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Document 32006D0224
2006/224/EC: Commission Decision of 6 October 2004 on State aid which Italy plans to grant to the agricultural undertaking Cooperativa Agricola Moderna Scrl (notified under document number C(2004) 3639)
2006/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3639)
2006/224/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3639)
ABl. L 81 vom 18.3.2006, p. 13–24
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
18.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/13 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2004
über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens „Cooperativa Agricola Moderna“ S.c.r.l. gewähren will
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3639)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2006/224/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß dem genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Mit Schreiben vom 8. Februar 2001, eingegangen am 9. Februar 2001, hat die Ständige Vertretung der Republik Italien bei der Europäischen Union der Kommission nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags die oben genannte Maßnahme notifiziert. |
(2) |
Mit Schreiben vom 21. August 2001, eingegangen am 24. August 2001, vom 3. Dezember 2001, eingegangen am 5. Dezember 2001, und vom 11. April 2002, eingegangen am 17. April 2002, hat die Ständige Vertretung der Republik Italien bei der Europäischen Union der Kommission die ergänzenden Informationen vorgelegt, die mit den Schreiben vom 9. April 2001 und vom 27. September 2001 sowie im Rahmen informeller Kontakte bei den italienischen Behörden angefordert worden waren. |
(3) |
Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluss unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die genannte Beihilfe einzuleiten. |
(4) |
Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. Die Kommmission hat die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. |
(5) |
Die Kommission hat von keinem der Beteiligten eine Stellungnahmen erhalten. |
(6) |
Mit Schreiben vom 16. September 2002, eingegangen am 17. September 2002, hat die Republik Italien der Kommission weitere Informationen über die geplante Maßnahme vorgelegt. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
(7) |
Die Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. ist ein Betrieb, der die Rettungsbeihilfe erhalten, die von der Kommission im Rahmen des Beihilfemaßnahme Nr. N 34/2000 (3) geprüft und genehmigt wurde. Die Genehmigungsentscheidung sah die Umwandlung der Rettungsbeihilfe in eine Umstrukturierungshilfe unter der Voraussetzung vor, dass Italien innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Beihilfe im Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 23 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend Leitlinien) (4) einen Plan zur Umstrukturierung des Betriebs vorlegt. In Erfüllung dieser Verpflichtung haben die italienischen Behörden den Plan zur Umstrukturierung der Genossenschaft übermittelt. Die vorliegende Entscheidung betrifft daher die Umstrukturierungsbeihilfe. |
(8) |
Im Rahmen des Umstrukturierungsplans wurde die gezahlte Rettungsbeihilfe in Höhe von ITL 900 000 000 (€ 464 810) in einen Kapitalzuschuss umgewandelt. |
A. Beschreibung des Betriebs
(9) |
Die Cooperativa Agricola Moderna S.c.r.l. ist eine kleine Genossenschaft mit 69 Mitgliedern, die sich auf den Wein- und Getreideanbau spezialisiert hat (primäre Produktion). Gegenwärtig bewirtschaftet sie 75 ha im Eigentum, 207 ha in Pacht und weitere 178 ha als Genossenschaftseinlage. |
B. Marktstudie
(10) |
Laut Angaben der italienischen Behörden besteht die vorherrschende Tätigkeit der Genossenschaft in der Erzeugung von Trauben zur Weinbereitung (80 % ihrer verkäuflichen Bruttoproduktion). Der entsprechende Markt ist also der Markt für Wein und Weinerzeugnisse. Der Wert der Weinproduktion in der Region Marken mit einer Rebfläche von 23 500 ha, davon 13 000 ha für die Erzeugung von DOC-Weinen, beläuft sich auf insgesamt 147 Milliarden Lire. Mit ihrer Rebfläche von 125 ha entfallen auf die Genossenschaft 0,53 % der Gesamtweinbaufläche der Region und 0,96 % der Fläche für DOC-Weine; ihre Produktion beläuft sich auf 0,38 % der durchschnittlichen Produktion der Region (Daten der letzten drei Jahre). |
