guinea-Bissaus zu untersuchen; zu diesem Zweck tagt der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens mindestens einmal jährlich. Auf Antrag einer der Vertragsparteien oder sofern sich im Rahmen dieses Abkommens eine Notwendigkeit ergibt, können weitere Sitzungen des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses einberufen werden.

    (3)   Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung und der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) sowie anderer regionaler oder internationaler Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören bzw. in denen sie vertreten sind, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu erlassen.

    Artikel 5

    Anpassung der Fangmöglichkeiten

    (1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens genannten gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände Guinea-Bissaus nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag.

    (2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens, mit denen die in Artikel 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten verringert werden, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. Die finanzielle Gegenleistung könnte von der Europäischen Gemeinschaft unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Protokolls ausgesetzt werden, wenn keine der in diesem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten genutzt werden kann.

    (3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Jahressitzung hinsichtlich der Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, sofern die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

    (4)   Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird von den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses nach Artikel 10 des Abkommens einvernehmlich beschlossen.

    Artikel 6

    Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

    (1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls genannt sind, so konsultiert die Gemeinschaft Guinea-Bissau im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang.

    (2)   Die Vertragsparteien können in den Fischereizonen Guinea-Bissaus nach Stellungnahme des in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses Versuchsfischereikampagnen durchführen. Zu diesem Zweck führen sie auf Antrag einer der Vertragsparteien Konsultationen durch, und sie bestimmen im Einzelfall die neuen Bestände und legen die Bedingungen und sonstigen Parameter fest.

    (3)   Die Genehmigungen für die Versuchsfischerei werden zu Versuchszwecken für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

    (4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben, was die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres beinhaltet, können den Gemeinschaftsschiffen nach dem Konzertierungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Protokolls für dessen Restlaufzeit nach Maßgabe des zulässigen Fischereiaufwands neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Die finanzielle Gegenleistung wird nach den Bestimmungen von Artikel 5 dieses Protokolls entsprechend erhöht.

    (5)   Die bei der Versuchsfischerei erzielten Fänge sind Eigentum des Reeders. Der Fang von Arten, bei denen die Größe der Tiere nicht den Vorschriften entspricht, sowie von Arten, deren Fang, Aufbewahrung an Bord und Vermarktung nach guinea-bissauischem Recht nicht zulässig ist, ist verboten.

    Artikel 7

    Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände

    (1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Guinea-Bissaus, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

    (2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und des spezifischen Beitrags gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

    (3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

    Artikel 8

    Beitrag des Partnerschaftsabkommens zur Fischereipolitik Guinea-Bissaus

    (1)   35 % der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1, also ein Betrag von 2 450 000 EUR, sind bzw. ist für die Ausarbeitung und Umsetzung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus im Hinblick auf eine nachhaltige, verantwortungsvolle Fischerei in den guinea-bissauischen Gewässern bestimmt.

    (2)   Die Verwaltung des betreffenden Betrags fällt in die Zuständigkeit Guinea-Bissaus und erfolgt auf der Grundlage der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele sowie der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung, insbesondere was die angemessene Bewirtschaftung der Fischbestände, die Intensivierung der wissenschaftlichen Forschung, das Kontrollvermögen der zuständigen Behörden Guinea-Bissaus und die Verbesserung der Produktionsbedingungen im Fischereisektor anbelangt.

    (3)   Unbeschadet der Festlegung dieser Ziele durch die Vertragsparteien und entsprechend den Prioritäten der Nationalen Strategie für eine nachhaltige Entwicklung im Fischereisektor Guinea-Bissaus und im Hinblick auf eine nachhaltige, verantwortungsvolle Fischerei vereinbaren die beiden Vertragsparteien, sich auf folgende Interventionsbereiche zu konzentrieren: Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten, wissenschaftliche Forschung und Durchführung der Bestandsbewirtschaftungspolitik.

    Artikel 9

    Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der Fischereipolitik Guinea-Bissaus

    (1)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 3 vereinbaren die Europäische Gemeinschaft und das Ministerium in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Protokolls Folgendes:

    a)

    die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Umsetzung der Prioritäten der Fischereipolitik Guinea-Bissaus zur Schaffung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei, insbesondere der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prioritäten;

    b)

    die jährlichen und mehrjährigen Ziele sowie die Kriterien und Indikatoren, anhand deren die jährliche Ergebnisanalyse erfolgen soll. Anhang IV enthält die wesentlichen Elemente bezüglich der im Rahmen des Protokolls zu berücksichtigenden Ziele und Leistungsindikatoren.

    (2)   Jede Änderung dieser Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und -indikatoren muss von beiden Parteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.

    (3)   Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Europäischen Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem der gemischte Ausschuss die Leitlinien, Ziele, Bewertungskriterien und indikatoren genehmigt, mitgeteilt, wie Guinea-Bissau die Fördermittel nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Protokolls zu verwenden beabsichtigt.

    (4)   Das Ministerium unterrichtet die Europäische Gemeinschaft jedes Jahr über die Verwendung der Mittel, und zwar im ersten Jahr spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des Protokolls und in den Folgejahren bis spätestens 15. Juni.

