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Document 32007D0480

2007/480/EG: Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Frankreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

ABl. L 180 vom 10.7.2007, p. 33–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/480/oj

10.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2007

über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Frankreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

(2007/480/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 teilte Frankreich der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die französische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der französischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte eine umfassende Anhörung in Frankreich stattgefunden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Frankreichs aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Einige der in der Liste der französischen Maßnahmen aufgeführten Veranstaltungen, darunter die Olympischen Sommer- und Winterspiele, Eröffnungsspiel, Halbfinale und Finale der Fußballweltmeisterschaft sowie Halbfinale und Finale der Fußballeuropameisterschaft, werden üblicherweise der Kategorie der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zugerechnet, auf die in Erwägung 18 der Richtlinie 97/36/EG ausdrücklich verwiesen wird. Diese Ereignisse finden in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten.

(7)

Die übrigen in der Liste aufgeführten Fußballturniere, einschließlich der im FIFA-Kalender vorgesehenen Spiele der französischen Nationalmannschaft, des Finales des UEFA-Cups, wenn sich dafür eine französische Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat, des Finales des französischen Pokalwettbewerbs und des Finales der Fußball-Champions-League, finden in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da Fußball der beliebteste Sport in Frankreich ist.

(8)

Rugby ist ein Sport, der in Frankreich — insbesondere im Südwesten, und damit in weiten Teilen des Landes — auf großes Publikumsinteresse stößt. Das Finale der französischen Rugby-Meisterschaft, das Finale des Rugby-Europacups, wenn sich dafür eine französische Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat, das Rugby-Turnier der Sechs Nationen sowie Halbfinale und Finale des Rugby-Weltcups finden daher in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz.

(9)

Die in der Liste aufgeführten Tennisturniere finden in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da Tennis in Frankreich die beliebteste Einzelsportart ist.

(10)

Der Große Preis von Frankreich der Formel 1 findet in Frankreich wegen seiner Bedeutung für die französischen Rennwagenhersteller besondere Resonanz.

(11)

Die Tour de France (Herren) findet in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und hat aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die französische Bevölkerung, da es sich um das wichtigste Radsportereignis weltweit handelt. Die Tour de France verkörpert die Popularität des Radsports in Frankreich und ist gleichzeitig eine touristische Attraktion.

(12)

Das Radrennen Paris-Roubaix findet in Frankreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als wichtiger Bestandteil der französischen Radsporttradition.

(13)

Die in der Liste aufgeführten Basketballmeisterschaften haben — insbesondere aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters — eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die französische Bevölkerung, da Basketball ein wichtiger Faktor für den sozialen Zusammenhalt in Frankreich ist.

(14)

Die in der Liste aufgeführten Handballmeisterschaften sind große internationale Turniere, an denen die französische Nationalmannschaft teilnimmt, und haben somit eine hohe kulturelle Bedeutung für die französische Bevölkerung.

(15)

Die Leichtathletikweltmeisterschaften haben — insbesondere aufgrund ihres identitätsstiftenden Charakters — eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die französische Bevölkerung, vor allem auch angesichts der großen Erfolge der französischen Teilnehmer.

(16)

Die aufgeführten Veranstaltungen wurden bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern.

(17)

Die französischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im EG-Vertrag, und zwar wegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(18)

Die französischen Maßnahmen sind insofern mit den Wettbewerbsregeln der EG vereinbar, als die Definition von Fernsehveranstaltern, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht, die einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(19)

Nachdem die Kommission die Maßnahmen Frankreichs den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt und den aufgrund von Artikel 23a der Richtlinie 89/552/EWG eingesetzten Ausschuss konsultiert hatte, teilte der für Bildung und Kultur zuständige Generaldirektor Frankreich mit Schreiben vom 7. April 2004 mit, dass die Europäische Kommission keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen zu erheben gedenkt.

(20)

Die Maßnahmen wurden von Frankreich am 22. Dezember 2004 erlassen.

(21)

Aufgrund des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-33/01, Infront WM gegen Kommission, stellt die Erklärung, dass Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag dar, die deshalb von der Kommission zu genehmigen ist. Folglich ist durch diesen Beschluss festzustellen, dass die von Frankreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten von Frankreich getroffenen Maßnahmen sollten in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die der Kommission am 30. Dezember 2003 von Frankreich mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Artikel 2

Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen Frankreichs werden in ihrer endgültigen Form gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 25. Juni 2007

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).


