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Document 32005D0434

2005/434/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Gewährung von Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für inländische Verbringungen von Tieren aus den Sperrzonen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1689) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 151 vom 14.6.2005, p. 21–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 130–131 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1266

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/434/oj

14.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2005

zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Gewährung von Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für inländische Verbringungen von Tieren aus den Sperrzonen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1689)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/434/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten. Damit wurden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen bestimmte Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG („das Verbringungsverbot“) ausgenommen werden.

(3)

Ist ein Impfprogramm in einem Bestand durchgeführt worden, so ist die Viruszirkulation so verringert worden, dass Verbringungen von Jungtieren aus der Sperrzone in Betriebe außerhalb der Zone, in denen die Vektoren unter Kontrolle sind, als annehmbares Risiko gelten können.

(4)

Am 14. März 2005 hat eine Arbeitsgruppe der Kommission über den „Terrestrial Animal Health Code“ des Internationalem Seuchenamts (OIE) einen Bericht über verschiedene Aspekte der Vorschriften veröffentlicht, die bei der Verbringung von Tieren hinsichtlich der Blauzungenkrankheit gelten sollten.

(5)

Diese Arbeitsgruppe kam zu der Schlussfolgerung, dass eine sechzig Tage überschreitende Virämie nicht als erhebliches Risiko bei Verbringungen lebender Tiere gelten sollte und somit Tiere, die für mehr als sechzig Tage vor Vektorangriffen geschützt sind, als unbedenklich gelten sollten.

(6)

Außerdem kam die Arbeitsgruppe zu der Schlussfolgerung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass 28 Tage der Höchstzeitraum für eine Serokonversion nach einer Infektion sind, ein Tier unbedenklich ist, wenn es für einen Zeitraum von mehr als 28 Tagen vor Vektorangriffen geschützt war und nach Ablauf dieses Zeitraums von 28 Tagen nur einmal einen negativen serologischen Befund erbracht hat.

(7)

Schließlich kam die Arbeitsgruppe zu der Schlussfolgerung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass eine virologische Untersuchung sieben Tage nach der Infektion immer einen positiven Befund erbringt, ein Tier unbedenklich ist, wenn es für mehr als sieben Tage vor Vektorangriffen geschützt war und nach Ablauf dieses Zeitraums von sieben Tagen einmal einen negativen serologischen Befund erbracht hat.

(8)

Die Entscheidung 2005/393/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Entscheidung 2005/393/EG

Die Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 geregelten inländischen Verbringungen werden von der zuständigen Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn

a)

die Tiere aus einem Bestand stammen, der gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Impfprogramm geimpft worden ist, und

b)

die Tiere

i)

vor mehr als dreißig Tagen, aber weniger als zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Verbringung gegen den/die Serotypen geimpft wurden, die in einem epidemiologisch relevanten Ursprungsgebiet zirkulieren bzw. zirkulieren können, oder

ii)

zum Zeitpunkt der Verbringung weniger als zwei Monate alt und für einen Betrieb zur Mast bestimmt sind; ein solcher Betrieb muss vor Vektorangriffen geschützt und von der zuständigen Behörde als Mastbetrieb eingetragen sein.“

2.

Anhang II Teil A erhält folgende Fassung:

„A.

Lebende Tiere müssen

1.

mindestens 60 Tage vor der Verbringung vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sein oder

2.

mindestens 28 Tage vor der Verbringung vor Kulikoiden-Angriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativem Befund einer serologischen Untersuchung auf Antikörper der BTV-Gruppe wie dem kompetitiven ELISA- oder dem BT-AGID-Test unterzogen worden sein, wobei die Untersuchung an Stichproben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes vor dem Vektorangriff genommen wurden, oder

3.

mindestens sieben Tage vor der Verbringung vor Kulikoiden-Angriffen geschützt und während dieses Zeitraums mit negativem Befund einem BT-Virusisolationstest oder einem Polymerase-Kettenreaktionstest unterzogen worden sein, wobei die Untersuchung an Blutproben durchgeführt wurde, die mindestens sieben Tage nach Beginn des Zeitraums des Schutzes vor dem Vektorangriff genommen wurden, und

4.

während des Transports zum Verladeort vor Kulikoiden-Angriffen geschützt worden sein.“

Artikel 2

Gültigkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem 4. Juli 2005.

Artikel 3

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22.


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