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Document 32007D0254

2007/254/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2082) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 112 vom 30.4.2007, p. 14–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2014; Aufgehoben durch 32014D0342 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/254/oj

30.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2006

über die Staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a. s.

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2082)

(Nur die slowakische Fassung ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/254/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, eingegangen am 25. Oktober 2004, wurde bei der Kommission Beschwerde wegen einer angeblich widerrechtlichen staatlichen Beihilfe zu Gunsten von Frucona Košice, a. s. erhoben. Der Beschwerdeführer übersandte dazu am 3. Februar 2005 eine Zusatzinformation. Die Zusammenkunft mit dem Beschwerdeführer fand am 24. Mai 2005 statt.

(2)

Die Kommission forderte die Slowakei auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 auf, sie über die fraglichen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Slowakei antwortete mit Schreiben vom 4. Januar 2005, eingegangen am 17. Januar 2005, in welchem sie die Kommission über eine mögliche widerrechtliche Beihilfe zugunsten der Frucona Košice, a. s. informierte und die Kommission um Genehmigung als Rettungsbeihilfe für ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten bat. Mit Schreiben vom 24. Januar 2005, eingegangen am 28. Januar 2005, legte die Slowakei ergänzende Informationen vor. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 bat die Kommission um Zusatzinformationen, worauf mit Schreiben vom 4. März 2005, eingegangen am 10. März 2005, eine Antwort einging. Die Zusammenkunft mit den slowakischen Behörden fand am 12. Mai 2005 statt.

(3)

Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 informierte die Kommission die Slowakei, dass sie beschlossen habe, das im Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag festgelegte Verfahren bezüglich der genannten Beihilfe einzuleiten.

(4)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die beteiligten Parteien auf, Bemerkungen zu der Maßnahme vorzulegen.

(5)

Die slowakischen Behörden legten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 10. Oktober 2005, eingegangen am 17. Oktober 2005, vor. Die Kommission nahm die Bemerkungen eines Beteiligten (des Empfängers) mit Schreiben vom 24. Oktober 2005, eingegangen am 25. Oktober 2005, entgegen. Sie übersandte diese an die Slowakei, die die Möglichkeit erhielt, darauf zu reagieren; die Bemerkungen der Slowakei wurden mit Schreiben vom 16. Dezember 2005, eingegangen am 20. Dezember 2005, entgegengenommen. Die Zusammenkunft mit dem Empfänger, bei der dieser die Möglichkeit erhielt, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen, fand am 28. März 2006 statt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006, eingegangen am 8. Mai 2006, legte die Slowakei ergänzende Informationen vor.

II.   GENAUE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Betreffendes Unternehmen

(6)

Empfänger der Finanzbeihilfe ist die Firma Frucona Košice, a. s. (nachfolgend „Empfänger“), die zum Zeitpunkt der betreffenden Ereignisse im Bereich der Herstellung von alkoholischen Getränken und Spirituosen, alkoholfreien Getränken, Obst- und Gemüsekonserven und Essig tätig war. Gegenwärtig stellt der Empfänger keine Spirituosen und alkoholischen Getränke mehr her. Er ist jedoch auf dem Gebiet des Großhandels mit alkoholischen Getränken und Spirituosen tätig. Die Firma befindet sich in einer Region, die für eine regionale Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag infrage kommt.

(7)

Der Empfänger beschäftigte zum Zeitpunkt der betreffenden Ereignisse etwa 200 Personen. Er stellte der Kommission in seinen Bemerkungen zum Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Angaben zu seinen Umsätzen (einschließlich Verbrauchssteuer und Mehrwertsteuer) zur Verfügung, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind.

Tabelle 1:

Umsatz in verschiedenen Produktionssegmenten einschließlich Verbrauchssteuer und MwSt. [SKK]

 

2002

2003

2004

Essig

[…] (3)

[…]

[…]

Obst- und Gemüseproduktion

[…]

[…]

[…]

Kohl

[…]

[…]

[…]

Gesättigte alkoholfreie Getränke

[…]

[…]

[…]

Ungesättigte alkoholfreie Getränke

[…]

[…]

[…]

Juice — 100 %

[…]

[…]

[…]

Spirituosen

[…]

[…]

[…]

Apfelwein

[…]

[…]

[…]

Sirup

[…]

[…]

[…]

Sonstige Erzeugnisse/Dienstleistungen

[…]

[…]

[…]

Insgesamt

895 019 980

978 343 230

880 314 960  (4)

(8)

Diese Angaben unterscheiden sich deutlich von den Angaben, die die Kommission von den slowakischen Behörden erhielt und die in dem Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens (5) aufgeführt waren. Die slowakischen Behörden erhoben in Reaktion auf die Bemerkungen des Empfängers nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keinerlei Einwände wegen Ungenauigkeit der oben genannten Zahlen. Den slowakischen Behörden zufolge erfüllt der Empfänger die Kriterien eines mittleren Unternehmens.

2.   Anwendbare innerstaatliche Rechtsvorschriften

(9)

Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich um die Abschreibung einer Steuerschuld durch das Finanzamt Košice IV (nachfolgend „Finanzamt“) im Rahmen eines Vergleichs mit den Gläubigern. Dieses Verfahren ist durch das Gesetz Nr. 328/91 über Insolvenz- und Vergleichsverfahren (nachfolgend „Insolvenzgesetz“) geregelt.

(10)

Ein Vergleich mit den Gläubigern (nachfolgend „Vergleich“ oder „Vergleichsverfahren“) ist ein Verfahren unter der Aufsicht eines Gerichts, dessen Ziel darin besteht, ähnlich wie bei einem Insolvenzverfahren die finanzielle Situation der in Konkurs befindlichen Firma zu regeln (6). Beim Insolvenzverfahren erlischt die Firma, und ihre Aktiva werden entweder an den neuen Eigentümer verkauft; oder die Firma wird liquidiert. Im Unterschied dazu setzt die in Konkurs befindliche Firma bei einem Vergleichsverfahren ihre Tätigkeit ohne Änderung des Eigentümers fort.

(11)

Das Vergleichsverfahren initiiert die in Konkurs befindliche Firma. Ziel ist das Erreichen einer Vereinbarung mit den Gläubigern (im Weiteren nur „Vergleich“) in dem Sinne, dass die in Konkurs befindliche Firma einen Teil ihrer Schuld begleicht und der Rest abgeschrieben wird. Diese Vereinbarung muss das beaufsichtigende Gericht genehmigen.

(12)

Gläubiger, deren Forderungen gesichert sind, z. B. durch ein Pfandrecht, treten als Sondergläubiger auf. Damit der Antrag auf einen Vergleich angenommen wird, müssen alle getrennten Gläubiger für diesen stimmen, während bei den übrigen Gläubigern eine qualifizierte Mehrheit ausreicht. Die getrennten Gläubiger stimmen gesondert ab und besitzen Vetorecht.

(13)

Die Sondergläubiger genießen auch im Insolvenzverfahren eine Vorzugsstellung. Der Erlös aus dem Verkauf der im Insolvenzverfahren sichergestellten Aktiva sollte ausschließlich für die Bezahlung der Forderungen der Sondergläubiger verwendet werden. Können aus diesem Verkauf nicht alle Forderungen dieser Gläubiger befriedigt werden, wird der verbleibende Teil der Forderungen der zweiten Gruppe, den Forderungen der sonstigen Gläubiger zugeordnet. In der zweiten Gruppe werden die Gläubiger anteilig befriedigt.

(14)

Nach dem Insolvenzgesetz muss eine Firma, die einen Vergleich mit den Gläubigern beantragt, dem Gericht eine Aufstellung der Maßnahmen zur Reorganisation der Gesellschaft sowie zur vorläufigen Finanzierungstätigkeit der Gesellschaft nach diesem Vergleich vorlegen.

(15)

Nach dem Gesetz Nr. 511/92 über die Verwaltung von Steuern und Abgaben und über Änderungen im System der territorialen Finanzbehörden (nachfolgend „Steuerverwaltungsgesetz“) hat die Firma die Möglichkeit, bei den Finanzämtern eine Stundung der Steuerzahlungen zu beantragen. Auf die gestundete Summe werden Zinsen erhoben, und die gestundete Schuld muss gesichert sein.

(16)

Das Steuerverwaltungsgesetz regelt auch die Steuereinziehung, deren Ziel die Befriedigung der Steuerforderungen des Staates durch den Verkauf von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen oder vom Unternehmen als Ganzes ist.

3.   Die fragliche Maßnahme

(17)

Der Empfänger nutzte vom November 2002 bis November 2003 die Möglichkeit der Stundung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Alkoholverbrauchssteuer, die das Steuerverwaltungsgesetz einräumt (7). Die gestundete Forderung betrug insgesamt 477 015 759 SKK (12,6 Mio. EUR). Bevor das Finanzamt der Stundung dieser Zahlungen zustimmte, sicherte es entsprechend dem Gesetz alle seine Forderungen durch Aktiva des Empfängers. Nach Angabe der slowakischen Behörden belief sich der Wert dieser Sicherheiten auf der Grundlage der Buchhaltung des Empfängers auf 397 476 726 SKK (10,5 Mio. EUR). Der Empfänger behauptet jedoch, dass der Wert dieser Sicherheiten nach Ermittlung durch Sachverständige am Ende des Jahres 2003 193 940 000 SKK (5 Mio. EUR) ausmachte. Dies ist nach Angabe des Empfängers der Wert der gesicherten Aktiva (des beweglichen und unbeweglichen Vermögens sowie der Forderungen), ausgedrückt in so genannten Gutachterpreisen.

(18)

Seit dem 1. Januar 2004 wurde im geänderten und ergänzten Steuerverwaltungsgesetz die Möglichkeit, einen Steueraufschub zu beantragen, auf ein Mal pro Jahr eingeschränkt. Der Empfänger nutzte diese Möglichkeit im Falle der Verbrauchssteuer für Dezember 2003, die im Januar 2004 fällig war. Er war jedoch nicht in der Lage zu zahlen bzw. die Verbrauchssteuer für Januar 2004 stunden zu lassen, die am 25. Februar 2004 fällig war. Infolge dessen geriet die Firma nach dem Insolvenzgesetz in Konkurs. Ebenso verlor sie ihre Lizenz für die Herstellung und Verarbeitung von Alkohol.

(19)

Am 8. März 2004 wandte sich der Empfänger mit dem Antrag auf einen Vergleich an das zuständige Bezirksgericht. Das Bezirksgericht genehmigte mit Beschluss vom 29. April 2004 das Vergleichsverfahren, als es festgestellt hatte, dass alle für ein solches Verfahren unerlässlichen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Bei den Verhandlungen am 9. Juli 2004 stimmten die Gläubiger für den vom Empfänger beantragten Vergleich. Der Vergleich wurde am 14. Juli 2004 durch Beschluss des Aufsicht führenden Bezirksgerichtes bestätigt.

(20)

Im August 2004 legte das Finanzamt gegen diesen bestätigenden Gerichtsbeschluss Widerspruch ein. Das Oberste Gericht entschied durch Beschluss vom 25. Oktober 2004, dass der Widerspruch unzulässig ist, und erklärte den Beschluss des Bezirksgerichtes, durch den der Vergleich bestätigt wurde, für rechtskräftig und ab 23. Juli 2004 vollstreckbar. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes stellte zunächst der Generalstaatsanwalt Antrag auf Eröffnung eines außerordentlichen Berufungsverfahrens. Dieses Verfahren ist beim Obersten Gericht noch anhängig.

(21)

Die Gläubiger einschließlich des Finanzamtes einigten sich mit dem Empfänger auf folgenden Vergleich: 35 % der Schuld bezahlt der Empfänger innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Vereinbarung mit den Gläubigern; die verbleibenden 65 % der Schuld werden von den Gläubigern erlassen. Mit allen Gläubigern wurde deshalb gleichermaßen verfahren. Die konkreten Beträge für die einzelnen Gläubiger sind in folgender Tabelle aufgeführt.

