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Document 32005D0827

    2005/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2004 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1813) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 311 vom 26.11.2005, p. 22–36 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/827/oj

    26.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/22


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Juni 2004

    über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. durchgeführt hat

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1813)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/827/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   DAS VERFAHREN

    (1)

    Nachdem die Kommission Presseberichten entnommen hatte, dass dem neuen Unternehmen Siderúrgica Añón S.A. (nachfolgend „Siderúrgica Añón“) mit Unterstützung der Regionalregierung Galiciens ein Darlehen in Höhe von 9,62 Mio. EUR zur Finanzierung eines Walzwerks gewährt worden ist, hat sie mit Schreiben vom 14. Mai 2001 Informationen zu dieser Maßnahme verlangt. Ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben erging am 2. Juli 2001.

    (2)

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2001 unterrichteten die spanischen Behörden die Kommission über die Gewährung des Darlehens und die Übernahme einer Bürgschaft durch das galicische Institut für Wirtschaftsförderung (IGAPE).

    (3)

    Mit Schreiben vom 27. Juli 2001 ersuchte die Kommission um nähere Informationen zu den Bedingungen für das Darlehen und die Bürgschaft.

    (4)

    Nach zwei Erinnerungsschreiben vom 19. September und 12. Oktober 2001 übermittelten die spanischen Behörden die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 sowie einem ergänzenden Schreiben vom 12. November 2001.

    (5)

    Mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 teilte die Kommission Spanien ihre Entscheidung mit, wegen der oben genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (2) (nachfolgend „Stahlbeihilfenkodex“) einzuleiten.

    (6)

    Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen auf. Gleichzeitig erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung.

    (7)

    Mit Schreiben vom 1. März 2002 haben die spanischen Behörden Stellung genommen und einige der verlangten Auskünfte erteilt. Die fehlenden Informationen wurden mit Schreiben vom 19. April 2002 nachgereicht und mit Schreiben vom 7. Mai 2002 ergänzt.

    (8)

    Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Spanien zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 26. März 2002 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat.

    (9)

    Aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen hat die Kommission am 2. Juli 2002 beschlossen, das bereits eingeleitete Verfahren wegen des Darlehens und der Bürgschaft auf weitere Maßnahmen auszuweiten (siehe Randnr. 2).

    (10)

    Die spanischen Behörden haben mit Schreiben vom 9. August 2002 dazu Stellung bezogen.

    (11)

    Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen auf.

    (12)

    Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Spanien zugeleitet worden, dem somit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

    II.   SACHVERHALT

    1.   Der Empfänger

    (13)

    Bei Siderúrgica Añón S.A. handelt es sich um ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Stahlerzeugnissen, das im Januar 2000 gegründet wurde. Die Produktionstests begannen im März 2002. Bei der Gründung betrug das von Hierros Añón (66,66 %) und Rodonita S.L. (nachfolgend „Rodonita“) (33,33 %) gezeichnete Aktienkapital 3 004 800 EUR.

    (14)

    Hierros Añón S.A. ist ein auf den Vertrieb von Stahlerzeugnissen spezialisiertes Unternehmen, das über seine Tochter Gallega de Mallas S.L. (nachfolgend „Gallega de Mallas“) auch geschweißtes Stahldrahtgeflecht herstellt.

    (15)

    In nachstehender Tabelle sind die entsprechenden Angaben der Unternehmensgruppe aufgeführt:

     

    1999

    2000

     

    Beschäftigte

    Umsatz

    (in Mio. EUR)

    Bilanzsumme

    (in Mio. EUR)

    Beschäftigte

    Umsatz

    (in Mio. EUR)

    Bilanzsumme

    (in Mio. EUR)

    Gallega de Mallas

    22

    15,2

    9,9

    22

    18,4

    9,9

    Hierros Añón

    n.v.

    18,0

    9,8

    20

    22,5

    15,4

    Promociones Añón

    0

    0,0

    0,2

    0

    0,0

    0,2

    Siderúrgica Añón

    0

    0,0

    0,0

    0

    0,0

    12,0

    Gesamt

     

    33,2

    19,9

    42

    40,9

    37,5

    (16)

    Rodonita gehört zur Unternehmensgruppe Epifanio Campo S.L. (nachfolgend „Epifanio Campo“), die überwiegend im Bereich der industriellen Werkstoffe tätig ist.

    (17)

    In nachstehender Tabelle sind die entsprechenden Angaben der Unternehmen dargestellt, an denen Rodonita mit mehr als 25 % beteiligt ist:

     

    1999

    2000

     

    Beschäftigte

    Umsatz

    (in Mio. EUR)

    Bilanzsumme

    (in Mio. EUR)

    Beschäftigte

    Umsatz

    (in Mio. EUR)

    Bilanzsumme

    (in Mio. EUR)

    Pretensados Campo

    20

    1,99

    1,86

    19

    1,52

    2,41

    Campo Brick

    37

    1,12

    12,61

    26

    3,93

    13,89

    Epifanio Campo

    26

    6,16

    11,92

    27

    12,21

    17,69

    Nueva Cerámica Campo

    35

    4,20

    6,93

    32

    4,34

    6,22

    A Ostreira

    7

    0,17

    0,86

    7

    0,26

    0,90

    Cerámica Campor Saez

    25

    0,87

    0,74

    29

    1,48

    0,80

    Siderúrgica Añón

    0

    0,0

    0,0

    0

    0,0

    12,0

    Gesamt

    150

    14,51

    34,93

    140

    23,74

    53,94

    (18)

    Nach Angaben der spanischen Behörden verfolgen Hierros Añón S.A. (nachfolgend „Hierros Añón“) und Rodonita mit dieser Investition folgende Hauptziele: a) Deckung ihres Bedarfs an Stahlerzeugnissen, um nicht weiter von externen Quellen abhängig zu sein; b) Gewährleistung einer gleichmäßigen Qualität ihrer Erzeugnisse; c) Steigerung des Wertzuwachses innerhalb der Unternehmensgruppen. Es ist geplant, dass 70 % der Produktion von Siderúrgica Añón an die Unternehmen der genannten Gruppen gehen, während der Rest in Länder außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt wird (vor allem nach Nordafrika und Lateinamerika, aber möglicherweise auch nach Asien). Nach Abschluss der zweiten Phase des Projekts wird sich dieser Prozentsatz verringern.

    (19)

    Die Gesamtinvestitionskosten des Projekts beliefen sich anfangs auf 29 992 589 EUR. Diese Kosten mussten aus Eigenmitteln, staatlichen Beihilfen und Darlehen gedeckt werden.

    2.   Der Markt

    (20)

    Das Unternehmen wird die Fertigprodukte (Betonstahl in Stäben oder Ringen) aus Stahlknüppeln herstellen, die es auf dem Markt erwirbt. Betonstahl ist ein Erzeugnis mit niedriger Wertschöpfung, das im Bauwesen verwendet wird.

    (21)

    Auch wenn in den Jahren 1995 bis 1997 ein spürbarer Kapazitätsabbau stattgefunden hat (so ging in Italien die Produktionskapazität um 3,4 Mio. Tonnen jährlich zurück), hat die Branche, in der Siderúrgica Añón tätig ist, Überkapazitäten zu verzeichnen, wie die folgenden Tabellen verdeutlichen:

    Betonstahl in Stäben

    Gemeinschaftsproduktion

    (in Mio. Tonnen)

    Gemeinschaftskapazität

    (in Mio. Tonnen)

    Auslastungsgrad (%)

    1997

    11,8

    19,5

    60,2

    1998

    12,0

    18,2

    65,6

    1999

    12,0

    17,6

    68,5

    2000

    12,5

    17,5

    71,4

    Quelle: Die Investitionen in den Kohle- und Stahlindustrien der Gemeinschaft. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

    Betonstahl in Ringen

    Gemeinschaftsproduktion

    (in Mio. Tonnen)

    Gemeinschaftskapazität

    (in Mio. Tonnen)

    Auslastungsgrad (%)

    1997

    2,0

    2,8

    70,6

    1998

    1,7

    2,8

    60,2

    1999

    2,2

    2,8

    77,1

    2000

    3,0

    3,7

    80,5

    Quelle: Die Investitionen in den Kohle- und Stahlindustrien der Gemeinschaft. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

    (22)

    1999 führte Spanien ca. 480 000 Tonnen dieser Erzeugnisse in die übrige EU aus, während sich die Einfuhren aus den anderen Gemeinschaftsländern auf ca. 290 000 Tonnen beliefen.

