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Document 32006D0577

    2006/577/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3849) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 229 vom 23.8.2006, p. 10–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1114–1118 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/09/2006; Aufgehoben durch 32006D0591

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/577/oj

    23.8.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 229/10


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. August 2006

    über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3849)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/577/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 17., 19. und 21. August 2006 unterrichteten die Niederlande, Belgien und Deutschland die Kommission über eine Reihe klinischer Verdachtsfälle der Blauzungenkrankheit in Schaf- und Rinderhaltungsbetrieben in den Niederlanden, Belgien und Deutschland, die im Umkreis von 50 km um Kerkrade in den Niederlanden auftraten, wo der erste Verdachtsfall gemeldet worden war.

    (2)

    Gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (2) und der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (3) haben Belgien, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande die Verbringung von Tieren der Arten, die für die Blauzungenkrankheit anfällig sind, sowie von deren Samen, Eizellen und Embryos aus den betroffenen Gebieten verboten.

    (3)

    Die betroffenen Mitgliedstaaten haben angesichts ihrer entomologischen, ökologischen, geografischen, meteorologischen und epidemiologischen Lage geeignete Maßnahmen getroffen.

    (4)

    Die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit über das betroffene Gebiet hinaus könnte den Tierbestand in der Gemeinschaft ernsthaft gefährden.

    (5)

    Im Interesse der Klarheit und Transparenz sowie bis zum Vorliegen weiterer epidemiologischer Erkenntnisse und Laboruntersuchungsergebnisse ist es angezeigt, für die Verbringung von Tieren der Arten, die für die Blauzungenkrankheit anfällig sind, sowie von deren Samen, Eizellen und Embryos aus den betroffenen Gebieten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu erlassen.

    (6)

    Die geltenden Maßnahmen sind so bald wie möglich auf einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit anhand der Lageentwicklung und der Ergebnisse der weiteren durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.

    (7)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung lebender Tiere der Arten, die für die Blauzungenkrankheit anfällig sind, sowie von deren Samen, Eizellen und Embryos, die ab dem 1. Mai 2006 gewonnen oder erzeugt wurden, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Teile der Gemeinschaft oder Drittländer.

    (2)   Die Mitgliedstaaten gewähren die Ausnahmen von dem Verbot gemäß Absatz 1, welche in Artikel 4 und 6 der Entscheidung 2005/393/EG genannt sind.

    (3)   Sofern notwendig, führen die Mitgliedstaaten angesichts ihrer entomologischen, ökologischen, geografischen, meteorologischen und epidemiologischen Lage zusätzliche Untersuchungen außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete durch.

    Die betroffenen Mitgliedstaaten führen weiterhin alle geeigneten Maßnahmen durch, die sie bereits erlassen haben.

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Untersuchungen überprüft der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen und kann zusätzliche geeignete Maßnahmen treffen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten bringen ihre Handelsvorschriften mit dieser Entscheidung in Einklang. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. August 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

    (2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

    (3)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/572/EG (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 60).


    ANHANG

    BELGIEN:

     

    Provinz Antwerpen

     

    Provinz Flämisch-Brabant

     

    Provinz Wallonisch-Brabant

     

    Provinz Brüssel-Hauptstadt

     

    Provinz Namur

     

    Provinz Limburg

     

    Provinz Luxemburg

     

    Provinz Lüttich

     

    Provinzen Westflandern und Hennegau:

    Das Gebiet östlich folgender Straßen:

    N6 in Richtung Norden zur R50 (Gemeinde Mons),

    R50 in Richtung Osten zur N56,

    N56 in Richtung Norden zur N525,

    N525 in Richtung Norden zur N57,

    N57 in Richtung Norden zur N42,

    N42 in Richtung Norden über Wettersesteenweg (Gemeinde Oosterzele) zur N465,

    N465 in Richtung Norden zur N9,

    N9 in Richtung Westen zur R4,

    N4 in Richtung Norden zur N423,

    N423 in Richtung Norden zur niederländischen Grenze.

    DEUTSCHLAND:

    Nordrhein-Westfalen

    Stadt Aachen

    Kreis Aachen

    Stadt Bochum

    Stadt Bonn

    Kreis Borken

    Stadt Bottrop

    Kreis Coesfeld

    Stadt Dortmund

    Kreis Düren

    Stadt Düsseldorf

    Stadt Duisburg

    Ennepe-Ruhr-Kreis

    Erftkreis

    Kreis Euskirchen

    Stadt Essen

    Stadt Gelsenkirchen

    Stadt Hagen

    Stadt Hamm

    Kreis Heinsberg

    Stadt Herne

    Hochsauerlandkreis

    Kreis Kleve

    Stadt Köln

    Stadt Krefeld

    Stadt Leverkusen

    Märkischer Kreis

    Kreis Mettmann

    Stadt Mönchengladbach

    Stadt Mülheim a. d. Ruhr

    Kreis Neuss

    Oberbergischer Kreis

    Stadt Oberhausen

    Kreis Olpe

    Kreis Recklinghausen

    Stadt Remscheid

    Rheinisch-Bergischer Kreis

    Rhein-Sieg-Kreis

    Kreis Siegen-Wittgenstein

    Kreis Soest

    Stadt Solingen

    Kreis Unna

    Kreis Viersen

    Kreis Wesel

    Stadt Wuppertal

    Rheinland-Pfalz

    Kreis Ahrweiler

    Kreis Altenkirchen

    Kreis Bernkastel-Wittlich

    Im Kreis Birkenfeld das Gebiet nördlich der B 41

    Kreis Bitburg-Prüm

    Kreis Cochem-Zell

    Kreis Daun

    Stadt Koblenz

    Im Kreis Mainz-Bingen die Ortsgemeinden Breitscheid, Bacharach, Oberdiebach, Manubach

    Kreis Mayen-Koblenz

    Kreis Neuwied

    Rhein-Hunsrück-Kreis

    Rhein-Lahn-Kreis

    Stadt Trier

    Kreis Trier-Saarburg

    Westerwaldkreis

    Saarland

    Im Kreis Merzig-Wadern die Gemeinden Mettlach und Perl

    Hessen

    Im Lahn-Dill-Kreis die Gemeinden Breitscheid, Diedorf, Haiger

    Im Kreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar, Limburg a. d. Lahn, Mengerskirchen, Waldbrunn (Westerwald)

    Im Rheingau-Taunus-Kreis die Gemeinde Heidenrod

    LUXEMBURG:

    Das gesamte Hoheitsgebiet.

    NIEDERLANDE:

    Bereiche 9 bis 20, wie im Tierseuchen-Meldesystem (ADNS) definiert.


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