    (5)   Der Jahresbericht über die geplanten und finanzierten Maßnahmen, die erzielten Ergebnisse sowie über etwaige Schwierigkeiten wird dem in Artikel 10 des Abkommens genannten gemischten Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

    (6)   Die Europäische Gemeinschaft behält sich jedoch das Recht vor, nach Konsultationen im gemischten Ausschuss die Zahlung des Betrags nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls anzupassen oder auszusetzen, wenn die jährliche Ergebnisanalyse der Fischereipolitik dies zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt.

    Artikel 10

    Integration der Wirtschaftsbeteiligten in die Abläufe der guinea-bissauischen Fischwirtschaft

    (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Integration der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft in die Abläufe der guinea-bissauischen Fischwirtschaft zu fördern.

    (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich insbesondere, die Gründung von befristeten Vereinigungen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft und Wirtschaftsbeteiligten aus Guinea-Bissau mit dem Ziel, Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guinea-Bissau gemeinsam zu bewirtschaften, zu fördern.

    (3)   Befristete Unternehmensvereinigungen sind Vereinigungen mit einer befristeten vertraglichen Verbindung zwischen Reedern der Gemeinschaft und natürlichen oder juristischen Personen in Guinea-Bissau mit dem Ziel, gemeinsam die guinea-bissauischen Fangquoten mit einem oder mehreren Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zu befischen und zu nutzen und die Kosten, Gewinne oder Verluste der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen.

    (4)   Guinea-Bissau erteilt die erforderliche Genehmigung, damit die zum Zwecke der Bewirtschaftung der Fischbestände gegründeten befristeten Unternehmensvereinigungen in seinen Fischereizonen Fischfang betreiben können.

    (5)   Gemeinschaftsschiffe, die beschlossen haben, befristete Unternehmensvereinigungen im Rahmen des geltenden Protokolls für die Fischereizweige gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Protokolls zu gründen, werden von der Zahlung der Lizenzgebühren freigestellt. Des Weiteren stellt Guinea-Bissau ab dem dritten Jahr der Laufzeit des Protokolls Fördermittel für die Gründung von befristeten Unternehmensvereinigungen zur Verfügung. Diese Fördermittel belaufen sich insgesamt auf höchstens 20 % des Gesamtbetrags der von den Reedern im Rahmen dieses Protokolls gezahlten Gebühren.

    (6)   Der gemischte Ausschuss legt die finanziellen und technischen Modalitäten für den Einsatz dieser Fördermittel und die Förderung von befristeten Unternehmensvereinigungen im Rahmen dieses Protokolls fest.

    Artikel 11

    Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

    (1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

    (2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

    (3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

    (4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen, und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 12

    Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichterfüllung der von Guinea-Bissau eingegangenen Verpflichtungen zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 dieses Protokolls kann die Anwendung des Protokolls nach den Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 3 und 4 ausgesetzt werden, wenn Guinea-Bissau seiner Verpflichtung zu einer verantwortungsvollen, nachhaltigen Fischerei und insbesondere zur Einhaltung der von der guinea-bissauischen Regierung festgelegten jährlichen Fischereibewirtschaftungspläne nicht nachkommt.

    Anhang III dieses Protokolls enthält den Fischereibewirtschaftungsplan für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls. Im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens beobachten die Vertragsparteien in den Folgejahren die Entwicklung dieses Fischereibewirtschaftungsplans.

    Artikel 13

    Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Europäische Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

    a)

    Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung.

    b)

    Geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen guinea-bissauischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

    Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffenden Zahlungen geleistet sind.

    Artikel 14

    Aufhebung

    Das bisherige Fischereiprotokoll zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus wird durch dieses Protokoll und seine Anhänge aufgehoben und ersetzt.

    Artikel 15

    Inkrafttreten

    (1)   Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

    (2)   Sie gelten mit Wirkung vom 16. Juni 2007.


    ANHANG I

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT

    KAPITEL I

    Lizenzanträge und Lizenzerteilung

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Bestimmungen für alle Fischereifahrzeuge

    1.   Eine Fanglizenz für die Fischereizone Guinea-Bissaus können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

    2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fangtätigkeit in Guinea-Bissau verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der guinea-bissauischen Behörden offen stehen, d. h., Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Guinea-Bissau aus Fangtätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

    3.   Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Guinea-Bissau vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben.

    4.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau beim Ministerium mindestens 20 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will.

    5.   Die beim Ministerium einzureichenden Anträge werden auf entsprechenden Formularen gestellt, die die Regierung von Guinea-Bissau zu diesem Zweck ausgibt und von denen ein Muster beigefügt ist (Anlage 1). Die Behörden von Guinea-Bissau treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit die mit dem Lizenzantrag übermittelten Daten vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Fischereiabkommens verwendet.

    6.   Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

    der Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz sowie über den Betrag gemäß Kapitel VII Nummer 13;

    alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

    7.   Die Zahlung der Gebühren erfolgt auf das von den Behörden Guinea-Bissaus angegebene Konto.

    8.   Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

    9.   Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau durch das Ministerium binnen zwanzig Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt.

    10.   Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so wird die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt, wobei die Delegation eine Kopie erhält.

    11.   Die Lizenz wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

    12.   Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. Hat das Ersatzschiff jedoch mehr Bruttoregistertonnen (BRT) als das zu ersetzende Schiff, so ist die Gebühr für die Differenz zeitanteilig nachzuzahlen.