Tabelle 2:

Stand der Schulden des Empfängers vor und nach dem Vergleichsverfahren [in SKK]

Gläubiger

Schuld vor dem Vergleich

Schuld nach dem Vergleich (8)

Abgeschriebener Betrag

Öffentlich

Finanzamt

640 793 831

224 277 841

416 515 990

Privat

Tetra Pak, a. s.

[…]

[…]

[…]

MTM-obaly, s. r. o.

[…]

[…]

[…]

Merkant, družstvo

[…]

[…]

[…]

Vetropack, s. r. o.

[…]

[…]

[…]

Insgesamt

 

644 591 439  (9)

225 607 029

418 984 410

(22)

Die Forderungen des Finanzamtes, die in das Vergleichsverfahren einbezogen wurden, betrugen 640 793 831 SKK (16,86 Mio. EUR); dabei handelte es sich um nicht gezahlte Verbrauchssteuern für den Zeitraum von Mai 2003 bis März 2004 und die MwSt. für den Zeitraum von Januar bis April 2004 zuzüglich Strafen und Zinsen. Die vom Finanzamt erlassenen Forderungen betrugen 416 515 990 SKK (11 Mio. EUR). Durch den Vergleich erhielt das Finanzamt 224 277 841 SKK (5,86 Mio. EUR).

(23)

Das Finanzamt trat in dem Vergleichsverfahren als Sondergläubiger auf und stimmte als solcher einzeln für einen Vergleich. Die privilegierte Stellung des Finanzamtes war dadurch bedingt, dass einige seiner Forderungen, die Gegenstand des Vergleichsverfahrens waren, im Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschuld des Empfängers in den Jahren 2002 und 2003 gesichert waren (siehe Absatz 17). Alle anderen Gläubiger stimmten für den beantragten Vergleich. Ihre Forderungen waren normale, ungesicherte geschäftliche Forderungen.

(24)

Der Empfänger beschrieb in seinem Vergleichsantrag entsprechend dem Insolvenzgesetz die Reorganisationsmaßnahmen bei Produktion, Vertrieb und Personal (einschließlich der Entlassung überzähliger Arbeitnehmer).

(25)

Im organisatorischen Bereich und im Personalbereich plante der Empfänger folgende Maßnahmen: Schaffung einer universellen Produktionsgruppe für alle Produktionstätigkeiten, Reorganisation des Fuhrparks durch Aussonderung der Fahrzeuge mit dem niedrigsten Restwert und Reorganisation der Geschäftstätigkeit. Zu diesen Maßnahmen sollte auch die Entlassung von 50 Beschäftigten im Zeitraum von März bis Mai 2004 zählen. Weitere 50 Arbeitnehmer sollten im gleichen Zeitraum für 60 % des monatlichen Tariflohns arbeiten.

(26)

Was den Produktions- und den technischen Bereich betrifft, so führte der Empfänger an, dass er — da die Firma die Lizenz für die Alkoholherstellung verloren hat — die entsprechenden Produktionsanlagen ab April 2004 vermieten werde. Der Empfänger plante die Senkung oder die Einstellung der Produktion einiger unrentabler alkoholfreier Getränke und erklärte, dass vor Einführung eines neuen Erzeugnisses dieser Kategorie eine Analyse zu dessen Rentabilität durchgeführt würde.

(27)

Außerdem führt der Empfänger folgende Maßnahmen an: Umstrukturierung der Kosten durch niedrigere Herstellungskosten, wenn die Alkoholproduktion eingestellt wird, sowie Einstellung eines Teils des eigenen Transports der Firma; Verkauf veralteter Anlagen zur Verschrottung.

(28)

Der Empfänger plante außerdem den Verkauf eines Verwaltungsgebäudes, einer Verkaufsstelle und eines Erholungsgebäudes und kündigte die Möglichkeit an, die Produktionsanlagen für die Essigherstellung zu verkaufen oder zu vermieten. Die slowakischen Behörden bestätigten in ihren Bemerkungen zum Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, dass der Verkauf des Verwaltungsgebäudes, der Verkaufsstelle und des Erholungsgebäudes nicht stattgefunden haben.

(29)

Der Empfänger plante den intensiven Verkauf seiner Bestände an fertigen Erzeugnissen (10).

(30)

Gemäß diesem Antrag sollte der Empfänger den Vergleich aus eigenen Mitteln (Verkauf von Beständen) in Höhe von [weniger als 150] Mio. SKK und mit Fremdmitteln in Form eines Kredits der Handelsbank in Höhe von 100 Mio. SKK finanzieren. Nach den vom Empfänger in Reaktion auf das eingeleitete förmliche Prüfverfahren vorgelegten Informationen wurde die fällige Schuld jedoch durch Erlöse aus der Emission neuer Aktien (21 Mio. SKK; 0,56 Mio. EUR), Erlöse aus dem Verkauf von Beständen ([weniger als 150] Mio. SKK; [weniger als 3,9] Mio. EUR) sowie durch einen Lieferkredit der Firma Old Herold, s. r. o. ([70-130] Mio. SKK; [1,8-3,4] Mio. EUR) getilgt. Die Fälligkeit der Rechnungen der Old Herold, s. r. o. betrug 40 Tage, was laut dem Empfänger angesichts seiner kritischen Situation eine lange Zeit war. Durch diese längere Zahlungsfrist wurde er in die Lage versetzt, die erforderlichen Barmittel anzusammeln.

(31)

Die slowakischen Behörden informierten die Kommission nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, dass die Restschuld des Empfängers gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 224 277 841 SKK am 17. Dezember 2004 bezahlt wurde. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass sie die Abschreibung der im Vergleichsverfahren vereinbarten Schuld bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Europäischen Kommission eingestellt haben.

III.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG EINES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(32)

Die Kommission hat in ihrem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Zweifel daran geäußert, dass die fragliche Steuerabschreibung keine staatliche Hilfe darstellt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Finanzamtes im Rahmen des Vergleichsverfahrens nicht den Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft erbringt. Sie befand insbesondere, dass das Finanzamt im Vergleich zu den anderen Gläubigern in einer juristisch anderen Lage war, da es über gesicherte Forderungen verfügte und die Möglichkeit hatte, eine Steuereinziehung zu veranlassen. Die Kommission äußerte Zweifel, dass das Vergleichsverfahren im Vergleich zum Insolvenzverfahren oder zur Steuereinziehung zum bestmöglichen Ergebnis für den Staat geführt hat.

(33)

Weiterhin äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Insbesondere äußerte sie Zweifel daran, dass die Beihilfe als Rettungsbeihilfe betrachtet werden kann, wie die slowakischen Behörden dies behaupten. Als Rettungsbeihilfe kann nur die Förderung der Liquidität in Form von Kreditbürgschaften bzw. Kredite angesehen werden. Die fragliche Maßnahme ist jedoch eine Schuldabschreibung, was einem nicht rückzahlbaren Zuschuss entspricht. Diese Maßnahme wurde darüber hinaus ohne die Auflage durchgeführt, dass der Empfänger innerhalb von sechs Monaten ab Genehmigung der Rettungsmaßnahme einen Umstrukturierungsplan oder einen Liquidierungsplan vorlegt oder die Beihilfe in voller Höhe zurückzahlt.

(34)

Außerdem prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe und äußerte Zweifel an der Erfüllung der beiden Hauptbedingungen: Vorliegen eines Umstrukturierungsplans, der innerhalb einer angemessenen Frist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität gewährleistet, und Beschränkung der Beihilfe auf das unerlässliche Mindestmaß.

IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(35)

Der Empfänger nahm neben den im Teil II aufgeführten Informationen zu dem Tatbestand wie folgt Stellung.

(36)

Der Empfänger behauptet, dass Ursache seiner finanziellen Probleme zu Beginn des Jahres 2004 die Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes war, die die Möglichkeit der Beantragung eines Steueraufschubs auf ein Mal pro Jahr einschränkte. Dies war für den Empfänger eine bedeutsame Veränderung, da er sich nach seinen eigenen Worten in den vergangenen Jahren auf diese Möglichkeit verlassen hat.

(37)

Was den Fall selbst betrifft, so behauptete der Empfänger erstens, dass die Kommission kein Recht habe, die fragliche Maßnahme zu überprüfen, da diese Maßnahme vor dem Datum des Beitritts in Kraft trat und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar war. Die Maßnahme wurde angeblich vor dem Beitritt wirksam, da das Vergleichsverfahren am 8. März 2004 begann, und — wie der Empfänger behauptet — am 29. April 2004, d. h. vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, genehmigt wurde. Die Finanzämter haben außerdem angeblich im Rahmen der Verhandlungen vor der Einleitung des Vergleichsverfahrens ihr Einverständnis mit dem beantragten Vergleich erklärt. Im Dezember 2003 fand die Zusammenkunft mit der Steuerdirektion der Slowakischen Republik statt, und das Finanzamt übersandte dem Empfänger am 3. Februar 2004 ein Schreiben, in welchem es angeblich die Möglichkeit des Vorgehens in Form eines Vergleichs bestätigte.

(38)

Der Empfänger behauptete weiterhin, dass in dem Fall, dass die Kommission der Meinung ist, sie sei handlungsberechtigt, die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, denn der Grundsatz des Gläubigers in der Marktwirtschaft sei erfüllt.

(39)

Erstens behauptet der Empfänger, dass die Gegenüberstellung von Vergleichsverfahren und Steuereinziehung hinderlich sei, da die Einleitung des Ersteren das Zweite ausschließt oder aussetzt. Das Finanzamt konnte deshalb nicht die Steuereinziehung wählen. Der Empfänger behauptet weiterhin, dass er, wenn er nicht freiwillig ein Vergleichsverfahren veranlasst hätte, nach einigen Wochen oder Monaten die gesetzliche Pflicht gehabt hätte, das Insolvenzverfahren oder das Vergleichsverfahren gemäß den Rechtsvorschriften zur Zahlungsunfähigkeit einzuleiten.

(40)

Zweitens behauptet der Empfänger, dass die Entscheidung des Staates, den Konkurs zu vermeiden und statt dessen nach einer Lösung mittels eines Vergleichsverfahrens zu suchen, die Erfüllung des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft bedeutete. Der Empfänger legt als Beweis die Bestätigung der beiden Wirtschaftsprüfer und eines Konkursverwalters vor, dass das Finanzamt durch ein Vergleichsverfahren mehr — und dies sogar schneller — bekommt als durch ein Insolvenzverfahren. Der Empfänger legt außerdem weitere Materialien und Statistiken vor, die bestätigen sollen, dass ein Insolvenzverfahren in der Slowakei durchschnittlich 3-7 Jahre dauert und nur einen sehr eingeschränkten Erlös aus dem Aktivaverkauf bringt (11).

(41)

Der Empfänger stützt seine Analyse insbesondere auf den Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EKORDA vom 7. Juli 2004, der dem Finanzamt angeblich vor der Abstimmung der Gläubiger am 9. Juli 2004 vorlag. Es wurde jedoch keinerlei Nachweis vorgelegt, der dies bestätigen könnte.

(42)

Nach dem Bericht der Gesellschaft EKORDA hätten die Einnahmen aus dem Verkauf der Aktiva im Insolvenzfall maximal 204 Mio. SKK (5,3 Mio. EUR) betragen und nach Abzug der unterschiedlichen Gebühren in Höhe von 45 Mio. SKK lediglich 159 Mio. SKK (4,2 Mio. EUR). Der Empfänger selbst korrigierte die Summe der Abgaben, die abzuziehen war (36 Mio. SKK) und kam auf einen Betrag von 168 Mio. SKK (4,4 Mio. EUR). Auch wenn das Finanzamt als einziger Sondergläubiger und größter Gläubiger den höchsten Anteil aus diesen Erlösen erhalten hätte, wäre dies immer noch weniger gewesen als das, was das Finanzamt nach dem Vergleich erhielt.

