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Document 32005R1513
Commission Regulation (EC) No 1513/2005 of 16 September 2005 amending Regulation (EC) No 174/1999 laying down special detailed rules for the application of Council Regulation (EEC) No 804/68 as regards export licences and export refunds in the case of milk and milk products
Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 241 vom 17.9.2005, p. 45–47
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1282
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31999R0174 | Ersetzung | Artikel 20.3 | 18/09/2005 | |
Modifies | 31999R0174 | Ersetzung | Artikel 15.3 | 18/09/2005 | |
Modifies | 31999R0174 | Ersetzung | Artikel 20.4 | 18/09/2005 | |
Modifies | 31999R0174 | Ersetzung | Artikel 20.2 | 18/09/2005 | |
Modifies | 31999R0174 | Streichung | Artikel 20BIS.8 | 18/09/2005 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32006R1282 | 01/09/2006 |
17.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 241/45 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1513/2005 DER KOMMISSION
vom 16. September 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission vom 18. Mai 2005 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (2) wurden Ländercodes geändert, die auch bei den Bestimmungszonen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission (3) vorkommen. Die genannte Bestimmung ist daher entsprechend zu aktualisieren. |
(2) |
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 können die Ausfuhrlizenzen für bestimmten Käse, der in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) im Rahmen der Kontingente ausgeführt wird, die sich aus den während der multilateralen Handelsverhandlungen geschlossenen Übereinkommen ergeben, nach einem besonderen Verfahren zugeteilt werden, in dessen Rahmen bevorzugte Einführer in den USA benannt werden können. |
(3) |
Für die Zuteilung der Ausfuhrlizenzen sollten daher bestimmte Kriterien festgelegt werden, die eine reibungslose Verwaltung der Kontingente und ihre vollständige Inanspruchnahme gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Lizenzen Ausführern zugeteilt werden, die nachweisen können, dass sie bereits zuvor Käse in die Vereinigten Staaten ausgeführt haben. Um den Verlust von Marktanteilen für die Gemeinschaft zu verhindern und den Wert bestimmter Kontingente zu maximieren, erscheint es zudem notwendig, den Zugang zu diesen Kontingenten Marktbeteiligten vorzubehalten, deren benannter Einführer eine Tochtergesellschaft ist. Schließlich sollte für den Fall, dass die Anträge auf Ausfuhrlizenzen die verfügbaren Mengen übersteigen, die Aufteilung des Kontingents durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten vorgesehen werden. |
(4) |
Um einen reibungslosen Übergang von dem derzeit für die Lizenzzuteilung angewendeten Verfahren zu gewährleisten, sind für den kommenden Zeitraum flexiblere Bestimmungen erforderlich. Im Jahr 2006 sollten auch Antragsteller, deren benannter Einführer keine Tochtergesellschaft ist, in Betracht kommen, sofern sie in jedem der drei vorangegangenen Jahre die betreffenden Erzeugnisse in die USA ausgeführt haben. |
(5) |
Angesichts der Schwierigkeiten, die einige Interessenten bei der Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA gehabt haben, sollte für 2006 bezüglich der Anforderung, wonach der benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers sein muss, eine Übergangsregelung gelten. |
(6) |
Bei der Zuteilung der Lizenzen für 2006 sollten die in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden, indem ein Zuteilungskoeffizient angewendet wird, durch den diejenigen Antragsteller, deren benannte Einführer Tochtergesellschaften sind oder als Tochtergesellschaften gelten, eine gewisse Präferenz erhalten. |
(7) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 kann die Kommission im Fall, dass durch die Anwendung des Kürzungskoeffizienten vorläufige Lizenzen für Mengen von weniger als fünf Tonnen zustande kommen, diese Lizenzen durch Auslosung erteilen. Diese Bestimmung ist dahin gehend anzupassen, dass eine Neuverteilung kleinerer Mengen durch die zuständigen nationalen Behörden vorgesehen wird, um eine maximale Inanspruchnahme des Kontingents zu erreichen. |
(8) |
In Artikel 20a Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 sind die Prozentsätze festgelegt, die auf die vollen Erstattungssätze anzuwenden sind, um die Erstattungen für die im Rahmen des Kontingents gemäß Absatz 1 desselben Artikels zur Ausfuhr nach der Dominikanischen Republik bestimmten Erzeugnisse festzusetzen. Aus Gründen der Transparenz, der Vereinfachung und der Kohärenz sollte diese Bestimmung gestrichen und in eine Fußnote über einen differenzierten Erstattungssatz gesetzt werden, die künftig in die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufzunehmen ist. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Zonen festgelegt:
|
2. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 20a Absatz 8 wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12.
(3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 22).