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Document 32007D0361

2007/361/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2007 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1979)

ABl. L 138 vom 30.5.2007, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/361/oj

30.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2007

zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1979)

(Nur der estnische, der griechische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der slowakische, der slowenische und der tschechische Text sind verbindlich)

(2007/361/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Anhang IV Kapitel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Anhang IV Kapitel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 müssen alle zum Tag des Beitritts im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) im freien Verkehr befindlichen privaten und öffentlichen Bestände, die über die als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden. Der Begriff „normaler Übertragsbestand“ wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.

(2)

Angesichts der spezifischen Kriterien und Ziele der einzelnen Marktorganisationen und des Verhältnisses zwischen den vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten und den in der Gemeinschaft geltenden Preisen sollten die normalen Übertragsbestände anhand von je nach Sektor unterschiedlichen Faktoren bewertet werden.

(3)

Bei der Berechnung der Überschussmengen sind die Veränderungen bei der einheimischen Erzeugung zuzüglich Einfuhren und abzüglich Ausfuhren in den letzten zwölf Monaten unmittelbar vor dem Beitritt, also zwischen dem 1. Mai 2003 und dem 30. April 2004, im Vergleich mit den durchschnittlichen Schwankungen der einheimischen Erzeugung zuzüglich Einfuhren und abzüglich Ausfuhren in den drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen zugrunde zu legen.

(4)

Die Kommission hat die neuen Mitgliedstaaten aufgefordert, zu dem allgemeinen Berechnungsverfahren Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Argumente bezüglich der besonderen Bedingungen geltend zu machen, die das Vorliegen höherer als der normalen Überschussmengen rechtfertigen würden. Die Kommission hat dann zunächst die Stellungnahmen zu dem allgemeinen Verfahren bewertet, das Verfahren anhand einer allgemeinen Lagebewertung fertig gestellt und danach ein für alle neuen Mitgliedstaaten geltendes horizontales Konzept erarbeitet. Daraufhin wurden in einem zweiten Schritt die von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgebrachten spezifischen Argumente bewertet. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung wurde das horizontale Konzept angepasst.

(5)

Die Ergebnisse der Berechnung sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass einige Produktkategorien wie z. B. Butter und Butteroil sowie unterschiedliche Qualitäten von Reis, Hopfen, Saatgut, Weinalkohol, Tabak und Getreide faktisch untereinander austauschbar sind und als eine Produktgruppe betrachtet werden können, so dass der Anstieg von Beständen bestimmter Produkte innerhalb einer Gruppe durch einen Abbau der Bestände anderer Produkte derselben Gruppe ausgeglichen werden kann.

(6)

Die neuen Mitgliedstaaten haben angemerkt, dass Erzeugung und Handel während des Berechnungszeitraums einen Aufschwung erfahren haben könnten, insbesondere dort, wo die wirtschaftliche Entwicklung durch die Aussicht auf den EU-Beitritt beeinflusst wurde. Ließe man einen solchen Aufschwung außer Acht, könnten die Überschüsse als zu hoch eingeschätzt werden. Aus diesem Grunde wurde die Berechnung durch einen Mechanismus angepasst, der dieser Tendenz bei Erzeugung und Handel Rechnung tragen soll. (Durch die Anwendung dieses Mechanismus dürften auch vergleichbare Tendenzen bei der Binnennachfrage erfasst werden.).

(7)

Bei der Berechnung sollten nach Möglichkeit die von den Mitgliedstaaten übermittelten offiziellen monatlichen Eurostat-Daten zugrunde gelegt werden. Sind diese Daten nicht verfügbar oder unvollständig, sollten unter Heranziehung anderer Quellen und in enger Zusammenarbeit mit den neuen Mitgliedstaaten die bestmöglichen Schätzungen zugrunde gelegt werden.

(8)

Die anderen verwendeten Informationsquellen sind die jährlichen Eurostat-Daten, Daten der jeweiligen Produktbilanzen der neuen Mitgliedstaaten sowie von den nationalen statistischen Ämtern beglaubigte Daten, die die neuen Mitgliedstaaten der Kommission offiziell übermittelt haben.

(9)

Außerdem wurden auf Ersuchen einiger neuer Mitgliedstaaten bestimmte landesspezifische Gegebenheiten berücksichtigt, insbesondere bestimmte Umstände, die zur Aufbau dieser Bestände geführt haben.

