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Document 32007D0747

    2007/747/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Anerkennung von Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Entscheidung 97/264/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5291) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 303 vom 21.11.2007, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/747/oj

    21.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/37


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 19. November 2007

    zur Anerkennung von Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Entscheidung 97/264/EG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5291)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/747/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat überarbeitete internationale Normen und europäische Akkreditierungsanforderungen für Zertifizierungsstellen identifiziert, die die Anforderungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfüllen und daher von der Kommission anerkannt werden sollten.

    (2)

    Da die Normen und Akkreditierungsanforderungen, die mit der Entscheidung 97/264/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Anerkennung der Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (2) anerkannt wurden, nicht mehr verwendet werden, ist die Entscheidung 97/264/EG aufzuheben.

    (3)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 761/2001 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erkennt die Kommission die folgenden Normen und Akkreditierungsanforderungen für die Zertifizierungsstellen an:

    1.

    im österreichischen Recht: Umweltmanagementgesetz (UMG BGBl.I Nr. 96/2001) in der für Umweltgutachterorganisationen und Umwelteinzelgutachter geltenden Fassung;

    2.

    im deutschen Recht: Leitlinien für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Umweltmanagementsysteme und entsprechende Zertifizierungsverfahren; im September 1996 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium für Wirtschaft veröffentlicht und von dem gemäß Artikel 21 des Umweltauditgesetzes eingesetzten Umweltgutachterausschuss bestätigt;

    3.

    Zulassungsanforderungen auf der Grundlage der entsprechenden Leitlinien, die von der European co-operation for Accreditation (EA) bestätigt und öffentlich zugänglich gemacht wurden, für ISO-14001:2004-Zertifizierungsstellen, die nach einer der folgenden Normen akkreditiert sind:

    a)

    ISO/IEC 17021:2006 (Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren);

    b)

    ISO/IEC Guide 66:1999 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Umweltmanagementsysteme (UMS) begutachten und zertifizieren/registrieren) bis 15. September 2008.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 97/264/EG wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. November 2007

    Für die Kommission

    Stavros DIMAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

    (2)  ABl. L 104 vom 22.4.1997, S. 35.


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