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Document 32007D0481

2007/481/EG: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Finnlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

ABl. L 180 vom 10.7.2007, p. 38–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/481/oj

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Finnlands gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/481/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 22. September 2006, das bei der Kommission am 2. Oktober 2006 eingegangen ist, teilte Finnland der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die finnische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der finnischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung stattgefunden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Finnlands aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Viele der in der Liste der finnischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele, die Eröffnungs-, Viertelfinal-, Halbfinal- und Endspiele der Weltmeisterschaft sowie die Spiele der finnischen Mannschaft in diesem Turnier, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Finnland in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Die vom Welteishockeyverband (IIHF) ausgerichteten Eishockeyweltmeisterschaften für Männer finden in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da zahlreiche Finnen selbst Eishockey spielen, und sie haben wegen der großen Erfolge der finnischen Mannschaft bei diesem internationalen Turnier eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die finnische Bevölkerung. Wegen des besonderen Austragungsmodus der Eishockeyweltmeisterschaften gilt es zu berücksichtigen, dass sich bei diesem Turnier auch die Spiele zwischen anderen Ländern auf die Position von Mannschaften, gegen die Finnland antreten muss, und auf das Endergebnis auswirken.

(8)

Die vom Weltskiverband (FIS) ausgerichteten Nordischen Skiweltmeisterschaften (Langlauf, Skispringen und Nordische Kombination) finden in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und haben aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die finnische Bevölkerung, da der nordische Skilauf in Finnland als Nationalsport gilt.

(9)

Die aufgeführten Leichtathletikveranstaltungen, nämlich die vom Weltleichtathletikverband (IAAF) veranstalteten Leichtathletikweltmeisterschaften und die vom Europäischen Leichtathletikverband (EAA) veranstalteten Leichtathletikeuropameisterschaften, haben aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die finnische Bevölkerung, da finnische Athleten, die Finnland in zahlreichen Einzeldisziplinen international vertreten, in ihren jeweiligen Disziplinen zur Weltspitze gehören.

(10)

Die aufgeführten Veranstaltungen wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern.

(11)

Die finnischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(12)

Die finnischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(13)

Die finnischen Maßnahmen erscheinen umso angemessener, als sie keine rückwirkende Kraft besitzen und sich also nicht auf die Ausübung von Senderechten für in der Liste aufgeführte Veranstaltungen auswirken, die vor ihrem Inkrafttreten erworben wurden.

(14)

Die Kommission hat die von Finnland mitgeteilten Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten bekannt gegeben und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss auf seiner Sitzung vom 15. November 2006 vorgelegt. Der Ausschuss hat auf dieser Sitzung eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

(15)

Die finnischen Maßnahmen wurden am 22. Februar 2007 erlassen und sind am 1. März 2007 in Kraft getreten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 22. September 2006 von Finnland mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Finnlands werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Finnlands, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden nachstehend aufgeführt:

„VERORDNUNG DES STAATSRATES

über die Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Helsinki, den 22. Februar 2007.

Gemäß einer Entscheidung des Staatsrates, die auf Vorschlag des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation erlassen wurde, sieht § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Fernseh- und Hörfunktätigkeit (744/1998) vom 9. Oktober 1998 in der Fassung des Gesetzes 394/2003 Folgendes vor:

§ 1

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

In Finnland gelten folgende Veranstaltungen als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne von § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Fernseh- und Hörfunktätigkeit (744/1998):

(1)

die durch das Internationale Olympische Komitee ausgerichteten Olympischen Sommer- und Winterspiele;

(2)

die vom Weltfußballverband ausgerichtete Fußballweltmeisterschaft der Männer, jeweils das Eröffnungsspiel, die Viertelfinalspiele, Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft;

(3)

die vom Europäischen Fußballverband ausgerichtete Fußballeuropameisterschaft der Männer, jeweils das Eröffnungsspiel, die Viertelfinalspiele, die Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft;

(4)

die vom Welteishockeyverband ausgerichtete Eishockeyweltmeisterschaft der Männer;

(5)

die vom Weltskiverband ausgerichteten Nordischen Skiweltmeisterschaften;

(6)

die vom Weltleichtathletikverband ausgerichteten Leichtathletik-Weltmeisterschaften;

(7)

die vom Europäischen Leichtathletikverband ausgerichteten Leichtathletik-Europameisterschaften.

Die Fußballweltmeisterschaft der Männer, jeweils das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft, die Fußballeuropameisterschaft der Männer, jeweils das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft und die Eishockeyweltmeisterschaft der Männer, jeweils die Halbfinalspiele und das Endspiel sowie Spiele der finnischen Nationalmannschaft im Sinne von § 1 müssen direkt und in voller Länge übertragen werden.

Andere Veranstaltungen im Sinne von § 1 können direkt oder zeitversetzt, in voller Länge oder teilweise gesendet werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

Diese Verordnung gilt nicht für ausschließliche Rechte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden.

Helsinki, den 22. Februar 2007

Susanna HUOVINEN

Ministerin für Verkehr und Kommunikation

Ismo KOSONEN

Kommunikationsrat


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