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Document 32005R1696

Verordnung (EG) Nr. 1696/2005 der Kommission vom 17. Oktober 2005 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

ABl. L 272 vom 18.10.2005, p. 9–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1696/oj

18.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1696/2005 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (2) wird das von der Interventionsstelle gekaufte Getreide im Rahmen einer Ausschreibung zu Preisen verkauft, die Marktstörungen ausschließen.

(2)

Wegen schwieriger Witterungsbedingungen wird die Getreideerzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 in einem großen Teil Spaniens erheblich geringer ausfallen. Angesichts dieser Lage haben die Preise örtlich bereits angezogen, sodass eine Versorgung zu wettbewerbsfähigen Preisen schwierig geworden ist.

(3)

Frankreich verfügt über große Interventionsbestände an Weichweizen, für die sich nur schwer Absatzmärkte finden lassen und die daher auf andere Weise zu verwenden sind.

(4)

Es empfiehlt sich daher, die Weichweizenbestände der französischen Interventionsstelle auf den spanischen Getreidemarkt zu bringen. Sie sind besonders geeignet, die Nachfrage der Marktteilnehmer zu decken.

(5)

Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, die Ausschreibung unter der Zuständigkeit der Kommission durchzuführen. Überdies sollte für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden.

(6)

In der Mitteilung der französischen Interventionsstelle an die Kommission ist die Anonymität der Bieter zu wahren.

(7)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die französische Interventionsstelle bietet 200 000 Tonnen Weichweizen aus ihren Beständen im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt an.

(2)   Diese Verkäufe sind für die Versorgung des spanischen Marktes bestimmt.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93.

Abweichend von der genannten Verordnung gilt jedoch Folgendes:

a)

die Angebote beziehen sich auf die tatsächliche Qualität der Partie, für die geboten wird;

b)

der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, dass der Getreidemarkt nicht gestört wird.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 beläuft sich die Angebotsgarantie auf 10 EUR/t.

(2)   Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von der schriftlichen Verpflichtung des Bieters begleitet sind, spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung eine Sicherheit in Höhe von 80 EUR pro Tonne zu leisten.

Artikel 4

(1)   Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 26. Oktober 2005 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Mittwoch um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 2. November 2005, der 28. Dezember 2005, der 12. April 2006, der 24. Mai 2006 und der 14. Juni 2006; in diesen Wochen findet keine Ausschreibung statt.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2006 um 15.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der französischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Office national interprofessionnel des céréales

21, avenue Bosquet

F-75007 Paris

Fax: (33-1) 44 18 20 08/(33-1) 44 18 20 80.

Artikel 5

Die französische Interventionsstelle teilt der Kommission die Angebote spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist mit. Diese Mitteilung erfolgt per E-Mail gemäß dem Muster im Anhang.

Artikel 6

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann bei der Preisfestsetzung ein Zuteilungskoeffizient für die angebotenen Mengen festgesetzt werden.

Artikel 7

(1)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die

a)

das Angebot nicht angenommen wurde;

b)

die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 gestellt wurde.

(2)   Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird anteilig für die in Spanien angelieferten Mengen Getreide freigegeben. Der Nachweis der Bestimmung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) erbracht. Das Kontrollexemplar T5 muss belegen, dass die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).


ANHANG

Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 200 000 Tonnen Weichweizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle auf dem spanischen Markt

Muster (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1696/2005)

1

2

3

4

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge

(in t)

Angebotspreis

(EUR/t)

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

usw.

 

 

 


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


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