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Document 32006D0434

2006/434/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 2006 zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2410)

ABl. L 173 vom 27.6.2006, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 932–933 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/434/oj

27.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2006

zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2410)

(Nur die französische Fassung ist verbindlich)

(2006/434/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2002 traten in Luxemburg Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine große Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen eine Finanzhilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2003/491/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 (2) wurde Luxemburg für die im Jahr 2002 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

(4)

Gemäß der genannten Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 500 000 EUR geleistet.

(5)

Gemäß der genannten Entscheidung wird der Restbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage des von Luxemburg am 17. Juli 2003 gestellten Antrags, der Unterlagen, welche die in dem Antrag genannten Zahlen bestätigen, und der Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen der Kommission ermittelt. Der im Antrag Luxemburgs ausgewiesene Betrag, für welchen die Finanzhilfe der Gemeinschaft 50 % der beihilfefähigen Ausgaben nicht übersteigen darf, belief sich auf 3 253 235 EUR.

(6)

Angesichts der vorstehend ausgeführten Faktoren ist es nun angezeigt, die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 entstandenen Kosten festzusetzen.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Prüfung, ob die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten und die für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erforderlichen Bedingungen erfüllt wurden, sind nicht die gesamten Kosten, für die ein Erstattungsantrag eingereicht worden ist, beihilfefähig.

(8)

Die Bemerkungen der Kommission und die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Beträge sind Luxemburg mit Schreiben vom 4. November 2005 mitgeteilt worden.

(9)

Die endgültigen Schlussfolgerungen der Kommission wurden Luxemburg am 18. Januar 2006 übermittelt, wobei die zusätzlichen, der Kommission von Luxemburg am 15. Dezember 2005 vorgelegten Informationen berücksichtigt wurden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Tilung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2002 entstandenen Kosten werden gemäß der Entscheidung 2003/491/EG festgesetzt auf insgesamt 1 589 734 EUR.

Da eine Vorauszahlung von 500 000 EUR bereits gemäß der Entscheidung 2003/491/EG geleistet wurde, wird Luxemburg der Rest von 1 089 734 EUR ausgezahlt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 23.


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