    13.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das Ministerium zurück.

    14.   Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem Ministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

    15.   Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 ist die Lizenz jederzeit an Bord mitzuführen.

    16.   Die Vertragsparteien kommen überein, die Einrichtung eines Lizenzsystems zu fördern, das ausschließlich auf dem elektronischen Austausch sämtlicher oben beschriebener Informationen und Dokumente beruht. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die Papierlizenz umgehend durch eine elektronische Fassung wie im Fall der Liste der zum Fischfang in der guinea-bissauischen Fischereizone berechtigten Schiffe ersetzt wird.

    17.   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des gemischten Ausschusses alle BRT-Werte in diesem Protokoll in GT-Werte umzuwandeln und die betreffenden Bestimmungen entsprechend zu ändern. Im Vorfeld finden entsprechende technische Beratungen zwischen den Vertragsparteien statt.

    ABSCHNITT 2

    Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

    1.   Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Die Europäische Gemeinschaft hält einen Entwurf der Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde, auf dem neuesten Stand. Dieser Entwurf wird den guinea-bissauischen Behörden umgehend nach der Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung übermittelt. Unmittelbar nach Eingang des Listenentwurfs sowie der Mitteilung der Europäischen Kommission an die guinea-bissauischen Behörden, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff von der zuständigen guinea-bissauischen Behörde auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Fischereiüberwachungsbehörden sowie der Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau übermittelt wird. In diesem Fall übermittelt die Delegation der Europäischen Kommission dem Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige guinea-bissauische Behörde an Bord mitzuführen ist.

    2.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

    3.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt.

    4.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem die den technischen Anhängen entsprechenden Pauschalbeträge an die zuständigen nationalen Behörden gezahlt worden sind.

    5.   Die Endabrechnung der für das laufende Jahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 15. Juni des folgenden Jahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind.

    6.   Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem Ministerium und den Reedern übermittelt.

    7.   Die Reeder überweisen den zuständigen staatlichen Behörden Guinea-Bissaus etwaige Zusatzzahlungen bis spätestens 31. Juli des Jahres, in dem die Endabrechnung der Gebühren erfolgt, auf das in Abschnitt 1 Nummer 7 dieses Kapitels genannte Konto.

    8.   Fällt die Endabrechnung allerdings niedriger aus als die in Nummer 3 genannte Vorauszahlung, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

    ABSCHNITT 3

    Sonderbestimmungen für Trawler

    1.   Zusätzlich zu den in Abschnitt 1 Nummer 6 dieses Kapitels genannten Unterlagen ist Lizenzanträgen für unter diesen Abschnitt fallende Fischereifahrzeuge Folgendes beizufügen:

    eine beglaubigte Abschrift des vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokuments, in dem das Vermessungsergebnis des Schiffes in BRT bestätigt wird, und

    die Konformitätsbescheinigung, die das Ministerium im Anschluss an die technische Inspektion des Schiffes gemäß Kapitel VIII Nummer 3.2 erteilt hat.

    2.   Wird eine neue Lizenz für ein Fischereifahrzeug beantragt, das bereits eine Lizenz im Rahmen dieses Protokolls hatte und dessen technische Merkmale unverändert sind, so ist dem Antrag, der über die Delegation der Europäischen Kommission in Bissau beim Ministerium gestellt wird, lediglich der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die beantragten Zeiträume sowie über den in Kapitel VII Nummer 13 genannten Betrag beizufügen. Das Ministerium erteilt die neue Lizenz, in die ein Hinweis auf den ersten Lizenzantrag, der im Rahmen des geltenden Protokolls gestellt wurde, eingetragen wird.

    3.   Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf folgende Jahreszeiträume Bezug genommen:

    erster Zeitraum: vom 16. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007,

    zweiter Zeitraum: vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008,

    dritter Zeitraum: vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009,

    vierter Zeitraum: vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010,

    fünfter Zeitraum: vom 1. Januar 2011 bis 15. Juni 2011.

    4.   Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahreszeitraums beginnt und im Laufe des nächsten Jahreszeitraums endet.

    5.   Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli oder am 1. Oktober mit Ausnahme des ersten und des letzten Zeitraums des Protokolls, die vom 16. Juni 2007 bis zum 30. September 2007 bzw. vom 1. April 2011 bis zum 15. Juni 2011 dauern.

    6.   Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres, von sechs Monaten bzw. drei Monaten. Sie können verlängert werden.

    7.   Die Lizenz ist ständig an Bord mitzuführen.

    8.   Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt.

    KAPITEL II

    Fischereizonen

    Die in Artikel 1 des Protokolls genannten Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen ihre Fangtätigkeit in den Gewässern jenseits von 12 Seemeilen ausüben, gemessen von der Basislinie.

    KAPITEL III

    Fangmeldungen der zum Fischfang in den guinea-bissauischen Gewässern berechtigten Fischereifahrzeuge

    1.   Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert:

    die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone von Guinea-Bissau;

    die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Umladung oder

    die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Guinea-Bissaus und einer Anlandung in Guinea-Bissau.