(11) |
Der gegenwärtige Trend im Weinbau geht zu Weinen besserer Qualität (der Verbrauch von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (DOC) nimmt zu, während der von Tafelweinen zurückgeht (5)). Die internationalen Märkte werden immer wichtiger, und der Bekanntheitsgrad des italienischen Weins im Ausland nimmt zu, trotz der starken Konkurrenz durch die traditionellen Erzeuger und durch neue Erzeugerländer. Fast drei Viertel der Weinbaubetriebe exportieren ins Ausland: Es handelt sich meistens um kleine oder mittlere Betriebe mit einem Jahresumsatz unter 50 Milliarden Lire. Die Weine der DOC Marche verfügen über ein gutes Potenzial. Der Verdicchio dei Castelli di Jesi, der zu den besten italienischen Weißweinen gezählt wird, gehört wie der Rosso Conero zu den Weinen aus der Region Marken, die in Italien und in der Welt am meisten geschätzt werden. Der Exportanteil erreicht 30 % (6). Die Aussichten, auf die sich der Umstrukturierungsplan bezieht, entsprechen einer mäßig optimistischen Auffassung von der Entwicklung des Weinmarktes, die keinen Rückgang der Nachfrage nach hochwertigen Weinen vorhersieht, die in begrenzten geografischen Gebieten erzeugt werden. Der Umstrukturierungsplan der Cooperativa Moderna sieht die teilweise Umstellung der Produktion in Richtung auf diese Weine dar. |
C. Gründe für die Schwierigkeiten der Genossenschaft
(12) |
Laut Angaben der italienischen Behörden sind die finanziellen Schwierigkeiten der Genossenschaft auf Folgendes zurückzuführen:
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(13) |
Laut Angaben der italienischen Behörden stellen sich die Verluste der Genossenschaft (geänderte Fassung) folgendermaßen dar:
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D. Die Rettungsbeihilfe
(14) |
Im Rahmen der Beihilferegelung N 354/2000 hatte die Kommission akzeptiert, dass Italien bei der Beurteilung der schwierigen Lage von fünf Betrieben, die eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, folgende Kriterien zugrunde gelegt. Die für die Beihilfe in Betracht kommenden Betriebe mussten mindestens zwei Rentabilitätsindices und zwei Finanz-/Strukturindices erfüllen.
Im vorliegenden Fall erfüllt die Cooperativa Moderna diese Bedingung. Die schwierige Lage war aufgrund der nachstehenden Verhältnisse festgestellt worden: Finanzaufwendungen / Umsatz, Umsatz / Vorräte, (Umlaufvermögen – Lager) / Verbindlichkeiten, kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Banken / Verbindlichkeiten. |
E. Die Umstrukturierung
(15) |
Der Umstrukturierungsplan der Genossenschaft sieht die Umstellung von am Ende des Produktionszyklus zusammengelegten Rebflächen auf die für die Region typischsten DOC-Sorten (Verdicchio dei Castelli di Jesi e Rosso Conero) sowie Investitionen in Maschinen vor, um die Arbeitskosten zu senken und die Rentabilität des Unternehmens zu steigern. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen:
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(16) |
Die Kosten der Investitionen für die Erneuerung und Umstellung der Rebflächen im Rahmen des Fünfjahresplans berechnen sich wie folgt:
|
(17) |
Die Mitglieder der Genossenschaft haben eine neue Erhöhung des Stammkapitals um ITL 100 Millionen (€ 51 650) vorgenommen. Das Stammkapital ist damit im Geschäftsjahr 2000 von 92,7 Millionen ITL (€ 47 880) auf 192,7 Millionen ITL (€ 99 520) gestiegen. Außerdem haben die Mitglieder der Genossenschaft ein Darlehen in Höhe von 500 Millionen ITL (€ 258 230) bereitgestellt. |
(18) |