(43)

Die Gesellschaft EKORDA verwendete als Grundlage den Buchwert — per 31. März 2004 — des Grundvermögens, der Bestände, des Barvermögens und der berichtigten kurzfristigen Forderungen unter Berücksichtigung ihrer Uneintreibbarkeit und niedrigen Bonität. Die Gesellschaft EKORDA korrigierte den Nennwert der Aktiva des Empfängers durch den sogenannten Verwertungskoeffizienten für jeden Aktivabestandteil bei Verkauf im Rahmen des Insolvenzverfahrens (45 % für das Grundvermögen, 20 % für Bestände und kurzfristige Forderungen und 100 % für Barvermögen).

(44)

Die Gesellschaft EKORDA führt die künftigen Steuereinnahmen aus der Tätigkeit des Empfängers (12) wie auch die Entwicklung der Beschäftigung in der Region und die Entwicklung der Lebensmittelindustrie in der Slowakei als außerordentlich bedeutsame Faktoren an, die Einfluss auf die Entscheidung haben, die Existenz des Empfängers zu erhalten.

(45)

Der Empfänger führt noch zwei weitere Berichte an. Die Wirtschaftsprüferin Marta Kochová gelangte zu dem Schluss, dass der maximale Erlös aus dem Verkauf der Aktiva, die jedoch nicht bewertet wurden, 100 Mio. SKK (2,6 Mio. EUR) betragen würde, bzw. nach Abzug der Gebühren in Höhe von 22 Mio. SKK lediglich 78 Mio. SKK (2 Mio. EUR). Weitere Informationen zu diesem Bericht wurden nicht zur Verfügung gestellt. Der Konkursverwalter, Frau Holovačová, gibt angeblich an, dass ihrer Auffassung nach das Vergleichsverfahren für die Gläubiger im allgemeinen vorteilhafter ist als der Konkurs. Einer der Aspekte ist die Tatsache, dass der Gläubiger Interesse daran hat, dass der Schuldner seine Wirtschaftstätigkeit fortsetzt (künftige geschäftliche und steuerliche Einnahmen).

(46)

Drittens behauptet der Empfänger, dass langfristige Aspekte berücksichtigt werden sollten, z. B. die künftigen Steuereinnahmen. Eine Rechtsprechung, die gesellschaftspolitische Aspekte aus dem Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft (13) ausschließt, findet angeblich keine Anwendung, wenn die Behörde die Berechnung künftiger Steuereinnahmen berücksichtigt. Nach Auffassung des Empfängers ist hier die Situation der Behörde analog zu der Situation des Gläubigers in der Marktwirtschaft in der Rolle des Lieferanten, der Interesse am Überleben des Kunden hat. Der Empfänger verweist dann auf die Rechtsprechung bezüglich der Grundsätze des Investors in der Marktwirtschaft.

(47)

Der Empfänger gelangte zu dem Schluss, dass der Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft erfüllt wurde und die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt.

(48)

Auch wenn die Kommission zu einem anderen Schluss gelangt sein sollte, behauptet der Empfänger, dass die fragliche Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Vertrag vereinbar ist. Er behauptet, dass das Finanzamt vor Zustimmung zu dem Vergleich die Eignung des Geschäftsplans des Empfängers hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität geprüft hat. Das Fehlen eines formellen Umstrukturierungsplans ist nach Äußerung des Empfängers in einer Situation, in der die Kommission den Fall ex post bewertet, irrelevant, zumal sich die Kommission schon überzeugen kann, ob der Empfänger tatsächlich rentabel geworden ist. Der Empfänger schätzt jedoch auch ein, dass ein detaillierter Umstrukturierungsplan in einer Ex-ante-Bewertungssituation unerlässlich ist. Der Empfänger beschreibt dann kurz die ergriffenen Umstrukturierungsmaßnahmen: Erhöhung des Eigenkapitals, Entlassung von Beschäftigten, Verkauf von Beständen. Der Empfänger vertritt die Auffassung, dass die Einstellung der Produktion von Alkohol und Spirituosen sowie die Vermietung von Produktionsaktiva an die Firma Old Herold, s. r. o. eigentlich Umstrukturierungsmaßnahmen darstellen. Obwohl die Einstellung ursprünglich durch den Verlust der Lizenz erzwungen worden war, beantragte der Empfänger nach dem Vergleich keine neue Lizenz.

(49)

Nach Auffassung des Empfängers war die Forderung nach Deutlichkeit seines Umstrukturierungsbeitrages somit ebenfalls erfüllt.

(50)

Schließlich behauptet der Empfänger, dass die Tatsache, dass er in einer geförderten Region tätig und einer der größten regionalen Arbeitgeber ist, bei der Anwendung der Leitlinien zu Umstrukturierungsmaßnahmen ebenfalls berücksichtigt werden sollte.

V.   STELLUNGNAHMEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

(51)

Die slowakischen Behörden äußerten in Reaktion auf die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens einige Bemerkungen zum Tatbestand, die bereits im Teil II aufgeführt wurden.

(52)

Die slowakischen Behörden bestätigten, dass das Finanzamt zum Zeitpunkt der Abstimmung im Vergleichsverfahren den Aspekt der staatlichen Beihilfe nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzamt betrachtete den Vergleich nicht als Form der staatlichen Beihilfe und verlangte deshalb vom Empfänger keine Vorlage eines Umstrukturierungsplans, welcher sich von dem Managementplan unterscheidet, der dem Gericht entsprechend den rechtlichen Vorschriften zur Regelung der Zahlungsunfähigkeit vorgelegt wurde.

(53)

In Reaktion auf die vom Empfänger vorgelegten Stellungnahmen führten die slowakischen Behörden Folgendes an:

(54)

Die slowakischen Behörden würden die Bemerkungen des Empfängers zur durchschnittlichen Dauer des Insolvenzverfahrens und zum Erlös aus dem Aktivaverkauf im Insolvenzverfahren nicht auf diesen Fall beziehen. Ihrer Auffassung nach würde das Insolvenzverfahren in Anbetracht der geringen Gläubigerzahl und des Vorhandenseins von Vermögen mit positivem Liquidationswert, der die nach dem Vergleich an den Staat gezahlte Summe überschreitet, in kürzerer als der Durchschnittszeit stattfinden und der Erlös des Finanzamtes wäre höher als im Falle des Vergleichs. Die slowakischen Finanzämter führten in der Firma am 21. Juni 2004 eine Prüfung vor Ort durch und stellten fest, dass der Empfänger per 17. Juni 2004 ein Barvermögen in Höhe von 161,3 Mio. SKK, Forderungen in Höhe von 62,8 Mio. SKK, Bestände an Alkohol und Spirituosen im Werte von 84 Mio. SKK und nichtbewegliches Vermögen mit einem Buchwert von 200 Mio. SKK hat.

(55)

Die slowakischen Behörden vertreten die Auffassung, dass die Steuereinziehung eine wirkliche Alternative für das Finanzamt war. Sie bestätigen, dass das Finanzamt die Möglichkeit hatte, diese Handlung vor Einleitung des Vergleichsverfahrens zu initiieren, auch wenn das Gericht es abgelehnt hätte, den Vergleich zu bestätigen (da das Finanzamt als Sondergläubiger nicht dafür gestimmt hätte).

(56)

Die slowakischen Behörden stimmen nicht mit der Behauptung des Empfängers überein, dass dessen finanzielle Probleme durch eine Änderung des Steuerverwaltungsgesetzes hervorgerufen wurden. Laut den slowakischen Behörden wurden die finanziellen Probleme des Empfängers durch die Finanzstrategie der Nutzung der indirekten Steuern bei der Ausübung seiner Wirtschaftstätigkeit ausgelöst. Für den Empfänger war es statt dessen einfach, die Steuern von seinen Kunden einzuziehen und diese dem Staatshaushalt zuzuführen.

(57)

Die slowakischen Behörden stimmen dem nicht zu, dass die Zusammenkunft mit der Steuerdirektion der Slowakischen Republik im Dezember 2003 ein Beweis für die vorläufige Zustimmung des Finanzamtes zu dem Vergleich ist. Sie legten ein Schreiben der Steuerdirektion der Slowakischen Republik vom 6. Juli 2004 an das ihr unterstellte Finanzamt vor, in welchem die Steuerdirektion der Slowakischen Republik dem Finanzamt Anweisungen erteilt, dem vom Empfänger beantragten Vergleich nicht zuzustimmen, weil dieser ungünstig für den Staat sei. Dieses Schreiben nahm Bezug auf ein anderes, allgemeineres Schreiben des Finanzministers vom 15. Januar 2004 an die ihm unterstellte Steuerdirektion der Slowakischen Republik, in welchem es die Anweisung erteilt, derartigen Anträgen auf Vergleiche mit Gläubigern, die eine Abschreibung von Steuerforderungen durch die Finanzämter bedeuten würden, nicht zuzustimmen. Die slowakischen Behörden interpretierten außerdem ein Schreiben vom 3. Februar 2004, auf welches der Empfänger verwiesen hatte (siehe Abschnitt 37), als eindeutige und ausdrückliche Ablehnung eines Vergleichs in Höhe von 35 %.

(58)

Die slowakischen Behörden behaupten, dass der Empfänger die Verbrauchssteuer innerhalb der festgelegten Stundungsfrist von Januar 2001 bis März 2004 nicht bezahlte und auf seine steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig Stundungen geltend machte.

(59)

Nach Auffassung der slowakischen Behörden wecken die deutlichen Differenzen in den Einschätzungen der beiden Wirtschaftsprüfungsberichte (siehe Abschnitte 41 und 45) Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der beiden Berichte. Die Behörden bezweifeln insbesondere den Verwertungskoeffizienten, der von der Firma EKORDA dem Umlaufvermögen zugeordnet wurde. Dieser Koeffizient müsste größer als 20 % sein.

(60)

Und schließlich erarbeitete der Empfänger nach Auffassung der slowakischen Behörden keinen praktikablen Umstrukturierungsplan, und die im Rahmen des Vergleichsverfahrens vorgeschlagenen Maßnahmen können nicht als Umstrukturierungsmaßnahmen betrachtet werden.

VI.   WÜRDIGUNG

1.   Zuständigkeit der Kommission

(61)

Da ein Teil der für diesen Fall maßgeblichen Ereignisse vor Eintritt der Slowakischen Republik in die Europäische Union am 1. Mai 2004 stattgefunden hat, musste die Kommission zuerst feststellen, ob sie im Zusammenhang mit der fraglichen Maßnahme zum Handeln befugt war.

(62)

Maßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft traten und nach dem Beitritt nicht anwendbar sind, kann die Kommission auch auf der Grundlage des sogenannten zeitweiligen Mechanismus nach Punkt 3 Anlage IV des Beitrittsvertrages nicht prüfen, auch nicht gemäß den in Artikel 88 EG-Vertrag festgelegten Schritten. Weder der Beitrittsvertrag noch der EG-Vertrag beauftragen oder bevollmächtigen die Kommission, diese Maßnahmen zu prüfen.

(63)

Andererseits fallen die nach dem Beitritt in Kraft gesetzten Maßnahmen gemäß EG-Vertrag eindeutig in die Zuständigkeit der Kommission. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine bestimmte Maßnahme in Kraft gesetzt wurde, wird als relevantes Kriterium der rechtsverbindliche Akt, durch den die betreffende innerstaatliche Behörde die Beihilfe gewährt (14), zugrunde gelegt.

(64)

Der Empfänger behauptete in diesem Fall, dass die fragliche Maßnahme vor dem Beitritt in Kraft getreten ist und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar war (siehe Abschnitt 37).