    Alle Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge wie folgt dem Ministerium melden:

    2.1.   Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Fischereifahrzeugs während einer Fangreise. Sie werden dem Ministerium nach Abschluss der Fangreise, aber auf jeden Fall vor Verlassen der guinea-bissauischen Gewässer über die Delegation der Europäischen Kommission in Guinea-Bissau per Fax, Post oder E-Mail übermittelt. Im Falle einer Übermittlung per E-Mail senden die beiden Empfänger dem Fischereifahrzeug unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und einander eine Kopie der Bestätigung. Für Thunfischfänger werden diese Meldungen am Ende jedes Fangeinsatzes übermittelt.

    2.2.   Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 2 für Thunfischfänger und Abschnitt 3 Nummer 3 für Trawler per Fax oder elektronisch übermittelt wurden, werden dem Ministerium binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Delegation der Kommission in Guinea-Bissau werden Kopien auf einem physischen Träger übermittelt.

    2.3.   Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer melden ihre Fänge anhand des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den guinea-bissauischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ Guinea-Bissaus“ einzutragen.

    2.4.   Trawler melden ihre Fänge anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 3 und unter Angabe der Gesamtfangmenge nach Art und Kalendermonat oder Bruchteil eines Kalendermonats.

    2.5.   Diese Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen.

    3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die guinea-bissauische Regierung vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Formalität auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden guinea-bissauischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen und — im Wiederholungsfall — die Lizenz nicht zu verlängern. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet.

    Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den elektronischen Austausch dieser Informationen einzuführen.

    KAPITEL IV

    Beifänge

    Das Beifangvolumen für die einzelnen im Protokoll vorgesehenen Fischereien wird entsprechend den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzt und in den technischen Anhängen für diese Fischereizweige präzisiert.

    KAPITEL V

    Anheuerung von Seeleuten

    Reeder, denen im Rahmen des Abkommens Fanglizenzen gewährt wurden, tragen unter folgenden Bedingungen und innerhalb folgender Grenzen zur praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen Guinea-Bissaus und zur Verbesserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt bei:

    1.   Jeder Reeder eines Trawlers verpflichtet sich zur Anheuerung von

    drei Seefischern auf Schiffen mit weniger als 250 BRT,

    vier Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 250 BRT und 400 BRT,

    fünf Seefischern auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 400 BRT und 650 BRT,

    sechs Seefischern auf Schiffen mit mehr als 650 BRT.

    2.   Die Reeder bemühen sich, weitere guinea-bissauische Seeleute an Bord zu nehmen.

    3.   Die Reeder können über ihre Vertreter die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei auswählen.

    4.   Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten guinea-bissauischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

    5.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Europäischen Union tätigen Seeleute. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    6.   Die Arbeitsverträge der guinea-bissauischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem Ministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen, das eine Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung umfasst.

    7.   Die Heuer der guinea-bissauischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den guinea-bissauischen Behörden einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der guinea-bissauischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die von Besatzungen Guinea-Bissaus und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

    8.   Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

    9.   Werden aus einem anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine guinea-bissauischen Seeleute angeheuert, so sind die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe verpflichtet, für die Zeit des Fangeinsatzes so bald wie möglich einen Pauschalbetrag in Höhe der Heuer der nicht angeheuerten Seeleute zu entrichten.

    10.   Dieser Betrag wird auf ein vorher von den zuständigen guinea-bissauischen Behörden angegebenes spezielles Konto überwiesen und dient zur Finanzierung der staatlichen Berufsbildungsstrukturen im Fischereisektor.

    KAPITEL VI

    Technische Maßnahmen

    1.   Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, halten die von der ICCAT verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, deren technische Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

    2.   Die spezifischen Maßnahmen für Trawler sind in den entsprechenden technischen Anhängen aufgeführt.

    3.   Die Einstellung der Fischerei wegen der Schonzeit wird von Guinea-Bissau auf nichtdiskriminierende Weise auf alle an den genannten Fischereien beteiligte Fischereifahrzeuge angewendet, unabhängig davon, ob es sich um inländische Schiffe, Gemeinschaftsschiffe oder Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes handelt.

    4.   Auf der Grundlage einer Folgenabschätzung vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss erforderlichenfalls etwaige Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Schonzeit.

    5.   Sollte Guinea-Bissau gehalten sein, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die eine nicht unter Nummer 3 vorgesehene Einstellung der Fischerei oder die Verlängerung der Dauer der Einstellung zur Folge haben, so wird eine Sitzung des gemischten Ausschusses einberufen, um die Auswirkungen der Anwendung dieser Maßnahmen auf Gemeinschaftsschiffe zu evaluieren.

    6.   Hat die Anwendung der Nummern 4 und 5 eine Verlängerung der Dauer der Einstellung der Fischerei zur Folge, so konsultieren die Vertragsparteien einander im gemischten Ausschuss, um die Höhe der finanziellen Gegenleistung nach Maßgabe der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Verringerung der Fangmöglichkeiten für die Gemeinschaft anzupassen.

    KAPITEL VII

    Beobachter an Bord von Trawlern

    Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den guinea-bissauischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen von Guinea-Bissau benannte Beobachter an Bord.

    1.1.   Jeder Trawler nimmt einen vom Ministerium für Fischerei bestellten Beobachter an Bord. In diesem Fall wird im Einvernehmen zwischen dem Ministerium für Fischerei und den Reedern oder ihren Vertretern festgelegt, in welchem Hafen der Beobachter an Bord zu nehmen ist.