    (23)

    Betonstahl wird in der gesamten Gemeinschaft außer in Irland, Schweden und Finnland hergestellt.

    3.   Beschreibung der Maßnahmen

    (24)

    Am 10. November 2000 wurde Siderúrgica Añón von der galicischen Regionalregierung über IGAPE ein Zuschuss von 2 399 407 EUR gewährt (wovon 285 681 EUR am 31. Juli 2002 ausgezahlt wurden), was 8 % der beihilfefähigen Kosten entspricht. Das IGAPE wurde 1993 eingerichtet und kanalisiert die Tätigkeiten der Regionalregierung Galiciens zur Förderung der galicischen Wirtschaft.

    (25)

    Am 29. Dezember 2000 wurde vom spanischen Ministerium für Wissenschaft und Technologie ein zinsfreier Kredit von 1 803 036 EUR gewährt. Die Laufzeit beträgt 15 Jahre mit fünf tilgungsfreien Jahren.

    (26)

    Am 2. April 2001 nahm Siderúrgica Añón bei sieben Banken einen Gemeinschaftskredit von 9 616 193 EUR auf, der im Rahmen einer umfassenderen Vereinbarung zwischen der galicischen Regionalregierung und diesen Banken, der so genannten Kreditlinie INESGA (5) gewährt wurde. Das Darlehen wurde zu einem Zinssatz ausgereicht, der 25 Basispunkte über dem Dreimonats-EURIBOR liegt. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,5 %. Für die Rückzahlung von 30 % des Darlehens übernahm IGAPE eine Ausfallbürgschaft. Hierfür zahlte das Unternehmen eine Prämie in Höhe von 0,2 % des verbürgten Betrags. Am 1. Februar 2001 hatte IGAPE zugestimmt, 25 Basispunkte des Zinssatzes sowie die Bereitstellungsprovision für den Kredit zu bezuschussen.

    (27)

    Am 19. April 2001 wurde das Aktienkapital von Siderúrgica Añón auf 10 217 220 EUR erhöht. Dabei brachten das staatliche Unternehmen SODIGA Galicia SCR, S.A. (im Folgenden „SODIGA“) 1 803 060 EUR (die tatsächliche Beteiligung belief sich allerdings nur auf einen Aktienwert von 1 202 040 EUR, da auf den zu zahlenden Aktienpreis von 60 EUR eine Prämie von 30 EUR aufgeschlagen wurde), Hierros Añón 4 006 860 EUR und Rodonita 2 003 520 EUR auf. Die privaten Teilhaber zahlten 60 EUR pro Aktie, wovon die Hälfe sofort bezahlt und die andere Hälfte Ende September 2001 fällig wurde. Nach dieser Kapitalerhöhung verteilte sich das Aktienkapital von Siderúrgica Añón wie folgt: Hierros Añón S.A. 58,82 %; Rodonita SL 29,41 %; SODIGA 11,76 %. Die Parteien unterzeichneten darüber hinaus eine Vereinbarung, mit der sich Hierros Añón und Rodonita (bzw. Siderúrgica Añón selbst) SODIGA gegenüber verpflichteten, bis spätestens zum 19. April 2007 deren Geschäftsanteil zu erwerben, und zwar zu dem jeweils höheren der beiden nachstehenden Werte: a) dem theoretischen Buchwert des Unternehmens, der erforderlichenfalls durch ein unabhängiges Gutachten festzustellen ist; oder b) 141,85 % der ursprünglichen Einlage, d. h. 2 557 640,61 EUR. SODIGA erhält von Siderúrgica Añón beginnend mit dem 30. Dezember 2002 fünf jährliche Tranchen von 150 916 EUR als Vorauszahlung auf den endgültigen Betrag.

    (28)

    SODIGA ist ein von der Regionalregierung Galiciens kontrolliertes Risikokapitalunternehmen, das sich an Tätigkeiten zur Entwicklung der Wirtschaft und Industrie in Galicien beteiligt. Die Aktionäre von SODIGA sind die Regionalregierung Galiciens (20,6 % Direktbeteiligung und 46,6 % über das IGAPE) und verschiedene Finanzeinrichtungen (32,8 %). SODIGA erhält von IGAPE Beihilfen, die sich bis zum Jahr 2000 auf 6 861 574,89 EUR beliefen. Diese Beihilfen müssen für die Finanzierung von besonderen Investitionen verwendet werden, d. h. von Investitionen, die risikoreicher als üblicherweise vom Unternehmen finanzierte Investitionen sind oder eine längere Laufzeit oder Tilgungsdauer haben, oder auch von Investitionen in bestimmten geografischen Gebieten.

    (29)

    Am 1. März 2002 wurde das Aktienkapital von Siderúrgica Añón um weitere 4 207 140 EUR erhöht. Die Anteilseigner zeichneten es entsprechend ihrer Beteiligung (SODIGA brachte 495 180 EUR ein) und zu den gleichen Bedingungen hinsichtlich Aktienpreis und Zahlungsmodalitäten. Die Parteien unterzeichneten darüber hinaus eine Vereinbarung, mit der sich Hierros Añón und Rodonita (bzw. Siderúrgica Añón selbst) SODIGA gegenüber verpflichteten, bis spätestens zum 19. April 2007 deren Geschäftsanteil zu erwerben, und zwar zu dem jeweils höheren der beiden nachstehenden Werte: a) dem theoretischen Buchwert des Unternehmens, der erforderlichenfalls durch ein unabhängiges Gutachten festzustellen ist; oder b) 133,82 % der ursprünglichen Einlage, d. h. 662 650 EUR. SODIGA erhält von Siderúrgica Añón beginnend mit dem 30. Dezember 2003 vier jährliche Tranchen von 41 867 EUR als Vorauszahlung auf den endgültigen Betrag.

    4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

    (30)

    In dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hegte die Kommission Zweifel daran, dass die Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón als Einbringung von Risikokapital gemäß üblicher marktwirtschaftlicher Unternehmenspraxis anzusehen ist und dass der für die Bürgschaft gezahlte Preis dem Marktpreis entspricht. Des Weiteren bezweifelte die Kommission, dass diese Maßnahmen sowie die übrigen von den spanischen Behörden eingeleiteten Maßnahmen zur Finanzierung der Investition, wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    III.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

    (31)

    In ihrem Schreiben vom 22. Februar 2002 vertrat die Vereinigung der unabhängigen europäischen Eisen- und Stahlwerke (EISA) die Auffassung, dass die Beihilfe vor allem deshalb nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, weil a) der Stabstahlmarkt an Überkapazitäten leide, b) die Investition niemals rentabel sein werde und nur zu Wettbewerbsverfälschungen führe, und c) kein privater Investor bei den gegenwärtigen Marktbedingungen sein Kapital für die Herstellung solcher Erzeugnisse aufs Spiel setzen würde.

    (32)

    In seinem Schreiben vom 5. März 2002 erachtete es der spanische Verband der Eisen- und Stahlunternehmen (UNESID) als unlogisch, dass einem Sektor, dem beträchtliche öffentliche Mittel zur Reduzierung der Beschäftigtenzahl und der Kapazitäten zugeflossen sind, nun öffentliche Mittel zur Erhöhung der Kapazitäten bereit gestellt werden.

