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Document 32007D0814

    2007/814/EG: Beschluss der Kommission vom 13. November 2007 zur Aufhebung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, der Republik Korea, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine

    ABl. L 326 vom 12.12.2007, p. 25–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/814/oj

    12.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/25


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 13. November 2007

    zur Aufhebung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, der Republik Korea, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine

    (2007/814/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNGEN UND GELTENDE MASSNAHMEN

    (1)

    Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in Südafrika ein.

    (2)

    Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden im November 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates (3) die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung unter anderem in Südafrika aufrechterhalten.

    (3)

    Mit dem Beschluss 1999/572/EG (4) nahm die Kommission eine Preisverpflichtung des südafrikanischen Unternehmens Scaw Metals Group Haggie Steel Wire Rope („Haggie“ oder „das Unternehmen“) an.

    (4)

    Mit dem Beschluss 1999/572/EG nahm die Kommission außerdem Preisverpflichtungen der folgenden Unternehmen an: Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd, Indien, Aceros Camesa SA de CV, Mexiko, und Joint Stock Company Silur, Ukraine. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 (5) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung von Joint Stock Company Silur, Ukraine. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Mexiko traten am 12. August 2004 (6) außer Kraft. Mit dem Beschluss 2006/38/EG widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung von Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd.

    (5)

    Die Einfuhren der von dem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware mit Ursprung in Südafrika, die dem unter die Verpflichtung fallenden Warentyp entsprachen („unter die Verpflichtung fallende Ware“), wurden daher von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit.

    (6)

    Zu beachten ist, dass bestimmte Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die gegenwärtig von Haggie hergestellt werden, vom Geltungsbereich der Verpflichtung ausgenommen wurden. Für diese Kabel und Seile aus Stahl war mithin bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft der Antidumpingzoll zu entrichten.

    B.   VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

    1.   Verpflichtungen des Unternehmens

    (7)

    Das Unternehmen darf gemäß der von ihm eingegangenen Verpflichtung unter anderem die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht unter den in der Verpflichtung vereinbarten Mindesteinfuhrpreisen (MEP) in die Gemeinschaft ausführen.

    (8)

    Außerdem erkannte das Unternehmen in der Verpflichtung an, dass es, um in den Genuss der Befreiung von den Antidumpingzöllen zu kommen, den Zollbehörden der Gemeinschaft eine „Verpflichtungsrechnung“ vorlegen muss. Das Unternehmen verpflichtete sich ferner, keine solchen Verpflichtungsrechnungen für Verkäufe der Typen der betroffenen Ware auszustellen, die nicht unter die Verpflichtung, aber damit unter den Antidumpingzoll fallen. Das Unternehmen erklärte sich auch damit einverstanden, auf der Verpflichtungsrechnung die Informationen anzugeben, die zunächst im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 und später im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 aufgeführt wurden.

    (9)

    Wie in der Verpflichtung vereinbart, muss das Unternehmen der Kommission außerdem in Form eines vierteljährlichen Berichts regelmäßig detaillierte Angaben über seine Verkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft machen. Diese Berichte müssen Aufschluss geben über die unter die Verpflichtung fallenden Waren, für die eine Befreiung vom Antidumpingzoll gewährt wurde, und über die Typen von Kabeln und Seilen aus Stahl, die nicht unter die Verpflichtung fallen und für die dementsprechend bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft der Antidumpingzoll zu entrichten ist.

    (10)

    Es liegt auf der Hand, dass diese Umsatzberichte in allen Punkten vollständig und korrekt sein müssen und bei den Geschäften alle Bedingungen der Verpflichtung einzuhalten sind.

    (11)

    Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmte das Unternehmen außerdem Kontrollbesuchen vor Ort zur Überprüfung der Exaktheit und Richtigkeit der Angaben in den Vierteljahresberichten zu und verpflichtete sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.

    (12)

    Bereits am 28. Oktober 2003 hatte das Unternehmen ein Mahnschreiben der Kommissionsdienststellen wegen Verletzung der Verpflichtung erhalten, da es Verpflichtungsrechnungen für Waren ausgestellt hatte, die nicht unter die Verpflichtung, sondern unter die Antidumpingmaßnahmen fielen. In diesem Mahnschreiben teilte die Kommission mit, dass sie angesichts der besonderen Umstände dieser Verstöße nicht beabsichtige, die Verpflichtungsannahme zu widerrufen, gleichwohl werde es für die Kommission bei jeder weiteren, auch weniger gravierenden, Verletzung der Verpflichtung für die Kommission sehr schwierig, die Verpflichtungsannahme nicht zu widerrufen.

    (13)

    Am 5. und 6. Februar 2007 wurde in diesem Zusammenhang ein Kontrollbesuch in den Betrieben des Unternehmens in Südafrika durchgeführt. Die Kontrolle betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006.

