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Document 32006D0296

    2006/296/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 2006 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Rindern aus Chile (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1552) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 108 vom 21.4.2006, p. 28–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 630–632 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/296/oj

    21.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 108/28


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 18. April 2006

    zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Rindern aus Chile

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1552)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/296/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Buchstabe e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Teil 1 von Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (2) ist eine Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte lebende Tiere einführen dürfen.

    (2)

    Chile hat die Gemeinschaft gebeten, die Einfuhr von Rindern aus Chile zuzulassen.

    (3)

    Die Seuchenlage in Chile ist akzeptabel, und darüber hinaus ist das Land bereits für die Einfuhr von nicht domestizierten wild lebenden Tieren, ausgenommen Schweinen, zugelassen. Die Einfuhr von Rindern aus Chile in die Gemeinschaft sollte daher zugelassen werden.

    (4)

    Die Entscheidung 79/542/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil 1 von Anhang I der Entscheidung 79/542/EWG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab dem 21. April 2006.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. April 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

    (2)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/259/EG der Kommission (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 65).


    ANHANG

    „ANHANG I

    LEBENDE TIERE

    Teil 1

    LISTE VON DRITTLÄNDERN UND DRITTLANDGEBIETEN (1)

    Land (5)

    Gebietscode

    Abgrenzung

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Muster

    ZG

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    BG — Bulgarien

    BG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

    VI

    BG-1

    Die Provinzen Varna, Dobrich, Silistra, Choumen, Targovitchte, Razgrad, Rousse, V.Tarnovo, Gabrovo, Pleven, Lovetch, Plovdic, Smolian, Pasardjik, Sofia district, Sofia city, Pernik, Kustendil, Blagoevgrad, Sliven, Starazagora, Vratza, Montana und Vidin

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

    A

    CA — Kanada

    CA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    POR-X

     

    IVb IX

    CA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagan Valley in British Columbia, abgegrenzt wie folgt:

    von einem Punkt auf 120°15′ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA,

    nördlich bis zu einem Punkt auf 119°35′ Länge und 50°30′ Breite,

    nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119° Länge und 50°45′ Breite und

    südlich bis zu einem Punkt auf 118°15′ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA

    BOV-X, OVI-X, OVI-Y, RUM (2)

    A

    CH — Schweiz

    CH-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y OVI-X, OVI-Y, RUM

     

     

    POR-X, POR-Y, SUI

    B

    CL — Chile

    CL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, OVI-X, RUM

     

     

    POR-X, SUI

    B

    GL — Grönland

    GL-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    OVI-X, RUM

     

    V

    HR — Kroatien

    HR-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

     

     

    IS — Island

    IS-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

     

    I

    POR-X, POR-Y

    B

    MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

    MK-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

    X

    NZ — Neuseeland

    NZ-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y, OVI-X, OVI-Y

     

    I

    PM — St-Pierre-et-Miquelon

    PM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y, CAM

     

     

    RO — Rumänien

    RO-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

     

    V

    XM — Montenegro (3)

    XM-0

    Gesamtes Zollhoheitsgebiet (5)

     

     

    X

    XS — Serbien (3)

    XS-0

    Gesamtes Zollhoheitsgebiet (5)

     

     

    X

    Besondere Bedingungen (siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen):

    ‚I‘

    :

    Gebiet, in dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde.

    ‚II‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚III‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚IVa‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚IVb‘

    :

    Gebiete mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚V‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚VI‘

    :

    Geografische Beschränkungen:

    ‚VII‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚VIII‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚IX‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X der Status ‚amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit‘ zuerkannt wurde.

    ‚X‘

    :

    Nur bis zum 31.12.2006 für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von aus Bulgarien oder Rumänien stammenden und für einen Mitgliedstaat bestimmten Schlachttieren in Lastwagen, die mit einer mit einer Seriennummer versehenen Plombe verplombt sind. Diese Plombennummer ist in der Gesundheitsbescheinigung anzugeben. Die Plombe muss bei der Ankunft an der angegebenen Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die Gemeinschaft intakt sein und ist in TRACES zu registrieren. Die Bescheinigung ist am Ausgangsort in Bulgarien oder Rumänien von den zuständigen Veterinärbehörden vor der Durchfuhr durch ein Drittland mit dem Stempel ‚NUR FÜR DIE DURCHFUHR VON FÜR DIE EU BESTIMMTEN SENDUNGEN AUS BULGARIEN/RUMÄNIEN (nicht zutreffendes Land streichen) DURCH DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN (nicht zutreffendes Land streichen)‘ zu versehen.“


    (1)  Unbeschadet der in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen.

    (2)  Ausschließlich für andere lebende Tiere als Hirschartige.

    (3)  Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

    (4)  Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien; vorläufiger Code ohne Einfluss auf die endgültige Bezeichnung, die dem Land nach Abschluss der derzeitigen Verhandlungen auf UN-Ebene zugesprochen wird.

    (5)  Serbien und Montenegro sind Republiken mit eigenständigen Zollgebieten, die einen Staatenbund bilden, und werden daher getrennt aufgeführt.

    Besondere Bedingungen (siehe Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen):

    ‚I‘

    :

    Gebiet, in dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde.

    ‚II‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚III‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚IVa‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚IVb‘

    :

    Gebiete mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status ‚amtlich anerkannt leukosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚V‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚VI‘

    :

    Geografische Beschränkungen:

    ‚VII‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status ‚amtlich anerkannt tuberkulosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚VIII‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM der Status ‚amtlich anerkannt brucellosefrei‘ zuerkannt wurde.

    ‚IX‘

    :

    Gebiet, dem zwecks Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X der Status ‚amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit‘ zuerkannt wurde.

    ‚X‘

    :

    Nur bis zum 31.12.2006 für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von aus Bulgarien oder Rumänien stammenden und für einen Mitgliedstaat bestimmten Schlachttieren in Lastwagen, die mit einer mit einer Seriennummer versehenen Plombe verplombt sind. Diese Plombennummer ist in der Gesundheitsbescheinigung anzugeben. Die Plombe muss bei der Ankunft an der angegebenen Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die Gemeinschaft intakt sein und ist in TRACES zu registrieren. Die Bescheinigung ist am Ausgangsort in Bulgarien oder Rumänien von den zuständigen Veterinärbehörden vor der Durchfuhr durch ein Drittland mit dem Stempel ‚NUR FÜR DIE DURCHFUHR VON FÜR DIE EU BESTIMMTEN SENDUNGEN AUS BULGARIEN/RUMÄNIEN (nicht zutreffendes Land streichen) DURCH DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN (nicht zutreffendes Land streichen)‘ zu versehen.“


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