    (33)

    In seinem Schreiben von 8. März 2002 führte Federacciai, der Verband der italienischen Stahlunternehmen, an, dass der Stabstahlmarkt an Überkapazitäten leide und infolgedessen Investitionen in diesem Sektor ein hohes Risiko darstellten und dass nur mit einer geringen Rentabilität zu rechnen sei. Darüber hinaus habe die Beteiligung von SODIGA und INESGA seiner Ansicht nach politische Gründe. Ferner entsprächen der Zinssatz des über INESGA gewährten Darlehens und die für die Bürgschaft gezahlte Prämie nicht den Marktbedingungen.

    (34)

    Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 bestätigte UK Steel Enterprise Ltd. (nachfolgend „UK Steel“), dass ein normaler Privatinvestor für diese Branche, die durch Überkapazitäten, eine enorme Konkurrenz aus Drittländern und niedrige Preise geprägt sei, wohl kein Kapital für die Schaffung von Kapazitäten aufgebracht hätte. Es stelle sich die Frage, ob Hierros Añón und Rodonita selbst in dieses Projekt investiert hätten, wenn nicht mit einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zu rechnen gewesen wäre. Darüber hinaus werfe die Tatsache, dass 70 % der Produktion von Hierros Añón und Rodonita für den Gebrauch innerhalb ihrer eigenen Unternehmensgruppen verwendet werden sollte, Fragen hinsichtlich der zu erwartenden Rentabilität von Siderúrgica Añón auf. Der Transferpreis des Erzeugnisses werde nicht transparent sein und eher der Rentabilitätssteigerung von Hierros Añón und Rodonita auf dem rückläufigen Markt als der von Siderúrgica Añón dienen.

    (35)

    Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 gab Siderúrgica Añón folgende Stellungnahme ab:

    (36)

    Dem Unternehmen zufolge gilt die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (6) (nachstehend „KMU-Verordnung“) ab dem 23. Juli 2002 für den Stahlsektor. Die Tatsache, dass die Beihilfe vor Auslaufen des EGKS-Vertrags gewährt wurde, sei unerheblich, da sich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Kommission über die Vereinbarkeit von Beihilfen auf die rechtlichen und tatsächlichen Umstände stützen müssen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gegeben sind. Darüber hinaus seien in der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (7), auf die die Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (8) verweist, lediglich Rahmenregelungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen erwähnt, aber keine Verordnungen.

    (37)

    Unter diesen Umständen sei die Beihilfe, zumal es sich bei Siderúrgica Añón um ein KMU handele und die Beihilfeintensität (9) unterhalb der in Artikel 4 KMU-Verordnung erwähnten Intensität liege, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (und demzufolge von der Anmeldungspflicht befreit).

    (38)

    Darüber hinaus behauptet das Unternehmen, dass der von IGAPE gewährte Zuschuss und das vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie ausgereichte zinslose Darlehen aufgrund von Regelungen gewährt worden seien, die von der Kommission am 5. Juli 1995 (Staatliche Beihilfe N 21/95) bzw. 18. Mai 2001 (Staatliche Beihilfe N 182/2001) genehmigt wurden, und dass sie deshalb mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

    (39)

    Was die Beteiligung von SODIGA am Kapital von Siderúrgica Añón angeht, so behauptet das Unternehmen, die Tatsache, dass die privaten und öffentlichen Aktionäre unter Umständen unterschiedliche Interessen verfolgen, sei unerheblich; entscheidend sei vielmehr, dass sich die privaten und öffentlichen Investoren zu den gleichen Bedingungen beteiligten. Zur Untermauerung dieses Standpunkts führt das Unternehmen an, dass es sich bei der Beteiligung Bayerns am Kapital von NMH und drei weiteren Stahlerzeugern nach Ansicht der Kommission nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe (Entscheidung vom 26. Juli 1988, zitiert in der Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995) und dass die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens wegen der Beteiligung der Region Wallonien an Carsid die unterschiedlichen Interessen der privaten und öffentlichen Aktionäre nicht berücksichtigt habe.

    (40)

    In dem Schreiben vom 30. September 2002 machte das Unternehmen geltend, dass die Kommission wegen des Verstreichens der in Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfenkodex festgelegten Dreimonatsfrist, binnen derer eine Entscheidung zu erfolgen hat, nicht mehr das Recht gehabt habe, in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2001 eine Entscheidung zu den dargelegten Maßnahmen zu fassen.

    (41)

    Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 übermittelte Siderúrgica Añón ergänzende Angaben. Zunächst machte das Unternehmen geltend, dass die Beihilfe nicht auf der Grundlage des EGKS-Vertrags oder des Stahlbeihilfenkodex beurteilt werden könne. Zweitens betonte es, dass die Beihilfe in den Anwendungsbereich der KMU-Verordnung falle. Drittens versicherte es, dass es sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) (im Folgenden „Verfahrensordnung“) gehandelt habe, da sie vor Inkrafttreten der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie gewährt worden sei.

    IV.   BEMERKUNGEN SPANIENS

    (42)

    Was die Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón angeht, so handelt es sich nach Auffassung der spanischen Behörden um eine gängige marktwirtschaftliche Praxis. Bei Investitionsentscheidungen würden ausschließlich die Tragfähigkeit der Vorhaben und die zu erwartende Rentabilität berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sei die Beteiligung von SODIGA an Siderúrgica Añón zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und zeitgleich mit den bestehenden Aktionären erfolgt, die zusammen 83,4 % der neuen Aktien zeichneten. Unter diesen Umständen, so die spanischen Behörden, seien nach gängiger Rechtsprechung die für einen Privatinvestor geltenden Kriterien erfüllt. Darüber hinaus weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass SODIGA mit der Rückkaufsvereinbarung eine jährliche Mindestrendite der Investition von 7,2 % garantiert, was über der Verzinsung von Schatzanweisungen (mit zehnjähriger Laufzeit) zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung liege (5,3 %). Auch wenn es sich um eine staatliche Beihilfe gehandelt haben sollte, so wäre sie in jedem Fall gemäß der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (11) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gewesen, da es sich gemäß Abschnitt VIII Nummer 3.ii um ein KMU in seiner Anlaufphase in einem Fördergebiet gehandelt habe.

    (43)

    In Bezug auf die Tatsache, dass SODIGA einen höheren Preis pro Aktie bezahlt hat und die Zahlung sofort erfolgt ist, führen die spanischen Behörden an, dass dies die SODIGA gewährte Mindestrendite der Investition kompensiert habe, in deren Genuss die übrigen Aktionäre nicht gekommen seien. Ihren Angaben zufolge sei es in jedem Fall gängige Praxis, dass ein neuer Aktionär für neue Aktien einen höheren Preis zahlt, da das Projekt durch die ursprünglichen Aktionäre einen wichtigen Anstoß erfahre (z. B. Verträge mit Ausrüstungszulieferern oder Grundstückserwerb).

    (44)

    Hinsichtlich der Beteiligung von SODIGA an der zweiten Kapitalerhöhung von Siderúrgica Añón geben die spanischen Behörden an, dass sich SODIGA proportional zu seiner Beteiligung und unter den gleichen Bedingungen wie die übrigen Aktionäre beteiligt habe. In Anbetracht dieser Sachlage handele es sich nicht um eine staatliche Beihilfe.

    (45)

    Hinsichtlich der Frage, inwieweit staatliche Stellen für das Vorgehen von SODIGA verantwortlich sind, weisen die spanischen Behörden darauf hin, dass es nach gängiger Rechtsprechung Aufgabe der Kommission ist nachzuweisen, dass diese Stellen an der Entscheidung, in Siderúrgica Añón zu investieren, beteiligt gewesen sind.