    2.   Ergebnisse des Kontrollbesuches im Unternehmen

    (14)

    Die Kontrolle ergab, dass das Unternehmen zweimal Verpflichtungsrechnungen (Rechnung Nr. 935515 und 935516) für Waren ausgestellt hatte, die den Antidumpingmaßnahmen, nicht aber der Verpflichtung unterliegen. Für diese Geschäfte wurde folglich eine widerrechtliche Befreiung von der Entrichtung des Antidumpingzolls bei der Einfuhr erlangt.

    (15)

    Der Kontrollbesuch ergab weiter, dass das Unternehmen es in einem Fall versäumte, den Stückverkaufspreis gemäß den Zahlungsbedingungen anzupassen. Diese unterlassene Kostenanpassung wegen Zahlungsverzug führte dazu, dass der Stückverkaufspreis unter dem anwendbaren MEP lag.

    (16)

    Des Weiteren wurde bei dem Kontrollbesuch festgestellt, dass das Unternehmen mehrfach Verpflichtungsrechnungen ausstellte, die nicht den Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 entsprachen, da sie den Satz „For sale offshore, not to be sold within the European Union“ enthielten.

    (17)

    Die Prüfung der Verpflichtungsrechnungen, die in dem Zeitraum ausgestellt wurden, auf den sich der Kontrollbesuch bezog, zeigte, dass ein Geschäft nicht im vierteljährlich vorzulegenden Umsatzbericht für die Kommission aufgeführt war. Außerdem wurde festgestellt, dass das Unternehmen Geschäfte, die Waren betrafen, die nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft bestimmt waren, so meldete als sei dies der Fall. Es wurden ferner mehrere Geschäftsvorgänge ermittelt, die als Durchfuhren deklariert waren, bei denen die Waren jedoch in Wirklichkeit in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden. Außerdem wurden Diskrepanzen zwischen den vierteljährlichen Berichten und den entsprechenden Rechnungen festgestellt.

    3.   Gründe für den Widerruf der Verpflichtungsannahme

    (18)

    Die Tatsache, dass das Unternehmen Verpflichtungsrechnungen für betroffene Waren ausstellte, die nicht unter die Verpflichtung fielen, und dass diese Geschäfte in den Genuss der Befreiung vom Antidumpingzoll kamen, auf die nur ein Anspruch für unter die Verpflichtung fallende Waren bestand, stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar.

    (19)

    Das Unternehmen ist der Auflage, bei allen Verkäufen der unter die Verpflichtung fallenden Ware den MEP einzuhalten, nicht nachgekommen.

    (20)

    Die Ausstellung von Verpflichtungsrechnungen, die nicht den Vorgaben des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 entsprechen, kann für die Zollbehörden verwirrend sein und dazu führen, dass diese die Einhaltung der Verpflichtung nicht mehr wirksam kontrollieren können und dass die Verpflichtung nicht mehr praxisgerecht ist.

    (21)

    Die unter Randnummer 17 aufgeführten Sachverhalte haben zu dem Schluss geführt, dass die von dem Unternehmen vorgelegten vierteljährlichen Berichte nicht in allen Punkten vollständig und korrekt und damit für die Überwachung der Verpflichtung nicht zuverlässig genug waren. Auch die Nichterfüllung der Berichtspflicht stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar.

    4.   Schriftliche Stellungnahmen und Anhörung

    a)   Mangelndes Verständnis der Verpflichtung

    (22)

    In seiner schriftlichen Stellungnahme räumte das Unternehmen Fehler bei der Ausstellung der Verpflichtungsrechnungen und der Abfassung der Berichte ein, die auf mangelndes Verständnis der technischen Bestimmungen der Verpflichtung, eine fehlerhafte Textauslegung und/oder eine fehlende Konsultation des Textes zurückzuführen seien. Ferner wurde in der schriftlichen Stellungnahme und bei der Anhörung am 26. April 2007 vorgebracht, Änderungen in der Firmenleitung und die Umstrukturierung des Unternehmens hätten dazu beigetragen, dass man Schwierigkeiten gehabt habe, die komplexen Anforderungen der Verpflichtung zu verstehen.

    (23)

    Das Unternehmen bestätigte ferner den Eingang des Mahnschreibens der Kommissionsdienststellen am 28. Oktober 2003. Es machte jedoch geltend, es habe nie einen Kontrollbericht erhalten, von dem es annahm, dass er Aufschluss über den Fehler geben würde. Das Unternehmen argumentierte, dass man es nicht auf die Fehler hingewiesen habe, habe auch dazu beigetragen, dass es seine Vorgehensweise bei der Erarbeitung der Berichte nicht geändert und die Verpflichtung nicht besser verstanden habe.

    (24)

    Dazu ist anzumerken, dass das Unternehmen am 18. September 2003 ein Schreiben der Kommission erhielt, in dem die festgestellten Verstöße eingehend erläutert wurden. Im Mahnschreiben vom 28. Oktober 2003 wurden die Verstöße nicht mehr im Einzelnen wiederholt, es wurde vielmehr auf die Vorkorrespondenz zwischen der Kommission und dem Unternehmen verwiesen.