(65)

Die Kommission kann die vom Empfänger vorgelegten Argumente nicht akzeptieren. Der Antrag auf Einleitung des Vergleichsverfahrens ist kein Akt der Behörde, die die Beihilfe gewährt, sondern ein Akt des Empfängers. Auch der Gerichtsbeschluss, das Vergleichsverfahren zu genehmigen, ist kein Akt der Hilfe leistenden Behörde. Dieser Beschluss gestattete dem Empfänger und seinen Gläubigern lediglich die Fortsetzung der Vergleichsverhandlungen, doch nachweislich stellte dies keine eigentliche Gewährung einer Beihilfe dar. Es existiert keinerlei Nachweis, dass die Steuerdirektion der Slowakischen Republik auf der Zusammenkunft im Dezember 2003 ihr Einverständnis mit den fraglichen Maßnahmen erklärt hat. Vielmehr haben die slowakischen Behörden jegliche vorherige Zustimmung geleugnet. Das Schreiben vom 3. Februar 2004 bringt offen die Ablehnung zum Ausdruck, den Antrag auf einen Vergleich auf dem Stand von 35 % anzunehmen.

(66)

Der Beschluss der zuständigen Behörde, einen Teil der Forderungen abzuschreiben, erging am 9. Juli 2004, als das Finanzamt dem vom Empfänger beantragten Vergleich zustimmte.

(67)

In Anbetracht dieser Tatsache ist die Frage, ob die Maßnahme nach dem Beitritt anwendbar ist, gegenstandslos.

(68)

Die Kommission gelangte deshalb zu dem Schluss, dass sie befugt ist, die fragliche Maßnahme gemäß Artikel 88 EG-Vertrag zu beurteilen.

2.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(69)

Nach Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(70)

Die Abschreibung einer Schuld gegenüber einer öffentlichen Behörde, wie sie das Finanzamt darstellt, ist eine Form der Verwendung staatlicher Mittel. Eine Maßnahme, die ein einzelnes Unternehmen begünstigt, ist selektiv.

(71)

Bis zu den Ereignissen, die die Einleitung eines Verfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit zur Folge hatten, war der Empfänger auf dem Alkohol- und Spirituosenmarkt, dem Markt für alkoholfreien Getränken sowie für Obst- und Gemüsekonserven tätig. 2003 war der Empfänger der drittgrößte Alkohol- und Spirituosenhersteller in der Slowakei. Seit dem Verlust der Lizenz für die Herstellung von Alkohol und Spirituosen im März 2004 ist der Empfänger im Großhandel mit Alkohol und Spirituosen tätig, die von einer anderen Firma — der Old Herold, s. r. o. — in den Produktionsanlagen des Empfängers, die die Firma Old Herold, s. r. o. von ihm mietet, hergestellt werden. Alle Bereiche, in denen der Empfänger vor dem Vergleichsverfahren tätig war und in denen er gegenwärtig tätig ist, fallen in den Bereich des innergemeinschaftlichen Handels.

(72)

In dem Beschluss zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens äußerte die Kommission Zweifel, ob diese Maßnahme nicht dadurch den wirtschaftlichen Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass sie dem Empfänger einen Vorteil gewährt, den er sich unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte sichern können. Mit anderen Worten, die Kommission hegt Zweifel, ob sich der Staat gegenüber dem Empfänger wie ein Gläubiger in der Marktwirtschaft verhalten hat.

(73)

Festgestellt wurde, dass der Vergleich gleiche Bedingungen des Schuldausgleichs für die privaten Gläubiger wie auch für das Finanzamt enthielt. Den Gläubigern sollten innerhalb einer festgelegten Frist 35 % der Forderungen gezahlt werden, was der Empfänger tatsächlich erfüllte. Die verbleibenden 65 % wurden abgeschrieben.

(74)

Die rechtliche und ökonomische Position des Finanzamtes war vor dem Vergleich in Gegenüberstellung zu den privaten Gläubigern jedoch vorteilhafter. Deshalb sollte geprüft werden, ob das Finanzamt alle ihm zugänglichen Mittel zur Erzielung der höchstmöglichen Befriedigung seiner Forderungen genutzt hat, wie dies ein Gläubiger in der Marktwirtschaft tun würde.

(75)

Um festzustellen, ob die Kriterien für einen Gläubiger in der Marktwirtschaft erfüllt wurden, muss die Kommission prüfen, ob das Finanzamt — verglichen mit dem möglichen Ergebnis eines Insolvenzverfahrens oder einer Steuereinziehung — mehr erreicht hat, als es die Bedingungen des vom Empfänger beantragten Vergleichs annahm.

(76)

Kurz gesagt, behauptet die Slowakische Republik, dass die betreffende Maßnahme ihrer Auffassung nach eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie gibt zu, dass die Frage der staatlichen Beihilfe zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht einfach zu berücksichtigen war. Der Empfänger dagegen behauptet, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt, und legt die aufgeführten Unterlagen, insbesondere die Berichte der beiden Wirtschaftsprüfer, vor.

(77)

Die Kommission ermittelte auf der Grundlage der sowohl vom Empfänger als auch von den slowakischen Behörden vorgelegten Informationen folgende Fakten über die finanzielle Lage des Empfängers in dem entsprechenden Jahr, und zwar in dem für die Durchführung des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft maßgeblichen Umfang. Die Kommission kann anhand der Buchhaltung des Empfängers weder die vom Empfänger per 31. März 2004 vorgelegten Angaben noch die von den slowakischen Behörden zum 17. Juni 2004 bereit gestellten Angaben bestätigen. Die Kommission hat jedoch keinen Grund, an irgendwelchen dieser Angaben zu zweifeln.

Tabelle 3:

Finanzielle Lage des Empfängers in den Jahren 2003–2004 [Mio. SKK]

 

31.12.2003 (15)

31.3.2004 (16)

28.4.2004 (17)

17.6.2004 (18)

31.12.2004 (19)

nichtbewegliches Vermögen (20)

208

205

204

200

200

Bestände

119

209

176

84

52

Barvermögen

3

50

94

161

27

Kurzfristige geschäftliche Forderungen

128

98 (21)

80

63 (22)

97

(78)

Die Kommission prüft zuerst die vom Empfänger zur Bekräftigung seines Standpunktes vorgelegten Belege dafür, dass das Finanzamt durch das Insolvenzverfahren weniger erzielt hätte als durch das Vergleichsverfahren. Da weder die slowakischen Behörden noch der Empfänger eine Berechnung im Zusammenhang mit der Steuereinziehung vorgelegt haben, wird die Kommission prüfen, wie viel das Finanzamt bei der Einziehung eingenommen hätte. Schließlich prüft die Kommission auch die von den slowakischen Behörden und vom Empfänger vorgelegten indirekten Belege.

2.1   Gegenüberstellung von Gläubigervergleich und Insolvenzverfahren

(79)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Bericht der Gesellschaft EKORDA keine vertrauenswürdige Grundlage für die Gegenüberstellung des beantragten Vergleichs und des möglichen Insolvenzverfahrens darstellt. Die slowakischen Behörden schließen sich diesen Zweifeln an.

(80)

Einleitend stellt die Kommission fest, dass die Gesellschaft EKORDA in ihrem Bericht vom 7. Juli 2004 (nur zwei Tage vor der Gläubigerversammlung) für ihre Berechnungen den Stand des Vermögens zum 31. März 2004 verwendet hat. Aus Tabelle 3 geht eindeutig hervor, dass sich die Höhe der einzelnen Aktiva nach dem 31. März 2004 deutlich verändert hat. Insbesondere wurde ein bedeutender Teil der Bestände verkauft, was zu einer Erhöhung des Barvermögens führte. Diese Änderungen sind von großer Bedeutung bei der Anwendung der Verwertungskoeffizienten der Gesellschaft EKORDA im Bereich ab 20 % für die Bestände und kurzfristigen Forderungen bis 100 % für das Barvermögen. Unter der Voraussetzung, dass die von der Gesellschaft EKORDA festgestellten Verwertungskoeffizienten richtig sind und unter Anwendung der von der Gesellschaft EKORDA genutzten Methode führt die nachfolgende Tabelle an, bis zu welchem Grade die Berechnungsergebnisse der Gesellschaft EKORDA abweichen würden, wenn sie sich auf die Angaben vom 28. April 2004 und vom 17. Juni 2004 stützen würden, also immer noch vor der Gläubigerversammlung vom 9. Juli 2004. Aus diesen Angaben geht ebenso hervor, dass die von der Gesellschaft EKORDA vorgeschlagenen Verwertungskoeffizienten unrealistisch sind.

Tabelle 4:

Gegenüberstellung der wahrscheinlichen Erlöses aus dem Aktiva-Verkauf des Empfängers im Insolvenzverfahren [Mio. SKK]

 

Situation per:

 

31. 3. 2004

28. 4. 2004

17. 6. 2004

 

Verwertungskoeffizient [ %]

Buchwert

Erlös

Buchwert

Erlös

Buchwert

Erlös

Aktiva

45

205

92

204

92

200

90

Bestände

20

209

42

176

35

84

17

Kurzfristige Forderungen

20

98 (23)

20

86 (24)

17

37 (25)

7

Barvermögen

100

50

50

94

94

161

161

Gesamt

 

 

204

 

238

 

275

(81)

Es ist zu berücksichtigen, dass im Managementplan, den der Empfänger dem Gericht vorgelegt hat, ein Verkauf von Beständen für [weniger als 150] Mio. SKK im Zeitraum März bis Mai 2004 geplant war. Die Gesellschaft EKORDA hätte sich deshalb bewusst sein müssen, dass sich die Aktiva des Empfängers nach dem 31. März 2004 erheblich ändern würden. Dies hat sie aber nicht berücksichtigt.

(82)

Wenn die Gesellschaft EKORDA den Buchwert der Aktiva des Empfängers vom 28. April 2004 berücksichtigt hätte, wäre sie zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der im Insolvenzverfahren erzielte Erlös höher gewesen wäre (238 Mio. SKK; 6,3 Mio. EUR) als der Betrag, den der Empfänger im Vergleich beantragt hatte (225 Mio. SKK; 5,93 Mio. EUR (26). Diese Schlussfolgerung wäre noch deutlicher gewesen, wenn die Analyse im Juni 2004 vorgenommen worden wäre (275 Mio. SKK; 7,2 Mio. EUR), dann hätte das Finanzamt noch genügend Zeit gehabt, um sein Einspruchsrecht zu nutzen und den Antrag abzulehnen, was die Einstellung des Vergleichsverfahrens bedeutet hätte. Wir weisen nochmals darauf hin, dass diese Ergebnisse unter Verwendung der Schätzungen und Verfahren der Gesellschaft EKORDA erzielt wurden.

(83)

Die Kommission kann jedoch nicht die Vorgehensweise akzeptieren, die die Gesellschaft EKORDA angewandt hat, und sie kann auch die Bedingungen ihrer Analyse nicht für vertrauenswürdig halten. Diese Schlussfolgerung wird durch die in den Abschnitten 55 und 60 wiedergegebenen Zweifel der slowakischen Behörden Zweifel noch verstärkt.

(84)

Insbesondere erklärt die Gesellschaft EKORDA in ihrem Bericht nicht, auf welche Art und Weise sie die drei Verwertungskoeffzienten bestimmt hat. Nach Angabe der slowakischen Behörden muss der Verwertungskoeffizient bei den Beständen höher als 20 % sein.