Die Umstrukturierungsbeihilfe deckt auch die im Umstrukturierungsplan ausgewiesenen Kosten für Beratung und Betreuung in Höhe von ITL 120 000 000 (€ 61 975). Diese Aufgaben werden während eines Zeitraums von drei Jahren von der Cooperativa Moncaro wahrgenommen. Die Finanzstruktur des Umstrukturierungsplans sieht daher folgendermaßen aus:
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F. Verwendung der Rettungsbeihilfe
(19) |
Die Umwandlung der Rettungsbeihilfe von ITL 900 000 000 (€ 464 811) in einen Kapitalzuschuss erlaubt es, die oben genannte Gesamtverschuldung um ITL 792 000 000 (€ 409 034) zu verringern, den Kauf der Weinlesemaschine teilweise zu finanzieren und die Betreuungskosten im Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsplan zu decken. |
(20) |
Im Gegenzug hat sich die Genossenschaft verpflichtet, ihre Produktionskapazität im Weinbausektor zu verringern. Am 31. Dezember 2001 belief sich diese Kapazität unter Berücksichtigung der angebauten Sorten und der Produktionsnormen in den verschiedenen Lastenheften für DOC-Weine auf 1 674,1 Tonnen. Bei einem Rückgang um 16 % über einen Zeitraum von fünf Jahren im Einklang mit den Bestimmungen unter Randnummer 74, Buchstabe i der Leitlinien nimmt die Produktionskapazität auf 1 406,2 Tonnen ab. Dieses Niveau wird bis 2005 beibehalten; der Umstrukturierungsplan wurde Anfang 2001 vorgelegt. |
G. Gründe für die Einleitung des Verfahrens
(21) |
Die Bilanzen der Genossenschaft weisen nur 1996 negative Nettoergebnisse aus. Daher hatte die Kommission Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Verschuldungsstand und die Schwierigkeiten der Genossenschaft im Zeitraum 1995 bis 1999. |
(22) |
Die Kommission war sich nicht sicher, ob der Betrieb mit der Verringerung seiner Produktionskapazität um 16 % die Rentabilität wiederherstellen kann, und bezweifelte insbesondere die von Italien vorgelegte Zahlen, nach denen sich eine geringere Produktion nur unwesentlich auf das wirtschaftliche Ergebnis der Genossenschaft (Rückgang der Verkaufserlöse um lediglich 1 bis 2 % im Zeitraum 2002 bis 2005) auswirken würde. |
(23) |
Die Kommission hegte Zweifel auch hinsichtlich des Betrags der vorgesehenen Beihilfe, der über dem für die Umstrukturierung notwendigen Mindestmaß zu liegen schien. Insbesondere bezweifelte die Kommission in Bezug auf die Berechnung des tatsächlichen Bedarfs, ob die nicht zurückgestellten Abschreibungsquoten als Verluste angesehen werden können und ob Beihilfen zum Kauf von Maschinen für eine nicht defizitäre Produktion im Rahmen eines Umstrukturierungsplans zulässig sind. |
(24) |
Schließlich äußerte die Kommission Verwunderung über die Betreuungskosten im Rahmen des Umstrukturierungsplans, da es sich dabei unter Umständen um eine indirekte Beihilfe für die betreuende Genossenschaft handeln könnte. |
III. VON ITALIEN VORGEBRACHTE BEMERKUNGEN
(25) |
Mit Schreiben vom 16. September 2002 hat Italien die folgenden Informationen und näheren Angaben übermittelt. |
(26) |
Hinsichtlich des Fortbestehens der schwierigen Lage der Genossenschaft hat Italien bekräftigt, dass die Cooperativa Moderna die vier von der Region zugrunde gelegten und im Rahmen der Beihilfe N 354/2000 genehmigten Kriterien erfüllt. Italien hat auf die Besonderheit der genossenschaftlichen Betriebe hingewiesen, die im Allgemeinen versuchen, die Bilanz ausgeglichen abzuschließen, obwohl sie sich in einer schwierigen Lage befinden - siehe die Finanzaufwendungen infolge der überaus hohen Verschuldung - und einen Betriebsgewinn in Höhe der Finanzaufwendungen ausweisen. |
(27) |
Italien hat vorgebracht, dass der Betrieb in den Jahren 1994 bis 1999 einige Bilanzposten neu bewertet hat, um die Bilanz ausgeglichen abzuschließen: a) eine geringere Vergütung für die von den Mitgliedern eingebrachten Flächen (unter den Marktpreisen), was die Mitgliedern zwang, mit einer hohen Finanzhilfe einzuspringen (ITL 434 Millionen); b) Rückstellung von Abschreibungsquoten in Höhe von 50 % der Sätze, die dem tatsächlichen Abnutzungsgrad der Maschinen und anderen Ausrüstungen entsprachen. Dies hat sich negativ auf die Finanzlage ausgewirkt und dazu geführt, dass keine Mittel für neue Anlagen zur Verfügung standen. |
