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Document 32006D0236

    2006/236/EG : Entscheidung der Kommission vom 21. März 2006 über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Indonesien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 843) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 83 vom 22.3.2006, p. 16–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 483–484 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/04/2010; Aufgehoben durch 32010D0219 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/236/oj

    22.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 83/16


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. März 2006

    über Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Indonesien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 843)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/236/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 97/78/EG und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen können oder die zunehmende Möglichkeit einer solchen Gefährdung besteht.

    (2)

    In aus Indonesien eingeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen sind Histamin und Schwermetalle festgestellt worden. Das Vorhandensein dieser Substanzen in Lebensmitteln stellt ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit dar.

    (3)

    Mit der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (3) wurden die Probenahme- und Analyseverfahren für Histamin und die zulässigen Höchstwerte festgelegt.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (4) enthält zulässige Höchstwerte für Schwermetalle in Fisch.

    (5)

    Bei den jüngsten Kontrollbesuchen der Gemeinschaft in Indonesien wurden schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Hygiene beim Hantieren von Fischereierzeugnissen festgestellt. Dies führt dazu, dass der Fisch nicht so frisch ist, wie er sein sollte und schnell verdirbt, was bei bestimmten Arten hohe Histamingehalte mit sich bringt. Die Kontrollbesuche haben auch gezeigt, dass die indonesischen Behörden kaum in der Lage sind, zuverlässige Kontrollen bei Fisch durchzuführen und insbesondere Histamin und Schwermetalle in den betreffenden Arten nachzuweisen.

    (6)

    Um zu verhindern, dass nicht zum Verzehr geeignete Fischereierzeugnisse auf den Markt kommen, sollten die Mitgliedstaaten an der Grenze der Gemeinschaft die erforderlichen Kontrollen an aus Indonesien eingeführten Fischereierzeugnissen durchführen.

    (7)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurde ein Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel eingeführt, auf das zurückgegriffen werden sollte, um dem Erfordernis der gegenseitigen Unterrichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 97/78/EG nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über alle Analyseergebnisse amtlicher Kontrollen erstatten, die an Sendungen von Fischereierzeugnissen aus Indonesien vorgenommen werden.

    (8)

    Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der von den zuständigen indonesischen Behörden abgegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Entscheidung gilt für Fischereierzeugnisse, die aus Indonesien eingeführt werden und zum Verzehr bestimmt sind.

    Artikel 2

    Amtliche Kontrollen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden sicher, dass jede Sendung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 den notwendigen Untersuchungen unterzogen wird, um sicherzustellen, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 festgelegten Höchstgehalte für Schwermetalle nicht überschritten werden.

    Darüber hinaus sollte bei Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae und Coryfenidae eine Untersuchung auf Histamin durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Werte unter den mit der Richtlinie 91/493/EWG festgelegten Höchstwerten liegen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen an Sendungen der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Der Bericht wird in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

    Artikel 3

    Ungünstige Untersuchungsergebnisse

    Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet oder die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat von Erzeugnissen gemäß Artikel 1, die bei den Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 eine Überschreitung der Höchstwerte gezeigt haben.

    Artikel 4

    Kostenübernahme

    Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

    Artikel 5

    Einhaltung der Vorschriften

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 6

    Überprüfung

    Diese Entscheidung wird unter Berücksichtigung der von den zuständigen indonesischen Behörden abgegebenen Garantien und der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 2 überprüft.

    Artikel 7

    Adressaten

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. März 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

    (3)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (4)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 199/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 34).


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