    1.2.   Das Ministerium erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet.

    1.3.   Das Ministerium teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung mit.

    2.   Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Ministerium festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Das Ministerium unterrichtet hiervon den Reeder oder seinen Vertreter, wenn es den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

    3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den zuständigen guinea-bissauischen Behörden einvernehmlich festgelegt.

    4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise im Hafen von Guinea-Bissau und im Fall der Verlängerung der Fanglizenz in dem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

    5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen mit.

    6.   Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die guinea-bissauische Fischereizone mit einem Beobachter aus Guinea-Bissau an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

    7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

    Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den guinea-bissauischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben:

    8.1.   Er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe;

    8.2.   er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

    8.3.   er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

    8.4.   er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

    8.5.   er überprüft die Angaben zu den in den guinea-bissauischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch;

    8.6.   er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

    8.7.   er übermittelt einmal wöchentlich per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

    9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

    10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

    Während seines Aufenthalts an Bord

    11.1.   trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

    11.2.   geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes;

    11.3.   erstellt er einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen guinea-bissauischen Behörden übermittelt wird. Diese Behörden übermitteln eine Kopie des Berichts nach Bearbeitung innerhalb einer Woche an die Delegation der Europäischen Kommission in Bissau.

    12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden Guinea-Bissaus mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der Beobachter von Bord geht.

    13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

    Als Beitrag zur Deckung der Kosten, die aus der Anwesenheit dieses Beobachters an Bord entstehen, zahlt der Reeder den Behörden Guinea-Bissaus gleichzeitig mit den Gebühren für jedes Schiff, das in den Gewässern Guinea-Bissaus Fischfang betreibt, einen Betrag von jährlich 12 EUR je BRT zeitanteilig.

    14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten des Ministeriums.

    KAPITEL VIII

    Beobachter an Bord von Thunfischfängern

    Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen.

    KAPITEL IX

    Überwachung

    1.   Gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 führt die Europäische Gemeinschaft eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen Behörden Guinea-Bissaus nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

    2.   Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, werden in die unter Nummer 1 genannte Liste eingetragen, sobald die Benachrichtigung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 dieses Anhangs eingegangen ist. In diesem Fall wird dem Reeder eine beglaubigte Kopie der Liste der Thunfischfänger übermittelt, die bis zur Erteilung der Fanglizenz durch die zuständige Behörde Guinea-Bissaus an Bord mitzuführen ist.

    3.   Technische Inspektion von Trawlern

    3.1.   Jeder Trawler aus der Gemeinschaft muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel des Fischereizweigs mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Guinea-Bissau einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden.

    3.2.   Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, de facto verlängert wird. Die Geltungsdauer darf jedoch ein Jahr nicht übersteigen. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden.

    3.3.   Zweck der Inspektion ist es, die Vorschriftsmäßigkeit der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Besatzung eingehalten werden.

    3.4.   Die Kosten dieser Inspektion nach den in den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zulasten des Reeders. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von anderen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

    3.5.   Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 3.1 oder 3.2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

    4.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

    Alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Guinea-Bissaus eine Fangtätigkeit ausüben, teilen der Funkstation des Ministeriums für Fischerei bei jedem Ein- und Auslaufen Datum und Uhrzeit sowie ihre Position mit.

    Das Ministerium für Fischerei teilt den Reedern Rufzeichen, Frequenzen und Öffnungszeiten bei Aushändigung der Lizenz mit.

    Bei Ausfall der Funkübermittlung können sich die Schiffe anderer Kommunikationsmittel wie Fernschreiben, Telefax (Nr. 20 11 57, 20 19 57, 20 69 50) oder Telegramm bedienen.

    4.1.   Die Gemeinschaftsschiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die guinea-bissauische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Für Thunfischfänger beträgt diese Frist nur sechs Stunden.

    4.2.   Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk und per E-Mail.

    4.3.   Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das Ministerium entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Fischereifahrzeug ohne Lizenz angesehen.

    4.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

    5.   Kontrollverfahren

    5.1.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den Gewässern von Guinea-Bissau Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten guinea-bissauischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    5.2.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

    5.3.   Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

    6.   Aufbringung

    6.1.   Das Ministerium benachrichtigt die Europäische Kommission über die Delegation in Guinea-Bissau binnen 48 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den guinea-bissauischen Gewässern aufgebracht oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde.

    6.2.   Gleichzeitig ist der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln.

    7.   Aufbringungsprotokoll

    7.1.   Nach Aufnahme des Tatbestands in das Protokoll, das von der zuständigen Behörde des Küstenstaats erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

    7.2.   Die Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

    7.3.   Unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften kann der Kapitän veranlasst werden, sein Schiff in den von den zuständigen Behörden bezeichneten Hafen zu bringen.

    8.   Informationssitzung im Falle einer Aufbringung

    8.1.   Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen auf Antrag der Gemeinschaftspartei eine Informationssitzung zwischen der Europäischen Kommission und dem Ministerium statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann.

    8.2.   Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert.

    9.   Verfahren im Fall einer Aufbringung

    9.1.   Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen.

    9.2.   Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den guinea-bissauischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

    9.3.   Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

    9.4.   Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag vom Ministerium freigegeben.