(28) |
Außerdem wurde der starke Verlust im Geschäftsjahr 1996 (ITL 182 Millionen bzw. 13 % des Umsatzes) von den Gewinnen der folgenden Geschäftsjahre nicht wieder ausgeglichen. In den Geschäftsjahren 1998 und 1999 wurden außerordentliche Aufwendungen in Höhe von ITL 78 Millionen bzw. ITL 134 Millionen ausgewiesen; weil das Einkommen aus landwirtschaftlicher Erzeugung hinter den Erwartungen zurück geblieben ist. |
(29) |
Was die Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs trotz der Verringerung der Produktionskapazität betrifft, hat Italien unterstrichen und bestätigt, dass die Verpflichtung zur Verringerung der Weinproduktion des Betriebs um 16 % über einen Zeitraum von fünf Jahren (damit die Produktion innerhalb der Höchstmenge von 1 406,2 Tonnen Trauben bleibt) nicht zu einem entsprechenden Rückgang des Wertes der Produktion führt, weil die Umstellung des Produktmix auf hochwertigere Sorten einen sehr viel geringeren Rückgang der Verkaufserlöse zur Folge haben werde. Italien hat die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Berechnungen bestätigt. |
(30) |
In Bezug auf die Zulässigkeit einer Beihilfe für Investitionen in Maschinen (im vorliegenden Falle die Weinlesemaschine) hat Italien darauf hingewiesen, dass dieser Kauf unerlässlich ist, um die Rentabilität des Betriebs wiederherzustellen, weil mit der fraglichen Maschine bestimmte Arbeitsgänge beim Anbau und bei der Lese mechanisiert werden können, wodurch sich die Anzahl der Arbeitsstunden für die Bewirtschaftung der Rebflächen verringert, was es ermöglicht, die Produktionskosten (um ITL 185 Millionen) zu senken und damit die Weinbausparte des Betriebs wieder in die Gewinnzone zu bringen. |
(31) |
Italien hat eine Übersicht vorgelegt, aus der die realen Kosten der Neuanpflanzung von Rebflächen in Steillagen im Vergleich zu den Bezugswerten hervorgehen, auf deren Grundlage die öffentliche Beihilfe gezahlt wurde; dabei ergab sich ein Verlust in Höhe von ITL 179 363,240. |
(32) |
Italien hat außerdem Erklärungen zu den Kosten der Beratungs- und Betreuungstätigkeit übermittelt. In dem Betrag von ITL 120 000 000 sind danach die Kosten einer Analyse der Ertrags- und Vermögenslage in den Jahren 1994 bis 1999, die Kosten der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplanes, der Voranschläge bis zum Jahre 2005, die Kosten für die technisch-administrative Unterstützung der Umsetzung der im Plan vorgesehenen Maßnahmen, die Kosten für die Überwachung der Maßnahmen und für die Bewertung der eventuellen Korrekturmaßnahmen enthalten. Zur Quantifizierung der Kosten für Beratung und Betreuung und zur Angemessenheit des betreffenden Betrags verweist Italien auf das Präsidialdekret Nr. 645 vom 10. Oktober 1994, mit dem die Gebührensätze für die Leistungen von Diplomkaufleuten festgesetzt wurden. |
IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE
(33) |
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(34) |
Die fragliche Beihilfe entspricht dieser Definition, da sie einem bestimmten Betrieb einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, aus öffentlichen (regionalen) Mittel finanziert wird und sich angesichts der Stellung Italiens im Bereich des Weinbaus und der Weinerzeugung (Italien ist zweitgrößter Weinproduzent in der Union, 1998 entfielen auf das Land 32 % der Gemeinschaftserzeugung), auf den Handel auswirken kann. |
(35) |
In den Fällen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag können jedoch einige Maßnahmen ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. |
(36) |
Im vorliegenden Falle kommt lediglich der Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Betracht, wonach Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die dazu bestimmt sind, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(37) |
Aufgrund ihrer Art muß die Beihilfe, um für diesen Ausnahmetatbestand in Betracht zu kommen, den Bestimmungen in den Leitlinien entsprechen. |