(10)

Es sollte ein Schwellenwert für solche Fälle vorgesehen werden, in denen die Überschussbestände relativ niedrig sind im Verhältnis zu dem, was als normaler Übertragsbestand anzusehen ist. Dadurch wird eine Fehlermarge bei der Erhebung von statistischen Daten unter den besonderen Umständen vor dem Beitritt abgedeckt sowie der Komplexität und dem Umfang dieser besonderen Maßnahme Rechnung getragen. Der neue Mitgliedstaat sollte von der Zahlung einer Abgabe ausgenommen werden, wenn der Überschussbestand für ein bestimmtes Erzeugnis nicht mehr als 10 % des als normal anzusehenden Übertragungsbestandes eines bestimmten Erzeugnisses in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat ausmacht.

(11)

Das beste Verfahren zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Überschussmengen entsprechend dem Ziel von Anhang IV Kapitel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dürfte eine Bewertung der Kosten der Beseitigung in jedem der betreffenden Sektoren darstellen. Wurden für Produkte im Jahr nach dem Beitritt Ausfuhrerstattungen gewährt, sollte die Berechnung der finanziellen Auswirkungen anhand der Differenz zwischen dem innerstaatlichen und dem externen Preisniveau entsprechend der durchschnittlichen Ausfuhrerstattung im Zwölfmonatszeitraum unmittelbar vor dem Beitritt erfolgen.

(12)

Bei Erzeugnissen, die nicht für Ausfuhrerstattungen infrage kommen, wie z. B. Pilzkonserven, Knoblauch oder Fruchtsäfte, bei denen in bestimmten neuen Mitgliedstaaten erhebliche Überschussmengen festgestellt wurden, ist die Heranziehung der Preisdifferenzen zwischen den innerstaatlichen und den externen Durchschnittspreisen als gleichwertiger Ansatz anzusehen. Angesichts des zeitlich begrenzten Charakters der finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Feststellung von Überschussmengen an unterschiedlichen Agrarerzeugnissen in bestimmten neuen Mitgliedstaaten ergeben, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge in den Gemeinschaftshaushalt einzahlen. Der Zeitpunkt dieser Einzahlungen ist festzusetzen.

(13)

In Anbetracht der möglicherweise erheblichen finanziellen Auswirkungen, die dies für einen Mitgliedstaat zur Folge haben könnte, sollte der Zeitraum für die Zahlung dieser Beträge durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf vier Jahre gestreckt werden.

(14)

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Fristen Stellung genommen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den neuen Mitgliedstaaten am Tag des Beitritts im freien Verkehr befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die am 1. Mai 2004 als normal anzusehenden Übertragsbestände hinausgehen, sowie die Beträge, die den neuen Mitgliedstaaten infolge der Kosten für die Beseitigung dieser Mengen in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

(1)   Die im Anhang aufgeführten Beträge gelten als Einnahmen des Gemeinschaftshaushalts.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die im Anhang aufgeführten Beträge in vier gleich großen Tranchen in den Gemeinschaftshaushalt einzahlen. Die erste Tranche wird am letzten Tag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem diese Entscheidung dem betreffenden neuen Mitgliedstaat notifiziert wird. Die folgenden Tranchen sind jeweils bis zum 31. Mai 2008, 31. Mai 2009 bzw. 31. Mai 2010 zu zahlen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


ANHANG

Über die normalen Übertragsbestände hinausgehende Mengen und Beträge zulasten der neuen Mitgliedstaaten

 

Tschechische Repbulik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Malta

Polen

Slowenien

Slowakei

Produktgruppe

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Menge in Tonnen

Betrag in 1 000 EUR

Fleisch (1)

13 524

6 221

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18 758

7 773

 

 

 

 

Milch (2)

 

 

4 908

6 538

 

 

 

 

2 804

2 971

521

288

551

752

 

 

 

 

Obst (3)

18 383

4 943

 

 

 

 

 

 

658

180

 

 

3 994

2 228

971

375

6 355

3 049

Reis

21 021

1 123

88

4

2 153

115

 

 

569

30

 

 

22 915

1 224

340

18

10 950

585

Wein

 

 

572

42

 

 

2 775

203

 

 

 

 

6 435

472

 

 

 

 

Insgesamt

 

12 287

 

6 584

 

115

 

203

 

3 181

 

288

 

12 449

 

393

 

3 634


(1)  4 Untergruppen: Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Geflügelfleisch.

(2)  4 Untergruppen: Käse, MMP, VMP, Butter und Butteroil.

(3)  9 Untergruppen: Pilze, Mandarinen, Ananas, Orangensaft, Ananassaft, Apfelsaft, Tomaten, Knoblauch, Traubensaft.


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