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Document 32006R1990R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik — Ignalina-Programm ( ABl. L 411 vom 30.12.2006 )

ABl. L 27 vom 2.2.2007, p. 7–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1990/corrigendum/2007-02-02/oj

2.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/7


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik — „Ignalina-Programm“

( Amtsblatt der Europäischen Union L 411 vom 30. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1990/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik — „Ignalina-Programm“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 56 sowie auf das zugehörige Protokoll Nr. 4,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat sich verpflichtet, auch nach dem Beitritt Litauens zur Union im Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemessene zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen Litauens zum Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina zu leisten. Diese Verpflichtung ist im Protokoll Nr. 4 zur Beitrittsakte von 2003 förmlich niedergelegt, das das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen betrifft.

(2)

Litauen hat sich angesichts dieses Ausdrucks der Solidarität der Union verpflichtet, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kernkraftwerks spätestens am 31. Dezember 2009 abzuschalten und diese Reaktoren anschließend rückzubauen. Für den Zeitraum 2004 bis 2006 wurde ein mit 285 Mio. EUR dotiertes Hilfsprogramm aufgelegt.

(3)

Die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der Sowjetunion stammenden 1 500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK ist ein beispielloser Vorgang und stellt für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung dar, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht. Die Stilllegung setzt sich über die Laufzeit der derzeitigen Finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft hinaus fort.

(4)

Nach dem Protokoll Nr. 4 wird das Ignalina-Programm im Einklang mit dem in Artikel 56 der Beitrittsakte von 2003 geregelten Verfahren über das Jahr 2006 hinaus nahtlos fortgesetzt und verlängert; Grundlage des verlängerten Programms werden die gleichen Elemente und Grundsätze sein wie für das Programm 2004-2006.

(5)

Es ist daher notwendig, Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Gemeinschaftshilfe im Zeitraum 2007 bis 2013 zu erlassen, um den Folgen der Abschaltung und des Rückbaus des Kernkraftwerks Ignalina zu begegnen.

(6)

Nach dem Protokoll Nr. 4 müssen die durchschnittlichen Gesamtmittel im Rahmen des verlängerten Ignalina-Programms für den Zeitraum der nächsten Finanziellen Vorausschau angemessen gestaltet sein. Grundlage der Programmierung der Mittel sind der tatsächliche Zahlungsbedarf und die Aufnahmekapazität.

(7)

Im Protokoll Nr. 4 sind verschiedene Möglichkeiten für die Bereitstellung der Beihilfe vorgesehen, um die genannten Ziele zu erreichen, einschließlich der direkten Bereitstellung von Beihilfe für Litauen über eine auf nationaler Ebene verwaltete Stelle, die zur vollständig dezentralisierten Abwicklung der Beihilfe, wie sie bei der Durchführung der jährlichen Programmen im Zeitraum 2004 bis 2006 zur Anwendung kam, bevollmächtigt ist. Litauen verfügt folglich über eine angemessene nationale Durchführungsstruktur für den Zweck der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Protokolls Nr. 4 durch eine nationale Agentur im Einklang mit der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

(8)

Schon seit mehreren Jahren werden in dem von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) verwalteten internationalen Stilllegungsfonds Rücklagen geschaffen. Dabei ist die Gemeinschaft, namentlich durch das Programm Phare, der wichtigste Geldgeber.

(9)

Daher sollte für den Zeitraum von 2007-2013 ein Beitrag zur Finanzierung des Rückbaus des Kernkraftwerks Ignalina zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union vorgesehen werden.

(10)

Die Finanzhilfe kann weiterhin in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zu dem von der EBWE verwalteten internationalen Fonds zum Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina bereitgestellt werden.

(11)

Das Ignalina-Programm umfasst auch Maßnahmen, mit denen das Personal des Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während ihres Rückbaus im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.

(12)

Zu den Aufgaben der EBWE gehören die Verwaltung öffentlicher Mittel für Programme zum Rückbau kerntechnischer Anlagen sowie die Beaufsichtigung der finanziellen Abwicklung dieser Programme mit dem Ziel einer optimalen Verwendung öffentlicher Gelder. Daneben nimmt die EBWE Haushaltsaufgaben wahr, die ihr von der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Haushaltsverordnung übertragen werden.

(13)

Der Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina erfolgt im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Umweltbereich, insbesondere der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (3).

(14)

Der finanzielle Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) wird in dieser Verordnung unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde für die Gesamtdauer des Programms festgelegt.

(15)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt für den Zeitraum 2007 bis 2013 die Modalitäten der Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen im Anhang der Beitrittsakte von 2003 fest.

Mit diesen Modalitäten wird sichergestellt, dass das Ignalina-Programm gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 nahtlos fortgesetzt und verlängert wird.