    (46)

    In Bezug auf das über INESGA gewährte Darlehen vertreten die spanischen Behörden die Auffassung, dass die Mittel ausschließlich aus Privatquellen stammen (den beteiligten Banken), dass sich diese Banken frei an der Finanzierung jeder Art von Geschäften beteiligen können und dass sich die Beteiligung von INESGA auf die Projektverfolgung beschränkt. So gesehen habe es keine Beteiligung öffentlicher Mittel gegeben. Darüber hinaus weisen sie darauf hin, dass der Vergleich mit dem von der Kommission verwendeten Bezugssatz unpassend sei, da dieser Bezugssatz dem Durchschnitt der für September, Oktober und November des Jahres 2000 veröffentlichten Fünfjahres-Interbank-Swap-Sätze zuzüglich 75 Basispunkten entsprach. Da der Fünfjahres-Interbank-Swap-Satz zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bei 4,769 % lag, müsse der korrigierte Bezugssatz bei 5,519 % liegen. Abschließend machen sie darauf aufmerksam, dass der Zinssatz mit anderen Darlehen, die Unternehmen der Gruppe Añón gewährt wurden, vergleichbar sei oder sogar darüber liege.

    (47)

    Hinsichtlich der von IGAPE übernommenen Bürgschaft behaupten die spanischen Behörden, dass sie den Marktbedingungen entspreche. Nach ihrer Auffassung beträgt die von den Privatbanken für solche Projekte erhobene Provision 0,15 % pro Quartal. Die Abweichung gegenüber der bei der vorliegenden Transaktion erhobenen Provision sei durch folgende Faktoren bedingt: a) die Bedingungen für die Bereitstellung der Bürgschaft seien viel strenger als bei Bankbürgschaften, da diese auf die erste Aufforderung zu leisten seien, während die Bürgschaft des IGAPE nur hilfsweise geleistet werden müsse (sobald der Empfänger für insolvent erklärt wird), b) das von IGAPE getragene Risiko ist sehr gering, da es nur 30 % des Darlehens abdeckt und nur 40 % der Investition durch das Darlehen finanziert werden, c) die Träger des Projekts sind Unternehmensgruppen, die als solvent gelten.

    (48)

    Die spanischen Behörden haben Erklärungen von zwei Banken beigebracht (Caixa Galicia und Banco Pastor), in denen diese behaupten, dass sie angesichts der Darlehensbedingungen und der Identität der Aktionäre für diese Bürgschaft eine jährliche Provision von 0,20 % erhoben hätten.

    (49)

    In Bezug auf die Bezuschussung der 0,25 % durch IGAPE und die Bereitstellungsprovision behaupten die spanischen Behörden, dass diese Beihilfe im Einklang mit von der Kommission genehmigten Regelungen gewährt worden sei und dass sie mit Ausnahme von 14 299,44 EUR in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (12) falle, die auch für den EGKS-Sektor gelte. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Markt für diese Erzeugnisse nicht beeinträchtigt werde, da sie überwiegend innerhalb der Unternehmensgruppe verwendet würden und der Rest fast ausschließlich für Gebiete außerhalb des EWR bestimmt sei.

    (50)

    Hinsichtlich des von IGAPE gewährten Zuschusses geben die spanischen Behörden an, er sei aufgrund einer von der Kommission genehmigten Regelung bereit gestellt worden und deshalb mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    (51)

    Nach Auffassung der spanischen Behörden sei die Beihilfe in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie in den Anwendungsbereich der KMU-Verordnung falle, die auch für den EGKS-Stahlsektor gelte.

    (52)

    Darüber hinaus vertreten sie die Ansicht, dass die Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (13) in Einklang steht. Die spanischen Behörden behaupten, dass das zur Abwasserbehandlung eingesetzte System umweltfreundlicher als das herkömmliche sei und zusätzliche Kosten in Höhe von 661 113 EUR verursache. Ebenso würden durch die Verwendung von Erdgas im Wärmofen die Emissionen im Vergleich zu Erdöl drastisch reduziert, was mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 1 502 530 EUR verbunden sei. Drittens würden durch die Tatsache, dass alle technischen Arbeiten an den Hydraulik- und Schmieranlagen, den Kabeln und Leitungen an der Oberfläche und nicht unterirdisch vorgenommen wurden, die Arbeitsbedingungen verbessert und unterirdische Leckstellen verhindert, was zusätzliche Kosten in Höhe von 6 911 639 EUR zur Folge habe.

    (53)

    Im Hinblick auf die Stellungnahmen Dritter (siehe Randnrn. 31 bis 34) vertreten die spanischen Behörden die Auffassung, dass es für diese Behauptungen keinerlei Beweise gebe und diese Verbände lediglich versuchten, den Markteintritt eines neuen Unternehmens zu verhindern. So erinnern die spanischen Behörden daran, dass die bei traditionellen Herstellern bestehenden Lieferengpässe für diese Erzeugnisse (vor allem die langen Fristen für die Ausführung der Bestellungen) der Grund dafür seien, dass die Träger des neuen Unternehmens die Investition getätigt hätten. Sie machen die Kommission auch auf ihre Entscheidung 89/515/EWG vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (14) und die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile der Gerichtshöfe der Gemeinschaft aufmerksam, in denen die Auffassung vertreten worden sei, dass sich einige Mitglieder der EISA an wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligt hätten.

    V.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

    (54)

    Siderúrgica Añón S.A. stellt Stabeisen her, das unter die in Anlage I zum EGKS-Vertrag erfassten Erzeugnisse fällt. Es handelt sich daher um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag.

    (55)

    Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass Spanien die Maßnahmen rechtswidrig angewandt hat, da es das in Artikel 6 des Stahlbeihilfenkodex festgelegte Verfahren nicht befolgte. Aus diesem Grund kann die Kommission das vom Unternehmen angeführte Argument, dass es sich um eine bestehende Beihilfe gehandelt habe (siehe Randnr. 41) nicht gelten lassen.

    (56)

    Auch wenn das Verfahren auf der Grundlage des EGKS-Vertrags eingeleitet wurde, konnte die Kommission vor dem 23. Juli 2002 keine endgültige Entscheidung fällen, da der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens am 2. Juli 2002 getroffen und am 4. Juli 2002 den spanischen Behörden übermittelt wurde. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme wurde am 9. September 2002 veröffentlicht. In Ziffer 43 ihrer Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erklärte die Kommission, dass sie in solchen Fällen die Prüfung nach der Verfahrensordnung fortsetzen und eine endgültige Entscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag treffen werde.

    (57)

    Die Kommission kann das Argument des Unternehmens nicht gelten lassen, nach dem die seit der ursprünglichen Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens verstrichene Dreimonatsfrist die Kommission daran hindere, eine Entscheidung zu erlassen (siehe Randnr. 40). So stellte der Gerichtshof in der Rechtssache C-5/01 Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 12. Dezember 2002 (15) fest: „Aufgrund des Regelungszusammenhangs des Artikels 6 Absatz 5 des Sechsten Stahlbeihilfenkodex, in dem die Dreimonatsfrist erwähnt ist, (…) kann sie daher nicht als Ausschlussfrist angesehen werden“. Gegenwärtig ist die Verfahrensordnung uneingeschränkt anwendbar und Artikel 7 Absatz 6 dieser Verordnung ist eingehalten worden.

    1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

    (58)

    Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    a)   Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón

    (59)

    Was die Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón betrifft (siehe Randnrn. 27 und 29), weist die Kommission zunächst darauf hin, dass SODIGA von der Regionalregierung Galiciens kontrolliert wird. Sie weist darüber hinaus darauf hin, dass die Regionalregierung Galiciens SODIGA als Teil der von IGAPE durchgeführten Beihilfeprogramme für Unternehmen ansieht (16). Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen von SODIGA dem Staat zuzuordnen sind.

    (60)

    Um festzustellen, ob dem Empfänger der Maßnahme Vorteile gewährt wurden, wendet die Kommission das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors an. Dieses Prinzip ist von der Kommission in zahlreichen Rechtssachen angewandt und vom Gerichtshof in verschiedenen Urteilen anerkannt und entwickelt worden (17). Das Prinzip besagt im Wesentlichen, dass die Investition keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn eine öffentliche Stelle unter Bedingungen, die für einen Privatinvestor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen akzeptabel wären, in ein Unternehmen investiert.

