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Document 32005R0469

    Verordnung (EG) Nr. 469/2005 der Kommission vom 23. März 2005 über die Aufrechterhaltung der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern

    ABl. L 78 vom 24.3.2005, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 275M vom 6.10.2006, p. 279–280 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/469/oj

    24.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 78/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 469/2005 DER KOMMISSION

    vom 23. März 2005

    über die Aufrechterhaltung der vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung von Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1), insbesondere auf Artikel 11,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (2), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung der Beratenden Ausschüsse,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 76/2002 (3) führte die Kommission eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern ein. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1337/2002 der Kommission (4), mit der der Geltungsbereich der Überwachung ausgedehnt wurde, und durch die Verordnung (EG) Nr. 2385/2002 der Kommission (5) geändert.

    (2)

    Die Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft sind nicht innerhalb der Fristen verfügbar, die in der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission (6) festgelegt wurden.

    (3)

    Auch wenn sich die Lage seit Einführung der Überwachung im Jahr 2002 geändert hat, ist aufgrund der jüngsten Entwicklungen auf dem Weltstahlmarkt nach wie vor ein zuverlässiges und schnelles Informationssystem notwendig, das über die künftigen Einfuhren in die Gemeinschaft Aufschluss gibt.

    (4)

    Seit 2003 ist der chinesische Markt die Haupttriebkraft für die massive Nachfragesteigerung bei Stahlerzeugnissen. Allerdings hat China seine Produktionskapazität extrem rasch gesteigert. Seine Rohstahlproduktion ist von 129 Mio. Tonnen im Jahr 2002 auf 270 Mio. Tonnen im Jahr 2004 gestiegen, wodurch sich sein Anteil am Weltmarkt im selben Zeitraum von 15,4 % auf 26,2 % erhöhte; bei einem weiteren Ausbau seiner Produktionskapazitäten dürfte Chinas Produktion im Jahr 2005 mehr als 300 Mio. Tonnen erreichen. Die Einfuhren nach China beliefen sich 2003 auf 37 Mio. Tonnen und 2004 auf 29 Mio. Tonnen. Das Ausfuhrvolumen betrug in denselben Jahren 7 Mio. bzw. 14 Mio. Tonnen. Die Nettoeinfuhren gingen somit von etwa 30 Mio. Tonnen im Jahr 2003 auf 15 Mio. Tonnen im Jahr 2004 zurück, wodurch ein Überangebot von 15 Mio. Tonnen entstand, für das andere Absatzmärkte gefunden werden mussten. Es ist abzusehen, dass sich in China dieser Trend sinkender Einfuhren und zunehmender Ausfuhren fortsetzen und der Weltmarkt daher massiv mit Stahlerzeugnissen überschwemmt wird, für die es neue Absatzmärkte zu finden gilt.

    (5)

    Die letzten Einfuhrstatistiken für die vier wichtigsten Produkttypen, nämlich Flacherzeugnisse, Profilerzeugnisse, Stahlrohre und Halbzeuge, zeigen von 2002 bis 2003 einen jährlichen Gesamtanstieg von durchschnittlich 9 %, der bei Profilerzeugnissen und Halbzeugen jedoch 23 % bzw. 43 % erreichte. Ähnliches gilt für die Jahre 2003 und 2004, in denen auf der Grundlage eines Zehnmonatszeitraums von Januar bis Oktober je nach Produkttyp ein Anstieg von 3,4 % bis 58,5 % verzeichnet wurde.

    (6)

    Die Analyse der ersten drei Quartale 2004 lässt mit Prozentsätzen zwischen 26,7 % und 52 % eine Fortsetzung dieses Aufwärtstrends erkennen, und die Zahlen für Oktober dieses Jahres deuten sogar auf eine weitere Beschleunigung dieser Entwicklung hin.

    (7)

    Darüber hinaus gehören die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt, die 2003 noch hinter denen des US-Marktes lagen, inzwischen zu den weltweit höchsten. Dies dürfte ihn als Ausfuhrmarkt für Drittländer noch interessanter machen.

    (8)

    Zudem zeigen die einschlägigen Statistiken der EU-Hersteller, dass die Beschäftigung von 414 500 Stellen im Jahr 2000 auf 404 700 im Jahr 2001, 390 200 im Jahr 2002, 383 800 im Jahr 2003 und 375 900 im Jahr 2004 gesunken ist, was einem Rückgang von 10 % in vier Jahren entspricht.

    (9)

    Angesichts der neuesten Einfuhrtrends bei Stahlerzeugnissen, der jüngsten Entwicklungen auf dem chinesischen Markt, des zunehmenden Tempos, in dem die Einfuhren steigen, der extrem hohen Preise für Stahlerzeugnisse auf dem EU-Markt und der schon in den letzten Jahren massiv zurückgegangenen Beschäftigung kann davon ausgegangen werden, dass dies die Gemeinschaftsherstellung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 zu schädigen droht.

    (10)

    Im Interesse der Gemeinschaft müssen daher die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse der vorherigen Überwachung unterworfen bleiben, wenn vorab statistische Angaben für eine rasche Analyse der Einfuhrtrends verfügbar sein sollen. In Anbetracht der oben erläuterten voraussichtlichen Entwicklungen sollte die Überwachung bis 31. Dezember 2006 aufrechterhalten werden.

    (11)

    Diese Verordnung sollte am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die einschlägigen Daten so bald wie möglich erhoben werden können —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 76/2002, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1337/2002 und (EG) Nr. 2385/2002, wird wie folgt geändert: In Artikel 6 wird das Datum „31. März 2005“ durch „31. Dezember 2006“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. März 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 3.

    (4)  ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 25.

    (5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 125.

    (6)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/2005 (ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6).


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