(85)

Die Kommission hat festgestellt, dass der Empfänger im Jahr 2004 [weniger als 150] Mio. SKK aus dem Verkauf seiner Bestände (siehe Abschnitt 30) erwirtschaften konnte. Dies ist mehr als [40-50] % des Buchwertes der Bestände, die die Gesellschaft EKORDA als Grundlage für ihre Bewertung verwendete. Dies stützt deutlich auch die Aussage, dass der Verwertungskoeffizient von 20 % zu niedrig war. Die Entwicklung der Bilanz im Jahr 2004 bestätigt diese Schlussfolgerung, was die Bestände betrifft. Außerdem schätzte der Empfänger selbst in seinem Geschäftsplan den Ertrag aus den Beständen im Zeitraum März bis Mai 2004 auf [weniger als 110] Mio. SKK (siehe Abschnitt 30) ein. Die Gesellschaft EKORDA hatte diese Schätzung ignoriert. Abschließend kann man aufgrund der Art der Tätigkeit des Empfängers davon ausgehen, dass die Bestände aus Fertigprodukten gebildet wurden, die man leicht direkt an den Handel oder an Endverbraucher verkaufen konnte, und nicht aus Halbfabrikaten, die eine weitere Verarbeitung erfordern.

(86)

Die Gesellschaft EKORDA machte des Weiteren eine zweifache Berichtigung im Zusammenhang mit kurzfristigen geschäftlichen Forderungen geltend. Erstens berichtigte sie deren Buchwert um 40 % (der Buchwert betrug 166 Mio. SKK und der Wert, den die Gesellschaft EKORDA in ihren Berechnungen verwendete, belief sich auf 98 Mio. SKK) und darüber hinaus verwendete sie den niedrigen Verwertungskoeffizienten von 20 %. Diese Methode ist umstritten. Man kann eine Berichtigung des Buchwertes der Forderungen zum Ausdruck ihres wahren Werts in diesem Zeitraum akzeptieren. Doch gibt die Gesellschaft EKORDA keinerlei Erklärungen dafür, warum der Ertrag bei Konkurs/Liquidation nur ein Fünftel (20 Mio. SKK) der Summe betrug, von der selbst der Empfänger voraussetzte, dass er diese von seinen Schuldnern erhalten könnte (98 Mio. SKK).

(87)

Der Verwertungskoeffizient von 45 % für nichtbewegliches Vermögen scheint ebenfalls zu niedrig angesetzt zu sein. Gemäß dem Empfänger betrug der Wert seiner Aktiva, die zu Gunsten des Finanzamtes zurückgestellt wurden, 194 Mio. SKK (27). Dieser Wert ist nach Angaben des Empfängers in Preisen, die von unabhängigen Gutachtern am Übergang der Jahre 2003 und 2004 geschätzt wurden, ausgedrückt. Nach Ansicht der Kommission sollte ein solcher „Gutachterpreis“ üblicherweise den allgemeinen Wert der Immobilien ausdrücken, der zum Ausdruck bringt, zu welchem Preis man die betreffenden Aktiva in diesem Zeitraum verkaufen kann. Die Gesellschaft EKORDA liefert keinerlei Erklärungen, weshalb der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva im Konkurs nur 45 % ihres Buchwertes von 205 Mio. SKK (28) erreichte, während der Empfänger selbst diese Aktiva um vieles höher bewertete.

(88)

Zur Behauptung des Empfängers, dass es schwer war, einen Käufer zu finden, da die Mehrzahl der installierten Maschinen und Anlagen nur zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen, nichtalkoholischen Getränken bzw. Konservenprodukten bestimmt war, möchte die Kommission Folgendes anmerken: Erstens betrug der „Gutachterpreis“ der errichteten Immobilien 105 Mio. SKK, was allein schon eine höhere Summe als der gesamte geplante Erlös der Gesellschaft EKORDA (92 Mio. SKK) darstellt. Zweitens geht aus der realen Entwicklung der Gesellschaft hervor, dass einige ihrer Produktionsanlagen schnell einen neuen Verwender fanden — die Old Herold, s. r. o., nachdem der Empfänger die Lizenz zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen verloren hatte. Aus diesem Grund scheint es, als existiere ein unmittelbares Interesse des Mitbewerbers an diesen Produktionsanlagen.

(89)

Auf die Glaubwürdigkeit des Berichts der Gesellschaft EKORDA hat im Weiteren auch die Art und Weise der Berechnung der verschiedenen Gebühren im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren Einfluss, die vom Gesamterlös aus dem Verkauf der Aktiva abgezogen werden müssten. Während die Gesellschaft EKORDA 45 Mio. SKK an Gebühren abzieht, führt der Empfänger in seinen vorgelegten Dokumenten einen Betrag von 36 Mio. SKK an, und die Schätzung der Wirtschaftsprüferin, Frau Kochova, beträgt maximal 22 Mio. SKK. Diese Unterschiede wecken Zweifel an der Genauigkeit der Schätzungen der Gesellschaft EKORDA hinsichtlich der Höhe der Gebühren und damit auch der Höhe der Einnahmen, die im Falle des Insolvenzverfahrens erzielt werden konnten. Es muss jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Erlös im Konkurs in Anbetracht der Situation des Empfängers per 17. Juni 2004 auch bei Gebühren von 36 Mio. SKK im Vergleich zu dem beantragten Vergleich höher gewesen wäre.

(90)

Abschließend merkt die Kommission an, dass die slowakischen Behörden nicht die Behauptung des Empfängers stützen, dass dem Finanzamt der Bericht der Gesellschaft EKORDA vor dem Gläubigertreffen am 9. Juli 2004 vorgelegen habe.

(91)

Was den Bericht von Frau Kochova betrifft, so kann die Kommission diesen nicht bewerten, da er ihr nicht vorliegt. Aus den vorliegenden Informationen ist nicht ersichtlich, wann und zu welchem Zweck dieser Bericht erstellt wurde und auf welche Voraussetzungen und Angaben er sich stützt. Die Kommission stellte jedoch fest, dass sich die Schlussfolgerungen dieser Wirtschaftsprüferin beträchtlich von den Schlussfolgerungen der Gesellschaft EKORDA unterscheiden. Der Bericht der Konkursverwalterin, Frau Holovačova, konstatiert nur allgemein, dass das Vergleichsverfahren für die Gläubiger vorteilhafter ist als ein Konkurs. Die Kommission kann keinen dieser beiden Berichte als Beweis für eine Unterstützung oder Widerlegung der Behauptung des Empfängers ansehen, dass der Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft erbracht wurde.

(92)

Auf der Grundlage der verfügbaren Belege ist die Kommission der Auffassung, dass der Verkauf der Aktiva im Insolvenzverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem höheren Erlös für die Gläubiger des Empfängers geführt hätte. In Anbetracht dessen, dass das Finanzamt in der ersten Gruppe als Sondergläubiger befriedigt worden wäre und darüber hinaus die Mehrheit des in der zweiten Gruppe aufgeteilten Erlöses erhalten hätte (infolge der Höhe seiner Forderungen im Vergleich zu den anderen Gläubigern), vertritt die Kommission die Ansicht, dass nahezu der gesamte Erlös aus dem Konkurs an das Finanzamt gehen würde.

2.2   Gegenüberstellung von Gläubigervergleich und Steuereinziehung

(93)

Das Finanzamt war im Unterschied zu privaten Gläubigern berechtigt, aus eigener Initiative heraus mit der Steuereinziehung durch den Verkauf von Immobilien, Maschinen und Anlagen sowie der Gesellschaft als Ganzes zu beginnen. Die Kommission hält das Argument des Empfängers, dass das Vergleichsverfahren die Gesellschaft vor der Steuereinziehung rettet, für irrelevant. Wie die slowakischen Behörden behaupteten, war die Steuereinziehung für das Finanzamt eine wirkliche Alternative, sei es vor dem Beginn des Vergleichsverfahrens als auch nach dem Einspruch des Finanzamtes gegen den beantragten Vergleich. Deshalb ist es notwendig, diese Möglichkeit bei der Geltendmachung des Gläubigernachweises in der Marktwirtschaft zu überprüfen. Der Empfänger vergleicht den vorgeschlagenen Ausgleich nicht mit dem möglichen Ergebnis einer Steuereinziehung.

(94)

Die Kommission stützt sich bei ihrer Analyse auf die vom Empfänger sowie von den slowakischen Behörden gemachten Angaben. In diesem Zusammenhang muss angeführt werden, dass die slowakischen Behörden behaupteten, dass die Garantie zu Gunsten des Finanzamtes 397 Mio. SKK betrug, wie dies im Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angeführt wurde. Dieser Wert wurde angeblich aus der Buchhaltung des Empfängers gewonnen. Der Empfänger behauptet andererseits, dass der Wert der geschaffenen Aktiva in „Gutachterpreisen“ 194 Mio. SKK beträgt (siehe Abschnitt 17). Obwohl die Kommission nicht ermitteln muss, welcher Wert richtig ist, kann sie diese Schlussfolgerungen ziehen.

(95)

Erstens war die Sicherheit der Gegenwert zur Stundung der Steuerschuld des Empfängers, den das Steuerverwaltungsgesetz verlangt. Falls der Wert der Aktiva des Empfängers in der Realität nur die Hälfte des Sicherheitswertes erreicht hat, wie das vom Empfänger vorgelegte Sachverständigengutachten anführt, dann bedeutet dies, dass die vom Staat bei diesen Stundungen verlangte Sicherheit unzureichend war. Unter diesen Umständen erbrachten die vom Finanzamt genehmigten Steuerstundungen zwischen November 2002 und November 2003 in einer Gesamthöhe von 477 Mio. SKK aller Wahrscheinlichkeit nach also keinen Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft. Da diese Steuerstundungen vor dem Beitrittsdatum wirksam wurden und danach nicht mehr anwendbar sind, ist die Kommission nicht befugt, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu bewerten. Sofern es sich um diesen Fall handelt, ist es ebenso nicht erforderlich, dass die Kommission feststellt, ob diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten. Wenn jedoch bereits vorangegangene Stundungen eine staatliche Beihilfe darstellten, kann nicht Bezug auf den Grundsatz eines Gläubigers in der Marktwirtschaft genommen werden, wenn die derart gestundete Schuld dann (teilweise) abgeschrieben ist.

(96)

Zweitens: Auch wenn man bei der Berechnung der Erlöse aus der Steuereinziehung den vom Empfänger vorgelegten niedrigeren Wert verwendet hätte, würde ein Gläubiger in der Marktwirtschaft, wenn er diese Möglichkeit hätte, der Steuereinziehung vor dem Vergleichsverfahren den Vorzug geben.

(97)

Bei der Steuereinziehung kann das Finanzamt direkt die Aktiva (Forderungen und sonstiges Umlaufvermögen, bewegliches Vermögen, Immobilien) des Schuldners verkaufen. Zu dem Zeitpunkt, als das Finanzamt für den Vergleich stimmte, besaß der Empfänger Bestände im Werte von 84 Mio. SKK, eintreibbare Forderungen in Höhe von 63 Mio. SKK und Barvermögen in Höhe von 161 Mio. SKK (siehe Abschnitt 54). Es muss angemerkt werden, dass allein der Wert des Umlaufvermögens (308 Mio. SKK; 8,1 Mio. EUR) den beim Vergleich erzielten Erlös (225 Mio. SKK; 5,93 Mio. EUR) übersteigen würde. Auch wenn die Forderungen vollständig abgezogen werden würden (29), würde allein der Wert des sonstigen Umlaufvermögens (245 Mio. SKK; 6,4 Mio. EUR) immer noch den im Vergleich erzielten Erlös überschreiten. Außerdem besaß der Empfänger weitere Aktiva, deren Wert mindestens 194 Mio. SKK beträgt.

(98)

Eine Steuereinziehung würde weiterhin keine Verwaltungsgebühren verursachen, wie sie beim Insolvenzverfahren entstehen. Es handelt sich um ein Verfahren, das vom Finanzamt selbst begonnen und durchgeführt wird. Deshalb kann man davon ausgehen, dass es schnell abgeschlossen werden kann.

(99)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Steuereinziehung der Aktiva des Empfängers zu einem höheren Erlös als ein Vergleich führen würde.