    (61)

    Wenn an einer bestimmten Transaktion ein privater und ein öffentlicher Investor beteiligt sind, liegt grundsätzlich keine staatliche Beihilfe vor, sofern beide Investoren unter den gleichen Bedingungen teilnehmen.

    (62)

    Dies ist bei der Beteiligung von SODIGA am Kapital von Siderúrgica Añón allerdings nicht der Fall, und zwar aus folgenden Gründen:

    (63)

    Erstens beglich SODIGA bei der ersten Kapitalerhöhung seinen Anteil sofort, während die privaten Teilhaber zu einem späteren Zeitpunkt zahlten; darüber hinaus zahlte SODIGA 90 EUR pro erworbene Aktie, während die privaten Teilhaber nur 60 EUR pro Aktie zahlten.

    (64)

    Zweitens werden die hauptsächlichen Nutznießer der Produktion von Siderúrgica Añón die privaten Teilhaber sein, die mit diesem Vermögen Gewinne erzielen können, während SODIGA nur auf die Rentabilität von Siderúrgica Añón setzt, um eine Kapitalrendite zu erzielen.

    (65)

    Die Kommission kann das Argument nicht gelten lassen, dass die von SODIGA gezahlte Prämie eine gängige Praxis darstelle (siehe Randnr. 43), zumal das Unternehmen mit der Produktion noch nicht begonnen hatte und daher keine besonders guten Resultate vorweisen konnte, die eine Prämie gerechtfertigt hätten. Würde diesem Argument gefolgt, müsste es auf die Kapitaleinlagen aller Investoren zu den besagten Terminen angewandt werden.

    (66)

    Die Kommission weist dennoch darauf hin, dass SODIGA nach der Rückkaufsvereinbarung eine Aktienrendite von 7,2 % garantierte, die die Privataktionäre nicht hatten (18).

    (67)

    Angesichts der Tatsache, dass jährliche Raten gezahlt wurden, SODIGA Minderheitsaktionär ist und keinen Einfluss auf die Unternehmensführung hat und die Produktion von Siderúrgica Añón in erster Linie für die eigenen Aktionäre bestimmt ist, kann diese Beteiligung aus wirtschaftlicher Sicht einem nachrangigen Gesellschafterdarlehen gleichgestellt werden. Unter Risikoaspekten ist diese Beteiligung jedoch als normales Aktienkapital zu betrachten, da die nachgeordneten Darlehen definitionsgemäß Vorrang vor Aktienkapital haben.

    (68)

    Es stellt sich deshalb die Frage, ob die vorgenannte Kapitalrendite von 7,2 % das damit verbundene Risiko decken würde und für einen Privatinvestor, der ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen gewährt, akzeptabel wäre. Die Kommission folgt der in ihrer Entscheidung 2003/284/EG vom 11. Dezember 2002 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Sniace SA gewährt hat (19) vertretenen Sichtweise und ist der Auffassung, dass der übliche Zinssatz zur Deckung des mit dem Darlehen verbundenen Risikos bei der ersten Kapitalerhöhung bei 12,33 % und bei der zweiten bei 11,06 % hätte liegen müssen. Dieser Zinssatz ergibt sich aus dem für spanische Darlehen (6,33 % zum 19. April 2001 und 5,06 % zum 1. März 2002) üblichen Aufschlag von 75 Basispunkten zuzüglich 600 Punkte, weil keine Sicherheiten vorhanden sind und ein neues Stahlunternehmen mit Risiken verbunden ist, da der Stahlsektor durch strukturelle Überkapazitäten geprägt ist und, wie bereits erläutert, ein größeres Risiko als bei einem normalen Darlehen besteht (im Falle einer Insolvenz hätten alle Gläubiger Vorrang) (20). Dieser Ansatz entspricht auch den Vorgaben der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (21), in der festgelegt ist, dass der Referenzsatz in besonderen Risikofällen um 400 Basispunkte oder mehr erhöht werden kann (z. B. wenn die von den Banken normalerweise verlangten Sicherheiten nicht bereit gestellt werden).

    (69)

    Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die in Frage stehende Beteiligung für Siderúrgica Añón einen Vorteil darstellt, der durch öffentliche Mittel finanziert wird.

    (70)

    Das Beihilfeelement beider Beteiligungen entspricht der Zinsdifferenz zwischen 12,33 % und 7,2 % — d. h. 5,13 % — im Falle der ersten Beteiligung und der Zinsdifferenz zwischen 11,06 % und 7,2 % — d. h. 3,86 % — im Falle der zweiten Beteiligung. Bei Berücksichtigung der Tranchen, die von Siderúrgica Añón an SODIGA gezahlt werden, entspricht diese Beihilfe der Differenz zwischen den tatsächlichen Rückzahlungen und den jährlichen Zins- und Kapitalzahlungen, die bei Anwendung der vorgenannten üblichen Zinssätze, nämlich 12,33 % bzw. 11,06 %, geschuldet würden. Bei deren Anwendung ergäbe sich eine jährliche Zinszahlung von 222 317,30 EUR für die erste Beteiligung und 54 766,90 EUR für die zweite. Die Differenz zwischen den Zinszahlungen, die angemessen wären, und dem geltenden Rückzahlungsmodus für die beiden Beteiligungen stellt sich wie folgt dar (22):

     

    Erste Beteiligung in Höhe von 1 803 060 EUR (2001)

    Jahr

    2002

    2003

    2004

    2005

    2006

    2007

    Rückzahlungsmodus ohne Beihilfe

    222 317

    222 317

    222 317

    222 317

    222 317

    222 317

    + 1 803 060

    = 2 025 377

    Geltender Rückzahlungsmodus

    150 916

    150 916

    150 916

    150 916

    150 916

    1 803 060

    Jährliche Beihilfe

    71 401

    71 401

    71 401

    71 401

    71 401

    222 317

     

    Zweite Beteiligung in Höhe von 495 180 EUR (2002)

    Jahr

    2003

    2004

    2005

    2006

    2007

    Rückzahlungsmodus ohne Beihilfe

    54 766

    54 766

    54 766

    54 766

    54 766

    + 495 180

    = 549 946

    Geltender Rückzahlungsmodus

    41 868

    41 868

    41 868

    41 868

    495 180

    Jährliche Beihilfe

    12 869

    12 869

    12 869

    12 869

    54 766

    b)   Das über INESGA gewährte Darlehen

    (71)

    Was das über INESGA gewährte Darlehen betrifft (siehe Randnr. 26), so dürften nach Ansicht der Kommission durchaus Elemente einer staatlichen Beihilfe vorgelegen haben, da der Zinssatz sehr niedrig scheint. Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass die Gelder von Privatbanken aufgebracht werden, denen eine Beteiligung am Darlehen freisteht. Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine finanzielle Begünstigung eher durch das Eingreifen von IGAPE (Bürgschaft, direkt an die Banken gezahlter Zinszuschuss) sowie durch die Tatsache, dass es sich um einen Gemeinschaftskredit handelt, stattgefunden hat. Folglich liegt beim Darlehen selbst keine staatliche Beihilfe vor.

    c)   Die von IGAPE gewährte Bürgschaft

    (72)

    Was die von IGAPE gewährte Bürgschaft betrifft (siehe Randnr. 26), so bestehen in der Praxis der Kommission (23) zur Beurteilung einzelner staatlicher Garantien zahlreiche Voraussetzungen, unter denen eine Bürgschaft keine staatliche Beihilfe darstellt. Im vorliegenden Fall weist die Kommission darauf hin, dass Siderúrgica Añón keine finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (24) hatte und auf den Finanzmärkten ohne ein Eingreifen des Staates Darlehen erhielt. Sie weist ebenfalls darauf hin, dass die Bürgschaft an ein bestimmtes Darlehen gebunden ist, über einen festen Höchstbetrag gestellt wurde, 30 % des rückzahlbaren Darlehens abdeckt und eine begrenzte Laufzeit hat. Hinsichtlich des für die Bürgschaft gezahlten Preises bezweifelte die Kommission, dass die gezahlte Prämie (jährlich 0,2 % der verbürgten Schuld, ohne Bereitstellungsprovision) dem üblichen Preis einer vergleichbaren Bürgschaft entspricht, wobei im Wesentlichen die von zwei der am Darlehen beteiligten Banken veröffentlichten Listen mit Höchstpreisen von Bürgschaften berücksichtigt wurden.

