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Document 32005D0597

2005/597/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2005 zur Anerkennung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen in Irland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2911) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 204 vom 5.8.2005, p. 21–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 254–254 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/597/oj

5.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. August 2005

zur Anerkennung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen in Irland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2911)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/597/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zuständige Behörde Irlands hat einen Antrag auf Anerkennung des in diesem Mitgliedstaat angewendeten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen zusammen mit zweckdienlichen Unterlagen eingereicht.

(2)

Im Anschluss an eine Veterinärinspektion der Kommission in Irland wurde das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen von Kommissionssachverständigen als voll einsatzfähig erklärt, sofern bestimmte Verpflichtungen eingehalten werden.

(3)

Irland hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zum 9. Juli 2005 die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zu gewährleisten.

(4)

Die zuständige Behörde hat geeignete Kontrollen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen zu überprüfen.

(5)

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen in Irland ist daher zu genehmigen, so dass die zweite Kennzeichnung — außer bei Tieren im innergemeinschaftlichen Handel — durch dieses System ersetzt werden kann.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Irland angewendete System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 wird als zum 9. Juli 2005 voll einsatzfähig anerkannt.

Artikel 2

Unbeschadet der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festzulegenden Bestimmungen führt die zuständige Behörde alljährlich angemessene Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen durch die Tierhalter zu überprüfen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 2. August 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.


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