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Document 32005R1341
Commission Regulation (EC) No 1341/2005 of 16 August 2005 setting, for the 2005/06 marketing year, the amount of aid for the cultivation of grapes intended for the production of certain varieties of dried grapes and of aid for replanting vineyards affected by phylloxera
Verordnung (EG) Nr. 1341/2005 der Kommission vom 16. August 2005 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006
Verordnung (EG) Nr. 1341/2005 der Kommission vom 16. August 2005 zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006
ABl. L 212 vom 17.8.2005, p. 3–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2006
17.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 212/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1341/2005 DER KOMMISSION
vom 16. August 2005
zur Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sorten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung von mit der Reblaus befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr 2005/2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 enthält die Kriterien, die bei der Festsetzung der Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen zu beachten sind. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann die Beihilfe je nach Rebsorte oder anderen ertragswirksamen Faktoren verschieden hoch sein. Bei Sultaninen ist somit zwischen den mit der Reblaus befallenen Anbauflächen und den übrigen Anbauflächen zu unterscheiden. |
(3) |
Bei der Überprüfung der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten mit Weintrauben bepflanzten Anbauflächen ist für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 keine Überschreitung der Garantiehöchstfläche gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (2) festgestellt worden. |
(4) |
Die Beihilfe für den Anbau der vorgenannten Weintrauben ist für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 festzusetzen. |
(5) |
Es ist auch die Beihilfe festzusetzen, die Erzeugern, die zur Bekämpfung der Reblaus ihre Rebflächen neu bepflanzen, unter den Bedingungen des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gewährt wird. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wird die Beihilfe für den Anbau gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf folgende Beträge festgesetzt:
a) |
2 603 EUR/ha bei mit der Reblaus befallenen bzw. seit weniger als fünf Jahren wieder bepflanzten Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen, |
b) |
3 569 EUR/ha bei den übrigen Anbauflächen für die Gewinnung von Sultaninen, |
c) |
3 391 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Korinthen, |
d) |
969 EUR/ha bei den Anbauflächen für die Gewinnung von Muskatellertrauben. |
(2) Für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 wird die Beihilfe für die Neubepflanzung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 auf 3 917 EUR/ha festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).
(2) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/2001 (ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 14).