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Document 32006R0835

Verordnung (EG) Nr. 835/2006 der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

ABl. L 152 vom 7.6.2006, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 21/06/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/835/oj

7.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 835/2006 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Polen verfügt über Interventionsbestände an Weichweizen, die verbraucht werden müssen.

(3)

Unter Berücksichtigung der Marktlage, insbesondere des Drucks auf die Preise, ist es angezeigt, die Weichweizenbestände der polnischen Interventionsstelle auf den innergemeinschaftlichen Getreidemarkt zu bringen.

(4)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(5)

In der Mitteilung der polnischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die polnische Interventionsstelle bietet 150 000 t Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass Störungen des Getreidemarktes vermieden werden; er darf auf keinen Fall unter dem im betreffenden Monat geltenden Interventionspreis, einschließlich der monatlichen Zuschläge, liegen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 7. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der polnischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Agencja Rynku Rolnego

Biuro Produktów Roślinnych

Dzial Zbóż

ul. Nowy Świat 6/12

PL-00-400 Warszawa

Tel.: (48) 22 661 78 10

Fax: (48) 22 661 78 26

Artikel 5

Die polnische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest, oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 150 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der polnischen Interventionsstelle

Formular (1)

(Verordnung (EG) Nr. 835/2006)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


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