(38) |
Die Leitlinien legen die nachstehenden allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen fest:
|
(39) |
Ausgehend von der Feststellung, dass es keine gemeinschaftliche Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gibt (Randnummer 4), heißt es in den Leitlinien: Für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswertes. |
(40) |
Im vorliegenden Falle wurde die schwierige Lage des Betriebs bereits im Rahmen einer Rettungsbeihilferegelung (Nr. N 354/2000, von der Kommission durch die Entscheidung SG(2000) D/106283 genehmigt) auf der Grundlage der Bewertungsmethode unter Ziffer 14, die integraler Bestandteil der Genehmigungsentscheidung war, festgestellt. Die Genossenschaft wurde auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien als in Schwierigkeiten befindlich erklärt: Finanzaufwendungen / Umsatz, Umsatz / Lagerbestände, Umlaufvermögen – Lager / Verbindlichkeiten, kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Banken / Verbindlichkeiten. |
(41) |
Ungeachtet dessen, dass die bereits genehmigte Rettungsbeihilfe und die Beihilfe zur Umstrukturierung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, unterschiedlichen Prüfungs- und Genehmigungsverfahren unterliegen, ist darauf hinzuweisen, dass Rettung und Umstrukturierung im vorliegenden Falle zwei wenn auch klar voneinander unterscheidbare Aspekte ein und desselben Vorgangs sind (Randnummer 9 der Leitlinien). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es sich um ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelt (da dies bereits vorher festgestellt wurde). |
(42) |
Im Übrigen stützt eine gründliche Prüfung der von Italien vorgelegten Daten diese Schlussfolgerung. Die ausgeglichene Bilanz, welche die Zweifel der Kommission geweckt hatte, ist ein Element der Buchhaltung, das im vorliegenden Falle und für sich allein genommen kein vollständiges Bild der wirtschaftlich-finanziellen Solidität des Betriebs liefert. Im Falle der Cooperativa Moderna hat es sich erwiesen, dass die Bilanz nur dank der Übernahme hoher Verluste durch die Mitglieder, die einer geringeren Vergütung ihrer Einlagen zugestimmt haben (8), und dank der unterbliebenen Rückstellung von Abschreibungsquoten ausgeglichen ist, was – auch wenn das italienische Recht dies zulässt (9) – die Unfähigkeit des Betriebs widerspiegelt, mit dem eigenen Cashflow den normalen Prozess der Erneuerung der Produktionsanlagen zu finanzieren. |
(43) |
Der Nachweis für die schwierige Lage des Betriebs ist in der kurzfristigen Verschuldung und in dem Mangel an Liquidität in Verbindung mit einem Rückgang des Umsatzes zu suchen. Mit einer Verschuldung in Höhe von ITL 1 254 832 000 (€ 648 070) im Jahr 2000, hohen Defiziten (ITL – 238 951 430 bzw. € 123 408 im Jahre 2000), einer Liquiditätskennzahl von 0,555 im selben Jahr sowie rückläufigen Umsätzen ist die Cooperativa Moderna offenkundig nicht in der Lage, ihre Rentabilität mit eigenen Mitteln oder denjenigen ihrer Mitglieder wiederherzustellen, die im Übrigen schon mehrmals eingegriffen haben (mit Darlehen und einer geringeren Vergütung für ihre Einlagen). |
(44) |
Die Gewährung einer Beihilfe ist von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist und es erlauben muss, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen. Unter anderem ist eine Marktstudie durchzuführen. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Die Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären (Randnummer 32 der Leitlinien). |
(45) |
Die italienischen Behörden haben einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, dem eine Marktstudie und die Bewertung der Aussichten der Genossenschaft mit und ohne den öffentlichen Zuschuss in Höhe von ITL 90 000 000 beigefügt waren. |
(46) |
In dem unter Ziffer 15 dieser Begründung genannten Umstrukturierungsplan mit einer Laufzeit von drei Jahren werden die Gründe beschrieben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben; in dem Plan sind eine Reihe unternehmensinterner Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Rentabilität wiederhergestellt werden soll. |