ANHANG

Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit

Die Maßnahmen Frankreichs, die gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG zu veröffentlichen sind, werden nachstehend aufgeführt:

„Dekret Nr. 2004-1392 vom 22. Dezember 2004 zur Anwendung von Artikel 20-2 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit

Der Premierminister,

gestützt auf den Bericht des Ministers für Kultur und Kommunikation,

gestützt auf die Richtlinie 89/522/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, wie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997, insbesondere auf Artikel 3a,

gestützt auf das am 5. Mai 1989 zur Unterzeichnung hinterlegte Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen, wie geändert durch das am 9. September 1998 vom Ministerausschuss des Europarats angenommene Protokoll, das von den am Übereinkommen beteiligten Parteien ab dem 1. Oktober 1998 gezeichnet werden konnte, insbesondere auf Artikel 9a, und auf die Gesetze Nr. 94-542 vom 28. Juni 1994 und Nr. 2001-1210 vom 20. Dezember 2001, mit denen die Annahme des Protokolls vollzogen wurde, sowie die Dekrete Nr. 95-438 vom 14. April 1995 und Nr. 2002-739 vom 30. April 2002, mit denen die Veröffentlichung erfolgte,

gestützt auf das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und das am 17. März 1993 in Brüssel unterzeichnete Anpassungsprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere Anhang X, sowie auf das Gesetz Nr. 93-1274 vom 2. Dezember 1993, mit dem die Ratifizierung ermöglicht wurde, sowie das Dekret Nr. 94-43 vom 1. Februar 1994, mit dem die Veröffentlichung erfolgte,

gestützt auf das Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 20-2,

gestützt auf das Schreiben der Europäischen Kommission vom 7. April 2004 zu dem von Frankreich übermittelten Entwurf der Maßnahmen gemäß Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG, wie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG,

nach Anhörung des Staatsrates (Abteilung innere Angelegenheiten),

ERLÄSST FOLGENDES DEKRET:

Artikel 1 —   Das vorliegende Dekret dient der Festlegung der Bedingungen, unter denen Fernsehsender die exklusive Übertragung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung gewährleisten müssen, um zu vermeiden, dass einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, diese über einen frei zugänglichen Fernsehsender mitzuverfolgen.

Titel 1

Bestimmungen für die Übertragung von auf französischem Hoheitsgebiet stattfindenden Ereignissen von erheblicher Bedeutung

Artikel 2 —   Für die Zwecke dieses Titels bedeutet:

a)

‚frei zugängliche Fernsehsender‘: jeder Fernsehsender, der sich nicht über Zuschauerentgelte finanziert und dessen Sendungen effektiv von mindestens 85 % der Haushalte des französischen Mutterlandes empfangen werden können;

b)

‚Fernsehsender mit eingeschränktem Zugang‘: jeder Fernsehsender, der die beiden unter a) genannten Bedingungen nicht erfüllt.

Artikel 3 —   Die in Artikel 20-2 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 vorgesehene Liste der Ereignisse setzt sich wie folgt zusammen:

1.

Olympische Sommer- und Winterspiele;

2.

Im Kalender des Weltfußballverbands FIFA vorgesehene Spiele der französischen Nationalmannschaft;

3.

Eröffnungsspiel, Halbfinale und Finale der Fußballweltmeisterschaft;

4.

Halbfinale und Finale der Fußballeuropameisterschaft;

5.

Finale des UEFA-Cups, wenn sich dafür eine französische Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat;

6.

Finale der Fußball-Champions-League;

7.

Finale des französischen Pokalwettbewerbs Coupe de France;

8.

Rugby-Turnier der Sechs Nationen;

9.

Halbfinale und Finale des Rugby-Weltcups;

10.

Finale der französischen Rugby-Meisterschaft;

11.

Finale des Rugby-Europacups, wenn sich dafür eine französische Mannschaft qualifiziert hat, die an einer französischen Meisterschaft teilgenommen hat;

12.

Finale Herren und Damen Einzel des Tennisturniers von Roland-Garros;

13.

Halbfinale und Finale des Davis Cup und des Fed Cup, wenn daran die französische Tennismannschaft teilnimmt;

14.

Formel 1, Großer Preis von Frankreich;

15.

Herren-Radrennen Tour de France;

16.

Radrennen Paris-Roubaix;

17.

Finale (Damen und Herren) der Basketballeuropameisterschaft, wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt;

18.

Finale (Damen und Herren) der Basketballweltmeisterschaft, wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt;

19.

Finale (Damen und Herren) der Handballeuropameisterschaft, wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt;

20.

Finale (Damen und Herren) der Handballweltmeisterschaft, wenn die französische Nationalmannschaft daran teilnimmt;

21.

Leichtathletikweltmeisterschaften.

Artikel 4 —   Die Ausübung von Exklusivrechten eines Fernsehsenders auf französischem Hoheitsgebiet auf Übertragung eines der im vorstehenden Artikel genannten Ereignisse von erheblicher Bedeutung, die nach dem 23. August 1997 erworben wurden, darf nicht die direkte Übertragung dieses Ereignisses in voller Länge durch einen frei zugänglichen Fernsehsender behindern, außer in folgenden Fällen:

1.

Die Übertragung des in Artikel 3 unter Punkt 15 genannten Ereignisses kann entsprechend der für dieses Ereignis üblichen Sendegewohnheiten auf die wesentlichsten Momente beschränkt werden.

2.

