EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005D0434
2005/434/EC: Commission Decision of 9 June 2005 amending Decision 2005/393/EC as regards exemptions from the exit ban for domestic movements of animals from the restricted zones (notified under document number C(2005) 1689) (Text with EEA relevance)
2005/434/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Gewährung von Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für inländische Verbringungen von Tieren aus den Sperrzonen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1689) (Text von Bedeutung für den EWR)
2005/434/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Gewährung von Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für inländische Verbringungen von Tieren aus den Sperrzonen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1689) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 151 vom 14.6.2005, p. 21–22
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 130–131
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1266
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32005D0393 | Ersetzung | Artikel 3.2 | 04/07/2005 | |
Modifies | 32005D0393 | Änderung | Anhang 2 | 04/07/2005 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32007R1266 | 01/11/2007 |
14.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/21 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Juni 2005
zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Gewährung von Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für inländische Verbringungen von Tieren aus den Sperrzonen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1689)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/434/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten. Damit wurden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen bestimmte Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG („das Verbringungsverbot“) ausgenommen werden. |
(3) |
Ist ein Impfprogramm in einem Bestand durchgeführt worden, so ist die Viruszirkulation so verringert worden, dass Verbringungen von Jungtieren aus der Sperrzone in Betriebe außerhalb der Zone, in denen die Vektoren unter Kontrolle sind, als annehmbares Risiko gelten können. |
(4) |
Am 14. März 2005 hat eine Arbeitsgruppe der Kommission über den „Terrestrial Animal Health Code“ des Internationalem Seuchenamts (OIE) einen Bericht über verschiedene Aspekte der Vorschriften veröffentlicht, die bei der Verbringung von Tieren hinsichtlich der Blauzungenkrankheit gelten sollten. |
(5) |
Diese Arbeitsgruppe kam zu der Schlussfolgerung, dass eine sechzig Tage überschreitende Virämie nicht als erhebliches Risiko bei Verbringungen lebender Tiere gelten sollte und somit Tiere, die für mehr als sechzig Tage vor Vektorangriffen geschützt sind, als unbedenklich gelten sollten. |
(6) |
Außerdem kam die Arbeitsgruppe zu der Schlussfolgerung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass 28 Tage der Höchstzeitraum für eine Serokonversion nach einer Infektion sind, ein Tier unbedenklich ist, wenn es für einen Zeitraum von mehr als 28 Tagen vor Vektorangriffen geschützt war und nach Ablauf dieses Zeitraums von 28 Tagen nur einmal einen negativen serologischen Befund erbracht hat. |
(7) |
Schließlich kam die Arbeitsgruppe zu der Schlussfolgerung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass eine virologische Untersuchung sieben Tage nach der Infektion immer einen positiven Befund erbringt, ein Tier unbedenklich ist, wenn es für mehr als sieben Tage vor Vektorangriffen geschützt war und nach Ablauf dieses Zeitraums von sieben Tagen einmal einen negativen serologischen Befund erbracht hat. |
(8) |
Die Entscheidung 2005/393/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Entscheidung 2005/393/EG
Die Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 geregelten inländischen Verbringungen werden von der zuständigen Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn
|
2. |
Anhang II Teil A erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Gültigkeit
Diese Entscheidung gilt ab dem 4. Juli 2005.
Artikel 3
Adressaten
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Juni 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22.