    (73)

    Die Kommission kann die nachträglich von zwei Banken vorgelegten „Angebote“ nicht als Referenz akzeptieren (siehe Randnr. 48), da sie hypothetisch sind und speziell für dieses Verfahren erstellt wurden. Außerdem handelt es sich um Angebote zweier konkreter Banken, die daher nicht notwendigerweise die Marktpraxis widerspiegeln.

    (74)

    Ebenso wenig kann die Kommission die Argumente bezüglich der besonderen Merkmale der Bürgschaft (siehe Randnr. 47) und somit den Preisnachlass gegenüber dem „marktüblichen“ Satz akzeptieren, und zwar aus folgenden Gründen: a) Die Tatsache, dass Bürgschaften in Spanien üblicherweise auf die erste Aufforderung zu leisten sind, erklärt sich dadurch, dass vom Empfänger andere Sicherheiten gefordert werden. Im vorliegenden Fall jedoch verzichtete IGAPE ausdrücklich auf sein Recht, irgendeine andere Sicherheit zu fordern (nachdem das Einverständnis der Regionalregierung Galiciens eingeholt worden war); b) die Tatsache, dass die Bürgschaft lediglich 30 % des Darlehens deckt, ist unerheblich, da für den Bürgen die Risikohöhe maßgeblich ist; c) die Tatsache, dass es sich bei den Projektträgern um solvente Unternehmensgruppen handelt, ist ebenfalls unerheblich, da sie für die Schulden von Siderúrgica Añón nicht haftbar wären.

    (75)

    Unter diesen Umständen vertritt die Kommission die Auffassung, dass in diesem konkreten Fall der marktübliche Satz für eine vergleichbare Bürgschaft mindestens bei 0,6 % jährlich liegen müsste, wie von den spanischen Behörden angegeben (siehe Randnr. 47).

    (76)

    Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die in Frage stehende Bürgschaft für Siderúrgica Añón einen Vorteil darstellt, der durch öffentliche Mittel finanziert wird.

    (77)

    Was den Umfang der staatlichen Beihilfe bei dieser Bürgschaft betrifft, so ist in Ziffer 3.2 der Mitteilung über Bürgschaften festgelegt, dass das Barzuschussäquivalent einer einzelnen Garantie genauso berechnet werden sollte wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen. Im vorliegenden Fall hält es die Kommission zur Bestimmung des Marktzinses dieses Darlehens und mangels anderer nicht verbürgter Darlehen zur Finanzierung der Investition für sinnvoll, den Zinssatz einer unverbürgten Kreditlinie heranzuziehen, die Siderúrgica Añón von der Caixa de Galicia gewährt wurde (Darlehenssumme 3 000 000 EUR, Zinssatz Zwölfmonats-EURIBOR + 0,75 %, Bereitstellungsprovision 0,15 %, Laufzeit ein Jahr ab 20. März 2002) (25). Der Zinszuschuss für das INESGA-Darlehen beträgt deshalb 0,3 % (die Differenz in Höhe von 0,50 % zwischen der Risikoprämie des INESGA-Darlehens (Dreimonats-EURIBOR + 0,25 %) und der Risikoprämie der Kreditlinie (Zwölfmonats-EURIBOR + 0,75 %) abzüglich 0,2 % für die Bürgschaft). Dies ergibt 28 848,60 EUR (0,3 % von 9 616 193 EUR) pro Jahr.

    d)   Weitere Maßnahmen

    (78)

    Der über IGAPE gewährte Zuschuss (siehe Randnr. 24), der zinsfreie Kredit des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie (siehe Randnr. 25), der Zinszuschuss und die Bezuschussung der über INESGA gewährten Bereitstellungsprovision durch IGAPE (siehe Randnr. 26) stellen für Siderúrgica Añón einen Vorteil dar, der durch öffentliche Mittel finanziert wird.

    (79)

    Die Summe der im vorgenannten Abschnitt aufgeführten Beihilfemaßnahmen setzt sich wie folgt zusammen: von IGAPE gewährter Zuschuss: 2 399 407 EUR; Zuschüsse von IGAPE für das über INESGA gewährte Darlehen: jährlich 0,25 % von 9 616 193 EUR (Zinszuschuss), d. h. 24 040,50 EUR jährlich und 0,5 % von 9 616 193 EUR (Bereitstellungsprovision), d. h. 48 081 EUR jährlich; zinsfreier Kredit des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie: jährlich 5,7 % von 1 803 036 EUR, d. h. 102 773,50 EUR pro Jahr.

    e)   Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel

    (80)

    Angesichts des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und Handels in diesem Sektor (siehe Randnrn. 20 bis 23) ist die Kommission der Ansicht, dass die genannten Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (81)

    Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass der über IGAPE gewährte Zuschuss, der zinsfreie Kredit des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, der Zinszuschuss und die Bezuschussung der über INESGA gewährten Bereitstellungsprovision durch IGAPE, die Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón und die von IGAPE gewährte Bürgschaft eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen.

    2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

    (82)

    Zunächst kann die Kommission das Argument nicht gelten lassen, dass einige der Beihilfemaßnahmen im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt worden seien (N 21/95 (26) und N 182/2001 (27)). In ihren Entscheidungen zur Genehmigung dieser Regelungen nahm die Kommission die Verpflichtung der spanischen Behörden zur Kenntnis, die für den Stahlsektor geltenden Vorschriften einzuhalten. Die Kommission weist darauf hin, dass es sich hierbei um die im Stahlbeihilfenkodex enthaltenen Vorschriften handelt, welcher die Stahlindustrie von dieser Art Regelungen ausnimmt und eine vorherige Anmeldung vorschreibt. Da der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nicht nachgekommen wurde, ist die Siderúrgica Añón gewährte Beihilfe durch diese beiden Regelungen nicht gedeckt.

    (83)

    Nach Absatz 44 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags wird die Kommission „nach dem 23. Juli 2002 (…) bei ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung bis zu diesem Tag gewährt wurden, entsprechend ihrer Bekanntmachung über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln verfahren.“ (28) Gemäß des letzten Absatzes letztgenannter Bekanntmachung lassen ihre Bestimmungen „ferner die Auslegung der Verordnungen des Rates und der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen unberührt.“

    (84)

    So besagt Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz (29) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 „Außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Auflage in Artikel 3 Absatz 1 erfüllen, wonach bei der Vergabe ein ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung erfolgen muss.“

    (85)

    Die Kommission ist ausgehend von Umsatz, Beschäftigtenzahl und Bilanzsumme von Siderúrgica Añón und seinen verbundenen Unternehmen (siehe Randnrn. 15 und 17) der Auffassung, dass es sich um ein mittleres Unternehmen handelt (gemäß Anhang I der KMU-Verordnung). Deshalb ist zu prüfen, ob die Siderúrgica Añón gewährten Investitionsbeihilfen die Voraussetzungen der KMU-Richtlinie erfüllen.

    (86)

    In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 KMU-Verordnung Einzelbeihilfen nicht von der Anmeldungspflicht freigestellt sind, wenn sie einen der unter Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte übersteigen.