(47) |
Die vorgesehenen Maßnahmen sind:
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(48) |
Die Kommission hegte Zweifel hinsichtlich der Förderfähigkeit einer Beihilfe zu Investitionen in Maschinen, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht unerlässlich schienen (die Weinlesemaschine). Eine gründliche Prüfung der übermittelten Informationen hat jedoch ergeben, dass die Mechanisierung der Produktion außerordentlich wichtig für die Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs ist. Nach den von Italien vorgelegten Berechnungen ermöglicht der Kauf dieser Maschine eine jährliche Einsparung von ITL 185 000 000 bei der Bewirtschaftung der Rebflächen, von denen 80 % der absatzfähigen Bruttoproduktion stammen, ohne zu einem Produktionsanstieg zu führen. |
(49) |
Italien hat sich verpflichtet, die Produktionskapazität der Genossenschaft über einen Zeitraum von fünf Jahren um 16 % zu senken. Die Kommission hegte Zweifel an der Behauptung der italienischen Behörden, dass dieser Rückgang keinen wesentlichen Rückgang der Verkaufserlöse zur Folge haben würde. Eine aufmerksame Prüfung der von Italien vorgelegten Tabellen (Ziffern (50) und (51)) hat jedoch die These bestätigt, dass die Umstellung auf DOC-Traubensorten (Verdicchio superiore, Verdicchio riserva, Verdicchio passito), die vom Markt besser honoriert werden, höhere Einnahmen erbringt, die die vorgesehene Reduzierung der Produktionskapazität tatsächlich weitgehend ausgleichen. Die Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs wird daher von dem vorgesehenen Kapazitätsabbau nicht beeinträchtigt. |
(50) |
Verkaufserlöse ohne Reduzierung der Kapazität
|
(51) |
Verkaufserlöse mit Reduzierung der Kapazität
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(52) |
Nach 32 der Leitlinien muss die Umstrukturierung die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären. Da die Schwierigkeiten des Unternehmens im Wesentlichen finanzieller Art sind und die Genossenschaft mit dem Kauf der Weinlesemaschine ihre Gewinne aus der Weinerzeugung vergrößern kann, gibt es im vorliegenden Falle keine strukturell defizitären Tätigkeitsbereiche. Der Umstrukturierungsplan steht daher zu dieser Auflage der Leitlinien nicht im Widerspruch. |
(53) |
Im Einklang mit den Randnummern 35 bis 39 der Leitlinien gilt Folgendes: Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern, was oft durch eine Beschränkung der Marktpräsenz erreicht werden kann (Ausgleichsleistung). Die Modalitäten der Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes auf den Agrarsektor sind in Kapitel 5 der Leitlinien enthalten. Die Kommission verlangt von allen Begünstigten einer Umstrukturierungsbeihilfe ungeachtet der Größe des Unternehmens einen Ausgleich in Form eines Kapazitätsabbaus, da im Agrarsektor grundsätzlich auch Beihilfen geringen Umfanges den Wettbewerb verfälschen können. Im Falle der primären Produktion sind ein Kapazitätsabbau oder eine Stilllegung für eine Dauer von mindestens fünf Jahren vorgesehen. |
(54) |
Für Maßnahmen, die auf bestimmte Produkte oder Wirtschaftsbeteiligte abzielen, muss der Kapazitätsabbau grundsätzlich 16 % der Produktionskapazitäten erreichen, für die die Umstrukturierungsbeihilfe tatsächlich gewährt wird; in den benachteiligten Regionen kann dieser Prozentsatz auf 14 % herabgesetzt werden. Im vorliegenden Falle hat Italien einen Kapazitätsabbau um 16 % über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Diese Bedingung ist also erfüllt. |
(55) |
Gemäß Randnummer 40 der Leitlinien gilt Folgendes: Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unerlässliche Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Die Beihilfeempfänger müssen daher aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung einen erheblichen Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. Um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, muss vermieden werden, dass die Beihilfe dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwendet werden könnte. |
