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Document 32005R1513

    Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 241 vom 17.9.2005, p. 45–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1282

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1513/oj

    17.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 241/45


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1513/2005 DER KOMMISSION

    vom 16. September 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission vom 18. Mai 2005 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (2) wurden Ländercodes geändert, die auch bei den Bestimmungszonen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (3) vorkommen. Die genannte Bestimmung ist daher entsprechend zu aktualisieren.

    (2)

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 können die Ausfuhrlizenzen für bestimmten Käse, der in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Rahmen der Kontingente ausgeführt wird, die sich aus den während der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Übereinkommen ergeben, nach einem besonderen Verfahren zugeteilt werden, in dessen Rahmen bevorzugte Einführer in den USA benannt werden können.

    (3)

    Für die Zuteilung der Ausfuhrlizenzen sollten daher bestimmte Kriterien festgelegt werden, die eine reibungslose Verwaltung der Kontingente und ihre vollständige Inanspruchnahme gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Lizenzen Ausführern zugeteilt werden, die nachweisen können, dass sie bereits zuvor Käse in die Vereinigten Staaten ausgeführt haben. Um den Verlust von Marktanteilen für die Gemeinschaft zu verhindern und den Wert bestimmter Kontingente zu maximieren, erscheint es zudem notwendig, den Zugang zu diesen Kontingenten Marktbeteiligten vorzubehalten, deren benannter Einführer eine Tochtergesellschaft ist. Schließlich sollte für den Fall, dass die Anträge auf Ausfuhrlizenzen die verfügbaren Mengen übersteigen, die Aufteilung des Kontingents durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten vorgesehen werden.

    (4)

    Um einen reibungslosen Übergang von dem derzeit für die Lizenzzuteilung angewendeten Verfahren zu gewährleisten, sind für den kommenden Zeitraum flexiblere Bestimmungen erforderlich. Im Jahr 2006 sollten auch Antragsteller, deren benannter Einführer keine Tochtergesellschaft ist, in Betracht kommen, sofern sie in jedem der drei vorangegangenen Jahre die betreffenden Erzeugnisse in die USA ausgeführt haben.

    (5)

    Angesichts der Schwierigkeiten, die einige Interessenten bei der Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA gehabt haben, sollte für 2006 bezüglich der Anforderung, wonach der benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers sein muss, eine Übergangsregelung gelten.

    (6)

    Bei der Zuteilung der Lizenzen für 2006 sollten die in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden, indem ein Zuteilungskoeffizient angewendet wird, durch den diejenigen Antragsteller, deren benannte Einführer Tochtergesellschaften sind oder als Tochtergesellschaften gelten, eine gewisse Präferenz erhalten.

    (7)

    Gemäß Artikel 20 Absatz 4 kann die Kommission im Fall, dass durch die Anwendung des Kürzungskoeffizienten vorläufige Lizenzen für Mengen von weniger als fünf Tonnen zustande kommen, diese Lizenzen durch Auslosung erteilen. Diese Bestimmung ist dahin gehend anzupassen, dass eine Neuverteilung kleinerer Mengen durch die zuständigen nationalen Behörden vorgesehen wird, um eine maximale Inanspruchnahme des Kontingents zu erreichen.

    (8)

    In Artikel 20a Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 sind die Prozentsätze festgelegt, die auf die vollen Erstattungssätze anzuwenden sind, um die Erstattungen für die im Rahmen des Kontingents gemäß Absatz 1 desselben Artikels zur Ausfuhr nach der Dominikanischen Republik bestimmten Erzeugnisse festzusetzen. Aus Gründen der Transparenz, der Vereinfachung und der Kohärenz sollte diese Bestimmung gestrichen und in eine Fußnote über einen differenzierten Erstattungssatz gesetzt werden, die künftig in die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufzunehmen ist.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Zonen festgelegt:

    a)

    Zone I: Bestimmungscodes AL, BA, XK, MK, XM und XS;

    b)

    Zone II: Bestimmungscode US;

    c)

    Zone III: alle anderen Bestimmungscodes.“

    2.

    Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Für Ausfuhren von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 erster Satz ist in Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen der achtstellige Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur einzutragen.

    Innerhalb eines noch festzusetzenden Zeitraums können die Interessenten eine vorläufige Lizenz für die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 im folgenden Kalenderjahr beantragen, sofern eine Sicherheit in Höhe von 50 % des gemäß Artikel 9 festgesetzten Satzes, mindestens jedoch 6 EUR je 100 kg gestellt wird.

    Antragsteller, die vorläufige Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisgruppe und Kontingente beantragen, die in der Verordnung zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung dieser Lizenzen unter den Bemerkungen 22-Tokio und 22-Uruguay aufgeführt sind, müssen nachweisen, dass sie in mindestens einem der drei vorangegangenen Jahre Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben.