    (25)

    Möglicherweise liegt hinsichtlich des von dem Unternehmen angesprochenen Kontrollberichts ein Missverständnis vor. Vor Übersendung des Mahnschreibens vom 28. Oktober 2003 führte die Kommission keinen Kontrollbesuch durch; die Verstöße, die Anlass für das Mahnschreiben waren, wurden vielmehr auf der Grundlage der Berichte festgestellt. Die Kommission führte im Mai 2004 eine Kontrolle durch, da diese jedoch keine weiteren Maßnahmen nach sich zog, war es nicht nötig dem Unternehmen ein diesbezügliches Schreiben zu übermitteln.

    (26)

    Bei der Anhörung machte das Unternehmen auch geltend, es habe nach dem Kontrollbesuch sein gesamtes System auf der Grundlage der Anmerkungen vor Ort überprüft, um die für die Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Änderungen vorzunehmen.

    (27)

    Die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente in Bezug auf das mangelnde Verständnis der Verpflichtung ändern nichts an der Auffassung der Kommission, dass das Unternehmen die Verpflichtung nicht erfüllt hat. Es ist ferner zu beachten, dass Haggie bereits ein Mahnschreiben wegen Verletzung der Verpflichtung erhalten hatte, es aber versäumte, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig gewesen wären, um eine erneute Verletzung der Verpflichtung zu vermeiden. Das mangelnde Verständnis der Anforderungen der Verpflichtung stellt ein hohes Risiko in Bezug auf die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Überprüfung der Verpflichtung dar.

    b)   Verhältnismäßigkeit

    (28)

    In Bezug auf die Beachtung des Mindestpreises räumte das Unternehmen einen Verstoß in einem Fall ein, der darauf zurückzuführen gewesen sei, dass es im Zusammenhang mit einem Zahlungsverzug die erforderliche Preisanpassung unterlassen habe. Es argumentierte jedoch, bei allen anderen Geschäftsvorgängen sei der MEP strikt eingehalten worden. Außerdem sei die verspätete Zahlung auf unvorhergesehene Umstände zurückzuführen gewesen, normalerweise zahle der betreffende Abnehmer nämlich im Voraus vor Versendung der Ware.

    (29)

    Dazu ist anzumerken, dass das Unternehmen in der Verpflichtung zugesagt hatte dafür zu sorgen, dass alle unter die Verpflichtung fallenden Verkäufe zu Nettoverkaufspreisen in Höhe des oder über dem in der Verpflichtung festgelegten MEP erfolgen würden.

    (30)

    Außerdem ist zur Frage der Verhältnismäßigkeit anzumerken, dass die Grundverordnung weder direkt noch indirekt ein Erfordernis beinhaltet, wonach die Verletzung einer Verpflichtung einen Mindestprozentsatz der Verkäufe oder des MEP betreffen muss.

    (31)

    Das hat auch das Gericht Erster Instanz bestätigt, das festgestellt hat, dass jede Verletzung einer Verpflichtung den Widerruf der Annahme der betreffenden Verpflichtung rechtfertigt (7).

    (32)

    Dementsprechend konnten die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit die Auffassung der Kommission, dass eine Verletzung der Verpflichtung vorlag und der Widerruf der Annahme eine angemessene Reaktion wäre, nicht entkräften.

    c)   Guter Glaube des Unternehmens

    (33)

    Das Unternehmen brachte vor, zum Zeitpunkt der Vorlage der regelmäßigen Berichte an die Kommission sei man der Meinung gewesen, diese seien in allen Punkten vollständig und korrekt.

    (34)

    Man habe nie versucht, unkorrekte Informationen aufzuführen oder angeforderte Informationen zurückzuhalten.

    (35)

    Das Unternehmen betonte in seiner schriftlichen Stellungnahme und bei der Anhörung auch, es habe, außer in zwei Fällen, keine Vorteile aus den Verletzungen der Verpflichtung gehabt und die Fehler seien nicht im Rahmen einer Umgehungsstrategie gemacht worden.

    (36)

    Unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ist anzumerken, dass nicht festgestellt wurde, dass das Unternehmen bewusst versuchte, Nutzen aus der Nichteinhaltung der Verpflichtung oder der Vereitelung ihrer Überwachung zu ziehen. Das wiederholte Auftreten der Fehler macht die ordnungsgemäße Überwachung der Verpflichtung jedoch unmöglich.

    C.   AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 1999/572/EG

    (37)

    Aus den dargelegten Gründen sollte die Annahme der Verpflichtung widerrufen und der Beschluss 1999/572/EG aufgehoben werden. Dementsprechend sollte der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll gelten —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beschluss 1999/572/EG wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 13. November 2007

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

    (2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 121/2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 1).

    (4)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/38/EG (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 54).

    (5)  ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13.

    (6)  ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4.

    (7)  Siehe hierzu Rechtssache T-51/96 Miwon gegen Rat [Slg. 2000, S. II-1841] Randnummer 52; Rechtssache T-340/99 Arne Mathisen AS gegen Rat der Europäischen Union [Slg. 2002, S. II-2905] Randnummer 80.


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