    9.5.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

    den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

    in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und vom Ministerium akzeptiert wurde.

    10.   Folgemaßnahmen

    Alle Angaben zu durch Gemeinschaftsschiffe begangenen Verstößen werden der Kommission regelmäßig über die Delegation übermittelt.

    11.   Umladungen

    11.1.   Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den guinea-bissauischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den guinea-bissauischen Häfen durch.

    11.2.   Die Reeder dieser Schiffe teilen dem Ministerium mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

    die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen;

    den Namen des Frachtschiffs;

    die umzuladende Menge (Tonnage) nach Arten;

    das Datum der Umladung.

    11.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Guinea-Bissaus. Die Schiffe müssen den zuständigen guinea-bissauischen Behörden daher die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die guinea-bissauische Fischereizone zu verlassen.

    11.4.   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der guinea-bissauischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet.

    12.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem guinea-bissauischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die guinea-bissauischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

    KAPITEL X

    Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge

    Sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss die Modalitäten für die Satellitenüberwachung der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben.


    Anlagen

    1.

    Formular — Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz

    2.

    Statistik über Fänge und Fischereiaufwand

    3.

    Fischereilogbuch für Thunfischfänger


    ANLAGE 1

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    ANLAGE 2

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    ANLAGE 3

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    ANHANG II

    TECHNISCHER ANHANG 1 — FISCHEREIZWEIG 1:

    FROSTERTRAWLER, FISCHFÄNGER UND TINTENFISCHFÄNGER

    1.   Fanggebiet

    Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

    2.   Zugelassenes Fanggerät

    Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.

    Der Einsatz von Auslegern ist zulässig.

    Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.

    Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

    3.   Zulässige Mindestmaschenöffnung

    70 mm

    4.   Schonzeit

    Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften.

    In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest.

    5.   Beifänge

    Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften.

    Am Ende einer Fangreise, wie sie in Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls definiert ist, dürfen Fischfänger im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge nicht mehr als 9 % Krebstiere und 9 % Kopffüßer an Bord haben.

    Am Ende einer Fangreise, wie sie in Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls definiert ist, dürfen Tintenfischfänger im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge nicht mehr als 9 % Krebstiere an Bord haben.

    Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet.

    Die Vertragsparteien konsultieren einander im gemischten Ausschuss über eine etwaige Änderung des zulässigen Satzes.

    6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

    Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr

    4 400

    Lizenzgebühren in Euro/BRT/Jahr

    229 EUR/BRT/Jahr

    Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt.

    7.   Anmerkungen

    Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

    TECHNISCHER ANHANG 2 — FISCHEREIZWEIG 2:

    GARNELENFÄNGER

    1.   Fanggebiet

    Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

    2.   Zugelassenes Fanggerät

    Klassische Scherbrettnetze und sonstiges selektives Fanggerät sind zulässig.

    Der Einsatz von Auslegern ist zulässig.

    Bei sämtlichen Fanggeräten ist die Verwendung von Vorrichtungen untersagt, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netzwerk des gleichen Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt.

    Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

    3.   Zulässige Mindestmaschenöffnung

    40 mm

    Guinea-Bissau verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu ändern und entsprechend den Rechtsvorschriften der Subregion eine Maschenöffnung von 50 mm zu handhaben, welche für sämtliche Flotten für den Fang von Krebstieren in der Fischereizone Guinea-Bissaus gilt.

    4.   Schonzeit

    Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften.

    In Ermangelung guinea-bissauischer Vorschriften legen die Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses die Schonzeit auf der Grundlage der auf der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung genehmigten besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten fest.

    5.   Beifänge

    Entsprechend den guinea-bissauischen Vorschriften.

    Am Ende einer Fangreise, wie sie in Kapitel III des Anhangs dieses Protokolls definiert ist, dürfen Garnelenfänger im Verhältnis zu der gesamten in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangenen Menge nicht mehr als 50 % Kopffüßer an Bord haben.

    Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird nach Maßgabe der guinea-bissauischen Rechtsvorschriften geahndet.

    6.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

    Zulässige Tonnage (BRT) pro Jahr

    4 400

    Lizenzgebühren in Euro/BRT/Jahr

    307 EUR/BRT/Jahr

    Für Dreimonats- bzw. Sechsmonatslizenzen werden die Gebühren zeitanteilig mit einem Aufschlag von 3 % bzw. 2 % zur Deckung der mit der Lizenzausstellung verbundenen Kosten festgesetzt.

    7.   Anmerkungen

    Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

    TECHNISCHER ANHANG 3 — FISCHEREIZWEIG 3:

    THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN

    1.   Fanggebiet

    Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

    Thunfischfängern mit Angeln ist es gestattet, zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Guinea-Bissaus Köderfisch zu fangen.

    2.   Zugelassenes Fanggerät und technische Maßnahmen

    Angeln

    Ringwaden auf lebenden Köder: 16 mm

    Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit.

    3.   Beifänge

    Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

    4.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

    Gebühr je gefangene Tonne

    25 EUR/t

    Jährliche Pauschalgebühr

    500 EUR je 20 Tonnen

    Zahl der fangberechtigten Schiffe

    14

    5.   Anmerkungen

    Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

    TECHNISCHER ANHANG 4 — FISCHEREIZWEIG 4:

    THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER

    1.   Fanggebiet

    Jenseits von 12 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, einschließlich der gemeinsamen Bewirtschaftungszone zwischen Guinea-Bissau und Senegal, nördlich bis Azimut 268°.