    (87)

    Daraus ergibt sich, dass die von IGAPE als Zuschuss gewährte Beihilfe in Höhe von 2 399 407 EUR nicht von dieser Pflicht freigestellt werden kann. Den spanischen Behörden zufolge (siehe Randnr. 24) entspricht die Beihilfe 8 % der Investition. Die Investition beläuft sich folglich auf 29 992 588 EUR und übersteigt somit den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wert von 25 000 000 EUR. Darüber hinaus ist die Eisen- und Stahlindustrie als ein Sektor anzusehen, in dem gemäß Ziffer 1 Absatz 3 der Mitteilung der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (30) und Ziffer 27 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (31) keine Regionalbeihilfen gewährt werden können. Die gleiche Situation lag vor, als die Beihilfe gemäß dem Stahlbeihilfenkodex gewährt wurde. Da es sich bei Siderúrgica Añón um ein mittleres Unternehmen handelt, muss bei der Bestimmung des gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i anzusetzenden Schwellenwerts von 7,5 % ausgegangen werden, wie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b angegeben. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i darf die Bruttobeihilfeintensität nicht mehr als 50 % von 7,5 % betragen, d. h. 3,75 %. Der Wert von 8 % liegt weit oberhalb dieser Schwelle. Bei der Bruttobeihilfeintensität von IGAPE muss nämlich der Gesamtbetrag des Zuschusses berücksichtigt werden (der sich auf 8 % beläuft), und nicht der anfänglich ausbezahlte Betrag (der sich auf 0,95 % beläuft), wie von den spanischen Behörden angeführt (siehe Randnr. 37), denn zur Beurteilung der Beihilfe ist der gewährte Betrag und nicht der ausbezahlte Betrag maßgeblich.

    (88)

    Berücksichtigt man ferner, dass aus dem letzten Satz von Ziffer 27 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben hervorgeht, dass größere Einzelbeihilfen für die Stahlindustrie, die durch die KMU-Verordnung nicht freigestellt sind, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, kann auch der Zuschuss von IGAPE nicht nach der KMU-Verordnung freigestellt werden. Dieselbe Schlussfolgerung hätte sich auch bei der Anwendung des bei der Gewährung der Beihilfe geltenden Stahlbeihilfenkodex ergeben.

    (89)

    Was alle übrigen Beihilfen betreffen, die als Investitionsbeihilfen angesehen werden, so können auch diese nicht nach der KMU-Verordnung freigestellt werden. Deshalb hätten sie mit dem von IGAPE gewährten Zuschuss kumuliert werden müssen und wären infolgedessen nach der in den Randnummern 86 bis 88 dargelegten Argumentation unvereinbar.

    (90)

    Andererseits muss die Vereinbarkeit gemäß der regionalen Ausnahmeregelung für staatliche Beihilfen anhand der Kriterien beurteilt werden, die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Bestimmungen festgelegt sind, wie die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln vorsieht. Wie bereits erwähnt, erlaubte der Stahlbeihilfenkodex zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung keine Regionalbeihilfen. Infolgedessen fällt die Beihilfe nicht unter diese Ausnahmeregelung.

    (91)

    Ebenso wenig kann die Kommission das Argument gelten lassen, dass einige der Investitionen für eine Umweltschutzbeihilfe in Betracht kämen, und zwar aus folgenden Gründen:

    (92)

    Nach Artikel 3 Stahlbeihilfenkodex (32), der die Kriterien für die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen aufführt, hat die Kommission versteckte Investitionsbeihilfen für neue Anlagen oder Ausrüstungen zu verhindern. Darüber hinaus legt der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (33) gemäß dem Stahlbeihilfenkodex fest, dass Beihilfen, die angeblich Umweltzwecken dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen fördern, nicht unter diesen Rahmen fallen (Ziffer 3.2.1).

    (93)

    Im vorliegenden Fall weist die Kommission zunächst darauf hin, dass für die spanischen Behörden Umweltschutzüberlegungen bei der Gewährung der Beihilfe keine Rolle gespielt haben.

    (94)

    Ebenso weist sie darauf hin, dass die Investitionen in das Abwasserbehandlungssystem und den Wärmofen die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens erhöhen werden, da Wasser- und Energiekosten eingespart werden. Der Einbau solcher Anlagen ist gängige Praxis in der Branche und wird nicht als Umweltinvestition angesehen. Nach Ansicht der Kommission ist dies der eigentliche Grund für die Investitionen, sodass sie nicht unter den Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen fallen (34).

    (95)

    Jedenfalls haben weder die spanischen Behörden noch der Empfänger konkrete Beweise vorgelegt, dass diese Anlagen zum Umweltschutz beitragen. Aus diesem Grund ist weder ein unabhängiges Gutachten noch eine Konsultation der Mitgliedstaaten erforderlich (siehe Anhang zum Stahlbeihilfenkodex). Ebenso wenig haben sie alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich durch niedrigere Produktionskosten ergeben, gegengerechnet, so wie es der Anhang (35) zum Stahlbeihilfenkodex verlangt, oder erklärt, wie die zusätzlichen Kosten berechnet wurden.

    (96)

    In Bezug auf die technischen Arbeiten ist die Kommission der Ansicht, dass keinerlei Gewinn für die Umwelt entstanden ist; sollte ein Gewinn für die Arbeitnehmersicherheit entstanden sein, so wäre er weder durch den Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen noch durch irgendeine Bestimmung des Stahlbeihilfenkodex gedeckt.

    (97)

    Ebenso wenig sieht die Kommission, welche Bestimmung des Stahlbeihilfenkodex als Grundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe dienen könnte. Es ist offensichtlich, dass es sich nicht um Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen oder Schließungsbeihilfen handelt und dass sie auch nicht in Griechenland gewährt wurden. Außerdem stellt die Kommission fest, dass es sich nicht um Ausbildungsbeihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (36) oder Beschäftigungsbeihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (37) handelt. (38) Die spanischen Behörden haben sich jedenfalls auf keine dieser Ausnahmen und auf keine dieser Verordnungen berufen.

    (98)

    Abschließend weist die Kommission darauf hin, dass die Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung nicht für den Stahlsektor galt und nach Kapitel VIII.3 Absatz 8 auch nach wie vor nicht gilt.

    (99)

    Bei Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass keine der Ausnahmeregelungen für Investitionsbeihilfen im Stahlsektor im vorliegenden Fall anzuwenden ist und infolgedessen die Maßnahmen, die von der Kommission als staatliche Beihilfen eingestuft wurden, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (100)

    Die Kommission muss feststellen, dass Spanien die in Frage stehenden Beihilfemaßnahmen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, rechtswidrig durchgeführt hat. Daher müssen diese Maßnahmen aufgehoben werden.

    (101)

    Des Weiteren entscheidet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 659/1999 in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Siderúrgica Añón S.A. gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Beihilfe umfasst Folgendes:

    a)

    das in der Beteiligung von SODIGA am Aktienkapital von Siderúrgica Añón enthaltene Beihilfeelement, nämlich:

    i)

    eine jährliche Prämie von 5,13 % für die ursprüngliche Kapitaleinlage von 1 803 060 EUR, abzüglich der fünf jährlichen Rückzahlungen über 150 916 EUR, was die erste Beteiligung im Jahr 2001 betrifft, und

    ii)

    eine jährliche Prämie von 3,86 % für die ursprüngliche Kapitaleinlage von 495 180 EUR, abzüglich der vier jährlichen Rückzahlungen über 41 868 EUR, was die zweite Beteiligung im Jahr 2002 betrifft;

    b)

    den von IGAPE am 10. November 2000 gewährten Zuschuss in Höhe von 2 399 407 EUR;

    c)

    die Zinszuschüsse, die auf den Konsortialkredit vom 2. April 2001 in Höhe von 9 616 193 EUR im Rahmen der Bürgschaft über 30 % gewährt wurden, d. h. 0,3 % jährlich, und der von IGAPE gewährte direkte Zinszuschuss von 0,25 % jährlich, der sich auf insgesamt 52 889,10 EUR jährlich beläuft;

    d)

    die durch IGAPE erfolgte Zahlung der Bereitstellungsprovision in Höhe von 48 081 EUR für das am 2. April 2001 gewährte Darlehen über 9 616 193 EUR;

    e)

    den Zinszuschuss in Höhe von 5,7 % jährlich, der im zinsfreien Kredit des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie vom 29. Dezember 2000 über 1 803 036 EUR enthalten ist.