Die Übertragung der in Artikel 3 unter den Punkten 1 und 21 genannten Ereignisse kann auf die für die verschiedenen Sportdisziplinen und Teilnehmerländer repräsentativen Momente beschränkt und zeitversetzt gesendet werden, wenn mehrere Wettkämpfe gleichzeitig stattfinden.

3.

Die Übertragung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung kann auch zeitversetzt erfolgen, wenn das Ereignis zwischen 0 und 6 Uhr französischer Zeit stattfindet, sofern die Übertragung in Frankreich vor 10 Uhr beginnt.

Wenn ein Fernsehsender mit eingeschränktem Zugang, der von seinen Zuschauern ein Entgelt verlangt und dessen Sendungen unter den in Artikel 2 Buchstabe a dieses Dekrets aufgeführten Bedingungen empfangen werden können, das betreffende Ereignis vorbehaltlich der vorstehend genannten Bedingungen direkt und in voller Länge überträgt, ohne besondere Zugangsbedingungen aufzustellen, gilt dies nicht als Behinderung der Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung durch einen frei zugänglichen Fernsehsender.

Artikel 5 —   Im Hinblick auf die Ermöglichung der Übertragung eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung durch einen frei zugänglichen Fernsehsender unter den in Artikel 4 genannten Bedingungen muss ein Fernsehsender, der Inhaber von exklusiven Übertragungsrechten für das gesamte oder einen Teil eines Ereignisses von erheblicher Bedeutung ist und diese Bedingungen nicht erfüllen kann, in angemessenem zeitlichem Abstand vor dem Ereignis und nach Maßgabe der Publizitätsregeln für die Unterrichtung der frei zugänglichen Fernsehsender einen Vorschlag über die Abtretung dieser Rechte unterbreiten, so dass das betreffende Ereignis unter den in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen übertragen werden kann. Dieses Angebot ist unter gerechten und vernünftigen Marktbedingungen und Modalitäten und frei von Diskriminierung zu unterbreiten.

Wenn auf dieses Angebot hin kein Vorschlag eines Fernsehsenders eingeht oder der betreffende Vorschlag nicht unter gerechten und vernünftigen Marktbedingungen und Modalitäten und frei von Diskriminierung abgefasst ist, kann der Inhaber der Exklusivrechte von diesen ungeachtet der in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen Gebrauch machen.

Titel II

Bestimmungen für die Übertragung von Ereignissen von erheblicher Bedeutung auf dem Hoheitsgebiet anderer europäischer Staaten

Artikel 6 —   Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die der französischen Rechtshoheit unterstehenden Fernsehsender, die ein Ereignis auf dem Gebiet eines anderen der Europäischen Union, dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen angehörenden Staates übertragen, das von diesem Staat als Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Landes im Sinne der Bestimmungen der vorstehend genannten Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 eingestuft wird, sofern sie die Rechte für die Übertragung dieses Ereignisses nach dem 23. August 1997 erworben haben.

Artikel 7 —   Die der französischen Rechtshoheit unterstehenden Fernsehsender üben die erworbenen Übertragungsrechte für ein Ereignis in einem der in Artikel 6 genannten Staaten, dem von diesem Staat erhebliche Bedeutung beigemessen wird, so aus, dass dadurch nicht einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, dieses Ereignis direkt oder zeitversetzt über einen frei zugänglichen Fernsehsender im Sinne der Bestimmungen von Artikel 3a der vorgenannten Richtlinie vom 3. Oktober 1989 mitzuverfolgen.

Artikel 8 —   Wenn ein der französischen Rechtshoheit unterstehender Fernsehsender ein Ereignis von erheblicher Bedeutung in einem der in Artikel 6 genannten Staaten überträgt, hat er sich dabei an die Bedingungen zu halten, die der betreffende Staat für die Übertragung des Ereignisses durch den Fernsehsender aufstellt.

Titel III

Schlussbestimmungen

Artikel 9 —   Auf Antrag eines Fernsehsenders oder auf eigene Initiative kann der französische Medienaufsichtsrat (Conseil supérieur de l’audiovisuel — CSA) eine Stellungnahme zu den Anwendungsmodalitäten dieses Dekrets abgeben.

Artikel 10 —   Der Staatsrat wird in einem weiteren Dekret die Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung und die Bedingungen für deren Fernsehübertragung für die überseeischen Departements, Saint-Pierre-et-Miquelon, Mayotte, Neu-Kaledonien, Französisch Polynesien und die Inseln Wallis und Futuna festlegen, wobei insbesondere den Eigenheiten jeder dieser Gemeinschaften und den technischen Besonderheiten der Überseeübertragung Rechnung getragen wird.

Artikel 11 —   Die Minister für Kultur und Kommunikation sowie für die Überseegebiete sind beauftragt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung dieses Dekrets zu sorgen, das im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird.

Geschehen zu Paris am 22. Dezember 2004.

Der Premierminister:

Jean-Pierre RAFFARIN

Der Minister für Kultur und Kommunikation:

Renaud DONNEDIEU DE VABRES

Die Ministerin für die Überseegebiete:

Brigitte GIRARDIN.“


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