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Document 32007D0609
2007/609/EC: Commission Decision of 10 September 2007 on the definition of the measures eligible for Community financing in the programmes for the control of organisms harmful to plants and plant products in the French overseas departments, in the Azores and in Madeira (notified under document number C(2007) 4140)
2007/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4140)
2007/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4140)
ABl. L 242 vom 15.9.2007, p. 20–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31993D0522 | ||||
Implicit repeal | 31996D0633 | 01/01/2007 |
15.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. September 2007
zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4140)
(Nur der französische und der portugiesische Text sind verbindlich)
(2007/609/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf den zweiten Satz des ersten Unterabsatzes von Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der Besonderheit der in diesen Regionen vorhandenen Schadorganismen ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben Programme zur Bekämpfung dieser Organismen angenommen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wurden neue Vorschriften für die Zuschüsse der Gemeinschaft zu Pflanzenschutzmaßnahmen in den Regionen in äußerster Randlage der EU erlassen. Dementsprechend sollten die Maßnahmen zur Gewährung gemeinschaftlicher Finanzhilfen für die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira sowie die zuschussfähigen Ausgaben neu festgelegt werden. |
(3) |
Daher sollte die Entscheidung 93/522/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2) ersetzt werden. |
(4) |
Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (3) legt Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Gemeinschaft fest. |
(5) |
Die Entscheidung 93/522/EWG sollte deshalb aufgehoben werden. |
(6) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Maßnahmen der Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommen, sind im Anhang zu dieser Entscheidung festgelegt.
Diese Maßnahmen gelten für alle Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG oder für Teile davon.
Artikel 2
Die Entscheidung 93/522/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 10. September 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 13).
(2) ABl. L 251 vom 8.10.1993, S. 35. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 96/633/EG (ABl. L 283 vom 5.11.1996, S. 58).
(3) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).
ANHANG
ZUSCHUSSFÄHIGE MASSNAHMEN UND AUSGABEN
TEIL A
Zuschussfähige Maßnahmen
1. |
Maßnahmen bezüglich Erkenntnissen über die örtliche Pflanzengesundheitslage:
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2. |
Präventivmaßnahmen gegen Organismen, die Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse schädigen können:
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3. |
Therapiemaßnahmen gegen Organismen, die Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse schädigen können:
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4. |
Maßnahmen zur technischen Unterstützung von Programmen zur Bekämpfung von Organismen, die Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse schädigen können:
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TEIL B
Zuschussfähige Ausgaben
1. |
Personalkosten für bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsverträge; |
2. |
Betriebsmittel und Ausrüstung für die Durchführung der Maßnahmen; |
3. |
Erwerb von Dienstleistungen oder Miete von Transportmitteln, soweit sie für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind. |