    Antragsteller, die vorläufige Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisgruppen und Kontingente beantragen, die in der Verordnung zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung dieser Lizenzen unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay aufgeführt sind, müssen nachweisen, dass sie in mindestens einem der drei vorangegangenen Jahre die betreffenden Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben und dass ihr benannter Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.

    Für das Kontingentsjahr 2006 sind jedoch Antragsteller, die vorläufige Ausfuhrlizenzen für die Erzeugnisgruppen und Kontingente gemäß Unterabsatz 4 beantragen, von der Anforderung, wonach der benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers sein muss, befreit, sofern sie nachweisen können, dass sie in jedem der drei vorangegangenen Jahre die betreffenden Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben.

    Darüber hinaus kann der benannte bevorzugte Einführer eines Antragstellers für das Kontingentsjahr 2006 unter den folgenden Voraussetzungen als Tochtergesellschaft gelten:

    i)

    Der Antrag wurde eingereicht:

    in der Tschechischen Republik für eine vorläufige Lizenz zwecks Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in den Zusätzlichen Bemerkungen 16, 17, 18, 20 und 25 des Kapitels 4 des HTS beschriebenen Kontingente;

    in Ungarn für eine vorläufige Lizenz zwecks Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des in der Zusätzlichen Bemerkung 25 des Kapitels 4 des HTS beschriebenen Kontingents;

    in Polen für eine vorläufige Lizenz zwecks Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der in den Zusätzlichen Bemerkungen 16 und 21 des Kapitels 4 des HTS beschriebenen Kontingente;

    in der Slowakei für eine vorläufige Lizenz zwecks Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des in der Zusätzlichen Bemerkung 16 des Kapitels 4 des HTS beschriebenen Kontingents.

    ii)

    Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, Belege darüber vor, dass er in den neuen Mitgliedstaaten seit mindestens drei Jahren niedergelassen ist und in jedem der drei Kalenderjahre vor der Antragstellung den betreffenden Käse in die USA ausgeführt hat.

    iii)

    Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, Belege darüber vor, dass das Verfahren für die Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA eingeleitet wurde.

    iv)

    Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, Belege darüber vor, dass er in den zwölf Monaten vor der Antragstellung Ausfuhren zu bevorzugten Einführern getätigt hat.

    Zugleich müssen die Interessenten in den Anträgen auf vorläufige Ausfuhrlizenzen Folgendes angeben:

    a)

    die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des ,Harmonized Tariff Schedule of the United States of America' (in seiner letzten Fassung);

    b)

    die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem ‚Harmonized Tariff Schedule of the United States of America‘ (in seiner letzten Fassung);

    c)

    den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten.

    Darüber hinaus muss dem Antrag eine Bestätigung des benannten Einführers beigefügt sein, wonach er gemäß den in den Vereinigten Staaten geltenden Regeln für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 in Frage kommt.

    Für das Kontingentsjahr 2006 ist in den Anträgen auf vorläufige Ausfuhrlizenzen anzugeben, ob der benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist oder gemäß Unterabsatz 6 als Tochtergesellschaft gilt.“

    b)

    Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3)   Werden vorläufige Lizenzen für eine Erzeugnisgruppe oder ein Kontingent gemäß Absatz 1 beantragt, die die verfügbare Menge für das betreffende Jahr überschreiten, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten an.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1 ist im Fall, dass auf die Anträge auf vorläufige Lizenzen für 2006 ein Zuteilungskoeffizient angewendet wird, der Zuteilungskoeffizient für Antragsteller, deren benannte bevorzugte Einführer Tochtergesellschaften sind oder gemäß Absatz 2 Unterabsatz 6 als Tochtergesellschaften gelten, dreimal höher als für die anderen Antragsteller.

    (4)   Kommen durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten vorläufige Lizenzen für Mengen von weniger als zehn Tonnen je Antrag zustande, so werden die entsprechenden Mengen vom betreffenden Mitgliedstaat für jedes Kontingent durch Auslosung zugeteilt. Der Mitgliedstaat verlost vorläufige Lizenzen für jeweils zehn Tonnen unter denjenigen Antragstellern, denen aufgrund der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als zehn Tonnen zugeteilt worden wären.

    Bei der Zusammenstellung der Partien verbleibende Mengen von weniger als zehn Tonnen werden vor der Verlosung gleichmäßig auf die Partien von jeweils zehn Tonnen aufgeteilt.

    Würde durch die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten eine Menge von weniger als zehn Tonnen verbleiben, so gilt diese Menge als eine Partie.

    Die Sicherheit für die bei der Zuteilung durch Auslosung leer ausgegangenen Anträge wird unverzüglich freigegeben.“

    3.

    Artikel 20a Absatz 8 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. September 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

    (2)  ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12.

    (3)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).


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