    2.   Zugelassenes Fanggerät und technische Maßnahmen

    Wade + Oberflächenlangleine

    Fischereifahrzeuge, die auf weit wandernde Arten fischen, beachten die Maßnahmen und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf Fanggeräte, technische Spezifikationen und sonstige technische Maßnahmen für die Fangtätigkeit.

    3.   Zulässige Mindestmaschenöffnung

    Empfehlungen der ICCAT

    4.   Beifänge

    Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

    5.   Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

    Gebühr je gefangene Tonne

    35 EUR/t

    Jährliche Pauschalgebühr

    3 150 EUR je 90 t

    Zahl der fangberechtigten Schiffe

    23

    6.   Anmerkungen

    Die Bedingungen für die Tätigkeit der Schiffe sind im Anhang des Protokolls festgelegt.


    ANHANG III

    Bewirtschaftungsplan 2007 — Krebstiere und Grundfischarten

    Art

    BRT 2006

    BRT 2007

    Unterschied BRT

    Unterschied BRT %

    Krebstiere

    11 000

    8 000

    –3 000

    –27 %

    Kopffüßer

    8 000

    5 600

    –2 400

    –30 %

    Grundfische

    12 000

    18 000

    6 000

    50 %

    Pelagische Arten

    20 000

    23 000

    3 000

    15 %

    Thunfisch

    49 000

    49 000

    0

    0 %

    INSGESAMT

    100 000

    103 600

    3 600

    0

    Während der Geltungsdauer dieses Abkommens wird Guinea-Bissau vorbehaltlich eines positiven wissenschaftlichen Gutachtens die Verringerung des Fischereiaufwands für die Fischereizweige Garnelen und Kopffüßer unter Beibehaltung der bisherigen Abkommen mit Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2007 erreichen.

    Wurden die Drittländern gewährten Fangmöglichkeiten zum 1. Januar 2007 jedoch nicht ausgeschöpft, so werden sie nicht auf das Jahr 2008 und die Folgejahre übertragen.

    In diesen Fischereizweigen werden keine Fangmöglichkeiten für Vercharterungen gewährt.

    Alle Abkommen mit europäischen Gesellschaften oder Verbänden/Unternehmen werden binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls endgültig aufgegeben und formell gekündigt.


    ANHANG IV

    Wesentliche Elemente der im Rahmen der Artikel 3, 8 und 9 des Protokolls zu berücksichtigenden Ziele und Leistungsindikatoren

    Strategische Achsen und Ziele

    Indikatoren

    1.

    Verbesserung der sanitären Bedingungen im Hinblick auf die Entwicklung der Fischerei

     

    1.1.

    Vorarbeiten im Hinblick auf eine Zulassung zur Ausfuhr

    Regelung über Mindestvorschriften in den Bereichen Hygiene und Gesundheit für gewerbliche Fischereifahrzeuge, Einbäume und Fischereiunternehmen (Ausarbeitung/Verabschiedung durch das Parlament und Umsetzung)

    Zuständige Behörde vor Ort

    CIPA-Normen (ISO 9000)

    Geliefertes Labor für mikrobiologische und chemische Analysen

    Verabschiedeter und in die Rechtsvorschriften übernommener Überwachungs- und Analyseplan für Garnelen (PNVAR 2008)

    Zahl der ausgebildeten Gesundheitsinspektoren

    Zahl der im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte und der Bediensteten des Fischereiministeriums, die in Hygienevorschriften geschult sind

    Erhaltene Zulassung zur Ausfuhr in die EU

    1.2.

    Modernisierung der gewerblichen und der handwerklichen Fischereiflotte und Anpassung der Hygienestandards

    Zahl der normgerechten gewerblichen Fischereifahrzeuge

    Zahl der hölzernen Einbäume, die durch Einbäume aus geeigneterem Material ersetzt wurden (in absoluten Zahlen und in Prozent)

    Zahl der Einbäume mit Kühlanlagen an Bord

    Anhebung der Zahl der Anlandehäfen

    Zahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei, die den Hygienenormen entsprechen (in absoluten Zahlen und in Prozent)

    1.3.

    Infrastrukturentwicklung, insbesondere Entwicklung der Hafeninfrastruktur

    Modernisierung des Hafens von Bissau und Erweiterung des Fischereihafens

    Fischmarkt am Hafen für das Anlanden der Fänge der modernisierten, normgerechten Fischereifahrzeuge der handwerklichen und der gewerblichen Fischerei

    Hafen von Bissau entspricht internationalen Normen (Ratifizierung des SOLAS-Übereinkommens)

    Wracks im Hafen beseitigt

    1.4.

    Förderung des Absatzes von Fischereierzeugnissen (Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Anlandung und Verarbeitung der Fänge)

    Zweckgerechtes operationelles System zur Inspektion von Fischereierzeugnissen

    Erfolgte Sensibilisierung der Akteure für die Hygienebestimmungen (Zahl der organisierten Schulungsmaßnahmen und Zahl der geschulten Personen)

    Analyselabor in Betrieb

    Zahl der Standorte, an denen Erzeugnisse der handwerklichen Fischerei angelandet und verarbeitet werden

    Förderung technischer und kommerzieller Partnerschaften mit privaten Marktteilnehmern aus dem Ausland

    Einführung des Öko-Labelling für guinea-bissauische Produkte

    2.