Artikel 2

Das Ignalina-Programm umfasst unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung des Rückbaus des Kernkraftwerks Ignalina ohne Beeinträchtigung der nuklearen Sicherheit, Maßnahmen zur Unterstützung der für die nukleare Sicherheit zuständigen Behörden bei der Sicherheitsbewertung und Genehmigung von Stilllegungsprojekten, Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung konventioneller Stromerzeugungskapazitäten, mit denen die Produktionskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina ersetzt werden soll, sowie sonstige Maßnahmen, die sich aus dem Beschluss zur Abschaltung und zum Rückbau dieses Kernkraftwerks ergeben und die zur erforderlichen Umstrukturierung, zur Umweltsanierung und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung in Litauen sowie zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Steigerung der Energieeffizienz des Landes beitragen.

Daneben umfasst das Ignalina-Programm Maßnahmen, mit denen das Personal des Kraftwerks dabei unterstützt werden soll, vor der Abschaltung der Reaktorblöcke und während ihres Rückbaus im Kernkraftwerk Ignalina ein hohes Maß an Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.

Artikel 3

(1)   Der zur Durchführung des in Artikel 2 genannten Ignalina-Programms erforderliche finanzielle Bezugsrahmen beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 837 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen (6).

(2)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen.

(3)   Die Höhe der für das Ignalina-Programm bereitgestellten Mittel kann im Laufe des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 überprüft werden, um den bei der Durchführung des Programms erreichten Fortschritten Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Finanzplanung und Mittelzuweisung tatsächlich nach Maßgabe des Finanzbedarfs und der Aufnahmekapazität erfolgen.

Artikel 4

Bei bestimmten Maßnahmen können bis zu 100 % der Gesamtausgaben aus dem Ignalina-Programm finanziert werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2004-2006 geleisteten Unterstützung für die Rückbauarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

Artikel 5

(1)   Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms werden gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung beschlossen und umgesetzt.

(2)   Finanzhilfe für Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms oder Teile davon kann in Form eines Beitrags der Gemeinschaft zu dem von der EBWE verwalteten internationalen Fonds zum Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina bereitgestellt werden.

(3)   Maßnahmen und Finanzhilfen im Rahmen des Ignalina-Programms werden gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG gebilligt.

Artikel 6

(1)   Staatliche Beihilfen nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Herkunft

für Maßnahmen zur Umweltsanierung entsprechend dem Besitzstand und zur Modernisierung des Elektrėnai-Wärmekraftwerks in Litauen als wichtigster Ersatz für die Stromerzeugungskapazität der beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina sowie

für den Rückbau des Kernkraftwerks Ignalina

müssen mit den Binnenmarktbestimmungen im Sinne des Vertrags vereinbar sein.

(2)   Staatliche Beihilfen nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Herkunft zur Unterstützung der Bemühungen Litauens, den Folgen der Abschaltung und des Rückbaus des Kernkraftwerks Ignalina zu begegnen, können auf Einzelfallbasis als nach dem Vertrag mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden; dies gilt insbesondere für staatliche Beihilfen zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit.

Artikel 7

Unbeschadet des Artikels 1 des Protokolls Nr. 4 gilt die Schutzklausel nach Artikel 37 der Beitrittsakte von 2003 im Falle einer Unterbrechung der Energieversorgung in Litauen bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 8

(1)   Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung der Finanzhilfe mittels ihrer Dienststellen selbst oder mit Hilfe qualifizierter externer Beauftragter ihrer Wahl zu überprüfen. Die Überprüfungen können während der gesamten Vertragsdauer sowie innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der letzten Tranche der Finanzhilfe erfolgen. Die Kommission kann aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfungen gegebenenfalls beschließen, die ausgezahlten Mittel teilweise wieder einzuziehen.

(2)   Die Mitarbeiter und externen Beauftragten der Kommission haben das Recht auf angemessenen Zugang insbesondere zu den Geschäftsräumen des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Überprüfungen notwendigen Informationen, und zwar auch in elektronischem Format.

Der Rechnungshof hat die gleichen Rechte — namentlich Zugangsrechte — wie die Kommission.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist daneben das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, im Rahmen dieses Programms gemäß der Verordnung (Euratom/EG) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.

(3)   Bei den im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (8) jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung in der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften oder die Haushalte, die von ihnen oder von einem anderen Organ für die Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt oder bewirken würde.

(4)   Die Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der EBWE über die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für den internationalen Fonds zur Unterstützung des Rückbaus von Ignalina sehen geeignete Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten vor und ermöglichen der Kommission, dem OLAF und dem Rechnungshof die Durchführung von Kontrollen an Ort und Stelle.

Artikel 9

Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Sie nimmt gemäß Artikel 3 eine Halbzeitbewertung vor.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

(3)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  Das heißt 743 Mio. EUR zu Preisen von 2004.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


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