2.3   Weitere Belege

(100)

Die Kommission berücksichtigt insbesondere das von den slowakischen Behörden vorgelegte Schreiben, das der Direktor der Steuerdirektion der Slowakischen Republik seinem Unterstellten, dem Direktor des zuständigen Finanzamtes, übersandte (siehe Abschnitt 57). Dieses Schreiben stellt einen klaren Beweis dafür dar, dass die Steuerdirektion der Slowakischen Republik (die die vorherigen direkten Kontakte zum Empfänger hatte) gegen den beantragten Vergleich war und dem örtlichen Finanzamt die klare Anweisung erteilte, nicht für diesen Vergleich zu stimmen. Der im Schreiben angeführte Grund lautete, dass der beantragte Vergleich für den Staat „nicht günstig sei“.

(101)

Die slowakischen Behörden wiesen außerdem nach, dass eine klare, zu Beginn des Jahres 2004 vom Finanzministerium ausgegebene Anweisung an die Finanzämter existierte, keine Vergleiche bei Anträgen auf Abschreibung von Forderungen der Finanzämter zu akzeptieren (30). Diese Anordnung wurde im Zusammenhang mit der Änderung und Ergänzung des Steuerverwaltungsgesetzes vom 1. Januar 2004 in dem Bestreben getroffen, die Disziplin in Bezug auf die Steuereinziehung zu verbessern.

(102)

Weiterhin führt die Kommission an, dass selbst das Finanzamt diesem Vergleich bereits am 2. August 2004, d. h. nicht einmal einen Monat nach der Zustimmung zu dem Vergleich, widersprochen hat.

(103)

Der Empfänger führte an, dass das Finanzamt seine Zustimmung zu dem Vergleich gegeben hatte, noch bevor der Empfänger das Verfahren eröffnete. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die vom Empfänger bereitgestellten Belege genau das Gegenteil deutlich machen. Der Direktor des Finanzamtes schreibt in seinem Schreiben vom 3. Februar 2004 an den Empfänger, dass es, obwohl er prinzipiell nicht gegen die Durchführung eines Vergleichsverfahrens ist, dem Antrag des Empfängers auf einen Vergleich mit einer Schuldabzahlung bis zu einer Höhe von 35 % nicht zustimmt.

(104)

Auf der Grundlage dieses Belegs kann die Kommission nur die eine Schlussfolgerung ziehen, dass die slowakischen Behörden gegen den vom Empfänger beantragten Vergleich waren, und zwar noch vor Einleitung des Vergleichsverfahrens am 8. März 2004, vor der Abstimmung der Gläubiger am 9. Juli 2004 sowie auch nach der Genehmigung des Vergleichs durch das Gericht.

(105)

Der Empfänger behauptete, dass die Langzeitaspekte berücksichtigt werden sollten, wie z. B. die Fortsetzung der Steuereinnahmen zu Gunsten des Staates (siehe Abschnitt 46).

(106)

Erstens muss betont werden, dass sich der Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft vom Investornachweis in der Marktwirtschaft unterscheidet. Während ein Investor in der Marktwirtschaft in der Lage ist zu entscheiden, ob er mit der betreffenden Firma in Beziehung tritt und sich von der langfristigen strategischen Perspektive der Erzielung eines entsprechenden Erlöses aus seiner Investition leiten lässt (31), wird ein „Gläubiger in der Marktwirtschaft“, der bereits in einer geschäftlichen oder öffentlich-rechtlichen Beziehung mit einer zahlungsunfähigen Firma steht, versuchen, die Abzahlung der Schuldsummen (32) zu den günstigsten Bedingungen hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsfrist zu erwirken. Die Motivation eines hypothetischen Gläubigers in der Marktwirtschaft und eines Investors in der Marktwirtschaft wird deshalb unterschiedlich sein. Die Jurisprudenz definierte deshalb eigenständige Nachweise für diese beiden Situationen.

(107)

Zweitens ist bei einer Analogie zum Gläubiger und Lieferanten zu berücksichtigen, dass sich der Charakter der Forderungen eines solchen Gläubigers und der Forderungen des Staates wesentlich unterscheiden. Da die Beziehungen des Lieferanten zu einer zahlungsunfähigen Firma ausschließlich eine vertragliche Grundlage besitzen, könnte der Lieferant durch den Verlust des Geschäftspartners tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen werden. Wird eine zahlungsunfähige Firma liquidiert oder verkauft, dann wird der Lieferant nach einem neuen Kunden suchen oder einen Vertrag mit dem neuen Eigentümer abschließen müssen. Das Risiko ist um so größer, je bedeutender seine Abhängigkeit von der zahlungsunfähigen Firma ist. Ein derartiger Gläubiger wird tatsächlich in die Zukunft denken. Im Gegensatz dazu basieren die Beziehungen des Staates zu einer zahlungsunfähigen Firma auf dem öffentlichen Recht, sind also unabhängig von dem Willen der Parteien. Jeder neue Eigentümer, der die Aktiva einer liquidierten Firma übernimmt, wird automatisch steuerpflichtig. Außerdem ist der Staat niemals von nur einem Steuerzahler abhängig. Das wichtigste Argument ist abschließend, dass sich der Staat bei der Einziehung der Steuern niemals von der Aussicht auf Profit leiten lässt und dabei nicht kommerziell und aus kommerziellen Beweggründen handelt. Die angeführte Analogie ist deshalb gegenstandslos.

(108)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Situation des Staates in diesem Falle nicht vergleichbar mit der Situation eines hypothetischen Investors in der Marktwirtschaft oder mit der Situation eines hypothetischen abhängigen Gläubigers in der Marktwirtschaft ist. Den Verlust künftiger Steuern kann man deshalb bei der Durchsetzung des Grundsatzes eines Gläubigers in der Marktwirtschaft nicht berücksichtigen.

(109)

Aus der vom Empfänger vorgelegten Steuerübersicht geht hervor, dass der überwiegende Teil der vom Empfänger seit 1995 gezahlten Steuern aus indirekten Steuern bestand (Verbrauchs- und Mehrwertsteuer). Da diese Steuern von den Endverbraucher bezahlt werden, hätte die Liquidation des Empfängers keinen Einfluss auf ihre Einziehung, weil die Verbraucher die besteuerten Produkte (in diesem Falle insbesondere Spirituosen und Alkohol) weiterhin von anderen Herstellern kaufen würden. Das Argument des Empfängers bezüglich des künftigen bedeutenden Steuerverlustes ist deshalb unglaubwürdig.

2.4   Schlussbetrachtung

(110)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass in diesem Falle der Gläubigernachweis in der Marktwirtschaft nicht erbracht wurde und der Staat dem Empfänger einen Vorteil gewährt hat, den dieser unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht hätte erlangen können.

(111)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die fragliche Maßname eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

(112)

Die dem Empfänger gewährte staatliche Beihilfe entspricht dem Forderungsbetrag, der vom Finanzamt im Vergleichsverfahren abgeschrieben wurde, also 416 515 990 SKK.

3.   Vereinbarkeit der Beihilfe: Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(113)

Wichtigstes Ziel der Beihilfe ist die Unterstützung einer Firma, die sich in Schwierigkeiten befindet. In diesen Fällen lässt sich die Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geltend machen, der es ermöglicht, staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu genehmigen, sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem Gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt werden.

(114)

Hinsichtlich des Produktpalette des Empfängers prüfte die Kommission, ob in diesem Fall Sonderregelungen für den Landwirtschaftssektor geltend gemacht werden können. Die Kommission gelangte auf der Grundlage der von den slowakischen Behörden vorgelegten Informationen zum Umsatz des Empfängers in ihrem Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens zu der Schlussfolgerung, dass die Mehrzahl der Erzeugnisse des Empfängers keine Erzeugnisse sind, wie sie in Anhang I EG-Vertrag aufgeführt sind. Aus diesem Grunde finden hier nur die allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfen Anwendung.

(115)

Der Empfänger äußerte in seinen Bemerkungen zum Beschluss über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens Einwände gegen die von den slowakischen Behörden zuvor bereit gestellten Umsatzangaben (siehe Tabelle 1), aber nicht gegen den Beschluss der Kommission, ihre Bewertung auf die allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfe zu stützen. Ohne den Versuch festzustellen, ob die vom Empfänger vorgelegten Angaben exakt sind (33), überprüfte die Kommission, ob die angeführte Schlussfolgerung bei Berücksichtigung der neuen Angaben aufrechterhalten bleiben kann. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Umsatz des Empfängers durch Erzeugnisse gebildet wird, die nicht zu den in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten Erzeugnissen gehören. Aus diesem Grunde werden hier die allgemeinen und nicht die sektorspezifischen Regelungen für staatliche Beihilfen geltend gemacht.

(116)

Eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für eine Firma in Schwierigkeiten unterliegt gegenwärtig den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (34) (nachfolgend „neue Leitlinien“), die die vorangegangene, im Jahr 1999 angenommene Fassung ersetzen (35) (nachfolgend „Leitlinien aus dem Jahr 1999“).

(117)

In den Übergangsbestimmungen der neuen Leitlinien ist festgelegt, dass die neuen Leitlinien für die Bewertung jeglicher Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, die ohne Genehmigung der Kommission gewährt wurde (widerrechtliche Beihilfe), wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach dem 1. Oktober 2004, also nach dem Datum der Veröffentlichung der neuen Leitlinie im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wurde (Punkt 104). Wurde die widerrechtliche Beihilfe jedoch vor dem 1. Oktober 2004 gewährt, dann erfolgt die Prüfung auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt geltenden Leitlinien, zu dem die Beihilfe gewährt wurde (Punkt 104).

(118)

Die Kommission führt an, dass die Genehmigung des Vergleichs durch das Finanzamt am 9. Juli 2004 erteilt und am 23. Juli 2004 wirksam wurde. Die widerrechtliche Beihilfe ist somit vor dem 1. Oktober 2004 gewährt worden. Es gelten hier also die Leitlinien aus dem Jahre 1999, die zu dem Zeitpunkt gültig waren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.

(119)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es sich beim Empfänger um ein mittleres Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (36) handelt.

3.1   Berechtigung des Unternehmens

(120)

Ein Unternehmen wird gemäß Randnummer 5 Buchstabe c der Leitlinien aus dem Jahr 1999 dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kollektivverfahrens wegen Insolvenz erfüllt sind.

(121)

Der Empfänger war Teilnehmer eines Vergleichsverfahrens, welches im Sinne der Definition des Insolvenzgesetzes bei insolventen Gesellschaften durchgeführt werden kann. Er ist deshalb berechtigt, eine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten.

3.2   Rettungsbeihilfe

(122)

Die fragliche Maßnahme stellten die slowakischen Behörden ursprünglich als Rettungsbeihilfe dar. Aufgrund der Leitlinien aus dem Jahre 1999 äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Rettungsbeihilfe aus den in Teil III. angeführten Gründen.

(123)

Weder die slowakischen Behörden noch der Empfänger haben sich zu diesen Zweifeln geäußert. Der Kommission wurden hierzu keine neuen Fakten vorgelegt.

(124)

Da die angeführten Zweifel nicht beseitigt wurden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht mit einer Rettungsbeihilfe gemäß den Leitlinien aus dem Jahre 1999 vereinbar ist.

3.3   Umstrukturierungsbeihilfe

(125)

Die Kommission äußerte Zweifel, ob die Beihilfe mit einer Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Richtlinien aus dem Jahre 1999 aus den in Teil III. angeführten Gründen vereinbar ist.

(126)

Die Kommission führt an, dass die slowakischen Behörden, denen die Beweislast dafür obliegt, dass die staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, keine neuen Fakten zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung vorlegten. Die Kommission prüfte ordnungsgemäß die Anmerkungen, die vom Empfänger vorgelegt wurden.