(56) |
Bei der Prüfung der Erfüllung dieser Bedingung hat die Kommission die nachstehenden Elemente berücksichtigt; |
(57) |
Für den Umstrukturierungsplan werden die folgenden öffentlichen Zuschüsse gewährt:
|
(58) |
Ein Teil der ITL 900 000 000 dient dazu, tatsächlich entstandene Kosten zu decken (witterungsbedingte Verluste, verlustreiche Investitionen, nicht zurückgestellte Abschreibungsquoten), ein Teil wird im Rahmen des Umstrukturierungsplans verwendet (Betreuungskosten und Zuschuss zum Kauf von Maschinen). Im Wesentlichen beschränkt sich die Beihilfe darauf, die Verbindlichkeiten des Betriebs auszugleichen und die für die Umstrukturierung unerlässlichen Investitionen zu finanzieren. |
(59) |
Auf der Grundlage des Geschäftsplans, den der Betrieb vorgelegt hat, wird in den Geschäftsjahren nach der Umstrukturierung kein Cashflow erzeugt, der es dem Unternehmen erlauben würde, aggressive Operationen durchzuführen, die nicht direkt mit den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionen zusammenhängen. Außerdem gewährleisten die geringe Größe des Betriebs und seine bescheidene Bedeutung im Weinbausektor der Region (0,38 % der regionalen Erzeugung), dass die Beihilfe nur sehr geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann. |
(60) |
Was die Betreuungskosten betrifft, so haben die von Italien vorgebrachten Erklärungen (vgl. Ziffer (31) dieser Begründung) die Kommission von der Angemessenheit der vorgesehenen Beträge überzeugt und die Zweifel hinsichtlich einer eventuellen Beihilfe für die Cooperativa Moncaro zerstreut, die damit beauftragt ist, die fraglichen Leistungen zu erbringen. |
(61) |
Was die Eigenleistung der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zu dem Umstrukturierungsplan betrifft, so ist hervorzuheben, dass die vorgesehenen Investitionen zu mindestens 50 % von der Genossenschaft selbst finanziert werden. Um die notwendigen Mittel zu finden, haben die Mitglieder im Jahre 2000 das Stammkapital um ITL 100 000 000 erhöht und ein Darlehen von ITL 500 000 000 an die Genossenschaft bestätigt. Die entsprechende Bedingung in den Leitlinien kann daher als erfüllt angesehen werden. |
(62) |
Nach Randnummer 48 der Leitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden. Italien hat die Beachtung dieses Prinzips bestätigt. |
V SCHLUSSFOLGERUNGEN
(63) |
Die Maßnahme steht mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang - |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatliche Beihilfe in Höhe von ITL 900 000 000 (€ 464 810), die Italien der Cooperativa Agricola Moderna gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.
Brüssel, den 6. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 251 vom 18.10.2002, S. 3
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Schreiben SG(2000) D/106283 vom 14.8.2000.
(4) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2
(5) Studie Ismea-Nielsen.
(6) Marktstudie der Associazione Produttori Vini Pregiati ASSIVIP.
(7) Der Betrag von ITL 776 432 609 (€ 400 994), der in der Bilanz des Betriebs nicht unter den Passiva aufgeführt ist, wurde unter Berücksichtigung der folgenden Tatsachen berechnet:
a) |
In den letzten fünf Jahren wurden für die auf den Rebflächen der Mitglieder erzeugten Mengen unter den Marktpreisen liegende Preise gezahlt, so dass den Mitgliedern ein Realverlust in Höhe von ITL 434 233 484 (€ 224 262,88) entstanden ist; |
b) |
um die Vergütung der entsprechend den geltenden Vereinbarungen geleisteten Arbeit zu gewährleisten, hat die Genossenschaft darauf verzichtet, 50 % der Abschreibungsquoten für Maschinen, Geräte und Bodenverbesserungen in Höhe von insgesamt ITL 375 911 000 (€ 194 142) zurückzustellen. |
(8) 50 % des Marktpreises, siehe die in der Zeitschrift Terra e Vita Nr. 2 von 2002 veröffentlichte Preisübersicht,
(9) Ministerialdekret 29.10.74 und Ministerialdekret 31.12.88.