    Artikel 2

    (1)   Spanien verzichtet darauf, dem Empfänger weitere Beihilfen über die in Artikel 1 genannten Maßnahmen zu gewähren.

    In Bezug auf bereits genehmigte, aber zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getätigte Zahlungen kann Spanien die Rückzahlung aller nach Erlass dieser Entscheidung ausgezahlten Beträge fordern oder die Konditionen der in Artikel 1 erwähnten Maßnahmen an die Marktbedingungen anpassen, wie in der vorliegenden Entscheidung ausgeführt.

    (2)   Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern.

    (3)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich im Einklang mit den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beträge dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Der Zinssatz wird auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

    Der vorstehend genannte Zinssatz wird für die gesamte Dauer nach der Zinseszinsformel berechnet.

    Artikel 3

    Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die geplant sind oder bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Zu diesem Zweck verwendet es den im Anhang der vorliegenden Entscheidung beigefügten Fragebogen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 16. Juni 2004

    Für die Kommission

    Mario MONTI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 33 vom 6.2.2002, S. 9 und ABl. C 223 vom 19.9.2002, S. 2.

    (2)  ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

    (3)  ABl. C 33 vom 6.2.2002, S. 9.

    (4)  ABl. C 223 vom 19.9.2002, S. 2.

    (5)  INESGA ist ein Förderfonds, der die Finanzierung tragfähiger Projekte, die für die galicische Wirtschaft von besonderem Interesse sind, durch Vereinbarungen mit Kreditinstituten erleichtern soll. Am 29. Mai 2000 unterzeichneten die galicische Regionalregierung und diese sieben Banken eine Vereinbarung, in der sich die Banken verpflichteten, 108,2 Mio. EUR zur Finanzierung von Investitionsprojekten bereitzustellen. Gemäß der Vereinbarung kann sich jede der beteiligten Banken weigern, die Finanzierung eines bestimmten Projekts mitzutragen.

    (6)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

    (7)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

    (8)  ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5.

    (9)  Von IGAPE bewilligter Zuschuss, BSÄ: 0,95 %; zinsloses Darlehen des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, BSÄ: 2,8 %; über INESGA gewährtes Darlehen, BSÄ: 2,32 %; von IGAPE übernommene Bürgschaft, BSÄ: 0,63 %; Zuschuss zu dem von INESGA gewährten Darlehen durch IGAPE, BSÄ: 0,32 %; Zuschuss zur Bereitstellungsprovision durch IGAPE, BSÄ: 0,16 %.

    (10)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (11)  ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3.

    (12)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

    (13)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

    (14)  ABl. L 260 vom 6.9.1989, S. 1.

    (15)  Slg. 2002, S. I-11991, Randnr. 60.

    (16)  Quelle: http://www.xunta.es/Galicia2001/G200112G.pdf

    (17)  Siehe Rechtssache vom 10. Juli 1986 C-234/84 Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Boch), Slg. 1986, S. I-2263, Randnr. 14: „Um zu entscheiden, ob eine solche Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, bietet sich die Anwendung des von der Kommission in ihrer Entscheidung genannten — von der belgischen Regierung im Übrigen angefochtenen — Kriteriums an, ob sich das Unternehmen die betreffenden Beträge auf den privaten Kapitalmärkten beschaffen könnte. Befindet sich das Gesellschaftskapital im Besitz der öffentlichen Hand, ist insbesondere zu prüfen, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundlegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte“. Siehe auch die verbundene Rechtssachen des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003 T-228/99 und T-233/99 Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2003, S. II-435, Randnrn. 255, 266, 313 und 324.

    (18)  Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Endpreis bei Anwendung der alternativen Methode (theoretischer Buchwert) höher liegen könnte, würde nach den jüngsten Prognosen von SODIGA vom Februar 2002 die Kapitalrendite in diesem Fall 6,3 % betragen.

    (19)  ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 35.

    (20)  Diese Überlegungen lagen auch der Entscheidung 2003/284/EG der Kommission zugrunde, wo wegen fehlender Sicherheiten für ein nachgeordnetes Darlehen 600 Basispunkte zugeschlagen wurden. Siehe Randnr. 42 der in Fußnote 21 genannten Entscheidung.

    (21)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3; siehe insbesondere Absatz 8 erster Spiegelstrich.

    (22)  Bei der Gegenüberstellung dieser beiden Tabellen ist zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Zinssatz für die Rückzahlung in Höhe von 7,2 % einem hypothetischen Jahresbeitrag entspricht, der auch 2007 fällig wäre (dem Jahr der Rückzahlung des vollen Darlehensbetrags), während diese Gelder in Wirklichkeit nur auf fünf (anstatt sechs) bzw. vier (anstatt fünf) Tranchen aufgeteilt wurden.

    (23)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14, Ziffer 4.2).

    (24)  ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

    (25)  Wenngleich Laufzeit und Basissatz der beiden Darlehen verschieden sein können, kann nach Auffassung der Kommission die von einem Privatgläubiger für ein unbesichertes Darlehen verlangte Risikoprämie ein zuverlässiger Parameter sein, um den Beihilfegehalt des INESGA-Darlehens zu beurteilen.

    (26)  ABl. C 298 vom 11.11.1995.

    (27)  ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 11.

    (28)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

    (29)  Schreibfehler: Es muss heißen „Artikel 9a Absatz 2“.

    (30)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21.

    (31)  ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

    (32)  Dieser Artikel ist zur Würdigung von Beihilfen heranzuziehen, die gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln sowie Ziffer 82 Buchstabe b und Ziffer 7 Absatz 2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen gewährt werden.

    (33)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

    (34)  Siehe insbesondere erster Satz des Anhangs zum Stahlbeihilfenkodex.

    (35)  Siehe Buchstabe b des Abschnitts „Beihilfen als Anreiz für eine spürbare Verbesserung des Umweltschutzniveaus“ im Anhang.

    (36)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

    (37)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

    (38)  Gemäß dem letzten Absatz der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln hat die Kommission zu prüfen, ob die Beihilfen unter Umständen mit einer derzeit geltenden Verordnung der Kommission oder des Rates im Bereich der staatlichen Beihilfen vereinbar sind.


    ANHANG

    Angaben zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission

    1.   BERECHNUNG DES ZURÜCKZUFORDERNDEN BETRAGS

    1.1

    Detaillierte Angaben zu den Beträgen der rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfe:

    Kurze Beschreibung der Maßnahme (1)

    Datum der Auszahlung (2)

    Betrag der Beihilfe (3)

    Währung

    Datum der Rückzahlung (4)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bemerkungen:

    1.2

    Detaillierte Darstellung der Berechnung der auf die zurückzufordernde Beihilfe anwendbaren Zinsen.

    2.   MAßNAHMEN, DIE ZUR RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE VORGESEHEN SIND UND ERGRIFFEN WURDEN

    2.1

    Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen und bereits ergriffenen Maßnahmen zur sofortigen und tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe. Gegebenenfalls ist die rechtliche Grundlage der ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen anzuführen.

    2.2

    Wann wird die Beihilfe zur Gänze zurückgezahlt sein?

    3.   BEREITS ERFOLGTE RÜCKZAHLUNGEN

    3.1

    Detaillierte Angaben zu den vom Empfänger zurückgezahlten Beträgen der Beihilfe:

    Kurze Beschreibung der Maßnahme

    Datum (5)

    Betrag der zurückbezahlten Beihilfe

    Währung

    Datum der Rückzahlung (6)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    3.2

    Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Nummer 3.1 angeführten Beihilfebeträge.


    (1)  

    (°)

    Besteht eine Maßnahme aus mehreren Teilbeträgen, sind getrennte Reihen zu verwenden.

    (2)  

    (°°)

    Zeitpunkt, zu dem die Teilbeträge dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden.

    (3)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (als Bruttosubventionsäquivalent).

    (4)  Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte die Teilbeträge zurückgezahlt hat.

    (5)  

    (°)

    Zeitpunkt, zu dem die Teilbeträge dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden.

    (6)  

    (°°)

    Datum der Rückzahlung.


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