3.3.1   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

(127)

Gemäß den Leitlinien aus dem Jahre 1999 muss sich die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens stützen. Der Mitgliedstaat verpflichtet sich zu diesem Plan, der von der Kommission gebilligt werden muss. Die Unfähigkeit einer Firma diesen Plan umzusetzen, wird als Missbrauch der Beihilfe betrachtet.

(128)

Der Umstrukturierungsplan muss es dem Empfänger ermöglichen, in einem annehmbaren zeitlichen Rahmen und auf der Grundlage realistischer Voraussetzungen die langfristige Rentabilität wieder herzustellen, soweit es um Bedingungen des zukünftigen Funktionierens geht. Dieser Plan sollte die Umstände beschreiben, die zum Entstehen der Schwierigkeiten seitens des Unternehmens führten, und sollten angemessene Maßnahmen zur Lösung dieser Schwierigkeiten aufzeigen. Die Umstrukturierungsmaßnahmen dürfen sich nicht auf eine finanzielle Beihilfe zum Ausgleich der Schulden und früheren Verluste beschränken, ohne dass sie sich mit den Gründen befassen, die diese Schwierigkeiten begünstigten.

(129)

Für Unternehmen, die sich in Fördergebieten befinden, und für kleine und mittlere Unternehmen legen die Leitlinien aus dem Jahre 1999 fest, dass die Bedingungen zur Genehmigung einer Beihilfe weniger streng sein können, wenn es um die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen und den Inhalt von Monitoringberichten geht. Diese Umstände befreien jedoch eine solche Gesellschaft nicht von der Notwendigkeit, einen Umstrukturierungsplan zu erarbeiten und die Mitgliedstaaten nicht davon, eine Umstrukturierungsbeihilfe nur unter der Bedingung der Durchführung des Umstrukturierungsplanes zu gewähren.

(130)

Nach Einleitung des formellen Prüfverfahrens bestätigten die slowakischen Behörden, dass der Managementplan, den der Empfänger als Bedingung für die Einleitung des Vergleichsverfahrens auszuarbeiten hatte, nur von dem zuständigen Gericht geprüft wurde, d. h. nicht von der Behörde, die die Beihilfe gewährt, und dass weder das Gericht noch das Finanzamt die Durchführung des Plans aufgezeichnet hat.

(131)

Der Empfänger führte im Widerspruch zu dieser Bestätigung an, dass das Finanzamt die Eignung des Geschäftsplans, die langfristige Rentabilität noch vor der Genehmigung des Vergleichs wieder herzustellen, geprüft hat, konnte die Behauptung jedoch nicht durch Belege untermauern.

(132)

Außerdem behauptete der Empfänger, dass das Fehlen eines Umstrukturierungsplans in der Ex-post-Situation der Bewertung der Beihilfe durch die Kommission nicht maßgeblich ist, da sich die Kommission bereits vergewissern kann, ob der Empfänger tatsächlich rentabel geworden ist. Nach Auffassung des Empfängers kann ein formeller Umstrukturierungsplan nur im Falle einer ex ante Bewertung verlangt werden, und nur auf eine solche Bewertung können die Leitlinien aus dem Jahre 1999 angewendet werden.

(133)

Diese Argumentation ist nicht richtig. Die Leitlinien aus dem Jahre 1999 werden auf die Bewertung der Vereinbarkeit sowohl einer angemeldeten als auch einer rechtswidrigen Beihilfe angewendet. Bei der Bewertung gilt stets die Bedingung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe an einen realisierbaren Umstrukturierungsplan geknüpft wird. Die Kommission muss die Bewertung auf der Grundlage der Informationen vornehmen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung verfügbar waren.

(134)

Abschließend lässt sich schlussfolgern, dass das Finanzamt als Behörde, die die Beihilfe gewährt, keine Möglichkeit hatte, den Umstrukturierungsplan zu bewerten und die Abschreibung seiner Forderungen von dessen ordnungsgemäß aufgezeichneter Durchführung abhängig zu machen. Daraus ergibt sich, dass die erste, formelle Bedingung, die in vollem Maße auch auf die Ex-post-Bewertung anwendbar ist, nicht erfüllt wurde.

(135)

Was den Inhalt des Managementplans betrifft, so legten die slowakischen Behörden keine Informationen vor, die die Zweifel der Kommission daran beseitigen könnten, ob der Plan einen tatsächlichen Umstrukturierungsplan darstellt, wie er in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 vorgesehen ist.

(136)

Die Kommission muss auf ihrer Schlussfolgerung bestehen, die sie im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens angeführt hat. Der vorgelegte Managementplan ist ein Plan, der sich nur mit dem akuten Problem des Empfängers befasst, welches das Anwachsen der öffentlichen Forderungen betraf. Dieser Plan analysiert in keiner Weise die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Empfängers führten, ebenso wenig wie die finanzielle Lage der Firma zu dem betreffenden Zeitpunkt oder deren finanzielle Aussichten. Da diese Analyse fehlte, hat der Empfänger keine konkreten Schritte zur Lösung der einzelnen Gründe, die zu den Schwierigkeiten führten, vorgeschlagen. Die einzige Maßnahme, die detailliert beschrieben wurde, ist die beantragte finanzielle Umstrukturierung durch einen Vergleich mit den Gläubigern.

(137)

Im Plan wird keinerlei Erhöhung des Eigenkapitals des Empfängers angeführt, die der Empfänger als eine der Umstrukturierungsmaßnahmen bezeichnete. Keine der Angaben in der Akte bezeugen, dass die Erhöhung des Kapitals durch die Firma Hydree Slovakia als Maßnahme betrachtet werden könnte, die gewährleisten soll, dass der Empfänger langfristig seine Strategie zur Finanzierung der Produktion mit Hilfe der Mehrwert- und Verbrauchssteuerschuld, die letztlich zu seinen Schwierigkeiten führten, nicht wiederholt. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass die Erhöhung des Kapitals in keiner Weise das Risiko eines Wiederauftretens der finanziellen Probleme verringert hat. Diese Zweifel sind umso stärker, wenn berücksichtigt wird, dass die Erhöhung des Kapitals 21 Mio. SKK ausmachte und die umstrukturierte Schuld 644 Mio. SKK.

(138)

Die Kapitalerhöhung allein ist kein Beweis für das Vertrauen des Marktes in die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Empfängers. Die Kommission merkt an, dass es dem Empfänger trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen ist, einen Kredit von einer Privatbank zu erhalten.

(139)

Die Kommission führt weiterhin an, dass die Vermietung von Produktionsanlagen an einen Konkurrenten des Empfängers, nämlich die Firma Old Herold, s. r. o., eindeutig durch die Tatsache erzwungen wurde, dass der Empfänger seine Lizenz zur Herstellung von Alkohol und Spirituosen verloren hat, und nicht dadurch, dass dieser Produktionszweig unrentabel gewesen wäre und demzufolge eine Umstrukturierung erforderlich gemacht hätte. Die Wahrheit ist, dass der Empfänger selbst nach Abschluss des Vergleichs eine neue Lizenz hätte beantragen können und dies nicht getan hat. Die Kommission merkt jedoch an, dass der Empfänger auch weiterhin Erzeugnisse verkauft, die von der Firma Old Herold auf den Anlagen des Empfängers und unter der Marke des Empfängers hergestellt werden, und sogar plant, diesen Verkauf zu erhöhen, wie aus dem Jahresbericht für den Zeitraum vom 29. April 2004 bis zum 30. Dezember 2004 hervorgeht. Die Vermietung dieser Produktionsanlagen kann deshalb nicht als Umstrukturierungsmaßnahme betrachtet werden, da es auf der Grundlage aller vorliegenden Belege nicht erforderlich war, diesen Teil der Produktion umzustrukturieren.

(140)

Was die übrigen im Managementplan vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft, so wurden die Zweifel der Kommission nicht beseitigt. Diese Maßnahmen sind einfach Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit, und keine Rationalisierungsmaßnahmen (Verkauf alter Anlagen oder Fahrzeuge). Zwei vorgeschlagene Strukturmaßnahmen (Einstellung der Produktion unrentabler alkoholfreier Erzeugnisse und Verkauf von Immobilien) wurden sehr vage beschrieben, ohne Angabe der konkreten Erzeugnisse oder des Zeitrahmens. Die slowakischen Behörden bestätigten, dass die zum Verkauf bestimmten Immobilien (Verwaltungsgebäude, Verkaufsstelle und Erholungsgebäude) zum 10. Oktober 2005 noch nicht verkauft waren, d. h. dass diese geplante Maßnahme nicht wie angekündigt durchgeführt wurde.

(141)

Auf Grund des Fehlens des formellen Umstrukturierungsplanes und einer wirklichen Analyse der Schwierigkeiten, der für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen sowie der Marktbedingungen und Perspektiven gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der vom Empfänger vorgelegte Managementplan keinen wirklichen Umstrukturierungsplan darstellt, wie er in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 (37) vorgesehen ist. Die Zweifel der Kommission, dass der Empfänger die langfristige Rentabilität wieder herstellt, wurden deshalb nicht beseitigt.

3.3.2   Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe

(142)

Die Schlussfolgerung der Kommission, dass ihre Zweifel an einer langfristigen Rentabilität in Anbetracht des Fehlens eines tatsächlichen Umstrukturierungsplans fortbestehen, ist auch allein ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Beihilfe unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist. Dennoch bewertet die Kommission ebenfalls ein weiteres zentrales, in den Leitlinien aus dem Jahre 1999 enthaltenes Kriterium, und zwar die Tatsache, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt sein muss.

(143)

Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien aus dem Jahre 1999 müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Der Empfänger sollte einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten.

(144)

Die Umstrukturierungskosten beliefen sich auf 644 591 440 SKK (16,96 Mio. EUR), was die Gesamthöhe der über den Vergleich konsolidierten Schulden ausmacht. Der Empfänger bezahlte 35 % dieser Summe, also 225 607 028 SKK (5,93 Mio. EUR).

(145)

Die slowakischen Behörden lieferten keine weitere Erklärung zu den in diesem Zusammenhang von der Kommission geäußerten Zweifeln. Der Empfänger erklärte, wie er die nach dem Vergleich verbleibende Abzahlung der Schulden finanziert hat (siehe Abschnitt 30). Nach den Äußerungen des Empfängers betrug sein Beitrag [weniger als 300] Mio. SKK ([weniger als 7,9] Mio. EUR).

(146)

Erstens führt die Kommission an, dass die dem Empfänger zugänglichen Finanzquellen die nach dem Vergleich verbleibenden Forderungen überstiegen. Das macht deutlich, dass die Beihilfe nicht auf das notwendige Mindestmaß begrenzt war.

(147)

Was jedoch wichtiger ist: — die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass der von der Firma Old Herold gewährte Kredit die Bedingungen des Eigenbeitrags des Empfängers im Sinne der Leitlinien aus dem Jahre 1999 nicht erfüllt hat. Die Verbindlichkeiten stellen eine dauerhafte Finanzierungsquelle für die Tätigkeit des Unternehmens dar. Es handelt sich um kurzfristige Kredite, die jedoch abzuzahlen sind. Der Firma stehen nur dann ausreichende Finanzmittel für eine Umstrukturierung zur Verfügung, wenn sich die Lieferanten verpflichten, eine längere Zahlungsfrist einzuräumen, als in der Praxis üblich. Ein solcher Aufschub ist ein Hinweis darauf, dass der Markt an die Möglichkeit der Wiederherstellung der Rentabilität glaubt.

(148)

Der Empfänger wies in keiner Weise nach, dass die Stundung der Zahlung durch die Firma Old Herold die gängige Geschäftspraxis zwischen dem Empfänger und seinen Lieferanten deutlich überschritten hat. Eine Fälligkeit von 40 Tagen kann man als gängige Praxis ansehen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie dem Empfänger nach dem Vergleich eingeräumt wurde. Deshalb befand sich der Empfänger nicht mehr in finanziellen Schwierigkeiten. Hauptanliegen des Vergleichs war jedoch gerade die Unterstützung des Empfängers, damit dieser seine finanziellen Probleme überwindet.

