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Document 32006R1083R(05)

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ( ABl. L 210 vom 31.7.2006 )

    ABl. L 301 vom 12.11.2008, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1083/corrigendum/2008-11-12/oj

    12.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 301/40


    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 210 vom 31. Juli 2006 )

    Seite 47, Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b:

    anstatt:

    „b)

    in jedem regionalen Programm Maßnahmen für eine interregionale Zusammenarbeit mit mindestens einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft.“

    muss es heißen:

    „b)

    in jedem regionalen Programm Maßnahmen für eine interregionale Zusammenarbeit mit mindestens einer regionalen oder lokalen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat.“

    Seite 64, Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a:

    anstatt:

    „a)

    drei Jahren nach dem Abschluss des operationellen Programms nach Artikel 89 Absatz 3,“

    muss es heißen:

    „a)

    drei Jahren nach dem Abschluss des operationellen Programms nach Artikel 89 Absatz 5,“.

    Seite 65, Artikel 93 Absatz 2:

    anstatt:

    „(2)   Für Mitgliedstaaten, deren BIP — wie in Anhang II aufgeführt — in den Jahren 2001—2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, …“

    muss es heißen:

    „(2)   Für Mitgliedstaaten, deren BIP — wie in Anhang III aufgeführt — in den Jahren 2001—2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, …“

    Seite 65, Artikel 95 Absatz 2:

    anstatt:

    „Unter denselben Umständen wird auch die Frist gemäß Artikel 93 Absatz 2 für den am 31. Dezember 2015 noch offenen Teil der Mittelbindungen …“

    muss es heißen:

    „Unter denselben Umständen wird auch die Frist gemäß Artikel 93 Absatz 3 für den am 31. Dezember 2015 noch offenen Teil der Mittelbindungen …“


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