    Verbesserung von Überwachung und Kontrolle der Fischereizone

     

    2.1.

    Besserer Rechtsrahmen

    Übereinkommen zwischen dem Fischerei- und dem Verteidigungsministerium über die Überwachung und Kontrolle verabschiedet

    Nationaler Plan für Überwachung und Kontrolle verabschiedet und umgesetzt

    2.2.

    Intensivierung der Überwachung und Kontrolle

    Team vereidigter, unabhängiger Kontrolleure operationell (Zahl der eingestellten und geschulten Personen) und Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen des Finanzgesetzes

    Anzahl der Überwachungstage auf See: 250 Tage/Jahr am Ende der Geltungsdauer des Protokolls

    Zahl der Inspektionen im Hafen und auf See

    Zahl der Inspektionen aus der Luft

    Zahl der veröffentlichten statistischen Berichte

    Anteil der mit Radar erfassten Fläche

    Anteil der mit VMS ausgerüsteten Schiffe innerhalb der Fischereiflotte

    Den angewandten Überwachungstechniken angepasstes Ausbildungsprogramm (Zahl der Ausbildungsstunden, Zahl der ausgebildeten Techniker usw.)

    2.3.

    Überwachung der Aufbringung von Schiffen

    Verbesserung der Transparenz des Aufbringungs-, Sanktions- und Bußgeldsystems

    Verbesserte Regelung für die Zahlung von Bußgeldern und Verbot der Entrichtung von Bußgeldern auf andere als finanzielle Weise

    Verbesserung des Systems der Einziehung von Bußgeldern

    Alljährlich Veröffentlichung der Statistiken über die eingezogenen Bußgelder

    Erstellung einer schwarzen Liste von Schiffen, gegen die Sanktionen verhängt wurden

    Erstellung und jährliche Veröffentlichung der Statistiken über Sanktionen

    Veröffentlichung des Jahresberichts von FISCAP

    3.

    Verbesserung des Fischereimanagements

     

    3.1.

    Steuerung des Fischereiaufwands beim Fang von Garnelen und Kopffüßern

    Beibehaltung der geltenden Abkommen mit Drittländern und der Europäischen Gemeinschaft im Jahr 2007. Wurden die Drittländern gewährten Fangmöglichkeiten zum 1. Januar 2007 jedoch nicht ausgeschöpft, so werden sie nicht auf das Jahr 2008 und die Folgejahre übertragen.

    Für Vercharterungen werden keine Fangmöglichkeiten gewährt.

    Alle Abkommen mit europäischen Gesellschaften oder Verbänden/Unternehmen werden binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls endgültig aufgegeben und formell gekündigt.

    3.2.

    Modernisierung und Intensivierung der Forschung im Fischereibereich

    Verstärkung der Forschungskapazitäten des CIPA

    3.3.

    Verbesserung der Kenntnisse im Fischereibereich

    Jährlich durchgeführte Schleppnetzfischerei

    Zahl der bewerteten Bestände

    Zahl der Forschungsprogramme

    Zahl der vorgelegten und umgesetzten Empfehlungen zum Zustand der wichtigsten Bestände (insbesondere Einfrieren und Erhaltung bei überfischten Beständen)

    Jährliche Bewertung des Fischereiaufwands bei Beständen, die Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind

    Maßnahmen für die Bestandsbewirtschaftung operationell (Einrichtung von Datenbanken, statistische Begleitinstrumente, Vernetzung der mit dem Flottenmanagement befassten Dienste, Veröffentlichung statistischer Berichte usw.)

    3.4.

    Gesteuerter Ausbau der Fischerei

    Verabschiedung des jährlichen Bewirtschaftungsplans für die gewerbliche Fischerei vor Beginn des betreffenden Jahres

    Verabschiedung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans für überfischte Fischereiressourcen

    Führen eines Schiffsregisters in der AWZ, einschließlich der handwerklichen Fischerei

    Zahl der erstellten, durchgeführten und bewerteten Bewirtschaftungspläne

    3.5.

    Verbesserung der Effizienz der im Bereich der Fischereiverwaltung tätigen technischen Dienste des Ministeriums für Fischerei und Meereswirtschaft und der an der Fischereiverwaltung beteiligten Dienste

    Erfolgter Ausbau der Verwaltungskapazität

    Ausarbeitung und Durchführung eines Ausbildungs- und Umschulungsprogramms (Zahl der geschulten Mitarbeiter, Zahl der Ausbildungsstunden usw.)

    Intensivierung der Mechanismen der Koordinierung, Konzertierung und Zusammenarbeit mit den Partnern

    Ausbau des Systems der Datenerhebung und der statistischen Begleitung der handwerklichen Fischerei und der Küstenfischerei

    3.6.

    Verbesserung des Systems zur Lizenzverwaltung und zur Schiffsüberwachung

    Zahl der Ausbildungsstunden der Techniker

    Zahl der ausgebildeten Techniker

    Vernetzung der Dienste und Statistiken


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