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Document 32007D0505

2007/505/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Investitionen in das Umwelt-Demonstrationsvorhaben Verwertung der Rübenschlämme aus Zuckerfabriken (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 121)

ABl. L 186 vom 18.7.2007, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/505/oj

18.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2007

über die staatliche Beihilfe Investitionen in das Umwelt-Demonstrationsvorhaben „Verwertung der Rübenschlämme aus Zuckerfabriken“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 121)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2007/505/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 6. Mai 1998, eingegangen am 11. Mai 1998, hat Deutschland gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfe notifiziert. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 22. September 1998, vom 5. Mai 1999 und vom 19. August 1999, eingegangen am 28. September 1998, 7. Mai 1999 bzw. am 24. August 1999, übermittelt.

(2)

Mit Schreiben Nr. SG(99) D/8600 vom 27. Oktober 1999 hat die Kommission das Hauptprüfungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet. Deutschland hat daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2000 Stellung genommen. Bemerkungen von interessierten Dritten sind der Kommission nicht zugegangen. Zusätzliche Informationen sind der Kommission von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 16. August 2006 mitgeteilt worden.

(3)

Mit Schreiben vom 16. August 2006 hat Deutschland mitgeteilt, dass es die Anmeldung der Maßnahme zurücknehme. Deutschland hat außerdem auf Nachfrage der Kommission bestätigt, dass die Investitionsbeihilfen nicht geleistet worden sind.

II.   SCHLUSSFOLGERUNG

(4)

Die Kommission hatte bis zum Zeitpunkt der Mitteilung seitens Deutschlands noch keine förmliche Entscheidung über die gegenständliche Notifizierung getroffen. Unter diesen Umständen akzeptiert sie die Rücknahme der Anmeldung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2).

(5)

Dementsprechend ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einzustellen, da dieses gegenstandslos geworden ist.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Investitionsbeihilfe in Höhe von 348 930 DEM für das Reinigungs- und Filtrationssystem zugunsten der Zuckerfabrik Nordkristall GmbH in Güstrow (Mecklenburg-Vorpommern) wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 24. Januar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 359 vom 11.12.1999, S. 27.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


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