(149)

Deshalb gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass man diese verlängerte Fälligkeit nicht als Beispiel für eine Umstrukturierung betrachten kann, die aus externen Quellen kommt.

(150)

Ohne diesen Aufschub beträgt der Eigenbeitrag des Empfängers gemäß den Leitlinien aus dem Jahre 1999 [weniger als 170] Mio. SKK ([weniger als 4,5] Mio. EUR), entspricht also [weniger als 27] % der Umstrukturierungskosten.

(151)

Die Leitlinien aus dem Jahre 1999 enthielten keine Grenzwerte dafür, ab wann der Eigenbeitrag des Empfängers als bedeutend anzusehen ist.

(152)

Berücksichtigt man die Praxis der Kommission bei der Umsetzung der Richtlinien aus dem Jahre 1999 und die Entwicklung der Sichtweise der Kommission im Zusammenhang mit diesem Kriterium, die zu der Einführung von Grenzwerten in den neuen Leitlinien geführt hat (38), dann betrachtet die Kommission den Beitrag des Empfängers von [weniger als 27] % als relativ niedrig. Ein solcher Beitrag wäre nach den Leitlinien aus dem Jahre 1999 nur dann akzeptabel, wenn alle sonstigen Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe erfüllt wären. Die Kommission hätte dabei z. B. in Betracht gezogen, ob der Empfänger in einem geförderten Bereich tätig ist, bis zu welchem Grade die Finanzierungsquellen — mit Ausnahme des Empfängers selbst und seiner Aktionäre — das Vertrauen des Marktes in die langfristige Rentabilität der Firma widerspiegeln, oder andere Besonderheiten dieses Falles.

(153)

Aus diesen Gründen ist die Kommission im vorliegenden Fall nicht der Auffassung, dass der Empfänger einen bedeutenden Beitrag geleistet hat. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ihre Zweifel, ob der Empfänger einen bedeutenden Eigenbeitrag geleistet hat und die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß begrenzt war, nicht beseitigt wurden.

3.4   Vereinbarkeit der Beihilfe — Schlussbetrachtung

(154)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sowohl als Rettungs- als auch als Umstrukturierungsbeihilfe unvereinbar ist. Außerdem findet bei diesem Fall keine der im EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmen Anwendung.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(155)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Slowakische Republik die Abschreibung der Steuerschuld zu Gunsten der Frucona Košice, a. s. rechtswidrig gewährt und hiermit gegen Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrag EU verstoßen hat. Diese Beihilfe lässt sich durch keine im EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren.

(156)

Obwohl die Durchführung der Abschreibung durch das Finanzamt vor Ende dieses Verfahrens durch die Kommission verhindert wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Vorteil für den Empfänger in dem Zeitpunkt eingetreten ist, als das Finanzamt entschieden hatte, auf einen Teil seiner Forderungen zu verzichten und damit dem Empfänger eine Beihilfe zu gewähren. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Vereinbarung mit den Gläubigern vom 23. Juli 2004 wirksam. Der Vorteil des Empfängers gegenüber seinen Mitbewerbern lag darin, dass das Finanzamt ihm seine Steuerforderungen erlassen hat.

(157)

Zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands muss die staatliche Beihilfe wieder zurückgefordert werden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die die Slowakische Republik der Frucona Košice, a. s., in Höhe von 416 515 990 SKK gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

1.   Die Slowakische Republik trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

3.   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe der Gesellschaft Frucona Košice, a. s., zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

4.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet (39) berechnet. Der Zinssatz einschließlich Zinseszins wird über den gesamten im Abschnitt 3 genannten Zeitraum erhoben.

Artikel 3

Die Slowakische Republik teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben legt sie unter Verwendung des Fragebogens in Anlage I dieser Entscheidung vor.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 47.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Vertrauliche Information.

(4)  Der Umsatz in Euro betrug 2002 angeblich 23,6 Mio. EUR, 2003 25,7 Mio. EUR und 2004 23 Mio. EUR. Der diesem Beschluss zu Informationszwecken zugrunde gelegte Wechselkurs lautet 1 EUR = 38 SKK.

(5)  Der Gesamtumsatz im Jahr 2002 betrug angeblich 334 Mio. SKK (8,8 Mio. EUR), 360 Mio. SKK (9,5 Mio. EUR) im Jahr 2003 und 720 Mio. SKK (19 Mio. EUR) im Jahr 2004.

(6)  Die Firma gerät in Konkurs, wenn sie mehrere Gläubiger hat und nicht in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeitsdatum zu begleichen.

(7)  Die Verbrauchssteuer wird monatlich gezahlt.

(8)  Summe, die der Empfänger an die Gläubiger zu zahlen hat.

(9)  Die Gesamtschuld betrug vor dem Vergleich 16,96 Mio. EUR, die Restschuld nach dem Vergleich 5,93 Mio. EUR.

(10)  In Anbetracht des Verlustes der Lizenz zur Herstellung von alkoholischen Getränken und Getränken auf Alkoholbasis sowie nach vom Beschwerdeführer bereitgestellten Informationen betraf dieser Verkauf wahrscheinlich vor allem Alkohol.

(11)  Der Empfänger führt als Beispiel eine Firma an, die ähnliche Aktiva besitzt und auf dem gleichen Sektor tätig ist, sowie einige weitere allgemeinere statistische Durchschnittswerte zur Nutzung des Insolvenzverfahrens in der Slowakei.

(12)  Aus den Angaben für das Jahr 2004, die die Firma EKORDA in ihrem Bericht verwendete, ergibt sich, dass 98 % die MwSt. und die Verbrauchssteuer darstellen.

(13)  Der Empfänger verweist auf das Urteil in der Rechtssache C 278-280/92, Spanien gegen die Kommission, Slg. S. [1994] I-4103.

(14)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost gegen Kommission, Rn.74.

(15)  Quelle: Bilanz für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003, vorgelegt vom Empfänger. Alle Werte sind Buchwerte.

(16)  Quelle: Bericht der Gesellschaft EKORDA vom 7. Juli 2004, der den Buchwert ausweist, mit Ausnahme der Forderungen, die in Anbetracht des Liquidationswertes berichtigt wurden.

(17)  Quelle: Bilanz für den Zeitraum 1. Januar bis 28. April 2004, vorgelegt vom Empfänger Alle Werte sind Buchwerte.

(18)  Information der slowakischen Behörden, basierend auf einer Prüfung vor Ort, durchgeführt vom Steueramt in den Räumen des Empfängers am 21. Juni 2004 (siehe Abschnitt 54).

(19)  Quelle: Jahresbericht für das Jahr 2004, vorgelegt vom Empfänger. Alle Werte sind Buchwerte.

(20)  Grundstücke, Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, immaterielle Aktiva, finanzielle Aktiva.

(21)  Laut der Gesellschaft EKORDA muss der Buchwert der kurzfristigen Forderungen in Höhe von 166 Mio. SKK auf den Liquidationswert von 98 Mio. SKK berichtigt werden (siehe Abschnitt 86).

(22)  Unklar ist, ob dieser Wert den Buchwert oder den Liquidationswert der kurzfristigen Forderungen darstellt. Zur Sicherheit ging die Kommission davon aus, dass es sich um den Buchwert handelt.

(23)  Dies ist der Buchwert (166 Mio. SKK),von der Gesellschaft EKORDA so berichtigt, dass er den Liquidationswert der Forderungen widerspiegelt.

(24)  Dies ist der Näherungswert des Liquidationswertes, den die Kommission durch die Korrektur des Buchwertes der kurzfristigen Forderungen (147 Mio. SKK) über die gleiche Proportion ermittelt hat, wie sie die Gesellschaft EKORDA in ihrer Analyse angewandt hat (siehe Fußnote 19).

(25)  Dies ist der Näherungswert des Liquidationswertes, den die Kommission durch die Korrektur des Buchwertes der kurzfristigen Forderungen (63 Mio. SKK; siehe auch Fußnote 20) über die gleiche Proportion ermittelt hat, wie sie die Gesellschaft EKORDA in ihrer Analyse angewandt hat (siehe Fußnote 19). Die Kommission merkt jedoch an, dass die Forderungen in Höhe von 63 Mio. SKK nach den Informationen der slowakischen Behörden bonitär waren. Deshalb ist es zweifelhaft, ob ihr Buchwert überhaupt berichtigt werden muss. Falls der Wert von 63 Mio. SKK den Liquidationswert dieser Forderungen darstellte, dann hätte der Gesamterlös im Insolvenzverfahren per 17. Juni 2004 331 Mio.. SKK (8,7 Mio. EUR) betragen.

(26)  Einschließlich des Finanzamtes, wie auch der privaten Gläubiger.

(27)  Diese Angabe wird von den slowakischen Behörden angezweifelt, wie weiter unten im Text erklärt wird.

(28)  Einschließlich des verpfändeten und nicht verpfändeten Vermögens.

(29)  Es ist nicht völlig klar, ob der Wert von 63 Mio. SKK den Buchwert oder den Liquidationswert der kurzfristigen Forderungen per 17. Juni 2004 darstellt (siehe Fußnoten 20 und 23). Außerdem ist unklar, ob der Buchwert dieser Forderungen in der Realität nicht dem Liquidationswert entspricht.

(30)  Aus diesem Schreiben lässt sich schlussfolgern, dass das Ministerium Vergleichen zugestimmt hatte, die in einem Zahlungsaufschub der MwSt. und der Verbrauchssteuern für maximal 2 Monate sowie einem Aufschub der übrigen Steuerzahlungen für sechs Monate bestanden.

(31)  Rechtssache T-152/99, Hamsa, S. 126.

(32)  Als Beispiel siehe Rechtssache C-342/96, Spanien gegen Kommission („Tubacex“), S. 46.

(33)  Diese Angaben stimmen nicht mit den vom Empfänger vorgelegten Jahresabschlüssen überein.

(34)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(35)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(36)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geändert, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

(37)  Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001 in der Rechtssache C 17/1999, Französische Republik gegen Kommission.

(38)  Gemäß den neuen Leitlinien beträgt der Grenzwert für mittelgroße Unternehmen mindestens 40 %.

(39)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.


ANLAGE I

Informationen bezüglich der Durchsetzung der Entscheidung der Kommission in der Angelegenheit der Staatlichen Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), die der Firma Frucona Košice a.s. von der Slowakischen Republik gewährt wurde

1.   Berechnung des zurückzuzahlenden Betrags

1.1.

Angaben zur Höhe der widerrechtlich gewährten staatlichen Beihilfe:

Zeitpunkt(e) (1)

Höhe der Beihilfe (2)

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

1.2.

Genaue Berechnungsweise der Zinsen auf die zurückzuzahlende Beihilfe.

2.   Geplante und getroffene Maßnahmen zur Wiedereinziehung der Beihilfe

2.1.

Genaue Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen zur Wiedereinziehung der Beihilfe, gegebenenfalls unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage.

2.2.

Zeitplan der Rückzahlung. Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung der Beihilfe.

3.   Bereits erfolgt Rückzahlung der Beihilfe

3.1.

Angaben zu den vom Empfänger zurückgezahlten Beträgen:

Zeitpunkt(e) (3)

zurückgezahlter Betrag

Währung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.

Bitte Belege zur Rückzahlung der in Tabelle 3.1 aufgeführten Beträge beifügen.


(1)  

(o)

Zeitpunkt(e), an dem (denen) die Beihilfe (die Teilbeträge der Beihilfe) gewährt wurde(n).

(2)  Höhe der Beihilfe, die dem Empfänger gewährt wurde (Bruttobeihilfeäquivalent).

(3)  

(o)

Zeitpunkt(e), an dem (denen) die Beihilfe zurückgezahlt wurde.


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